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Dienstreise im Arbeitsrecht

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Dienstreise im Arbeitsrecht – Reisezeit, Vergütung und Kostenerstattung für Arbeitnehmer

Dienstreise – Arbeitszeit, Vergütung und Kostenerstattung


Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Zuletzt aktualisiert: Februar 2026



Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers vorübergehend außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte tätig wird. Die Anordnung von Dienstreisen gehört zum Direktionsrecht des Arbeitgebers, sofern der Arbeitsvertrag eine Reisetätigkeit vorsieht oder der Arbeitnehmer sich damit einverstanden erklärt hat.


Die zentrale Frage der Praxis lautet: Ist Reisezeit Arbeitszeit? Die Antwort hat unmittelbare Auswirkungen auf die Vergütung, die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes und die Höchstarbeitszeiten.

Hinzu kommen Fragen der Kostenerstattung: Wer trägt die Reisekosten, wie hoch sind die Pauschalen, und was gilt für Verpflegung und Übernachtung?


Dieser Artikel erklärt die wichtigsten Regeln zur Dienstreise: die Pflicht zur Dienstreise, die Vergütung der Reisezeit, die Erstattung von Fahrtkosten, Verpflegung und Übernachtung sowie den Unfallversicherungsschutz auf Reisen.


Er richtet sich an Arbeitnehmer, die regelmäßig auf Dienstreisen geschickt werden, an Außendienstmitarbeiter mit hoher Reisetätigkeit sowie an Arbeitgeber, die Dienstreiseregelungen rechtssicher gestalten müssen.




Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll nur ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen.



Das Wichtigste in Kürze


  • Pflicht zur Dienstreise: Der Arbeitgeber kann Dienstreisen im Rahmen seines Direktionsrechts anordnen, sofern der Arbeitsvertrag eine Reisetätigkeit vorsieht und die Anordnung billigem Ermessen entspricht.

  • Reisezeit und Vergütung: Reisezeit ist arbeitszeitrechtlich nicht automatisch Arbeitszeit – vergütungsrechtlich aber grundsätzlich schon: Das BAG hat mit Urteil vom 17.10.2018 (5 AZR 553/17) klargestellt, dass auf Anordnung des Arbeitgebers geleistete Reisezeit zu vergüten ist.

  • Kostenerstattung: Fahrtkosten, Übernachtung und Verpflegungsmehraufwand sind vom Arbeitgeber zu erstatten. Die steuerfreie Verpflegungspauschale beträgt 14 Euro (ab 8 Stunden) bzw. 28 Euro (24 Stunden Abwesenheit).

  • Unfallversicherungsschutz: Auf Dienstreisen besteht erweiterter gesetzlicher Unfallversicherungsschutz – auch für Wege zum Hotel oder Restaurant.

  • Mitbestimmung: Allgemeine Reisekostenrichtlinien unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats. Die Anordnung einzelner Dienstreisen fällt dagegen unter das Direktionsrecht des Arbeitgebers.




Pflicht zur Dienstreise


Anordnung durch das Direktionsrecht


Der Arbeitgeber kann Dienstreisen im Rahmen seines Direktionsrechts nach § 106 GewO anordnen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitsvertrag eine Reisetätigkeit zumindest nicht ausschließt und die Anordnung billigem Ermessen entspricht. Bei Arbeitnehmern, deren Vertrag eine Reisetätigkeit ausdrücklich vorsieht – etwa im Außendienst –, besteht eine umfassende Dienstreisepflicht.


Grenzen der Anordnung


Die Anordnung einer Dienstreise darf nicht unverhältnismäßig sein. Bei Arbeitnehmern mit familiären Betreuungspflichten, bei schwangeren Arbeitnehmerinnen und bei schwerbehinderten Arbeitnehmern gelten besondere Rücksichtnahmepflichten. Auch die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes – insbesondere Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten – sind bei der Planung zu beachten.

Verweigert ein Arbeitnehmer eine angeordnete Dienstreise ohne sachlichen Grund, riskiert er eine Abmahnung und im Wiederholungsfall eine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung.




Reisezeit als Arbeitszeit



Arbeitszeitrechtliche Einordnung


Arbeitszeitrechtlich – im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) – ist reine Reisezeit grundsätzlich keine Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer während der Reise keine Arbeitsleistung erbringt. Passives Sitzen im Zug oder Flugzeug ohne Arbeitsverpflichtung gilt als Ruhezeit. Wer während der Reise jedoch arbeitet oder selbst ein Fahrzeug steuert, erbringt Arbeitszeit im Sinne des ArbZG.


Vergütungsrechtliche Einordnung


Von der arbeitszeitrechtlichen Einordnung strikt zu trennen ist die vergütungsrechtliche Frage. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.10.2018 (5 AZR 553/17) klargestellt: Reisezeit, die auf Anordnung des Arbeitgebers erfolgt, ist vergütungspflichtig – auch wenn sie arbeitszeitrechtlich keine Arbeitszeit darstellt.

Das bedeutet: Ohne anderslautende Regelung im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung ist die gesamte angeordnete Reisezeit zum vereinbarten Stundenlohn zu vergüten – auch außerhalb der regulären Arbeitszeit. Abweichende Regelungen sind zulässig, müssen aber klar und transparent formuliert sein.


Dokumentation der Reisezeit


Arbeitnehmer sollten geleistete Reisezeiten sorgfältig aufzeichnen. Im Streitfall liegt die Beweislast beim Arbeitnehmer. Eine einfache Tabelle mit Datum, Reisestrecke, Abfahrts- und Ankunftszeit genügt als Grundlage für Vergütungsansprüche.




Kostenerstattung auf Dienstreisen



Grundsatz der Kostenerstattung


Der Arbeitgeber ist nach § 670 BGB (analog) verpflichtet, dem Arbeitnehmer die zur Durchführung der Dienstreise erforderlichen Aufwendungen zu erstatten. Die konkrete Ausgestaltung kann durch Reisekostenrichtlinien, Betriebsvereinbarungen oder den Arbeitsvertrag geregelt werden.


Fahrtkosten

Fahrtkosten umfassen Bahn, Flugzeug, Mietwagen oder die Nutzung des privaten PKW. Bei Nutzung des privaten Fahrzeugs wird in der Regel eine Kilometerpauschale erstattet – steuerlich anerkannt sind 0,30 Euro je Kilometer, viele Arbeitgeber zahlen 0,35 bis 0,42 Euro. Bei Nutzung eines Dienstwagens entfällt die Erstattung der Fahrtkosten.


Verpflegungsmehraufwand

Der steuerlich anerkannte Verpflegungsmehraufwand bei Inlandsdienstreisen beträgt nach § 9 Abs. 4a EStG: 14 Euro bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit, 28 Euro bei ganztägiger Abwesenheit (24 Stunden). An- und Abreisetage bei mehrtägigen Dienstreisen werden pauschal mit jeweils 14 Euro berücksichtigt. Bei Auslandsdienstreisen gelten länderspezifisch höhere Pauschalen gemäß der jährlichen Bekanntmachung des Bundesfinanzministeriums.


Übernachtungskosten

Übernachtungskosten werden gegen Nachweis (Hotelrechnung) erstattet. Viele Unternehmen legen Obergrenzen fest oder geben bestimmte Hotelkategorien vor. Steuerlich ist eine Übernachtungspauschale von 20 Euro für Inlandsdienstreisen zulässig, wenn kein Einzelnachweis vorgelegt wird.




Unfallversicherungsschutz auf Dienstreise



Erweiterter Versicherungsschutz


Während einer Dienstreise besteht ein erweiterter Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Anders als beim täglichen Arbeitsweg sind auch Wege zum Hotel, zum Restaurant und zu anderen dienstlich veranlassten Orten versichert. Rein private Verrichtungen – etwa ein Abstecher zu einer Sehenswürdigkeit – sind nicht geschützt.

Bei einem Arbeitsunfall auf einer Dienstreise gelten die regulären Leistungen der Berufsgenossenschaft: Heilbehandlung, Verletztengeld und bei dauerhaften Folgen eine Unfallrente.




Dienstreise und Mitbestimmung des Betriebsrats



Mitbestimmungspflichtige Reisekostenregelungen

Allgemeine Reiserichtlinien und Reisekostenregelungen unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 10 BetrVG. Das gilt insbesondere für Reisekostenrichtlinien, die Pauschalen für Verpflegung oder Übernachtung festlegen, sowie für Regelungen zur Vergütung von Reisezeit außerhalb der regulären Arbeitszeit.

Die konkrete Anordnung einer einzelnen Dienstreise fällt dagegen nicht unter die Mitbestimmung – sie gehört zum Direktionsrecht des Arbeitgebers.





Typische Streitpunkte bei Dienstreisen



Vergütung der Reisezeit


Der häufigste Streitpunkt: Arbeitgeber vergüten Reisezeit außerhalb der Kernarbeitszeit nicht oder nur anteilig, obwohl keine wirksame Regelung dies erlaubt. Arbeitnehmer sollten Reisezeiten genau aufzeichnen und im Streitfall einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen.


Fehlende Reisekostenrichtlinie


Fehlt eine Reisekostenrichtlinie, gilt der gesetzliche Erstattungsanspruch nach § 670 BGB: Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Erstattung der tatsächlich entstandenen und notwendigen Aufwendungen. Obergrenzen oder Pauschalierungen können nur durch wirksame vertragliche Regelung eingeführt werden.


Privatanteil bei kombinierten Reisen


Verbindet ein Arbeitnehmer eine Dienstreise mit einem privaten Aufenthalt, sind nur die tatsächlich dienstlich veranlassten Kosten erstattungsfähig. Der Arbeitnehmer sollte dies im Vorfeld mit dem Arbeitgeber klären, um spätere Konflikte zu vermeiden.


Mahlzeitenabzug bei Verpflegungspauschale


Stellt der Arbeitgeber oder ein Geschäftspartner dem Arbeitnehmer Mahlzeiten kostenlos zur Verfügung, werden die Pauschalen entsprechend gekürzt: Frühstück 20 %, Mittagessen 40 %, Abendessen 40 % der Tagespauschale.



Verwandte Themen


Die Dienstreise berührt eine Reihe eng verwandter arbeitsrechtlicher Themen. Das Direktionsrecht bildet die Grundlage für die Anordnung von Dienstreisen und bestimmt zugleich deren Grenzen. Bei einem Unfall während der Reise greifen die Regelungen zum Arbeitsunfall und zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Der Dienstwagen ist häufig ein zentrales Arbeitsmittel auf Dienstreisen und wirft eigene Fragen zur Kostenerstattung und zum geldwerten Vorteil auf. Der Betriebsrat hat bei der Ausgestaltung von Reisekostenrichtlinien weitreichende Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG. Vergütung und Dokumentation von Überstunden spielen insbesondere dann eine Rolle, wenn Reisezeiten außerhalb der regulären Arbeitszeit anfallen. Eine Abmahnung droht Arbeitnehmern, die eine zulässig angeordnete Dienstreise ohne sachlichen Grund verweigern. Bei Arbeitnehmern in Vertrauensarbeitszeit stellen sich besondere Fragen zur Erfassung und Vergütung von Reisezeit. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist schließlich der übergeordnete Rahmen für alle kollektiven Regelungen rund um die betriebliche Reisetätigkeit.



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Dieser Artikel wurde von Rechtsanwalt Dr. Michael Thorn erstellt. Stand: Februar 2026.






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Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
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FAQ - Dienstreise

Ist Reisezeit auf Dienstreisen Arbeitszeit?

Arbeitszeitrechtlich ist reine Reisezeit (passives Sitzen im Zug oder Flugzeug ohne Arbeitspflicht) grundsätzlich keine Arbeitszeit im Sinne des ArbZG. Wer während der Reise jedoch arbeitet oder selbst ein Fahrzeug steuert, erbringt Arbeitszeit. Vergütungsrechtlich ist das anders: Auf Anordnung des Arbeitgebers geleistete Reisezeit ist unabhängig davon grundsätzlich zu vergüten (BAG, 17.10.2018, 5 AZR 553/17).

Muss mein Arbeitgeber die Reisezeit vergüten?

Ja, grundsätzlich ist Reisezeit, die der Arbeitgeber anordnet, vergütungspflichtig – auch außerhalb der regulären Arbeitszeit. Etwas anderes gilt nur, wenn eine wirksame Regelung im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung die Vergütung einschränkt oder pauschaliert. Fehlt eine solche Regelung, ist die volle Reisezeit zum vereinbarten Stundenlohn zu vergüten.

Welche Verpflegungspauschalen gelten bei Dienstreisen?

Bei Inlandsdienstreisen beträgt die steuerfreie Verpflegungspauschale 14 Euro bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit und 28 Euro bei ganztägiger Abwesenheit (24 Stunden). An- und Abreisetage bei mehrtägigen Dienstreisen werden pauschal mit 14 Euro berücksichtigt. Bei Auslandsdienstreisen gelten länderspezifisch höhere Pauschalen gemäß der jährlichen Bekanntmachung des Bundesfinanzministeriums.

Bin ich auf einer Dienstreise unfallversichert?

Ja. Während einer Dienstreise besteht ein erweiterter gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, der auch Wege zum Hotel, zum Restaurant und zu anderen dienstlich veranlassten Orten umfasst. Rein private Unternehmungen während der Dienstreise – wie ein Besuch einer Sehenswürdigkeit oder ein privates Abendessen – sind nicht versichert.

Kann ich eine Dienstreise ablehnen?

Grundsätzlich nicht, wenn Ihr Arbeitsvertrag eine Reisetätigkeit vorsieht und die Anordnung billigem Ermessen entspricht. Ausnahmen bestehen bei unverhältnismäßigen Belastungen – etwa bei Betreuungspflichten für kleine Kinder, in der Schwangerschaft, bei gesundheitlichen Einschränkungen oder bei extrem kurzfristiger Ankündigung ohne sachlichen Grund. Im Zweifel sollten Sie anwaltliche Beratung einholen, bevor Sie eine Dienstreise verweigern.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt

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