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Schwerbehindertenvertretung: Wahl und Beteiligung bei Kündigung

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Schwerbehindertenvertretung im Arbeitsrecht – Aufgaben, Rechte und Kündigungsschutz

Schwerbehindertenvertretung – Wahl, Aufgaben und Beteiligung bei Kündigung


Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026



Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) ist das betriebliche Vertretungsorgan für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Beschäftigte. Sie wird nach §§ 177 ff. SGB IX gewählt und hat die Aufgabe, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb zu fördern und ihre Interessen gegenüber dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat zu vertreten. Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen – so die offizielle Bezeichnung – hat umfangreiche Anhörungs- und Beteiligungsrechte, die weit über die Rechte anderer betrieblicher Gremien hinausgehen.

Von besonderer praktischer Bedeutung ist das Anhörungsrecht bei Kündigungen: Die SBV muss vor jeder Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten angehört werden – unterbleibt die Anhörung, ist die Kündigung unwirksam (§ 178 Abs. 2 SGB IX). Dieses Recht besteht neben der Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG und neben der erforderlichen Zustimmung des Integrationsamts nach § 168 SGB IX. Für betroffene Arbeitnehmer ist die SBV daher eine wichtige Schutzinstanz im Kündigungsschutz.


Dieser Artikel erklärt die Wahl, Aufgaben und Rechte der SBV, das Anhörungsrecht bei Kündigungen und den besonderen Kündigungsschutz der Vertrauensperson.



Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen.



Das Wichtigste in Kürze


  • Wahl: Die Schwerbehindertenvertretung wird in Betrieben gewählt, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte nicht nur vorübergehend beschäftigt sind. Die Amtszeit beträgt vier Jahre.

  • Aufgaben: Die SBV fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen, überwacht die Einhaltung der Schutzvorschriften und vertritt deren Interessen gegenüber Arbeitgeber und Betriebsrat.

  • Anhörungsrecht bei Kündigung: Die SBV muss vor jeder Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten angehört werden. Unterbleibt die Anhörung, ist die Kündigung unwirksam (§ 178 Abs. 2 SGB IX).

  • Beteiligung des Integrationsamts: Neben der Anhörung der SBV ist vor jeder Kündigung eines schwerbehinderten Beschäftigten die vorherige Zustimmung des Integrationsamts nach § 168 SGB IX erforderlich. Fehlt die Zustimmung, ist die Kündigung ebenfalls unwirksam.

  • Kündigungsschutz der Vertrauensperson: Die Vertrauensperson genießt denselben besonderen Kündigungsschutz wie ein Betriebsratsmitglied – ordentliche Kündigungen sind unzulässig.





Wahl der Schwerbehindertenvertretung


Wahlvoraussetzungen


Die Schwerbehindertenvertretung wird in Betrieben gewählt, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte behinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind (§ 177 Abs. 1 SGB IX). Schwerbehindert im Sinne des Gesetzes sind Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50. Gleichgestellt sind Personen mit einem GdB von 30 bis unter 50, die von der Agentur für Arbeit gleichgestellt wurden, weil sie ohne die Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können. Die SBV wird unabhängig vom Bestehen eines Betriebsrats gewählt – anders als die Jugend- und Auszubildendenvertretung setzt die SBV-Wahl keinen Betriebsrat voraus.


Wahlverfahren und Amtszeit


Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung findet alle vier Jahre statt – die regelmäßigen Wahlen sind in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November durchzuführen (§ 177 Abs. 6 SGB IX). Wahlberechtigt sind alle im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen. Wählbar sind alle im Betrieb nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb seit mindestens sechs Monaten angehören – die Wählbarkeit setzt keine eigene Schwerbehinderung voraus. Es wird eine Vertrauensperson gewählt und mindestens ein stellvertretendes Mitglied. In Betrieben mit mehr als 200 schwerbehinderten Beschäftigten können weitere stellvertretende Mitglieder gewählt werden. Die Vertrauensperson führt die Geschäfte der SBV und vertritt die schwerbehinderten Beschäftigten nach außen.





Aufgaben der SBV


Förderung der Eingliederung


Die zentrale Aufgabe der SBV ist die Förderung der Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb (§ 178 Abs. 1 SGB IX). Dazu gehört die Unterstützung bei der Bewerbung, die Überwachung der behinderungsgerechten Gestaltung der Arbeitsplätze, die Beratung bei der beruflichen Entwicklung und die Hilfe bei Konflikten am Arbeitsplatz. Die SBV wirkt darauf hin, dass der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nach § 154 SGB IX erfüllt – Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen fünf Prozent davon mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Die SBV kann Maßnahmen beim Betriebsrat und beim Arbeitgeber beantragen und hat ein Vorschlagsrecht für die behinderungsgerechte Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsabläufen.


Überwachung


Die SBV überwacht die Einhaltung der zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Sie hat das Recht, Beschwerden entgegenzunehmen und beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken. Stellt die SBV Verstöße fest – etwa eine fehlende behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes, eine unterlassene Beschäftigungspflicht oder eine Benachteiligung schwerbehinderter Bewerber –, kann sie den Arbeitgeber auffordern, den Verstoß zu beseitigen, und den Betriebsrat einschalten.


Beteiligung bei personellen Maßnahmen


Der Arbeitgeber muss die SBV bei allen Angelegenheiten beteiligen, die schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte betreffen (§ 178 Abs. 2 SGB IX). Das umfasst Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und insbesondere Kündigungen. Der Arbeitgeber muss die SBV unverzüglich und umfassend unterrichten und vor seiner Entscheidung anhören. Die SBV hat das Recht, eine Stellungnahme abzugeben. Die Nichtbeteiligung der SBV bei der Besetzung freier Stellen oder bei Versetzungen führt zwar nicht zur Unwirksamkeit der Maßnahme, kann aber einen Unterlassungsanspruch begründen. Bei Kündigungen hingegen ist die Rechtsfolge eindeutig: Ohne Anhörung der SBV ist die Kündigung unwirksam.





Anhörung der SBV bei Kündigung


Pflicht des Arbeitgebers


Vor jeder Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten muss der Arbeitgeber die SBV anhören (§ 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). Die Anhörung muss vor Ausspruch der Kündigung erfolgen – eine nachträgliche Anhörung heilt den Fehler nicht. Der Arbeitgeber muss die SBV über die Kündigungsabsicht, die Kündigungsgründe und die Person des betroffenen Arbeitnehmers informieren. Die SBV hat das Recht, innerhalb einer Woche eine Stellungnahme abzugeben. Äußert sie sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt die Anhörung als durchgeführt. Die Stellungnahme der SBV hat allerdings keine aufschiebende Wirkung – der Arbeitgeber ist nicht an die Bewertung der SBV gebunden, muss sie aber zur Kenntnis nehmen.


Rechtsfolge bei unterlassener Anhörung


Unterbleibt die Anhörung der SBV, ist die Kündigung unwirksam (§ 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). Diese Rechtsfolge hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung bestätigt. Die Unwirksamkeit tritt unabhängig davon ein, ob die Kündigung im Übrigen rechtmäßig wäre – es handelt sich um einen eigenständigen Unwirksamkeitsgrund. Der Arbeitnehmer muss die Unwirksamkeit innerhalb der Dreiwochenfrist durch Kündigungsschutzklage geltend machen. Versäumt er die Frist, wird die Kündigung trotz fehlender Anhörung wirksam (§ 7 KSchG).


Verhältnis zur Betriebsratsanhörung und Integrationsamt


Die Anhörung der SBV besteht neben der Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG und neben der Zustimmung des Integrationsamts nach § 168 SGB IX. Bei der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers müssen also drei Beteiligungsverfahren parallel durchgeführt werden: die Anhörung der SBV, die Anhörung des Betriebsrats und das Zustimmungsverfahren beim Integrationsamt. Fehlt auch nur eines dieser Verfahren, ist die Kündigung unwirksam. In der Praxis ist diese dreifache Absicherung ein erheblicher Schutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer – und eine häufige Fehlerquelle für Arbeitgeber. Wird die Kündigung auf eine Änderungskündigung gestützt, gelten dieselben Beteiligungsanforderungen.





Kündigungsschutz der Vertrauensperson


Besonderer Kündigungsschutz


Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen genießt besonderen Kündigungsschutz wie ein Betriebsratsmitglied (§ 179 Abs. 3 SGB IX in Verbindung mit § 15 KSchG). Die ordentliche Kündigung der Vertrauensperson ist während der Amtszeit und ein Jahr nach Ende der Amtszeit unzulässig. Eine außerordentliche Kündigung ist nur mit Zustimmung des Betriebsrats möglich (§ 103 BetrVG). Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, kann der Arbeitgeber die Ersetzung beim Arbeitsgericht beantragen. Ist die Vertrauensperson selbst schwerbehindert, kommt zusätzlich der Sonderkündigungsschutz nach § 168 SGB IX hinzu – dann muss auch das Integrationsamt zustimmen.


Freistellung und Benachteiligungsverbot


Die Vertrauensperson ist für die Durchführung ihrer Aufgaben von der Arbeit freizustellen, ohne dass ihr dadurch ein Entgeltnachteil entstehen darf. In Betrieben mit in der Regel mindestens 100 schwerbehinderten Beschäftigten ist die Vertrauensperson vollständig von der beruflichen Tätigkeit freizustellen (§ 179 Abs. 4 SGB IX). Es gilt ein umfassendes Benachteiligungsverbot: Die Vertrauensperson darf wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden (§ 179 Abs. 3 SGB IX in Verbindung mit § 78 BetrVG). Dazu gehört auch der Schutz der beruflichen Entwicklung – die Vertrauensperson hat Anspruch auf berufliche Fortbildung, die sie ohne ihre Tätigkeit wahrgenommen hätte.





Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat


Teilnahmerecht an Betriebsratssitzungen


Die Vertrauensperson hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilzunehmen (§ 178 Abs. 4 SGB IX). Sie hat Rederecht, aber kein Stimmrecht. Werden Angelegenheiten behandelt, die schwerbehinderte Beschäftigte besonders betreffen, muss die Vertrauensperson eingeladen werden. Unterlässt der Betriebsrat die Einladung, kann ein Beschluss, der schwerbehinderte Beschäftigte besonders betrifft, unwirksam sein. Die SBV kann auch von sich aus Themen an den Betriebsrat herantragen und beantragen, dass bestimmte Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. In der Praxis ergänzen sich SBV und Betriebsrat: Der Betriebsrat hat die erzwingbaren Mitbestimmungsrechte, die SBV hat die spezifische Sachkunde in Fragen der Schwerbehinderung.


Inklusionsvereinbarung


Die SBV kann mit dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat eine Inklusionsvereinbarung nach § 166 SGB IX abschließen. Die Inklusionsvereinbarung regelt die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb, die Personalplanung, die behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitsplätze, die Durchführung betrieblicher Prävention und die Zusammenarbeit der betrieblichen Akteure. Arbeitgeber sind nach § 166 Abs. 1 SGB IX verpflichtet, mit der SBV und dem Betriebsrat über den Abschluss einer Inklusionsvereinbarung zu verhandeln, wenn die SBV dies verlangt.





Praxishinweis


Schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmer, denen die Kündigung droht, sollten prüfen, ob die SBV ordnungsgemäß angehört wurde. Die fehlende Anhörung der SBV ist ein eigenständiger Unwirksamkeitsgrund, der im Kündigungsschutzprozess geltend gemacht werden kann. Betroffene Arbeitnehmer sollten sich umgehend an die SBV wenden und parallel innerhalb der Dreiwochenfrist Kündigungsschutzklage erheben. Die SBV kann den Arbeitnehmer über das Verfahren informieren und ihn bei der Geltendmachung seiner Rechte unterstützen.

Arbeitgeber sollten bei jeder Kündigung eines schwerbehinderten Beschäftigten die dreifache Beteiligungspflicht beachten: Anhörung der SBV, Anhörung des Betriebsrats und Zustimmung des Integrationsamts. Die Reihenfolge ist grundsätzlich frei wählbar, aber die SBV-Anhörung sollte frühzeitig erfolgen, um Verzögerungen zu vermeiden. Eine unterlassene SBV-Anhörung macht die Kündigung unwirksam – unabhängig davon, ob die anderen Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurden. In Aufhebungsvertragsverhandlungen entfällt die Anhörungspflicht zwar formal, die Einbindung der SBV kann aber dazu beitragen, spätere Anfechtungsrisiken zu minimieren.




Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon


Der Betriebsrat muss neben der SBV vor jeder Kündigung angehört werden. Besonderer Kündigungsschutz gilt für schwerbehinderte Arbeitnehmer und die Vertrauensperson der SBV. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb der Dreiwochenfrist erhoben werden. Eine Änderungskündigung erfordert ebenfalls die SBV-Anhörung. Das Mitbestimmungsrecht wird durch die SBV ergänzt. Die Einigungsstelle kann bei Streitigkeiten angerufen werden. Eine Abfindung wird häufig im Vergleich vor dem Arbeitsgericht vereinbart. Der Aufhebungsvertrag unterliegt nicht der SBV-Anhörungspflicht, birgt aber Risiken.



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FAQ - Schwerbehindertenvertretung

Ist meine Kündigung unwirksam, wenn die SBV nicht angehört wurde?

Ja, die Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten ist unwirksam, wenn die Schwerbehindertenvertretung nicht vor Ausspruch der Kündigung angehört wurde (§ 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). Die Unwirksamkeit tritt unabhängig davon ein, ob die Kündigung im Übrigen berechtigt wäre. Der Arbeitnehmer muss die Unwirksamkeit aber innerhalb der Dreiwochenfrist durch Kündigungsschutzklage geltend machen – versäumt er die Frist, wird die Kündigung trotzdem wirksam.

Braucht der Arbeitgeber zusätzlich die Zustimmung des Integrationsamts?

Ja, bei jeder Kündigung eines schwerbehinderten Beschäftigten ist neben der Anhörung der SBV und des Betriebsrats die vorherige Zustimmung des Integrationsamts nach § 168 SGB IX erforderlich. Das Integrationsamt prüft, ob die Kündigung mit der Behinderung im Zusammenhang steht und ob zumutbare Alternativen bestehen. Ohne Zustimmung des Integrationsamts ist die Kündigung ebenfalls unwirksam. Diese dreifache Absicherung – SBV, Betriebsrat, Integrationsamt – macht den Kündigungsschutz schwerbehinderter Arbeitnehmer besonders stark.

Ab wann muss eine SBV gewählt werden?

Eine Schwerbehindertenvertretung muss gewählt werden, wenn im Betrieb wenigstens fünf schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte nicht nur vorübergehend beschäftigt sind. Die Wahl setzt – anders als die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung – keinen bestehenden Betriebsrat voraus. Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre vom 1. Oktober bis 30. November statt. Die SBV besteht aus einer Vertrauensperson und mindestens einem stellvertretenden Mitglied.

Genießt die Vertrauensperson der SBV besonderen Kündigungsschutz?

Ja, die Vertrauensperson genießt denselben besonderen Kündigungsschutz wie ein Betriebsratsmitglied. Ordentliche Kündigungen sind während der Amtszeit und ein Jahr danach unzulässig. Eine außerordentliche Kündigung erfordert die Zustimmung des Betriebsrats. Ist die Vertrauensperson selbst schwerbehindert, muss zusätzlich das Integrationsamt zustimmen – es greifen dann zwei unabhängige Sonderkündigungsschutzregelungen gleichzeitig.

Muss die SBV auch bei einer Änderungskündigung angehört werden?

Ja, die Anhörungspflicht nach § 178 Abs. 2 SGB IX gilt für jede Kündigung – also auch für Änderungskündigungen. Der Arbeitgeber muss die SBV über die Änderungskündigung, die Kündigungsgründe und das Änderungsangebot informieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unterbleibt die Anhörung, ist auch die Änderungskündigung unwirksam. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot annimmt, ablehnt oder unter Vorbehalt annimmt.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt

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