top of page

Jugendarbeitsschutz:  Schutz für Minderjährige

Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung?

Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte.

Jugendarbeitsschutz im Arbeitsrecht – Arbeitszeit, Urlaub und Schutzvorschriften

Jugendarbeitsschutz – Arbeitszeit, Urlaub und Schutzvorschriften für Minderjährige


Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026



Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) schützt Kinder und Jugendliche vor den besonderen Gefahren der Arbeitswelt. Es gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse von Personen unter 18 Jahren – Auszubildende, jugendliche Arbeitnehmer und Praktikanten eingeschlossen. Das Gesetz enthält strengere Regelungen als das allgemeine Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsschutzgesetz: kürzere Arbeitszeiten, längere Pausen, mehr Urlaub und ein Verbot gefährlicher Arbeiten.

Für Arbeitgeber begründet das JArbSchG besondere Pflichten: Sie müssen eine spezielle Gefährdungsbeurteilung für jugendliche Beschäftigte durchführen, vor der Einstellung eine ärztliche Erstuntersuchung veranlassen und die Einhaltung der Schutzvorschriften sicherstellen. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern bis zu 30.000 Euro geahndet werden.


Dieser Artikel erklärt die wesentlichen Schutzvorschriften des JArbSchG für Arbeitszeit, Urlaub, ärztliche Untersuchungen und verbotene Arbeiten.




Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen.



Das Wichtigste in Kürze


  • Anwendungsbereich: Das JArbSchG gilt für alle Personen unter 18 Jahren – Auszubildende, Arbeitnehmer und Praktikanten. Kinder unter 15 Jahren dürfen grundsätzlich nicht beschäftigt werden.

  • Arbeitszeit: Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten. Die Fünf-Tage-Woche ist Pflicht. Nachtarbeit (20 Uhr bis 6 Uhr) ist grundsätzlich verboten.

  • Pausen: Bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden mindestens 30 Minuten, bei mehr als sechs Stunden mindestens 60 Minuten – das ist großzügiger als für Erwachsene.

  • Urlaub: Der Mindesturlaub beträgt 30 Werktage (unter 16), 27 Werktage (unter 17) oder 25 Werktage (unter 18) – deutlich mehr als der gesetzliche Mindesturlaub für Erwachsene.

  • Ärztliche Untersuchung: Vor der Einstellung ist eine ärztliche Erstuntersuchung Pflicht, nach einem Jahr eine Nachuntersuchung.





Arbeitszeit und Pausen


Tägliche und wöchentliche Arbeitszeit


Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden (§ 8 JArbSchG). Die Fünf-Tage-Woche ist vorgeschrieben – Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche arbeiten. Eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf bis zu 8,5 Stunden ist zulässig, wenn dafür an einem anderen Werktag derselben Woche die Arbeitszeit entsprechend verkürzt wird, sodass die 40-Stunden-Woche eingehalten wird. Die Flexibilisierung des Arbeitszeitgesetzes – Verlängerung auf zehn Stunden mit Ausgleich – gilt für Jugendliche nicht.


Ruhepausen


Die Ruhepausen für Jugendliche sind großzügiger als für Erwachsene: Bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden mindestens 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden mindestens 60 Minuten (§ 11 JArbSchG). Die erste Pause muss spätestens nach 4,5 Stunden eingelegt werden. Die Pausen können in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Die Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen muss mindestens zwölf Stunden betragen – eine Stunde mehr als für erwachsene Arbeitnehmer.


Nachtarbeit und Wochenendarbeit


Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden (§ 14 JArbSchG). Für bestimmte Branchen – Bäckereien, Gaststätten, Landwirtschaft – gelten erweiterte Arbeitszeiten bis 22 Uhr oder ab 5 Uhr. Die Samstagsarbeit ist grundsätzlich verboten, mit Ausnahmen für bestimmte Branchen (Einzelhandel, Gaststätten, Krankenhäuser). Sonntags- und Feiertagsarbeit ist grundsätzlich verboten; Ausnahmen gelten in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und der Gastronomie. Mindestens zwei Samstage und zwei Sonntage im Monat müssen vollständig beschäftigungsfrei bleiben.





Urlaub


Staffelung nach Alter


Der Mindesturlaub für Jugendliche ist nach Alter gestaffelt (§ 19 JArbSchG): Jugendliche unter 16 Jahren erhalten mindestens 30 Werktage, Jugendliche unter 17 Jahren mindestens 27 Werktage und Jugendliche unter 18 Jahren mindestens 25 Werktage Urlaub pro Jahr. Maßgeblich ist das Alter zu Beginn des Kalenderjahres. Im Vergleich: Der gesetzliche Mindesturlaub für erwachsene Arbeitnehmer beträgt nur 24 Werktage (bei einer Sechs-Tage-Woche) bzw. 20 Arbeitstage (bei einer Fünf-Tage-Woche). Jugendliche Berufsschüler haben Anspruch darauf, dass der Urlaub in der Zeit der Berufsschulferien gewährt wird. Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren – eine Stückelung in einzelne Tage widerspricht dem Erholungszweck. Für die Berechnung des Urlaubsanspruchs im Ein- und Austrittsjahr gelten die allgemeinen Grundsätze des Bundesurlaubsgesetzes. Der Arbeitgeber darf den Jugendlichen während des Urlaubs nicht zur Arbeit heranziehen.





Verbotene Arbeiten und Gefährdungsbeurteilung


Verbotene Arbeiten


Bestimmte Arbeiten sind für Jugendliche verboten (§ 22 JArbSchG): Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen, Arbeiten mit Exposition gegenüber gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe), Arbeiten mit besonderen Unfallgefahren, Arbeiten bei extremer Kälte, Hitze, Nässe oder Lärm und Akkordarbeit. Der Arbeitgeber muss vor der Beschäftigung eines Jugendlichen prüfen, ob die vorgesehene Tätigkeit mit den Verboten vereinbar ist. Ausnahmen von den Beschäftigungsverboten sind möglich, wenn die Arbeiten zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich sind und der Schutz des Jugendlichen durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist (§ 22 Abs. 2 JArbSchG). In der Praxis bedeutet das: Ein Auszubildender zum Elektroniker darf unter Aufsicht an elektrischen Anlagen arbeiten, ein Auszubildender zum Chemielaboranten darf unter Aufsicht mit Gefahrstoffen umgehen – die Ausnahme setzt aber stets die fachkundige Aufsicht und die vorherige Unterweisung voraus.


Besondere Gefährdungsbeurteilung


Der Arbeitgeber muss vor der Beschäftigung eines Jugendlichen eine besondere Gefährdungsbeurteilung durchführen (§ 28a JArbSchG), die die spezifischen Risiken für Jugendliche berücksichtigt: mangelnde Erfahrung, fehlende Wahrnehmung für Gefahren und die noch nicht abgeschlossene körperliche und geistige Entwicklung. Die Beurteilung muss vor Aufnahme der Tätigkeit vorliegen und bei wesentlichen Änderungen aktualisiert werden.





Ärztliche Untersuchungen


Erstuntersuchung und Nachuntersuchung


Jugendliche, die in das Berufsleben eintreten, müssen vor Aufnahme der Beschäftigung ärztlich untersucht werden – die sogenannte Erstuntersuchung (§ 32 JArbSchG). Der Arbeitgeber darf den Jugendlichen erst beschäftigen, wenn ihm eine ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung vorliegt. Die Kosten trägt das Land. Ein Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung muss eine Nachuntersuchung erfolgen (§ 33 JArbSchG). Lässt der Arbeitgeber den Jugendlichen ohne Bescheinigung über die Nachuntersuchung nach Ablauf von 14 Monaten weiterarbeiten, begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Der Betriebsarzt kann die Untersuchungen begleiten und auswerten.





Berufsschule und Freistellung


Freistellung für die Berufsschule


Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen (§ 9 JArbSchG). An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden (à 45 Minuten) darf der Jugendliche einmal pro Woche nicht mehr im Betrieb beschäftigt werden. In einer Berufsschulwoche mit planmäßigem Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen darf der Jugendliche nicht im Betrieb beschäftigt werden. Die Berufsschulzeit wird auf die Arbeitszeit angerechnet. Der Arbeitgeber muss das Entgelt während der Berufsschulzeit weiterzahlen. Diese Regelungen sind zwingend und können nicht durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag zum Nachteil des Jugendlichen abgeändert werden.





Sanktionen und Durchsetzung


Bußgelder und Strafvorschriften


Verstöße gegen das JArbSchG sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern bis zu 30.000 Euro geahndet werden (§ 58 JArbSchG). Wer vorsätzlich die Gesundheit oder Arbeitskraft eines Jugendlichen gefährdet, macht sich strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden. Bei Wiederholung kann Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren verhängt werden. Die Aufsichtsbehörde kann dem Arbeitgeber die Beschäftigung von Jugendlichen untersagen, wenn er wiederholt oder schwerwiegend gegen das JArbSchG verstoßen hat. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Betriebsrat überwachen die Einhaltung der Vorschriften und können bei Verstößen tätig werden. Die Betriebsvereinbarung kann ergänzende Schutzregelungen für jugendliche Beschäftigte enthalten.





Praxishinweis


Jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende sollten ihre Rechte nach dem JArbSchG kennen. Werden die Arbeitszeiten überschritten, Pausen nicht gewährt oder verbotene Arbeiten angeordnet, können sie sich an die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV), den Betriebsrat oder die Aufsichtsbehörde wenden. Die Personensorgeberechtigten (Eltern) haben ebenfalls das Recht, auf die Einhaltung der Schutzvorschriften hinzuwirken.

Arbeitgeber sollten die besonderen Anforderungen des JArbSchG in die betriebliche Arbeitszeitplanung integrieren und die ärztlichen Untersuchungen fristgerecht veranlassen. Bei Berufsausbildungsverträgen sind die Schutzvorschriften besonders sorgfältig zu beachten, da Verstöße die ordnungsgemäße Ausbildung gefährden und die Eignung des Ausbildungsbetriebs in Frage stellen können.

Eltern jugendlicher Arbeitnehmer und Auszubildender sollten sich mit den Schutzvorschriften vertraut machen und darauf achten, dass die Arbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten eingehalten werden. Insbesondere in der Gastronomie, im Einzelhandel und in handwerklichen Berufen kommt es in der Praxis häufig zu Verstößen gegen das JArbSchG – überlange Arbeitszeiten, fehlende Pausen und unzulässige Nachtarbeit. Die Abmahnung eines jugendlichen Arbeitnehmers wegen der Weigerung, gegen das JArbSchG zu verstoßen, ist unwirksam. Arbeitgeber, die den Jugendlichen zu verbotenen Arbeiten heranziehen oder die Höchstarbeitszeiten systematisch überschreiten, riskieren nicht nur Bußgelder, sondern auch den Entzug der Ausbildungsberechtigung durch die zuständige Kammer. In besonders schweren Fällen kann die Aufsichtsbehörde die Beschäftigung von Jugendlichen im Betrieb ganz untersagen – mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen für den Ausbildungsbetrieb.




Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon


Das Arbeitszeitgesetz regelt die Arbeitszeit für Erwachsene. Das Arbeitsschutzgesetz bildet den übergeordneten Rahmen. Auszubildende unter 18 Jahren unterliegen dem JArbSchG. Der Berufsausbildungsvertrag regelt die Einzelheiten der Ausbildung. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung überwacht die Einhaltung des JArbSchG. Die Gefährdungsbeurteilung muss für Jugendliche besonders durchgeführt werden. Der Betriebsarzt berät bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Der Betriebsrat wacht über die Einhaltung der Schutzvorschriften. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats umfasst den Arbeitsschutz. Die Kündigung eines jugendlichen Auszubildenden unterliegt strengen Voraussetzungen. Der Arbeitsunfall hat bei Jugendlichen besonders schwerwiegende Folgen.




Fragen zum Jugendarbeitsschutz?


DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB beraten Sie zum Jugendarbeitsschutz und zu den Rechten jugendlicher Arbeitnehmer und Auszubildender. Mit über 25 Jahren Erfahrung und mehr als 1.500 Mandaten im Arbeitsrecht kennen wir die Strategien, die in Ihrem Fall zum besten Ergebnis führen.


☎ 089 / 380 199 0 | ✉ thorn@thorn-law.de




Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026





DR. THORN Rechtsanwälte

PartG mbB

Clemensstrasse 30

80803 München

Telefon: 089 3801990




Dr. Michael Thorn  Rechtsanwalt
Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt

Telefon: 089 3801990

thorn@thorn-law.de



Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

Telefon: 089 3801990

bvwp@thorn-law.de





FAQ - Jugendarbeitsschutz

Wie lange dürfen Jugendliche unter 18 arbeiten?

Jugendliche dürfen maximal acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten – an höchstens fünf Tagen pro Woche. Eine Verlängerung auf 8,5 Stunden ist nur möglich, wenn an einem anderen Tag derselben Woche entsprechend gekürzt wird. Die für Erwachsene mögliche Verlängerung auf zehn Stunden mit Ausgleich gilt nicht.

Wie viel Urlaub steht Jugendlichen zu?

Der Mindesturlaub richtet sich nach dem Alter zu Beginn des Kalenderjahres: unter 16 Jahren mindestens 30 Werktage, unter 17 Jahren mindestens 27 Werktage, unter 18 Jahren mindestens 25 Werktage. Das ist deutlich mehr als der gesetzliche Mindesturlaub für Erwachsene von 24 Werktagen.

Dürfen Jugendliche nachts oder am Wochenende arbeiten?

Grundsätzlich nein. Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr ist verboten – mit Branchenausnahmen (Bäckereien ab 5 Uhr, Gaststätten bis 22 Uhr). Samstags- und Sonntagsarbeit ist grundsätzlich verboten, mit Ausnahmen für Einzelhandel, Gaststätten und Pflegeeinrichtungen. Mindestens zwei Samstage und Sonntage pro Monat müssen frei sein.

Muss mein Arbeitgeber eine ärztliche Untersuchung vor der Einstellung veranlassen?

Ja, Jugendliche müssen vor Aufnahme der Beschäftigung ärztlich untersucht werden (Erstuntersuchung). Der Arbeitgeber darf den Jugendlichen erst beschäftigen, wenn die Bescheinigung vorliegt. Nach einem Jahr ist eine Nachuntersuchung erforderlich. Die Kosten der Untersuchungen trägt das Land.

Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber gegen das JArbSchG verstößt?

Sie können sich an die Jugend- und Auszubildendenvertretung, den Betriebsrat oder die zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Auch Ihre Eltern können die Einhaltung der Schutzvorschriften einfordern. Verstöße gegen das JArbSchG sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt

Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne!

Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an.

DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN

Geschäftsfrau

Kündigung

Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung.

Vertrag Papier Signing

Aufhebungsvertrag

Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung.

Verwendung der Laptop-Tastatur

Bewertungen

Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen.

bottom of page