Anwalt Arbeitsrecht München - Fachanwalt Arbeitsrecht - Kündigung - Aufhebungsvertrag - Abfindung - Tel. 089/3801990
Berufsausbildungsvertrag – Inhalt, Pflichten und Kündigung
Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026
Der Berufsausbildungsvertrag ist die vertragliche Grundlage jedes Ausbildungsverhältnisses. Er unterscheidet sich grundlegend vom Arbeitsvertrag: Sein Hauptzweck ist nicht die Erbringung von Arbeitsleistung, sondern die Vermittlung beruflicher Handlungsfähigkeit. Der Arbeitgeber hat als Ausbildender besondere Pflichten – er muss die Ausbildung planmäßig und sachlich richtig durchführen, geeignete Ausbilder einsetzen und dem Auszubildenden nur Aufgaben übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen.
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) schreibt Mindestinhalte des Vertrags, die Schriftform und die Eintragung bei der zuständigen Kammer vor. Verstöße können den Vertrag anfechtbar machen und Ordnungswidrigkeiten begründen. Klauseln, die den Auszubildenden unangemessen benachteiligen – etwa eine Rückzahlungsklausel für Ausbildungskosten oder ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot – sind nach § 12 BBiG nichtig.
Dieser Artikel erklärt den Mindestinhalt des Berufsausbildungsvertrags, die besonderen Pflichten und die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen.
Das Wichtigste in Kürze
Schriftform: Der Berufsausbildungsvertrag muss vor Beginn der Ausbildung schriftlich geschlossen werden (§ 11 BBiG). Die elektronische Form genügt nicht. Bei minderjährigen Auszubildenden müssen die gesetzlichen Vertreter zustimmen.
Eintragung: Der Vertrag muss unverzüglich bei der zuständigen Kammer (IHK oder HWK) zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingereicht werden. Die Kammer prüft den Vertrag auf Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit.
Mindestinhalt: Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, Beginn und Dauer der Ausbildung, Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, Dauer der täglichen Ausbildungszeit, Dauer der Probezeit, Höhe der Vergütung, Dauer des Urlaubs und Kündigungsvoraussetzungen.
Nichtige Klauseln: Vereinbarungen, die den Auszubildenden unangemessen einschränken, sind nach § 12 BBiG nichtig – insbesondere Rückzahlungsklauseln für Ausbildungskosten, Vertragsstrafen, nachvertragliche Wettbewerbsverbote und der Ausschluss von Schadensersatzansprüchen.
Beendigung: Das Ausbildungsverhältnis endet mit Bestehen der Abschlussprüfung, durch Ablauf der Ausbildungszeit (wenn die Prüfung nicht bestanden wurde), durch Kündigung oder durch einvernehmlichen Aufhebungsvertrag.
Mindestinhalt des Vertrags
Gesetzlich vorgeschriebene Angaben
Nach § 11 Abs. 1 BBiG muss der Berufsausbildungsvertrag mindestens folgende Angaben enthalten: Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll. Weiter: Beginn und Dauer der Berufsausbildung, die Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (überbetriebliche Ausbildung), die Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit, die Dauer der Probezeit (mindestens ein, höchstens vier Monate), die Zahlung und Höhe der Vergütung sowie deren Zusammensetzung, die Dauer des Urlaubs und die Voraussetzungen, unter denen der Vertrag gekündigt werden kann.
Ausbildungsrahmenplan
Grundlage jeder Berufsausbildung ist der Ausbildungsrahmenplan, der die sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung vorgibt. Der Ausbildungsbetrieb muss einen betrieblichen Ausbildungsplan erstellen, der den Rahmenplan auf die betrieblichen Verhältnisse konkretisiert. Der Ausbildungsplan wird in der Regel dem Berufsausbildungsvertrag als Anlage beigefügt.
Pflichten des Ausbildungsbetriebs
Ausbildungspflicht
Der Ausbildungsbetrieb muss die Berufsausbildung planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG). Er muss geeignete Ausbilder einsetzen, dem Auszubildenden nur ausbildungsbezogene Aufgaben übertragen und kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung stellen – insbesondere Werkzeuge, Materialien und Fachliteratur.
Freistellungspflicht
Der Ausbildungsbetrieb muss den Auszubildenden für den Berufsschulunterricht, für Prüfungen und für Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte freistellen (§ 15 BBiG). Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung der Vergütung. Der Auszubildende darf wegen des Berufsschulbesuchs nicht benachteiligt werden. Bei minderjährigen Auszubildenden gelten zusätzlich die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes – Berufsschultage mit mehr als fünf Unterrichtsstunden werden als voller Arbeitstag angerechnet.
Vergütungspflicht
Der Ausbildungsbetrieb muss eine angemessene Vergütung zahlen, die jährlich ansteigen muss (§ 17 BBiG). Die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung bildet die Untergrenze. Tarifvertragliche Vergütungen gehen vor – sie dürfen die Mindestausbildungsvergütung nicht unterschreiten. Die Vergütung ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen. Bei Krankheit besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen. Der Ausbildungsbetrieb muss auch die Vergütung für die Zeiten des Berufsschulunterrichts und der Prüfungen zahlen – eine Kürzung der Vergütung für Berufsschultage ist unzulässig.
Zeugnispflicht
Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses muss der Ausbildungsbetrieb ein Zeugnis ausstellen (§ 16 BBiG). Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten enthalten. Auf Verlangen des Auszubildenden sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen.
Pflichten des Auszubildenden
Lernpflicht
Der Auszubildende ist verpflichtet, sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen (§ 13 BBiG). Er muss die ihm im Rahmen der Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig ausführen, am Berufsschulunterricht und an Prüfungen teilnehmen und den Weisungen folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung erteilt werden.
Berichtsheft
Der Auszubildende muss ein Berichtsheft (Ausbildungsnachweis) ordnungsgemäß führen. Das Berichtsheft dient als Nachweis der durchlaufenen Ausbildungsinhalte und ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Der Ausbildungsbetrieb muss dem Auszubildenden Zeit zum Führen des Berichtshefts während der Ausbildungszeit gewähren und die Eintragungen regelmäßig kontrollieren und abzeichnen.
Sorgfaltspflicht und Schweigepflicht
Der Auszubildende muss Werkzeuge, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich behandeln. Er unterliegt der Schweigepflicht über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Bei Krankheit muss er den Ausbildungsbetrieb unverzüglich informieren und spätestens am dritten Kalendertag eine ärztliche Bescheinigung vorlegen – sofern der Vertrag oder eine Betriebsvereinbarung nichts anderes regelt.
Nichtige Klauseln
Nach § 12 BBiG sind bestimmte Vereinbarungen im Berufsausbildungsvertrag nichtig. Der Ausbildungsbetrieb darf keine Rückzahlung von Ausbildungskosten verlangen – weder für die regulären Kosten der Ausbildung noch für überbetriebliche Lehrgänge oder Prüfungsgebühren. Vertragsstrafen für den Fall, dass der Auszubildende die Ausbildung abbricht, sind ebenfalls unwirksam. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das dem Auszubildenden nach der Ausbildung untersagt, in einem bestimmten Bereich tätig zu werden, ist nichtig. Diese Verbote gelten unabhängig davon, ob der Auszubildende sie freiwillig unterschrieben hat.
Ebenso unzulässig ist die Vereinbarung einer Entschädigung für die Ausbildung selbst oder für den Fall, dass der Auszubildende nach der Ausbildung nicht im Betrieb verbleibt. Auch Bindungsklauseln, die den Auszubildenden verpflichten, nach Abschluss der Ausbildung eine bestimmte Zeit im Betrieb zu bleiben, sind nichtig. Die Nichtigkeit betrifft nur die jeweilige Klausel – der übrige Vertrag bleibt wirksam. Bereits gezahlte Beträge aufgrund nichtiger Klauseln können zurückgefordert werden.
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
Das Ausbildungsverhältnis endet regulär mit Bestehen der Abschlussprüfung (§ 21 Abs. 2 BBiG) – nicht erst mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit. Besteht der Auszubildende die Prüfung nicht, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, höchstens aber um ein Jahr. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Frist gekündigt werden. Nach der Probezeit ist eine Kündigung durch den Ausbildungsbetrieb nur außerordentlich aus wichtigem Grund möglich. Der Auszubildende kann mit vier Wochen Frist ordentlich kündigen, wenn er die Ausbildung aufgeben oder den Beruf wechseln will. Ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag ist jederzeit möglich.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und den Kündigungsgrund angeben. Bei einer außerordentlichen Kündigung nach der Probezeit muss der Grund so schwerwiegend sein, dass dem Ausbildungsbetrieb die Fortsetzung bis zum Ende der Ausbildungszeit unzumutbar ist – etwa bei beharrlicher Arbeitsverweigerung, Diebstahl oder wiederholtem unentschuldigtem Fehlen. Eine vorherige Abmahnung ist bei verhaltensbedingten Gründen in der Regel erforderlich. Ist der Auszubildende minderjährig, muss die Kündigung gegenüber den gesetzlichen Vertretern erklärt werden.
Übernahme nach der Ausbildung
Wird der Auszubildende nach Bestehen der Abschlussprüfung im Betrieb weiterbeschäftigt, entsteht kraft Gesetzes ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (§ 24 BBiG). Es genügt, dass der Auszubildende nach der Prüfung tatsächlich weiterarbeitet – eine ausdrückliche Übernahmeerklärung ist nicht erforderlich. Dieses gesetzlich begründete Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitgeber nicht einseitig befristet werden.
In Betrieben mit Betriebsrat ist die Übernahme nach der Ausbildung ein häufiger Verhandlungsgegenstand. Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können eine befristete oder unbefristete Übernahme vorsehen. Auch Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung haben nach § 78a BetrVG einen besonderen Übernahmeanspruch.
Praxishinweis
Auszubildende und ihre Eltern sollten den Berufsausbildungsvertrag vor Unterschrift sorgfältig prüfen – insbesondere auf unzulässige Klauseln wie Rückzahlungsvereinbarungen oder Wettbewerbsverbote. Diese sind nach § 12 BBiG nichtig und nicht bindend. Bei Zweifeln hilft die zuständige Kammer oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Ausbildungsbetriebe sollten Musterverträge der zuständigen Kammer verwenden, um die gesetzlichen Mindestinhalte sicherzustellen. Die rechtzeitige Eintragung bei der Kammer ist Pflicht – Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Vor einer Kündigung nach der Probezeit sollte stets anwaltlicher Rat eingeholt werden, da die Anforderungen an die außerordentliche Kündigung im Ausbildungsverhältnis besonders streng sind. Das Arbeitsgericht prüft die Wirksamkeit einer solchen Kündigung sehr genau – das Ausbildungsverhältnis genießt einen höheren Schutz als ein reguläres Arbeitsverhältnis.
Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon
Die Rechte und Pflichten von Auszubildenden ergänzen die vertraglichen Regelungen. Die Probezeit im Ausbildungsverhältnis ist auf maximal vier Monate begrenzt. Rückzahlungsklauseln für Ausbildungskosten sind nichtig. Bei Beendigung besteht Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Eine Kündigung nach der Probezeit ist nur außerordentlich möglich. Der Betriebsrat ist vor einer Kündigung anzuhören. Das Jugendarbeitsschutzgesetz enthält besondere Vorschriften für minderjährige Auszubildende. Bei Schwerbehinderung des Auszubildenden gelten zusätzliche Schutzvorschriften.
Fragen zum Berufsausbildungsvertrag?
Wenn Sie Fragen zu Ihrem Ausbildungsvertrag haben oder eine Kündigung im Ausbildungsverhältnis prüfen lassen wollen, beraten wir Sie kompetent. Mit über 25 Jahren Erfahrung im Arbeitsrecht kennen wir die besonderen Anforderungen des Berufsbildungsrechts.
☎ 089 / 380 199 0 | ✉ thorn@thorn-law.de
Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026
DR. THORN Rechtsanwälte
PartG mbB
Clemensstrasse 30
80803 München
Telefon: 089 3801990

Telefon: 089 3801990

Telefon: 089 3801990
FAQ - Berufsausbildungsvertrag
Muss der Berufsausbildungsvertrag schriftlich geschlossen werden?
Ja, die Schriftform ist gesetzlich vorgeschrieben. Der Vertrag muss vor Beginn der Ausbildung von beiden Seiten eigenhändig unterschrieben werden. Bei minderjährigen Auszubildenden müssen die gesetzlichen Vertreter zustimmen. Die elektronische Form genügt nicht.
Darf der Ausbildungsbetrieb Ausbildungskosten zurückverlangen?
Nein, das ist nach § 12 BBiG ausdrücklich verboten. Der Ausbildungsbetrieb darf weder für die regulären Kosten der Ausbildung noch für Prüfungsgebühren, Lehrgänge oder Ausbildungsmittel eine Erstattung verlangen. Eine entsprechende Klausel im Vertrag ist nichtig.
Wie lange ist die Probezeit im Ausbildungsverhältnis?
Mindestens einen Monat und höchstens vier Monate. Die genaue Dauer wird im Berufsausbildungsvertrag festgelegt. Eine kürzere oder längere Probezeit ist unwirksam. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Frist schriftlich gekündigt werden.
Was passiert, wenn ich die Abschlussprüfung nicht bestehe?
Das Ausbildungsverhältnis verlängert sich auf Ihr Verlangen bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, höchstens aber um ein Jahr. Sie müssen die Verlängerung ausdrücklich verlangen – automatisch geschieht das nicht. Die Vergütung wird während der Verlängerung weitergezahlt.
Darf mir der Ausbildungsbetrieb ein Wettbewerbsverbot auferlegen?
Nein, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Berufsausbildungsvertrag ist nach § 12 BBiG nichtig. Der Auszubildende darf nach Ende der Ausbildung frei entscheiden, wo er arbeitet – auch bei einem Konkurrenten des Ausbildungsbetriebs. Während der Ausbildung gilt aber ein Wettbewerbsverbot aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht: Eigenständige Konkurrenztätigkeit oder Mitarbeit bei einem unmittelbaren Wettbewerber kann untersagt und bei Verstößen sanktioniert werden (Abmahnung, ggf. Kündigung, Schadensersatz). Ein vertraglicher Passus, der die Tätigkeit nach Abschluss der Ausbildung einschränkt (z.B. „12 Monate nicht bei einem Wettbewerber arbeiten“), ist hingegen regelmäßig unwirksam.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt
DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN



