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Arbeitsunfall und Wegeunfall

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Arbeitsunfall und Wegeunfall im Arbeitsrecht – Rechte, Leistungen und Meldepflicht

Arbeitsunfall und Wegeunfall – Rechte, Leistungen und Meldepflicht


Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026



Ein Arbeitsunfall kann weitreichende Konsequenzen haben – von kurzer Arbeitsunfähigkeit bis hin zu dauerhafter Erwerbsminderung. Die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) schützt Arbeitnehmer bei Arbeitsunfällen und Wegeunfällen mit umfassenden Leistungen: Heilbehandlung, Verletztengeld, Rehabilitation und bei dauerhafter Beeinträchtigung eine Verletztenrente. Im Gegenzug ist die Haftung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer bei Arbeitsunfällen grundsätzlich auf Vorsatz beschränkt – die sogenannte Haftungsablösung.

Für Arbeitnehmer ist die Abgrenzung entscheidend: Nicht jeder Unfall bei der Arbeit ist ein Arbeitsunfall im rechtlichen Sinne. Es muss ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bestehen. Und nicht jeder Weg zur Arbeit ist versichert – der Versicherungsschutz hängt von der konkreten Route und dem Zweck des Weges ab. Die richtige Einordnung entscheidet über die Leistungsansprüche und über die Frage, wer die Kosten trägt.


Dieser Artikel erklärt den Begriff des Arbeitsunfalls und Wegeunfalls, die Meldepflichten, die Leistungen der Berufsgenossenschaft und die arbeitsrechtlichen Folgen.



Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen.



Das Wichtigste in Kürze


  • Definition: Ein Arbeitsunfall ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das infolge einer versicherten Tätigkeit eintritt und einen Gesundheitsschaden verursacht (§ 8 SGB VII).

  • Wegeunfall: Unfälle auf dem direkten Weg zur oder von der Arbeit sind als Wegeunfälle versichert. Umwege und private Unterbrechungen können den Versicherungsschutz aufheben.

  • Leistungen: Die Berufsgenossenschaft übernimmt Heilbehandlung, Verletztengeld (80 % des Regelentgelts), Rehabilitation und bei dauerhafter Erwerbsminderung eine Verletztenrente.

  • Meldepflicht: Der Arbeitgeber muss den Arbeitsunfall bei der Berufsgenossenschaft anzeigen, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als drei Tage dauert oder der Arbeitnehmer tödlich verunglückt.

  • Haftung: Die Haftung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer ist auf Vorsatz beschränkt – die Berufsgenossenschaft tritt an die Stelle des Arbeitgebers als Leistungsträger.





Definition des Arbeitsunfalls


Unfallbegriff


Ein Arbeitsunfall setzt nach § 8 Abs. 1 SGB VII drei Voraussetzungen voraus: einen Unfall – ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis –, eine versicherte Tätigkeit und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden. Das Ereignis muss innerhalb einer Arbeitsschicht eintreten und zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Keine Arbeitsunfälle sind rein innere Ursachen – etwa ein Herzinfarkt, der ohne äußere Einwirkung während der Arbeit eintritt. Allerdings kann ein äußeres Ereignis einen Herzinfarkt auslösen – etwa ein schwerer Sturz oder eine Explosion –, dann liegt ein Arbeitsunfall vor.


Versicherte Tätigkeit


Versichert ist die Tätigkeit, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht. Dazu gehören die eigentliche Arbeitsleistung, betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen, Dienstreisen und die Benutzung betrieblicher Einrichtungen wie Kantinen und Toiletten. Nicht versichert sind rein private Verrichtungen während der Arbeitszeit – etwa ein privates Telefonat, ein privater Einkauf oder eine Raucherpaues im Freien. Die Abgrenzung ist in der Praxis oft schwierig und Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen. Der Gang zur Betriebskantine ist versichert, die Nahrungsaufnahme selbst jedoch nicht – stürzt ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Kantine, liegt ein Arbeitsunfall vor; verschluckt er sich beim Essen, nicht.





Wegeunfall


Direkter Weg


Der Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist ein Unfall auf dem direkten Weg zur oder von der Arbeit. Versichert ist der unmittelbare Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Durchschreiten der Haustür und endet beim Betreten des Betriebsgeländes. Private Umwege und Unterbrechungen unterbrechen den Versicherungsschutz. Kurze, geringfügige Unterbrechungen – etwa das Einwerfen eines Briefes in einen Briefkasten am Wegesrand – sind unschädlich. Längere private Unterbrechungen – etwa ein Einkauf im Supermarkt oder ein Besuch beim Friseur – heben den Versicherungsschutz auf, bis der direkte Weg wieder aufgenommen wird.


Versicherte Umwege


Bestimmte Umwege sind versichert: der Umweg über eine Kinderbetreuungseinrichtung (§ 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII), der Umweg zu einer Fahrgemeinschaft und der Umweg, der durch die Beschaffenheit der Straße notwendig ist. Auch der Weg zu einer anderen Arbeitsstätte – etwa bei Mehrfachbeschäftigung – ist versichert. Das Homeoffice hat die Wegeunfallproblematik verändert: Bei Arbeit von zu Hause beginnt der Versicherungsschutz in den Räumen der Wohnung, die zu beruflichen Zwecken genutzt werden. Der Weg zur Toilette oder zur Küche ist im Homeoffice nicht versichert, wohl aber der Weg vom Schlafzimmer zum Arbeitszimmer.





Leistungen der Berufsgenossenschaft


Heilbehandlung und Verletztengeld


Die Berufsgenossenschaft übernimmt die gesamten Kosten der Heilbehandlung – ärztliche Behandlung, Krankenhausaufenthalt, Arzneimittel, Hilfsmittel und Therapie. Die Behandlung erfolgt durch besonders zugelassene Durchgangsärzte (D-Ärzte), die auf Unfallverletzungen spezialisiert sind. Während der Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber zunächst Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen. Danach zahlt die Berufsgenossenschaft Verletztengeld in Höhe von 80 Prozent des Regelentgelts – höchstens jedoch das Nettoarbeitsentgelt. Das Verletztengeld wird bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gezahlt, längstens für 78 Wochen.


Rehabilitation und Verletztenrente


Die Berufsgenossenschaft erbringt umfassende Rehabilitationsleistungen: medizinische Rehabilitation, berufliche Rehabilitation (Umschulung, Weiterqualifizierung), Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Pflege. Bei dauerhafter Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 Prozent besteht Anspruch auf eine Verletztenrente. Die Vollrente (bei MdE von 100 Prozent) beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Im Todesfall erhalten Hinterbliebene eine Hinterbliebenenrente und Sterbegeld.





Meldepflicht und Durchgangsarzt


Unfallanzeige


Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitsunfall bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzuzeigen, wenn der Arbeitnehmer mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist oder tödlich verunglückt (§ 193 SGB VII). Die Anzeige muss innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Unfalls erfolgen. Der Betriebsrat erhält eine Kopie der Unfallanzeige. Die unterlassene oder verspätete Meldung ist eine Ordnungswidrigkeit. Der Arbeitnehmer sollte den Unfall stets selbst dokumentieren und unverzüglich dem Arbeitgeber melden.


Durchgangsarzt


Nach einem Arbeitsunfall muss der Arbeitnehmer einen Durchgangsarzt (D-Arzt) aufsuchen – einen besonders zugelassenen Unfallchirurgen oder Orthopäden. Der D-Arzt entscheidet über die weitere Behandlung und dokumentiert den Unfallhergang. Der Besuch beim D-Arzt ist Pflicht bei Arbeitsunfällen mit voraussichtlicher Arbeitsunfähigkeit oder mit der Notwendigkeit ärztlicher Behandlung über den Unfalltag hinaus. Der D-Arzt meldet den Unfall an die Berufsgenossenschaft.





Arbeitsrechtliche Folgen


Entgeltfortzahlung und Kündigungsschutz


Bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen – wie bei jeder anderen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit darf nicht zum Anlass einer Kündigung genommen werden, solange die Arbeitsunfähigkeit andauert und eine Genesung absehbar ist. Bei langer Arbeitsunfähigkeit kann eine personenbedingte Kündigung allerdings in Betracht kommen – hier gelten die allgemeinen Grundsätze der krankheitsbedingten Kündigung. Arbeitnehmer sollten in jedem Fall innerhalb der Dreiwochenfrist Kündigungsschutzklage erheben.


Haftungsbeschränkung


Die Haftung des Arbeitgebers und der Arbeitskollegen gegenüber dem verunfallten Arbeitnehmer ist bei Arbeitsunfällen grundsätzlich auf Vorsatz beschränkt (§§ 104, 105 SGB VII). Im Gegenzug übernimmt die Berufsgenossenschaft die Kosten der Behandlung und Rehabilitation. Diese sogenannte Haftungsablösung bedeutet, dass der Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall grundsätzlich keinen Schadensersatz oder Schmerzensgeld vom Arbeitgeber verlangen kann – es sei denn, der Arbeitgeber hat den Unfall vorsätzlich herbeigeführt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber betriebsfremden Dritten.


Regress der Berufsgenossenschaft


Hat der Arbeitgeber den Arbeitsunfall durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht – etwa durch Missachtung von Arbeitsschutzvorschriften, fehlende Gefährdungsbeurteilung oder unzureichende Unterweisung –, kann die Berufsgenossenschaft beim Arbeitgeber Regress nehmen (§ 110 SGB VII). Der Regress umfasst die Aufwendungen der Berufsgenossenschaft für Heilbehandlung, Verletztengeld und Rehabilitation. In der Praxis stellen die Berufsgenossenschaften zunehmend Regressforderungen bei schweren Arbeitsschutzverstoßen – eine sorgfältige Dokumentation des Arbeitsschutzes schützt den Arbeitgeber vor derartigen Forderungen.





Praxishinweis


Arbeitnehmer sollten jeden Arbeitsunfall – auch kleinere Verletzungen – sofort dem Arbeitgeber melden und dokumentieren lassen. Spätfolgen können sich erst Wochen oder Monate nach dem Unfall zeigen; ohne rechtzeitige Meldung wird die nachträgliche Anerkennung als Arbeitsunfall schwierig. Der Besuch beim Durchgangsarzt ist Pflicht und sollte nicht aufgeschoben werden. Wird der Arbeitsunfall von der Berufsgenossenschaft nicht anerkannt, kann der Arbeitnehmer Widerspruch einlegen und gegebenenfalls Klage beim Sozialgericht erheben.

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Unfallanzeige fristgerecht zu erstatten und den Betriebsarzt einzubinden. Nach jedem Arbeitsunfall sollte die Gefährdungsbeurteilung überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden. Ein gut dokumentierter Arbeitsschutz schützt den Arbeitgeber vor Regressansprüchen der Berufsgenossenschaft.




Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon


Das Arbeitsschutzgesetz regelt die Prävention von Arbeitsunfällen. Die Gefährdungsbeurteilung dient der Identifikation von Unfallrisiken. Eine Berufskrankheit ist von einem Arbeitsunfall zu unterscheiden. Die Entgeltfortzahlung wird für sechs Wochen gewährt. Der Betriebsarzt berät den Arbeitgeber bei der Unfallverhütung. Der Betriebsrat erhält eine Kopie der Unfallanzeige. Die Kündigungsschutzklage muss bei einer Kündigung während Arbeitsunfähigkeit fristgerecht erhoben werden. Das Arbeitszeitgesetz schützt vor überlanger Arbeitszeit als Unfallrisiko. Der Arbeitsvertrag begründet die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Bei Mehrfachbeschäftigung ist der Weg zwischen den Arbeitsstätten versichert. Der Kündigungsschutz greift auch bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit.



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Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026





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Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
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FAQ - Arbeitsunfall

Ist mein Unfall auf dem Weg zur Arbeit ein Arbeitsunfall?

Unfälle auf dem direkten Weg zur oder von der Arbeit sind als Wegeunfälle versichert. Der Versicherungsschutz beginnt beim Verlassen der Wohnung und endet beim Betreten des Betriebsgeländes. Private Umwege und längere Unterbrechungen heben den Schutz auf. Versicherte Umwege sind der Weg über die Kinderbetreuung und der Weg zur Fahrgemeinschaft.

Kann mein Arbeitgeber mir wegen eines Arbeitsunfalls kündigen?

Eine Kündigung allein wegen eines Arbeitsunfalls ist in der Regel unwirksam. Bei längerer Arbeitsunfähigkeit kann aber eine krankheitsbedingte Kündigung in Betracht kommen – hier gelten die allgemeinen Grundsätze: negative Gesundheitsprognose, erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und Verhältnismäßigkeit. Betroffene sollten stets fristgerecht Kündigungsschutzklage erheben.

Bekomme ich Schmerzensgeld vom Arbeitgeber?

Grundsätzlich nein. Die Haftung des Arbeitgebers ist bei Arbeitsunfällen auf Vorsatz beschränkt (§ 104 SGB VII). Im Gegenzug übernimmt die Berufsgenossenschaft die Kosten der Behandlung und zahlt Verletztengeld und gegebenenfalls eine Verletztenrente. Schmerzensgeld kann nur verlangt werden, wenn der Arbeitgeber den Unfall vorsätzlich verursacht hat – was in der Praxis äußerst selten vorkommt.

Was muss ich nach einem Arbeitsunfall tun?

Melden Sie den Unfall sofort dem Arbeitgeber und lassen Sie die Meldung dokumentieren. Suchen Sie einen Durchgangsarzt (D-Arzt) auf – er dokumentiert den Unfall und leitet die Behandlung ein. Bewahren Sie alle Unterlagen und Belege auf. Der Arbeitgeber muss den Unfall innerhalb von drei Tagen bei der Berufsgenossenschaft anzeigen, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als drei Tage dauert.

Was ist der Unterschied zwischen Arbeitsunfall und Berufskrankheit?

Ein Arbeitsunfall ist ein zeitlich begrenztes Ereignis – er tritt plötzlich ein. Eine Berufskrankheit entwickelt sich dagegen über einen längeren Zeitraum durch die Einwirkung schädlicher Stoffe oder Belastungen bei der Arbeit. Beide sind durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert, aber die Anerkennung einer Berufskrankheit ist häufig schwieriger, da der ursächliche Zusammenhang nachgewiesen werden muss.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt

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