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Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag: Risiken, Wirksamkeit, Abwehr

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Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag

Vertragsstrafen im Arbeitsvertrag


Vertragsstrafen im Arbeitsvertrag sollen Arbeitnehmer zu vertragsgerechtem Verhalten anhalten und Pflichtverletzungen sanktionieren. Doch wann sind solche Klauseln zulässig? Vertragsstrafen sind nicht per se unzulässig, unterliegen aber einer besonders strengen AGB-Kontrolle (§ 307 BGB). Wirksam sind nur transparente, tatbestandlich eindeutig bestimmte und der Höhe nach verhältnismäßige Klauseln. Standardisierte Pauschalen scheitern häufig.


Als auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei haben wir in über 25 Jahren und mehr als 1.500 Mandaten immer wieder Arbeitsverträge mit unwirksamen Vertragsstrafenklauseln gesehen. Arbeitgeber versuchen häufig, durch solche Klauseln Druck auszuüben – doch die Rechtsprechung stellt hohe Hürden auf.


Dieser Beitrag erklärt, wann Vertragsstrafen unzulässig sind, welche Ausnahmen gelten und wie Sie sich gegen rechtswidrige Vertragsstrafenforderungen wehren können. Wir zeigen die rechtlichen Grundlagen und geben Ihnen praktische Handlungsempfehlungen.



Wichtiger Hinweis:

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll nur ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.



Was ist eine Vertragsstrafe?


Definition und Funktion


Eine Vertragsstrafe ist eine im Voraus vereinbarte Geldzahlung, die bei Verletzung vertraglicher Pflichten fällig wird – unabhängig davon, ob tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Die Vertragsstrafe hat präventive Funktion: Sie soll den Vertragspartner von Pflichtverletzungen abhalten.


Im Zivilrecht sind Vertragsstrafen nach §§ 339 ff. BGB grundsätzlich zulässig. Dort regeln sie die Folgen einer Vertragsverletzung zwischen gleichgestellten Vertragspartnern.


Im Arbeitsrecht gelten jedoch besondere Grundsätze. Das Arbeitsverhältnis ist geprägt durch ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer ist wirtschaftlich abhängig und in die betriebliche Organisation eingegliedert. Deshalb bedarf er besonderen Schutzes.



Abgrenzung zum Schadensersatz


Vertragsstrafe und Schadensersatz sind zu unterscheiden:

Bei der Vertragsstrafe wird die Zahlung unabhängig vom tatsächlichen Schaden fällig. Der Arbeitgeber muss keinen Schaden nachweisen.

Beim Schadensersatz muss der Arbeitgeber einen konkreten Schaden darlegen und beweisen. Die Höhe richtet sich nach dem entstandenen Schaden.


Beim Schadensersatz gilt der Grundsatz der beschränkten Arbeitnehmerhaftung – Arbeitnehmer haften je nach Verschuldensgrad nur eingeschränkt. Starre oder überhöhte Vertragsstrafen können die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung faktisch aushebeln – und sind deshalb regelmäßig an § 307 BGB zu messen.




Prüfungsmaßstäbe für Vertragsstrafen


AGB-Kontrolle nach § 307 BGB als zentraler Maßstab


Die meisten Vertragsstrafenklauseln in Arbeitsverträgen sind vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und unterliegen der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Der zentrale Prüfmaßstab ist § 307 BGB.


Eine Klausel ist unwirksam, wenn sie:


  • Nicht transparent ist – der Arbeitnehmer muss erkennen können, wann und in welcher Höhe eine Strafe droht

  • Zu unbestimmt ist – das sanktionierte Verhalten muss klar umschrieben sein

  • Unangemessen ist – die Höhe muss verhältnismäßig sein und darf nicht erdrosselnd wirken

  • Wesentliche Rechte des Arbeitnehmers unverhältnismäßig einschränkt


Die Wertungen der §§ 308, 309 BGB werden in der arbeitsrechtlichen AGB-Kontrolle häufig herangezogen, auch wenn diese Normen im Arbeitsrecht nicht unmittelbar gelten.



Maßregelungsverbot nach § 612a BGB


§ 612a BGB kann Vertragsstrafen im Einzelfall erfassen, insbesondere wenn sie legitime Rechtsausübung sanktionieren (z. B. Strafe für Geltendmachung von Urlaubsansprüchen oder Betriebsratstätigkeit). Ein generelles Verbot folgt daraus aber nicht; maßgeblich bleibt die AGB-Kontrolle nach § 307 BGB.

Das Maßregelungsverbot verbietet dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmer zu benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Vertragsstrafen, die solche Rechtsausübung finanziell sanktionieren, sind nach § 612a BGB unwirksam.



Fürsorgepflicht des Arbeitgebers


Vertragsstrafen berühren die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und sind nur zulässig, wenn sie schonend und verhältnismäßig ausgestaltet sind.

Der Arbeitgeber hat eine umfassende Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern. Er muss deren berechtigte Interessen wahren und schützen. Erdrosselnde oder unverhältnismäßige Vertragsstrafen verstoßen gegen diese Pflicht, weil sie den Arbeitnehmer unmittelbar in seiner wirtschaftlichen Existenz treffen.



Beschränkte Arbeitnehmerhaftung


Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz der beschränkten Arbeitnehmerhaftung. Je nach Verschuldensgrad haftet der Arbeitnehmer nur eingeschränkt:


  • Bei leichter Fahrlässigkeit: keine Haftung

  • Bei mittlerer Fahrlässigkeit: quotale Haftung nach Einzelfallabwägung

  • Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz: volle Haftung


Vertragsstrafen, die ohne Rücksicht auf den Verschuldensgrad eine pauschale Zahlung vorsehen, können diese Haftungsgrundsätze unterlaufen und sind deshalb häufig unwirksam.




Wann können Vertragsstrafen zulässig sein?


Individualvereinbarungen bei Führungskräften


Die Rechtsprechung lässt Vertragsstrafen ausnahmsweise bei hochrangigen Führungskräften zu. Als echte Individualabrede – insbesondere bei Führungskräften – können Vertragsstrafen wirksam vereinbart werden, sofern sie angemessen sind und keine legitime Rechtsausübung sanktionieren.

Voraussetzungen:


  • Der Arbeitnehmer ist leitender Angestellter mit erheblichem Einfluss auf die Geschäftsführung

  • Die Vertragsstrafe wurde tatsächlich individuell ausgehandelt – nicht als vorformulierte AGB-Klausel

  • Die Höhe der Strafe ist angemessen und nicht erdrosselnd

  • Die Klausel dient dem Schutz berechtigter Interessen des Arbeitgebers

  • Der Arbeitnehmer hatte echte Verhandlungsmacht und Einfluss auf die Vertragsgestaltung


Hintergrund: Bei Führungskräften besteht kein so ausgeprägtes Schutzbedürfnis. Sie verhandeln auf Augenhöhe und können ihre Interessen selbst wahren. Aber: Auch bei Führungskräften prüfen Gerichte Vertragsstrafen streng auf Angemessenheit. Die Ausnahme ist eng begrenzt.



Vertragsstrafen bei Wettbewerbsverboten


Bei wirksamen nachvertraglichen Wettbewerbsverboten (Karenzentschädigung mindestens 50 Prozent der letzten vertragsmäßigen Bezüge, maximal 2 Jahre Dauer) kann eine moderat gedeckelte, klar tatbestandlich definierte Vertragsstrafe zulässig sein. Entscheidend sind Angemessenheit, Verhältnismäßigkeit und Transparenz.


Voraussetzungen:


  • Das Wettbewerbsverbot selbst muss wirksam sein – insbesondere muss eine Karenzentschädigung von mindestens 50 Prozent des Gehalts vereinbart sein (§§ 74 ff. HGB)

  • Die Vertragsstrafe muss der Höhe nach angemessen sein und betragsmäßig gedeckelt sowie verhältnismäßig ausgestaltet sein

  • Das sanktionierte Verhalten muss klar und präzise umschrieben sein

  • Die Klausel darf nicht erdrosselnd wirken


Wichtig: Selbst bei zulässigen Wettbewerbsverboten können erdrosselnde oder pauschale Höchstbeträge unwirksam sein. Es gibt keine feste gesetzliche Obergrenze, aber die Verhältnismäßigkeit muss gewahrt bleiben.



Wirklich individuell ausgehandelte Klauseln


Vertragsstrafen können ausnahmsweise zulässig sein, wenn sie wirklich individuell ausgehandelt wurden – nicht als vorformulierte Klausel in einem Standardvertrag. Dann greift die AGB-Kontrolle nicht. Echte Individualvereinbarungen liegen nur vor, wenn:


  • Der Arbeitnehmer reale Verhandlungsmacht hatte

  • Die Klausel nicht vom Arbeitgeber vorgegeben war

  • Der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, auf den Inhalt Einfluss zu nehmen

  • Angemessener Ausgleich (höheres Gehalt, besondere Vorteile) gewährt wurde

  • Die Verhandlung dokumentiert ist


In der Praxis sind diese Voraussetzungen meist nur bei Top-Managern oder hochspezialisierten Fachkräften erfüllt.





Typische unwirksame Vertragsstrafenklauseln



Vertragsstrafe bei verspäteter Krankmeldung


„Meldet sich der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig krank, ist eine Vertragsstrafe von 200 Euro zu zahlen."


Solche Klauseln sind unwirksam. Die Pflicht zur rechtzeitigen Krankmeldung besteht bereits gesetzlich (§ 5 EFZG). Die verspätete Krankmeldung kann eine Abmahnung rechtfertigen und gegebenenfalls zu Schadensersatz bei nachweisbaren Dispositionsschäden führen; die Entgeltfortzahlung entfällt hierdurch nicht automatisch.

Eine zusätzliche pauschale Vertragsstrafe verstößt gegen § 307 BGB und ist nicht erforderlich.



Vertragsstrafe bei unentschuldigtem Fehlen


„Bei unentschuldigtem Fernbleiben ist pro Tag eine Vertragsstrafe von 500 Euro zu zahlen."


Diese Klausel ist ebenfalls unwirksam. Statt einer Vertragsstrafe kommen Abmahnung, bei Wiederholung oder besonderer Schwere (außerordentliche) Kündigung und gegebenenfalls konkret nachweisbarer Schadensersatz in Betracht.

Eine finanzielle Bestrafung durch pauschale Vertragsstrafen ist mit § 307 BGB nicht vereinbar.



Vertragsstrafe bei Kündigungsfristverletzung


„Hält der Arbeitnehmer die Kündigungsfrist nicht ein, zahlt er eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Monatsgehältern."


Solche Klauseln in Höhe von drei Monatsgehältern sind regelmäßig unangemessen und halten der AGB-Kontrolle meist nicht stand. Zulässig sind nur eng umrissene, der Höhe nach verhältnismäßige und tatbestandlich genau bestimmte Regelungen. Bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist kann der Arbeitgeber konkret nachweisbaren Schadensersatz verlangen. Eine pauschale Vertragsstrafe ist unverhältnismäßig.



Vertragsstrafe bei Pflichtverletzungen


„Bei Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten ist eine Vertragsstrafe von 1.000 Euro zu zahlen."


Klauseln, die für allgemeine Pflichtverletzungen Vertragsstrafen vorsehen, sind grundsätzlich unwirksam: Solche pauschalen Regelungen verstoßen gegen das Transparenz- und Bestimmtheitsgebot des § 307 BGB. Es ist nicht klar, welches Verhalten konkret sanktioniert wird. Zudem sind sie häufig unangemessen und können die beschränkte Arbeitnehmerhaftung unterlaufen.


Vertragsstrafe bei verspäteter Rückgabe von Arbeitsmitteln


„Bei nicht fristgerechter Rückgabe von Firmeneigentum (Laptop, Dienstwagen, Schlüssel) wird eine Vertragsstrafe von 50 Euro pro Tag fällig."


Auch solche Klauseln sind unwirksam. Der Arbeitgeber kann die Rückgabe einklagen und bei schuldhafter Vorenthaltung konkret nachweisbaren Schadensersatz verlangen. Eine pauschale Vertragsstrafe ist nicht erforderlich und verstößt gegen § 307 BGB.




Folgen unwirksamer Vertragsstrafen


Gesamtnichtigkeit der Klausel


Ist eine Vertragsstrafenklausel unwirksam, ist sie nichtig (§ 306 BGB) – sie entfaltet keine Rechtswirkung. Der Arbeitnehmer muss die Vertragsstrafe nicht zahlen, auch wenn er die Pflichtverletzung begangen hat.

Die Unwirksamkeit der Klausel berührt die übrigen Vertragsbestimmungen nicht. Der Arbeitsvertrag bleibt im Übrigen wirksam.


Keine Zahlungspflicht


Hat der Arbeitnehmer bereits eine Vertragsstrafe gezahlt, kann er diese zurückfordern. Die Zahlung erfolgte ohne Rechtsgrund (§ 812 BGB).

Der Rückforderungsanspruch verjährt nach drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Arbeitnehmer von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt.


Möglichkeit von Schadensersatzforderungen


Die Unwirksamkeit der Vertragsstrafenklausel schließt nicht aus, dass der Arbeitgeber Schadensersatz verlangen kann – wenn die Voraussetzungen vorliegen:


  • Der Arbeitnehmer hat eine vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt

  • Dem Arbeitgeber ist dadurch ein Schaden entstanden

  • Der Schaden ist konkret nachweisbar und bezifferbar


Allerdings greift dann die beschränkte Arbeitnehmerhaftung: Je nach Verschuldensgrad haftet der Arbeitnehmer nur eingeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit besteht keine Haftung, bei mittlerer Fahrlässigkeit erfolgt eine quotale Haftung nach Einzelfallabwägung.





Vertragsstrafenforderung: Wie wehren?


Schritt 1: Unwirksamkeit prüfen


Prüfen, ob die Vertragsstrafenklausel überhaupt wirksam ist. In den allermeisten Fällen sind vorformulierte Klauseln in Standardarbeitsverträgen unwirksam.


  • Normaler Arbeitnehmer oder hochrangige Führungskraft?

  • Wurde die Klausel individuell ausgehandelt oder vom Arbeitgeber vorgegeben?

  • Ist die Höhe der Strafe angemessen oder erdrosselnd?

  • Ist das sanktionierte Verhalten klar und präzise beschrieben?

  • Verstößt die Klausel gegen § 307 BGB (Transparenz, Bestimmtheit, Angemessenheit)?


Bei Standardarbeitsverträgen für normale Arbeitnehmer können Sie häufig von der Unwirksamkeit ausgehen.



Schritt 2: Nicht zahlen und widersprechen


Zahlen Sie die geforderte Vertragsstrafe nicht. Durch Zahlung könnten Sie eine unwirksame Klausel möglicherweise „heilen" oder zumindest den Anschein der Anerkennung erwecken.


Widersprechen Sie der Forderung schriftlich und begründet:


"Die Vertragsstrafenklausel in meinem Arbeitsvertrag ist unwirksam. Sie verstößt gegen § 307 BGB, da sie intransparent, unangemessen und unverhältnismäßig ist. Zudem kann sie die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung unterlaufen. Eine Zahlung erfolgt daher nicht."


Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt für Ihre individuelle Formulierung, wenn Sie einen konkreten Fall haben.



Schritt 3: Rechtsberatung einholen


Lassen Sie die Forderung von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen. Dieser kann die Erfolgsaussichten realistisch einschätzen und Sie beraten.

Fordert der Arbeitgeber die Vertragsstrafe nachdrücklich, sollten Sie nicht selbst verhandeln. Ein Anwalt kann Ihre Position professionell vertreten.



Schritt 4: Abwehr gerichtlicher Forderungen


Verklagt Sie der Arbeitgeber auf Zahlung der Vertragsstrafe, wehren Sie sich. Die Chancen stehen gut, dass das Gericht die Klausel für unwirksam erklärt.

Berufen Sie sich auf:


  • Verstoß gegen § 307 BGB (Intransparenz, fehlende Bestimmtheit, Unangemessenheit)

  • Gegebenenfalls Verstoß gegen § 612a BGB (wenn legitime Rechtsausübung sanktioniert wird)

  • Verletzung der Fürsorgepflicht

  • Umgehung der beschränkten Arbeitnehmerhaftung

  • Erdrosselnde Wirkung



Schritt 5: Bereits gezahlte Strafen zurückfordern


Haben Sie bereits eine Vertragsstrafe gezahlt, fordern Sie diese zurück. Die Zahlung erfolgte ohne Rechtsgrund, wenn die Klausel unwirksam war.

Setzen Sie dem Arbeitgeber eine angemessene Frist zur Rückzahlung (z. B. zwei Wochen). Zahlt er nicht, können Sie die Rückforderung gerichtlich durchsetzen.




Alternativen des Arbeitgebers


Abmahnung


Bei Pflichtverletzungen kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen. Die Abmahnung rügt das Fehlverhalten und warnt vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei Wiederholung.

Die Abmahnung ist das mildeste arbeitsrechtliche Mittel und in den meisten Fällen ausreichend. Sie dokumentiert die Pflichtverletzung und schafft die Grundlage für eine spätere Kündigung.


Kündigung


Bei schwerwiegenden oder wiederholten Pflichtverletzungen kann der Arbeitgeber kündigen – verhaltensbedingt oder sogar außerordentlich (fristlos).

Die Kündigung ist die schärfste arbeitsrechtliche Sanktion. Sie muss verhältnismäßig sein und erfordert bei verhaltensbedingten Kündigungen meist eine vorherige Abmahnung.


Schadensersatz


Hat der Arbeitgeber durch die Pflichtverletzung einen konkreten Schaden erlitten, kann er Schadensersatz verlangen.

Allerdings muss er den Schaden im Einzelnen nachweisen und darlegen. Die beschränkte Arbeitnehmerhaftung bleibt zu beachten: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer gar nicht, bei mittlerer nur quotiert nach Einzelfallabwägung.


Vergütungsanspruch bei Nichtleistung


Bei nicht erbrachter Arbeit besteht – ohne Annahmeverzug des Arbeitgebers – kein Vergütungsanspruch. Eine pauschale Lohnkürzung wegen bloßer Schlechtleistung ist dagegen unzulässig; einschlägig sind Abmahnung, gegebenenfalls Kündigung oder vertraglich definierte Leistungs-/Zielsysteme.



Diese arbeitsrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten sind für den Arbeitgeber ausreichend. Vertragsstrafen sind oft nicht erforderlich und deshalb meist unzulässig.





Vertragsgestaltung für Arbeitgeber


Verzicht auf Vertragsstrafen


Arbeitgeber sollten in Standardarbeitsverträgen grundsätzlich auf Vertragsstrafenklauseln verzichten. Das Risiko der Unwirksamkeit ist hoch, die Klauseln belasten das Arbeitsverhältnis und schaffen Konfliktpotential. Die bestehenden arbeitsrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten (Abmahnung, Kündigung, Schadensersatz) sind ausreichend und rechtssicher.


Schadensersatzklausel statt Vertragsstrafe


Statt Vertragsstrafen sollten Arbeitgeber konkrete Schadensersatzregelungen vereinbaren – allerdings nur im Rahmen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung.

Wirksam können sein:


  • Konkrete Regelungen zur Schadensersatzhaftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

  • Vereinbarungen über die Bewertung bestimmter Schäden (z. B. Wiederbeschaffungswert bei Verlust von Arbeitsmitteln)

  • Präzisierungen zu Anzeigepflichten und Nachweiserfordernissen (ohne Beweislastumkehr)


Unwirksam sind dagegen pauschale Haftungsklauseln, die die beschränkte Arbeitnehmerhaftung umgehen.


Individualvereinbarung mit Führungskräften


Bei hochrangigen Führungskräften können Vertragsstrafen im Einzelfall zulässig sein. Voraussetzungen:


  • Tatsächlich individuelle Verhandlung – keine Standardklausel

  • Dokumentation der Verhandlung

  • Angemessene Höhe der Strafe mit klarer Obergrenze

  • Klare und präzise Beschreibung der sanktionierten Pflichtverletzung

  • Angemessener Ausgleich (höheres Gehalt, Sonderleistungen)

  • Vertragspartner auf Augenhöhe


Auch hier gilt: Die Klausel wird gerichtlich streng geprüft. Das Risiko der Unwirksamkeit bleibt. Eine rechtliche Beratung vor Vertragsschluss ist dringend zu empfehlen.




Checkliste: Vertragsstrafe


Prüfung der Wirksamkeit:


  • Sind Sie normaler Arbeitnehmer oder hochrangige Führungskraft?

  • Wurde die Klausel individuell ausgehandelt oder vorgegeben?

  • Ist die Höhe der Vertragsstrafe angemessen?

  • Welches Verhalten wird konkret sanktioniert?

  • Ist die Klausel transparent und bestimmt genug?


Bei Forderung einer Vertragsstrafe:


  • Nicht zahlen ohne rechtliche Prüfung

  • Schriftlich der Forderung widersprechen

  • Rechtsberatung einholen

  • Auf Unwirksamkeit nach § 307 BGB berufen


Argumente gegen die Wirksamkeit:


  • Verstoß gegen § 307 BGB (Intransparenz, Unangemessenheit, fehlende Bestimmtheit)

  • Gegebenenfalls Verstoß gegen § 612a BGB (Maßregelungsverbot)

  • Verletzung der Fürsorgepflicht

  • Umgehung der beschränkten Arbeitnehmerhaftung

  • Unangemessene Höhe der Strafe

  • Erdrosselnde Wirkung


Wenn bereits gezahlt:


  • Rückforderung der Zahlung prüfen

  • Anwalt einschalten

  • Frist zur Rückzahlung setzen

  • Gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen



Häufige Fehler


Fehler 1: Vertragsstrafe zahlen ohne Prüfung


Viele Arbeitnehmer zahlen aus Angst vor Konsequenzen. Prüfen Sie immer erst die Rechtmäßigkeit – die meisten Klauseln sind unwirksam.


Fehler 2: Klausel irrtümlich für wirksam halten


Nur weil eine Klausel im Vertrag steht, ist sie nicht automatisch wirksam. Vorformulierte Vertragsstrafenklauseln in Standardverträgen scheitern häufig an der AGB-Kontrolle.


Fehler 3: Keine schriftliche Gegenwehr


Widersprechen Sie Vertragsstrafenforderungen immer schriftlich und begründet. Schweigen kann als stillschweigende Anerkennung gewertet werden.


Fehler 4: Keine anwaltliche Beratung


Bei Vertragsstrafenforderungen sollten Sie immer einen Fachanwalt einschalten. Die rechtliche Bewertung ist komplex und erfordert Fachkenntnisse.


Fehler 5: Bereits gezahlte Beträge nicht zurückfordern


Haben Sie eine unwirksame Vertragsstrafe gezahlt, können Sie diese zurückfordern. Nutzen Sie dieses Recht innerhalb der Verjährungsfrist.



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Wir prüfen die Rechtmäßigkeit der Forderung und verteidigen Sie gegen unwirksame Vertragsstrafen. Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1.500 Mandate bearbeitet und kennen die Rechtsprechung zu Vertragsstrafen. In den vielen Fällen kann die Forderung erfolgreich abgewehrt werden oder bereits gezahlte Beträge zurückgeholt.


DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 · 80803 München · Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn – Rechtsanwalt Beatrice v. Wallenberg – Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht



Dieser Artikel wurde von Dr. Thorn Rechtsanwälte mbB erstellt. Stand: 6.11.2025






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Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
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FAQ – Vertragsstrafe im Arbeitsrecht

Sind Vertragsstrafen im Arbeitsvertrag zulässig?

Vertragsstrafen sind nicht generell unzulässig, unterliegen aber strenger AGB-Kontrolle (§ 307 BGB). Wirksam sind nur transparente, bestimmte und angemessene Klauseln. Vorformulierte Pauschalen in Standardverträgen scheitern häufig. Als echte Individualabrede – insbesondere bei Führungskräften – können Vertragsstrafen wirksam sein, wenn sie verhältnismäßig sind.

Was passiert, wenn ich eine unwirksame Vertragsstrafe nicht zahle?

Nichts – eine unwirksame Klausel entfaltet keine Rechtswirkung (§ 306 BGB). Sie müssen nicht zahlen. Verklagt Sie der Arbeitgeber, können Sie sich auf die Unwirksamkeit nach § 307 BGB berufen. Das Gericht weist die Klage häufig ab.

Kann der Arbeitgeber mich kündigen, wenn ich die Vertragsstrafe nicht zahle?

Eine Kündigung nur wegen Nichtzahlung einer unwirksamen Vertragsstrafe wäre rechtswidrig. Der Arbeitgeber kann Sie aber wegen der zugrundeliegenden Pflichtverletzung kündigen – wenn diese schwerwiegend genug ist, die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind und gegebenenfalls eine Abmahnung erfolgt ist.

Kann ich eine bereits gezahlte Vertragsstrafe zurückfordern?

Sie können die Zahlung zurückfordern, wenn die Klausel unwirksam war (§ 812 BGB). Die Zahlung erfolgte ohne Rechtsgrund. Der Rückforderungsanspruch verjährt in drei Jahren. Es empfiehlt sich, zeitnah zu handeln und einen Fachanwalt einzuschalten.

Was ist der Unterschied zwischen Vertragsstrafe und Schadensersatz?

Bei der Vertragsstrafe wird die Zahlung unabhängig vom tatsächlichen Schaden fällig – der Arbeitgeber muss keinen Schaden nachweisen. Beim Schadensersatz muss der Arbeitgeber einen konkreten Schaden darlegen und beweisen. Zudem greift bei Schadensersatz die beschränkte Arbeitnehmerhaftung (quotale Haftung je nach Verschuldensgrad), während Vertragsstrafen diese Grundsätze unterlaufen würden – weshalb sie meist unwirksam sind.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt

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