Anwalt Arbeitsrecht München - Fachanwalt Arbeitsrecht - Kündigung - Aufhebungsvertrag - Abfindung - Tel. 089/3801990
Arbeitsschutzgesetz – Pflichten des Arbeitgebers und Rechte der Arbeitnehmer
Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bildet die Grundlage für den betrieblichen Arbeitsschutz in Deutschland. Es verpflichtet jeden Arbeitgeber, die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und durch geeignete Maßnahmen zu verbessern. Das Gesetz setzt die europäische Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG in nationales Recht um und gilt für alle Beschäftigten in allen Tätigkeitsbereichen – unabhängig von der Betriebsgröße, der Branche oder der Beschäftigungsform.
Kernstück des ArbSchG ist die Gefährdungsbeurteilung: Der Arbeitgeber muss für jeden Arbeitsplatz die Gefährdungen ermitteln und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen. Darüber hinaus begründet das Gesetz umfassende Pflichten zur Unterweisung der Beschäftigten, zur Dokumentation und zur Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt und den Fachkräften für Arbeitssicherheit. Bei Verstößen drohen Bußgelder und strafrechtliche Konsequenzen.
Dieser Artikel erklärt die wesentlichen Pflichten des Arbeitgebers, die Rechte der Arbeitnehmer und die Rolle des Betriebsrats im Arbeitsschutz.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen.
Das Wichtigste in Kürze
Anwendungsbereich: Das ArbSchG gilt für alle Beschäftigten – Arbeitnehmer, Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen und Beamte – in allen Tätigkeitsbereichen, unabhängig von der Betriebsgröße.
Gefährdungsbeurteilung: Der Arbeitgeber muss für jeden Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, die auch psychische Belastungen erfasst, und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ableiten.
Unterweisung: Beschäftigte müssen ausreichend und angemessen über Sicherheit und Gesundheitsschutz unterwiesen werden – bei Einstellung, bei Veränderungen und mindestens einmal jährlich.
Dokumentation: Der Arbeitgeber muss die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und die Unterweisung dokumentieren.
Mitbestimmung: Der Betriebsrat hat bei der Gestaltung des Arbeitsschutzes ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.
Pflichten des Arbeitgebers
Grundpflichten
Der Arbeitgeber ist nach § 3 ArbSchG verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er muss die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit überprüfen und bei veränderten Gegebenheiten anpassen. Die Kosten des Arbeitsschutzes trägt allein der Arbeitgeber – sie dürfen nicht auf die Beschäftigten abgewälzt werden. Dazu gehören die Kosten für persönliche Schutzausrüstung, für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, für die Unterweisung und für die arbeitsmedizinische Vorsorge. Der Arbeitgeber muss für eine geeignete Organisation sorgen und die erforderlichen Mittel bereitstellen. Er kann zuverlässige und fachkundige Personen beauftragen, die Arbeitsschutzaufgaben wahrzunehmen – seine eigene Verantwortung bleibt aber bestehen.
Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ist das zentrale Instrument des Arbeitsschutzes. Der Arbeitgeber muss die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen ermitteln und beurteilen: die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, die Gestaltung und Auswahl von Arbeitsmitteln, die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit, unzureichende Qualifikation und Unterweisung sowie psychische Belastungen bei der Arbeit. Die Gefährdungsbeurteilung muss anlassbezogen aktualisiert werden – etwa bei Einführung neuer Arbeitsmittel, bei Umgestaltung von Arbeitsplätzen oder nach Arbeitsunfällen.
Unterweisung
Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen unterweisen (§ 12 ArbSchG). Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien und danach in regelmäßigen Abständen – mindestens einmal jährlich – erfolgen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich zugeschnitten sind. Sie muss in verständlicher Form und Sprache erfolgen – bei Beschäftigten mit eingeschränkten Deutschkenntnissen muss der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen treffen, etwa mehrsprachige Unterlagen oder Dolmetscher einsetzen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren und von den Beschäftigten durch Unterschrift zu bestätigen. Bei Auszubildenden und jugendlichen Beschäftigten gelten besondere Anforderungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Der Arbeitgeber muss die arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sicherstellen. Dazu gehört die Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt, der die Beschäftigten arbeitsmedizinisch berät und untersucht. Die Vorsorge gliedert sich in Pflichtvorsorge, die der Arbeitgeber veranlassen muss, Angebotsvorsorge, die er anbieten muss, und Wunschvorsorge, die der Beschäftigte verlangen kann. Die Ergebnisse der Vorsorge fließen in die Gefährdungsbeurteilung ein und können zu Anpassungen der Schutzmaßnahmen führen.
Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer
Mitwirkungspflichten
Die Beschäftigten sind nach § 15 ArbSchG verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Sie müssen die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß verwenden und festgestellte Gefahren unverzüglich melden. Verstöße gegen diese Pflichten können eine Abmahnung und bei wiederholten oder schweren Verstößen eine Kündigung rechtfertigen.
Recht auf sichere Arbeitsbedingungen
Beschäftigte haben das Recht, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zu machen (§ 17 Abs. 1 ArbSchG). Sind sie der Auffassung, dass die getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen, können sie sich an die zuständige Behörde wenden, ohne dadurch Nachteile befürchten zu müssen. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr, die der Arbeitgeber nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt, haben Beschäftigte ein Leistungsverweigerungsrecht – sie dürfen den Arbeitsplatz verlassen, ohne den Vergütungsanspruch zu verlieren. Dieses Recht besteht allerdings nur bei objektiv erheblicher Gefahr und ist eng auszulegen. Im Streitfall muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass die Gefahr objektiv bestand und er den Arbeitgeber zuvor erfolglos zur Beseitigung aufgefordert hat. Arbeitnehmer dürfen wegen der Ausübung des Beschwerderechts oder des Leistungsverweigerungsrechts nicht benachteiligt werden – eine daraufhin ausgesprochene Kündigung wäre als Maßregelungskündigung unwirksam.
Rolle des Betriebsrats
Mitbestimmungsrecht
Der Betriebsrat hat bei der Gestaltung des Arbeitsschutzes ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Dieses Mitbestimmungsrecht umfasst Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Der Betriebsrat kann über die Einigungsstelle Arbeitsschutzmaßnahmen erzwingen, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen. In der Praxis kann der Betriebsrat Betriebsvereinbarungen zum Arbeitsschutz abschließen, die verbindliche Regelungen für alle Beschäftigten schaffen.
Überwachungsaufgabe
Der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die allgemeine Aufgabe, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und Vorschriften eingehalten werden – einschließlich der Arbeitsschutzvorschriften. Er kann den Arbeitgeber auffordern, festgestellte Mängel zu beseitigen und die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen oder zu aktualisieren. Der Betriebsrat hat das Recht, an Betriebsbegehungen der Aufsichtsbehörden teilzunehmen und Einsicht in die Unterlagen zur Gefährdungsbeurteilung zu nehmen.
Sanktionen bei Verstößen
Bußgelder und Strafvorschriften
Verstöße gegen das ArbSchG können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern von bis zu 25.000 Euro geahndet werden (§ 25 ArbSchG). Wer vorsätzlich eine Gefährdung für Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten verursacht, macht sich nach § 26 ArbSchG strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden. Kommt es infolge eines Arbeitsschutzverstoßes zu einem Arbeitsunfall, drohen darüber hinaus Schadensersatzansprüche, Regressforderungen der Berufsgenossenschaft und strafrechtliche Ermittlungen wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung. In der Praxis sind die finanziellen und reputativen Risiken für Arbeitgeber erheblich – ein wirksamer Arbeitsschutz ist daher nicht nur rechtliche Pflicht, sondern auch wirtschaftlich geboten.
Behördliche Anordnungen
Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden der Länder überwachen die Einhaltung des ArbSchG und können im Einzelfall Anordnungen treffen (§ 22 ArbSchG). Sie können den Arbeitgeber verpflichten, bestimmte Maßnahmen durchzuführen, eine Gefährdungsbeurteilung vorzulegen oder bestimmte Arbeiten einzustellen. Die Anordnungen sind sofort vollziehbar, wenn Gefahr im Verzug besteht. Arbeitnehmer können sich jederzeit an die Aufsichtsbehörde wenden, wenn sie Mängel im Arbeitsschutz feststellen – ein Benachteiligungsverbot schützt sie vor Repressalien des Arbeitgebers. Die Berufsgenossenschaften überwachen als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ebenfalls den Arbeitsschutz und erlassen Unfallverhütungsvorschriften, die für alle Mitgliedsunternehmen verbindlich sind. Bei schweren Verstößen können die Aufsichtsbehörden den Betrieb ganz oder teilweise stilllegen.
Praxishinweis
Arbeitnehmer, die Mängel im Arbeitsschutz feststellen – etwa eine fehlende Gefährdungsbeurteilung, unzureichende Schutzausrüstung oder mangelnde Unterweisung –, sollten den Arbeitgeber zunächst schriftlich auf die Mängel hinweisen. Bleibt der Arbeitgeber untätig, können sie sich an den Betriebsrat oder die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden. Eine Kündigung wegen einer berechtigten Beschwerde über Arbeitsschutzmängel ist als Maßregelungskündigung unwirksam. Bei unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben besteht ein Leistungsverweigerungsrecht – der Arbeitnehmer muss nicht an einem erkennbar gefährlichen Arbeitsplatz arbeiten.
Arbeitgeber sollten die Gefährdungsbeurteilung nicht als bürokratische Pflicht, sondern als Investition in die Gesundheit ihrer Belegschaft und die Rechtssicherheit des Unternehmens betrachten. Eine sorgfältige Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung, der Schutzmaßnahmen und der Unterweisungen schützt den Arbeitgeber im Fall eines Arbeitsunfalls vor Haftungsansprüchen und strafrechtlichen Konsequenzen. Der Betriebsarzt sollte frühzeitig eingebunden werden.
Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon
Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Instrument des Arbeitsschutzes. Das Arbeitszeitgesetz regelt Höchstarbeitszeiten und Ruhepausen. Der Arbeitsunfall kann Folge unzureichenden Arbeitsschutzes sein. Eine Berufskrankheit ist eine durch die Arbeit verursachte Erkrankung. Der Betriebsarzt berät und untersucht die Beschäftigten arbeitsmedizinisch. Der Jugendarbeitsschutz enthält besondere Regelungen für junge Beschäftigte. Der Betriebsrat hat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht beim Arbeitsschutz. Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für den Arbeitsschutz. Der Arbeitsvertrag kann ergänzende Regelungen zum Arbeitsschutz enthalten.
Fragen zum Arbeitsschutzgesetz?
DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB beraten Sie zum Arbeitsschutz und zu Ihren Rechten als Arbeitnehmer. Mit über 25 Jahren Erfahrung und mehr als 1.500 Mandaten im Arbeitsrecht kennen wir die Strategien, die in Ihrem Fall zum besten Ergebnis führen.
☎ 089 / 380 199 0 | ✉ thorn@thorn-law.de
Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026
DR. THORN Rechtsanwälte
PartG mbB
Clemensstrasse 30
80803 München
Telefon: 089 3801990

Telefon: 089 3801990

Telefon: 089 3801990
FAQ - Arbeitsschutzgesetz
Muss jeder Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen?
Ja, ausnahmslos. Die Gefährdungsbeurteilung ist nach § 5 ArbSchG für jeden Arbeitgeber Pflicht – unabhängig von der Betriebsgröße, der Branche oder der Zahl der Beschäftigten. Auch Arbeitgeber mit nur einem Beschäftigten müssen eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Sie muss die physischen und psychischen Belastungen erfassen, dokumentiert werden und bei Veränderungen aktualisiert werden.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber gegen das ArbSchG verstößt?
Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Bei vorsätzlicher Gefährdung droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Kommt es zu einem Arbeitsunfall durch mangelnden Arbeitsschutz, können Schadensersatzansprüche, Regressforderungen der Berufsgenossenschaft und strafrechtliche Ermittlungen hinzukommen.
Darf ich die Arbeit verweigern, wenn mein Arbeitsplatz gefährlich ist?
Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit, die der Arbeitgeber nicht beseitigt, haben Beschäftigte ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 9 ArbSchG. Sie dürfen den Arbeitsplatz verlassen, ohne den Vergütungsanspruch zu verlieren. Das Recht besteht aber nur bei objektiv erheblicher Gefahr – eine bloße subjektive Befürchtung genügt nicht.
Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht beim Arbeitsschutz?
Ja, der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz. Er kann Arbeitsschutzmaßnahmen über die Einigungsstelle erzwingen und Betriebsvereinbarungen zum Arbeitsschutz abschließen.
Müssen auch psychische Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung erfasst werden?
Ja, seit 2013 ist die Erfassung psychischer Belastungen ausdrücklich im Gesetz verankert (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG). Dazu gehören Belastungen durch hohe Arbeitsverdichtung, Zeitdruck, mangelnde soziale Unterstützung, unklare Arbeitsaufträge oder fehlende Handlungsspielräume. Die psychische Gefährdungsbeurteilung wird in der Praxis häufig vernachlässigt, ist aber ebenso verpflichtend wie die Beurteilung physischer Gefährdungen.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt
DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN



