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Arbeitsrecht für Auszubildende: Schutz, Vergütung, Übernahme

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Auszubildende im Arbeitsrecht – Rechte, Pflichten und Kündigungsschutz

Auszubildende im Arbeitsrecht – Rechte, Pflichten & Schutz


Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026



Auszubildende sind keine „normalen" Arbeitnehmer – sie genießen einen besonderen gesetzlichen Schutz. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt die Rechte und Pflichten von Auszubildenden umfassend und geht in vielen Bereichen über den allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutz hinaus. Insbesondere der Kündigungsschutz nach der Probezeit ist deutlich stärker als bei regulären Arbeitnehmern: Eine ordentliche Kündigung durch den Ausbildungsbetrieb ist nach Ablauf der Probezeit ausgeschlossen.

Für den Arbeitgeber bedeutet das: Die Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses nach der Probezeit ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Für Auszubildende bedeutet das: Sie haben eine starke Rechtsposition – sowohl hinsichtlich der Vergütung als auch der Beschäftigungsbedingungen und der Übernahme nach der Ausbildung.


Dieser Artikel erklärt die wichtigsten Rechte und Pflichten von Auszubildenden, den besonderen Kündigungsschutz und die Übernahme nach der Ausbildung.



Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen.



Das Wichtigste in Kürze


  • Besonderer Kündigungsschutz: Nach der Probezeit kann der Ausbildungsbetrieb das Ausbildungsverhältnis nur noch außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen. Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen (§ 22 Abs. 2 BBiG). Eine vorherige Abmahnung ist bei verhaltensbedingten Gründen in der Regel erforderlich.

  • Probezeit: Die Probezeit beträgt mindestens einen und höchstens vier Monate (§ 20 BBiG). Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

  • Vergütung: Auszubildende haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die jährlich steigen muss (§ 17 BBiG). Seit 2020 gilt eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung, die jährlich angepasst wird. Tarifvertragliche Regelungen gehen vor und liegen häufig über dem gesetzlichen Minimum.

  • Freistellung: Der Ausbildungsbetrieb muss den Auszubildenden für den Berufsschulunterricht, Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen freistellen (§ 15 BBiG). Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung der Vergütung.

  • Übernahme: Bei Bestehen der Abschlussprüfung endet das Ausbildungsverhältnis automatisch. Wird der Auszubildende im Anschluss weiterbeschäftigt, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (§ 24 BBiG).





Kündigungsschutz von Auszubildenden


Während der Probezeit


Während der Probezeit können beide Seiten das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen – eine mündliche oder per E-Mail ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Die Probezeit im Ausbildungsverhältnis darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als vier Monate betragen. Eine Verlängerung über vier Monate hinaus ist auch einvernehmlich nicht möglich. Bei Krankheit während der Probezeit verlängert sich die Probezeit nicht automatisch – eine solche Verlängerungsklausel im Berufsausbildungsvertrag ist unwirksam.


Nach der Probezeit


Nach Ablauf der Probezeit ist die ordentliche Kündigung durch den Ausbildungsbetrieb ausgeschlossen. Der Arbeitgeber kann nur noch außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Ausbildungsbetrieb die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zugemutet werden kann – etwa bei schweren Pflichtverletzungen, wiederholtem unentschuldigten Fehlen trotz Abmahnung oder einer Straftat im Betrieb. Die Anforderungen an den wichtigen Grund sind im Ausbildungsverhältnis besonders streng: Der Ausbildungszweck muss so gestört sein, dass eine sinnvolle Fortführung der Ausbildung nicht mehr möglich ist.

Der Auszubildende selbst kann nach der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen ordentlich kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG).


Sonderkündigungsschutz


Für bestimmte Gruppen von Auszubildenden gilt ein zusätzlicher Sonderkündigungsschutz. Schwangere Auszubildende sind durch das Mutterschutzgesetz geschützt – eine Kündigung ist während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig. Schwerbehinderte Auszubildende genießen nach Ablauf von sechs Monaten den besonderen Kündigungsschutz nach dem SGB IX – die Kündigung bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Ist ein Betriebsrat vorhanden, ist dieser vor jeder Kündigung eines Auszubildenden anzuhören (§ 102 BetrVG).





Vergütung und Arbeitszeit


Ausbildungsvergütung


Die Ausbildungsvergütung muss angemessen sein und jährlich steigen (§ 17 BBiG). Die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung bildet die Untergrenze – sie wird jährlich angepasst. Tarifvertragliche Vergütungen gehen vor und liegen in der Regel deutlich höher. Die Vergütung ist auch während der Berufsschule, bei Prüfungen und bei Krankheit (bis zu sechs Wochen) fortzuzahlen. Überstunden sind gesondert zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen – eine Pauschalabgeltung durch die Ausbildungsvergütung ist unzulässig.


Arbeitszeit


Für volljährige Auszubildende gelten die allgemeinen Arbeitszeitregeln: maximal acht Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich. Für minderjährige Auszubildende gelten die strengeren Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG): maximal acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich, keine Arbeit an Samstagen, Sonn- und Feiertagen (mit branchenspezifischen Ausnahmen), keine Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr. Die Berufsschulzeit wird auf die Arbeitszeit angerechnet. Bei minderjährigen Auszubildenden gilt: Ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden wird als voller Arbeitstag gewertet – der Auszubildende darf an diesem Tag nicht mehr im Betrieb beschäftigt werden.


Urlaub


Auszubildende haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Für volljährige Auszubildende gilt der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche. Für minderjährige Auszubildende sieht das JArbSchG einen erhöhten Mindesturlaub vor: 30 Werktage für Jugendliche unter 16 Jahren, 27 Werktage für unter 17-Jährige und 25 Werktage für unter 18-Jährige. Tarifverträge können höhere Urlaubsansprüche vorsehen. Der Urlaub soll zusammenhängend in der Zeit der Berufsschulferien gewährt werden. Der Ausbildungsbetrieb darf den Urlaub nicht einseitig auf Berufsschulferienzeiten beschränken, wenn dadurch kein zusammenhängender Urlaub von mindestens zwölf Werktagen möglich wäre.





Übernahme nach der Ausbildung


Das Ausbildungsverhältnis endet mit Bestehen der Abschlussprüfung – nicht erst mit Ablauf der im Vertrag vereinbarten Ausbildungszeit (§ 21 Abs. 2 BBiG). Wird der Auszubildende im Anschluss an die Ausbildung weiterbeschäftigt, gilt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als stillschweigend begründet (§ 24 BBiG). Der Arbeitgeber kann dies nur verhindern, indem er den Auszubildenden rechtzeitig darüber informiert, dass keine Übernahme erfolgt, und die tatsächliche Weiterbeschäftigung nach Prüfungsende unterlässt.

In Betrieben mit Betriebsrat kann der Betriebsrat nach § 99 BetrVG bei der Übernahme mitbestimmen. Tarifverträge können einen Übernahmeanspruch vorsehen – etwa die Übernahme für mindestens zwölf Monate nach Ausbildungsende.





Pflichten des Auszubildenden


Auszubildende haben nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Sie müssen die Ausbildung ernsthaft betreiben und sich bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie müssen die im Rahmen der Berufsausbildung erteilten Weisungen befolgen, die Berufsschule regelmäßig besuchen, ein Berichtsheft ordnungsgemäß führen und die Betriebsordnung beachten. Verletzt der Auszubildende diese Pflichten wiederholt trotz Abmahnung, kann dies einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen.

Die Grenzen der Weisungsbefugnis liegen dort, wo der Ausbildungszweck aufhört: Der Ausbildungsbetrieb darf dem Auszubildenden nur Aufgaben übertragen, die dem Ausbildungsziel dienen. Rein betriebsfremde Tätigkeiten – etwa private Besorgungen für den Ausbilder oder dauerhaft ausbildungsfremde Hilfsarbeiten – muss der Auszubildende nicht ausführen. Wird ein Auszubildender überwiegend für ausbildungsfremde Tätigkeiten eingesetzt, kann dies einen Schadensersatzanspruch begründen und eine Anzeige bei der zuständigen Kammer rechtfertigen.





Schlichtungsverfahren


Streitigkeiten zwischen Auszubildendem und Ausbildungsbetrieb müssen in vielen Fällen vor Klageerhebung bei einer Schlichtungsstelle der zuständigen Kammer verhandelt werden (§ 111 Abs. 2 ArbGG). Das Schlichtungsverfahren ist obligatorisch, wenn eine solche Schlichtungsstelle eingerichtet ist – eine Klage ohne vorheriges Schlichtungsverfahren wäre unzulässig. Die Schlichtungsstelle versucht eine gütliche Einigung. Scheitert die Schlichtung, kann innerhalb von zwei Wochen Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Bei einer außerordentlichen Kündigung muss die Schlichtung besonders zügig durchgeführt werden, da die dreiwöchige Klagefrist läuft.

Das Schlichtungsverfahren ist für den Auszubildenden kostenlos. Der Auszubildende kann sich von einer Person seines Vertrauens begleiten lassen – auch von einem Elternteil oder einem Gewerkschaftsvertreter. Ist keine Schlichtungsstelle eingerichtet, kann direkt beim Arbeitsgericht Klage erhoben werden. Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht erster Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten – unabhängig vom Ausgang. Die Gerichtskosten trägt die unterlegene Partei.





Praxishinweis


Auszubildende, die eine Kündigung erhalten haben, sollten die Wirksamkeit umgehend prüfen lassen. Nach der Probezeit ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen – eine trotzdem ausgesprochene ordentliche Kündigung ist unwirksam. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht erhoben werden. Auch die außerordentliche Kündigung ist häufig unwirksam, weil die strengen Anforderungen des § 22 BBiG nicht eingehalten werden.

Ausbildungsbetriebe sollten vor einer Kündigung nach der Probezeit stets prüfen, ob ein wichtiger Grund vorliegt und ob eine vorherige Abmahnung erforderlich ist. Die formellen Anforderungen – Schriftform, Betriebsratsanhörung, gegebenenfalls Zustimmung des Integrationsamts bei schwerbehinderten Auszubildenden – müssen sorgfältig eingehalten werden. Auch das obligatorische Schlichtungsverfahren bei der Kammer darf nicht übersehen werden. Im Ergebnis sind Kündigungen nach der Probezeit im Ausbildungsverhältnis die Ausnahme – die Anforderungen liegen deutlich höher als bei normalen Arbeitsverhältnissen.




Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon


Der Berufsausbildungsvertrag regelt die Einzelheiten der Ausbildung. Die Probezeit ist im Ausbildungsverhältnis auf maximal vier Monate begrenzt. Eine Kündigung nach der Probezeit ist nur außerordentlich möglich. Am Ende der Ausbildung hat der Auszubildende Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Rückzahlungsklauseln für Ausbildungskosten sind nach § 12 BBiG nichtig. Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung anzuhören. Bei Schwerbehinderung gilt besonderer Kündigungsschutz. Ein Aufhebungsvertrag ist auch im Ausbildungsverhältnis möglich.




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Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026





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Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
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FAQ - Auszubildende

Kann mir der Ausbildungsbetrieb nach der Probezeit kündigen?

Nur außerordentlich aus wichtigem Grund. Eine ordentliche Kündigung ist nach § 22 Abs. 2 BBiG ausgeschlossen. Ein wichtiger Grund liegt nur bei schweren Pflichtverletzungen vor – etwa wiederholtem unentschuldigten Fehlen trotz Abmahnung oder einer Straftat im Betrieb. Die Anforderungen sind deutlich strenger als bei normalen Arbeitsverhältnissen.

Wie lange darf die Probezeit in der Ausbildung dauern?

Mindestens einen Monat und höchstens vier Monate. Eine kürzere oder längere Probezeit ist unwirksam. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Frist und ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden.

Werde ich nach der Ausbildung automatisch übernommen?

Nicht automatisch, aber bei tatsächlicher Weiterbeschäftigung ja. Wenn Sie nach Bestehen der Abschlussprüfung weiterarbeiten, entsteht nach § 24 BBiG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis – auch ohne ausdrückliche Vereinbarung. Der Arbeitgeber muss Ihnen rechtzeitig mitteilen, ob er Sie übernehmen will oder nicht.

Muss ich Überstunden machen?

Grundsätzlich nein. Überstunden dürfen von Auszubildenden nur ausnahmsweise verlangt werden und müssen gesondert vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden. Eine pauschale Abgeltung von Überstunden durch die Ausbildungsvergütung ist unzulässig. Bei minderjährigen Auszubildenden gelten die strengen Grenzen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

Was kann ich tun, wenn die Ausbildung schlecht ist?

Zunächst das Gespräch mit dem Ausbilder oder der zuständigen Kammer suchen. Die Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer überwacht die Ausbildungsqualität und kann vermitteln. Bleibt die Situation untragbar, können Sie nach der Probezeit mit vier Wochen Frist kündigen, wenn Sie die Ausbildung ganz aufgeben möchten (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG). Bei einem wichtigen Grund – etwa massiver Verstoß gegen Ausbildungspflichten, Mobbing oder ausbleibende Vergütung – ist auch eine fristlose Kündigung möglich. Vor einer Kündigung sollten Sie sich unbedingt rechtlich beraten lassen und prüfen, ob ein Wechsel des Ausbildungsbetriebs sinnvoller ist, um den Abschluss nicht zu gefährden.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt

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