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Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG

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Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsrecht – Pflicht des Arbeitgebers und Durchführung

Gefährdungsbeurteilung – Pflicht, Durchführung und Rechtsfolgen


Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026



Die Gefährdungsbeurteilung ist die Grundlage jedes betrieblichen Arbeitsschutzes. Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet jeden Arbeitgeber, die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, zu beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Diese Pflicht gilt für alle Arbeitsplätze, alle Tätigkeiten und alle Beschäftigten – unabhängig von der Betriebsgröße oder der Branche.

In der Praxis wird die Gefährdungsbeurteilung häufig vernachlässigt – insbesondere die seit 2013 ausdrücklich vorgeschriebene Beurteilung psychischer Belastungen. Dabei ist die Gefährdungsbeurteilung nicht nur rechtliche Pflicht, sondern schützt den Arbeitgeber auch vor Haftung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Der Betriebsrat hat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung.


Dieser Artikel erklärt die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung, die Durchführung, die Dokumentation und die Rechtsfolgen bei Verstößen.




Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen.



Was müssen Arbeitgeber zur Gefährdungsbeurteilung wissen?


  • Pflicht nach § 5 ArbSchG: Jeder Arbeitgeber muss eine Gefährdungsbeurteilung durchführen – unabhängig von Betriebsgröße, Branche oder Beschäftigtenzahl.

  • Umfang: Die Beurteilung erfasst physische und psychische Belastungen, Arbeitsstättengestaltung, Arbeitsmittel, chemische, physikalische und biologische Einwirkungen sowie Arbeitsabläufe und Arbeitszeit.

  • Dokumentationspflicht: Ergebnisse, Maßnahmen und deren Umsetzung müssen nach § 6 ArbSchG dokumentiert werden.

  • Aktualisierung: Bei wesentlichen Änderungen, nach Arbeitsunfällen und bei neuen Erkenntnissen ist eine Aktualisierung Pflicht.

  • Mitbestimmung: Der Betriebsrat hat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei Durchführung und Schutzmaßnahmen.





Pflicht und Anwendungsbereich


Universelle Pflicht


Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung ergibt sich aus § 5 ArbSchG und gilt für jeden Arbeitgeber in jedem Tätigkeitsbereich. Es gibt keine Ausnahmen für Kleinbetriebe, bestimmte Branchen oder bestimmte Beschäftigungsformen. Auch für Auszubildende, Leiharbeitnehmer und Teilzeitbeschäftigte muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Bei werdenden und stillenden Müttern gelten zusätzlich die besonderen Anforderungen des Mutterschutzgesetzes (§ 10 MuSchG) – die anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG muss für jeden Arbeitsplatz im Betrieb vorliegen, nicht erst bei Bekanntwerden einer Schwangerschaft.


Gefährdungsfaktoren


§ 5 Abs. 3 ArbSchG nennt sechs Kategorien von Gefährdungsfaktoren, die zu berücksichtigen sind: die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, die Gestaltung, Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln (Maschinen, Geräte, Anlagen, Werkzeuge), die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten sowie psychische Belastungen bei der Arbeit. Die Aufzählung ist nicht abschließend – der Arbeitgeber muss darüber hinaus alle weiteren Gefährdungen erfassen, die bei der jeweiligen Tätigkeit auftreten können.





Psychische Gefährdungsbeurteilung


Gesetzliche Pflicht seit 2013


Seit 2013 ist die Beurteilung psychischer Belastungen ausdrücklich als Pflichtbestandteil der Gefährdungsbeurteilung im Gesetz verankert (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG). Psychische Belastungen umfassen hohe Arbeitsverdichtung, Zeitdruck, unklare Aufgabenverteilung, mangelnde soziale Unterstützung, fehlende Handlungsspielräume, ständige Erreichbarkeit und Konflikte am Arbeitsplatz. Die psychische Gefährdungsbeurteilung wird in der Praxis häufig vernachlässigt – Studien zeigen, dass weniger als die Hälfte der Betriebe sie durchführen. Dabei sind psychische Erkrankungen die zweithäufigste Ursache für Arbeitsunfähigkeit und die häufigste Ursache für Frühverrentung.


Methoden


Für die psychische Gefährdungsbeurteilung stehen verschiedene Methoden zur Verfügung: standardisierte Mitarbeiterbefragungen, moderierte Workshops, Beobachtungsinterviews und Dokumentenanalysen. Der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit sollten in die Durchführung eingebunden werden. Die Ergebnisse müssen zu konkreten Maßnahmen führen – eine bloße Feststellung der Belastungen genügt nicht. Der Betriebsrat hat bei der Auswahl der Methode und bei den abzuleitenden Maßnahmen ein Mitbestimmungsrecht.





Durchführung und Dokumentation


Schritte der Gefährdungsbeurteilung


Die Gefährdungsbeurteilung folgt einem systematischen Prozess: Zunächst werden die Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festgelegt, für die die Beurteilung durchgeführt wird. Dann werden die Gefährdungen ermittelt und beurteilt. Anschließend werden Schutzmaßnahmen festgelegt und umgesetzt. Die Wirksamkeit der Maßnahmen wird überprüft und die gesamte Beurteilung wird dokumentiert. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes ausreichend – es muss nicht jeder einzelne Arbeitsplatz gesondert beurteilt werden. Der Arbeitgeber kann die Durchführung an fachkundige Personen delegieren – etwa den Betriebsarzt, die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder externe Berater. Seine eigene Verantwortung für die Gefährdungsbeurteilung bleibt davon unberührt. In der Praxis empfiehlt sich ein interdisziplinärer Ansatz: Der Arbeitgeber legt die organisatorischen Rahmenbedingungen fest, die Fachkraft für Arbeitssicherheit ermittelt die technischen Gefährdungen, der Betriebsarzt bewertet die gesundheitlichen Risiken und der Betriebsrat bringt die Perspektive der Beschäftigten ein. Beschäftigte selbst sollten in den Prozess einbezogen werden – sie kennen die tatsächlichen Belastungen an ihrem Arbeitsplatz am besten.


Dokumentationspflicht


Der Arbeitgeber muss nach § 6 ArbSchG die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis der Überprüfung dokumentieren. Die Dokumentation muss die ermittelten Gefährdungen, die festgelegten und durchgeführten Maßnahmen und die Überprüfung der Wirksamkeit umfassen. Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten können nach § 6 Abs. 1 Satz 3 ArbSchG von der Dokumentationspflicht befreit sein, wenn die zuständige Behörde dies zulässt – in der Praxis empfiehlt sich die Dokumentation aber auch in Kleinbetrieben als Nachweis der Pflichterfüllung.


Aktualisierung


Die Gefährdungsbeurteilung ist kein einmaliger Vorgang, sondern ein fortlaufender Prozess. Sie muss aktualisiert werden bei Veränderungen der Arbeitsbedingungen (neue Maschinen, neue Arbeitsstoffe, Umgestaltung von Arbeitsplätzen), nach Arbeitsunfällen und Beinaheunfällen, bei neuen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen, bei Änderungen der gesetzlichen Anforderungen und bei Hinweisen auf unzureichende Schutzmaßnahmen. In der Praxis sollte die Gefährdungsbeurteilung mindestens einmal jährlich überprüft werden. Der Arbeitgeber sollte einen festen Turnus für die Überprüfung etablieren und die Verantwortlichkeiten klar zuweisen. Bei Betriebsänderungen – Einführung neuer Produktionsverfahren, Umzug in neue Räumlichkeiten, Einführung neuer Software oder Organisationsänderungen – ist die Aktualisierung zwingend. Auch Hinweise von Beschäftigten oder der Aufsichtsbehörde sollten Anlass für eine Überprüfung sein.





Rechtsfolgen bei Verstößen


Bußgelder und Haftung


Verstöße gegen die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro geahndet werden (§ 25 ArbSchG). Kommt es infolge einer unterlassenen oder mangelhaften Gefährdungsbeurteilung zu einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, verschärft sich die Haftungssituation des Arbeitgebers erheblich: Die Berufsgenossenschaft kann Regress nehmen, und strafrechtliche Ermittlungen wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung werden wahrscheinlicher. Eine sorgfältige Gefährdungsbeurteilung ist daher nicht nur Pflicht, sondern auch der wichtigste Schutzschild des Arbeitgebers.





Besondere Gefährdungsbeurteilungen


Mutterschutz


Das Mutterschutzgesetz verlangt in § 10 MuSchG eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitsplatz im Betrieb – nicht erst bei Bekanntwerden einer Schwangerschaft. Der Arbeitgeber muss vorab ermitteln, ob bei einer Tätigkeit Gefährdungen für eine schwangere oder stillende Frau bestehen, und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen. Wird eine Schwangerschaft bekannt, muss der Arbeitgeber die bereits vorliegende Beurteilung heranziehen und die konkreten Schutzmaßnahmen – bis hin zum Beschäftigungsverbot – unverzüglich umsetzen. Fehlt die Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG, darf die schwangere Arbeitnehmerin unter keinen Umständen beschäftigt werden – ein generelles Beschäftigungsverbot tritt ein, bis die Beurteilung vorliegt.


Jugendarbeitsschutz


Das Jugendarbeitsschutzgesetz verlangt in § 28a JArbSchG eine besondere Gefährdungsbeurteilung vor der Beschäftigung von Jugendlichen unter 18 Jahren. Diese Beurteilung muss die spezifischen gesundheitlichen Risiken berücksichtigen, denen Jugendliche aufgrund ihrer mangelnden Erfahrung, ihrer fehlenden Wahrnehmung für Gefahren und ihrer noch nicht abgeschlossenen körperlichen und geistigen Entwicklung ausgesetzt sind. Bestimmte gefährliche Arbeiten sind für Jugendliche generell verboten – die Gefährdungsbeurteilung muss dies berücksichtigen und dokumentieren.


Gefahrstoffe und biologische Arbeitsstoffe


Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung) und biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung) gelten besondere Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber muss Art, Ausmaß und Dauer der Exposition ermitteln, die Substitutionsmöglichkeiten prüfen und die Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip festlegen: Substitution vor technischen Maßnahmen, technische vor organisatorischen Maßnahmen, organisatorische vor persönlicher Schutzausrüstung. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren und den betroffenen Beschäftigten in verständlicher Form zugänglich zu machen. Der Betriebsarzt muss bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in die Gefährdungsbeurteilung einbezogen werden und die arbeitsmedizinische Vorsorge sicherstellen.





Praxishinweis


Arbeitnehmer, die feststellen, dass für ihren Arbeitsplatz keine Gefährdungsbeurteilung vorliegt oder dass psychische Belastungen nicht erfasst werden, sollten den Arbeitgeber schriftlich auffordern, die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Der Betriebsrat kann die Durchführung über die Einigungsstelle erzwingen. Auch die Beschwerde bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde ist möglich – der Arbeitnehmer ist vor Benachteiligungen geschützt. Bei Verstößen gegen das Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft hat die fehlende Gefährdungsbeurteilung besonders gravierende Konsequenzen.

Arbeitgeber sollten die Gefährdungsbeurteilung als kontinuierlichen Prozess etablieren und den Betriebsarzt sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit einbinden. Die sorgfältige Dokumentation ist im Ernstfall der wichtigste Nachweis pflichtgemäßen Verhaltens.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Gefährdungsbeurteilung bei der Einführung neuer Arbeitsformen: Mobiles Arbeiten und Homeoffice erfordern eine Anpassung der Beurteilung auf die besonderen Bedingungen des häuslichen Arbeitsplatzes – ergonomische Gestaltung, psychische Belastungen durch Entgrenzung und fehlende soziale Einbindung. Bei Leiharbeitnehmern ist zu beachten, dass der Entleiher als Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzes gilt und die Gefährdungsbeurteilung für den konkreten Arbeitsplatz durchführen muss. Auch bei der Beschäftigung von Teilzeitkräften und befristet Beschäftigten darf die Gefährdungsbeurteilung nicht vernachlässigt werden – sie haben denselben Anspruch auf sichere Arbeitsbedingungen wie Vollzeitkräfte. In Betrieben mit Betriebsrat empfiehlt sich der Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Gefährdungsbeurteilung, die das Verfahren, die Methoden und die Verantwortlichkeiten verbindlich regelt.




Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon


Das Arbeitsschutzgesetz regelt die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitsunfall kann Folge unzureichender Gefährdungsbeurteilung sein. Eine Berufskrankheit entsteht durch anhaltende berufliche Einwirkungen. Der Betriebsarzt wirkt an der Gefährdungsbeurteilung mit. Der Betriebsrat hat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Das Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft setzt eine Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG voraus. Das Arbeitszeitgesetz betrifft den Gefährdungsfaktor Arbeitszeit. Der Jugendarbeitsschutz stellt besondere Anforderungen an die Beurteilung. Der Arbeitsvertrag begründet die Schutzpflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer.




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Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026





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Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
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bvwp@thorn-law.de





FAQ - Gefährdungsbeurteilung

Gilt die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung auch für Kleinbetriebe?

Ja, ausnahmslos. Jeder Arbeitgeber muss eine Gefährdungsbeurteilung durchführen – unabhängig von der Betriebsgröße. Auch Betriebe mit nur einem Beschäftigten sind verpflichtet. Lediglich die Dokumentationspflicht kann in Betrieben mit zehn oder weniger Beschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen entfallen.

Müssen psychische Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung erfasst werden?

Ja, seit 2013 ist die Beurteilung psychischer Belastungen ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG). Dazu gehören Arbeitsverdichtung, Zeitdruck, unklare Aufgabenverteilung, fehlende Handlungsspielräume und soziale Konflikte. Die psychische Gefährdungsbeurteilung wird häufig vernachlässigt, ist aber ebenso verbindlich wie die physische Beurteilung.

Kann der Betriebsrat die Gefährdungsbeurteilung erzwingen?

Ja, der Betriebsrat hat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Er kann die Durchführung über die Einigungsstelle erzwingen und hat ein Einsichtsrecht in die Dokumentation.

Was passiert, wenn keine Gefährdungsbeurteilung vorliegt und ein Unfall geschieht?

Das Fehlen einer Gefährdungsbeurteilung verschärft die Haftungssituation des Arbeitgebers erheblich. Neben Bußgeldern bis 25.000 Euro drohen Regressansprüche der Berufsgenossenschaft und strafrechtliche Ermittlungen. Die fehlende Dokumentation wird als Indiz dafür gewertet, dass der Arbeitgeber seine Schutzpflichten nicht erfüllt hat.

Wie oft muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?

Eine feste Frist gibt es nicht, aber die Gefährdungsbeurteilung muss anlassbezogen aktualisiert werden: bei neuen Arbeitsmitteln, bei Umgestaltung von Arbeitsplätzen, nach Arbeitsunfällen, bei neuen Erkenntnissen und bei Änderung der gesetzlichen Anforderungen. In der Praxis empfiehlt sich mindestens eine jährliche Überprüfung.

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