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Mitbestimmungsrecht: Betriebsrat, § 87 BetrVG & Rechte 2026

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Mitbestimmungsrecht im Arbeitsrecht – Betriebsrat und betriebliche Mitbestimmung nach BetrVG

Mitbestimmungsrecht – Betriebliche Mitbestimmung im Arbeitsrecht


Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026



Das Mitbestimmungsrecht ist eines der tragenden Prinzipien des deutschen Arbeitsrechts. Es gibt dem Betriebsrat als gewählter Arbeitnehmervertretung das Recht, bei bestimmten Entscheidungen des Arbeitgebers mitzuwirken oder sogar mitzubestimmen. Die betriebliche Mitbestimmung ist im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt und umfasst soziale, personelle und wirtschaftliche Angelegenheiten.

Die Reichweite der Mitbestimmung variiert erheblich je nach Sachgebiet: In sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG hat der Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht – der Arbeitgeber kann ohne seine Zustimmung nicht handeln. In personellen Angelegenheiten bestehen Anhörungs- und Zustimmungsrechte unterschiedlicher Intensität. In wirtschaftlichen Angelegenheiten beschränkt sich die Beteiligung auf Informations- und Beratungsrechte, ergänzt durch Verhandlungsrechte bei Betriebsänderungen. Für Arbeitgeber ist die Kenntnis der Mitbestimmungsrechte unverzichtbar, denn ein Verstoß kann zur Unwirksamkeit von Maßnahmen, zum Scheitern von Kündigungen und zu langwierigen Verfahren vor der Einigungsstelle führen.


Dieser Artikel richtet sich an Betriebsratsmitglieder, die ihre Rechte kennen und durchsetzen wollen, und an Arbeitgeber, die Maßnahmen mitbestimmungskonform umsetzen möchten.



Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen.



Das Wichtigste in Kürze


  • Echte Mitbestimmung (§ 87 BetrVG): In sozialen Angelegenheiten wie Arbeitszeit, Überstundenanordnung, Urlaubsgrundsätzen und betrieblicher Lohngestaltung hat der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Der Arbeitgeber darf ohne Zustimmung des Betriebsrats nicht handeln – bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Einigungsstelle.

  • Personelle Mitbestimmung: Bei Einstellungen, Versetzungen und Umgruppierungen hat der Betriebsrat ein Zustimmungsrecht (§ 99 BetrVG). Vor jeder Kündigung ist der Betriebsrat anzuhören (§ 102 BetrVG). Eine ohne ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung ausgesprochene Kündigung ist unheilbar unwirksam.

  • Tarifvorbehalt: Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG greift nur, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Ist ein Thema bereits abschließend tariflich geregelt, entfällt die Mitbestimmung des Betriebsrats.

  • Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung: Maßnahmen des Arbeitgebers, die der erzwingbaren Mitbestimmung unterliegen und ohne Zustimmung des Betriebsrats durchgeführt werden, sind nach der Rechtsprechung des BAG unwirksam.

  • Betriebsänderung und Sozialplan: Bei Betriebsänderungen (§§ 111–113 BetrVG) muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich verhandeln und einen Sozialplan abschließen, der die wirtschaftlichen Nachteile für die betroffenen Arbeitnehmer ausgleicht.





Echte und unechte Mitbestimmung


Echte Mitbestimmung – erzwingbar


Die echte Mitbestimmung gibt dem Betriebsrat ein gleichberechtigtes Mitentscheidungsrecht. Der Arbeitgeber kann die betreffende Maßnahme nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats durchführen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle verbindlich. Dieses Modell gilt insbesondere für die sozialen Angelegenheiten des § 87 BetrVG.


Unechte Mitbestimmung


Unechte Mitbestimmung umfasst Anhörungs-, Beratungs- und Informationsrechte, bei denen der Arbeitgeber zwar den Betriebsrat beteiligen muss, aber bei fehlender Einigung eigenständig entscheiden kann. Daneben gibt es die unternehmerische Mitbestimmung nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976 (MitbestG) und dem Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG), die die Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat betrifft. Dieser Artikel behandelt die betriebliche Mitbestimmung.





Soziale Angelegenheiten – § 87 BetrVG


Der Katalog des § 87 Abs. 1 BetrVG


§ 87 Abs. 1 BetrVG enthält einen abschließenden Katalog von 14 Mitbestimmungstatbeständen. Die praktisch wichtigsten sind:

Ordnung des Betriebs und Verhalten der Arbeitnehmer (Nr. 1): Regelungen über Rauchverbote, Alkoholverbote, Kleiderordnungen, Zugangskontrollen oder die private Internetnutzung unterliegen der Mitbestimmung. Erfasst wird das „Ordnungsverhalten" – nicht hingegen das reine „Arbeitsverhalten", das unmittelbar die Arbeitsleistung betrifft.

Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit (Nr. 2): Umfasst die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage, Schichtpläne bei Schichtarbeit, Gleitzeit- und Arbeitszeitkontenregelungen. Auch die Anordnung von Überstunden und Mehrarbeit (Nr. 3) ist mitbestimmungspflichtig.

Urlaubsgrundsätze (Nr. 5): Die allgemeinen Grundsätze der Urlaubsplanung und die zeitliche Lage des Urlaubs einzelner Arbeitnehmer unterliegen der Mitbestimmung, wenn keine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande kommt. Die Mitbestimmung bezieht sich auf den Zeitpunkt des Urlaubs, nicht auf die Dauer.

Technische Überwachungseinrichtungen (Nr. 6): Die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, unterliegen der Mitbestimmung. Das umfasst Videokameras, GPS-Ortungssysteme, Softwarelösungen zur Leistungserfassung, Zugangskontrollen mit Chipkarten und Arbeitszeiterfassung. Das BAG legt den Begriff weit aus: Es genügt, dass die Einrichtung objektiv zur Überwachung geeignet ist.

Betriebliche Lohngestaltung (Nr. 10 und 11): Die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung neuer Entlohnungsmethoden sowie die Festsetzung leistungsbezogener Entgelte unterliegen der Mitbestimmung. Das betrifft nicht die absolute Höhe des Entgelts, sondern die Strukturentscheidung, nach welchen Grundsätzen und Verteilungsschlüsseln das Entgelt bemessen wird.





Der Tarifvorbehalt


Der Eingangssatz des § 87 Abs. 1 BetrVG enthält eine wichtige Einschränkung: Das Mitbestimmungsrecht besteht nur, „soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht". Dieser Tarifvorbehalt bewirkt, dass bei Vorhandensein einer abschließenden tariflichen Regelung die betriebliche Mitbestimmung entfällt. Der Tarifvertrag hat Vorrang. In der Praxis stellt sich regelmäßig die Frage, ob die tarifliche Regelung das betreffende Thema abschließend regelt oder ob Spielraum für betriebliche Gestaltung bleibt.





Personelle Angelegenheiten


Personelle Einzelmaßnahmen (§ 99 BetrVG)


In Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Betriebsrat bei Einstellungen, Versetzungen, Eingruppierungen und Umgruppierungen ein Zustimmungsrecht. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor der geplanten Maßnahme unterrichten und dessen Zustimmung einholen. Der Betriebsrat kann die Zustimmung aus den in § 99 Abs. 2 BetrVG abschließend aufgezählten Gründen verweigern.


Anhörung vor Kündigungen (§ 102 BetrVG)


Vor jeder Kündigung ist der Betriebsrat anzuhören. Der Arbeitgeber muss ihm die Gründe für die Kündigung mitteilen. Eine ohne ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung ausgesprochene Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unheilbar unwirksam – unabhängig davon, ob ein Kündigungsgrund vorlag. Der Betriebsrat kann einer ordentlichen Kündigung innerhalb einer Woche widersprechen, bei einer fristlosen Kündigung innerhalb von drei Tagen. Bei einem Widerspruch hat der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen einen Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.





Wirtschaftliche Angelegenheiten


Wirtschaftsausschuss (§§ 106–110 BetrVG)


In Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden (§ 106 Abs. 1 BetrVG). Er hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu unterrichten. Ein echtes Mitbestimmungsrecht besteht hier nicht – der Wirtschaftsausschuss hat lediglich ein Informations- und Beratungsrecht.


Betriebsänderung und Sozialplan (§§ 111–113 BetrVG)


Bei Betriebsänderungen in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu informieren und die geplante Maßnahme mit ihm zu beraten. Der Arbeitgeber muss mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich verhandeln, der das „Ob" und „Wie" der Betriebsänderung regelt. Kommt kein Interessenausgleich zustande, kann die Einigungsstelle einen Vermittlungsversuch unternehmen – einen Interessenausgleich kann sie aber nicht erzwingen. Anders beim Sozialplan: Dieser ist erzwingbar – kommt keine Einigung zustande, stellt die Einigungsstelle den Sozialplan verbindlich auf (§ 112 Abs. 4 BetrVG). Bei Massenentlassungen ab bestimmten Schwellenwerten liegt ebenfalls eine Betriebsänderung vor.





Unterlassungsanspruch des Betriebsrats


Verletzt der Arbeitgeber ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht, kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht einen Unterlassungsanspruch geltend machen – auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Das BAG hat diesen allgemeinen Unterlassungsanspruch in ständiger Rechtsprechung anerkannt. Daneben kann der Betriebsrat die Beseitigung bereits durchgeführter mitbestimmungswidriger Maßnahmen verlangen.





Praxishinweis


Arbeitgeber sollten vor jeder Maßnahme prüfen, ob und welche Mitbestimmungsrechte berührt sind. Bei echten Mitbestimmungsrechten nach § 87 BetrVG ist die Zustimmung des Betriebsrats zwingend – ohne sie ist die Maßnahme unwirksam. Vor Kündigungen muss der Betriebsrat stets ordnungsgemäß angehört werden. Die rechtzeitige Einbindung des Betriebsrats ist nicht nur rechtlich geboten, sondern häufig auch praktisch sinnvoll: Eine einvernehmliche Betriebsvereinbarung schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten.

Betriebsräte sollten ihre Rechte kennen und konsequent durchsetzen. Bei Verstößen können sie Unterlassungsansprüche geltend machen oder die Einigungsstelle anrufen. Die Beratung durch einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt empfiehlt sich sowohl für Arbeitgeber als auch für Betriebsräte.





Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon


Das Mitbestimmungsrecht ist im Betriebsverfassungsgesetz verankert und wird vom Betriebsrat ausgeübt. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat entscheidet die Einigungsstelle. Die Betriebsratswahl ist Voraussetzung für die Existenz eines Betriebsrats und damit für die Ausübung der Mitbestimmung. Betriebsratsmitglieder genießen besonderen Sonderkündigungsschutz und nehmen an Betriebsversammlungen teil.




Fragen zum Mitbestimmungsrecht?


Wenn Sie als Betriebsrat Ihre Mitbestimmungsrechte durchsetzen wollen oder als Arbeitgeber eine Maßnahme mitbestimmungskonform umsetzen möchten, beraten wir Sie umfassend und praxisnah. Mit über 25 Jahren Erfahrung unterstützen wir Sie bei der Gestaltung von Betriebsvereinbarungen, in Einigungsstellenverfahren und bei der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Rechte.


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Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026





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Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
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FAQ - Mitbestimmungsrecht

Welche Maßnahmen sind mitbestimmungspflichtig?

Die wichtigsten mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen sind in § 87 Abs. 1 BetrVG (soziale Angelegenheiten) abschließend aufgeführt: Arbeitszeit, Überstunden, Urlaubsgrundsätze, technische Überwachungseinrichtungen, betriebliche Lohngestaltung, Ordnung des Betriebs. Daneben bestehen Mitbestimmungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen (§ 99 BetrVG: Einstellung, Versetzung, Umgruppierung) und wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 111 ff. BetrVG: Betriebsänderung, Sozialplan). Die Betriebsratsanhörung vor Kündigungen (§ 102 BetrVG) ist kein echtes Mitbestimmungsrecht, aber zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Mitbestimmung umgeht?

Maßnahmen ohne erforderliche Mitbestimmung sind im Verhältnis zu den betroffenen Arbeitnehmern unwirksam (Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung). Der Betriebsrat kann die Unterlassung gerichtlich durchsetzen – auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Eine ohne ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unheilbar unwirksam und kann nicht geheilt werden.

Was ist die Einigungsstelle und wann wird sie tätig?

Die Einigungsstelle ist ein innerbetriebliches Schlichtungsorgan, das bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat entscheidet. Sie wird auf Antrag einer Seite beim Arbeitsgericht eingesetzt und besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden (häufig ein Arbeitsrichter) und einer gleichen Anzahl von Beisitzern beider Seiten. Bei echten Mitbestimmungsrechten (§ 87 BetrVG) und beim Sozialplan ersetzt ihr Spruch die fehlende Einigung und ist für beide Seiten verbindlich.

Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht beim Gehalt einzelner Arbeitnehmer?

Nein. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bezieht sich auf die Aufstellung allgemeiner Entlohnungsgrundsätze – also die Vergütungsstruktur und die Verteilungskriterien –, nicht auf die Höhe des individuellen Gehalts. Über das konkrete Gehalt eines einzelnen Arbeitnehmers verhandeln Arbeitgeber und Arbeitnehmer bilateral. Allerdings muss der Arbeitgeber den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten und darf von den mitbestimmten Entlohnungsgrundsätzen nicht einseitig abweichen.

Gilt die Mitbestimmung auch in Kleinbetrieben?

Ein Betriebsrat kann in Betrieben mit mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern gewählt werden (§ 1 BetrVG). In Kleinbetrieben mit weniger als fünf Arbeitnehmern besteht kein Betriebsrat und damit keine betriebliche Mitbestimmung. Bestimmte Mitbestimmungsrechte – etwa bei personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG – setzen zudem Schwellenwerte voraus (in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer).

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