Anwalt Arbeitsrecht München - Fachanwalt Arbeitsrecht - Kündigung - Aufhebungsvertrag - Abfindung - Tel. 089/3801990
Einigungsstelle – Verfahren, Ablauf, Bedeutung
Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Zuletzt aktualisiert: Februar 2026
Wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat über eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit nicht einigen können, kommt die Einigungsstelle ins Spiel. Sie ist das gesetzlich vorgesehene Schlichtungsorgan nach § 76 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) und besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden sowie einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die jeweils von Arbeitgeber und Betriebsrat benannt werden. Ihr Spruch ersetzt in erzwingbaren Mitbestimmungsangelegenheiten die fehlende Einigung und bindet beide Seiten.
Die Einigungsstelle ist kein Gericht, sondern eine betriebsinterne Institution. Sie wird nur im konkreten Streitfall gebildet und löst sich nach Abschluss des Verfahrens wieder auf. In der Praxis spielt sie eine zentrale Rolle bei Konflikten über Arbeitszeitregelungen, Betriebsvereinbarungen, Sozialpläne und zahlreiche weitere Themen der betrieblichen Mitbestimmung.
Dieser Artikel richtet sich an Arbeitgeber, die wissen wollen, wann sie mit einem Einigungsstellenverfahren rechnen müssen, an Betriebsratsmitglieder, die das Verfahren strategisch nutzen wollen, sowie an Arbeitnehmer, die verstehen möchten, wie betriebliche Konflikte gelöst werden.
Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll nur ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen.
Das Wichtigste in Kürze
Funktion: Die Einigungsstelle ist das gesetzliche Schlichtungsorgan bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Sie wird nur im konkreten Streitfall gebildet und ist keine ständige Einrichtung.
Besetzung: Die Einigungsstelle besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden – in der Regel ein Arbeitsrichter oder erfahrener Anwalt – und einer gleichen Anzahl von Beisitzern beider Seiten (§ 76 Abs. 2 BetrVG).
Spruch: In erzwingbaren Mitbestimmungsangelegenheiten (z. B. § 87 BetrVG) ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die fehlende Einigung. Er hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung und bindet beide Seiten.
Kosten: Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber (§ 76a BetrVG) – einschließlich der Vergütung des Vorsitzenden und der Beisitzer sowie der Kosten für Rechtsanwälte des Betriebsrats.
Rechtsgrundlage und Zuständigkeit
Gesetzliche Grundlage
Die Einigungsstelle ist in § 76 BetrVG geregelt. Nach § 76 Abs. 1 BetrVG ist sie bei Bedarf zu errichten, um Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizulegen. Die Einigungsstelle kann durch Betriebsvereinbarung auch als ständige Einrichtung errichtet werden, was in der Praxis allerdings selten vorkommt.
Erzwingbare und freiwillige Einigungsstelle
Das BetrVG unterscheidet zwei Formen der Einigungsstelle. In erzwingbaren Mitbestimmungsangelegenheiten – etwa den sozialen Angelegenheiten des § 87 BetrVG, der Aufstellung eines Sozialplans nach § 112 BetrVG oder der Aufstellung von Auswahlrichtlinien nach § 95 BetrVG – kann jede Seite die Bildung der Einigungsstelle erzwingen. Die andere Seite kann dies nicht verhindern, und der Spruch der Einigungsstelle ist verbindlich.
Daneben gibt es die freiwillige Einigungsstelle. In Angelegenheiten, in denen das Gesetz keine erzwingbare Mitbestimmung vorsieht, kann die Einigungsstelle nur angerufen werden, wenn beide Seiten dies vereinbaren. Ihr Spruch ersetzt die Einigung in diesen Fällen nur, wenn sich beide Seiten vorab dem Spruch unterworfen haben.
Besetzung der Einigungsstelle
Der Vorsitzende
Der unparteiische Vorsitzende wird von Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam bestellt. In der Praxis handelt es sich meist um einen Vorsitzenden Richter am Arbeitsgericht oder Landesarbeitsgericht, da diese über die nötige Fachkompetenz und Unparteilichkeit verfügen. Können sich die Betriebsparteien nicht auf einen Vorsitzenden einigen, bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag einer Seite (§ 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG).
Die Beisitzer
Jede Seite benennt die gleiche Anzahl von Beisitzern. Die Zahl richtet sich nach der Komplexität des Streitgegenstands – üblich sind zwei bis drei Beisitzer je Seite. Die Beisitzer müssen nicht dem Betrieb angehören. Arbeitgeber benennen häufig Personalleiter oder externe Berater, der Betriebsrat benennt eigene Mitglieder oder Gewerkschaftsvertreter. Die Beisitzer sind nicht zur Neutralität verpflichtet, sondern vertreten die Interessen ihrer jeweiligen Seite.
Ablauf des Einigungsstellenverfahrens
Einleitung
Das Verfahren beginnt mit der Anrufung der Einigungsstelle durch eine der Betriebsparteien. Sind sich die Parteien über die Person des Vorsitzenden und die Zahl der Beisitzer einig, wird die Einigungsstelle direkt gebildet. Besteht Uneinigkeit, muss zunächst das Arbeitsgericht angerufen werden, das den Vorsitzenden bestellt und die Zahl der Beisitzer festlegt. Dieses gerichtliche Bestellungsverfahren wird als Beschlussverfahren nach § 98 ArbGG durchgeführt.
Verhandlung
Die Einigungsstelle verhandelt mündlich. Der Vorsitzende leitet die Verhandlung und versucht zunächst, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Beide Seiten haben Gelegenheit, ihre Positionen darzulegen und zu begründen. Die Verhandlung ist nicht öffentlich. In der Praxis finden häufig mehrere Sitzungstermine statt, insbesondere bei komplexen Regelungsgegenständen wie Sozialplänen oder umfassenden Betriebsvereinbarungen.
Spruch
Kommt keine Einigung zustande, fasst die Einigungsstelle einen Beschluss – den sogenannten Spruch. Der Spruch wird mit Stimmenmehrheit gefasst (§ 76 Abs. 3 BetrVG). Da die Beisitzer in der Regel nach Parteiinteressen abstimmen, gibt in den meisten Fällen die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Spruch muss schriftlich abgefasst und vom Vorsitzenden unterschrieben werden. Er ist den Betriebsparteien zuzuleiten.
In erzwingbaren Mitbestimmungsangelegenheiten hat der Spruch die Wirkung einer Betriebsvereinbarung (§ 76 Abs. 5 BetrVG). Er gilt unmittelbar und zwingend für alle Arbeitnehmer des Betriebs.
Gerichtliche Überprüfung des Spruchs
Der Spruch der Einigungsstelle kann gerichtlich angefochten werden. Beide Seiten können beim Arbeitsgericht beantragen, den Spruch wegen Überschreitung der Grenzen des Ermessens aufzuheben (§ 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG). Die Anfechtung ist aber auf enge Gründe beschränkt. Das Gericht prüft nicht, ob der Spruch die bestmögliche Lösung darstellt, sondern nur, ob die Einigungsstelle die Grenzen ihres Ermessens eingehalten hat. In der Praxis werden Sprüche deshalb nur selten erfolgreich angefochten.
Ein Spruch kann insbesondere aufgehoben werden, wenn die Einigungsstelle ihre Zuständigkeit überschritten hat, wenn der Spruch gegen höherrangiges Recht – etwa Gesetze oder Tarifverträge – verstößt oder wenn die Interessen einer Seite offensichtlich nicht angemessen berücksichtigt wurden.
Kosten der Einigungsstelle
Die Kosten der Einigungsstelle trägt nach § 76a BetrVG der Arbeitgeber. Dazu gehören die Vergütung des Vorsitzenden, die Kosten der Beisitzer (soweit diese nicht dem Betrieb angehören), Reisekosten und Sachverständigenkosten. Auch die Kosten eines Rechtsanwalts, den der Betriebsrat zur Beratung hinzuzieht, trägt grundsätzlich der Arbeitgeber – allerdings muss die Hinzuziehung erforderlich sein.
Die Vergütung des Vorsitzenden richtet sich in der Regel nach dem Honorar, das für vergleichbare Schlichtungstätigkeiten üblich ist. Bei Arbeitsrichtern gelten die Regelungen der Nebentätigkeitsverordnung. In der Praxis können die Kosten eines Einigungsstellenverfahrens erheblich sein – insbesondere bei mehreren Sitzungsterminen und komplexen Regelungsgegenständen.
Typische Anwendungsfälle
Soziale Angelegenheiten
Die häufigsten Einigungsstellenverfahren betreffen die sozialen Angelegenheiten des § 87 BetrVG. Typische Streitthemen sind Arbeitszeitregelungen (Schichtpläne, Gleitzeitmodelle, Mehrarbeit), die Einführung technischer Überwachungseinrichtungen, Regelungen zur Ordnung des Betriebs (Kleiderordnung, Rauchverbot, Alkoholverbot) und Grundsätze der betrieblichen Lohngestaltung.
Sozialplan bei Betriebsänderungen
Bei Betriebsänderungen – etwa Betriebsschließungen, Verlagerungen oder größerem Personalabbau – haben Arbeitgeber und Betriebsrat über einen Sozialplan zu verhandeln. Kommt keine Einigung zustande, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt den Sozialplan. Die Einigungsstelle muss dabei sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer als auch die wirtschaftliche Vertretbarkeit für das Unternehmen berücksichtigen (§ 112 Abs. 5 BetrVG). Typischer Inhalt eines Sozialplans sind Abfindungen, Regelungen zu Umschulungen und Übergangsbeihilfen.
Personelle Angelegenheiten
In personellen Angelegenheiten spielt die Einigungsstelle eine geringere Rolle. Bei Versetzungen und Einstellungen, denen der Betriebsrat die Zustimmung verweigert, ist nicht die Einigungsstelle, sondern das Arbeitsgericht zuständig (Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG). Die Einigungsstelle kommt aber bei der Aufstellung allgemeiner Auswahlrichtlinien (§ 95 BetrVG) und bei Personalfragebögen (§ 94 BetrVG) zum Einsatz.
Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon
Die Einigungsstelle ist Teil des Betriebsverfassungsgesetzes, das die Grundlage für die betriebliche Mitbestimmung bildet. Der Betriebsrat nutzt die Einigungsstelle, wenn Verhandlungen mit dem Arbeitgeber scheitern – besonders häufig bei Betriebsvereinbarungen über Arbeitszeit, Kurzarbeit oder Mehrarbeit.
Bei Betriebsänderungen verhandeln die Betriebsparteien über einen Sozialplan mit Regelungen zu Abfindungen. Scheitern die Verhandlungen, stellt die Einigungsstelle den Sozialplan auf.
Die Rechte der einzelnen Betriebsratsmitglieder und der Ablauf der Betriebsratswahl sind in eigenen Artikeln dargestellt.
Einigungsstellenverfahren? Wir beraten Sie.
Wir beraten und vertreten Arbeitgeber und Betriebsräte in Einigungsstellenverfahren – von der Vorbereitung über die Verhandlung bis zur gerichtlichen Überprüfung des Spruchs.
☎ 089/3801990 | ✉ thorn@thorn-law.de
Unsere Kanzlei hat in über 25 Jahren mehr als 1.500 Mandate im Arbeitsrecht bearbeitet – darunter zahlreiche Einigungsstellenverfahren und betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten. Die Ersteinschätzung ist kostenlos.
Dieser Artikel wurde von Rechtsanwalt Dr. Michael Thorn erstellt. Stand: Februar 2026.
DR. THORN Rechtsanwälte
PartG mbB
Clemensstrasse 30
80803 München
Telefon: 089 3801990

Telefon: 089 3801990

Telefon: 089 3801990
FAQ - Einigungsstelle
Wer kann die Einigungsstelle anrufen?
In erzwingbaren Mitbestimmungsangelegenheiten kann jede Seite – Arbeitgeber oder Betriebsrat – die Einigungsstelle einseitig anrufen. Die andere Seite kann dies nicht verhindern. Bei freiwilligen Angelegenheiten ist die Anrufung nur möglich, wenn beide Seiten einverstanden sind.
Wer trägt die Kosten?
Der Arbeitgeber trägt sämtliche Kosten der Einigungsstelle (§ 76a BetrVG). Das umfasst die Vergütung des Vorsitzenden, die Kosten externer Beisitzer und grundsätzlich auch die Anwaltskosten des Betriebsrats, sofern die Hinzuziehung erforderlich war.
Ist der Spruch der Einigungsstelle endgültig?
Der Spruch kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, allerdings nur aus engen Gründen – insbesondere bei Überschreitung der Grenzen des Ermessens oder bei Verstößen gegen höherrangiges Recht. In der Praxis werden Sprüche nur selten erfolgreich angefochten.
Wie lange dauert ein Einigungsstellenverfahren?
Die Dauer hängt vom Streitgegenstand ab. Einfache Regelungsfragen können in ein bis zwei Sitzungen geklärt werden. Komplexe Sozialpläne oder umfassende Betriebsvereinbarungen erfordern häufig mehrere Sitzungstermine über mehrere Wochen oder Monate.
Kann der Arbeitgeber die Einigungsstelle verhindern?
In erzwingbaren Mitbestimmungsangelegenheiten nein. Der Arbeitgeber kann die Bildung der Einigungsstelle nicht blockieren. Verweigert er die Mitwirkung bei der Bestellung des Vorsitzenden, kann der Betriebsrat das Arbeitsgericht anrufen, das den Vorsitzenden bestellt.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt
DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN



