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Betriebsarzt -arbeitsmedizinische Vorsorge

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Betriebsarzt und arbeitsmedizinische Vorsorge im Arbeitsrecht – Pflichten und Rechte

Betriebsarzt und arbeitsmedizinische Vorsorge – Pflichten, Aufgaben und Arbeitnehmerrechte


Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026



Der Betriebsarzt ist eine Schlüsselfigur im betrieblichen Arbeitsschutz. Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet jeden Arbeitgeber, einen Betriebsarzt zu bestellen – unabhängig von der Betriebsgröße und der Branche. Der Betriebsarzt berät Arbeitgeber und Beschäftigte in allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, wirkt bei der Gefährdungsbeurteilung mit und führt die arbeitsmedizinische Vorsorge durch.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist ein zentrales Element des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz. Sie gliedert sich in drei Kategorien: Pflichtvorsorge, die der Arbeitgeber veranlassen muss, Angebotsvorsorge, die er anbieten muss, und Wunschvorsorge, die der Beschäftigte verlangen kann. Für Arbeitnehmer ist besonders wichtig: Der Betriebsarzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht – er darf dem Arbeitgeber keine Diagnosen oder gesundheitlichen Befunde mitteilen.


Dieser Artikel erklärt die Bestellpflicht, die Aufgaben des Betriebsarztes, die arbeitsmedizinische Vorsorge und die Rechte der Arbeitnehmer.




Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen.



Das Wichtigste in Kürze


  • Bestellpflicht: Jeder Arbeitgeber muss einen Betriebsarzt bestellen – unabhängig von der Betriebsgröße. Die Bestellung kann als hauptamtlicher Betriebsarzt, als nebenamtlicher Betriebsarzt oder über einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst erfolgen.

  • Aufgaben: Der Betriebsarzt berät den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz, wirkt bei der Gefährdungsbeurteilung mit, führt arbeitsmedizinische Vorsorge durch und unterstützt bei der Eingliederung nach Krankheit.

  • Schweigepflicht: Der Betriebsarzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 StGB). Er darf dem Arbeitgeber keine Diagnosen, Befunde oder gesundheitliche Details mitteilen – nur das Ergebnis der Vorsorge.

  • Vorsorge: Pflichtvorsorge muss der Arbeitgeber veranlassen, Angebotsvorsorge muss er anbieten, Wunschvorsorge kann der Beschäftigte verlangen. Die Vorsorge ist keine Eignungsuntersuchung.

  • Mitbestimmung: Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Bestellung des Betriebsarztes und bei der Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorge.





Bestellpflicht und Qualifikation


Pflicht zur Bestellung


Der Arbeitgeber ist nach § 2 ASiG verpflichtet, Betriebsärzte zu bestellen. Die Bestellpflicht gilt für alle Arbeitgeber – vom Einzelunternehmer mit einem Beschäftigten bis zum Großkonzern. Der Umfang der betriebsärztlichen Betreuung richtet sich nach den Anforderungen der DGUV Vorschrift 2 (Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit) und hängt von der Betriebsgröße, der Branche und den spezifischen Gefährdungen ab. In Kleinbetrieben mit bis zu 50 Beschäftigten und geringen Gefährdungen kann der Arbeitgeber das sogenannte Unternehmermodell nutzen: Er nimmt selbst an arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Schulungen teil und lässt sich bedarfsorientiert betreuen.


Qualifikation


Als Betriebsarzt darf nur ein Arzt bestellt werden, der berechtigt ist, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin" zu führen, oder der über die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin" verfügt (§ 4 ASiG). Der Betriebsarzt kann als festangestellter Mitarbeiter des Unternehmens (hauptamtlicher Betriebsarzt), als freiberuflich tätiger Arzt (nebenamtlicher Betriebsarzt) oder über einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst bestellt werden. In der Praxis nutzen die meisten kleinen und mittleren Unternehmen einen überbetrieblichen Dienst. Der Betriebsarzt ist bei der Anwendung seiner arbeitsmedizinischen Fachkunde weisungsfrei – der Arbeitgeber darf ihm keine medizinischen Weisungen erteilen.





Aufgaben des Betriebsarztes


Beratung des Arbeitgebers


Der Betriebsarzt berät den Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (§ 3 ASiG). Dazu gehört die Beratung bei der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und Arbeitsplätzen, bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln und persönlicher Schutzausrüstung, bei der Einführung neuer Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe sowie bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Der Betriebsarzt wirkt bei der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz mit – insbesondere bei der Beurteilung gesundheitlicher Gefährdungen und der Ableitung von Schutzmaßnahmen. Er hat das Recht, den Arbeitgeber eigeninitiativ auf Mängel im Arbeitsschutz hinzuweisen und Vorschläge zu unterbreiten.


Beratung der Beschäftigten


Der Betriebsarzt berät die Beschäftigten individuell zu arbeitsmedizinischen Fragen – etwa zu gesundheitlichen Belastungen am Arbeitsplatz, zur ergonomischen Gestaltung des Arbeitsplatzes, zu gesundheitsförderlichen Verhaltensweisen und zur Wiedereingliederung nach längerer Krankheit. Beschäftigte können sich jederzeit an den Betriebsarzt wenden – auch ohne Wissen des Arbeitgebers. Der Betriebsarzt ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf Wunsch das Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorge mitzuteilen und ihn über die Bedeutung der Befunde aufzuklären. Bei Verdacht auf eine Berufskrankheit hat der Betriebsarzt eine Anzeigepflicht gegenüber der Berufsgenossenschaft.


Betriebsbegehungen und Arbeitsschutzausschuss


Der Betriebsarzt hat das Recht und die Pflicht, die Betriebsstätten regelmäßig zu begehen und die Arbeitsbedingungen vor Ort zu beurteilen. Er nimmt an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses (ASA) teil, der in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten gebildet werden muss (§ 11 ASiG). Der ASA setzt sich zusammen aus dem Arbeitgeber oder einem Vertreter, zwei Betriebsratsmitgliedern, dem Betriebsarzt, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Sicherheitsbeauftragten. Er tritt mindestens vierteljährlich zusammen und berät über Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung.





Arbeitsmedizinische Vorsorge


Pflichtvorsorge


Die Pflichtvorsorge muss der Arbeitgeber vor Aufnahme bestimmter Tätigkeiten und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlassen (§ 4 ArbMedVV). Sie ist zwingend vorgeschrieben bei Tätigkeiten mit besonders gefährlichen Arbeitsstoffen, bei Lärmexposition oberhalb bestimmter Grenzwerte, bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen und bei Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als vier Stunden pro Tag. Der Arbeitgeber darf die Tätigkeit ohne durchgeführte Pflichtvorsorge nicht ausüben lassen. Die Pflichtvorsorge umfasst ein ärztliches Beratungsgespräch und – nur mit Einwilligung des Beschäftigten – körperliche und klinische Untersuchungen. Lehnt der Beschäftigte die Untersuchung ab, bleibt die Pflichtvorsorge als Beratungsgespräch bestehen, die Tätigkeit darf aber unter Umständen nicht fortgesetzt werden.


Angebotsvorsorge


Die Angebotsvorsorge muss der Arbeitgeber bei bestimmten Tätigkeiten anbieten (§ 5 ArbMedVV) – etwa bei Tätigkeiten an Bildschirmarbeitsplätzen, bei Exposition gegenüber Gefahrstoffen unterhalb der Grenzwerte für Pflichtvorsorge oder bei Tätigkeiten mit Absturzgefahr. Der Beschäftigte kann das Angebot annehmen oder ablehnen – die Ablehnung hat keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Der Arbeitgeber muss das Angebot aber nachweislich unterbreiten und dokumentieren. Wird die Angebotsvorsorge nicht angeboten, begeht der Arbeitgeber eine Ordnungswidrigkeit.


Wunschvorsorge


Über Pflicht- und Angebotsvorsorge hinaus hat jeder Beschäftigte das Recht auf Wunschvorsorge (§ 5a ArbMedVV). Er kann eine arbeitsmedizinische Vorsorge verlangen, wenn ein Zusammenhang zwischen seiner Tätigkeit und einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann. Der Arbeitgeber darf die Wunschvorsorge nur ablehnen, wenn ein solcher Zusammenhang offensichtlich nicht besteht. Die Wunschvorsorge kann insbesondere bei psychischen Belastungen am Arbeitsplatz, bei Muskel-Skelett-Beschwerden oder bei Verdacht auf arbeitsbedingte Erkrankungen sinnvoll sein. Die Kosten der Wunschvorsorge trägt der Arbeitgeber, die Vorsorge findet während der Arbeitszeit statt.





Schweigepflicht und Datenschutz


Ärztliche Schweigepflicht


Der Betriebsarzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht nach § 203 StGB. Ein Verstoß ist strafbar. Der Betriebsarzt darf dem Arbeitgeber keine Diagnosen, Befunde, Untersuchungsergebnisse oder sonstige gesundheitliche Details mitteilen. Er teilt dem Arbeitgeber lediglich mit, ob die arbeitsmedizinische Vorsorge durchgeführt wurde, ob und wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist und ob gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung der Tätigkeit bestehen. Die Schweigepflicht gilt auch gegenüber Vorgesetzten, der Personalabteilung und dem Betriebsrat – niemand außer dem Beschäftigten selbst hat Anspruch auf Einsicht in die Gesundheitsdaten.


Abgrenzung zur Eignungsuntersuchung


Die arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV ist streng von der Eignungsuntersuchung zu unterscheiden. Die Vorsorge dient dem Schutz der Gesundheit des Beschäftigten – sie soll arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig erkennen und verhüten. Die Eignungsuntersuchung hingegen dient der Feststellung, ob der Beschäftigte für eine bestimmte Tätigkeit gesundheitlich geeignet ist – sie kann auf gesetzlicher Grundlage (etwa für Berufskraftfahrer oder Piloten), auf tarifvertraglicher Grundlage oder auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung durchgeführt werden. Der Arbeitgeber darf die Vorsorge nicht als versteckte Eignungsuntersuchung missbrauchen – die arbeitsmedizinische Vorsorge darf keine Grundlage für arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Kündigungen oder Versetzungen sein.





Betriebliches Eingliederungsmanagement


Rolle des Betriebsarztes beim BEM


Der Betriebsarzt spielt eine wichtige Rolle beim betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX. Das BEM ist durchzuführen, wenn ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war. Der Betriebsarzt kann – mit Zustimmung des Beschäftigten – am BEM-Verfahren teilnehmen und Empfehlungen für eine leidensgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes, eine stufenweise Wiedereingliederung oder eine Anpassung der Arbeitsbedingungen geben. Die Einbindung des Betriebsarztes ist besonders wertvoll, weil er sowohl die Arbeitsbedingungen als auch die gesundheitliche Situation des Beschäftigten kennt. Bei einer krankheitsbedingten Kündigung prüft das Arbeitsgericht, ob der Arbeitgeber das BEM ordnungsgemäß durchgeführt hat – ein unterlassenes BEM verschlechtert die Prozesschancen des Arbeitgebers erheblich.





Praxishinweis


Arbeitnehmer sollten die arbeitsmedizinische Vorsorge als Chance begreifen, arbeitsbedingte Gesundheitsrisiken frühzeitig zu erkennen. Die Schweigepflicht des Betriebsarztes schützt sie davor, dass der Arbeitgeber gesundheitliche Informationen erfährt. Beschäftigte können sich jederzeit an den Betriebsarzt wenden – auch ohne Wissen des Arbeitgebers – und eine Wunschvorsorge verlangen, wenn sie einen Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und gesundheitlichen Beschwerden vermuten. Bei Verdacht auf eine Berufskrankheit sollte der Betriebsarzt gezielt angesprochen werden – er kann die Anzeige bei der Berufsgenossenschaft veranlassen.

Arbeitgeber müssen die Bestellpflicht ernst nehmen und den Betriebsarzt aktiv in den betrieblichen Arbeitsschutz einbinden. Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist kein bürokratischer Aufwand, sondern eine Investition in die Gesundheit der Belegschaft und die Rechtssicherheit des Unternehmens. Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten kann eine sorgfältig durchgeführte und dokumentierte Vorsorge den Arbeitgeber vor Haftungsansprüchen und Regressforderungen der Berufsgenossenschaft schützen. Der Betriebsrat sollte die ordnungsgemäße Bestellung des Betriebsarztes und die Durchführung der Vorsorge überwachen und darauf hinwirken, dass die Beschäftigten über ihre Rechte informiert werden.




Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon


Das Arbeitsschutzgesetz bildet den übergeordneten Rahmen für den Gesundheitsschutz. Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Instrument des Arbeitsschutzes. Der Arbeitsunfall löst Leistungen der Berufsgenossenschaft aus. Eine Berufskrankheit muss vom Betriebsarzt gemeldet werden. Der Jugendarbeitsschutz erfordert besondere ärztliche Untersuchungen. Das Arbeitszeitgesetz schützt vor überlanger Arbeitszeit. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Bestellung. Die Kündigungsschutzklage muss bei krankheitsbedingter Kündigung erhoben werden. Der Aufhebungsvertrag kann bei langem Krankheitsverlauf eine Alternative sein. Die Entgeltfortzahlung wird bei Arbeitsunfähigkeit für sechs Wochen gewährt.



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Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026





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Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
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FAQ - Betriebsarzt

Darf der Betriebsarzt meinem Arbeitgeber meine Diagnose mitteilen?

Nein, auf keinen Fall. Der Betriebsarzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht nach § 203 StGB. Er darf dem Arbeitgeber keine Diagnosen, Befunde oder gesundheitlichen Details mitteilen. Er teilt dem Arbeitgeber lediglich mit, ob die Vorsorge durchgeführt wurde und ob gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung der Tätigkeit bestehen – ohne Angabe von Gründen. Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht ist strafbar.

Muss jeder Arbeitgeber einen Betriebsarzt bestellen?

Ja, die Bestellpflicht gilt nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) für alle Arbeitgeber – unabhängig von der Betriebsgröße. Auch Kleinbetriebe mit nur einem Beschäftigten müssen eine betriebsärztliche Betreuung sicherstellen. In Kleinbetrieben kann dies über einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst oder im Rahmen des Unternehmermodells (bedarfsorientierte Betreuung nach eigener Schulung) erfolgen.

Kann ich eine arbeitsmedizinische Vorsorge selbst verlangen?

Ja, jeder Beschäftigte hat das Recht auf Wunschvorsorge nach § 5a ArbMedVV. Er kann eine arbeitsmedizinische Vorsorge verlangen, wenn ein Zusammenhang zwischen seiner Tätigkeit und einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann. Der Arbeitgeber darf die Wunschvorsorge nur ablehnen, wenn ein solcher Zusammenhang offensichtlich nicht besteht. Die Kosten trägt der Arbeitgeber.

Was ist der Unterschied zwischen Vorsorge und Eignungsuntersuchung?

Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient dem Schutz der Gesundheit des Beschäftigten – sie soll arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig erkennen. Die Eignungsuntersuchung hingegen dient der Feststellung, ob der Beschäftigte für eine bestimmte Tätigkeit gesundheitlich geeignet ist. Die Vorsorge darf nicht als versteckte Eignungsuntersuchung missbraucht werden und darf keine Grundlage für arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Kündigungen sein.

Muss ich an der arbeitsmedizinischen Vorsorge teilnehmen?

Bei Pflichtvorsorge muss der Arbeitgeber die Vorsorge veranlassen und der Beschäftigte muss am Beratungsgespräch teilnehmen – körperliche Untersuchungen kann er aber ablehnen. Ohne Pflichtvorsorge darf die Tätigkeit nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden. Bei Angebotsvorsorge steht es dem Beschäftigten frei, das Angebot anzunehmen oder abzulehnen – die Ablehnung hat keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt

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