top of page
  • AutorenbildDr. Michael Thorn

Invaliditätsrente - voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit - Erwerbsminderungsrente

Aktualisiert: 31. Juli 2023

Eine nur befristete Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung schließt einen Anspruch auf betriebliche Invaliditätsversorgung nicht aus, sofern die Versorgungszusage vorsieht, dass im Fall einer "voraussichtlich dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts" eine monatliche Invalidenrente gezahlt wird.


 Nur befristete Erwerbsminderungsrente schließt Anspruch auf betriebliche Invaliditätsversorgung nicht aus - Anwalt Arbeitsrecht München DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB

Zum Sachverhalt

Im Jahr 2000 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Versorgungszusage, die Leistungen der betrieblichen Invaliditätsversorgung "bei Eintritt einer voraussichtlich dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts" vorsieht. Seit dem 1. Juni 2017 bezieht der Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die anfangs für drei Jahre bis zum 31. Mai 2020 befristet war. Die Befristung wurde in dem Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung mit medizinischen Untersuchungsbefunden begründet, die nahelegten, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden könne.


Der Kläger beansprucht eine betriebliche Invaliditätsversorgung für den Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis zum 30. April 2020 in Höhe von insgesamt 1.433,25 Euro zzgl. Verzugszinsen und ist der Meinung, dass die Voraussetzungen der Versorgungszusage erfüllt seien, obwohl die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung befristet war. Die Beklagte hingegen argumentiert, dass die Voraussetzungen der Versorgungszusage nicht erfüllt seien, da der Kläger nur für drei Jahre erwerbsunfähig sei und nicht "voraussichtlich dauernd" erwerbsunfähig. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr entsprochen.



Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts


Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts wies die Revision der Beklagten zurück.


Die Versorgungszusage knüpft den Anspruch auf betriebliche Invaliditätsversorgung an eine voraussichtlich dauernde völlige Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI (in der zum Zeitpunkt der Zusage geltenden Fassung) und nunmehr gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI.


Dabei ist die befristete Gewährung von Invaliditätsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 99 ff. SGB VI für die Beurteilung der Frage, ob eine dauernde völlige Erwerbsunfähigkeit bzw. vollständige Erwerbsminderung vorliegt, unerheblich. Denn diese Verfahrensvorschriften definieren nicht den Begriff der dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts, auf den die Versorgungszusage abzielt.


Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Juli 2021 – 3 AZR 445/20 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. Juli 2020 – 4 Sa 123/20 –



Hinweis: Dieser Beitrag dient nur zu Informationszwecken und stellt keine rechtliche Beratung dar. Bei konkreten Rechtsfragen sollten Sie immer einen Anwalt für Arbeitsrecht konsultieren, um eine individuelle und fundierte Beratung zu erhalten.


DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB bietet Unterstützung bei allen arbeitsrechtlichen Fragen, insbesondere im Zusammenhang mit Kündigungen und Aufhebungsverträgen. Bei Bedarf können Sie uns gerne kontaktieren, um Ihre individuelle Angelegenheit zu besprechen.

In einem kostenloses Erstgespräch geben wir Ihnen gerne eine Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung und freuen uns auf Ihren Anruf.




bottom of page