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Betriebsversammlung im Arbeitsrecht

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Betriebsversammlung im Arbeitsrecht – Einberufung, Ablauf und Rechte der Arbeitnehmer

Betriebsversammlung – Einberufung, Ablauf und Rechte der Arbeitnehmer


Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Zuletzt aktualisiert: Februar 2026



Die Betriebsversammlung ist das wichtigste Forum für den direkten Austausch zwischen Betriebsrat und Belegschaft. Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt in §§ 42 ff. BetrVG vor, dass der Betriebsrat mindestens einmal pro Quartal eine Betriebsversammlung einberufen muss. Dort berichtet er über seine Tätigkeit, die Arbeitnehmer können Fragen stellen und Anträge einbringen, und auch der Arbeitgeber hat ein Rederecht. Die Zeit der Teilnahme gilt als Arbeitszeit und ist vom Arbeitgeber zu vergüten.


In der Praxis ist die Betriebsversammlung weit mehr als eine Pflichtveranstaltung. Sie gibt der Belegschaft eine Stimme bei betrieblichen Entscheidungen, schafft Transparenz über die Arbeit des Betriebsrats und ermöglicht es den Arbeitnehmern, direkt Einfluss auf die Themen zu nehmen, die im Betrieb verhandelt werden.


Dieser Artikel richtet sich an Arbeitnehmer, die wissen wollen, welche Rechte sie in der Betriebsversammlung haben, an Betriebsratsmitglieder, die eine Versammlung vorbereiten und durchführen müssen, sowie an Arbeitgeber, die ihre Pflichten und Rechte bei Betriebsversammlungen kennen wollen.



Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll nur ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen.



Das Wichtigste in Kürze


  • Einberufung: Der Betriebsrat muss mindestens einmal im Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einberufen (§ 43 Abs. 1 BetrVG). Zusätzlich kann er weitere Versammlungen einberufen, wenn dies erforderlich erscheint.

  • Teilnahmerecht: Alle Arbeitnehmer des Betriebs haben das Recht, an der Betriebsversammlung teilzunehmen. Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG sind ausgenommen.

  • Vergütung: Die Zeit der Teilnahme einschließlich der Wegezeiten gilt als Arbeitszeit und wird vom Arbeitgeber vergütet. Das gilt auch dann, wenn die Versammlung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers stattfindet.

  • Arbeitgeber: Der Arbeitgeber ist zu den Betriebsversammlungen einzuladen und hat ein Rederecht. Er muss einmal im Kalenderjahr über wirtschaftliche Angelegenheiten berichten (§ 43 Abs. 2 BetrVG).




Arten der Betriebsversammlung


Ordentliche Betriebsversammlung


Die ordentliche Betriebsversammlung findet regelmäßig statt – mindestens einmal pro Quartal. Der Betriebsrat erstattet dort seinen Tätigkeitsbericht und informiert die Belegschaft über die laufenden Angelegenheiten. Die ordentliche Versammlung ist das zentrale Instrument der Rechenschaftspflicht des Betriebsrats gegenüber den Arbeitnehmern, die ihn in der Betriebsratswahl gewählt haben.


Außerordentliche Betriebsversammlung


Neben den regelmäßigen Versammlungen kann der Betriebsrat bei Bedarf außerordentliche Betriebsversammlungen einberufen. Dies kommt etwa in Betracht, wenn eine Betriebsänderung angekündigt wird, ein Sozialplan verhandelt wird oder andere dringende betriebliche Angelegenheiten die Information der Belegschaft erfordern. Auch ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer kann die Einberufung einer Betriebsversammlung verlangen (§ 43 Abs. 3 BetrVG).


Abteilungsversammlung


In Betrieben, in denen eine gemeinsame Betriebsversammlung wegen der Eigenart des Betriebs nicht möglich ist – etwa bei Schichtbetrieb oder räumlich weit voneinander entfernten Betriebsteilen –, kann der Betriebsrat Abteilungsversammlungen (Teilversammlungen) durchführen (§ 42 Abs. 2 BetrVG). Die Abteilungsversammlung hat dieselben Rechte und Funktionen wie die Gesamtversammlung.



Einberufung und Vorbereitung


Zuständigkeit


Die Einberufung der Betriebsversammlung ist ausschließlich Sache des Betriebsrats. Er legt Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung fest. Der Arbeitgeber kann die Einberufung weder anordnen noch verhindern. Er hat aber das Recht, zu jeder Betriebsversammlung eingeladen zu werden (§ 43 Abs. 2 BetrVG). Beruft der Betriebsrat die vorgeschriebenen Versammlungen nicht ein, kann dies eine Pflichtverletzung darstellen.


Tagesordnung


Der Betriebsrat bestimmt die Tagesordnung. Typische Tagesordnungspunkte sind der Tätigkeitsbericht des Betriebsrats, aktuelle betriebliche Themen, Anfragen aus der Belegschaft und – mindestens einmal jährlich – der Bericht des Arbeitgebers über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens. Die Tagesordnung sollte den Arbeitnehmern rechtzeitig bekannt gegeben werden, damit diese sich vorbereiten können.


Zeitpunkt und Ort


Die Betriebsversammlung findet grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Der Betriebsrat muss bei der Terminwahl die betrieblichen Belange berücksichtigen und den Zeitpunkt so wählen, dass möglichst viele Arbeitnehmer teilnehmen können. Findet die Versammlung außerhalb der Arbeitszeit statt, ist die Teilnahmezeit dennoch wie Arbeitszeit zu vergüten.




Ablauf der Betriebsversammlung


Leitung


Die Betriebsversammlung wird vom Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet (§ 42 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Er eröffnet und schließt die Versammlung, erteilt das Wort und sorgt für einen ordnungsgemäßen Ablauf. Der Vorsitzende hat das Hausrecht während der Versammlung und kann bei Störungen Teilnehmer ermahnen oder im äußersten Fall ausschließen.


Tätigkeitsbericht des Betriebsrats


Der Betriebsrat erstattet auf jeder ordentlichen Betriebsversammlung einen Tätigkeitsbericht. Darin informiert er die Belegschaft über die Themen, mit denen er sich seit der letzten Versammlung befasst hat – etwa über Verhandlungen mit dem Arbeitgeber, den Abschluss von Betriebsvereinbarungen, die Behandlung von Beschwerden und die Ausübung seiner Mitbestimmungsrechte. Der Tätigkeitsbericht ist Ausdruck der Rechenschaftspflicht des Betriebsrats gegenüber den Arbeitnehmern.


Bericht des Arbeitgebers


Der Arbeitgeber hat mindestens einmal im Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs zu berichten (§ 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). In Unternehmen ohne Wirtschaftsausschuss – also in Unternehmen mit weniger als 100 Arbeitnehmern – ist dieser Bericht besonders bedeutsam, weil er die wesentliche Informationsquelle der Arbeitnehmer über die wirtschaftliche Situation darstellt.


Anträge und Anfragen


Die Arbeitnehmer haben das Recht, in der Betriebsversammlung Anträge zu stellen und Anfragen zu richten – sowohl an den Betriebsrat als auch an den Arbeitgeber. Anträge der Betriebsversammlung binden den Betriebsrat zwar nicht rechtlich, haben aber erhebliche praktische Bedeutung: Ein Betriebsrat, der Anträge der Belegschaft dauerhaft ignoriert, riskiert, bei der nächsten Betriebsratswahl nicht wiedergewählt zu werden.





Teilnahmerecht und Vergütung


Wer darf teilnehmen?


An der Betriebsversammlung dürfen alle Arbeitnehmer des Betriebs teilnehmen – einschließlich befristet Beschäftigter, Teilzeitkräfte und Auszubildender. Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG sind ausgenommen, da sie nicht vom Betriebsrat vertreten werden. Leiharbeitnehmer haben nach § 14 Abs. 2 Satz 2 AÜG das Recht, an Betriebsversammlungen des Entleiherbetriebs teilzunehmen.

Die Betriebsversammlung ist nicht öffentlich. Betriebsfremde Personen dürfen grundsätzlich nicht teilnehmen. Eine Ausnahme gilt für Gewerkschaftsbeauftragte, die auf Einladung des Betriebsrats an der Versammlung teilnehmen und das Wort ergreifen dürfen (§ 46 Abs. 1 BetrVG).


Vergütungspflicht


Die Zeit der Teilnahme an einer Betriebsversammlung gilt nach § 44 Abs. 1 BetrVG als Arbeitszeit. Der Arbeitgeber muss diese Zeit wie reguläre Arbeitszeit vergüten, einschließlich etwaiger Zuschläge. Findet die Versammlung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers statt – etwa bei Teilzeitkräften oder Schichtarbeitern –, hat dieser ebenfalls Anspruch auf Vergütung der Teilnahmezeit. Der Arbeitgeber darf die Teilnahme an der Betriebsversammlung nicht als Fehlzeit werten oder dem Arbeitnehmer daraus Nachteile entstehen lassen.





Themen der Betriebsversammlung


Die Betriebsversammlung kann alle Angelegenheiten behandeln, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen (§ 45 BetrVG). Dazu gehören insbesondere Fragen der Arbeitszeitgestaltung, des Gesundheitsschutzes, der betrieblichen Lohngestaltung, geplanter Betriebsänderungen, der Gleichstellung und des Umweltschutzes im Betrieb.


Ausdrücklich ausgenommen sind parteipolitische Themen. Die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art ist dagegen zulässig, soweit sie den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen. Diese Abgrenzung ist in der Praxis nicht immer einfach – der Betriebsrat als Versammlungsleiter muss darauf achten, dass die Grenze zur Parteipolitik nicht überschritten wird.




Pflichten des Arbeitgebers


Der Arbeitgeber hat bei Betriebsversammlungen mehrere Pflichten. Er muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen – insbesondere einen geeigneten Raum zur Verfügung stellen und die Arbeitnehmer für die Dauer der Versammlung von der Arbeit freistellen. Er muss die Teilnahmezeit vergüten und darf Arbeitnehmern keine Nachteile wegen der Teilnahme zufügen.

Der Arbeitgeber ist zu jeder Betriebsversammlung einzuladen. Er hat ein Rederecht, aber keine Redepflicht – mit Ausnahme des jährlichen Wirtschaftsberichts. Aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG ergibt sich, dass der Arbeitgeber Anfragen der Belegschaft nach Möglichkeit beantworten sollte.



Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon


Die Betriebsversammlung ist im Betriebsverfassungsgesetz geregelt und bildet neben dem Betriebsrat ein eigenständiges Organ der Betriebsverfassung. Der Betriebsrat berichtet dort über seine Tätigkeit – etwa über den Abschluss von Betriebsvereinbarungen oder über Verhandlungen in der Einigungsstelle.


Die einzelnen Betriebsratsmitglieder werden in der Betriebsratswahl gewählt und sind der Belegschaft gegenüber rechenschaftspflichtig.


Vor jeder Kündigung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat in der Betriebsratsanhörung beteiligen – ein Thema, das regelmäßig auch in Betriebsversammlungen angesprochen wird.




Fragen zur Betriebsversammlung oder Betriebsverfassung?


Wir beraten Arbeitgeber und Betriebsräte zu allen Fragen rund um die Betriebsversammlung – von der Einberufung über den Ablauf bis zu streitigen Themen wie Vergütungspflicht und zulässigen Tagesordnungspunkten.

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Dieser Artikel wurde von Rechtsanwalt Dr. Michael Thorn erstellt. Stand: Februar 2026.





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Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
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FAQ - Betriebsversammlung

Wie oft muss eine Betriebsversammlung stattfinden?

Der Betriebsrat muss mindestens einmal im Kalendervierteljahr eine ordentliche Betriebsversammlung einberufen (§ 43 Abs. 1 BetrVG). Zusätzlich kann er bei Bedarf weitere Versammlungen einberufen. Ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer kann ebenfalls die Einberufung verlangen.

Muss ich an der Betriebsversammlung teilnehmen?

Nein, es besteht keine Teilnahmepflicht. Die Teilnahme ist freiwillig. Nimmt ein Arbeitnehmer nicht teil, muss er allerdings während der Versammlungszeit seine reguläre Arbeit verrichten. Er darf die Versammlungszeit nicht als freie Zeit nutzen.

Wird die Teilnahme bezahlt?

Ja. Die Teilnahmezeit gilt als Arbeitszeit und wird vergütet (§ 44 Abs. 1 BetrVG). Das gilt auch dann, wenn die Versammlung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit stattfindet – etwa bei Teilzeitkräften oder Schichtarbeitern.

Darf der Arbeitgeber die Betriebsversammlung verhindern?

Nein. Die Einberufung ist allein Sache des Betriebsrats. Der Arbeitgeber darf die Versammlung weder verbieten noch die Arbeitnehmer an der Teilnahme hindern. Er muss geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stellen und die Arbeitnehmer für die Dauer der Versammlung freistellen.

Dürfen Gewerkschaftsvertreter teilnehmen?

Ja, auf Einladung des Betriebsrats. Beauftragten der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften steht ein Teilnahme- und Rederecht zu (§ 46 Abs. 1 BetrVG). Andere betriebsfremde Personen dürfen grundsätzlich nicht teilnehmen.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt

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