top of page

Berufskrankheit: Anerkennung, Leistung, Folgen

Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung?

Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte.

Berufskrankheit im Arbeitsrecht – Anerkennung, Leistungen und Arbeitnehmerrechte

Berufskrankheit – Anerkennung, Leistungen und arbeitsrechtliche Folgen


Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026



Eine Berufskrankheit unterscheidet sich vom Arbeitsunfall dadurch, dass sie sich nicht plötzlich ereignet, sondern sich über einen längeren Zeitraum durch berufsbedingte Einwirkungen entwickelt. Die gesetzliche Unfallversicherung erkennt Berufskrankheiten nach § 9 SGB VII an und entschädigt die betroffenen Arbeitnehmer mit umfassenden Leistungen – Heilbehandlung, Verletztengeld, Rehabilitation und bei dauerhafter Erwerbsminderung eine Verletztenrente.

Die Anerkennung einer Berufskrankheit ist in der Praxis häufig schwierig: Der Arbeitnehmer muss nachweisen, dass die Erkrankung durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde und nicht auf private Ursachen zurückzuführen ist. Die Berufskrankheitenliste enthält über 80 anerkannte Berufskrankheiten, von Lärmschwerhörigkeit über Hauterkrankungen bis hin zu asbestbedingten Erkrankungen. Seit 2021 ist der Unterlassungszwang – die Verpflichtung, die gefährdende Tätigkeit aufzugeben – als Anerkennungsvoraussetzung entfallen. Diese wichtige Gesetzesänderung stärkt die Position betroffener Arbeitnehmer erheblich.


Dieser Artikel erklärt die Voraussetzungen der Anerkennung, die Leistungen und die arbeitsrechtlichen Folgen einer Berufskrankheit.



Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen.



Das Wichtigste in Kürze


  • Definition: Eine Berufskrankheit ist eine Erkrankung, die durch besondere berufsbedingte Einwirkungen verursacht wird und in der Berufskrankheitenliste (BKV) aufgeführt ist oder nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen wie eine Berufskrankheit anerkannt werden kann.

  • Berufskrankheitenliste: Die Liste umfasst über 80 anerkannte Berufskrankheiten in sechs Gruppen: chemische Einwirkungen, physikalische Einwirkungen, Infektionskrankheiten, Atemwegserkrankungen, Hauterkrankungen und Erkrankungen sonstiger Ursache.

  • Anerkennung: Die Anerkennung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer den schädlichen Einwirkungen ausgesetzt war, die Erkrankung dadurch verursacht wurde und ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Seit 2021 muss die Tätigkeit nicht mehr aufgegeben werden.

  • Leistungen: Die Berufsgenossenschaft übernimmt Heilbehandlung, Verletztengeld, Rehabilitation und bei dauerhafter Erwerbsminderung von mindestens 20 Prozent eine Verletztenrente.

  • Meldepflicht: Der Arbeitgeber, der Betriebsarzt und der behandelnde Arzt sind verpflichtet, den begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit bei der Berufsgenossenschaft anzuzeigen.





Voraussetzungen der Anerkennung


Listenkrankheit


Eine Berufskrankheit muss grundsätzlich in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgelistet sein. Die Berufskrankheitenliste wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales regelmäßig aktualisiert und enthält derzeit über 80 anerkannte Berufskrankheiten in sechs Gruppen: Erkrankungen durch chemische Einwirkungen (Vergiftungen, Haut- und Atemwegserkrankungen durch Chemikalien), Erkrankungen durch physikalische Einwirkungen (Lärmschwerhörigkeit, Vibrationsbedingte Erkrankungen, bandscheibenbedingte Erkrankungen der Wirbelsäule), Infektionskrankheiten und Tropenkrankheiten, Erkrankungen der Atemwege und der Lunge (Silikose, Asbestose), Hautkrankheiten und Erkrankungen sonstiger Ursache. Erkrankungen, die nicht in der Liste stehen, können nach § 9 Abs. 2 SGB VII als Wie-Berufskrankheit anerkannt werden, wenn neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorliegen. Die Anerkennung als Wie-Berufskrankheit ist in der Praxis selten und setzt voraus, dass die Erkrankung nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen durch besondere berufliche Einwirkungen verursacht wird, denen bestimmte Personengruppen in erheblich höherem Grade ausgesetzt sind als die übrige Bevölkerung. Die Hürden sind hoch – der Nachweis ist für den Arbeitnehmer mit erheblichem Aufwand verbunden.


Ursächlicher Zusammenhang


Der Arbeitnehmer muss den schädlichen Einwirkungen, die die Berufskrankheit verursachen, in seinem Beruf in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt gewesen sein. Der ursächliche Zusammenhang zwischen der beruflichen Einwirkung und der Erkrankung muss nach dem Maßstab der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden – nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, aber auch nicht als bloße Möglichkeit. Die Berufsgenossenschaft holt im Anerkennungsverfahren in der Regel ein medizinisches Gutachten ein. Konkurrierende private Ursachen – etwa Rauchen bei Lungenerkrankungen oder Übergewicht bei Wirbelsäulenerkrankungen – können die Anerkennung erschweren, schließen sie aber nicht aus, wenn die berufliche Einwirkung eine wesentliche Teilursache war.


Wegfall des Unterlassungszwangs


Bis zum 31. Dezember 2020 war bei bestimmten Berufskrankheiten – insbesondere Hauterkrankungen und obstruktiven Atemwegserkrankungen – die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit Voraussetzung für die Anerkennung (sogenannter Unterlassungszwang). Seit dem 1. Januar 2021 ist diese Voraussetzung entfallen. Arbeitnehmer können nun auch dann eine Berufskrankheit anerkannt bekommen, wenn sie die schädigende Tätigkeit weiterhin ausüben. Diese Gesetzesänderung hat die Rechte der Arbeitnehmer erheblich gestärkt – sie müssen nicht mehr vor die Wahl gestellt werden, entweder den Arbeitsplatz aufzugeben oder auf die Anerkennung zu verzichten.





Anerkennungsverfahren


Meldepflicht


Der Arbeitgeber und der Betriebsarzt sind nach § 193 SGB VII verpflichtet, den begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzuzeigen. Auch der behandelnde Arzt hat eine Anzeigepflicht. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer selbst den Verdacht melden. Die Anzeige löst das formale Anerkennungsverfahren bei der zuständigen Berufsgenossenschaft aus. Der Arbeitnehmer sollte nicht darauf warten, dass der Arbeitgeber oder der Arzt die Meldung erstattet, sondern sie selbst vornehmen.


Prüfung durch die Berufsgenossenschaft


Die Berufsgenossenschaft prüft die Voraussetzungen der Anerkennung: Sie ermittelt die berufliche Exposition (Art, Dauer und Intensität der Einwirkung), holt medizinische Gutachten ein und prüft den ursächlichen Zusammenhang. Der Arbeitnehmer hat das Recht, einen eigenen Gutachter vorzuschlagen. Das Verfahren kann mehrere Monate, in komplexen Fällen auch über ein Jahr dauern. Die Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt (Bescheid). Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Arbeitnehmer Widerspruch einlegen und – nach erfolglosem Widerspruch – Klage beim Sozialgericht erheben.





Leistungen


Umfang der Leistungen


Die Leistungen bei einer anerkannten Berufskrankheit entsprechen denen bei einem Arbeitsunfall: Heilbehandlung, Verletztengeld (80 Prozent des Regelentgelts) während der Arbeitsunfähigkeit, medizinische und berufliche Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Umschulung, Weiterqualifizierung) und bei dauerhafter Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent eine Verletztenrente. Im Todesfall erhalten Hinterbliebene eine Hinterbliebenenrente und Sterbegeld. Zusätzlich kann die Berufsgenossenschaft Übergangsgeld zahlen, wenn der Arbeitnehmer an einer beruflichen Rehabilitation teilnimmt.





Häufige Berufskrankheiten in der Praxis


Lärmschwerhörigkeit und Hauterkrankungen


Zu den am häufigsten anerkannten Berufskrankheiten gehört die Lärmschwerhörigkeit (BK 2301), die durch jahrelange Exposition gegenüber Lärm am Arbeitsplatz entsteht – insbesondere in der Industrie, im Baugewerbe und in der Metallerarbeit. Die Anerkennung setzt den Nachweis einer ausreichenden Lärmexposition voraus, die durch die Gefährdungsbeurteilung und Lärmmessungen dokumentiert werden kann. Hauterkrankungen (BK 5101) sind die häufigste Berufskrankheitenanzeige – sie treten vor allem in Berufen mit Feuchtarbeit, Kontakt zu Reinigungsmitteln oder chemischen Stoffen auf: Friseure, Reinigungskräfte, Beschäftigte im Gesundheitswesen und in der Lebensmittelindustrie.


Wirbelsäulenerkrankungen und Asbesterkrankungen


Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben schwerer Lasten (BK 2108) oder durch langjährige Ganzkörperschwingungen (BK 2110) sind häufige Berufskrankheiten in handwerklichen und logistischen Berufen. Die Anerkennung ist besonders schwierig, da Wirbelsäulenerkrankungen auch ohne berufliche Belastung weit verbreitet sind und die Abgrenzung zur privaten Ursache aufwändig ist. Asbestbedingte Erkrankungen – Asbestose (BK 4103), Lungenkrebs durch Asbest (BK 4104) und Mesotheliom (BK 4105) – treten oft erst Jahrzehnte nach der Exposition auf. Trotz des Asbestverbots seit 1993 werden weiterhin viele Fälle anerkannt, da die Latenzzeit bis zu 40 Jahre betragen kann.





Arbeitsrechtliche Folgen


Entgeltfortzahlung und Kündigung


Bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Berufskrankheit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen. Danach zahlt die Berufsgenossenschaft Verletztengeld. Eine Kündigung wegen einer Berufskrankheit unterliegt den allgemeinen Grundsätzen der krankheitsbedingten Kündigung. Der Arbeitnehmer sollte fristgerecht Kündigungsschutzklage erheben. In der Praxis ist eine Kündigung wegen einer Berufskrankheit besonders kritisch zu prüfen: Hat der Arbeitgeber durch unzureichenden Arbeitsschutz zur Entstehung der Berufskrankheit beigetragen, kann die Kündigung treuwidrig und damit unwirksam sein.


Prävention


Der Arbeitgeber ist nach dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, die Entstehung von Berufskrankheiten durch geeignete Schutzmaßnahmen zu verhindern. Die Gefährdungsbeurteilung muss auch die Einwirkungen erfassen, die zu Berufskrankheiten führen können. Der Betriebsrat hat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei Maßnahmen zur Verhütung von Berufskrankheiten.





Praxishinweis


Arbeitnehmer, die den Verdacht haben, an einer Berufskrankheit zu leiden, sollten den Verdacht selbst bei der Berufsgenossenschaft melden – nicht darauf warten, dass Arbeitgeber oder Arzt dies tun. Die Meldung kann formlos erfolgen und ist kostenlos. Wird die Berufskrankheit nicht anerkannt, stehen Widerspruch und Klage beim Sozialgericht zur Verfügung. Ein auf Sozialrecht spezialisierter Anwalt kann das Verfahren begleiten. Arbeitsrechtlich sollte parallel geprüft werden, ob der Arbeitsschutz eingehalten wurde und ob eine leidensgerechte Beschäftigung in Betracht kommt.

Für die Dokumentation des beruflichen Zusammenhangs ist es wichtig, frühzeitig alle relevanten Unterlagen zu sichern: Arbeitszeugnisse und Tätigkeitsbeschreibungen, die die berufliche Exposition belegen, ärztliche Befunde und Behandlungsunterlagen, Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge durch den Betriebsarzt, die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes und Zeugenaussagen von Kollegen über die Arbeitsbedingungen. Je besser die berufliche Exposition dokumentiert ist, desto höher sind die Erfolgsaussichten im Anerkennungsverfahren. Bei der Begutachtung hat der Arbeitnehmer das Recht, einen eigenen Sachverständigen vorzuschlagen – dieses Recht sollte genutzt werden, da die Auswahl des Gutachters erheblichen Einfluss auf das Ergebnis haben kann.




Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon


Der Arbeitsunfall ist ein zeitlich begrenztes Ereignis – im Unterschied zur Berufskrankheit. Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet zur Prävention. Die Gefährdungsbeurteilung erfasst auch berufsbedingte Gesundheitsrisiken. Der Betriebsarzt hat eine Anzeigepflicht bei Verdacht. Die Entgeltfortzahlung wird für sechs Wochen gewährt. Die Kündigungsschutzklage sollte bei krankheitsbedingter Kündigung erhoben werden. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Verhütung von Berufskrankheiten. Das Arbeitszeitgesetz schützt vor überlanger Arbeitszeit als Gesundheitsrisiko. Die Abfindung kann bei krankheitsbedingter Kündigung verhandelt werden. Der Aufhebungsvertrag kann eine Alternative zur Kündigung sein. Die Dreiwochenfrist muss bei einer Kündigung beachtet werden. Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt Arbeitnehmer, deren Berufskrankheit zu einer Behinderung führt.




Fragen zur Berufskrankheit?


DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB beraten Sie zur Berufskrankheit, zum Anerkennungsverfahren und zu Ihren arbeitsrechtlichen Ansprüchen. Mit über 25 Jahren Erfahrung und mehr als 1.500 Mandaten im Arbeitsrecht kennen wir die Strategien, die in Ihrem Fall zum besten Ergebnis führen.


☎ 089 / 380 199 0 | ✉ thorn@thorn-law.de



Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026





DR. THORN Rechtsanwälte

PartG mbB

Clemensstrasse 30

80803 München

Telefon: 089 3801990




Dr. Michael Thorn  Rechtsanwalt
Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt

Telefon: 089 3801990

thorn@thorn-law.de



Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

Telefon: 089 3801990

bvwp@thorn-law.de





FAQ - Berufskrankheit

Muss ich meinen Beruf aufgeben, damit meine Berufskrankheit anerkannt wird?

Nein, seit dem 1. Januar 2021 ist der sogenannte Unterlassungszwang entfallen. Sie können Ihre Berufskrankheit auch dann anerkennen lassen, wenn Sie die gefährdende Tätigkeit weiterhin ausüben. Früher mussten Arbeitnehmer bei bestimmten Berufskrankheiten – insbesondere Hauterkrankungen und Atemwegserkrankungen – die Tätigkeit aufgeben, um die Anerkennung zu erhalten.

Wer meldet die Berufskrankheit bei der Berufsgenossenschaft?

Der Arbeitgeber, der Betriebsarzt und der behandelnde Arzt sind zur Anzeige verpflichtet. Darüber hinaus kann jeder Arbeitnehmer den Verdacht selbst melden. Es empfiehlt sich, nicht auf die Meldung durch Dritte zu warten, sondern selbst aktiv zu werden.

Was kann ich tun, wenn die Berufsgenossenschaft die Berufskrankheit ablehnt?

Gegen einen ablehnenden Bescheid der Berufsgenossenschaft können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht erheben. Das Verfahren beim Sozialgericht ist kostenfrei. Es empfiehlt sich, einen auf Sozialrecht spezialisierten Anwalt einzuschalten.

Welche Leistungen erhalte ich bei einer anerkannten Berufskrankheit?

Die Berufsgenossenschaft übernimmt die gesamten Kosten der Heilbehandlung und Rehabilitation. Während der Arbeitsunfähigkeit erhalten Sie nach Ende der Entgeltfortzahlung Verletztengeld in Höhe von 80 Prozent des Regelentgelts. Bei dauerhafter Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent besteht Anspruch auf eine Verletztenrente.

Kann mir wegen einer Berufskrankheit gekündigt werden?

Eine Kündigung wegen Arbeitsunfähigkeit infolge einer Berufskrankheit ist grundsätzlich möglich, unterliegt aber den strengen Anforderungen der krankheitsbedingten Kündigung: negative Gesundheitsprognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen und Verhältnismäßigkeit. Hat der Arbeitgeber durch mangelnden Arbeitsschutz zur Entstehung der Berufskrankheit beigetragen, kann die Kündigung treuwidrig sein. In jedem Fall sollte fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben werden.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt

Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne!

Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an.

DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN

Geschäftsfrau

Kündigung

Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung.

Vertrag Papier Signing

Aufhebungsvertrag

Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung.

Verwendung der Laptop-Tastatur

Bewertungen

Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen.

bottom of page