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Betriebsratswahl im Arbeitsrecht

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Betriebsratswahl im Arbeitsrecht – Ablauf, Voraussetzungen und Anfechtung

Betriebsratswahl – Ablauf und Voraussetzungen

 

Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Zuletzt aktualisiert: Februar 2026 


Die Betriebsratswahl ist das Verfahren, durch das die Belegschaft eines Betriebs ihren Betriebsrat wählt. Ein Betriebsrat kann in jedem Betrieb mit mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern gewählt werden, von denen drei wählbar sein müssen (§ 1 Abs. 1 BetrVG).


Das Wahlverfahren ist in den §§ 7–20 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und der Wahlordnung (WO) im Detail geregelt. Die reguläre Amtszeit beträgt vier Jahre. Reguläre Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt – die nächsten regulären Wahlen stehen 2026 an.


Die Betriebsratswahl ist ein formstrenges Verfahren. Fehler im Wahlablauf können zur Anfechtung der Wahl führen. Gleichzeitig genießen Wahlbewerber und Wahlvorstandsmitglieder besonderen Kündigungsschutz, der sie vor einer Kündigung im Zusammenhang mit der Wahl schützen soll.


Dieser Artikel erklärt die Voraussetzungen, den Ablauf und die häufigsten Fehlerquellen der Betriebsratswahl. Er richtet sich an Arbeitnehmer, die einen Betriebsrat gründen oder sich zur Wahl stellen möchten, an bestehende Betriebsräte, die eine Neuwahl vorbereiten, sowie an Arbeitgeber, die ihre Rechte und Pflichten im Wahlverfahren kennen wollen.



Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen.



Das Wichtigste in Kürze

 

  • Voraussetzung: In Betrieben mit mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern kann ein Betriebsrat gewählt werden. Der Arbeitgeber kann die Wahl nicht verhindern – jeder Versuch der Behinderung ist strafbar (§ 119 BetrVG).

  • Wahlberechtigung: Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar ist, wer dem Betrieb seit mindestens sechs Monaten angehört und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Leitende Angestellte sind weder wahlberechtigt noch wählbar.

  • Amtszeit und Wahlzeitraum: Die reguläre Amtszeit beträgt vier Jahre. Reguläre Wahlen finden alle vier Jahre zwischen dem 1. März und 31. Mai statt.

  • Kündigungsschutz: Wahlvorstandsmitglieder, Wahlbewerber und gewählte Betriebsratsmitglieder genießen besonderen Sonderkündigungsschutz.




Voraussetzungen der Betriebsratswahl

 

Betriebsgröße

 

Ein Betriebsrat kann gewählt werden, wenn der Betrieb in der Regel mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, von denen drei wählbar sein müssen (§ 1 Abs. 1 BetrVG). Die Betriebsgröße bestimmt auch die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder: In Betrieben mit 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern wird eine Person gewählt, bei 21 bis 50 Arbeitnehmern sind es drei Mitglieder, bei 51 bis 100 sind es fünf (§ 9 BetrVG). Die Staffelung setzt sich mit zunehmender Betriebsgröße fort.


Wahlberechtigung – aktives Wahlrecht

 

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben (§ 7 BetrVG). Dazu gehören auch Teilzeitkräfte, befristet Beschäftigte, Arbeitnehmer in Elternzeit sowie erkrankte Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmer sind im Entleiherbetrieb wahlberechtigt, wenn sie dort länger als drei Monate eingesetzt werden (§ 7 Satz 2 BetrVG). Nicht wahlberechtigt sind leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.


Wählbarkeit – passives Wahlrecht

 

Wählbar sind alle wahlberechtigten Arbeitnehmer, die dem Betrieb seit mindestens sechs Monaten angehören und das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 8 BetrVG). Die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit muss am Wahltag erfüllt sein. Leiharbeitnehmer sind im Entleiherbetrieb nicht wählbar.





Wahlverfahren im Überblick

 

Reguläres und vereinfachtes Wahlverfahren

 

Das Gesetz kennt zwei Wahlverfahren: Das reguläre Wahlverfahren gilt für Betriebe mit in der Regel mehr als 100 Arbeitnehmern. In Betrieben mit 5 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern findet grundsätzlich das vereinfachte Wahlverfahren statt (§ 14a BetrVG). In Betrieben mit 101 bis 200 Arbeitnehmern können Wahlvorstand und Arbeitgeber das vereinfachte Verfahren vereinbaren.


Reguläres Wahlverfahren – Ablauf

 

Das reguläre Wahlverfahren gliedert sich in mehrere Phasen. Zunächst wird ein Wahlvorstand bestellt, der die Wahl vorbereitet und durchführt. Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern, bei größeren Betrieben aus mehr (§ 16 BetrVG). Er kann vom bestehenden Betriebsrat, von einer Betriebsversammlung oder – wenn kein Betriebsrat existiert – vom Arbeitsgericht bestellt werden.

Der Wahlvorstand erstellt die Wählerliste, erlässt das Wahlausschreiben und setzt den Wahltermin fest. Zwischen dem Erlass des Wahlausschreibens und dem Wahltag müssen mindestens sechs Wochen liegen. Die Wahl erfolgt geheim und unmittelbar durch Abgabe von Stimmzetteln. Nach der Wahl stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest und gibt es bekannt.


Vereinfachtes Wahlverfahren

 

Das vereinfachte Wahlverfahren verkürzt den Ablauf erheblich. Es findet als sogenannte einstufige oder zweistufige Wahl statt. Beim einstufigen Verfahren – in Betrieben mit bereits bestehendem Betriebsrat – wird der Wahlvorstand vom bestehenden Betriebsrat bestellt und die Wahl innerhalb von etwa einer Woche durchgeführt. Beim zweistufigen Verfahren – bei Neugründung eines Betriebsrats – wird auf einer ersten Versammlung der Wahlvorstand gewählt und auf einer zweiten Versammlung eine Woche später der Betriebsrat.





Wahlvorstand

 

Bestellung des Wahlvorstands

 

Die Bestellung des Wahlvorstands ist der erste Schritt jeder Betriebsratswahl. In Betrieben mit bestehendem Betriebsrat bestellt dieser den Wahlvorstand spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit (§ 16 Abs. 1 BetrVG). In betriebsratslosen Betrieben kann der Wahlvorstand durch eine Betriebsversammlung gewählt werden, zu der drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen können (§ 17 Abs. 2 BetrVG). Kommt kein Wahlvorstand zustande, kann das Arbeitsgericht auf Antrag einen Wahlvorstand bestellen (§ 17 Abs. 4 BetrVG).


Aufgaben des Wahlvorstands

 

Der Wahlvorstand führt die Wahl eigenverantwortlich durch. Er erstellt die Wählerliste, prüft die Wahlvorschläge, erlässt das Wahlausschreiben, organisiert die Stimmabgabe, zählt die Stimmen aus und stellt das Ergebnis fest. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Wahlvorstand die notwendigen Informationen und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen – insbesondere die aktuelle Liste der Beschäftigten (§ 2 Abs. 2 WO).




Behinderung und Beeinflussung der Wahl

 

Der Arbeitgeber darf die Betriebsratswahl nicht behindern oder beeinflussen (§ 20 Abs. 1 BetrVG). Die Behinderung der Wahl ist eine Straftat nach § 119 BetrVG und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Auch der Versuch, Wahlberechtigte durch Benachteiligungen oder Bevorzugungen von der Kandidatur oder Stimmabgabe abzuhalten, ist unzulässig und stellt einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot dar.


In der Praxis kommen folgende Formen der Wahlbehinderung vor:


  • Drohungen gegenüber Wahlbewerbern oder Wahlvorstandsmitgliedern,

  • Verweigerung der Herausgabe von Beschäftigtenlisten,

  • Einberufung von Versammlungen, die die Wahl stören sollen,

  • oder der Versuch, den Wahlvorstand durch angebliche Formfehler zur Absage der Wahl zu bewegen.




Kündigungsschutz bei der Betriebsratswahl

 


Schutz der Wahlvorstandsmitglieder

 

Mitglieder des Wahlvorstands genießen den gleichen Sonderkündigungsschutz wie Betriebsratsmitglieder: Eine ordentliche Kündigung ist während ihrer Amtszeit und für sechs Monate danach ausgeschlossen (§ 15 Abs. 3 KSchG). Eine außerordentliche Kündigung ist nur mit Zustimmung des Betriebsrats oder – falls dieser noch nicht existiert – mit Ersetzung der Zustimmung durch das Arbeitsgericht möglich.


Schutz der Wahlbewerber

 

Wahlbewerber genießen ebenfalls besonderen Kündigungsschutz ab dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags. Die ordentliche Kündigung ist vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses und – sofern der Bewerber nicht gewählt wird – für sechs Monate danach unzulässig (§ 15 Abs. 3 Satz 2 KSchG). Eine fristlose Kündigung ist in dieser Zeit nur mit Zustimmung des Betriebsrats oder Ersetzung durch das Arbeitsgericht möglich.


Schutz der Einladenden zur Betriebsversammlung

 

Auch die drei Arbeitnehmer, die zu einer Betriebsversammlung zwecks Wahl eines Wahlvorstands einladen (§ 17 Abs. 3 BetrVG), genießen ab dem Zeitpunkt der Einladung besonderen Kündigungsschutz. Dieser endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Betriebsratswahl. Damit soll sichergestellt werden, dass die Initiative zur Gründung eines Betriebsrats nicht durch eine Kündigung unterbunden werden kann.





Wahlanfechtung

 

Voraussetzungen der Anfechtung

 

Die Betriebsratswahl kann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist (§ 19 Abs. 1 BetrVG). Die Anfechtung ist nur erfolgreich, wenn der Verstoß das Wahlergebnis ändern konnte – Bagatellverstöße, die das Ergebnis nicht beeinflusst haben, genügen nicht.


Anfechtungsberechtigte und Frist

 

Anfechtungsberechtigt sind mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber (§ 19 Abs. 2 BetrVG). Die Anfechtungsfrist beträgt zwei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Die Anfechtung erfolgt durch Antrag beim Arbeitsgericht.


Rechtsfolge der erfolgreichen Anfechtung

 

Die erfolgreiche Wahlanfechtung wirkt nicht rückwirkend – der gewählte Betriebsrat bleibt bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Amt (§ 19 Abs. 1 BetrVG). Erst mit der Rechtskraft der Entscheidung endet die Amtszeit des angefochtenen Betriebsrats. Von einer Anfechtung ist die Nichtigkeit der Wahl zu unterscheiden: Eine nichtige Wahl liegt nur vor, wenn gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen wurde, dass nicht mehr von einer Wahl gesprochen werden kann.




Erstmalige Betriebsratswahl – Betriebsratsgründung

 

In betriebsratslosen Betrieben steht die Initiative zur Gründung eines Betriebsrats jedem Arbeitnehmer frei. Der Arbeitgeber kann dies nicht verhindern. In der Praxis gehen Betriebsratsgründungen häufig von einer kleinen Gruppe engagierter Arbeitnehmer aus, die zu einer Betriebsversammlung einladen.


Für die erstmalige Wahl gelten folgende Besonderheiten:


  • Drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft laden zur Betriebsversammlung ein.

  • Die Versammlung wählt den Wahlvorstand.

  • Der Wahlvorstand führt die Wahl durch – in Betrieben mit bis zu 100 Arbeitnehmern im vereinfachten Verfahren.

  • Bereits die Einladenden genießen besonderen Kündigungsschutz.




Pflichten des Arbeitgebers bei der Betriebsratswahl

 

Der Arbeitgeber hat die Betriebsratswahl zu dulden und zu unterstützen. Im Einzelnen ist er verpflichtet, dem Wahlvorstand die Liste der wahlberechtigten Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen, die Kosten der Wahl zu tragen – einschließlich der Freistellung der Wahlvorstandsmitglieder für die Wahlvorbereitung, dem Wahlvorstand geeignete Räume und Sachmittel bereitzustellen und die Bekanntmachung des Wahlausschreibens zu ermöglichen.


Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann als Wahlbehinderung gewertet werden und zur Anfechtung der Wahl führen – oder strafrechtliche Konsequenzen nach § 119 BetrVG haben.




Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon

 




Betriebsratswahl geplant oder angefochten?


Wir beraten Wahlvorstände, Wahlbewerber und Arbeitgeber zu allen Fragen rund um die Betriebsratswahl – von der Vorbereitung bis zur Anfechtung. Wir unterstützen auch bei der Gründung eines neuen Betriebsrats.


☎ 089/3801990 | ✉ thorn@thorn-law.de


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Dieser Artikel wurde von Rechtsanwalt Dr. Michael Thorn erstellt. Stand: Februar 2026.





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Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

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FAQ - Betriebsratswahl

Ab wie vielen Mitarbeitern kann ein Betriebsrat gewählt werden?

Ab fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sein müssen (§ 1 Abs. 1 BetrVG). Die Betriebsgröße bestimmt auch die Zahl der Betriebsratsmitglieder – bei 5 bis 20 Arbeitnehmern wird eine Person gewählt.

Kann der Arbeitgeber die Betriebsratswahl verhindern?

Nein. Jeder Versuch, die Wahl zu behindern oder zu beeinflussen, ist nach § 119 BetrVG strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet. Der Arbeitgeber ist zur Unterstützung der Wahl verpflichtet.

Welchen Kündigungsschutz haben Wahlbewerber?

Wahlbewerber genießen ab Aufstellung des Wahlvorschlags besonderen Kündigungsschutz. Eine ordentliche Kündigung ist bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses und – wenn der Bewerber nicht gewählt wird – für sechs weitere Monate ausgeschlossen. Eine fristlose Kündigung ist nur mit Zustimmung des Betriebsrats oder des Arbeitsgerichts möglich.

Wann kann die Betriebsratswahl angefochten werden?

Die Wahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses angefochten werden, wenn gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen wurde und dieser Verstoß das Ergebnis beeinflusst haben kann. Anfechtungsberechtigt sind mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer, eine Gewerkschaft oder der Arbeitgeber.

Was kostet die Betriebsratswahl den Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber trägt sämtliche Kosten der Wahl (§ 20 Abs. 3 BetrVG). Dazu gehören die Kosten für Wahlmaterial, Räumlichkeiten, Freistellung der Wahlvorstandsmitglieder und gegebenenfalls Schulungskosten für den Wahlvorstand. Die Kosten für eine Wahlanfechtung trägt ebenfalls der Arbeitgeber.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt

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