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Fristlose Kündigung - Sofortige Beendigung ohne Kündigungsfrist

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fristlosen Kündigung

Fristlose Kündigung - Sofort & ohne Frist


Die fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung - ohne Einhaltung der normalen Kündigungsfrist. Sie ist die häufigste und bekannteste Form der außerordentlichen Kündigung und die einschneidendste Maßnahme im Arbeitsrecht.


Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 20 Jahren mehr als 1500 Mandate bearbeitet, darunter auch viele fristlose Kündigungen. Unsere Erfahrung zeigt: Die Begriffe "fristlose Kündigung" und "außerordentliche Kündigung" werden oft synonym verwendet - rechtlich gibt es aber einen feinen Unterschied, den Sie kennen sollten.


Dieser Artikel erklärt, was eine fristlose Kündigung ist, wann sie zulässig ist und wie sie sich von der außerordentlichen Kündigung unterscheidet. Für umfassende Details zu Voraussetzungen, Fristen und Ihrer Abwehr lesen Sie unserem Hauptartikel zur außerordentlichen Kündigung.



Wichtiger Hinweis:

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll nur ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.



Was ist eine fristlose Kündigung?


Eine fristlose Kündigung ist eine Kündigung, die das Arbeitsverhältnis sofort beendet - ohne Einhaltung der normalen Kündigungsfrist. Rechtliche Einordnung: Die fristlose Kündigung ist eine Form der außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB. Sie ist die drastischste Variante, weil das Arbeitsverhältnis mit Zugang der Kündigung sofort endet.


Unterschied - Fristlos vs. außerordentlich


Viele glauben, beide Begriffe bedeuten dasselbe. Das stimmt aber nicht ganz:


Außerordentliche Kündigung (Oberbegriff)


Die außerordentlichen Kündigung ist eine Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der normalen Kündigungsfrist. Es gibt sie in zwei Varianten:


  1. Außerordentlich fristlos: Beendigung sofort

  2. Außerordentlich mit Auslauffrist: Beendigung mit kurzer "sozialer Auslauffrist" (z.B. 2 Wochen)


Fristlose Kündigung (Unterbegriff)


Die fristlose Kündigung ist die häufigste Form der außerordentlichen Kündigung. Der Arbeitsvertrag endet hier sofort mit Zugang der Kündigung.

In der Praxis: Wenn jemand von "außerordentlicher Kündigung" spricht, meint er meist die fristlose Variante. Deshalb werden beide Begriffe oft synonym verwendet.

Wichtig: Beide unterliegen denselben rechtlichen Voraussetzungen nach § 626 BGB!




Fristlose Kündigung: Wann zulässig?


Eine fristlose Kündigung ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Es müssen drei Bedingungen erfüllt sein:


1. Wichtiger Grund (§ 626 Abs. 1 BGB)


Es muss ein so schwerwiegender Grund vorliegen, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur einen Tag länger unzumutbar ist.


Typische Gründe:

  • Diebstahl, Unterschlagung, Betrug

  • Tätlichkeiten gegen Kollegen oder Vorgesetzte

  • Schwere Beleidigungen

  • Beharrliche Arbeitsverweigerung

  • Konkurrenztätigkeit während des Arbeitsverhältnisses

  • Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit


Wichtig: Nicht jeder Verstoß rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Es muss eine Interessenabwägung durchgeführt werden unter Berücksichtigung:


  • Schwere der Pflichtverletzung

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit

  • Bisheriges Verhalten

  • Alter und soziale Verhältnisse


Details und Beispiele finden Sie im Hauptartikel außerordentliche Kündigung.



2. Zwei-Wochen-Frist (§ 626 Abs. 2 BGB)


Die fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen ausgesprochen werden.

Diese Frist ist eine Ausschlussfrist! Wird sie versäumt, ist die fristlose Kündigung unwirksam.



3. Schriftform (§ 623 BGB)


Die Kündigung muss schriftlich mit Original-Unterschrift erfolgen.

Unwirksam sind:


  • Mündliche Kündigungen

  • E-Mail, WhatsApp, SMS, Fax



Fristlose Kündigung durch Arbeitnehmer


Auch der Arbeitnehmer kann dem Arbeitgeber fristlos kündigen - wenn ein wichtiger Grund vorliegt! Typische Gründe:


  • Arbeitgeber zahlt Gehalt nicht oder wiederholt zu spät

  • Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

  • Schwere Beleidigungen durch Vorgesetzte

  • Gesundheitsgefährdung am Arbeitsplatz

  • Arbeitgeber verlangt Straftaten


Wichtig: Auch hier gilt die 2-Wochen-Frist! Als Arbeitnehmer müssen Sie innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis kündigen.


Achtung: Bevor Sie fristlos kündigen, sollten Sie dringend einen Anwalt konsultieren. Wenn die fristlose Kündigung unwirksam ist, riskieren Sie:


  • Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (12 Wochen)

  • Schadensersatzforderungen des Arbeitgebers

  • Verlust von Urlaubsansprüchen




Abmahnung vor fristloser Kündigung?


Grundsatz: Bei verhaltensbedingten Pflichtverletzungen ist meist eine Abmahnung erforderlich.

Ausnahmen - keine Abmahnung nötig bei:


  • Straftaten (Diebstahl, Betrug, Unterschlagung)

  • Tätlichkeiten

  • Schweren Beleidigungen

  • Vertrauensverletzungen, bei denen Besserung nicht zu erwarten ist


Praxistipp: Wenn vorher eine Abmahnung ausgesprochen wurde, ist die fristlose Kündigung eher wirksam. Fehlt die Abmahnung (wo sie erforderlich gewesen wäre), ist die Kündigung meist unwirksam.




Betriebsratsanhörung - Pflicht!


Wenn im Betrieb ein Betriebsrat existiert, muss dieser vor jeder fristlosen Kündigung angehört werden (§ 102 BetrVG).

Folge bei fehlender Anhörung: Die Kündigung ist unwirksam! Das gilt auch für fristlose Kündigungen! Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass es "zu eilig" war.




Besonderer Kündigungsschutz


Bestimmte Arbeitnehmergruppen sind auch vor fristlosen Kündigungen besonders geschützt:


  • Schwangere: Kündigung nur mit Behördengenehmigung

  • Schwerbehinderte: Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich

  • Betriebsratsmitglieder: Zustimmung des Betriebsrats oder Gerichts erforderlich

  • Elternzeit: Kündigung nur mit Behördengenehmigung


Details finden Sie im Artikel außerordentliche Kündigung.




Fristlose Kündigung - Was tun?


Wenn Sie eine fristlose Kündigung erhalten haben, handeln Sie sofort!


Sofortmaßnahmen (Tag 1)


  • Kündigung prüfen:

  • Schriftform vorhanden?

  • Original-Unterschrift?

  • Begründung genannt? (nicht Pflicht, aber hilfreich)

  • Rechtsanwalt kontaktieren - noch am selben Tag!

  • Arbeitssuchend melden bei Agentur für Arbeit (innerhalb 3 Tage!)

  • Möglicherweise kommt Zurückweisung der Kündigung in Betracht. Frist: wenige Tage. Details zum Vorgehen finden Sie im Artikel Zurückweisung.


Innerhalb von 3 Wochen



Die Dreiwochenfrist läuft! Sie haben nur 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Zeit. Verpassen Sie diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam - auch wenn sie eigentlich unwirksam war!


Details zum Vorgehen finden Sie im Artikel Kündigungsschutzklage.




Unwirksame fristlose Kündigung - Folgen


Wenn die fristlose Kündigung unwirksam ist, hat dies folgende Auswirkungen:


Für Arbeitnehmer


  • Das Arbeitsverhältnis besteht fort

  • Anspruch auf Weiterbeschäftigung

  • Anspruch auf Gehaltsnachzahlung (auch wenn nicht gearbeitet)

  • Oft: Vergleich mit Abfindung



Für Arbeitgeber


  • Muss Gehalt nachzahlen

  • Muss Arbeitnehmer weiterbeschäftigen

  • Prozesskosten

  • Imageschaden


Praxistipp: In etwa 70-80% der Fälle sind fristlose Kündigungen unwirksam! Wehren Sie sich!





Unterschied zur ordentlichen Kündigung


Eine fristlose Kündigung unterscheidet sich von der ordentlichen Kündigung vor allem dadurch, dass sie das Arbeitsverhältnis sofort beendet – eine Kündigungsfrist gibt es hier nicht. Für eine wirksame fristlose Kündigung muss ein sogenannter „wichtiger Grund“ vorliegen, der dem Arbeitgeber das Abwarten der regulären Kündigungsfrist unzumutbar macht (§ 626 BGB). Typische Beispiele sind schwere Pflichtverletzungen wie Diebstahl, Betrug oder grobe Arbeitsverweigerung.


Die ordentliche Kündigung erfolgt dagegen unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist. Zusatzlich ist der Kündigungsschutz zu beachten: Sie ist im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes nur zulässig, wenn ein sozial gerechtfertigter Grund besteht, wie etwa betrieblich bedingte Gründe, personenbedingte oder verhaltensbedingte Gründe.


Während die fristlose Kündigung eine sehr harte Maßnahme darstellt und daher selten ausgesprochen wird, kommt die ordentliche Kündigung im betrieblichen Alltag häufig vor.


Für die fristlose Kündigung gilt, im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung, außerdem eine besondere Zwei-Wochen-Frist: Sie muss spätestens zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden.


Wichtig:

Wenn eine fristlose Kündigung unwirksam ist, kann sie unter bestimmten Umständen in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden. In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf der regulären Kündigungsfrist.




Checkliste: Ist die fristlose Kündigung wirksam?


Formelle Wirksamkeit:

  •  Schriftform vorhanden?

  •  Original-Unterschrift?

  •  Von berechtigter Person unterschrieben?


Fristen:

  •  Wurde die 2-Wochen-Frist eingehalten?


Wichtiger Grund:

  •  Liegt ein schwerwiegender Verstoß vor?

  •  Ist sofortige Beendigung wirklich unzumutbar?


Abmahnung:

  •  War eine Abmahnung erforderlich?

  •  Wurde vorher abgemahnt?


Betriebsrat:

  •  Gibt es einen Betriebsrat?

  •  Wurde er angehört?




Sie haben eine fristlose Kündigung erhalten?


Kontaktieren Sie uns SOFORT für eine kostenlose Ersteinschätzung:

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Die Dreiwochenfrist läuft! Handeln Sie jetzt!

Wir prüfen Ihre fristlose Kündigung sofort und sagen Ihnen, ob sie wirksam ist. In etwa 70-80% der Fälle ist eine fristlose Kündigung unwirksam - wir erzielen dann Weiterbeschäftigung oder eine hohe Abfindung für Sie.

Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 20 Jahren mehr als 1500 Mandate darunter auch viele fristlose Kündigungen geprüft. Profitieren Sie von unserer Erfahrung!


Weiterführende Informationen:

Für umfassende Details zu Voraussetzungen, typischen Gründen, Fristen und Ihrer Abwehr lesen Sie unseren Hauptartikel außerordentliche Kündigung.


Dieser Artikel wurde von Dr. Thorn Rechtsanwälte mbB erstellt. Stand: 2025.





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Dr. Michael Thorn  Rechtsanwalt
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Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

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bvwp@thorn-law.de





FAQ - Fristlose Kündigung

Was ist der Unterschied zwischen fristloser und außerordentlicher Kündigung?

Die fristlose Kündigung ist die häufigste Form der außerordentlichen Kündigung. "Außerordentlich" ist der Oberbegriff für Kündigungen aus wichtigem Grund ohne normale Kündigungsfrist. Eine außerordentliche Kündigung kann auch mit kurzer Auslauffrist erfolgen. Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis dagegen immer sofort. In der Praxis werden beide Begriffe meist synonym verwendet.

Wann ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt?

Eine fristlose Kündigung ist nur bei einem wichtigen Grund nach § 626 BGB zulässig - z.B. Diebstahl, Betrug, Tätlichkeiten, schwere Beleidigungen oder beharrliche Arbeitsverweigerung. Wichtig: Es muss eine Interessenabwägung durchgeführt werden. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muss auch nur bis zum Ablauf der normalen Kündigungsfrist unzumutbar sein. Details finden Sie im Artikel außerordentliche Kündigung.

Brauche ich eine Abmahnung vor einer fristlosen Kündigung?

Bei verhaltensbedingten Pflichtverletzungen ist meist eine Abmahnung erforderlich. Ausnahmen: Bei Straftaten (Diebstahl, Betrug), Tätlichkeiten oder schweren Beleidigungen ist keine Abmahnung nötig. Die Rechtsprechung prüft im Einzelfall, ob dem Arbeitnehmer klar sein musste, dass sein Verhalten nicht geduldet wird.

Wie lange habe ich Zeit für eine Kündigungsschutzklage?

Sie haben nur 3 Wochen ab Zugang der fristlosen Kündigung Zeit für eine Kündigungsschutzklage. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist - wird sie versäumt, gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn sie eigentlich unwirksam war. Handeln Sie deshalb sofort nach Erhalt der Kündigung!

Kann ich als Arbeitnehmer auch fristlos kündigen?

Ja! Auch Arbeitnehmer können fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt - z.B. wenn der Arbeitgeber das Gehalt nicht zahlt, sexuelle Belästigung vorliegt oder Gesundheitsgefährdung besteht. Aber Achtung: Auch hier gilt die 2-Wochen-Frist und Sie riskieren eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn die Kündigung unwirksam ist. Konsultieren Sie vorher unbedingt einen Anwalt!

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt

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