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Kündigung - Anwalt Arbeitsrecht München

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  • Kündigungsschutzklage ➡️Kanzlei DR. THORN mbB

    Kündigungsschutzklage ✅ 25 Jahre - Anwälte für Arbeitsrecht in München ☎️ 3801990 ✅DR. THORN Rechtsanwälte mbB Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht Was ist eine Kündigungsschutzklage? Die Kündigungsschutzklage ist das zentrale Rechtsmittel für Arbeitnehmer gegen eine Kündigung . Mit ihr können Sie gerichtlich feststellen lassen, dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Das Ziel ist entweder die Rückkehr an den Arbeitsplatz oder - in den meisten Fällen - die Aushandlung einer angemessenen Abfindung . Die drei wichtigsten Fakten zur Kündigungsschutzklage: Dreiwochenfrist - Sie haben nur 3 Wochen Zeit nach Zugang der Kündigung Beim Arbeitsgericht - zuständig ist das Arbeitsgericht am Ort des Betriebs Begrenzte Kosten - in der ersten Instanz trägt jeder seine eigenen Anwaltskosten Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 20 Jahren mehr als 1.200 Mandate mit einer Vielzahl von Kündigungsschutzklagen erfolgreich geführt. Unsere Erfahrung: Etwa 70% aller Kündigungsschutzklagen enden mit einem Vergleich und einer Abfindungszahlung . Nur etwa 10% der Fälle führen tatsächlich zur Weiterbeschäftigung - die meisten Arbeitnehmer wollen nach einer Kündigung nicht mehr zurück in den Betrieb. Wichtig zu wissen: Die Dreiwochenfrist ist eine Ausschlussfrist. Wer sie versäumt, kann die Kündigung praktisch (Ausnahme: nachträgliche Klagezulassung) nicht mehr angreifen - selbst wenn sie offensichtlich rechtswidrig war. Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll nur ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht. Die Dreiwochenfrist: Ihr wichtigstes Zeitfenster Die Frist von drei Wochen ist das zentrale Element der Kündigungsschutzklage. Sie ist im § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt: Beginn der Frist Die Frist beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung: Zugang bei persönlicher Übergabe: Am Tag der Übergabe Zugang per Post: Typischerweise 1-3 Tage nach Absendung Zugang per Bote: Am Tag der Übergabe Wichtig: Der Tag des Zugangs zählt nicht mit - die Frist beginnt am Folgetag Berechnung der Frist Die Frist endet nach genau drei Wochen (21 Tagen): Beispiel: Kündigung erhalten am Montag, 1. Oktober Frist beginnt: Dienstag, 2. Oktober Frist endet: Montag, 22. Oktober (24:00 Uhr) Klage muss bis spätestens 22. Oktober beim Arbeitsgericht eingehen Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag: Die Frist verlängert sich bis zum nächsten Werktag. Konsequenzen bei Fristversäumnis Nach Ablauf der Dreiwochenfrist gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG). Das bedeutet: Keine gerichtliche Überprüfung mehr möglich Arbeitsverhältnis ist beendet Kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung Keine Abfindung durch Vergleich Aus unserer Praxis: Wir erleben immer wieder Fälle, in denen Arbeitnehmer die Frist versäumen, weil sie zunächst selbst verhandeln wollten oder auf Anraten von Bekannten "erst mal abwarten". Das ist ein fataler Fehler. Selbst wenn Sie verhandeln möchten - reichen Sie vorsorglich die Klage ein. Ausnahmen von der Dreiwochenfrist In seltenen Ausnahmefällen kann die Frist nachträglich verlängert werden (§ 5 KSchG) durch Nachträgliche Klagezulassung auf Antrag. Es handelt sich aber um eng begrenzte Ausnahmefälle, z.B. Unverschuldete Verhinderung (z.B. Koma, schwerer Unfall) Die Hürden für eine nachträgliche Zulassung sind sehr hoch. Verlassen Sie sich nicht darauf. Kündigungsschutzklage -Voraussetzungen Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erheben. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt jedoch nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes Betriebsgröße Mehr als 10 Arbeitnehmer (in Vollzeitäquivalenten) Teilzeitkräfte bis 20 Std./Woche = 0,5 Teilzeitkräfte bis 30 Std./Woche = 0,75 Vollzeit und über 30 Std./Woche = 1,0 Wartezeit Mindestens 6 Monate ununterbrochene Beschäftigung im Betrieb Wichtig: Auch ohne KSchG-Schutz kann eine Klage sinnvoll sein! Die Kündigung kann aus anderen Gründen unwirksam sein: Formfehler (fehlende Schriftform, fehlende Unterschrift) Verstoß gegen Sonderkündigungsschutz (Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsrat Diskriminierung nach Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Fehlende Betriebsratsanhörung Verstoß gegen Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag Kleinbetrieb: Was gilt? In Kleinbetrieben (10 oder weniger Arbeitnehmer) gilt das KSchG nicht. Die Kündigung muss nicht sozial gerechtfertigt sein. Dennoch kann die Kündigung unwirksam sein bei: Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) Diskriminierung (AGG) Sonderkündigungsschutz Formfehlern Fehlender Betriebsratsanhörung (auch in Kleinbetrieben!) Praxistipp aus unserer Kanzlei: Auch in Kleinbetrieben lohnt sich oft eine Kündigungsschutzklage. Arbeitgeber bieten häufig eine Abfindung an, um das Risiko und die Kosten eines Prozesses zu vermeiden. Unwirksamkeit der Kündigung In unserer 20-jährigen Praxis haben wir festgestellt: Die meisten Kündigungen haben gravierende Fehler. Die häufigsten Unwirksamkeitsgründe: Formfehler (ca. 20% der Fälle) Fehlende Schriftform: E-Mail, WhatsApp, SMS sind unwirksam Fax ist unwirksam Eingescannte Unterschrift ist unwirksam Fehlende oder falsche Unterschrift: Nur Original-Unterschrift ist wirksam Unterschrift muss von vertretungsberechtigter Person stammen Bei Stellvertreter: Vollmacht muss im Original vorliegen Wichtig: Zurückweisung nach § 174 BGB bei fehlender Vollmacht Zurückweisung der Kündigung Wird die Kündigung durch einen Vertreter ausgesprochen (z.B. Personalabteilung), ohne dass die Originalvollmacht vorgelegt wird, können Sie die Kündigung unverzüglich zurückweisen (§ 174 BGB). "Unverzüglich" bedeutet: Innerhalb von 1-3 Tagen. Die Zurückweisung muss schriftlich erfolgen, am besten per Einschreiben: "Hiermit weise ich die mit Schreiben vom [Datum] ausgesprochene Kündigung unverzüglich zurück, da keine Originalvollmacht vorgelegt wurde. Ich gehe davon aus, dass das Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht." Wichtig: Die Zurückweisung der Kündigung gilt nur für die fehlende Originalvollmacht. Bei anderen Formmängeln (E-Mail, fehlende Unterschrift) ist die Kündigung bereits unwirksam - hier genügt die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen. Fehlerhafte Kündigungserklärung Eine Kündigungserklärung muss klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet werden soll. Formulierungen wie „Wir werden das Arbeitsverhältnis beenden“ sind zu ungenau und können dazu führen, dass das Schreiben nicht wirksam als Kündigung anerkannt wird. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte das Kündigungsschreiben ausdrücklich formuliert sein: „Hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis zum [Datum].“ Nur so ist für beide Seiten ohne Zweifel erkennbar, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewollt und erklärt ist. Jede Unklarheit in der Formulierung kann im Streitfall zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Fehlende oder fehlerhafte Betriebsratsanhörung In Betrieben mit Betriebsrat ist die Anhörung vor jeder Kündigung zwingend (§ 102 BetrVG). Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat mitteilen: Die Person des zu kündigenden Arbeitnehmers Die Art der Kündigung (ordentlich oder außerordentlich) Die Kündigungsgründe (konkret und vollständig) Bei betriebsbedingter Kündigung: Die Sozialauswahl Häufige Fehler Keine Anhörung Zu unspezifische Kündigungsgründe Sozialauswahl nicht dargelegt Anhörungsfrist nicht eingehalten (1 Woche bei ordentlicher, 3 Tage bei außerordentlicher Kündigung) Eine fehlende oder fehlerhafte Betriebsratsanhörung macht die Kündigung unwirksam. Fehlende soziale Rechtfertigung Das Kündigungsschutzgesetz verlangt, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Es gibt nur drei Kündigungsgründe, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist: Personenbedingte Kündigung Langfristige Krankheit mit negativer Gesundheitsprognose Verlust der Arbeitserlaubnis Verlust der Fahrerlaubnis (bei Fahrern) Fehlende Eignung für die Tätigkeit Anforderungen: Negative Gesundheitsprognose, erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen, Interessenabwägung Verhaltensbedingte Kündigung Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers Arbeitsverweigerung Beleidigung von Vorgesetzten Unpünktlichkeit, Verspätungen Verstöße gegen betriebliche Regelungen Anforderungen : Vorherige Abmahnung (in der Regel), Pflichtverletzung, Interessenabwägung Betriebsbedingte Kündigung Auftragsrückgang Stilllegung von Betriebsteilen Rationalisierungsmaßnahmen Standortschließung Anforderungen : Dringendes betriebliches Erfordernis, Wegfall des Arbeitsplatzes, ordnungsgemäße Sozialauswahl Aus unserer Praxis: Bei betriebsbedingten Kündigungen ist die Sozialauswahl oft fehlerhaft. Der Arbeitgeber muss vergleichbare Arbeitnehmer nach folgenden Kriterien auswählen: Dauer der Betriebszugehörigkeit Lebensalter Unterhaltspflichten Schwerbehinderung Bereits kleine Fehler in der Sozialauswahl machen die Kündigung unwirksam. Sonderkündigungsschutz Bestimmte Arbeitnehmergruppen genießen besonderen Schutz Schwangere und Mütter Kündigung während der Schwangerschaft und bis 4 Monate nach Entbindung verboten (§ 17 MuSchG) Schwerbehinderte Zustimmung des Integrationsamts erforderlich (§§ 168 ff. SGB IX) Betriebsratsmitglieder Ordentliche Kündigung ausgeschlossen, außerordentliche nur mit Zustimmung des Betriebsrats (§ 15 KSchG) Elternzeit Kündigung während Elternzeit verboten (§ 18 BEEG) Datenschutzbeauftragte Besonderer Kündigungsschutz (§ 38 BDSG) Eine Kündigung trotz Sonderkündigungsschutz ist unwirksam - auch wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ablauf einer Kündigungsschutzklage Schritt 1: Klageeinreichung Die Klage muss schriftlich beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb liegt. Inhalt der Klage: Antrag: "Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom [Datum] nicht aufgelöst worden ist." Begründung der Unwirksamkeit Kündigungsschreiben als Anlage Wichtig: Die Klage muss nicht ausführlich begründet werden. Eine kurze Darstellung der Unwirksamkeitsgründe genügt. Die Details können später im Prozess vorgetragen werden. Sie können die Klage auch selbst einreichen, ohne Anwalt. Vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anwaltszwang. Allerdings ist anwaltliche Vertretung dringend zu empfehlen. Schritt 2: Gütetermin Nach Eingang der Klage lädt das Gericht zu einem Gütetermin. Dieser findet typischerweise 4-8 Wochen nach Klageeinreichung statt. Besonderheiten des Gütetermins Verhandlung vor dem Vorsitzenden allein (ohne Laienrichter) Informelle Atmosphäre Ziel: Gütliche Einigung Keine Beweisaufnahme Keine Urteilsverkündung möglich Ablauf typisch Vorsitzender gibt seine vorläufige rechtliche Einschätzung ab Vorsitzender schlägt Vergleich vor (meist mit Abfindung ) Parteien verhandeln (oft getrennt in verschiedenen Räumen) Bei Einigung: Protokollierung des Vergleichs Ohne Einigung: Termin zur Kammerverhandlung wird anberaumt Aus unserer Praxis: Etwa 50-60% aller Fälle werden bereits im Gütetermin durch Vergleich beendet. Die Vorsitzenden kennen die Rechtsprechung und geben realistische Einschätzungen. Arbeitgeber sind oft verhandlungsbereit, um das Risiko eines Urteils zu vermeiden und streben einen Abfindungsvergleich an. Typische Vergleichsinhalte Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum [Datum] Abfindungszahlung Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses Regelung von Resturlaub und Überstunden Freistellung bis zur Beendigung Schritt 3: Kammertermin Kommt im Gütetermin keine Einigung zustande, folgt der Kammertermin. Dieser findet vor der Kammer statt: Besetzung 1 Berufsrichter (Vorsitzender) 1 ehrenamtlicher Richter aus Arbeitnehmerkreisen 1 ehrenamtlicher Richter aus Arbeitgeberkreisen Ablauf Vortrag der Parteien Beweisaufnahme (Zeugenbefragung, Urkundenvorlage) Plädoyers Beratung der Kammer Urteilsverkündung oder erneuter Vergleichsvorschlag Wichtig: Auch im Kammertermin wird oft noch ein Vergleich geschlossen. Viele Richter sprechen nach der Beweisaufnahme eine "richterliche Vergleichsempfehlung" aus. Praxistipp: Etwa 70% aller Kündigungsschutzklagen enden insgesamt mit einem Vergleich - nur etwa 30% mit einem Urteil. Von den Urteilen gehen etwa 50% zugunsten der Arbeitnehmer. Schritt 4: Urteil oder Vergleich Bei Urteil zugunsten des Arbeitnehmers: Feststellung: Kündigung ist unwirksam Arbeitsverhältnis besteht fort Anspruch auf Weiterbeschäftigung Anspruch auf Annahmeverzugslohn (Gehalt für die Zeit seit Kündigung) Bei Urteil zugunsten des Arbeitgebers: Kündigung ist wirksam Arbeitsverhältnis ist beendet Keine Abfindung Bei Vergleich Beendigung gegen Abfindung (häufigster Fall) Oder: Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen Regelung aller offenen Punkte Weiterbeschäftigungsanspruch Stellt das Gericht im Kündigungsschutzprozess fest, dass die Kündigung unwirksam ist, besteht ein Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung auf dem Arbeitsplatz und zu den Bedingungen des ursprünglichen Arbeitsvertrages – nicht nur auf Gehaltszahlung. Allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer zu den bisherigen vertraglichen Konditionen weiterzubeschäftigen. Das gilt für die ursprünglichen Aufgaben und das vertraglich vereinbarte Arbeitsverhältnis. Der Beschäftigungsanspruch ergibt sich direkt aus dem Arbeitsvertrag sowie aus der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Vorläufiger Weiterbeschäftigungsanspruch Bereits während des laufenden Verfahrens können Sie einen vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend machen. Voraussetzungen: Überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Kündigung unwirksam ist Interessenabwägung spricht für Weiterbeschäftigung Aus unserer Praxis: Einen vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch machen nur etwa 10% der Kläger geltend. Die meisten möchten nicht mehr in den Betrieb zurück und streben einen Abfindungsvergleich an. Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung Selbst wenn die Kündigung unwirksam ist, kann das Gericht das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflösen (§§ 9, 10 KSchG). Dies ist möglich: Auf Antrag des Arbeitgebers (§ 9 KSchG) Wenn eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht zu erwarten ist Auf Antrag des Arbeitnehmers (§ 10 KSchG) Wenn dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist Die gerichtlich festgesetzte Abfindung beträgt maximal: 12 Monatsgehälter (Regelfall) 15 Monatsgehälter (bei über 50 Jahren und 15+ Jahren Betriebszugehörigkeit) 18 Monatsgehälter (bei über 55 Jahren und 20+ Jahren Betriebszugehörigkeit) Kosten einer Kündigungsschutzklage Die Kosten sind überschaubar und kalkulierbar: Gerichtskosten In der ersten Instanz fallen Gerichtskosten nur an, wenn es zu einem Urteil kommt. Bei einem Vergleich entfallen die Gerichtskosten. Berechnung Streitwert = 3 Bruttomonatsgehälter (bei Kündigungsschutzklage), die Gerichtsgebühr richtet sich nach dem Streitwert Beispiel : Bruttomonatsgehalt: 3.000 Euro Streitwert: 9.000 Euro Gerichtskosten bei Urteil: ca. 490 Euro Gerichtskosten bei Vergleich: 0 Euro Die Gerichtskosten trägt die unterlegene Partei. Bei einem Vergleich werden sie nicht erhoben. Anwaltskosten Die Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Streitwert. Beispielrechnung (3.000 Euro Bruttomonatsgehalt, 9.000 Euro Streitwert): Bei Urteil: 1,3 Verfahrensgebühr: ca. 530 Euro 1,6 Terminsgebühr: ca. 653 Euro Auslagenpauschale: 20 Euro Gesamt netto: 1.203 Euro Mit 19% MwSt.: ca. 1.432 Euro Bei Vergleich: 1,3 Verfahrensgebühr: ca. 530 Euro 1,0 Einigungsgebühr: ca. 408 Euro 1,2 Terminsgebühr: ca. 490 Euro Auslagenpauschale: 20 Euro Gesamt netto: 1.448 Euro Mit 19% MwSt.: ca. 1.723 Euro Wichtig: In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Rechtsschutzversicherung Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel die Kosten einer Kündigungsschutzklage. Beachten Sie: Wartezeit: Meist 3 Monate ab Versicherungsbeginn Deckungssumme prüfen Selbstbeteiligung (typisch 150-300 Euro) Deckungszusage einholen Mehr Informationen im Artikel Rechtsschutzversicherung . Prozesskostenhilfe Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben und die Kosten nicht tragen können, kommt Prozesskostenhilfe (PKH) in Betracht. Das Gericht prüft: Ihre Einkommensverhältnisse Die Erfolgsaussichten der Klage Bei Bewilligung übernimmt der Staat die Kosten. Strategien und Verhandlungstaktik Aus über 1.200 Mandanten und vielen Kündigungsschutzklagen kennen wir die erfolgreichsten Strategien: Vorbereitung Dokumentation Alle Unterlagen zur Kündigung sammeln Kündigungsschreiben prüfen (Unterschrift? Datum? Form?) Zeugen für Kündigungsgründe benennen Fehler des Arbeitgebers dokumentieren Rechtliche Prüfung Ist die Betriebsratsanhörung erfolgt? Wurde die Sozialauswahl beachtet? Liegt ein Sonderkündigungsschutz vor? Gibt es Formfehler? Verhandlungsstrategie Realistische Einschätzung Was sind Ihre tatsächlichen Erfolgsaussichten? Wie hoch ist eine realistische Abfindung ? Wollen Sie wirklich zurück in den Betrieb? Verhandlungsposition stärken Schwächen der Kündigung herausarbeiten Beweise für Ihre Position sammeln Bereitschaft zur Klage signalisieren Aber: Verhandlungsbereitschaft zeigen Zeitpunkt der Verhandlung Im Gütetermin sind Arbeitgeber oft verhandlungsbereit Nach positiver Einschätzung des Richters steigt Ihre Position Je länger das Verfahren, desto höher das Risiko für Arbeitgeber Praxistipp aus unserer Kanzlei: Zeigen Sie Verhandlungsbereitschaft, aber lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Viele Arbeitgeber versuchen, im Gütetermin schnell eine niedrige Abfindung durchzusetzen. Wenn das Angebot nicht angemessen ist, lehnen Sie ab und gehen Sie in den Kammertermin. Fehler bei Kündigungsschutzklagen Arbeitnehmer-Fehler Dreiwochenfrist versäumt Der häufigste und fatalste Fehler. Selbst bei offensichtlich unwirksamen Kündigungen. Aufhebungsvertrag unterschrieben Statt Klage zu erheben, unterschreiben viele einen Aufhebungsvertrag - oft zu ungünstigen Bedingungen. Keine anwaltliche Beratung Arbeitnehmer versuchen, die Klage selbst zu führen oder verzichten ganz auf Rechtsbeistand. Zu schnell einverstanden Im Gütetermin wird das erste (niedrige) Abfindungsangebot akzeptiert, ohne zu verhandeln. Unrealistische Erwartungen Erwartung, auf jeden Fall den Arbeitsplatz zu behalten, obwohl dies unrealistisch ist. Arbeitgeber-Fehler Mangelhafte Kündigungsvorbereitung Keine oder fehlerhafte Betriebsratsanhörung, fehlerhafte Sozialauswahl. Formfehler E-Mail-Kündigungen, fehlende Originalunterschrift, keine Vertretungsmacht. Zu niedrige Abfindungsangebote Arbeitgeber bieten zunächst sehr niedrige Abfindungen an, was zur Klage führt. Überschätzung der eigenen Position: Arbeitgeber gehen von wirksamer Kündigung aus, obwohl offensichtliche Fehler vorliegen. Checkliste: Was tun nach Kündigung? Sofortmaßnahmen (Tag 1-3) Kündigungsschreiben prüfen (Form, Unterschrift, Datum) Bei Kündigung durch Vertreter ohne Originalvollmacht: Sofort zurückweisen (unverzüglich = innerhalb 1-3 Tage, schriftlich per Einschreiben) Kopie der Kündigung anfertigen Keine Unterschrift unter Kündigung oder Aufhebungsvertrag Fachanwalt für Arbeitsrecht kontaktieren Rechtsschutzversicherung prüfen Bei Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden (innerhalb 3 Tage!) Innerhalb der ersten Woche Dokumentation sammeln (E-Mails, Zeugen, Unterlagen) Kündigungsgründe prüfen lassen Erfolgsaussichten einschätzen Strategie entwickeln Innerhalb von 3 Wochen (Dreiwochenfrist!) Entscheidung: Kündigungsschutzklage erheben? Klage beim Arbeitsgericht einreichen Falls Verhandlung gewünscht: Dennoch Klage einreichen (Sicherheit!) Wichtig: Auch bei Zurückweisung wegen fehlender Vollmacht zusätzlich Kündigungsschutzklage erheben! Die Zurückweisung ersetzt nicht die Klage. Nach Klageeinreichung Auf Gütetermin vorbereiten Verhandlungsstrategie festlegen Minimalforderung definieren Alle Unterlagen zum Termin mitbringen Sie haben eine Kündigung erhalten? Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung: ☎ 089/3801990 | ✉ thorn@thorn-law.de Die Dreiwochenfrist läuft - handeln Sie jetzt! Dieser Artikel wurde von Dr. Thorn Rechtsanwälte mbB erstellt. Stand: 2025. DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ - Kündigungsschutzklage Wie lange dauert eine Kündigungsschutzklage? Vom Gütetermin bis zum Urteil vergehen typischerweise 3-6 Monate. Der Gütetermin findet meist 4-8 Wochen nach Klageeinreichung statt. Wird dort keine Einigung erzielt, dauert es weitere 2-4 Monate bis zum Kammertermin. Bei Berufung zum Landesarbeitsgericht können weitere 6-12 Monate hinzukommen. Insgesamt sollten Sie mit 6-12 Monaten bis zur endgültigen Klärung rechnen. Was passiert, wenn ich die Dreiwochenfrist versäume? Die Kündigung gilt dann als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG) - auch wenn sie offensichtlich rechtswidrig war. Sie können keine Kündigungsschutzklage mehr erheben und haben keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung oder Abfindung. Nur in seltenen Ausnahmefällen (unverschuldete Verhinderung, grobe Formfehler) kann eine nachträgliche Zulassung der Klage beantragt werden. Die Hürden dafür sind jedoch sehr hoch. Wie hoch sind meine Erfolgschancen? Die Erfolgschancen hängen stark vom Einzelfall ab. Wenn offensichtliche Fehler vorliegen (fehlende Betriebsratsanhörung, Formfehler, fehlerhafte Sozialauswahl), sind die Chancen sehr gut (70-90%). Bei personenbedingten oder verhaltensbedingten Kündigungen kommt es auf die konkreten Umstände an. Ein Fachanwalt kann nach Prüfung Ihrer Unterlagen eine realistische Einschätzung abgeben. Wichtig: Auch bei schlechten Erfolgsaussichten kann eine Klage sinnvoll sein, um eine Abfindung zu verhandeln. Muss ich zurück in den Betrieb, wenn ich gewinne? Nein. Auch bei einer gewonnenen Kündigungsschutzklage können Sie einen Abfindungsvergleich schließen. In der Praxis wollen die meisten Arbeitnehmer nach einer Kündigung nicht mehr zurück - das Vertrauensverhältnis ist zerrüttet. Etwa 90% aller erfolgreichen Klagen enden mit einer Abfindung statt Weiterbeschäftigung. Nur wenn Sie ausdrücklich die Weiterbeschäftigung wünschen, müssen Sie diese auch durchsetzen. Was kostet mich eine Kündigungsschutzklage? Bei einem Bruttomonatsgehalt von 3.000 Euro (Streitwert 9.000 Euro) betragen die Anwaltskosten etwa 1.400-1.700 Euro. Gerichtskosten fallen nur bei Urteil an (ca. 490 Euro), nicht bei Vergleich. In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten - unabhängig vom Ausgang. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt diese Kosten (abzüglich Selbstbeteiligung). Ohne Versicherung und bei geringem Einkommen kommt Prozesskostenhilfe in Betracht. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • Kündigung im Arbeitsrecht ➡️DR. THORN Rechtsanwälte mbB

    Kündigung ✅ 25 Jahre - Anwälte für Arbeitsrecht in München ☎️ 3801990 ✅DR. THORN Rechtsanwälte mbB Kündigung im Arbeitsrecht Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Was ist eine Kündigung im Arbeitsrecht? Kündigung ist die einseitige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer . Sie beendet den Arbeitsvertrag und damit alle wechselseitigen Rechte und Pflichten. Die Kündigung unterliegt strengen gesetzlichen Regelungen zum Schutz der Arbeitnehmer. Die drei Hauptformen der Kündigung Ordentliche Kündigung - mit Einhaltung der Kündigungsfrist Außerordentliche Kündigung - fristlos bei wichtigem Grund Änderungskündigung - Kündigung mit Änderungsangebot Die häufigsten Fehler Fehlende Schriftform mangelnde Anhörung des Betriebsrats unzureichende Kündigungsgründe. Unsere Erfahrung aus über 1.500 Mandaten: Diese Fehler führen oft dazu, dass Kündigungen vor dem Arbeitsgericht keinen Bestand haben. Wichtig zu wissen: Gegen eine Kündigung kann innerhalb der Dreiwochenfrist mit einer Kündigungsschutzklage vorgegangen werden. Wer diese Frist versäumt, hat in der Regel keine Chance mehr, die Kündigung anzufechten. Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll nur ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht. Schriftform: Ohne Unterschrift ist die Kündigung unwirksam Eine Kündigung muss zwingend schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Das bedeutet konkret: Erforderlich: Eigenhändige Unterschrift des Kündigenden Papierform (Original) Zugang beim Empfänger Unwirksam: E-Mail-Kündigung WhatsApp oder SMS Mündliche Kündigung Eingescannte Unterschrift (PDF) Fax Praxistipp aus unserer Kanzlei: Wir erleben immer wieder Fälle, in denen Arbeitgeber eine Kündigung per E-Mail aussprechen und sich wundern, warum sie unwirksam ist. Die Schriftform ist zwingendes Recht und dient dem Schutz beider Parteien. Selbst wenn ein Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag später geschlossen wird, bleibt eine formunwirksame Kündigung unwirksam - Beendigung kann dann nur ein formwirksamer Aufhebungsvertrag bringen. Kündigungsfristen: Wie lange muss ich noch arbeiten? Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind in § 622 BGB geregelt: Für Arbeitnehmer 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende - immer gleich, unabhängig von der Betriebszugehörigkeit. Für Arbeitgeber (gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit): Bis 2 Jahre Betriebszugehörigkeit: 4 Wochen zum 15. oder Monatsende Ab 2 Jahren Betriebszugehörigkeit: 1 Monat zum Monatsende Ab 5 Jahren Betriebszugehörigkeit: 2 Monate zum Monatsende Ab 8 Jahren Betriebszugehörigkeit: 3 Monate zum Monatsende Ab 10 Jahren Betriebszugehörigkeit: 4 Monate zum Monatsende Ab 12 Jahren Betriebszugehörigkeit: 5 Monate zum Monatsende Ab 15 Jahren Betriebszugehörigkeit: 6 Monate zum Monatsende Ab 20 Jahren Betriebszugehörigkeit: 7 Monate zum Monatsende Besonderheit Probezeit: In der Probezeit (maximal 6 Monate) kann die Kündigung in der Probezeit mit einer verkürzten Frist von 2 Wochen zu jedem beliebigen Tag ausgesprochen werden. Tarifverträge und Arbeitsverträge können abweichende, auch kürzere Fristen vorsehen. Kündigungsschutz: Ab wann bin ich geschützt? Kündigungsschutz besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Betriebsgröße: Mehr als 10 Arbeitnehmer (Vollzeitäquivalente) Wartezeit: Mindestens 6 Monate Betriebszugehörigkeit Anwendbarkeit KSchG: Kein Kleinbetrieb Die drei Kündigungsgründe nach KSchG: 1. Personenbedingte Kündigung Gründe liegen in der Person des Arbeitnehmers: Langfristige Krankheit mit negativer Gesundheitsprognose Mangelnde Eignung für die Tätigkeit Verlust der Fahrerlaubnis bei Fahrerpositionen Fehlende Arbeitserlaubnis 2. Verhaltensbedingte Kündigung Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers: Wiederholtes unentschuldigtes Fehlen Arbeitsverweigerung Beleidigung von Vorgesetzten oder Kollegen Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften Grundsatz: Vor einer verhaltensbedingten Kündigung muss in der Regel eine Abmahnung erfolgen. Ausnahme: Bei besonders schweren Pflichtverletzungen (Diebstahl, Körperverletzung) ist keine Abmahnung erforderlich. Sonderformen der verhaltensbedingten Kündigung: Verdachtskündigung: Bereits der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung kann eine Kündigung in Form einer Verdachtskündigung rechtfertigen, wenn eine Aufklärung nicht möglich ist und das Vertrauensverhältnis zerstört ist. Maßregelkündigung: Eine unzulässige Kündigung, die ausgesprochen wird, weil der Arbeitnehmer seine Rechte ausgeübt hat (z.B. Beschwerde, Klage). Solche Maßregelkündigungen sind nach § 612a BGB unwirksam. 3. Betriebsbedingte Kündigung Gründe liegen im Betrieb: Auftragsrückgang Stilllegung von Betriebsteilen Rationalisierungsmaßnahmen Standortschließung Besonderheit: Der Arbeitgeber muss eine Sozialauswahl durchführen. Dabei werden vergleichbare Arbeitnehmer nach folgenden Kriterien ausgewählt: Dauer der Betriebszugehörigkeit Lebensalter Unterhaltspflichten Schwerbehinderung Besonderer Kündigungsschutz: Diese Personen sind extra geschützt Bestimmte Arbeitnehmergruppen genießen besonderen Kündigungsschutz (auch Sonderkündigungsschutz genannt): Schwangere und junge Mütter: Bis 4 Monate nach Entbindung unkündbar (§ 17 MuSchG). Der Kündigungsschutz beginnt mit Bekanntgabe der Schwangerschaft und endet vier Monate nach der Entbindung. Schwerbehinderte Menschen: Eine Kündigung bedarf der Zustimmung des Integrationsamts (§§ 168 ff. SGB IX). Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam. Betriebsratsmitglieder: Genießen besonderen Schutz nach § 15 KSchG. Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen, eine außerordentliche Kündigung nur mit Zustimmung des Betriebsrats möglich. Arbeitnehmer in Elternzeit: Während der Elternzeit und bis zu deren Ablauf besteht Kündigungsschutz nach § 18 BEEG. Eine Kündigung ist nur in besonderen Ausnahmefällen mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich. Datenschutzbeauftragte: Genießen besonderen Kündigungsschutz nach § 38 BDSG während ihrer Tätigkeit und ein Jahr nach Ende der Bestellung. Aus unserer Praxis: Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ohne Zustimmung des Integrationsamts ist unwirksam - auch wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wir empfehlen Arbeitgebern dringend, vor Ausspruch einer solchen Kündigung rechtliche Beratung einzuholen. Außerordentliche Kündigung: Wenn es fristlos gehen muss Die außerordentliche Kündigung (auch fristlose Kündigung ) beendet das Arbeitsverhältnis sofort ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Sie ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 626 BGB zulässig. Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung: Wichtiger Grund: Tatsachen, die ein Festhalten am Vertrag unzumutbar machen Interessenabwägung: Unter Berücksichtigung aller Umstände Ultima Ratio: Kein milderes Mittel verfügbar Zwei-Wochen-Frist: Kündigung innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes Typische Gründe für eine fristlose Kündigung: Durch den Arbeitgeber: Diebstahl oder Unterschlagung Tätliche Angriffe gegen Kollegen oder Vorgesetzte Schwere Beleidigung Arbeitszeitbetrug Wettbewerbsverstöße Verrat von Geschäftsgeheimnissen Durch den Arbeitnehmer: Ausbleiben der Gehaltszahlung über mehrere Monate Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz Mobbing durch Vorgesetzte Gesundheitsgefährdung Wichtig: Eine Abmahnung ist bei einer außerordentlichen Kündigung dann nicht erforderlich, wenn das Fehlverhalten so schwerwiegend ist, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses offensichtlich unzumutbar ist. Änderungskündigung: Neue Bedingungen statt Beendigung Bei der Änderungskündigung wird das Arbeitsverhältnis gekündigt und gleichzeitig die Fortsetzung zu geänderten Bedingungen angeboten. Dies kommt in Betracht bei: Gehaltsreduzierung Versetzung an anderen Standort Änderung der Arbeitszeit Änderung des Aufgabenbereichs Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers: Option 1 - Ablehnung Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Kündigungsfrist Option 2 - Annahme Arbeitsverhältnis wird zu neuen Bedingungen fortgesetzt Option 3 - Annahme unter Vorbehalt Fortsetzung zu neuen Bedingungen und gleichzeitig Kündigungsschutzklage zur Prüfung der Änderung Die Annahme unter Vorbehalt ist die häufigste und klügste Variante. Sie sichert den Arbeitsplatz und ermöglicht gleichzeitig die gerichtliche Überprüfung. Betriebsratsanhörung: Ohne geht es nicht In Betrieben mit Betriebsrat ist die Anhörung des Betriebsrats vor jeder Kündigung zwingend (§ 102 BetrVG). Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat mitteilen: Die Person des zu kündigenden Arbeitnehmers Die Art der Kündigung (ordentlich oder außerordentlich) Die Kündigungsgründe im Detail Bei betriebsbedingter Kündigung: Die Sozialauswahl Folgen bei fehlender Anhörung: Die Kündigung ist unwirksam - auch wenn die Kündigungsgründe an sich gerechtfertigt wären. Reaktionsmöglichkeiten des Betriebsrats: Innerhalb von 3 Tagen (bei außerordentlicher Kündigung) bzw. 1 Woche (bei ordentlicher Kündigung) kann der Betriebsrat: Bedenken äußern Der ordentlichen Kündigung widersprechen (§ 102 Abs. 3 BetrVG) Die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung verweigern (bei Betriebsratsmitgliedern) Ein Widerspruch des Betriebsrats macht die Kündigung nicht unwirksam, begründet aber einen vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch bis zur rechtskräftigen Entscheidung. Kündigungsschutzklage: So wehren Sie sich erfolgreich Wer eine Kündigung für unwirksam hält, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Diese Dreiwochenfrist ist eine Ausschlussfrist. Was passiert, wenn die Frist versäumt wird? Nach Ablauf der Frist gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG) - selbst wenn sie offensichtlich unwirksam war. Diese Regelung ist hart, aber im Gesetz eindeutig geregelt. Ausnahmen gibt es nur bei: Unverschuldeter Verhinderung (z.B. schwerer Unfall, Koma) Groben Formfehlern (z.B. fehlende Unterschrift) Ablauf einer Kündigungsschutzklage: Phase 1: Gütetermin (obligatorisch) Der Gütetermin findet allein vor dem Vorsitzenden - ohne Beisitzer - statt. Ziel ist eine gütliche Einigung, oft als Abfindungsvergleich . Erfolgsquote für Vergleiche: ca. 70%. Phase 2: Kammertermin (bei Scheitern der Einigung) Der Kammertermin findet vor dem vollständigen Arbeitsgericht statt - 1 Berufsrichter und 2 ehrenamtliche Richter. Es erfolgt die Beweisaufnahme und das Urteil wird verkündet. Bei Bedarf ist eine Berufung zum Landesarbeitsgericht möglich. Kosten: In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Ausgang. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt meist die Kosten. Abfindung: Wann steht mir Geld zu? Entgegen der weit verbreiteten Meinung besteht in Deutschland kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung . Eine Abfindung wird gezahlt in folgenden Fällen: 1. Gesetzliche Abfindung nach § 1a KSchG Erhält ein Arbeitnehmer eine betriebsbedingte Kündigung, kann er einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung erhalten – vorausgesetzt, der Arbeitgeber weist im Kündigungsschreiben ausdrücklich auf das Abfindungsangebot gemäß § 1a KSchG hin und erklärt, dass der Anspruch entsteht, wenn der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt. Voraussetzungen: Die Kündigung erfolgt aus betrieblichen Gründen. Im Kündigungsschreiben steht ein Hinweis auf § 1a KSchG und ein Angebot einer Abfindung. Der Arbeitnehmer verzichtet innerhalb von drei Wochen auf die Kündigungsschutzklage (d.h. die Frist verstreicht ohne Klage). Ein Abfindungsanspruch entfällt, sobald der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage einreicht; selbst eine später zurückgenommene Klage führt dazu, dass der Anspruch nach § 1a KSchG nicht entsteht. Abfindungshöhe: Die Abfindung beträgt 0,5 Bruttomonatsverdienste für jedes volle Jahr der Betriebszugehörigkeit. Bruchteile eines Jahres über sechs Monate werden auf ein volles Jahr aufgerundet. 2. Abfindung im Rahmen eines Sozialplans Bei Betriebsänderungen mit Massenentlassungen vereinbaren Arbeitgeber und Betriebsrat oft einen Sozialplan mit Abfindungsregelungen. 3. Abfindung durch Vergleich Die häufigste Form: Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage einigen sich die Parteien auf eine Abfindung . Alternativ wird bereits außergerichtlich ein Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag mit Abfindungsregelung geschlossen. Typische Abfindungshöhe: 0,5 bis 1,0 Bruttomonatsgehälter pro Jahr Betriebszugehörigkeit. Bei höheren Positionen oder starker Verhandlungsposition können auch höhere Abfindungen erzielt werden. Steuerliche Behandlung: Eine Abfindung ist steuerpflichtig, kann aber nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden. Mehr dazu im Artikel Abfindung versteuern . Vorsicht Sperrzeit: Bei Aufhebungsverträgen droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Die Agentur für Arbeit prüft, ob der Arbeitnehmer die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt hat. Freistellung: Muss ich noch arbeiten? Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer bis zum Ende der Kündigungsfrist von der Arbeit freistellen . Man unterscheidet: Widerrufliche Freistellung Kann vom Arbeitgeber zurückgenommen werden Arbeitnehmer muss auf Abruf wieder arbeiten Vergütungsanspruch bleibt bestehen Unwiderrufliche Freistellung Arbeitnehmer muss nicht mehr arbeiten Vergütungsanspruch bleibt vollständig erhalten Häufig Anrechnung von Urlaub und Überstunden Praxistipp: Eine Freistellung ist oft im Interesse beider Parteien. Der Arbeitnehmer kann sich auf Jobsuche konzentrieren, der Arbeitgeber vermeidet Konflikte im Betrieb. Arbeitszeugnis: Ihr Recht nach der Kündigung Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Sie Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis (§ 109 GewO). Das Zeugnis muss: Wahrheitsgemäß sein Wohlwollend formuliert sein Leistung und Verhalten bewerten Vollständig sein (alle wesentlichen Tätigkeiten) Wichtig: Fordern Sie das Zeugnis zeitnah an. Zwar verjährt der Anspruch erst nach drei Jahren, aber je mehr Zeit vergeht, desto schwieriger wird es, ein aussagekräftiges Zeugnis zu erhalten. Mehr dazu in unseren Artikeln Arbeitszeugnis und Zwischenzeugnis . Häufige Fehler bei Kündigungen In unserer über 20-jährigen Praxis sehen wir immer wieder die gleichen Fehler: Typische Fehler - Arbeitgeber Kündigung per E-Mail (formunwirksam) Fehlende oder mangelhafte Betriebsratsanhörung Kündigung ohne vorherige Abmahnung bei Pflichtverletzung Mangelhafte Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung Kündigung während Krankheit ohne Prüfung des Sonderkündigungsschutzes Typische Fehler - Arbeitnehmer Versäumen der Dreiwochenfrist für Kündigungsschutzklage Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags ohne rechtliche Beratung Keine sofortige Meldung bei der Agentur für Arbeit (Sperrzeit droht) Emotionale Reaktionen statt strategisches Vorgehen Verzicht auf anwaltliche Beratung aus falsch verstandener Sparsamkeit Kündigung und Arbeitslosengeld Nach einer Kündigung haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Sie: Arbeitslos sind Sich arbeitslos gemeldet haben Die Anwartschaftszeit erfüllt haben (12 Monate in den letzten 30 Monaten) Wichtige Meldefristen: Melden Sie sich spätestens 3 Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses oder innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts arbeitsuchend bei der Agentur für Arbeit. Sonst droht eine Sperrzeit. Sperrzeit vermeiden: Eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen droht bei: Eigenkündigung ohne wichtigen Grund Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund Verhaltensbedingter Kündigung bei eigenem Verschulden Verspäteter Meldung bei der Agentur für Arbeit Ausnahme: Bei Abfindungen kann ein Ruhen des Arbeitslosengeldes eintreten, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Checkliste: Was tun bei Kündigung? Sofortmaßnahmen (Tag 1) Kündigungsschreiben genau prüfen (Unterschrift? Datum? Kündigungsfrist? Schriftform?) Wichtig: Kündigung durch Vertreter ohne Originalvollmacht? Dann müssen Sie die Kündigung unverzüglich zurückweisen (§ 174 BGB) - am besten sofort schriftlich per Einschreiben. Wird keine Originalvollmacht mit der Kündigung, die in Vertrterer unterzeichnet hat, vorgelegt, können Sie die Kündigung zurückweisen - aber nur unverzüglich! Bei anderen Formmängeln (E-Mail, fehlende Unterschrift): Kündigung ist unwirksam - dokumentieren und Kündigungsschutzklage vorbereiten Kündigung nicht unterschreiben oder bestätigen Erstberatung oder Erstkontakt bei Fachanwalt für Arbeitsrecht Prüfung: Greift Rechtsschutzversicherung? Innerhalb von 3 Tagen Arbeitssuchend melden bei Agentur für Arbeit (online oder persönlich) Dokumentation: Kopie der Kündigung, E-Mails, Zeugen sichern Erinnerung: Falls Kündigung durch Vertreter erfolgte und Zurückweisung noch nicht geschehen: Zurückweisung wegen fehlender Originalvollmacht erklären Innerhalb von 3 Wochen (Dreiwochenfrist!) Entscheidung: Kündigungsschutzklage erheben? Bei Klage: Anwalt beauftragen und Klage einreichen Prüfung von Vergleichsoptionen Wichtig: Auch bei Zurückweisung wegen fehlender Vollmacht zusätzlich Kündigungsschutzklage erheben zur Sicherheit! Parallel Arbeitszeugnis anfordern (oder Zwischenzeugnis) Bewerbungen schreiben Private Unterlagen aus dem Betrieb holen Resturlaub klären Praxistipp: Eine Zurückweisung nach § 174 BGB (bei Kündigung durch Vertreter ohne Originalvollmacht) ersetzt nicht die Kündigungsschutzklage. Zur rechtlichen Absicherung müssen Sie beide Schritte gehen - erst die unverzügliche Zurückweisung, dann innerhalb von drei Wochen die Kündigungsschutzklage. Bei anderen Formmängeln (E-Mail, fehlende Unterschrift) ist die Kündigung bereits unwirksam - hier genügt die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen. Sie haben eine Kündigung erhalten? Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung: ☎ 089/3801990 | ✉ thorn@thorn-law.de Achtung: Die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage läuft - handeln Sie jetzt! Dieser Artikel wurde von Dr. Thorn Rechtsanwälte mbB erstellt. Stand: 2025. DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ - Kündigung Welche Kündigungsfristen gelten allgemein? Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum 15. oder Monatsende. Sie verlängert sich mit der Betriebszugehörigkeit, wenn der Arbeitgeber kündigt. Andere Fristen können im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelt sein. Muss eine Kündigung schriftlich erfolgen? Ja, eine Kündigung muss schriftlich erfolgen, eine Kündigung per E-Mail oder WhatsApp ist ungültig. Zudem muss sie vom Arbeitgeber oder einem bevollmächtigten Vertreter eigenhändig unterschrieben sein. Kann man eine Kündigung anfechten? Ja, mit einer Kündigungsschutzklage kann man eine Kündigung anfechten. Die Frist beträgt 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung. Erfolgreich ist eine Klage oft bei formalen Fehlern oder fehlenden oder nicht ausreichenden Kündigungsgründen. Darf ich während einer Kündigungsfrist freigestellt werden? Ja, der Arbeitgeber kann bis zum Ende der Kündigungsfrist widerruflich oder unwiderruflich freistellen. Der Arbeitnehmer behält grundsätzlich seinen Vergütungsanspruch. Oft erfolgt Freistellung unter Anrechnung auf Resturlaub oder Überstunden. Bekomme ich nach einer Kündigung immer Arbeitslosengeld? Nicht immer. Bei einer Eigenkündigung oder verhaltensbedingten Kündigung kann eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängt werden. Wer sich zu spät arbeitslos meldet, riskiert ebenfalls eine Kürzung. Arbeitnehmer müssen sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden, um Nachteile zu vermeiden. Zudem muss man in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • Abfindung im Arbeitsrecht - Prinzip & Grundlagen

    Abfindung ✅ 25 Jahre - Anwälte für Arbeitsrecht in München ☎️ 3801990 ✅DR. THORN Rechtsanwälte mbB Abfindung im Arbeitsrecht - Grundlagen Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Was ist eine Abfindung Eine Abfindung ist die einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie soll den Verlust des Arbeitsplatzes finanziell ausgleichen und dient als Entschädigung für den Verzicht auf den Arbeitsplatz. Anders als oft angenommen, besteht in Deutschland kein genereller gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung. Die drei häufigsten Wege zur Abfindung: Vergleich im Kündigungsschutzprozess - häufigste Form in der Praxis Aufhebungsvertrag - einvernehmliche Trennung mit Abfindung Gesetzliche Abfindung nach § 1a KSchG - bei betriebsbedingter Kündigung Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 20 Jahren eine Vielzahl von Abfindungsverhandlungen geführt. Unsere Erfahrung: Die Höhe einer Abfindung hängt maßgeblich von der Verhandlungsstrategie ab. Arbeitnehmer mit anwaltlicher Vertretung erzielen im Durchschnitt 30-50% höhere Abfindungen als ohne Rechtsbeistand. Wichtig zu wissen: Eine Abfindung ist steuerpflichtig, kann aber durch die Fünftelregelung steuerlich begünstigt werden. Bei Aufhebungsverträgen droht zudem eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll nur ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht. Wann besteht Anspruch auf eine Abfindung? Entgegen der weit verbreiteten Meinung gibt es keinen generellen Rechtsanspruch auf Abfindung. Ein Abfindungsanspruch entsteht nur in bestimmten Fällen: Gesetzliche Abfindung nach § 1a KSchG Bei betriebsbedingter Kündigung kann der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben eine Abfindung anbieten. Voraussetzungen: Der Arbeitgeber weist im Kündigungsschreiben ausdrücklich auf § 1a KSchG hin und bietet die Abfindung an. Die Kündigung ist betriebsbedingt Der Arbeitnehmer verzichtet auf Kündigungsschutzklage (lässt Dreiwochenfrist verstreichen) Höhe: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr Betriebszugehörigkeit Aus unserer Praxis: § 1a KSchG wird in der Realität selten angewendet und spielt praktisch keine Rolle. Arbeitgeber scheuen das Risiko, durch den ausdrücklichen Hinweis bereits im Kündigungsschreiben die Kündigung angreifbar zu machen. Die meisten Abfindungen entstehen daher erst später im Rahmen von Vergleichen. Sozialplan bei Massenentlassungen Bei Betriebsänderungen mit erheblichen Nachteilen für die Belegschaft vereinbaren Arbeitgeber und Betriebsrat einen Sozialplan. Dieser kann Abfindungsregelungen enthalten: Anwendbar bei Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern Verhandlung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat Berücksichtigt Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten Abfindungsformel im Sozialplan ist für alle Betroffenen verbindlich Sozialpläne sehen oft Abfindungen zwischen 0,5 und 1,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr vor. Bei Führungskräften können auch höhere Faktoren vereinbart werden. Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können Abfindungsregelungen enthalten. Diese sind für die tarifgebundenen bzw. alle Arbeitnehmer des Betriebs verbindlich. Arbeitsvertrag Eine Abfindung kann bereits im Arbeitsvertrag individuell vereinbart sein. Dies kommt vor bei: Geschäftsführern und Vorständen (Change-of-Control-Klauseln) Leitenden Angestellten Zeitlich befristeten Projekten. Gerichtliche Auflösung nach §§ 9, 10 KSchG Das Arbeitsgericht kann auf Antrag das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflösen, wenn: Die Kündigung sozial ungerechtfertigt war Aber eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht zu erwarten ist (§ 9 KSchG) Oder der Arbeitnehmer selbst die Auflösung beantragt (§ 10 KSchG) Die gerichtlich festgesetzte Abfindung beträgt maximal 12 Bruttomonatsgehälter (bei über 50-Jährigen mit 15+ Jahren Betriebszugehörigkeit: bis 15 Monatsgehälter, bei 55+ Jahren mit 20+ Jahren: bis 18 Monatsgehälter). Abfindungsvergleich im Kündigungsschutzprozess Der häufigste Fall in der Praxis: Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage einigen sich die Parteien auf einen Abfindungsvergleich . Dabei endet das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung. Das bietet Vorteile für beide Seiten: Arbeitnehmer: Höhere Abfindung als nach § 1a KSchG Arbeitgeber: Planungssicherheit, keine Weiterbeschäftigung Beide Parteien: Schnelle Einigung statt langem Prozess Praxistipp aus unserer Kanzlei: Etwa 70% aller Kündigungsschutzklagen enden mit einem Vergleich. Die Vergleichsabfindung liegt typischerweise zwischen 0,5 und 1,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr - oft deutlich über der gesetzlichen Mindestabfindung nach § 1a KSchG. Höhe der Abfindung: Die Faustformel Die Abfindungsformel in der Praxis lautet: Abfindung = Faktor × Bruttomonatsgehalt × Jahre der Betriebszugehörigkeit Der Faktor liegt typischerweise zwischen 0,25 und 1,5: Faktor 0,25 bis 0,5: Schwache Verhandlungsposition, gute Chancen auf eine neue Stelle, geringes Prozessrisiko für Arbeitgeber, gesetzliche Mindestabfindung § 1a KSchG Faktor 0,5 bis 1,0: Standardfall in der Praxis: Mittlere Verhandlungsposition, unklare Erfolgsaussichten der Kündigung, typischer Bereich bei Vergleichen Faktor 1,0 bis 1,5: Starke Verhandlungsposition: Kündigung offensichtlich unwirksam, besonderer Kündigungsschutz, Führungskräfte, langjährige Mitarbeiter Faktor über 1,5: Sehr starke Position (z.B. Schwerbehinderte), offensichtliche Rechtsverstöße, Führungsebene, Spezialisten, Imageschaden für Arbeitgeber Beispielrechnung Bruttomonatsgehalt: 4.000 Euro Betriebszugehörigkeit: 10 Jahre Faktor: 0,75 Abfindung = 0,75 × 4.000 × 10 = 30.000 Euro Wichtig: Diese Formel ist nur ein Richtwert. Die tatsächliche Höhe hängt von vielen Faktoren ab. Faktoren für die Abfindungshöhe In unserer Praxis haben sich folgende Faktoren als entscheidend erwiesen Stärke der Kündigungsgründe Schwache oder fehlende Kündigungsgründe = höhere Abfindung Formfehler (fehlende Betriebsratsanhörung) = deutlich höhere Abfindung Offensichtlich sozialwidrige Kündigung = maximale Abfindung Prozessrisiko Hohes Prozessrisiko für Arbeitgeber = höhere Abfindung Gute Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage = bessere Verhandlungsposition Bisherige Rechtsprechung zu ähnlichen Fällen Persönliche Faktoren Alter: Ältere Arbeitnehmer (50+) erzielen höhere Abfindungen Betriebszugehörigkeit: Je länger, desto höher Unterhaltspflichten: Familie, Kinder erhöhen Abfindung Gesundheitszustand: Einschränkungen am Arbeitsmarkt Arbeitsmarktchancen Schlechte Vermittelbarkeit = höhere Abfindung Nischenqualifikation = höhere Abfindung Regionale Arbeitsmarktlage Wirtschaftliche Lage des Unternehmens Finanziell starkes Unternehmen = höhere Abfindung Insolvenz droht = geringere Abfindung Image und öffentliche Wahrnehmung Verhandlungsgeschick Professionelle anwaltliche Vertretung = 30-50% mehr Gute Vorbereitung und Argumentation Kenntnis der eigenen Rechte Geduld und strategisches Vorgehen Abfindung und Aufhebungsvertrag Ein Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Oft wird dabei eine Abfindung gezahlt. Vorteile für den Arbeitgeber Keine Kündigungsfristen Kein Kündigungsschutz Keine Betriebsratsanhörung Planungssicherheit Vorteile für den Arbeitnehmer Abfindungszahlung Vermeidung eines Rechtsstreits Gutes Arbeitszeugnis kann vereinbart werden Freistellung möglich Risiken für den Arbeitnehmer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Bis zu 12 Wochen kein Arbeitslosengeld Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs: Wenn Kündigungsfrist nicht eingehalten Verlust des Kündigungsschutzes Keine gerichtliche Überprüfung mehr möglich Wichtig: Ein Aufhebungsvertrag sollte nur nach sorgfältiger Prüfung und anwaltlicher Beratung unterschrieben werden. Arbeitgeber erzeugen oft Zeitdruck ("Unterschreiben Sie heute, sonst ist das Angebot weg"). Lassen Sie sich davon nicht unter Druck setzen. Sperrzeit vermeiden Um eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu vermeiden, sollten folgende Punkte beachtet werden: Wichtiger Grund für die Aufhebung muss vorliegen (z.B. Kündigung des Arbeitgebers stand bevor) Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist Angemessene Abfindung (0,25 bis 0,5 Monatsgehälter pro Jahr) Dokumentation des wichtigen Grundes Rechtzeitige Meldung bei der Agentur für Arbeit Aus unserer Praxis: Die Agentur für Arbeit prüft sehr genau, ob ein wichtiger Grund vorlag. Eine pauschale Formulierung "im gegenseitigen Einvernehmen" reicht nicht aus. Der Aufhebungsvertrag sollte konkret dokumentieren, warum die Beendigung erforderlich war. Abfindung und Abwicklungsvertrag Ein Abwicklungsvertrag wird nach Ausspruch einer Kündigung geschlossen. Er führt nicht selbst die Beendigung herbei, sondern regelt nur die Modalitäten einer Beendigung durch die Kündigung: Zeitpunkt der Beendigung Höhe der Abfindung Freistellung Arbeitszeugnis Regelung offener Ansprüche (Urlaub, Überstunden) Unterschied zum Aufhebungsvertrag Aufhebungsvertrag: Beendet rechtlich das Arbeitsverhältnis Abwicklungsvertrag: Regelt nur die Folgen einer bereits ausgesprochenen Kündigung Vorteil des Abwicklungsvertrags kann ein geringeres Sperrzeitrisiko sein, weil die Beendigung durch die vorangegangene Kündigung vom Arbeitgeber ausging. Steuerliche Behandlung der Abfindung Abfindungen sind steuerpflichtig. Sie unterliegen der Einkommensteuer, aber nicht der Sozialversicherung. Zur Steuerminderung kann die Fünftelregelung angewendet werden. Die Fünftelregelung (§ 34 EStG): Die Abfindung wird rechnerisch auf fünf Jahre verteilt: Schritt 1: Berechnung der Steuer auf das normale Jahreseinkommen Schritt 2: Berechnung der Steuer auf Jahreseinkommen + 1/5 der Abfindung Schritt 3: Differenz × 5 = Steuer auf die Abfindung Die Fünftelregelung führt zu einer ermäßigten Besteuerung, weil die Steuerprogression geglättet wird. Voraussetzungen für die Fünftelregelung: Zusammenballung von Einkünften in einem Jahr Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes Außerordentliche Einkünfte Zahlung in einem Kalenderjahr Mehr Details im Artikel Abfindung versteuern . Beispielrechnung: Jahresgehalt: 48.000 Euro Abfindung: 30.000 Euro Ohne Fünftelregelung: Steuer auf 78.000 Euro = ca. 19.500 Euro Mit Fünftelregelung: Steuer ca. 16.000 Euro Ersparnis: ca. 3.500 Euro Praxistipp: Bei hohen Abfindungen kann es sinnvoll sein, die Zahlung auf zwei Kalenderjahre zu verteilen, um die Steuerprogression weiter zu senken. Dies sollte im Abfindungsvergleich entsprechend vereinbart werden. Abfindung und Arbeitslosengeld Grundsätzlich wird eine Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Es gibt aber zwei wichtige Ausnahmen: Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag Wer einen Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund unterschreibt, erhält eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen. In dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt. Wichtiger Grund liegt vor bei: Arbeitgeber hätte sonst (wirksam) gekündigt Drohende betriebsbedingte Kündigung Gesundheitliche Gründe Unzumutbare Arbeitsbedingungen Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs Wird die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer der fiktiven Kündigungsfrist. Beispiel: Ordentliche Kündigungsfrist: 3 Monate. Aufhebungsvertrag: sofortige Beendigung. Folge: Ruhen, d.h. 3 Monate kein Arbeitslosengeld. Die Abfindung wird dann anteilig auf die Ruhezeit angerechnet. Anrechnung der Abfindung beim Ruhen: Formel: Abfindung ÷ Tage der nicht eingehaltenen Kündigungsfrist = tägliches Entgelt Wenn das tägliche Entgelt aus der Abfindung höher ist als das Arbeitslosengeld, ruht der Anspruch. Mehr Informationen dazu im Artikel Arbeitslosengeld Ruhen . Wichtig: Melden Sie sich rechtzeitig arbeitsuchend bei der Agentur für Arbeit - spätestens 3 Tage nach Kenntnis der Beendigung. Eine verspätete Meldung führt zu einer Sperrzeit von einer Woche. Verhandlung der Abfindung: Praktische Tipps Nach über 1.500 Verfahren schätzen wir folgende Strategien als erfolgreich ein: Vorbereitung ist alles Dokumentieren Sie alle Kündigungsfehler. Sammeln Sie Beweise für Ihre Position. Recherchieren Sie branchenübliche Abfindungen. Kalkulieren Sie Ihre Mindestforderung. Planen Sie Ihre Argumentation. Zeitpunkt der Verhandlung Nicht sofort beim ersten Angebot zusagen. Aber auch nicht zu lange warten. Optimaler Zeitpunkt: Nach Einreichung der Kündigungsschutzklage, vor dem Gütetermin Verhandlungstaktik Beginnen Sie mit einer höheren Forderung. Begründen Sie Ihre Forderung sachlich. Bleiben Sie professionell und sachlich. Zeigen Sie Verhandlungsbereitschaft. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Professionelle Vertretung Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kennt die üblichen Abfindungshöhen. Anwälte haben Erfahrung in Verhandlungen. Die Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten. Im Durchschnitt erzielt man 30-50% höhere Abfindungen mit Anwalt. Vergleichsverhandlung dokumentieren Alle Angebote schriftlich festhalten. Bedenkzeit einfordern. Vergleich erst nach Prüfung unterschreiben. Regelung aller offenen Punkte (Zeugnis, Freistellung, Resturlaub). Häufige Fehler bei Abfindungen In unserer 20-jährigen Praxis begegneten uns am häufigsten folgende Fehler: Fehler von Arbeitnehmern: Aufhebungsvertrag ohne anwaltliche Beratung unterschrieben. Dreiwochenfrist für Kündigungsschutzklage versäumt. Zu schnell einem niedrigen Abfindungsangebot zugestimmt. Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nicht bedacht. Keine Regelung zum Arbeitszeugnis getroffen. Resturlaub und Überstunden nicht berücksichtigt. Fehler von Arbeitgebern: Zu niedrige Abfindung angeboten - Arbeitnehmer klagt Formfehler bei der Kündigung - Abfindung wird deutlich teurer Keine Betriebsratsanhörung - Kündigung unwirksam Sozialauswahl fehlerhaft - hohe Prozesskosten Abfindung nicht richtig kommuniziert - Unruhe im Betrieb Praxistipp: Lassen Sie sich nicht von vermeintlich großzügigen Abfindungsangeboten blenden. Prüfen Sie immer, ob die Kündigung wirksam ist. Oft können Sie durch eine Kündigungsschutzklage eine deutlich höhere Abfindung erzielen. Abfindung bei besonderen Arbeitnehmergruppen Schwerbehinderte Menschen Schwerbehinderte Menschen haben einen besonderen Kündigungsschutz. Die Kündigung bedarf der Zustimmung des Integrationsamts. Dies führt zu deutlich höheren Abfindungen: Typische Abfindungen sind 1,0 bis 2,0 Bruttomonatsgehälter pro Jahr, denn ein Integrationsamts-Verfahren dauert mehrere Monate und birgt hohes Prozessrisiko für Arbeitgeber. Daher ist oft ein Faktor 1,5 oder höher zu erzielen. Betriebsratsmitglieder Betriebsratsmitglieder genießen besonderen Kündigungsschutz nach § 15 KSchG. Eine ordentliche Kündigung ist nahezu unmöglich. Abfindungen sind entsprechend hoch. Schwangere und Mütter Das Kündigungsverbot nach § 17 MuSchG führt zu sehr hohen Abfindungen, da eine Kündigung praktisch unmöglich ist. Ältere Arbeitnehmer (50+) Ältere Arbeitnehmer haben schlechtere Chancen am Arbeitsmarkt. Dies wird bei der Abfindung berücksichtigt: Ab 50 Jahren: Faktor 0,75 bis 1,25 Ab 55 Jahren: Faktor 1,0 bis 1,5 Ab 60 Jahren: Faktor 1,25 bis 2,0 Zusätzlich gibt es bei gerichtlicher Auflösung höhere Maximalbeträge (bis zu 18 Monatsgehälter bei 55+ Jahren mit 20+ Jahren Betriebszugehörigkeit). Checkliste: Was tun bei Abfindungsangebot? Sofortmaßnahmen Angebot nicht sofort annehmen Keine Unterschrift leisten (Bedenkzeit!) Anwaltliche Beratung einholen Rechtsschutzversicherung prüfen Innerhalb von 3 Tagen Bei Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden Dokumentation: Kündigungsschreiben, Abfindungsangebot kopieren Sperrzeit-Risiko prüfen lassen Innerhalb von 3 Wochen Entscheidung: Kündigungsschutzklage erheben? Höhe der Abfindung prüfen Steuerliche Auswirkungen berechnen Verhandlungsstrategie entwickeln Vor Unterschrift Alle Punkte im Vergleich prüfen (Zeugnis, Freistellung, Urlaub) Steuerliche Gestaltung optimieren Sperrzeit-Regelung beachten Mit allen offenen Fragen zum Anwalt Sie haben eine Kündigung erhalten oder ein Abfindungsangebot bekommen? Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung: ☎ 089/3801990 | ✉ thorn@thorn-law.de Die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage läuft - handeln Sie jetzt! Dieser Artikel wurde von Dr. Thorn Rechtsanwälte mbB erstellt. Stand: 2025. DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ - Abfindung Habe ich automatisch Anspruch auf eine Abfindung? Nein, es gibt keinen generellen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung. Ein Anspruch entsteht nur in bestimmten Fällen: Bei § 1a KSchG (betriebsbedingte Kündigung mit Verzicht auf Klage), Sozialplan, Tarifvertrag, gerichtlicher Auflösung oder im Rahmen eines Vergleichs. In der Praxis werden die meisten Abfindungen im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen verhandelt. Wie hoch sollte meine Abfindung sein? Die Standardformel lautet: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr Betriebszugehörigkeit. In der Praxis variiert der Faktor zwischen 0,25 und 1,5 je nach Verhandlungsposition. Bei starker Position (unwirksame Kündigung, besonderer Kündigungsschutz) sind auch Faktoren über 1,5 möglich. Führungskräfte und langjährige Mitarbeiter erzielen oft höhere Abfindungen. Muss ich die Abfindung versteuern? Ja, Abfindungen sind steuerpflichtig (Einkommensteuer), aber nicht sozialversicherungspflichtig. Die Fünftelregelung nach § 34 EStG führt zu einer ermäßigten Besteuerung. Dabei wird die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre verteilt, was die Steuerprogression mindert. Bei einer Abfindung von 30.000 Euro können so 3.000-5.000 Euro Steuern gespart werden. Bekomme ich trotz Abfindung Arbeitslosengeld? Grundsätzlich ja - die Abfindung wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Aber: Bei Aufhebungsverträgen droht eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen, wenn kein wichtiger Grund vorliegt. Außerdem kann der Anspruch ruhen, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Wichtig: Rechtzeitig (innerhalb von 3 Tagen) bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Sollte ich einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung unterschreiben? Nicht ohne anwaltliche Beratung! Aufhebungsverträge haben erhebliche Nachteile: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, Verlust des Kündigungsschutzes, keine gerichtliche Überprüfung mehr möglich. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Fordern Sie Bedenkzeit und lassen Sie den Vertrag von einem Fachanwalt prüfen. Oft ist eine Kündigungsschutzklage mit anschließendem Vergleich die bessere Strategie. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • Turboklausel im Aufhebungsvertrag – Vorteile, Risiken & Muster

    Was ist eine Turboklausel im Aufhebungsvertrag? Erklärung, steuerliche Aspekte & Muster. Erfahren Sie, wann sich die Sprinterklausel lohnt. Turboklausel (Sprinterklausel) im Aufhebungsvertrag Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Überblick zur Turboklausel Eine Turboklausel (auch Sprinterklausel genannt) ist eine besondere Regelung im Aufhebungsvertrag , die dem Arbeitnehmer ermöglicht, das Arbeitsverhältnis vor dem vereinbarten Beendigungsdatum vorzeitig zu beenden - und dafür eine höhere Abfindung zu erhalten. Die zusätzliche Zahlung wird Sprinterprämie genannt und entspricht ganz oder teilweise den Gehältern, die der Arbeitgeber durch den früheren Austritt einspart. Typisch ist ein zusätzliches Bruttomonatsgehalt pro Monat, den der Arbeitnehmer früher ausscheidet. Die Turboklausel ist eine Win-Win-Situation für beide Seiten: Der Arbeitnehmer kann flexibel zu einer neuen Stelle wechseln und erhält eine erhöhte Gesamtabfindung . Der Arbeitgeber spart trotz Sprinterprämie Geld, weil er keine Sozialversicherungsbeiträge mehr zahlen muss und oft auch Teile des Gehalts einspart. Die Klausel wird besonders häufig vereinbart, wenn das Beendigungsdatum mehrere Monate in der Zukunft liegt - etwa um die Kündigungsfrist einzuhalten und das Ruhen des Arbeitslosengeldes zu vermeiden. Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Verhandlung von Aufhebungsverträgen mit Turboklausel. In über 25 Jahren haben wir mehr als 1500 Mandate im Arbeitsrecht bearbeitet. Dabei zeigt sich: Eine gut formulierte Turboklausel kann die Abfindung um 30-50 % oder mehr erhöhen und gibt Arbeitnehmern die Flexibilität, die sie für einen nahtlosen Übergang in eine neue Position benötigen. Gleichzeitig gibt es rechtliche Fallstricke - etwa bei der Schriftform, der Fünftelregelung oder der Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Dieser Artikel erklärt Ihnen alles Wichtige zur Turbo-Klausel: Wie funktioniert sie? Wie wird die Sprinterprämie berechnet? Welche Vorteile und Risiken gibt es? Was müssen Sie bei der Ausübung beachten? Mit praktischen Rechenbeispielen und Verhandlungstipps. Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll nur ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht. Was ist eine Turboklausel? Eine Turboklausel (auch Sprinterklausel) ist eine vertragliche Vereinbarung im Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag, die dem Arbeitnehmer das Recht einräumt, das Arbeitsverhältnis vor dem vereinbarten Beendigungsdatum einseitig zu beenden. Im Gegenzug erhält er für jeden Monat des vorzeitigen Ausscheidens eine zusätzliche Zahlung - die sogenannte Sprinterprämie oder Turboprämie . Die Sprinterprämie besteht typischerweise aus den Gehältern, die der Arbeitgeber durch den früheren Austritt einspart. Diese werden ganz oder teilweise als zusätzliche Abfindung ausgezahlt. Die Gesamtabfindung (Grundabfindung + Sprinterprämie) fällt dadurch deutlich höher aus als die ursprünglich vereinbarte Abfindung. Typische Situation für eine Turboklausel Beispiel: Sie schließen am 1. Januar einen Aufhebungsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber. Das Arbeitsverhältnis soll zum 30. Juni enden (sechs Monate später, um die gesetzliche Kündigungsfrist einzuhalten und das Ruhen des Arbeitslosengeldes zu vermeiden). Sie erhalten eine Grundabfindung von 30.000 Euro. Sie werden freigestellt. Im März finden Sie einen neuen Job, der am 1. Mai beginnen soll. Problem: Ihr Arbeitsverhältnis endet erst am 30. Juni. Ohne Turboklausel haben Sie zwei ungünstige Optionen: Option 1: Sie warten bis 30. Juni und lehnen den neuen Job ab (unpraktisch) Option 2: Sie verzichten auf die Abfindung und steigen vorzeitig aus (finanzieller Verlust) Mit Turboklausel erhalten Sie eine elegante Lösung: Sie kündigen zum 30. April (zwei Monate früher) Sie erhalten die Grundabfindung von 30.000 Euro Plus zwei Bruttomonatsgehälter als Sprinterprämie (z.B. 2 × 4.000 Euro = 8.000 Euro) Gesamtabfindung: 38.000 Euro (statt 30.000 Euro) Sie können die neue Stelle am 1. Mai antreten Die Turboklausel ermöglicht Ihnen also einen flexiblen und finanziell attraktiven vorzeitigen Ausstieg. Wie funktioniert die Turboklausel? Die Turboklausel räumt dem Arbeitnehmer ein einseitiges Austrittsrecht ein. Der Arbeitnehmer kann selbst entscheiden, ob und wann er die Klausel nutzen möchte. Der Arbeitgeber kann dies nicht erzwingen. Typischer Ablauf: Aufhebungsvertrag mit Turboklausel wird geschlossen Beendigungsdatum mit Einhaltung der Kündigungsfrist wird festgelegt (z.B. 30.06.) Grundabfindung wird vereinbart (z.B. 30.000 Euro) Turboklausel wird vereinbart (z.B. +1 Bruttomonatsgehalt pro Monat früher) Arbeitnehmer findet neue Stelle Unterschreibt Arbeitsvertrag mit neuem Arbeitgeber Neuer Job beginnt früher als das vereinbarte Beendigungsdatum Arbeitnehmer übt Turboklausel aus Kündigt schriftlich unter Einhaltung der vereinbarten Ankündigungsfrist (typisch 2-4 Wochen) Beispiel: Kündigt am 1. April zum 30. April (zwei Monate vor dem vereinbarten 30. Juni) Sprinterprämie wird berechnet und ausgezahlt Zwei Monate × 4.000 Euro Bruttogehalt = 8.000 Euro Sprinterprämie Gesamtabfindung: 30.000 Euro + 8.000 Euro = 38.000 Euro Wichtig: Schriftform nach § 623 BGB Die Ausübung der Turboklausel ist rechtlich eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer. Nach § 623 BGB ist die Schriftform zwingend vorgeschrieben. Das bedeutet: Die Kündigungserklärung muss auf Papier erfolgen Sie muss handschriftlich unterschrieben sein Email, SMS, WhatsApp, Fax oder Textnachricht sind unwirksam Bei Verstoß gegen die Schriftform ist die Kündigung nichtig - das Arbeitsverhältnis besteht fort. Dies kann zu massiven Problemen führen, wenn Sie bereits bei einem neuen Arbeitgeber angefangen haben. Berechnung der Sprinterprämie Die Höhe der Sprinterprämie ist frei verhandelbar. In der Praxis haben sich verschiedene Berechnungsmethoden etabliert. Variante A: Volles Bruttomonatsgehalt pro Monat Dies ist die für Arbeitnehmer günstigste Variante. Für jeden vollen Monat, den der Arbeitnehmer früher ausscheidet, erhält er ein volles Bruttomonatsgehalt zusätzlich. Beispiel: Bruttomonatsgehalt: 5.000 Euro Vereinbartes Beendigungsdatum: 31.12. Tatsächliches Ausscheiden: 30.09. (3 Monate früher) Sprinterprämie: 3 × 5.000 Euro = 15.000 Euro Variante B: Anteiliges Bruttomonatsgehalt Manche Arbeitgeber bieten nur einen Teil des Bruttomonatsgehalts als Sprinterprämie an. Beispiel: Bruttomonatsgehalt: 5.000 Euro Vereinbart: 75% pro Monat 3 Monate früher ausgeschieden Sprinterprämie: 3 × 3.750 Euro = 11.250 Euro Variante C: Tageweise Berechnung Für Arbeitnehmer, die nicht volle Monate früher ausscheiden, kann eine tageweise Berechnung vereinbart werden. Beispiel: Bruttomonatsgehalt: 6.000 Euro Tag: 6.000 Euro ÷ 30 Tage = 200 Euro pro Tag 45 Tage früher ausgeschieden Sprinterprämie: 45 × 200 Euro = 9.000 Euro Variante D: Eingesparte Gehälter minus Pauschale Der Arbeitgeber zahlt die eingesparten Gehälter minus einer Pauschale (z.B. 20-30%) für seine Ersparnis bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Beispiel: Bruttomonatsgehalt: 4.000 Euro 2 Monate früher: 8.000 Euro eingespart Abzug 25%: 8.000 Euro - 2.000 Euro = 6.000 Euro Sprinterprämie Vorteile der Turboklausel Vorteile für Arbeitnehmer 1. Höhere Gesamtabfindung Sie erhalten nicht nur die Abfindung des Aufhebungsvertrags , sondern zusätzlich die Sprinterprämie. Die Gesamtabfindung kann sich dadurch um 30-50% oder mehr erhöhen. 2. Flexibilität beim Jobwechsel Sie können sofort zu einer neuen Stelle wechseln, ohne bis zum vereinbarten Beendigungsdatum warten zu müssen. Dies erhöht Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erheblich, weil neue Arbeitgeber oft möchten, dass Sie schnell anfangen. 3. "Doppeltes Einkommen" Wenn Sie vor dem ursprünglichen Beendigungsdatum eine neue Stelle antreten, erhalten Sie sowohl das Gehalt vom neuen Arbeitgeber als auch die Sprinterprämie vom alten Arbeitgeber. Sie stehen finanziell deutlich besser da. 4. Vermeidung von Sperrzeit beim Arbeitslosengeld Wenn Sie nahtlos in eine neue Anstellung wechseln, droht keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld , weil Sie gar nicht arbeitslos werden. Ohne Turboklausel müssten Sie möglicherweise eine Anstellung ablehnen und würden arbeitslos. 5. Keine Anrechnung auf Arbeitslosengeld (Ruhen) Wenn Sie direkt eine neue Stelle haben, wird auch keine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld vorgenommen. Sie umgehen das Problem des "Ruhens" komplett. Vorteile für Arbeitgeber 1. Ersparnis bei Sozialversicherungsbeiträgen Auf die Sprinterprämie fallen keine Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeiträge an (ca. 20% Ersparnis). Der Arbeitgeber spart also trotz Zahlung der Sprinterprämie Geld. 2. Ersparnis bei Gehaltsfortzahlung Je nach Höhe der Sprinterprämie spart der Arbeitgeber auch einen Teil der Gehaltsfortzahlung. Beispiel: Bei 75% Sprinterprämie bleiben 25% des Gehalts eingespart. 3. Planungssicherheit Der Arbeitgeber weiß früher, wann die Stelle tatsächlich frei wird, und kann besser planen. 4. Höhere Unterschriftsbereitschaft Arbeitnehmer sind eher bereit, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, wenn eine Turboklausel enthalten ist. Dies erleichtert Verhandlungen erheblich. Turboklausel - Risiken Risiken für Arbeitnehmer 1. Sperrzeit beim Arbeitslosengeld Wenn Sie die Turboklausel nutzen, aber keine neue Anschlussbeschäftigung haben, droht eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen beim Arbeitslosengeld . Die Arbeitsagentur wertet dies als "selbst herbeigeführte Arbeitslosigkeit". Wichtig: Nutzen Sie die Turboklausel nur , wenn Sie einen unterschriebenen Arbeitsvertrag mit einem neuen Arbeitgeber haben, der auch durchgeführt werden wird. 2. Ruhen des Arbeitslosengeldes Selbst wenn Sie eine Sperrzeit vermeiden, kann die Arbeitsagentur das Arbeitslosengeld für die Zeit bis zum ursprünglichen Beendigungsdatum "ruhen" lassen. Bis zu 60% der Sprinterprämie können angerechnet werden. 3. Bindung an Formvorschriften Sie müssen die Schriftform (§ 623 BGB) und die Ankündigungsfrist einhalten. Bei Verstoß ist die Kündigung unwirksam - mit potenziell katastrophalen Folgen, wenn Sie bereits bei einem neuen Arbeitgeber angefangen haben. 4. Keine Rücknahme möglich Wenn Sie die Turboklausel ausgeübt haben und der neue Job platzt, können Sie nicht zurück zum alten Arbeitgeber. Das Arbeitsverhältnis ist beendet. 5. Verlust anderer Zahlungen Prüfen Sie, ob durch die vorzeitige Beendigung andere Ansprüche entfallen - etwa Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Boni oder Jubiläumszulagen. Risiken für Arbeitgeber Für Arbeitgeber ist die Turboklausel meist risikoarm. Das einzige Risiko ist, dass sie eine höhere Abfindung zahlen müssen, wenn der Arbeitnehmer die Klausel nutzt. Da dies aber nur geschieht, wenn der Arbeitnehmer einen neuen Job findet, steht dem eine Ersparnis gegenüber. Sprinterprämie - steuerliche Behandlung Grundsatz Die Sprinterprämie ist steuerpflichtig als außerordentliche Einkünfte. Allerdings fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an - weder für Arbeitnehmer noch für Arbeitgeber. Dies ist ein erheblicher Vorteil gegenüber laufendem Gehalt. Fünftelregelung - Rechtslage unklar! Ob auf die Sprinterprämie die Fünftelregelung (§ 34 EStG) angewendet werden kann, ist rechtlich nicht abschließend geklärt. Die Finanzgerichte haben unterschiedlich entschieden: Pro Fünftelregelung: FG Hessen (Urt. v. 31.05.2021, Az. 10 K 1597/20) Die Fünftelregelung kann auch auf die Sprinterprämie angewendet werden. Contra Fünftelregelung: FG Niedersachsen (Urt. v. 08.02.2018, Az. 1 K 279/17) In bestimmten Fällen ist die Fünftelregelung auf die Sprinterprämie nicht anwendbar. Eine höchstrichterliche Klärung durch den Bundesfinanzhof (BFH) steht (2025) noch aus. Praxistipp - Fünftelregelung Um die Chancen auf Anwendung der Fünftelregelung ggf. zu erhöhen, sollten Sie im Aufhebungsvertrag ausdrücklich festhalten, dass die Turboklausel " im besonderen Interesse des Arbeitgebers " liegt. Dies könnte nach bisheriger Rechtsprechung die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass die Fünftelregelung auch auf die Sprinterprämie angewendet werden kann. Beispielformulierung: "Die Parteien sind sich einig, dass die Ausübung der Turboklausel durch den Arbeitnehmer ausdrücklich im Interesse des Arbeitgebers liegt." Steuerberatung einholen! Lassen Sie sich von einem Steuerberater beraten, um die steuerliche Behandlung optimal zu gestalten. In vielen Fällen kann die Steuerlast durch geschickte Gestaltung (z.B. Auszahlungszeitpunkt) weiter optimiert werden. Rechenbeispiele zur Turboklausel Beispiel 1: Standard-Fall - volles Bruttogehalt Ausgangslage: Grundabfindung: 25.000 Euro Bruttomonatsgehalt: 4.500 Euro Vereinbartes Beendigungsdatum: 31.10. Turboklausel: 1 volles Bruttomonatsgehalt pro Monat Tatsächliches Ausscheiden: 31.07. (3 Monate früher) Berechnung: Sprinterprämie: 3 × 4.500 Euro = 13.500 Euro Gesamtabfindung: 25.000 + 13.500 = 38.500 Euro Steigerung: +54% Beispiel 2: Anteilige Sprinterprämie (75%) Ausgangslage: Grundabfindung: 30.000 Euro Bruttomonatsgehalt: 5.000 Euro Vereinbartes Beendigungsdatum: 30.09. Turboklausel: 75% des Bruttomonatsgehalts pro Monat Tatsächliches Ausscheiden: 30.06. (3 Monate früher) Berechnung: Sprinterprämie: 3 × 3.750 Euro = 11.250 Euro Gesamtabfindung: 30.000 + 11.250 = 41.250 Euro Steigerung: +37,5% Beispiel 3: Tageweise Berechnung Ausgangslage: Grundabfindung: 20.000 Euro Bruttomonatsgehalt: 3.600 Euro Vereinbartes Beendigungsdatum: 31.08. Turboklausel: 120 Euro pro Tag (3.600 ÷ 30) Tatsächliches Ausscheiden: 15.07. (1,5 Monate früher = 45 Tage) Berechnung: Sprinterprämie: 45 × 120 Euro = 5.400 Euro Gesamtabfindung: 20.000 + 5.400 = 25.400 Euro Steigerung: +27% Formvorschriften bei der Ausübung 1. Schriftform nach § 623 BGB (zwingend!) Die Ausübung der Turboklausel muss schriftlich erfolgen. Das bedeutet: Papierform zwingend (keine Email, kein Fax, kein SMS) Eigenhändige Unterschrift (keine digitale Unterschrift) Zugang beim Arbeitgeber nachweisen (Einschreiben empfohlen) Muster für die Ausübung: [Ihr Name] [Ihre Adresse] [Arbeitgeber] [Adresse] [Ort, Datum] Ausübung der Turboklausel / Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit übe ich die im Aufhebungsvertrag vom [Datum] vereinbarte Turboklausel aus und beende das Arbeitsverhältnis vorzeitig zum [Datum]. Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift] 2. Ankündigungsfrist einhalten Die meisten Turboklauseln sehen eine Ankündigungsfrist vor (typisch 1-4 Wochen). Diese Frist muss eingehalten werden. Beispiel: Ankündigungsfrist: 2 Wochen Gewünschtes Beendigungsdatum: 31.07. Spätester Kündigungszeitpunkt: 17.07. 3. Rechtzeitige Planung Planen Sie rechtzeitig! Wenn Sie einen neuen Job finden, der schnell besetzt werden soll, müssen Sie die Turboklausel rechtzeitig ausüben. Sonst riskieren Sie, den neuen Job zu verlieren oder nicht rechtzeitig anfangen zu können. Häufige Fehler bei Turboklauseln Fehler von Arbeitnehmern: 1. Turboklausel ohne neue Stelle genutzt Viele Arbeitnehmer nutzen die Turboklausel in der Hoffnung, schnell einen neuen Job zu finden - und stehen dann arbeitslos da. Ergebnis: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld und möglicherweise Ruhen. 2. Formvorschriften nicht eingehalten Email, SMS oder WhatsApp reichen nicht! Die Ausübung muss schriftlich auf Papier mit Unterschrift erfolgen. Bei Verstoß ist die Kündigung unwirksam. 3. Ankündigungsfrist versäumt Wer die Ankündigungsfrist nicht einhält, kann die Turboklausel möglicherweise nicht mehr rechtzeitig ausüben. Der neue Job muss dann verschoben oder abgelehnt werden. 4. Andere Zahlungen nicht bedacht Durch vorzeitige Beendigung können andere Ansprüche entfallen - etwa Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Boni. Dies sollte vor Ausübung der Turbo-Klausel geprüft werden. 5. Steuerliche Folgen nicht bedacht Die Sprinterprämie ist voll steuerpflichtig. Ohne Fünftelregelung kann die Steuerlast erheblich sein. Lassen Sie sich steuerlich beraten! 6. Keine schriftliche Bestätigung eingeholt Holen Sie sich vom Arbeitgeber eine schriftliche Bestätigung über die Höhe der Sprinterprämie und den Auszahlungszeitpunkt. Fehler von Arbeitgebern: 1. Turboklausel zu vage formuliert Wenn die Berechnungsweise der Sprinterprämie nicht klar formuliert ist, kann es zu Streitigkeiten kommen. Die Klausel sollte präzise regeln, wie die Sprinterprämie berechnet wird. 2. Keine Regelung zur Fünftelregelung Es sollte klargestellt werden, dass die Turboklausel "im Interesse des Arbeitgebers" liegt. Dies erhöht die Chancen auf Anwendung der Fünftelregelung. 3. Zu lange Ankündigungsfristen Ankündigungsfristen von 4 Wochen oder mehr sind für Arbeitnehmer oft unpraktisch und verringern die Attraktivität der Turboklausel. Checkliste: Turboklausel Vor Unterschrift des Aufhebungsvertrags Ist eine Turboklausel enthalten? Wie wird die Sprinterprämie berechnet? (volles Gehalt oder anteilig?) Welche Ankündigungsfrist gilt? Ist die Schriftform vorgeschrieben? Gibt es eine Mindestabfindung, auch bei sehr frühem Ausscheiden? Wird klargestellt, dass die Turboklausel "im Interesse des Arbeitgebers" liegt? (wichtig für Fünftelregelung!) Wie wird mit anteiligen Monaten umgegangen? Bei Ausübung der Turboklausel Haben Sie einen unterschriebenen Arbeitsvertrag mit neuem Arbeitgeber? Halten Sie die Schriftform ein (Papier + Unterschrift)? Halten Sie die Ankündigungsfris t ein? Haben Sie die Auswirkungen auf andere Zahlungen geprüft? (Weihnachtsgeld, Boni etc.) Haben Sie die steuerlichen Folgen mit einem Steuerberater besprochen? Haben Sie eine schriftliche Bestätigung vom Arbeitgeber eingeholt? Nach Ausübung: Fünftelregelung in Steuererklärung beantragen! Auszahlung der Sprinterprämie überwachen Bei Problemen: Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultieren Hilfe bei Ihrer Turboklausel? Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung: ☎ 089/3801990 | ✉ thorn@thorn-law.de Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Verhandlung von Aufhebungsverträgen mit Turboklausel. Wir prüfen für Sie, ob die Sprinterprämie angemessen ist und welche Formulierungen in Ihrem Interesse sind. In vielen Fällen lassen sich durch geschickte Verhandlung deutlich bessere Konditionen erzielen. Mit über 25 Jahren Erfahrung und mehr als 1500 bearbeiteten Mandaten im Arbeitsrecht kennen wir die typischen Fallstricke bei Turboklauseln. Profitieren Sie von unserer Expertise! Dieser Artikel wurde von Dr. Thorn Rechtsanwälte mbB erstellt. Stand: 2025. DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ - Turboklausel Was ist eine Turboklausel im Aufhebungsvertrag? Eine Turboklausel (auch Sprinterklausel) ist eine Regelung im Aufhebungsvertrag, die dem Arbeitnehmer das Recht gibt, das Arbeitsverhältnis vor dem vereinbarten Beendigungsdatum vorzeitig zu beenden. Im Gegenzug erhält er eine höhere Abfindung - die sogenannte Sprinterprämie. Diese besteht typischerweise aus den Gehältern, die der Arbeitgeber durch den früheren Austritt einspart (ganz oder teilweise). Üblich ist ein volles Bruttomonatsgehalt pro Monat früherem Ausscheiden. Die Turboklausel ermöglicht einen flexiblen und finanziell attraktiven Wechsel zu einer neuen Stelle. Wie hoch ist die Sprinterprämie bei einer Turboklausel? Die Höhe ist frei verhandelbar. In der Praxis am häufigsten ist ein volles Bruttomonatsgehalt pro Monat früherem Ausscheiden. Manchmal werden nur 50-75% des Bruttomonatsgehalts gezahlt. Beispiel: Bei einem Bruttogehalt von 4.000 Euro und drei Monaten früherem Ausscheiden beträgt die Sprinterprämie 12.000 Euro (bei 100%) oder 9.000 Euro (bei 75%). Die Sprinterprämie wird zur Grundabfindung addiert und erhöht die Gesamtabfindung um 30-50% oder mehr. Verhandeln Sie immer ein volles Bruttomonatsgehalt pro Monat! Wann sollte ich die Turboklausel nutzen? Nutzen Sie die Turboklausel NUR, wenn Sie einen unterschriebenen Arbeitsvertrag mit einem neuen Arbeitgeber haben! Ohne neue Anschlussbeschäftigung droht eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen beim Arbeitslosengeld und möglicherweise das Ruhen des Arbeitslosengeldes. Die Turboklausel ist ideal, wenn Sie vor dem vereinbarten Beendigungsdatum eine neue Stelle finden und diese schnell antreten möchten. Sie erhalten dann sowohl die erhöhte Abfindung als auch das Gehalt vom neuen Arbeitgeber - ein "doppeltes Einkommen". Planen Sie rechtzeitig und halten Sie die Ankündigungsfrist ein! Welche Formvorschriften muss ich bei der Ausübung beachten? Die Ausübung der Turboklausel unterliegt der Schriftform nach § 623 BGB. Das bedeutet: Die Erklärung muss auf Papier erfolgen und handschriftlich unterschrieben sein. Email, SMS, WhatsApp oder Fax sind unwirksam! Bei Verstoß gegen die Schriftform ist die Kündigung nichtig - das Arbeitsverhältnis besteht fort. Dies kann zu massiven Problemen führen, wenn Sie bereits beim neuen Arbeitgeber angefangen haben. Außerdem müssen Sie die im Vertrag vereinbarte Ankündigungsfrist (typisch 1-4 Wochen) einhalten. Versenden Sie die Kündigung per Einschreiben, um den Zugang nachweisen zu können. Muss ich die Sprinterprämie versteuern? Ja, die Sprinterprämie ist als außerordentliche Einkünfte steuerpflichtig. Allerdings fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an - das ist ein großer Vorteil. Ob die Fünftelregelung (ermäßigte Besteuerung) angewendet werden kann, ist rechtlich umstritten. Manche Finanzgerichte bejahen dies (FG Hessen 2021), andere verneinen es teilweise (FG Niedersachsen 2018). Eine höchstrichterliche Klärung steht aus. Tipp: Lassen Sie im Vertrag festhalten, dass die Turboklausel "im besonderen Interesse des Arbeitgebers" liegt - dies erhöht ggf. die Chancen auf Fünftelregelung. Lassen Sie sich steuerlich beraten! Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • Sozialplan-Abfindung - Anspruch, Berechnung und Höhe 2025

    Sozialplan-Abfindung bei Betriebsänderung ✓ Wie wird sie berechnet? ✓ Formelmodell vs. Punktemodell ✓ Anspruch prüfen ✓ Rechenbeispiele ✓ Sozialplan-Abfindung - Anspruch, Berechnung, Höhe Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Das Wichtigste zur Sozialplan-Abfindung Eine Sozialplan-Abfindung ist eine Zahlung, die Arbeitnehmer bei betriebsbedingten Kündigungen im Rahmen einer Betriebsänderung erhalten. Anders als bei individuell verhandelten Abfindungen wird die Sozialplan-Abfindung kollektiv zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart und gilt einheitlich für alle betroffenen Arbeitnehmer. Der Sozialplan hat nach § 112 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) das Ziel, die wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen oder zu mildern, die den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehen. Die Höhe der Sozialplan-Abfindung wird meist nach einer festgelegten Formel oder einem Punktesystem berechnet. Dabei fließen Faktoren wie Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Bruttogehalt und soziale Kriterien ein. In der Praxis am weitesten verbreitet ist die klassische Abfindungsformel (0,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr Betriebszugehörigkeit), aber auch komplexere Divisorformeln oder Punkteverfahren kommen zum Einsatz. Der Sozialplan hat Rechtsnormqualität - das bedeutet, betroffene Arbeitnehmer haben einen individuellen Rechtsanspruch auf die darin festgelegten Leistungen. Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung. In über 25 Jahren haben wir mehr als 1500 Mandate im Arbeitsrecht bearbeitet. Dabei zeigt sich: Ein gut verhandelter Sozialplan kann für betroffene Arbeitnehmer den Unterschied zwischen einer angemessenen Absicherung und finanziellen Schwierigkeiten bedeuten. Die Berechnung der Sozialplan-Abfindung ist komplex, und nicht selten kommt es zu Fehlern bei der Anwendung der vereinbarten Formeln. Dieser Artikel erklärt Ihnen alles Wichtige zur Sozialplan-Abfindung: Wann entsteht ein Anspruch? Wie wird die Abfindung berechnet? Was sind typische Berechnungsmethoden? Welche Besonderheiten gibt es? Mit praktischen Rechenbeispielen und Hinweisen für Betroffene. Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll nur ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht. Was ist eine Sozialplan-Abfindung? Eine Sozialplan-Abfindung ist eine finanzielle Leistung, die Arbeitnehmer bei betriebsbedingten Kündigungen im Rahmen eines Sozialplans erhalten. Der Sozialplan wird zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart, wenn eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durchgeführt wird, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft mit sich bringt. Unterschied zu individuellen Abfindungen Bei einer normalen Abfindung wird die Höhe individuell zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhandelt - oft im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder nach einer Kündigungsschutzklage . Die Abfindungshöhe hängt stark vom Verhandlungsgeschick und der individuellen Position des Arbeitnehmers ab. Bei einer Sozialplan-Abfindung hingegen gilt eine einheitliche Berechnungsmethode für alle betroffenen Arbeitnehmer. Die Höhe wird nach objektiven Kriterien ermittelt, die im Sozialplan festgelegt sind. Der einzelne Arbeitnehmer verhandelt nicht selbst, sondern der Betriebsrat tritt für die gesamte Belegschaft ein. Wann Anspruch auf Sozialplan-Abfindung? Ein Anspruch auf eine Sozialplan-Abfindung entsteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Betriebsänderung nach § 111 BetrVG Der Arbeitgeber führt eine Betriebsänderung durch. Darunter fallen nach § 111 Satz 3 BetrVG unter anderem: Einschränkung oder Stilllegung des ganzen Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile Verlegung des Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder Spaltung Grundlegende Änderung der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden oder Fertigungsverfahren 2. Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmern Die Sozialplanpflicht gilt nur für Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Kleinbetriebe mit weniger als 21 Arbeitnehmern sind von der Sozialplanpflicht ausgenommen. 3. Wesentliche Nachteile für die Belegschaft Die Betriebsänderung muss wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können. Typischerweise sind dies betriebsbedingte Kündigungen. 4. Sozialplan wurde vereinbart Arbeitgeber und Betriebsrat haben einen Sozialplan vereinbart, der Abfindungen vorsieht. Kommt keine Einigung zustande, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen, die dann verbindlich über den Sozialplan entscheidet. Der Sozialplan ist - im Gegensatz zum Interessenausgleich - erzwingbar . 5. Arbeitnehmer ist vom Sozialplan erfasst Der Arbeitnehmer muss persönlich vom Anwendungsbereich des Sozialplans erfasst sein. Manche Sozialpläne schließen bestimmte Arbeitnehmergruppen aus - etwa leitende Angestellte (§ 5 BetrVG), Arbeitnehmer in der Probezeit oder Personen, die einen zumutbaren Arbeitsplatz abgelehnt haben. Berechnung: Die wichtigsten Methoden Die Höhe der Sozialplan-Abfindung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Arbeitgeber und Betriebsrat können frei entscheiden, wie die Abfindung berechnet wird. In der Praxis haben sich drei Hauptmethoden etabliert. Methode 1: Formelmodell Das Formelmodell ist in der Praxis die am weitesten verbreitete Berechnungsmethode. Dabei wird für jeden betroffenen Arbeitnehmer eine Abfindung nach einer festgelegten Formel berechnet. Die Formel berücksichtigt typischerweise Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Gehalt. Variante A - Klassische Abfindungsformel: Die einfachste und häufigste Formel lautet: Abfindung = Bruttomonatsgehalt × 0,5 × Jahre der Betriebszugehörigkeit Diese Formel entspricht der Abfindungsformel , die auch bei individuellen Abfindungen als Orientierung dient. Beispiel: Eine 45-jährige Arbeitnehmerin verdient 2.800 Euro brutto monatlich und ist seit 12 Jahren im Unternehmen tätig. Berechnung: 2.800 € × 0,5 × 12 = 16.800 Euro Variante B - Divisorformel: Eine komplexere Variante ist die Divisorformel, die Alter, Betriebszugehörigkeit und Gehalt berücksichtigt: Abfindung = (Alter × Betriebszugehörigkeit × Bruttomonatsgehalt) ÷ Divisor Der Divisor wird zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ausgehandelt. Je kleiner der Divisor, desto höher die Abfindung. Beispiel: Ein 45-jähriger Arbeitnehmer ist seit 10 Jahren im Betrieb und verdient 3.000 Euro brutto. Der vereinbarte Divisor ist 60. Berechnung: (45 × 10 × 3.000) ÷ 60 = 1.350.000 ÷ 60 = 22.500 Euro Variante C - Strukturformel Manche Sozialpläne sehen eine dreistufige Berechnung vor: Abfindung = Grundbetrag + Aufstockungsbetrag + Sozialbetrag Grundbetrag: Wird nach der klassischen Formel berechnet Aufstockungsbetrag: Berücksichtigt das Lebensalter (ältere Arbeitnehmer erhalten mehr) Sozialbetrag: Berücksichtigt soziale Kriterien (Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung) Beispiel: Grundbetrag (klassische Formel): 16.800 EuroAufstockungsbetrag (Alter 45-55): +3.000 EuroSozialbetrag (2 Kinder): +2.000 Euro; Gesamtabfindung: 21.800 Euro Methode 2: Punktemodell Beim Punktemodell wird ein festes Gesamtbudget ("Topf") festgelegt, das auf die betroffenen Arbeitnehmer verteilt wird. Jeder Arbeitnehmer erhält Punkte nach verschiedenen Kriterien. Die Abfindung errechnet sich dann aus dem prozentualen Anteil an der Gesamtpunktzahl. Wichtig: Das Punktemodell sollte nach herrschender Fachmeinung nur bei begrenztem Budget angewendet werden (etwa in Insolvenzfällen). Bei unbegrenztem Budget kann es zu unbilligen Ergebnissen führen, weil kein einzelfallgerechter Nachteilsausgleich stattfindet. Typische Kriterien: Betriebszugehörigkeit (z.B. 2 Punkte pro Jahr) Lebensalter (z.B. 1 Punkt pro Lebensjahr) Bruttomonatsgehalt (z.B. 1 Punkt pro 100 Euro) Unterhaltspflichten (z.B. 10 Punkte pro Kind) Schwerbehinderung (z.B. 20 Zusatzpunkte) Berechnung: Jeder Arbeitnehmer erhält Punkte nach den vereinbarten Kriterien Die Punkte aller Arbeitnehmer werden addiert (Gesamtpunktzahl) Das Gesamtbudget wird durch die Gesamtpunktzahl geteilt = Wert pro Punkt Abfindung = Punkte des Arbeitnehmers × Wert pro Punkt Beispiel: Ein Unternehmen möchte 8 Mitarbeiter entlassen und stellt dafür 75.000 Euro zur Verfügung. Arbeitnehmer A: 10 Jahre Betriebszugehörigkeit: 20 Punkte 45 Jahre alt: 45 Punkte 3.000 Euro Gehalt: 30 Punkte 2 Kinder: 20 Punkte Gesamt: 115 Punkte Angenommen, die Gesamtpunktzahl aller 8 Arbeitnehmer beträgt 750 Punkte. Wert pro Punkt: 75.000 € ÷ 750 = 100 EuroAbfindung für A: 115 × 100 = 11.500 Euro Methode 3: Einzelfallgerechte Berechnung In seltenen Fällen wird für jeden Arbeitnehmer individuell der wirtschaftliche Nachteil ermittelt und ausgeglichen. Diese Methode ist sehr aufwendig und kommt nur bei kleinen Betriebsänderungen vor. Besondere Regelungen im Sozialplan 1. Leitende Angestellte Leitende Angestellte nach § 5 BetrVG sind grundsätzlich nicht vom Sozialplan erfasst. Sie haben keinen Anspruch auf Sozialplan-Abfindungen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dies in ständiger Rechtsprechung bestätigt. 2. Rentennahe Arbeitnehmer Arbeitnehmer, die kurz vor der Rente stehen, können anders behandelt werden. Oft sehen Sozialpläne niedrigere Abfindungen oder kürzere Überbrückungszeiten vor, weil diese Arbeitnehmer bald Rentenansprüche haben. Dies ist nach der Rechtsprechung zulässig, solange die Regelung verhältnismäßig ist. Beispiel aus der Rechtsprechung: Ein Sozialplan sah für Arbeitnehmer ab 62 Jahren nur noch einen reduzierten Faktor vor. Das BAG erklärte dies für zulässig, weil rentennahe Arbeitnehmer wirtschaftlich abgesichert sind (BAG, Urt. v. 26.3.2013 - 1 AZR 813/11). 3. Höchstbeträge (Kappungsgrenzen) Viele Sozialpläne enthalten Höchstbeträge, um Verteilungsgerechtigkeit sicherzustellen. So wird verhindert, dass einzelne Arbeitnehmer (meist ältere mit langer Betriebszugehörigkeit) extrem hohe Abfindungen erhalten, während andere leer ausgehen. Beispiel: Ein Sozialplan sieht eine Höchstgrenze von 75.000 Euro vor. Ein Arbeitnehmer würde nach der Formel 85.000 Euro erhalten, erhält aber nur 75.000 Euro. Die eingesparten 10.000 Euro stehen für andere Arbeitnehmer zur Verfügung. Das BAG hat solche Kappungsgrenzen als zulässig anerkannt, sofern sie dem Zweck der Verteilungsgerechtigkeit dienen und nicht willkürlich sind (BAG, Urt. v. 08.02.2022 - 1 AZR 252/21). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen Höchstbeträge bestimmte Altersgruppen nicht ohne sachlichen Grund benachteiligen - das Kriterium der Verteilungsgerechtigkeit bei begrenzten Mitteln kann jedoch eine solche Differenzierung rechtfertigen. 4. Ausschlussklauseln Sozialpläne können bestimmte Arbeitnehmergruppen vom Anspruch ausschließen. Zulässig sind etwa Ausschlüsse von: Arbeitnehmern, die einen zumutbaren Arbeitsplatz abgelehnt haben Arbeitnehmern, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses im Wege eines Betriebsübergangs (§ 613a BGB) ohne berechtigten Grund widersprechen Dauerhaft erwerbsgeminderten oder erwerbsunfähigen Arbeitnehmern 5. Abfindung auch bei Aufhebungsvertrag Viele Sozialpläne sehen vor, dass Arbeitnehmer die Sozialplan-Abfindung auch dann erhalten, wenn sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben oder selbst kündigen - sofern dies im zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsänderung steht. Dies soll Arbeitnehmern ermöglichen, schnell eine neue Stelle anzutreten, ohne auf die Abfindung verzichten zu müssen. Sozialplan-Abfindung - steuerliche Behandlung Sozialplan-Abfindungen sind als außerordentliche Einkünfte nach § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerpflichtig. Allerdings können sie unter bestimmten Voraussetzungen von der ermäßigten Besteuerung nach der Fünftelregelung profitieren. Was ist die Fünftelregelung? Die Fünftelregelung führt dazu, dass die Abfindung steuerlich so behandelt wird, als wäre sie über fünf Jahre verteilt ausgezahlt worden. Dies senkt die Steuerlast erheblich, weil der progressive Steuersatz gedämpft wird. Voraussetzungen für die Fünftelregelung: Die Abfindung muss eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes sein Sie muss in einem Kalenderjahr ausgezahlt werden (Zusammenballung von Einkünften) Die Fünftelregelung wird nicht automatisch angewendet - Sie müssen sie in Ihrer Steuererklärung beantragen! Praxistipp: Lassen Sie sich steuerlich beraten, um die Fünftelregelung optimal zu nutzen. In vielen Fällen kann die Steuerlast durch geschickte Gestaltung des Auszahlungszeitpunkts weiter optimiert werden. Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel " Abfindung versteuern " . Sozialversicherung: Auf Sozialplan-Abfindungen fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an - weder für Arbeitnehmer noch für Arbeitgeber. Sozialplan-Abfindung: Rechenbeispiele Beispiel 1: Klassische Formel Ausgangslage: Bruttomonatsgehalt: 3.200 Euro Betriebszugehörigkeit: 8 Jahre Faktor im Sozialplan: 0,5 Berechnung: 3.200 € × 0,5 × 8 = 12.800 Euro Beispiel 2: Divisorformel Ausgangslage: Alter: 50 Jahre Betriebszugehörigkeit: 15 Jahre Bruttomonatsgehalt: 4.000 Euro Divisor: 50 Berechnung: (50 × 15 × 4.000) ÷ 50 = 3.000.000 ÷ 50 = 60.000 Euro Beispiel 3: Strukturformel mit Sozialzuschlägen Ausgangslage: Grundbetrag (klassische Formel): 20.000 Euro Aufstockung wegen Alter (55 Jahre): +5.000 Euro Sozialzuschlag (3 Kinder): +3.000 Euro Schwerbehinderung (GdB 50): +2.000 Euro Berechnung: 20.000 + 5.000 + 3.000 + 2.000 = 30.000 Euro Beispiel 4: Punktemodell Ausgangslage: Gesamtbudget: 100.000 Euro Gesamtpunktzahl aller Arbeitnehmer: 1.000 Punkte Punkte des Arbeitnehmers: 85 Punkte Berechnung: Wert pro Punkt: 100.000 ÷ 1.000 = 100 EuroAbfindung: 85 × 100 = 8.500 Euro Sozialplan-Abfindung: Häufige Fehler Fehler von Arbeitnehmern Sozialplan nicht geprüft Viele Arbeitnehmer nehmen die Sozialplan-Abfindung hin, ohne zu prüfen, ob sie korrekt berechnet wurde. Rechenfehler kommen in der Praxis vor - lassen Sie die Berechnung überprüfen. Fristen versäumt Sozialpläne enthalten oft Ausschlussfristen, innerhalb derer Ansprüche geltend gemacht werden müssen. Wer diese Fristen verpasst, kann seinen Anspruch verlieren. Nicht berücksichtigte Zeiten Manchmal werden Zeiten nicht korrekt berücksichtigt - etwa Elternzeit, Wehrdienst oder frühere Beschäftigungszeiten im selben Unternehmen. Prüfen Sie, ob alle relevanten Zeiten eingeflossen sind. Aufhebungsvertrag unterschrieben ohne Prüfung Wenn der Sozialplan auch bei Aufhebungsverträgen eine Abfindung vorsieht, sollten Sie dies prüfen lassen, bevor Sie unterschreiben. Manchmal ist die Abfindung im Aufhebungsvertrag niedriger als die Sozialplan-Abfindung. Keine rechtliche Beratung Die Berechnung von Sozialplan-Abfindungen ist komplex. Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten, um sicherzustellen, dass Sie erhalten, was Ihnen zusteht. Fünftelregelung nicht beantragt Die Fünftelregelung wird nicht automatisch angewendet! Sie müssen sie in Ihrer Steuererklärung beantragen. Wer dies vergisst, zahlt unnötig hohe Steuern. Fehler - Arbeitgeber und Betriebsräte Punktemodell bei unbegrenztem Budget Das Punktemodell sollte nach herrschender Fachmeinung nur bei begrenztem Gesamtbudget angewendet werden (z.B. bei Insolvenz). Bei unbegrenztem Budget ist das Formelmodell vorzugswürdig, weil es einzelfallgerechter ist. Zu komplizierte Formeln Manche Sozialpläne enthalten derart komplexe Berechnungsformeln, dass weder Arbeitnehmer noch Personalabteilung sie korrekt anwenden können. Dies kann zu Fehlern und Streitigkeiten führen. Diskriminierende Regelungen Regelungen, die bestimmte Gruppen ohne sachlichen Grund benachteiligen (z.B. Teilzeitbeschäftigte, Frauen), sind unwirksam. Der Sozialplan muss den Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 BetrVG) und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beachten. Keine Härtefallregelung Sozialpläne sollten eine Härtefallklausel enthalten, die in außergewöhnlichen Fällen Anpassungen ermöglicht. Ohne solche Regelung können unbillige Ergebnisse nicht korrigiert werden. Checkliste: Sozialplan-Abfindung Liegt eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG vor? Hat das Unternehmen mehr als 20 Arbeitnehmer? Wurde ein Sozialplan vereinbart oder durch die Einigungsstelle festgelegt? Sind Sie persönlich vom Anwendungsbereich des Sozialplans erfasst? Welche Berechnungsmethode sieht der Sozialplan vor (Formel, Punkte, Einzelfall)? Bruttomonatsgehalt korrekt ermittelt? (inklusive regelmäßiger Zulagen?) Betriebszugehörigkeit korrekt berechnet? (Elternzeit, frühere Zeiten berücksichtigt?) Lebensalter zum richtigen Stichtag? Sozialzuschläge berücksichtigt? (Kinder, Schwerbehinderung) Gibt es Höchstbeträge oder Kappungsgrenzen? Ausschlussfristen im Sozialplan beachtet? Berechnung selbst nachrechnen oder prüfen lassen Bei Zweifeln: Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultieren Abfindung versteuern: Fünftelregelung in Steuererklärung beantragen! Arbeitslosengeld : Sperrzeit und Ruhen prüfen (bei Aufhebungsvertrag) Sie brauchen Hilfe bei Ihrer Sozialplan-Abfindung? Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung: ☎ 089/3801990 | ✉ thorn@thorn-law.de Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung. Wir prüfen für Sie, ob Ihre Sozialplan-Abfindung korrekt berechnet wurde und ob Sie alle Ansprüche geltend gemacht haben. In vielen Fällen lassen sich durch sorgfältige Prüfung noch zusätzliche Ansprüche durchsetzen. Mit über 25 Jahren Erfahrung und mehr als 1500 bearbeiteten Mandaten im Arbeitsrecht kennen wir die typischen Fehler bei der Berechnung von Sozialplan-Abfindungen. Profitieren Sie von unserer Expertise! Dieser Artikel wurde von Dr. Thorn Rechtsanwälte mbB erstellt. Stand: 2025. DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ - Sozialplan-Abfindung Was ist eine Sozialplan-Abfindung? Eine Sozialplan-Abfindung ist eine finanzielle Leistung, die Arbeitnehmer bei betriebsbedingten Kündigungen im Rahmen eines Sozialplans erhalten. Der Sozialplan wird zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart, wenn eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durchgeführt wird. Anders als bei individuellen Abfindungen gilt eine einheitliche Berechnungsmethode für alle betroffenen Arbeitnehmer. Der Sozialplan hat Rechtsnormqualität - betroffene Arbeitnehmer haben einen individuellen Rechtsanspruch auf die darin festgelegten Leistungen. Wie wird die Sozialplan-Abfindung berechnet? Die Berechnung erfolgt nach der im Sozialplan festgelegten Methode. In der Praxis am häufigsten ist die klassische Formel: Bruttomonatsgehalt × 0,5 × Jahre der Betriebszugehörigkeit. Daneben gibt es die Divisorformel (Alter × Betriebszugehörigkeit × Gehalt ÷ Divisor) und das Punktemodell (festes Budget wird nach Punkten verteilt). Oft kommen Zuschläge für Alter, Unterhaltspflichten oder Schwerbehinderung hinzu. Die konkrete Berechnungsmethode legt der Sozialplan fest - sie ist nicht gesetzlich vorgegeben. Haben alle Arbeitnehmer Anspruch auf Sozialplan-Abfindung? Nein, nur Arbeitnehmer, die vom Anwendungsbereich des Sozialplans erfasst sind, haben einen Anspruch. Voraussetzungen: Das Unternehmen muss mehr als 20 Arbeitnehmer haben, eine Betriebsänderung muss vorliegen, und ein Sozialplan muss vereinbart sein. Leitende Angestellte (§ 5 BetrVG) sind meist ausgeschlossen. Auch können Arbeitnehmer ausgeschlossen werden, die einen zumutbaren Arbeitsplatz abgelehnt haben oder ohne Grund einem Betriebsübergang widersprochen haben. Was ist der Unterschied zwischen Sozialplan-Abfindung und normaler Abfindung? Bei einer normalen Abfindung verhandelt jeder Arbeitnehmer individuell mit dem Arbeitgeber - die Höhe hängt vom Verhandlungsgeschick ab. Bei einer Sozialplan-Abfindung gilt eine einheitliche Berechnungsmethode für alle Betroffenen, die kollektiv zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbart wurde. Der Sozialplan ist erzwingbar (über die Einigungsstelle), während normale Abfindungen meist freiwillig gezahlt werden. Der Sozialplan schafft Rechtssicherheit und Gleichbehandlung, bietet aber weniger individuelle Verhandlungsspielräume. Muss ich die Sozialplan-Abfindung versteuern? Ja, Sozialplan-Abfindungen sind als außerordentliche Einkünfte steuerpflichtig. Allerdings können Sie in vielen Fällen von der Fünftelregelung nach § 34 EStG profitieren, die zu einer niedrigeren Steuerlast führen kann. Wichtig: Die Fünftelregelung wird nicht automatisch angewendet - Sie müssen sie in Ihrer Steuererklärung aktiv beantragen! Auf die Abfindung fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Lassen Sie sich steuerlich beraten, um die Regelungen optimal zu nutzen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • Befristung Arbeitsvertrag: Rechte, Fristen & Entfristung 2025

    Befristeter Arbeitsvertrag: Sachgrundlose vs. Sachgrund-Befristung ✓ 2-Jahres-Regel ✓ Kettenbefristung ✓ Entfristungsklage ✓ Rechte & Fehler ✓ Fachanwalt berät! ☎️ 3801990 ✅DR. THORN Rechtsanwälte mbB Befristete Arbeitsverträge - Rechte und Beendigung Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Überblick: Das Wichtigste zur Befristung Eine Befristung ist eine zeitliche Begrenzung des Arbeitsvertrags, die dazu führt, dass das Arbeitsverhältnis automatisch zu einem bestimmten Zeitpunkt oder mit Eintritt eines bestimmten Ereignisses endet - ohne dass es einer Kündigung bedarf. Befristete Arbeitsverträge sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt und unterliegen strengen rechtlichen Voraussetzungen, um einen Missbrauch zu verhindern. Das Arbeitsrecht unterscheidet zwei Arten der Befristung: die sachgrundlose Befristung (maximal 2 Jahre, höchstens dreimal verlängerbar) und die Befristung mit Sachgrund (zeitlich nicht begrenzt, aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft). Bei der sachgrundlosen Befristung gilt die Besonderheit, dass keine vorherige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber bestanden haben darf. Bei der Befristung mit Sachgrund muss ein anerkannter Grund vorliegen - etwa die Vertretung eines erkrankten Mitarbeiters, ein vorübergehender betrieblicher Bedarf oder ein befristetes Projekt. Die Schriftform ist für die Wirksamkeit einer Befristung zwingend erforderlich. Fehlt die Schriftform, gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet. Auch bei mehrmaliger Verlängerung lauern rechtliche Fallstricke: Werden die Vertragsbedingungen geändert, kann dies zur Unwirksamkeit der Befristung führen. Bei übermäßigen Kettenbefristungen - also der wiederholten Befristung über viele Jahre hinweg - kann die Rechtsprechung eine Umgehung des Kündigungsschutzes annehmen und das Arbeitsverhältnis für unbefristet erklären. Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Beratung zu befristeten Arbeitsverträgen. In über 25 Jahren haben wir mehr als 1500 Mandate im Arbeitsrecht bearbeitet. Dabei zeigt sich: Viele Befristungen sind fehlerhaft und können erfolgreich angefochten werden. Arbeitnehmer sollten befristete Verträge sorgfältig prüfen lassen, denn oft bestehen bessere Chancen auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als zunächst angenommen. Dieser Artikel erklärt Ihnen alles Wichtige zur Befristung: Wann ist sie zulässig? Welche Arten gibt es? Was sind häufige Fehler? Wie können Sie sich wehren? Mit praktischen Beispielen und Hinweisen für Betroffene. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - konsultieren Sie bei einem konkreten Fall bitte einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Was ist eine Befristung? Eine Befristung liegt vor, wenn ein Arbeitsvertrag von vornherein zeitlich begrenzt wird. Anders als bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis endet der befristete Arbeitsvertrag automatisch zu einem festgelegten Datum oder mit Eintritt eines bestimmten Ereignisses. Eine Kündigung ist dafür nicht erforderlich - das Arbeitsverhältnis läuft einfach aus. Befristete Arbeitsverträge sind in der Praxis weit verbreitet. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts hatten 2024 etwa 7,1% aller Beschäftigten in Deutschland einen befristeten Arbeitsvertrag. Besonders häufig sind Befristungen bei Berufseinsteigern, im öffentlichen Dienst und in der Wissenschaft. Unterschied zu unbefristeten Arbeitsverträgen Bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag besteht das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit und kann nur durch Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Der Arbeitnehmer genießt nach sechs Monaten Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, sofern der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Bei einem befristeten Arbeitsvertrag hingegen endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit Ablauf der Befristung. Der Kündigungsschutz greift nur, wenn im Vertrag eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich vereinbart wurde. Die Planungssicherheit für den Arbeitnehmer ist deutlich geringer, da nach Ablauf der Befristung die Beschäftigung endet - unabhängig davon, ob eine neue Stelle gefunden wurde. Teilzeit- und Befristungsgesetz Die gesetzlichen Regelungen zur Befristung finden sich im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) , insbesondere in § 14 TzBfG. Das Gesetz soll einerseits Flexibilität für Arbeitgeber ermöglichen, andererseits aber auch Arbeitnehmer vor missbräuchlichen Befristungen schützen. Daher sind an die Wirksamkeit einer Befristung strenge Anforderungen geknüpft. Arten der Befristung Das TzBfG kennt zwei grundlegende Arten der Befristung: die kalendermäßige (zeitliche) Befristung und die zweckbefristete Befristung. Innerhalb der kalendermäßigen Befristung wird weiter unterschieden zwischen Befristungen mit und ohne Sachgrund. Kalendermäßige Befristung Bei der kalendermäßigen Befristung wird ein konkretes Enddatum im Arbeitsvertrag festgelegt. Beispiel: "Das Arbeitsverhältnis endet am 31. Dezember 2025." Dies ist die häufigste Form der Befristung. Zweckbefristung Bei der Zweckbefristung endet das Arbeitsverhältnis mit Erreichen eines bestimmten Zwecks oder Eintritt eines bestimmten Ereignisses. Beispiel: "Das Arbeitsverhältnis endet mit der Rückkehr von Frau Müller aus der Elternzeit." Bei Zweckbefristungen muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mindestens zwei Wochen vor dem voraussichtlichen Ende schriftlich über den Zeitpunkt der Zweckerreichung informieren (§ 15 Abs. 2 TzBfG). Unterbleibt diese Information, kann der Arbeitnehmer frühestens zwei Wochen nach Zugang der Unterrichtung ordentlich kündigen. Sachgrundlose Befristung Die sachgrundlose Befristung ist nach § 14 Abs. 2 TzBfG unter strengen Voraussetzungen möglich. Sie bietet Arbeitgebern Flexibilität, ist aber zeitlich stark begrenzt. Voraussetzungen der sachgrundlosen Befristung Eine sachgrundlose Befristung ist nur zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Maximale Dauer von 2 Jahren Die Gesamtdauer aller sachgrundlosen Befristungen mit demselben Arbeitgeber darf zwei Jahre nicht überschreiten. Diese Grenze gilt unabhängig von der Arbeitszeit (Voll- oder Teilzeit). 2. Höchstens dreimalige Verlängerung (= vier Vertragszeiträume) Innerhalb der Zwei-Jahres-Frist darf der Vertrag höchstens dreimal verlängert werden. Das bedeutet: Es sind maximal vier befristete Verträge möglich (ein Erstvertrag plus drei Verlängerungen). Beispiel: Erstvertrag: 01.01.2024 bis 30.06.2024 (6 Monate) Verlängerung: 01.07.2024 bis 31.12.2024 (6 Monate) Verlängerung: 01.01.2025 bis 30.06.2025 (6 Monate) Verlängerung: 01.07.2025 bis 31.12.2025 (6 Monate) Gesamtdauer: 24 Monate ✓ zulässig 3. Keine Vorbeschäftigung Eine sachgrundlose Befristung ist nur zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor noch kein Arbeitsverhältnis bestanden hat - weder befristet noch unbefristet. Dieses Vorbeschäftigungsverbot gilt grundsätzlich zeitlich unbegrenzt. Wichtig: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) legt das Vorbeschäftigungsverbot sehr streng aus. Selbst eine kurze, viele Jahre zurückliegende Beschäftigung kann eine sachgrundlose Befristung ausschließen. Nur in absoluten Ausnahmefällen - etwa bei sehr kurzer Beschäftigung (wenige Tage) vor mehr als 15-20 Jahren - können nach neuerer Rechtsprechung Ausnahmen gelten. 4. Schriftform Die Befristung muss vor Beginn der Tätigkeit schriftlich vereinbart werden (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Das bedeutet: Beide Parteien müssen den Vertrag eigenhändig auf Papier unterschreiben. Eine elektronische Signatur oder E-Mail reicht nicht aus. Fehlt die Schriftform, gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet geschlossen. Änderung ab 2025: Für unbefristete Arbeitsverträge wurde die Schriftform durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV gelockert - ab 1. Januar 2025 genügt Textform. Für befristete Arbeitsverträge bleibt die Schriftform jedoch weiterhin zwingend erforderlich! Besondere Regelungen Neugründungsprivileg (§ 14 Abs. 2a TzBfG) In den ersten vier Jahren nach Gründung eines Unternehmens sind sachgrundlose Befristungen bis zu einer Dauer von vier Jahren zulässig. Innerhalb dieses Zeitraums ist auch die mehrfache Verlängerung möglich. Diese Regelung soll junge Unternehmen unterstützen, die noch keine langfristigen Planungen treffen können. Wichtig: Das Neugründungsprivileg gilt nicht bei rechtlichen Umstrukturierungen oder wenn ein bestehendes Unternehmen lediglich die Rechtsform wechselt. 52er-Regelung für ältere Arbeitnehmer (§ 14 Abs. 3 TzBfG) Arbeitnehmer, die bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet haben und unmittelbar zuvor mindestens vier Monate arbeitslos waren, können sachgrundlos für bis zu fünf Jahre befristet werden. Die Anzahl der Verlängerungen ist nicht begrenzt. Diese Regelung soll die Wiedereingliederung älterer Arbeitsloser erleichtern, ist jedoch rechtlich umstritten und wird von Gerichten kritisch geprüft. Befristung mit Sachgrund Eine Befristung mit Sachgrund ist nach § 14 Abs. 1 TzBfG zulässig, wenn ein sachlicher Grund die zeitliche Begrenzung rechtfertigt. Im Gegensatz zur sachgrundlosen Befristung gibt es hier keine gesetzliche Höchstdauer und keine Begrenzung der Verlängerungen. Allerdings setzt die Rechtsprechung durch das Rechtsmissbrauchsverbot Grenzen. Zulässige Sachgründe nach § 14 Abs. 1 TzBfG Das Gesetz nennt folgende Sachgründe: 1. Vorübergehender betrieblicher Bedarf Der Arbeitgeber hat nur einen zeitlich begrenzten Bedarf an der Arbeitsleistung. Dies ist der häufigste Befristungsgrund in der Praxis. Wichtig: Es muss mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein, dass nach Ende der Befristung für die Tätigkeit kein Bedarf mehr besteht. Eine reine Prognose oder betriebswirtschaftliche Unsicherheit reichen nicht aus. Beispiel: Ein Unternehmen erhält einen Großauftrag für 18 Monate und stellt dafür zusätzliches Personal befristet ein. Nach Abschluss des Projekts besteht kein weiterer Bedarf. 2. Befristung im Anschluss an Ausbildung oder Studium Die Befristung erfolgt im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium, um den Übergang in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. 3. Vertretung eines anderen Arbeitnehmers Der Arbeitnehmer wird zur Vertretung eines vorübergehend abwesenden Mitarbeiters eingestellt - etwa während Elternzeit, Krankheit, Pflegezeit oder eines Sabbaticals. Wichtig: Der Name des zu vertretenden Arbeitnehmers muss nicht im Vertrag genannt werden, aber aus dem Vertrag muss erkennbar sein, dass es sich um eine Vertretung handelt. 4. Eigenart der Arbeitsleistung Die Art der Tätigkeit rechtfertigt die Befristung - klassisches Beispiel sind Saisonarbeiter, Künstler oder Sportler. 5. Erprobung des Arbeitnehmers Die Befristung dient dazu, den Arbeitnehmer zu erproben. Dies geht über die Probezeit hinaus und ermöglicht eine längere Erprobungsphase. Wichtig: Eine Erprobungsbefristung ist nur einmal zulässig. Eine wiederholte Erprobung desselben Arbeitnehmers ist nicht möglich. 6. Gründe in der Person des Arbeitnehmers Persönliche Gründe des Arbeitnehmers rechtfertigen die Befristung - etwa wenn der Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeit zur Verfügung steht (z.B. wegen eines befristeten Aufenthaltstitels). 7. Befristung aus Haushaltsmitteln Die Stelle wird aus Haushaltsmitteln vergütet, die haushaltsrechtlich für eine befristete Zeit zur Verfügung stehen. Dies ist vor allem im öffentlichen Dienst und in der Wissenschaft relevant. 8. Gerichtlicher Vergleich Die Befristung beruht auf einem gerichtlichen Vergleich zur Beendigung eines Rechtsstreits über das Arbeitsverhältnis. Grenzen der Befristung mit Sachgrund Obwohl bei der Befristung mit Sachgrund grundsätzlich keine zeitlichen Obergrenzen gelten, setzt die Rechtsprechung Grenzen durch das Rechtsmissbrauchsverbot . Bei übermäßigen Kettenbefristungen kann das Gericht die Befristung für unwirksam erklären. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG kann eine Befristung rechtsmissbräuchlich sein, wenn: Die Gesamtdauer der Befristungen mehr als 6 Jahre beträgt UND Mehr als 9 Verlängerungen vorgenommen wurden Diese Grenzen sind jedoch nicht starr, sondern werden im Einzelfall geprüft. Bei dauerhaftem betrieblichen Bedarf kann bereits eine kürzere Gesamtdauer zur Unwirksamkeit führen. Beispiel aus der Rechtsprechung: Eine Arbeitnehmerin war über 11 Jahre hinweg mit insgesamt 13 befristeten Verträgen beschäftigt. Das BAG erklärte die Befristung für rechtsmissbräuchlich und sprach der Arbeitnehmerin ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu (BAG, Urteil vom 18.07.2012 - 7 AZR 443/09 ("Kücük-Fall")). Verlängerung befristeter Verträge Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge birgt erhebliche rechtliche Risiken. Nicht jede Änderung ist eine zulässige Verlängerung - manchmal entsteht stattdessen ein neuer Vertrag, der die Befristung unwirksam macht. Was ist eine "Verlängerung"? Eine Verlängerung liegt nur vor, wenn ausschließlich der Zeitpunkt des Vertragsendes hinausgeschoben wird, während alle anderen Vertragsbedingungen unverändert bleiben. Schon geringfügige Änderungen können dazu führen, dass rechtlich ein neuer Vertrag vorliegt. Zulässige Verlängerung: Nur das Enddatum wird geändert Alle anderen Bedingungen bleiben gleich Die Verlängerungsvereinbarung erfolgt vor Ablauf der ursprünglichen Befristung Schriftform wird eingehalten Keine Verlängerung, sondern Neuabschluss: Änderung der Vergütung Änderung der Arbeitszeit Änderung der Tätigkeit oder Position Änderung des Arbeitsortes Folgen einer fehlerhaften Verlängerung Wird der Vertrag bei der Verlängerung in wesentlichen Punkten geändert, liegt kein "verlängerter" Vertrag vor, sondern ein neuer Vertrag. Dies hat gravierende Folgen: Bei sachgrundloser Befristung: Wenn bei einer sachgrundlosen Befristung Vertragsbedingungen geändert werden, liegt ein Neuabschluss vor. Da bei sachgrundlosen Befristungen das Vorbeschäftigungsverbot gilt, ist die neue Befristung unwirksam - es entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat einen sachgrundlos befristeten Vertrag bis 31.12.2024 mit einem Gehalt von 3.000 Euro. Der Arbeitgeber möchte den Vertrag bis 30.06.2025 verlängern und erhöht gleichzeitig das Gehalt auf 3.200 Euro. Dies ist keine Verlängerung, sondern ein Neuabschluss. Da eine Vorbeschäftigung vorliegt, ist die neue Befristung unwirksam - das Arbeitsverhältnis wird unbefristet. Praktische Hinweise zur Verlängerung Verlängerungen sollten mehrere Wochen vor Ablauf der Befristung vereinbart werden Keine Änderungen an anderen Vertragsbedingungen vornehmen Schriftform strikt einhalten (beide Unterschriften erforderlich) Bei Bedarf einer Gehaltserhöhung: Erst nach Ende der Befristung einen neuen Vertrag schließen (mit Sachgrund!) oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründen Befristungskontrollklage (Entfristungsklage) Arbeitnehmer, die der Ansicht sind, dass die Befristung ihres Arbeitsvertrags unwirksam ist, können eine Befristungskontrollklage (auch Entfristungsklage genannt) beim Arbeitsgericht erheben. Dreiwochenfrist beachten! Die Klage muss spätestens drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsvertrags beim Arbeitsgericht eingegangen sein (§ 17 TzBfG). Diese Frist ist eine Ausschlussfrist - wer sie versäumt, kann die Unwirksamkeit der Befristung nicht mehr geltend machen, selbst wenn die Befristung offensichtlich fehlerhaft war. Wichtig: Die Frist beginnt mit dem im Vertrag vereinbarten Ende, nicht mit dem tatsächlichen Ende der Arbeitsleistung. Beispiel: Der Arbeitsvertrag ist bis 31.12.2024 befristet. Die Dreiwochenfrist zur Klageerhebung beginnt am 01.01.2025 und endet am 21.01.2025. Spätestens an diesem Tag muss die Klage beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Was passiert bei erfolgreicher Klage? Stellt das Arbeitsgericht fest, dass die Befristung unwirksam ist, gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet fortbestehend. Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf Weiterbeschäftigung und rückwirkende Zahlung des Gehalts für die Zeit nach dem ursprünglich vereinbarten Ende. Häufige Unwirksamkeitsgründe Schriftform nicht eingehalten (keine Originalunterschriften) Vorbeschäftigung bei sachgrundloser Befristung Sachgrund nicht gegeben oder nicht tragfähig Rechtsmissbräuchliche Kettenbefristung Fehlerhafte Verlängerung mit Änderung der Vertragsbedingungen Befristung nach Ablauf nicht vereinbart, aber Weiterbeschäftigung erfolgt Kündigung befristeter Arbeitsverträge Befristete Arbeitsverträge enden grundsätzlich automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit (§ 15 Abs. 1 TzBfG). Eine ordentliche Kündigung ist während der Laufzeit nur möglich, wenn dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder in einem anwendbaren Tarifvertrag vorgesehen ist (§ 15 Abs. 3 TzBfG). Ordentliche Kündigung Enthält der befristete Arbeitsvertrag keine Kündigungsklausel, ist eine ordentliche Kündigung während der Vertragslaufzeit ausgeschlossen - weder durch den Arbeitgeber noch durch den Arbeitnehmer. Wichtig: Auch wenn eine Kündigungsklausel vereinbart ist, gelten die allgemeinen Kündigungsschutzbestimmungen. Bei mehr als sechs Monaten Betriebszugehörigkeit und mehr als zehn Arbeitnehmern im Betrieb greift der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Außerordentliche Kündigung Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung ist bei befristeten Arbeitsverhältnissen jederzeit möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 626 BGB). Die Hürden sind jedoch hoch. Beispiele für wichtige Gründe: Schwere Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers (Diebstahl, Arbeitsverweigerung) Beleidigung oder Tätlichkeiten Schwerwiegende betriebliche Notlagen Wichtig: Auch bei außerordentlicher Kündigung muss der Betriebsrat vor der Kündigung angehört werden, sofern ein Betriebsrat besteht. Rechte befristet Beschäftigter Befristet beschäftigte Arbeitnehmer haben grundsätzlich die gleichen Rechte wie unbefristet Beschäftigte. Das Gleichbehandlungsgebot (§ 4 TzBfG) verbietet eine Benachteiligung wegen der Befristung. Gleichbehandlung: Vergütung und Sozialleistungen Befristet Beschäftigte dürfen in Bezug auf Vergütung, Urlaub, Arbeitszeit und betriebliche Sozialleistungen nicht schlechter gestellt werden als vergleichbare unbefristet Beschäftigte - es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Beispiele: Gleiches Gehalt für gleiche Tätigkeit Gleicher Urlaubsanspruch (anteilig berechnet) Gleiche Ansprüche auf Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc. Zugang zu Weiterbildungsmaßnahmen Information über unbefristete Stellen Der Arbeitgeber ist verpflichtet, befristet Beschäftigte über entsprechende unbefristete Arbeitsplätze zu informieren (§ 18 TzBfG). Dies kann durch Aushang im Betrieb oder andere geeignete Maßnahmen erfolgen. Kündigungsschutz Befristet Beschäftigte genießen - sofern im Vertrag eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart ist - nach sechs Monaten Wartezeit den gleichen Kündigungsschutz wie unbefristet Beschäftigte. Häufige Fehler bei Befristungen Fehler von Arbeitgebern Schriftform nicht eingehalten Viele Arbeitgeber unterschätzen die Bedeutung der Schriftform. Selbst wenn beide Parteien den Vertrag unterschrieben haben, kann die Befristung unwirksam sein, wenn die Unterschriften nicht vor Beginn der Tätigkeit geleistet wurden. Vorbeschäftigung übersehen Bei sachgrundlosen Befristungen wird häufig übersehen, dass bereits Jahre zurückliegende Beschäftigungsverhältnisse ein Hindernis darstellen können. Auch kurze Praktika oder studentische Hilfstätigkeiten können relevant sein. Verlängerung mit Vertragsänderungen Der klassische Fehler: Bei der Verlängerung wird gleichzeitig das Gehalt erhöht oder die Arbeitszeit angepasst. Dies führt zur Unwirksamkeit der Befristung. Sachgrund nicht tragfähig Oft wird ein Sachgrund genannt, der bei genauer Prüfung nicht trägt. Beispiel: "Vorübergehender Bedarf", obwohl die Tätigkeit dauerhaft erforderlich ist. Kettenbefristungen über viele Jahre Arbeitgeber befristet einen Arbeitnehmer über 8-10 Jahre mit zahlreichen Verträgen - dies kann zur Unwirksamkeit führen, selbst wenn formal Sachgründe vorliegen. Weiterbeschäftigung nach Befristungsende Wird der Arbeitnehmer nach Ablauf der Befristung ohne neue Vereinbarung weiterbeschäftigt, entsteht automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Fehler von Arbeitnehmern Dreiwochenfrist versäumt Der häufigste und gravierendste Fehler: Die Frist zur Erhebung der Befristungskontrollklage wird versäumt. Danach kann die Unwirksamkeit nicht mehr geltend gemacht werden. Befristung nicht prüfen lassen Viele Arbeitnehmer nehmen die Befristung hin, ohne sie rechtlich prüfen zu lassen. Dabei sind fehlerhafte Befristungen in der Praxis häufig. Keine rechtliche Beratung Die Prüfung einer Befristung ist komplex. Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten, um Ihre Chancen realistisch einzuschätzen. Zu spät reagiert Wer erst kurz vor Ablauf der Dreiwochenfrist zum Anwalt geht, riskiert Zeitdruck und Fehler. Planen Sie rechtzeitig! Keine Dokumentation Sammeln Sie alle Unterlagen: Arbeitsvertrag, Verlängerungen, E-Mails, Zeugnisse früherer Beschäftigungen. Diese können für die Prüfung wichtig sein. Checkliste: Befristung prüfen Liegt eine schriftliche Befristungsvereinbarung vor? Sind beide Unterschriften (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) vorhanden? Wurden die Unterschriften VOR Beginn der Tätigkeit geleistet? Handelt es sich um eine sachgrundlose oder sachgrundbezogene Befristung? Bei sachgrundloser Befristung: Gab es eine Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber? Bei sachgrundloser Befristung: Wird die 2-Jahres-Grenze eingehalten? Bei sachgrundloser Befristung: Wird die Grenze von 3 Verlängerungen eingehalten? Bei Befristung mit Sachgrund: Ist der genannte Sachgrund tragfähig? Bei Befristung mit Sachgrund: Wie lange dauert die Gesamtbeschäftigung bereits? Wie oft wurde der Vertrag verlängert? Wurden bei Verlängerungen andere Vertragsbedingungen geändert? Läuft die Dreiwochenfrist zur Befristungskontrollklage noch? Bei Zweifeln: Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultieren! Sie brauchen Hilfe bei einer Befristung? Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung: ☎ 089/3801990 | ✉ thorn@thorn-law.de Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Beratung zu befristeten Arbeitsverträgen. Wir prüfen für Sie, ob Ihre Befristung wirksam ist und ob eine Befristungskontrollklage Erfolgsaussichten hat. In vielen Fällen lassen sich durch sorgfältige Prüfung unbefristete Arbeitsverhältnisse erreichen. Mit über 25 Jahren Erfahrung und mehr als 1500 bearbeiteten Mandaten im Arbeitsrecht kennen wir die typischen Fehler bei Befristungen. Profitieren Sie von unserer Expertise! Die Dreiwochenfrist zur Befristungskontrollklage läuft - handeln Sie jetzt! Dieser Artikel wurde von Dr. Thorn Rechtsanwälte mbB erstellt. Stand: 2025. DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ - Befristung Wie oft darf ein Arbeitsvertrag befristet werden? Eine sachgrundlose Befristung ist maximal zwei Jahre zulässig und darf innerhalb dieser Zeit höchstens dreimal verlängert werden (also maximal vier Verträge). Bei Befristungen mit Sachgrund gibt es grundsätzlich keine gesetzliche Obergrenze, jedoch setzt die Rechtsprechung durch das Rechtsmissbrauchsverbot Grenzen. Als Richtwert gelten maximal 6 Jahre Gesamtdauer und 9 Verlängerungen - darüber hinaus kann eine Kettenbefristung unwirksam sein, wenn dauerhafter Bedarf besteht. Kann eine Befristung automatisch in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übergehen? Ja, in mehreren Fällen: Wenn die Befristung unwirksam ist (z.B. wegen fehlender Schriftform oder fehlenden Sachgrunds), wenn der Arbeitnehmer nach Ablauf der Befristung weiterbeschäftigt wird und der Arbeitgeber dies duldet, oder wenn bei einer Verlängerung die Vertragsbedingungen geändert werden. Auch bei übermäßigen Kettenbefristungen kann das Gericht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis feststellen. Was ist der Unterschied zwischen sachgrundloser und sachgrundbezogener Befristung? Bei der sachgrundlosen Befristung (§ 14 Abs. 2 TzBfG) ist keine Begründung erforderlich, aber die Befristung darf nur maximal zwei Jahre dauern, höchstens dreimal verlängert werden, und es darf keine Vorbeschäftigung bestanden haben. Bei der Befristung mit Sachgrund (§ 14 Abs. 1 TzBfG) muss ein anerkannter Grund vorliegen (z.B. Vertretung, befristetes Projekt), dafür gibt es keine zeitliche Obergrenze - allerdings können übermäßige Kettenbefristungen rechtsmissbräuchlich sein. Kann ein befristeter Vertrag vorzeitig gekündigt werden? Eine ordentliche Kündigung während der Laufzeit ist nur möglich, wenn dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbart wurde. Ohne eine solche Regelung ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist hingegen immer möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 626 BGB) - die Anforderungen sind jedoch sehr hoch. Kann ich gegen eine Befristung klagen? Ja. Bei Zweifeln an der Wirksamkeit der Befristung können Sie beim Arbeitsgericht Befristungskontrollklage einreichen. Diese muss spätestens drei Wochen nach dem Ende des befristeten Vertrags eingehen (§ 17 TzBfG). Versäumen Sie die Frist, gilt die Befristung automatisch als wirksam, auch wenn sie an sich rechtswidrig war – das Arbeitsverhältnis endet mit Fristablauf. Reichen Sie die Klage rechtzeitig ein und gewinnen Sie, wird die Befristung für unwirksam erklärt. Ihr Arbeitsverhältnis besteht dann als unbefristetes Arbeitsverhältnis fort. Wichtig: Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, beginnt die Dreiwochenfrist erst mit Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei (§ 17 Satz 3 TzBfG). Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • Abfindung und Arbeitslosengeld - Anrechnung, Sperrzeit, Ruhen

    Abfindung und Arbeitslosengeld ✅ Anwälte für Arbeitsrecht in München ☎️ 3801990 ✅DR. THORN Rechtsanwälte mbB Abfindung & Arbeitslosengeld - Anrechnung, Sperrzeit, Ruhen Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Überblick: Das Wichtigste zu Abfindung und Arbeitslosengeld Viele Arbeitnehmer befürchten, dass eine Abfindung ihr Arbeitslosengeld (ALG I) schmälert oder sie ganz ohne Arbeitslosengeld dastehen. Die gute Nachricht gleich vorweg: Die Abfindung wird NICHT auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Sie erhalten Ihre volle Abfindung und danach das volle Arbeitslosengeld - ohne Kürzung. Die Abfindung gilt nicht als Einkommen im Sinne des Arbeitslosengeldes. Aber Vorsicht: Es gibt zwei andere Mechanismen, die Ihr Arbeitslosengeld beeinflussen können. Erstens die Sperrzeit bei Aufhebungsverträgen - wenn Sie selbst aktiv an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitwirken, verhängt die Arbeitsagentur eine Sperrzeit von zwölf Wochen, in denen Sie kein Arbeitslosengeld erhalten. Zweitens das Ruhen des Arbeitslosengeldes nach § 158 SGB III - wenn Sie eine Abfindung erhalten und die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, ruht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld für einen bestimmten Zeitraum. Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1500 Mandate bearbeitet und unzählige Aufhebungsverträge verhandelt. Unsere Erfahrung zeigt: Mit der richtigen Gestaltung des Aufhebungsvertrags lassen sich Sperrzeit und Ruhen oft vermeiden. Wer die Kündigungsfrist einhält und einen wichtigen Grund für den Aufhebungsvertrag nachweisen kann, erhält seine Abfindung UND sofort sein volles Arbeitslosengeld. Dieser Artikel erklärt Ihnen alles Wichtige zu Abfindung und Arbeitslosengeld: Wird die Abfindung angerechnet? Was ist eine Sperrzeit? Wann ruht das Arbeitslosengeld? Wie vermeiden Sie Nachteile? Mit praktischen Beispielen, Berechnungen und Verhandlungstipps. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt, wenn Sie einen konkreten Fall haben. Grundregel: Abfindung NICHT angerechnet Die wichtigste Botschaft zuerst: Eine Abfindung wird grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Dies ergibt sich aus § 141 SGB III, der abschließend regelt, welches Einkommen auf das Arbeitslosengeld anzurechnen ist - und Abfindungen gehören nicht dazu. Das bedeutet: Sie erhalten Ihre volle Abfindung als einmalige Zahlung, und danach bekommen Sie Ihr Arbeitslosengeld in voller Höhe, ohne dass die Abfindung davon abgezogen wird. Die Abfindung ist eine Entschädigung für den Verlust Ihres Arbeitsplatzes und gilt nicht als laufendes Einkommen. Beispiel : Sie erhalten eine Abfindung von 40.000 Euro und haben Anspruch auf Arbeitslosengeld von 2.000 Euro monatlich. Sie bekommen: Die vollen 40.000 Euro Abfindung PLUS jeden Monat 2.000 Euro Arbeitslosengeld - ohne Kürzung. Diese Grundregel gilt unabhängig von der Höhe der Abfindung. Auch bei sehr hohen Abfindungen von 100.000 Euro oder mehr wird das Arbeitslosengeld nicht gekürzt. Sperrzeit: 12 Wochen ohne ALG Während die Abfindung selbst nicht angerechnet wird, kann eine Sperrzeit eintreten, wenn Sie das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beenden. Eine Sperrzeit bedeutet: Sie erhalten für zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld . Dies ist eine erhebliche finanzielle Einbuße. Wann tritt Sperrzeit ein? Die Arbeitsagentur verhängt Sperrzeit nach § 159 SGB III, wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis selbst beenden oder durch Ihr Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben haben. Bei einem Aufhebungsvertrag ist dies regelmäßig der Fall, weil Sie aktiv an der Beendigung mitwirken. Die Begründung: Wer selbst für seine Arbeitslosigkeit verantwortlich ist, soll nicht sofort Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten. Die Sperrzeit beträgt grundsätzlich zwölf Wochen. Folgen der Sperrzeit Die Sperrzeit hat zwei negative Folgen: Kein Arbeitslosengeld für zwölf Wochen: Sie erhalten drei Monate lang kein Geld von der Arbeitsagentur. Dies kann existenzbedrohend sein, wenn Sie keine Ersparnisse haben. Verkürzung der Bezugsdauer: Die Sperrzeit wird von Ihrer gesamten Bezugsdauer abgezogen. Hätten Sie normalerweise zwölf Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld, verkürzt sich dieser auf neun Monate (minus drei Monate Sperrzeit). Beispiel : Sie schließen am 31. Dezember einen Aufhebungsvertrag und sind ab 1. Januar arbeitslos. Die Arbeitsagentur verhängt eine Sperrzeit von zwölf Wochen. Sie erhalten erst ab Anfang April Arbeitslosengeld. Ihre Bezugsdauer verkürzt sich von zwölf auf neun Monate. Wie vermeidet man Sperrzeit? Sperrzeit kann vermieden werden, wenn ein wichtiger Grund für den Aufhebungsvertrag vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn: Der Arbeitgeber ohnehin gekündigt hätte: Wenn eine betriebsbedingte Kündigung konkret droht und Sie durch den Aufhebungsvertrag nur das Unvermeidliche akzeptieren, liegt ein wichtiger Grund vor. Der Arbeitgeber muss aber nachweislich zur Kündigung berechtigt und entschlossen gewesen sein. Die Kündigungsfrist eingehalten wird: Wenn das Arbeitsverhältnis zum selben Zeitpunkt endet, zu dem es bei einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber geendet hätte, spricht dies für einen wichtigen Grund. Gravierende Gründe vorliegen: Etwa schwere Pflichtverletzungen des Arbeitgebers (z.B. ausbleibende Lohnzahlung, Mobbing), die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Wichtig: Sie müssen den wichtigen Grund der Arbeitsagentur nachweisen. Dokumentieren Sie alles: Kündigungsandrohung des Arbeitgebers (schriftlich!), Gespräche, betriebsbedingte Gründe. Legen Sie diese Unterlagen der Arbeitsagentur vor. Praxistipp: Lassen Sie im Aufhebungsvertrag eine Klausel aufnehmen wie: "Der Arbeitgeber hätte dem Arbeitnehmer andernfalls betriebsbedingt zum [Datum] gekündigt." Dies dokumentiert den wichtigen Grund. Ruhen ALG bei Abfindung Neben der Sperrzeit gibt es einen zweiten Mechanismus, der Ihr Arbeitslosengeld verzögern kann: das Ruhen des Anspruchs nach § 158 SGB III. Ruhen bedeutet: Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld beginnt nicht sofort, sondern erst nach einer bestimmten Ruhezeit. In dieser Zeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld. Wann ruht das Arbeitslosengeld? Arbeitslosengeld ruht, wenn Sie eine Abfindung erhalten UND die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Mit anderen Worten: Wenn das Arbeitsverhältnis früher endet, als es bei Einhaltung der Kündigungsfrist geendet hätte. Die Logik: Hätten Sie länger gearbeitet, hätten Sie länger Gehalt bezogen und wären später arbeitslos geworden. Annahme des Gesetzgebers: Die Abfindung soll Sie für den früheren Verlust des Arbeitsplatzes entschädigen. Deshalb ruht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit, die Sie eigentlich noch gearbeitet hätten. Berechnung der Ruhezeit Die Ruhezeit berechnet sich wie folgt: Ruhezeit = Anzahl der Monate, um die die Kündigungsfrist verkürzt wurde Ruhezeit gilt maximal für einen Zeitraum von zwölf Monaten. Die Ruhezeit wird außerdem gekürzt, wenn die Abfindung weniger als 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr beträgt. Beispiel 1 : Kündigungsfrist eingehalten Ihr Arbeitsverhältnis endet am 31. März durch Aufhebungsvertrag. Die ordentliche Kündigungsfrist zum Monatsende beträgt drei Monate. Eine Kündigung am 31. Dezember hätte das Arbeitsverhältnis zum 31. März beendet. Die Kündigungsfrist wurde eingehalten → Kein Ruhen des Arbeitslosengeldes. Beispiel 2 : Kündigungsfrist nicht eingehalten Ihr Arbeitsverhältnis endet am 31. Januar durch Aufhebungsvertrag. Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Eine Kündigung am 31. Januar hätte das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli beendet. Die Kündigungsfrist wurde um sechs Monate verkürzt → Das Arbeitslosengeld ruht für sechs Monate (bis 31. Juli). Sie erhalten erst ab August Arbeitslosengeld. Beispiel 3 : Niedrige Abfindung verkürzt Ruhezeit Wie Beispiel 2, aber die Abfindung beträgt nur 0,25 Bruttomonatsgehälter pro Jahr (statt 0,5). Die Ruhezeit wird halbiert → Das Arbeitslosengeld ruht nur für drei Monate. Unterschied: Ruhen vs. Sperrzeit Ruhen und Sperrzeit sind zwei verschiedene Dinge: Sperrzeit: Sanktion wegen des Aufhebungsvertrags (selbst verschuldete Arbeitslosigkeit). Dauer: zwölf Wochen. Sperrzeit verkürzt die Bezugsdauer. Ruhen: Verschiebung des Anspruchsbeginns, weil die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Dauer: variabel (je nach Verkürzung der Kündigungsfrist). Verkürzt die Bezugsdauer NICHT. Beide können gleichzeitig eintreten! Im schlimmsten Fall haben Sie erst eine Sperrzeit von zwölf Wochen, und danach ruht der Anspruch noch weiter. Wie vermeidet man das Ruhen? Die Lösung ist einfach: Halten Sie die ordentliche Kündigungsfrist ein! Vereinbaren Sie im Aufhebungsvertrag ein Beendigungsdatum, das dem Datum entspricht, zu dem das Arbeitsverhältnis bei einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber geendet hätte. Beispiel : Ihr Arbeitsverhältnis soll zum 30. Juni beendet werden. Die ordentliche Kündigungsfrist zum Monatsende beträgt drei Monate. Vereinbaren Sie im Aufhebungsvertrag vom 31. März (oder früher) die Beendigung zum 30. Juni. Dann wird die Kündigungsfrist eingehalten → Kein Ruhen. Wichtig: Prüfen Sie Ihre individuelle Kündigungsfrist! Diese ergibt sich aus: Arbeitsvertrag Tarifvertrag Betriebsvereinbarung Gesetz (§ 622 BGB - Grundkündigungsfristen) Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Bei längerer Betriebszugehörigkeit verlängert sie sich (z.B. fünf Monate nach zehn Jahren, sieben Monate nach zwanzig Jahren). Praxistipp: Verhandeln Sie im Aufhebungsvertrag immer ein Beendigungsdatum, das die Kündigungsfrist einhält. Notfalls verzichten Sie auf einen früheren Ausstieg, um das Ruhen zu vermeiden. Die finanzielle Einbuße durch das Ruhen ist oft höher als der Gewinn durch einen früheren Ausstieg. Sperrzeit UND Ruhen gleichzeitig? Ja, das ist möglich - und der Worst Case für Arbeitnehmer. Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund abschließen UND die Kündigungsfrist nicht einhalten, treffen Sie beide Nachteile: Sperrzeit: Zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld (wegen Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund) Ruhen: Danach ruht der Anspruch weiter (wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist) Beispiel: Sie schließen am 31. Januar einen Aufhebungsvertrag zum 28. Februar. Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Monatsende. Bei Einhaltung der Kündigungsfrist würde das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli enden. Folge: Ab 1. März: Sperrzeit von zwölf Wochen (bis Ende Mai) Ab 1. Juni: Ruhen des Anspruchs bis 31. Juli (weil Kündigungsfrist um fünf Monate verkürzt wurde) Erstes Arbeitslosengeld: Erst ab 1. August! Sie stehen also sechs Monate ohne Einkommen da (März bis Juli) - trotz Abfindung. Die Abfindung muss Sie über diese Zeit bringen. Fazit: Vermeiden Sie diesen Worst Case durch sorgfältige Vertragsgestaltung! Vermeidung von Nachteilen 1. Kündigungsfrist einhalten Die wichtigste Regel: Vereinbaren Sie ein Beendigungsdatum, das der ordentlichen Kündigungsfrist entspricht. Dies vermeidet das Ruhen. 2. Wichtigen Grund dokumentieren Wenn Sie die Sperrzeit vermeiden wollen, dokumentieren Sie den wichtigen Grund für den Aufhebungsvertrag: Lassen Sie sich die drohende betriebsbedingte Kündigung schriftlich bestätigen Dokumentieren Sie unzumutbare Arbeitsbedingungen (Mobbing, ausbleibende Lohnzahlung) Legen Sie alle Unterlagen der Arbeitsagentur vor 3. Abfindung als Überbrückung einplanen Wenn Sperrzeit oder Ruhen unvermeidbar sind, rechnen Sie dies in Ihre Finanzplanung ein. Die Abfindung muss Sie über die Zeit ohne Arbeitslosengeld bringen. Beispiel: Sie haben drei Monate Sperrzeit. Ihr Arbeitslosengeld würde 2.000 Euro monatlich betragen. Sie verlieren also 6.000 Euro. Verhandeln Sie die Abfindung mindestens 6.000 Euro höher, um den Verlust auszugleichen. 4. Turbo- oder Sprinterklausel verhandeln Eine Turbo- oder Sprinterklausel im Aufhebungsvertrag ermöglicht es Ihnen, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden, wenn Sie einen neuen Job finden. Sie verzichten dann auf einen Teil der Abfindung, aber vermeiden Sperrzeit und Ruhen, weil Sie nicht arbeitslos werden und kein ALG benötigen. 5. Fachanwalt konsultieren Die Regeln zu Sperrzeit und Ruhen sind komplex. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann den Aufhebungsvertrag so gestalten, dass Nachteile vermieden werden. Die Beratungskosten sind meist gut investiert. Checkliste: Aufhebungsvertrag und ALG Abfindung wird NICHT auf Arbeitslosengeld angerechnet - das ist die Grundregel Prüfen: Droht Sperrzeit wegen Aufhebungsvertrag? (12 Wochen kein ALG) Wichtigen Grund für Aufhebungsvertrag dokumentieren (drohende Kündigung, schriftlich!) Ordentliche Kündigungsfrist ermitteln (Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Gesetz) Beendigungsdatum so wählen, dass Kündigungsfrist eingehalten wird Im Aufhebungsvertrag festhalten: "Der Arbeitgeber hätte andernfalls zum [Datum] gekündigt" Berechnen: Würde Arbeitslosengeld ruhen? (wenn Kündigungsfrist verkürzt) Finanziell einplanen: Sperrzeit/Ruhen = keine ALG-Zahlung Abfindung entsprechend höher verhandeln (Ausgleich für Sperrzeit/Ruhen) Turbo-/Sprinterklausel in Aufhebungsvertrag aufnehmen (vorzeitiger Ausstieg bei neuem Job) Aufhebungsvertrag VOR Unterschrift von Fachanwalt prüfen lassen Nach Unterschrift: Arbeitslos melden bei Arbeitsagentur (sofort!) Unterlagen zur Arbeitsagentur mitnehmen (Aufhebungsvertrag, Nachweis wichtiger Grund) Bei Sperrzeit: Widerspruch prüfen (mit anwaltlicher Hilfe) Fehler bei Abfindung & ALG Fehler von Arbeitnehmern Irrtum: Abfindung wird angerechnet Viele Arbeitnehmer befürchten, die Abfindung werde auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Das ist falsch! Die Abfindung wird nicht angerechnet - Sie erhalten beides. Kündigungsfrist nicht eingehalten Wer im Aufhebungsvertrag ein zu frühes Beendigungsdatum vereinbart, riskiert das Ruhen des Arbeitslosengeldes für Monate. Immer die ordentliche Kündigungsfrist einhalten! Keinen wichtigen Grund dokumentiert Wer den wichtigen Grund für den Aufhebungsvertrag (drohende Kündigung) nicht schriftlich dokumentiert, bekommt fast immer eine Sperrzeit. Lassen Sie sich die drohende Kündigung vom Arbeitgeber bestätigen! Sperrzeit nicht eingeplant Viele Arbeitnehmer unterschreiben einen Aufhebungsvertrag, ohne zu wissen, dass sie drei Monate ohne Arbeitslosengeld dastehen. Planen Sie dies finanziell ein oder vermeiden Sie die Sperrzeit. Zu spät bei Arbeitsagentur gemeldet Sie müssen sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden - sonst droht eine Sperrzeit von einer Woche. Viele vergessen das. Abfindung zu niedrig verhandelt Wenn Sperrzeit oder Ruhen unvermeidbar sind, sollte die Abfindung den finanziellen Verlust ausgleichen. Verhandeln Sie die Abfindung entsprechend höher. Fehler von Arbeitgebern Kündigungsfrist nicht beachtet Arbeitgeber schlagen manchmal ein Beendigungsdatum vor, das die Kündigungsfrist verkürzt. Dies führt zum Ruhen des Arbeitslosengeldes beim Arbeitnehmer - und kann Nachverhandlungen oder Streit auslösen. Keinen Hinweis auf Sperrzeit Arbeitgeber sollten Arbeitnehmer über die mögliche Sperrzeit informieren - auch im eigenen Interesse, denn unzufriedene Arbeitnehmer könnten später den Vertrag anfechten. Wichtigen Grund nicht schriftlich bestätigt Wenn der Arbeitgeber ohnehin kündigen wollte, sollte er dies im Aufhebungsvertrag schriftlich bestätigen. Dies hilft dem Arbeitnehmer, die Sperrzeit zu vermeiden. Sie brauchen Hilfe beim Aufhebungsvertrag? Kontaktieren Sie uns SOFORT für eine kostenlose Ersteinschätzung: ☎ 089/3801990 | ✉ thorn@thorn-law.de Wir prüfen Ihren Aufhebungsvertrag und gestalten ihn so, dass Sie Sperrzeit und Ruhen vermeiden. Wir verhandeln die Abfindung auf die optimale Höhe und sorgen dafür, dass Sie finanziell bestmöglich dastehen. Mit der richtigen Vertragsgestaltung erhalten Sie Ihre Abfindung UND sofort Ihr volles Arbeitslosengeld. Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1500 Mandate bearbeitet und unzählige Aufhebungsverträge erfolgreich verhandelt. Profitieren Sie von unserer Erfahrung! Dieser Artikel wurde von Dr. Thorn Rechtsanwälte mbB erstellt. Stand: 2025. DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ - Abfindung & Arbeitslosengeld Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet? Nein! Die Abfindung wird grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Sie erhalten Ihre volle Abfindung als einmalige Zahlung und danach Ihr Arbeitslosengeld in voller Höhe, ohne Kürzung. Die Abfindung gilt als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und nicht als laufendes Einkommen. Dies gilt unabhängig von der Höhe der Abfindung - auch bei sehr hohen Abfindungen wird das Arbeitslosengeld nicht gekürzt. Was ist eine Sperrzeit und wie lange dauert sie? Eine Sperrzeit bedeutet, dass Sie für zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld erhalten. Sie tritt ein, wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag selbst beenden, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt. Die Arbeitsagentur sieht dies als selbst verschuldete Arbeitslosigkeit. Die Sperrzeit verkürzt außerdem Ihre gesamte Bezugsdauer um zwölf Wochen. Sie können die Sperrzeit vermeiden, wenn Sie einen wichtigen Grund nachweisen (z.B. drohende betriebsbedingte Kündigung, schriftlich dokumentiert). Wann ruht das Arbeitslosengeld bei einer Abfindung? Das Arbeitslosengeld ruht nach § 158 SGB III, wenn Sie eine Abfindung erhalten UND die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Die Ruhezeit entspricht der Anzahl der Monate, um die die Kündigungsfrist verkürzt wurde (maximal zwölf Monate). Wenn Sie z.B. eine Kündigungsfrist von sechs Monaten haben, aber das Arbeitsverhältnis drei Monate früher beenden, ruht Ihr Arbeitslosengeld für drei Monate. Sie vermeiden das Ruhen, indem Sie die ordentliche Kündigungsfrist einhalten. Wie vermeide ich Sperrzeit und Ruhen des Arbeitslosengeldes? Sperrzeit vermeiden: Dokumentieren Sie einen wichtigen Grund für den Aufhebungsvertrag (z.B. drohende betriebsbedingte Kündigung) und lassen Sie dies vom Arbeitgeber schriftlich bestätigen. Legen Sie diese Unterlagen der Arbeitsagentur vor. Ruhen vermeiden: Vereinbaren Sie im Aufhebungsvertrag ein Beendigungsdatum, das der ordentlichen Kündigungsfrist entspricht. Prüfen Sie Ihre individuelle Kündigungsfrist (Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Gesetz) und halten Sie diese ein. Ein Fachanwalt kann den Vertrag entsprechend gestalten. Können Sperrzeit und Ruhen gleichzeitig eintreten? Ja, im schlimmsten Fall treffen Sie beide Nachteile: Erst erhalten Sie zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld wegen der Sperrzeit, und danach ruht Ihr Anspruch weiter wegen der verkürzten Kündigungsfrist. Sie können dann monatelang ohne Einkommen dastehen. Beispiel: Bei drei Monaten Sperrzeit plus drei Monaten Ruhen erhalten Sie erst nach sechs Monaten Arbeitslosengeld. Planen Sie dies finanziell ein und verhandeln Sie die Abfindung entsprechend höher, oder vermeiden Sie diesen Fall durch sorgfältige Vertragsgestaltung. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • Probezeitkündigung ➡️DR. THORN Rechtsanwälte mbB

    Probezeitkündigung ✅ 25 Jahre - Anwälte für Arbeitsrecht in München ☎️ 3801990 ✅DR. THORN Rechtsanwälte mbB Probezeitkündigung - Rechte, Fristen, Tipps Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Das Wichtigste zur Probezeitkündigung Eine Probezeitkündigung ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnis ses während der Probezeit . Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel zwei Wochen. Viele glauben, in der Probezeit könne "ohne Grund" gekündigt werden - das stimmt so nicht ganz! Richtig ist: Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift in den ersten sechs Monaten nicht. Der Arbeitgeber muss also keinen "sozial gerechtfertigten" Kündigungsgrund nachweisen. ABER: Es gilt weiterhin der allgemeine Kündigungsschutz ! Das bedeutet: Diskriminierende, willkürliche oder sittenwidrige Kündigungen sind auch in der Probezeit unwirksam. Und besondere Gruppen (Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder) genießen Sonderkündigungsschutz - selbst in der Probezeit. Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1500 Mandate bearbeitet und darunter viele Probezeitkündigungen geprüft. Unsere Erfahrung zeigt: Viele Arbeitgeber glauben fälschlich, in der Probezeit "alles" zu dürfen. Häufige Fehler sind: Kündigung wegen Schwangerschaft, Kündigung wegen Krankheit (diskriminierend), fehlende Betriebsrat sanhörung oder willkürliche Kündigungen. Solche Kündigungen sind auch in der Probezeit unwirksam und können erfolgreich angefochten werden. Dieser Artikel erklärt Ihnen alles Wichtige zur Probezeitkündigung: Welche Kündigungsfristen gelten? Welcher Kündigungsschutz besteht? Wie können Sie sich wehren? Was sind typische Fehler? Mit praktischen Beispielen, einer Checkliste und Hinweisen auf häufige Fehler. Dieser Beitrag ersetzt aber keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt, wenn Sie einen konkreten Fall haben. Kündigungsfrist in der Probezeit Während der Probezeit gilt für beide Seiten eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Die Kündigung kann zu jedem beliebigen Tag ausgesprochen werden - nicht nur zum Monatsende oder 15. des Monats. Beispiel : Die Kündigung geht am Dienstag, 5. März zu. Die zweiwöchige Frist endet am Dienstag, 19. März. Das Arbeitsverhältnis endet am 19. März um 24:00 Uhr. Formvorschriften Wichtig: Auch in der Probezeit muss die Kündigung schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Eine mündliche, per E-Mail oder WhatsApp ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Die Kündigung muss: Schriftlich auf Papier erfolgen Vom Arbeitgeber persönlich unterschrieben sein Dem Arbeitnehmer zugehen Kann die Kündigungsfrist verlängert werden? Ja, durch individuelle Vereinbarung oder Tarifvertrag kann eine längere Kündigungsfrist als zwei Wochen vereinbart werden. Eine Verkürzung (z.B. auf eine Woche) ist nur durch Tarifvertrag möglich. Kündigungsschutz in der Probezeit Viele glauben, in der Probezeit gebe es "keinen Kündigungsschutz". Das ist falsch! Es gibt mehrere Schutzebenen: 1. Kein Schutz durch Kündigungsschutzgesetz Das Kündigungsschutzgesetz (§ 1 KSchG) gilt erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit UND in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern. In den ersten sechs Monaten - also auch während der Probezeit - muss der Arbeitgeber keinen "sozial gerechtfertigten" Kündigungsgrund (betriebsbedingt, personenbedingt, verhaltensbedingt) nachweisen. Das bedeutet: Der Arbeitgeber kann grundsätzlich ohne Angabe von Gründen kündigen, wenn ihm der Arbeitnehmer "nicht passt". 2. Allgemeiner Kündigungsschutz gilt! Auch in der Probezeit gilt der allgemeine Kündigungsschutz aus § 242 BGB (Treu und Glauben) und § 612a BGB (Maßregelungsverbot). Das bedeutet: Verboten sind: Diskriminierende Kündigungen (z.B. wegen Geschlecht, Alter, Religion, Behinderung, ethnischer Herkunft) → Verstoß gegen AGG Willkürliche Kündigungen (z.B. "Sie sind mir unsympathisch") Sittenwidrige Kündigungen Kündigungen zur Umgehung gesetzlicher Pflichten (z.B. Lohnfortzahlung bei Krankheit) Beispiel : Ein Arbeitgeber kündigt einer Arbeitnehmerin in der Probezeit, nachdem er erfahren hat, dass sie schwanger ist. Diese Kündigung ist wegen Diskriminierung unwirksam - auch wenn sie in der Probezeit erfolgt. 3. Sonderkündigungsschutz in der Probezeit! Bestimmte Arbeitnehmergruppen genießen Sonderkündigungsschutz - und zwar von Anfang an, auch in der Probezeit: Schwangere und Mütter: Kündigungen während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung sind grundsätzlich unzulässig (§ 17 MuSchG). Dies gilt auch in der Probezeit! Ausnahme: Die zuständige Behörde erklärt die Kündigung für zulässig (sehr selten). Wichtig: Wenn Sie nach Erhalt der Kündigung feststellen, dass Sie schwanger sind, müssen Sie dies dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen mitteilen. Die Kündigung wird dann rückwirkend unwirksam. Schwerbehinderte: Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Integrationsamtes (§ 168 SGB IX). Dies gilt auch in der Probezeit. Betriebsratsmitglieder: Ordentliche Kündigungen sind grundsätzlich unzulässig (§ 15 KSchG). Dies gilt auch in der Probezeit. Elternzeitberechtigte: Während der Elternzeit und ab Antragstellung (maximal 8 Wochen vorher) besteht Kündigungsschutz (§ 18 BEEG). Dies gilt auch in der Probezeit. Wehrdienstleistende: Während des Wehrdienstes besteht Kündigungsschutz. 4. Betriebsratsanhörung ist Pflicht! Auch bei Kündigungen in der Probezeit muss der Betriebsrat angehört werden (§ 102 BetrVG) - sofern ein Betriebsrat existiert. Eine Kündigung ohne ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung ist unwirksam - auch in der Probezeit! Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Kündigungsgründe mitteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Betriebsrat hat dann eine Woche Zeit (bei außerordentlicher Kündigung: 3 Tage). Probezeitkündigung: Typische Gründe Gründe des Arbeitgebers Leistungsdefizite: Der Arbeitnehmer erfüllt die erwarteten Anforderungen nicht Fehlende Teamfähigkeit: Schwierigkeiten im Team oder mit Vorgesetzten Unzuverlässigkeit: Häufiges Zuspätkommen, unentschuldigtes Fehlen Fehlende Qualifikation: Die im Vorstellungsgespräch dargestellten Fähigkeiten sind nicht vorhanden Wirtschaftliche Gründe: Auftragslage hat sich verschlechtert Wichtig: Der Arbeitgeber muss diese Gründe NICHT nachweisen (da KSchG nicht greift). Er darf aber trotzdem nicht diskriminieren oder willkürlich kündigen. Gründe des Arbeitnehmers Unzufriedenheit mit den Arbeitsbedingungen Fehlende Entwicklungsmöglichkeiten Anderes, besseres Jobangebot Persönliche Gründe (Gesundheit, Familie) Wichtig: Wenn Sie selbst kündigen, droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (3 Monate) - es sei denn, Sie haben einen wichtigen Grund (z.B. neuer Job, unzumutbare Arbeitsbedingungen). Probezeitkündigung wegen Krankheit Eine Kündigung wegen Krankheit ist in der Probezeit rechtlich zulässig (da das KSchG nicht greift). ABER: Sie kann diskriminierend oder sittenwidrig sein: Diskriminierung: Wenn die Krankheit auf einer Behinderung beruht, liegt Diskriminierung nach dem AGG vor. Die Kündigung wäre unwirksam. Sittenwidrig: Wenn die Kündigung allein darauf abzielt, die Entgeltfortzahlung zu umgehen, kann sie sittenwidrig sein. Beispiel : Ein Arbeitnehmer erkrankt nach fünf Wochen schwer. Der Arbeitgeber kündigt sofort, um die Entgeltfortzahlung (ab vier Wochen) zu vermeiden. Diese Kündigung kann als sittenwidrig angesehen werden. Probezeitkündigung - Abwehr Kündigungsschutzklage erheben Sie müssen innerhalb der Dreiwochenfrist (3 Wochen ab Zugang der Kündigung) Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Wenn Sie die Frist versäumen, wird die Kündigung wirksam - selbst wenn sie rechtswidrig war. Im Prozess prüft das Gericht, ob die Kündigung wirksam ist. Angriffspunkte: Formfehler: Keine Schriftform, keine Unterschrift Betriebsratsanhörung: Fehlend oder fehlerhaft Diskriminierung: Kündigung wegen Schwangerschaft, Behinderung, Alter, etc. Sonderkündigungsschutz: Sie sind schwanger, schwerbehindert oder Betriebsratsmitglied Willkür/Sittenwidrigkeit: Kündigung aus sachfremden Gründen Verhandlung über Abfindung In vielen Fällen endet ein Kündigungsschutzprozess mit einem Vergleich: Das Arbeitsverhältnis wird gegen Zahlung einer Abfindung beendet. Allerdings: Bei kurzer Betriebszugehörigkeit (Probezeit) fällt die Abfindung meist niedrig aus (0,5-1 Bruttomonatsgehalt). Weiterbeschäftigung Wenn das Gericht feststellt, dass die Kündigung unwirksam ist, besteht das Arbeitsverhältnis fort. Sie haben dann Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Nachzahlung des entgangenen Gehalts. Allerdings: In der Praxis ist eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach einer Probezeitkündigung oft schwierig, weil das Vertrauensverhältnis gestört ist. Daher enden die meisten Fälle mit einer Abfindungsvereinbarung. Checkliste: Probezeitkündigung - Was tun? Kündigungsschreiben sofort sorgfältig lesen Zugangsdatum notieren (wann war es im Briefkasten?) Dreiwochenfrist berechnen und im Kalender markieren (Zugang + 3 Wochen) Sofort Fachanwalt für Arbeitsrecht kontaktieren Prüfen: Schriftform? Unterschrift? Prüfen: Wurde der Betriebsrat angehört? Prüfen: Bin ich schwanger, schwerbehindert oder Betriebsratsmitglied? (Sonderkündigungsschutz!) Prüfen: Könnte Diskriminierung vorliegen? (Schwangerschaft bekannt, Krankheit, Alter?) Prüfen: Ist die Kündigung willkürlich oder sachfremd? Kündigungsschutzklage VOR Ablauf der Dreiwochenfrist beim Arbeitsgericht einreichen NICHT vorschnell unterschreiben! Weder Aufhebungsvertrag noch Abfindungsvereinbarung ohne anwaltliche Beratung unterzeichnen. Probezeitkündigung - Häufige Fehler Aus unserer 25-jährigen Erfahrung kennen wir die typischen Fehler, die Arbeitgeber machen - und die Sie nutzen können: Fehlende Betriebsratsanhörung: Der häufigste Fehler! Viele Arbeitgeber glauben, in der Probezeit sei keine Betriebsratsanhörung nötig. Falsch! § 102 BetrVG gilt auch in der Probezeit. Eine Kündigung ohne ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung ist unwirksam. Kündigung wegen Schwangerschaft: Schwangere genießen ab Beginn der Schwangerschaft Kündigungsschutz - auch in der Probezeit! Wenn der Arbeitgeber nach Bekanntwerden der Schwangerschaft kündigt, ist die Kündigung unwirksam. Diskriminierende Kündigung: Kündigung wegen Alter, Geschlecht, Religion, Behinderung oder ethnischer Herkunft ist auch in der Probezeit verboten. Wenn zeitlich ein Zusammenhang besteht (z.B. Kündigung kurz nachdem der Arbeitgeber vom Alter erfahren hat), muss der Arbeitgeber beweisen, dass KEINE Diskriminierung vorliegt. Formfehler: Keine Schriftform (E-Mail, WhatsApp) oder keine Unterschrift. Die Kündigung ist dann unwirksam. Kündigung zur Umgehung der Entgeltfortzahlung: Arbeitnehmer wird krank, Arbeitgeber kündigt sofort. Das kann sittenwidrig sein, wenn die Kündigung nur darauf abzielt, die Entgeltfortzahlung zu vermeiden. Willkürliche Kündigung: "Sie sind mir unsympathisch" oder ähnliche sachfremde Gründe. Solche Kündigungen können unwirksam sein. Sie wurden in der Probezeit gekündigt? Kontaktieren Sie uns SOFORT für eine kostenlose Ersteinschätzung: ☎ 089/3801990 | ✉ thorn@thorn-law.de Die Dreiwochenfrist läuft! Handeln Sie jetzt! Wir prüfen Ihre Probezeitkündigung sofort und sagen Ihnen, ob sie wirksam ist. Häufige Fehler: fehlende Betriebsratsanhörung, Diskriminierung (Schwangerschaft!), Sonderkündigungsschutz nicht beachtet, Formfehler. In vielen Fällen können wir die Kündigung anfechten oder eine Abfindung aushandeln. Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1500 Mandate bearbeitet und darunter viele Probezeitkündigungen geprüft. Profitieren Sie von unserer Erfahrung! Für Grundlagen zur Probezeit lesen Sie bitte: → Probezeit Dieser Artikel wurde von Dr. Thorn Rechtsanwälte mbB erstellt. Stand: 2025. FAQ - Probezeitkündigung Kann ich während der Probezeit gekündigt werden, wenn ich schwanger bin? Nein! Schwangere genießen ab Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung Kündigungsschutz (§ 17 MuSchG) - auch in der Probezeit. Eine Kündigung ist nur in absoluten Ausnahmefällen mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich (z.B. bei Betriebsschließung). Wenn Sie nach Erhalt der Kündigung feststellen, dass Sie schwanger sind, müssen Sie dies dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen mitteilen. Die Kündigung wird dann rückwirkend unwirksam. Habe ich Anspruch auf eine Abfindung bei Probezeitkündigung? Gesetzlich nein. Eine Abfindung ist in der Probezeit nicht vorgesehen. Sie kann aber durch Verhandlung oder Vergleich ausgehandelt werden - insbesondere wenn die Kündigung rechtlich problematisch ist (z.B. fehlende Betriebsratsanhörung, Diskriminierung). Allerdings fällt die Abfindung bei kurzer Betriebszugehörigkeit meist niedrig aus (0,5-1 Bruttomonatsgehalt). Kann ich gegen eine Probezeitkündigung klagen? Ja! Auch wenn das KSchG nicht greift, können Sie Kündigungsschutzklage erheben. Erfolgsaussichten bestehen, wenn: Formfehler vorliegen (keine Schriftform, keine Unterschrift) Die Betriebsratsanhörung fehlte oder fehlerhaft war Diskriminierung vorliegt (AGG) Sonderkündigungsschutz besteht (Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Betriebsrat) Die Kündigung willkürlich oder sittenwidrig ist Bekomme ich nach einer Probezeitkündigung Arbeitslosengeld? Ja, in der Regel besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I, sofern die Anwartschaftszeit erfüllt ist (12 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 2 Jahren). Bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung droht grundsätzlich keine Sperrzeit. Bei eigener Kündigung droht eine Sperrzeit von 3 Monaten - es sei denn, Sie haben einen wichtigen Grund (z.B. neuer Job, unzumutbare Arbeitsbedingungen). Muss der Arbeitgeber einen Grund für die Probezeitkündigung angeben? Nein, der Arbeitgeber muss keinen Grund angeben (da das KSchG nicht greift). ABER: Wenn ein Verdacht auf Diskriminierung besteht (z.B. Kündigung kurz nach Bekanntwerden der Schwangerschaft), muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Kündigung NICHT diskriminierend ist. In diesem Fall ist es also sinnvoll, nach dem Grund zu fragen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • 404 | Anwalt Arbeitsrecht

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  • Arbeitgeber ➡️DR. THORN Rechtsanwälte mbB

    Arbeitgeber ✅ 25 Jahre - Anwälte für Arbeitsrecht in München ☎️ 3801990 ✅DR. THORN Rechtsanwälte mbB Arbeitgeber im Arbeitsrecht Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Arbeitgeber: Rechte - Pflichten - Herausforderungen Als Arbeitgeber in Deutschland zu agieren, bedeutet, sich in einem komplexen Geflecht aus rechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen zu bewegen. Von der Gestaltung von Arbeitsverträgen über die Einhaltung von Arbeitsschutzbestimmungen bis hin zur korrekten Beendigung von Arbeitsverhältnissen - die rechtlichen Anforderungen sind vielfältig und anspruchsvoll. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Aspekte, die Arbeitgeber in Deutschland kennen und beachten müssen. Er bietet einen Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen, potenzielle Fallstricke und aktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht aus Arbeitgeberperspektive. Arbeitgeber im Arbeitsrecht Das Arbeitsrecht stellt Arbeitgeber vor vielfältige Herausforderungen. Die korrekte Handhabung arbeitsrechtlicher Fragen ist nicht nur entscheidend für den Unternehmenserfolg, sondern auch für die Vermeidung kostspieliger Rechtsstreitigkeiten. Dieser Leitfaden gibt einen ersten Überblick über die wichtigsten rechtlichen Aspekte, die Arbeitgeber beachten müssen. Definition des Arbeitgebers Im Arbeitsrecht wird der Arbeitgeber als natürliche oder juristische Person definiert, die mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt. Der Arbeitgeber ist Vertragspartner im Arbeitsvertrag und hat das Weisungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer. Diese Definition ist von grundlegender Bedeutung, da sie die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im arbeitsrechtlichen Kontext festlegt. Es ist wichtig zu beachten, dass auch Kleinunternehmer und Selbstständige, die Mitarbeiter beschäftigen, als Arbeitgeber gelten und somit den entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen unterliegen. Rechtsquellen für Arbeitgeber Arbeitgeber müssen eine Vielzahl von Rechtsquellen beachten: Gesetze (z.B. BGB, KSchG, ArbZG, BUrlG) Tarifverträge Betriebsvereinbarungen Arbeitsverträge Rechtsprechung der Arbeitsgerichte Die Vielfalt der Rechtsquellen macht das Arbeitsrecht zu einem komplexen Rechtsgebiet. Arbeitgeber müssen nicht nur die einschlägigen Gesetze kennen, sondern auch die für ihre Branche geltenden Tarifverträge beachten. Betriebsvereinbarungen und individuelle Arbeitsverträge können zusätzliche Verpflichtungen begründen. Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte entwickelt das Arbeitsrecht ständig weiter, was eine kontinuierliche Aktualisierung des Rechtswissens erforderlich macht. Hauptpflichten des Arbeitgebers Lohnzahlungspflicht Beschäftigungspflicht Fürsorgepflicht Die Hauptpflichten des Arbeitgebers bilden das Fundament des Arbeitsverhältnisses. Die Lohnzahlungspflicht ist die zentrale Verpflichtung des Arbeitgebers und muss pünktlich und in korrekter Höhe erfüllt werden. Die Beschäftigungspflicht bedeutet, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich Arbeit zuweisen muss. Die Fürsorgepflicht verpflichtet den Arbeitgeber, die Interessen und das Wohl des Arbeitnehmers zu schützen und zu fördern. Diese Pflicht umfasst unter anderem den Arbeitsschutz und die Wahrung der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers. Nebenpflichten Gleichbehandlungspflicht Dokumentationspflichten Auskunftspflichten Neben den Hauptpflichten haben Arbeitgeber zahlreiche Nebenpflichten zu erfüllen. Die Gleichbehandlungspflicht verbietet ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen von Arbeitnehmern. Dokumentationspflichten betreffen insbesondere die Arbeitszeit und sind für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes von großer Bedeutung. Auskunftspflichten gegenüber Behörden und dem Betriebsrat sind ebenfalls zu beachten. Die Verletzung dieser Nebenpflichten kann zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen. Gestaltung von Arbeitsverträgen Die rechtskonforme Gestaltung von Arbeitsverträgen ist eine zentrale Aufgabe des Arbeitgebers. Wichtige Aspekte sind: Schriftformerfordernis Obwohl Arbeitsverträge grundsätzlich formfrei sind, ist die Schriftform aus Beweisgründen dringend zu empfehlen. Bestimmte Vertragsklauseln (z.B. Befristungen) bedürfen zwingend der Schriftform. Es ist ratsam, alle wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich festzuhalten, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Ein mündlicher Arbeitsvertrag ist zwar gültig, aber im Streitfall schwer nachzuweisen. Die Schriftform dient somit der Rechtssicherheit für beide Parteien. Wesentliche Vertragsinhalte Bezeichnung der Vertragsparteien Beginn des Arbeitsverhältnisses Arbeitsort Tätigkeitsbeschreibung Vergütung Arbeitszeit Urlaubsanspruch Kündigungsfristen Diese Auflistung der wesentlichen Vertragsinhalte ist keineswegs abschließend. Je nach Branche und Position können weitere Klauseln erforderlich sein. Es empfiehlt sich, die Tätigkeitsbeschreibung möglichst flexibel zu gestalten, um auf betriebliche Veränderungen reagieren zu können. Bei der Vergütung sollten alle Bestandteile (Grundgehalt, Zulagen, Boni) klar definiert werden. Die Regelung der Arbeitszeit sollte mit den gesetzlichen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes in Einklang stehen. Befristete Arbeitsverträge Befristete Arbeitsverträge unterliegen den strengen Vorgaben des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Eine Befristung ist nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes oder im Rahmen der gesetzlich zulässigen sachgrundlosen Befristung möglich. Die sachgrundlose Befristung ist auf maximal zwei Jahre begrenzt und kann innerhalb dieses Zeitraums höchstens dreimal verlängert werden. Bei Verstößen gegen diese Regelungen droht die Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Arbeitgeber sollten daher bei der Gestaltung befristeter Verträge besondere Sorgfalt walten lassen und im Zweifel rechtlichen Rat einholen. Arbeitszeit und Vergütung Arbeitszeitgesetz Arbeitgeber müssen die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) beachten: Höchstarbeitszeit von 8 Stunden täglich (Verlängerung auf 10 Stunden möglich) Mindestruhezeit von 11 Stunden Arbeitszeitaufzeichnungspflicht Das Arbeitszeitgesetz setzt enge Grenzen für die Gestaltung der Arbeitszeit. Die Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf 10 Stunden ist nur zulässig, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Die Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit dient der Kontrolle und kann bei Verstößen zu empfindlichen Bußgeldern führen. Arbeitgeber sollten daher ein zuverlässiges System zur Arbeitszeiterfassung implementieren. Mindestlohn Seit 2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass alle Arbeitnehmer mindestens den aktuell geltenden Mindestlohn erhalten. Die Einhaltung des Mindestlohns ist von großer Bedeutung, da Verstöße nicht nur zu Nachzahlungen, sondern auch zu erheblichen Bußgeldern führen können. Arbeitgeber sollten beachten, dass der Mindestlohn regelmäßig angepasst wird und dass es in einigen Branchen tarifliche Mindestlöhne gibt, die über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen können. Entgeltfortzahlung Im Krankheitsfall haben Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen. Arbeitgeber müssen diese gesetzliche Vorgabe beachten und umsetzen. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist eine erhebliche finanzielle Belastung für Arbeitgeber, insbesondere für kleine Unternehmen. Es ist wichtig zu beachten, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses entsteht. Bei Wiedererkrankung an der gleichen Krankheit innerhalb von 12 Monaten gelten besondere Regelungen. Urlaub und Feiertage - Bundesurlaubsgesetz Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmern den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen pro Jahr gewähren. Viele Arbeitsverträge oder Tarifverträge sehen einen höheren Urlaubsanspruch vor. Der gesetzliche Mindesturlaub ist ein unabdingbares Recht des Arbeitnehmers und kann nicht unterschritten werden. Bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs ist zu beachten, dass Teilzeitbeschäftigte anteilig Anspruch auf Urlaub haben. Der Urlaub sollte im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden, eine Übertragung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Feiertage An gesetzlichen Feiertagen gilt ein Beschäftigungsverbot. Arbeitgeber müssen die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen zu Feiertagen beachten. Die Anzahl und Art der Feiertage variieren je nach Bundesland. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass an Feiertagen grundsätzlich nicht gearbeitet wird, es sei denn, es liegen Ausnahmeregelungen vor (z.B. für bestimmte Branchen wie das Gastgewerbe). Wird an Feiertagen gearbeitet, muss in der Regel ein Zuschlag gezahlt werden. Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit Arbeitgeber sind verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Arbeitnehmer zu sorgen. Dies umfasst: Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen Bereitstellung von Schutzausrüstung Unterweisung der Arbeitnehmer in Sicherheitsfragen Einhaltung der Arbeitsstättenverordnung Der Arbeitsschutz ist eine der wichtigsten Pflichten des Arbeitgebers. Gefährdungsbeurteilungen müssen regelmäßig durchgeführt und dokumentiert werden. Die Bereitstellung von Schutzausrüstung muss kostenlos erfolgen. Arbeitnehmer müssen in Sicherheitsfragen unterwiesen werden, wobei die Unterweisung zu dokumentieren ist. Die Einhaltung der Arbeitsstättenverordnung betrifft die Gestaltung des Arbeitsplatzes und umfasst Aspekte wie Beleuchtung, Raumtemperatur und ergonomische Gestaltung. Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften können zu erheblichen Bußgeldern und im Schadensfall zu Schadensersatzansprüchen führen. Beendigung von Arbeitsverhältnissen - KSchG In Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Kündigungen sind nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt sind: Personenbedingte Gründe Verhaltensbedingte Gründe Betriebsbedingte Gründe Das Kündigungsschutzgesetz stellt hohe Anforderungen an die Wirksamkeit von Kündigungen. Personenbedingte Gründe können beispielsweise lang andauernde oder häufige Krankheiten sein, die die betrieblichen Interessen erheblich beeinträchtigen. Verhaltensbedingte Gründe setzen in der Regel vorherige Abmahnungen voraus. Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber darlegen, dass der Arbeitsplatz tatsächlich weggefallen ist und keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit besteht. In allen Fällen ist eine sorgfältige Interessenabwägung erforderlich. Besonderer Kündigungsschutz Bestimmte Arbeitnehmergruppen genießen besonderen Kündigungsschutz: Schwangere und Mütter bis 4 Monate nach der Entbindung Schwerbehinderte Menschen Betriebsratsmitglieder Der besondere Kündigungsschutz erschwert die Kündigung dieser Arbeitnehmergruppen erheblich. Bei Schwangeren und Müttern ist eine Kündigung in der Regel nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich. Bei schwerbehinderten Menschen ist die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich. Betriebsratsmitglieder genießen einen besonderen Kündigungsschutz, der auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt für eine bestimmte Zeit fortbesteht. Arbeitgeber müssen diese Schutzvorschriften genau beachten, da Verstöße zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Formelle Anforderungen Kündigungen müssen schriftlich erfolgen und von einem Vertretungsberechtigten unterzeichnet sein. Die Schriftform ist zwingend erforderlich, eine Kündigung per E-Mail oder SMS ist unwirksam. Die Kündigung muss eindeutig formuliert sein und dem Arbeitnehmer zugehen. Es empfiehlt sich, die Kündigung persönlich zu übergeben oder per Einschreiben zu versenden. Die Einhaltung der Kündigungsfrist ist zu beachten, wobei gesetzliche, tarifliche oder vertragliche Kündigungsfristen gelten können. Betriebliches Mitbestimmungsrecht In Betrieben mit Betriebsrat müssen Arbeitgeber die Mitbestimmungsrechte beachten: Anhörung bei Kündigungen Mitbestimmung bei sozialen Angelegenheiten Informationsrechte des Betriebsrats Der Betriebsrat muss vor jeder Kündigung angehört werden. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Bei sozialen Angelegenheiten, wie der Festlegung von Arbeitszeiten oder der Einführung von Überwachungseinrichtungen, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat umfassend und rechtzeitig über alle Angelegenheiten informieren, die die Arbeitnehmer betreffen. Die Missachtung von Beteiligungsrechten des Betriebsrats kann zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen. Datenschutz im Arbeitsverhältnis Mit Inkrafttreten der DSGVO haben sich die Anforderungen an den Datenschutz im Arbeitsverhältnis verschärft. Arbeitgeber müssen: Datenschutzerklärungen für Arbeitnehmer bereitstellen Technische und organisatorische Maßnahmen zum Datenschutz implementieren Datenschutzbeauftragte bestellen (ab 20 Personen, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind) Die DSGVO hat die Anforderungen an den Datenschutz erheblich erhöht. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass personenbezogene Daten der Arbeitnehmer rechtmäßig verarbeitet werden. Dies erfordert in der Regel die Einwilligung des Arbeitnehmers oder eine gesetzliche Grundlage. Die Datenschutzerklärung muss umfassend über Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung informieren. Technische und organisatorische Maßnahmen, wie Zugangskontrollen und Verschlüsselung, müssen implementiert werden. Die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ist ab einer bestimmten Unternehmensgröße verpflichtend. Verstöße gegen den Datenschutz können zu empfindlichen Bußgeldern führen. Diskriminierungsschutz Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Diskriminierung im Arbeitsleben. Arbeitgeber müssen: Diskriminierungsfreie Stellenausschreibungen formulieren Schulungen zum AGG durchführen Beschwerdestellen einrichten Das AGG verbietet Benachteiligungen aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Stellenausschreibungen keine diskriminierenden Formulierungen enthalten. Regelmäßige Schulungen zum AGG sind empfehlenswert, um Führungskräfte und Mitarbeiter zu sensibilisieren. Die Einrichtung einer Beschwerdestelle ist gesetzlich vorgeschrieben. Verstöße gegen das AGG können zu Schadensersatzansprüchen führen. Compliance im Arbeitsrecht Arbeitgeber sind zunehmend gefordert, Compliance-Strukturen im Unternehmen zu etablieren: Einführung von Verhaltenskodizes Implementierung von Whistleblowing-Systemen Regelmäßige Schulungen zu rechtlichen Themen Compliance im Arbeitsrecht gewinnt zunehmend an Bedeutung. Verhaltenskodizes legen Verhaltensstandards für Mitarbeiter fest und können bei Verstößen arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Whistleblowing-Systeme ermöglichen es Mitarbeitern, Missstände anonym zu melden. Regelmäßige Schulungen zu rechtlichen Themen sind wichtig, um Mitarbeiter über ihre Rechte und Pflichten zu informieren und Rechtsverstöße zu vermeiden. Die Implementierung von Compliance-Strukturen kann im Schadensfall zur Haftungsbegrenzung beitragen. Digitalisierung der Arbeitswelt Die zunehmende Digitalisierung stellt Arbeitgeber vor neue rechtliche Herausforderungen: Regelungen zum mobilen Arbeiten und Homeoffice Arbeitszeiterfassung bei flexiblen Arbeitsmodellen Datenschutz bei der Nutzung digitaler Tools Die Digitalisierung verändert die Arbeitswelt grundlegend. Mobiles Arbeiten und Homeoffice erfordern klare Regelungen bezüglich Arbeitszeit, Erreichbarkeit und Arbeitsmitteln. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass auch bei flexiblen Arbeitsmodellen die gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden. Die Nutzung digitaler Tools, wie Cloud-Dienste oder Kommunikationsplattformen, muss datenschutzkonform gestaltet werden. Besondere Aufmerksamkeit ist der Überwachung von Arbeitnehmern zu widmen, die durch digitale Technologien erleichtert wird, aber strengen rechtlichen Grenzen unterliegt. Betriebsvereinbarungen können helfen, die Nutzung digitaler Technologien im Unternehmen zu regeln. Fachkräftemangel und Einwanderungsrecht Der Fachkräftemangel zwingt Arbeitgeber, sich mit dem Einwanderungsrecht auseinanderzusetzen: Beschäftigung ausländischer Fachkräfte Beachtung von Visa- und Aufenthaltsbestimmungen Der Fachkräftemangel in Deutschland führt dazu, dass Arbeitgeber verstärkt ausländische Fachkräfte rekrutieren. Dies erfordert Kenntnisse im Einwanderungsrecht. Arbeitgeber müssen prüfen, ob potenzielle Mitarbeiter über die erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen verfügen. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz hat die Möglichkeiten zur Beschäftigung ausländischer Fachkräfte erweitert, stellt aber auch neue Anforderungen an Arbeitgeber. Die Zusammenarbeit mit Ausländerbehörden und Botschaften ist oft erforderlich. Verstöße gegen das Aufenthaltsrecht können zu empfindlichen Strafen führen. Fazit Die Rolle des Arbeitgebers im Arbeitsrecht ist komplex und anspruchsvoll. Die Vielzahl der zu beachtenden Rechtsvorschriften und die ständige Weiterentwicklung des Arbeitsrechts erfordern eine kontinuierliche Auseinandersetzung mit rechtlichen Themen. Arbeitgeber sind gut beraten, sich regelmäßig fortzubilden und in komplexen Fällen rechtlichen Rat einzuholen. Nur so können sie sicherstellen, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen und gleichzeitig die Interessen ihres Unternehmens wahren. Die korrekte Handhabung arbeitsrechtlicher Fragen ist nicht nur eine rechtliche Notwendigkeit, sondern auch ein wichtiger Faktor für den Unternehmenserfolg. Ein rechtskonformes Arbeitsumfeld trägt wesentlich zur Mitarbeiterzufriedenheit bei und kann ein entscheidender Wettbewerbsvorteil im Kampf um qualifizierte Fachkräfte sein. Arbeitgeber müssen stets wachsam sein und sich an die sich ändernden rechtlichen Rahmenbedingungen anpassen. Die Beachtung arbeitsrechtlicher Vorschriften ist nicht nur eine Frage der Rechtstreue, sondern auch der unternehmerischen Verantwortung. Ein proaktiver Umgang mit arbeitsrechtlichen Themen kann helfen, Konflikte zu vermeiden und ein positives Arbeitsklima zu schaffen. Letztendlich profitieren sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer von einem fairen und rechtskonformen Arbeitsverhältnis. DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ - Arbeitgeber Welche Pflichten hat ein Arbeitgeber? Arbeitgeber müssen Löhne zahlen, Arbeitszeiten einhalten, den Arbeitsschutz gewährleisten und Sozialversicherungsbeiträge abführen. Welche Rechte haben Arbeitgeber? Arbeitgeber haben das Direktionsrecht, können betriebliche Anweisungen erteilen und Arbeitnehmer kündigen, müssen aber gesetzliche Vorgaben beachten. Was passiert, wenn ein Arbeitgeber gegen Arbeitsrecht verstößt? Verstöße können zu Bußgeldern, Schadensersatzansprüchen oder arbeitsgerichtlichen Klagen führen. Welche Sozialabgaben muss ein Arbeitgeber leisten? Arbeitgeber zahlen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, die sich prozentual am Bruttogehalt orientieren. Wie kündigt ein Arbeitgeber rechtssicher? Eine Kündigung muss schriftlich, fristgerecht und unter Berücksichtigung des Kündigungsschutzgesetzes erfolgen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

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