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Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)

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Jugend- und Auszubildendenvertretung im Arbeitsrecht – Aufgaben, Rechte und Schutz

Jugend- und Auszubildendenvertretung – Wahl, Aufgaben und Übernahmeanspruch


Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026



Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist das betriebliche Vertretungsorgan für jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende. Sie wird nach §§ 60 ff. BetrVG in Betrieben gewählt, in denen ein Betriebsrat besteht und mindestens fünf wahlberechtigte junge Arbeitnehmer beschäftigt sind. Die JAV vertritt die besonderen Interessen dieser Beschäftigtengruppe und wirkt darauf hin, dass die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Berufsbildungsgesetzes und anderer Schutzvorschriften eingehalten werden.

Für die JAV-Mitglieder selbst hat die Wahl weitreichende Konsequenzen: Sie genießen besonderen Kündigungsschutz und haben nach § 78a BetrVG einen gesetzlichen Übernahmeanspruch nach Beendigung der Ausbildung. Der Arbeitgeber muss sie in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernehmen – es sei denn, ihm ist dies aus betrieblichen Gründen nicht zumutbar.


Dieser Artikel erklärt die Wahl, Aufgaben und Rechte der JAV, den besonderen Kündigungsschutz und den Übernahmeanspruch nach § 78a BetrVG.



Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen.



Das Wichtigste in Kürze


  • Wahlvoraussetzungen: Eine JAV wird in Betrieben mit Betriebsrat gewählt, wenn mindestens fünf Arbeitnehmer unter 18 Jahren oder Auszubildende unter 25 Jahren beschäftigt sind. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.

  • Aufgaben: Die JAV vertritt die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden gegenüber dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber. Sie wirkt auf die Einhaltung von Schutzvorschriften hin und kann Anregungen und Beschwerden entgegennehmen.

  • Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat: Die JAV hat kein eigenständiges Mitbestimmungsrecht, sondern wirkt über den Betriebsrat. In Angelegenheiten, die jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende besonders betreffen, hat sie ein Teilnahme- und Stimmrecht bei Betriebsratssitzungen.

  • Kündigungsschutz: JAV-Mitglieder genießen besonderen Kündigungsschutz. Ordentliche Kündigungen sind während der Amtszeit und ein Jahr danach unzulässig – nur außerordentliche Kündigungen mit Zustimmung des Betriebsrats kommen in Betracht.

  • Übernahmeanspruch: JAV-Mitglieder haben nach § 78a BetrVG Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach der Ausbildung – es sei denn, dem Arbeitgeber ist die Übernahme nicht zumutbar.





Wahl der JAV


Wahlvoraussetzungen


Die JAV wird in Betrieben gewählt, in denen ein Betriebsrat besteht und in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 60 Abs. 1 BetrVG). Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer unter 18 Jahren und alle Auszubildenden unter 25 Jahren. Wählbar sind alle Arbeitnehmer unter 25 Jahren – nicht aber Mitglieder des Betriebsrats (§ 61 Abs. 2 BetrVG).


Wahlverfahren und Amtszeit


Die Wahl der JAV findet alle zwei Jahre statt – die regelmäßigen Wahlen sind in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November durchzuführen (§ 64 Abs. 1 BetrVG). Die Wahl wird vom Betriebsrat eingeleitet, der einen Wahlvorstand bestellt. Die Größe der JAV richtet sich nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer: Bei fünf bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern wird ein Mitglied gewählt, bei 21 bis 50 drei Mitglieder und bei mehr als 50 fünf Mitglieder (§ 62 BetrVG). Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Scheidet ein JAV-Mitglied vorzeitig aus – etwa weil es die Altersgrenze überschreitet oder die Ausbildung beendet –, rückt ein Ersatzmitglied nach.





Aufgaben der JAV


Interessenvertretung


Die JAV hat nach § 70 BetrVG die Aufgabe, Maßnahmen beim Betriebsrat zu beantragen, die den jugendlichen Arbeitnehmern und Auszubildenden zugutekommen – insbesondere in Fragen der Berufsbildung, der Arbeitssicherheit und der Arbeitsbedingungen. Sie nimmt Anregungen und Beschwerden der vertretenen Arbeitnehmer entgegen und wirkt beim Betriebsrat auf deren Erledigung hin. Die JAV überwacht die Einhaltung der zugunsten der jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Darüber hinaus wirkt sie auf die Integration ausländischer jugendlicher Arbeitnehmer hin und beantragt beim Betriebsrat Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit.


Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat


Die JAV ist kein eigenständiges Mitbestimmungsorgan. Sie hat keine eigenen erzwingbaren Mitbestimmungsrechte, sondern wirkt über den Betriebsrat. In Angelegenheiten, die die jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden besonders betreffen, hat die JAV ein Teilnahme- und Stimmrecht bei Betriebsratssitzungen (§ 67 Abs. 2 BetrVG). Der Betriebsrat muss die JAV zu seinen Sitzungen einladen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die die vertretene Beschäftigtengruppe betreffen. Die JAV kann auch von sich aus beantragen, dass der Betriebsrat bestimmte Angelegenheiten auf die Tagesordnung setzt. Der Vorsitzende der JAV oder sein Stellvertreter ist berechtigt, an allen Betriebsratssitzungen teilzunehmen (§ 67 Abs. 1 BetrVG).





Kündigungsschutz der JAV-Mitglieder


Ordentliche Kündigung


JAV-Mitglieder genießen besonderen Kündigungsschutz. Die ordentliche Kündigung eines JAV-Mitglieds ist während der Amtszeit und innerhalb eines Jahres nach Ende der Amtszeit unzulässig (§ 15 Abs. 1 KSchG in Verbindung mit § 103 BetrVG). Dieser Schutz gilt auch für Ersatzmitglieder, die zeitweilig ein verhindertes JAV-Mitglied vertreten. Die ordentliche Kündigung ist nur ausnahmsweise bei Betriebsstilllegung zulässig – wenn der gesamte Betrieb dauerhaft geschlossen wird und keine Weiterbeschäftigung in einem anderen Betrieb des Unternehmens möglich ist.


Außerordentliche Kündigung


Eine außerordentliche Kündigung eines JAV-Mitglieds ist nur mit vorheriger Zustimmung des Betriebsrats zulässig (§ 103 BetrVG). Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, kann der Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung beim Arbeitsgericht beantragen. Das Gericht ersetzt die Zustimmung nur, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vorliegt – etwa eine schwere Straftat im Betrieb oder ein besonders gravierender Pflichtverstoß. Die bloße Tätigkeit als JAV-Mitglied darf niemals Kündigungsgrund sein – eine solche Kündigung wäre stets unwirksam.





Übernahmeanspruch nach § 78a BetrVG


Gesetzlicher Anspruch


Von besonderer praktischer Bedeutung ist der Übernahmeanspruch nach § 78a BetrVG. JAV-Mitglieder, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen, können vom Arbeitgeber innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses schriftlich die Weiterbeschäftigung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis verlangen. Macht das JAV-Mitglied von diesem Recht Gebrauch, gilt ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit begründet (§ 78a Abs. 2 BetrVG). Der Arbeitgeber muss das JAV-Mitglied also nach der Ausbildung in ein reguläres, unbefristetes Arbeitsverhältnis übernehmen.


Unzumutbarkeit als Ausnahme


Der Arbeitgeber kann sich gegen den Übernahmeanspruch nur wehren, wenn ihm die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Er muss dazu innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen, das Arbeitsverhältnis aufzulösen (§ 78a Abs. 4 BetrVG). Das Gericht löst das Arbeitsverhältnis nur auf, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zugemutet werden kann. Als Unzumutbarkeitsgründe kommen in Betracht: fehlende freie Arbeitsplätze, die dem Ausbildungsberuf entsprechen, ein dauerhafter Personalüberhang oder eine wirtschaftliche Notlage des Unternehmens. Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber – er muss nachweisen, dass die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist. In der Praxis hat der Übernahmeanspruch eine hohe Durchsetzungsquote.


Weiterbeschäftigung während des Verfahrens


Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts über den Auflösungsantrag muss der Arbeitgeber das JAV-Mitglied weiterbeschäftigen – zu den Bedingungen eines regulären Arbeitsverhältnisses, nicht mehr zu den Ausbildungsbedingungen. Das JAV-Mitglied hat während dieser Zeit Anspruch auf die übliche Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers, nicht mehr nur auf die Ausbildungsvergütung. Dieser Weiterbeschäftigungsanspruch sichert das JAV-Mitglied finanziell ab und gibt ihm eine starke Verhandlungsposition.





Praxishinweis


Auszubildende, die JAV-Mitglied sind und deren Ausbildung ausläuft, sollten den Übernahmeanspruch nach § 78a BetrVG rechtzeitig – innerhalb der letzten drei Monate vor Ausbildungsende – schriftlich geltend machen. Die Schriftform ist zwingend erforderlich. Versäumt das JAV-Mitglied diese Frist, verfällt der Übernahmeanspruch. Reagiert der Arbeitgeber nicht auf das Übernahmeverlangen, gilt das unbefristete Arbeitsverhältnis als begründet. Nur wenn der Arbeitgeber fristgerecht einen Auflösungsantrag beim Arbeitsgericht stellt, kann das Arbeitsverhältnis noch aufgelöst werden.

Arbeitgeber sollten den besonderen Kündigungsschutz und den Übernahmeanspruch von JAV-Mitgliedern bei der Personalplanung berücksichtigen. Eine Kündigung ohne Zustimmung des Betriebsrats ist unwirksam und kann erhebliche Abfindungskosten nach sich ziehen. Beim Auflösungsantrag nach § 78a BetrVG ist die Zweiwochenfrist strikt einzuhalten – wird sie versäumt, besteht das unbefristete Arbeitsverhältnis unwiderruflich fort.




Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon


Der Betriebsrat ist das übergeordnete Organ, über das die JAV ihre Rechte ausübt. Der Berufsausbildungsvertrag regelt die Einzelheiten der Ausbildung. Auszubildende sind die primäre Zielgruppe der JAV. Besonderer Kündigungsschutz gilt für JAV-Mitglieder ebenso wie für Betriebsratsmitglieder. Die Probezeit im Ausbildungsverhältnis beträgt mindestens einen und höchstens vier Monate. Eine Abmahnung ist vor einer Kündigung in der Regel erforderlich. Das Arbeitsgericht entscheidet über den Auflösungsantrag des Arbeitgebers. Das Arbeitszeugnis steht dem Auszubildenden nach der Ausbildung zu.




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Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026





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Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
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FAQ - Jugend- und Azubivertretung

Muss mein Arbeitgeber mich nach der Ausbildung übernehmen, wenn ich JAV-Mitglied bin?

Ja, wenn Sie innerhalb der letzten drei Monate vor Ausbildungsende schriftlich die Weiterbeschäftigung verlangen, muss der Arbeitgeber Sie nach § 78a BetrVG in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernehmen. Er kann die Übernahme nur verhindern, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Ausbildungsende beim Arbeitsgericht die Auflösung beantragt und nachweist, dass ihm die Weiterbeschäftigung nicht zumutbar ist – etwa weil kein geeigneter Arbeitsplatz vorhanden ist.

Kann mir als JAV-Mitglied gekündigt werden?

Eine ordentliche Kündigung ist während der Amtszeit und ein Jahr danach unzulässig. Eine außerordentliche Kündigung ist nur mit Zustimmung des Betriebsrats möglich – verweigert dieser die Zustimmung, muss der Arbeitgeber die Ersetzung beim Arbeitsgericht beantragen. Der Schutz ist ebenso stark wie bei Betriebsratsmitgliedern.

Ab wann kann eine JAV gewählt werden?

Eine JAV kann gewählt werden, wenn im Betrieb ein Betriebsrat besteht und mindestens fünf Arbeitnehmer unter 18 Jahren oder Auszubildende unter 25 Jahren beschäftigt sind. Die regelmäßigen Wahlen finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Ohne bestehenden Betriebsrat ist keine JAV-Wahl möglich.

Hat die JAV ein eigenständiges Mitbestimmungsrecht?

Nein, die JAV hat kein eigenständiges Mitbestimmungsrecht. Sie wirkt über den Betriebsrat, indem sie Maßnahmen beantragt und Anregungen weitergibt. In Angelegenheiten, die jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende besonders betreffen, hat die JAV allerdings ein Teilnahme- und Stimmrecht bei Betriebsratssitzungen. Dadurch kann sie die Entscheidungen des Betriebsrats in diesen Angelegenheiten direkt beeinflussen.

Gilt der Übernahmeanspruch auch für Ersatzmitglieder der JAV?

Ja, der Übernahmeanspruch nach § 78a BetrVG gilt auch für Ersatzmitglieder der JAV, wenn sie während der Amtszeit tatsächlich ein verhindertes Mitglied vertreten haben. Die bloße Wahl zum Ersatzmitglied ohne tatsächliche Vertretungstätigkeit genügt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allerdings nicht. Entscheidend ist, dass das Ersatzmitglied tatsächlich Aufgaben als JAV-Mitglied wahrgenommen hat.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt

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