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  • AutorenbildDr. Michael Thorn

Änderungskündigung im Arbeitsrecht

Aktualisiert: 17. Jan.

In der Welt des Arbeitsrechts gibt es viele Nuancen und Feinheiten, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber kennen sollten. Eine davon: Die Änderungskündigung. In diesem Beitrag werden wir uns eingehender mit diesem Thema beschäftigen.


Änderungskündigung - Informationen vom Anwalt für Arbeitsrecht in München
Änderungskündigung - Arbeitsrecht in München

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht

Bevor wir uns in Details vertiefen, lassen Sie uns klären, was eine Änderungskündigung ist. Stellen Sie sich die Änderungskündigung wie eine Art "Neustart" des Arbeitsverhältnisses vor. Der Arbeitgeber kündigt das bestehende Arbeitsverhältnis, bietet aber zugleich ein neues Arbeitsverhältnis an - zu geänderten Bedingungen. Klingt kompliziert? Keine Sorge, wir erläutern das Schritt für Schritt.


Definition der Änderungskündigung

Die Änderungskündigung ist eine spezielle Form der ordentlichen Kündigung. Der Arbeitgeber kündigt das bestehende Arbeitsverhältnis, unterbreitet aber gleichzeitig ein Angebot auf Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses, zu geänderten Bedingungen. Dies kann eine Vielzahl von Änderungen betreffen, von der Arbeitszeit, über das Gehalt bis hin zu Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Arbeitnehmers. Gemeinsam ist aber immer eine Kombination einer Kündigung mit einem neuen Angebot.


Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage für die Änderungskündigung findet sich im Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Dort bildet § 2 die Rechtsgrundlage für Änderungskündigungen. In der Vorschrift wird die Änderungskündigung vorausgesetzt und umschrieben als Kündigung mit gleichzeitigem Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen. Geregelt wird die Zulässigkeit einer speziellen Reaktionsmöglichkeit des Arbeitnehmer, nämlich der Annahme der Kündigung unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Prüfung, daß die Änderungskündigung nicht sozial ungerechtfertigt ist. Hier der Wortlaut:


§ 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Änderungskündigung

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.


Voraussetzungen der Änderungskündigung

Eine Änderungskündigung kann aus verschiedenen Gründen veranlasst sein. Der Arbeitgeber kann eine solche Kündigung aber nicht ohne einen rechtlich anerkannten Kündigungsgrund aussprechen. Solche rechtfertigenden Gründe können betrieblicher oder persönlicher Natur sein. Seltener ist eine verhaltensbedingte Änderungskündigung. Hier kommt es meist zur Beendigungskündigung.

Lassen Sie uns die anerkannten Gründe genauer betrachten.

Betriebliche Gründe

Betriebliche Gründe können beispielsweise eine Umstrukturierung des Unternehmens oder eine Änderung der Betriebsabläufe sein. Stellen Sie sich vor, Ihr Unternehmen entscheidet, eine Abteilung zu schließen oder zu verkleinern - das könnte ein Grund für eine Änderungskündigung sein. Oder vielleicht hat Ihr Unternehmen eine neue Technologie eingeführt, die neue Fähigkeiten und Kenntnisse der Arbeitnehmer erfordert.


Persönliche Gründe

Auch persönliche Gründe können eine Rolle spielen. Vielleicht hat ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung vermindert oder ist langfristig erkrankt. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber anstelle einer Beendigung eine Änderungskündigung in Betracht ziehen.


Das Verfahren bei Änderungskündigung

Eine Änderungskündigung ist ein mehrstufiger Prozess, der vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer bestimmte Schritte erfordert. Es ist wichtig, diese Schritte und deren Voraussetzungen zu kennen, um den Prozess zu verstehen.


Formelle Anforderungen


Schriftform

Zunächst einmal muss die Änderungskündigung formgerecht, d.h. schriftlich erfolgen. Denn auch für eine Änderungskündigung gilt das Schriftformerfordernis des BGB für Kündigungen im Arbeitsrecht. Damit ist eine Änderungskündigung per Fax, E-Mail, SMS, whatsapp oder auch mündlich ausgeschlossen. Hier der Wortlaut:


§ 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Schriftform der Kündigung Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.


Unterschrift

Die Änderungskündigung muss vom Arbeitgeber, oder einer hierzu bevollmächtigten Person, persönlich unterschrieben sein. Diese Unterschrift muss den üblichen Anforderungen der gesetzlichen Schriftform genügen.


Klarheit

Der Kündigungsbestandteil der Änderungskündigung muss klar und unmißverständlich eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck bringen.

Darüber hinaus muss die Änderungskündigung mit dem Angebotsteil die geänderten Bedingungen genau beschreiben und den Zeitpunkt angeben, zu dem sie in Kraft treten sollen. Erst dies gibt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Änderungen zu überprüfen und zu entscheiden, ob er sie akzeptieren möchte oder nicht.


Betriebsratsanhörung

Wenn es im Unternehmen einen Betriebsrat gibt, muss der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung eine ordnungsgemäß Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG vornehmen.


Notwendigkeit der Änderung

Die vorgeschlagenen Veränderungen müssen im Hinblick auf den geltend gemachten Kündigungsgrund notwendig sein. Bei einer betriebsbedingten Änderungskündigung besteht eine soziale Rechtfertigung nur, wenn der Arbeitgeber sich auf Änderungen beschränkt, die der Arbeitnehmer biligerweise hinnehmen muss. So ist z.B. eine Gehaltskürzung mit einer üblichen betriebsbedingten Änderungskündigung nicht durchsetzbar. Zu einem derart gravierenden Eingriff wäre vielmehr erforderlich, dass wegen ansonsten unvermeidbarer Verluste Personal entlassen und der Betrieb geschlossen werden müsste und ein Sanierungsplan vorliegt, der belegt, dass alle anderen Möglichkeiten zur Einsparung bereits ausgeschöpft sind.


Kündigungsfrist

Auch bei der Änderungskündigung hat der Arbeitgeber die geltende vertragliche, tarifvertragliche oder sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebende gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 622 BGB zu beachten.


Mögliche Reaktionen des Arbeitnehmers

Schwierigkeiten mit der Änderungskündigung resultieren für viele aus der Kombination von Kündigung und dem Angebot auf ein neues Arbeitsverhältnis und der Vielfalt von Reaktionsmöglichkeiten. Denn dies gibt für den Arbeitnehmer verschiedene Möglichkeiten auf eine Änderungskündigung zu reagieren. Hier sind die möglichen Varianten:


Kündigung und Änderung akzeptieren

Der Arbeitnehmer kann die Kündigung akzeptieren und das Änderungsangebot annehmen, wenn er seine Tätigkeit fortsetzen möchte, notfalls eben zu geänderten, meist ungünstigeren, Konditionen. Hier wird der alte Vertrag durch die Kündigung beendet und es kommt zur Weiterbeschäftigung in einem neuen Vertrag zu den neuen Konditionen.


Kündigung hinnehmen und Änderungsangebot ablehnen

Der Arbeitnehmer kann auch die Kündigung hinnehmen und das Änderungsangebot ablehnen, etwa wenn für ihn eine weitere Beschäftigung zu geänderten Konditionen nicht in Betracht kommt. Dann ist das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung, die vom Empfänger nicht angegriffen wurde, mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet. Mangels Annahme des Angebots scheidet der Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus.


Kündigung angreifen und Änderungsangebot ablehnen

Der Arbeitnehmer kann auch eine Kündigungsschutzklage erheben, ohne das Angebot anzunehmen, wenn er keine Fortsetzung der Beschäftigung zu geänderten Konditionen möchte, aber eine Kontrolle der Kündigung durch das Arbeitsgericht anstrebt. Bei dieser Variante kommt es allein auf den Ausgang des Klageverfahrens an. Gewinnt der Arbeitnehmer, muss der Arbeitgeber ihn zu den bisherigen Konditionen weiterbeschäftigen. Verliert er, bleibt es bei der Kündigung und das Arbeitsverhältnis ist beendet. Er wird auch nicht zu den neuen Bedingungen weiterbeschäftigt.


Annahme unter Vorbehalt und Kündigungsschutzklage

Der Arbeitnehmer kann aber auch das neue Arbeitsverhältnis unter Vorbehalt annehmen, wenn er in jedem Fall weiter beschäftigt sein möchte, und gleichzeitig Kündigungsschutzklage erheben. Das bedeutet, er kann die neuen Bedingungen akzeptieren, aber gleichzeitig vor Gericht gehen, um die Rechtmäßigkeit der Änderungskündigung zu überprüfen. Dies gibt dem Arbeitnehmer eine größere Kontrolle über den gesamten Prozess, da es ihm den Fortbestand sichert und gleichzeitig ermöglicht seine Rechte zu schützen durch eine gerichtliche Kontrolle.


In der Praxis bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer zunächst zu den neuen Bedingungen tätig wird, jedenfalls bis über die Klage entschieden ist. Gewinnt er die Klage, kehren die Parteien zu den alten Konditionen zurück. Verliert der Arbeitnehmer, behält er sein Arbeitsverhältnis und es bleibt bei den neuen Bedingungen mit dem neuen Vertrag.


Diese Variante, Annahme unter Vorbehalt mit gerichtlicher Überprüfung, wird durch die oben wiedergegebene Vorschrift § 2 KSchG für den Arbeitnehmer eröffnet. Sie ist meist der vorteilhafteste Weg für den Arbeitnehmer, weil er einerseits überprüfen lassen kann, ob die Änderung des Arbeitgebers wirksam ist, andererseits aber nicht Gefahr läuft sein Arbeitsverhältnis komplett zu verlieren.


Auswirkungen einer Änderungskündigung

Eine Änderungskündigung führt nicht zwangsläufig zu einer endgültigen Beendigung der Beschäftigung in dem Betrieb, hat in der Praxis aber meist erhebliche Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis.


Änderungen im Arbeitsvertrag

Durch eine Änderungskündigung kommt es nicht nur zu einer Änderung der Konditionen des bestehenden Arbeitsvertrag, sondern zu einer Beendigung und einem Neuabschluss zu anderen Konditionen. Nach einer Änderungskündigung besteht das Arbeitsverhältnis mit einem neuen Vertrag zu den geänderten Bedingungen fort, es sei denn die Änderungskündigung ist gescheitert, wenn der Arbeitnehmer erfolgreich mit seiner Kündigungsschutzklage war.


Gehaltskürzungen und Rückstufungen

Bei einer Änderungskündigung kann auch das Gehalt gekürzt oder der Arbeitnehmer zurückgestuft werden. Allerdings muss der Arbeitgeber dabei die gesetzlichen Bestimmungen und eventuell auch tarifvertragliche Regelungen beachten.


Unwirksamkeit

Nicht jede Änderungskündigung ist wirksam. Es gibt bestimmte Fälle, in denen eine Änderungskündigung unwirksam sein kann.


Formfehler

Eine Änderungskündigung ist unwirksam, wenn sie nicht schriftlich erfolgt oder die geänderten Arbeitsbedingungen nicht genau beschreibt.


Unzulässige Änderungen

Eine Änderungskündigung kann auch unwirksam sein, wenn die vorgeschlagenen Änderungen unzulässig sind, beispielsweise wenn sie gegen Tarifverträge oder den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.


Fazit und Ausblick

Die Änderungskündigung ist ein recht komplexes Gebilde im Arbeitsrechts, das sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer einige Herausforderungen birgt. Dies führt dazu, dass der Arbeitgeber einige Hürden überwinden muss, um zu einer wirksamen Änderungskündigung zu gelangen. Auf Arbeitnehmerseite führt die Komplexität der Änderungskündigung zu einer Vielzahl von Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Kündigung. Deshalb Es ist es für beide Parteien wichtig, sich bei einer Änderungskündigung rechtlich beraten zu lassen und seine Rechte zu kennen.


Muster für eine Änderungskündigung

Um ein besseres Verständnis dafür zu erhalten, wie ein Schreiben zur Änderungskündigung verfasst sein könnte, hier ein - unverbindliches - Muster für eine Änderungskündigung:


Sehr geehrte/r [Name des/der Mitarbeiter(s)],


hiermit kündigen wir das Beschäftigungsverhältnis zwischen Ihnen und [Name des Unternehmens] ordentlich und fristgemäß. Dies ist nach unserer Berechnung der [Datum]. Hilfsweise kündigen wir zum nächstmögliichen Zeitpunkt.

Zugleich bieten wir Ihnen an, den beigefügten Arbeitsvertrag abzuschließen. Dieser Arbeitsvertrag wurde bereits von uns unterzeichnet und würde mit dem Ende des bisherigen Arbeitsverhältnisses beginnen.


Wenn Sie unser Änderungsangebot annehmen wollen, unterzeichnen Sie bitte den Arbeitsvertrag und reichen uns den Vertrag mit Ihrer Unterschrift spätestens innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Schreibens bei uns ein. Anderenfalls endet mit Ablauf der Kündigungsfrist Ihr Arbeitsverhältnis.


Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie verpflichtet sind, sich mindestens drei Monate vor

Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu

melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und der Beendigung des

Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach

Kenntnis des Beendigungszeitraums zu erfolgen. Zur Wahrung der Frist reicht eine Anzeige

unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persön-

liche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Die Pflicht zur Meldung be-

steht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend ge-

macht oder von mir/uns in Aussicht gestellt wird.

Zudem sind Sie verpflichtet, aktiv nach einer anderen Beschäftigung zu suchen.


Mit freundlichen Grüßen

…………………………………

[Name] [Position/Titel] [Name des Unternehmens]

Empfangsbestätigung

Die Änderungskündigung wurde mir am …………….

ausgehändigt.

………………………………

(Unterschrift Arbeitnehmer)



FAQs

Im Folgenden finden Sie Antworten auf einige häufig gestellte Fragen zur Änderungskündigung.


Was versteht man unter einer Änderungskündigung?

Eine Änderungskündigung ist eine spezielle Form der Kündigung, bei der der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis kündigt, aber gleichzeitig ein neues Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen anbietet.


Wann ist eine Änderungskündigung möglich?

Eine Änderungskündigung ist möglich, wenn der Arbeitgeber einen Grund für die Kündigung hat und das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen fortsetzen möchte. Dies kann aus betrieblichen Gründen (z.B. Umstrukturierung) oder aus persönlichen Gründen (z.B. verminderte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers) der Fall sein.


Welche Möglichkeiten hat der Arbeitnehmer bei einer Änderungskündigung?

Der Arbeitnehmer kann die Kündigung akzeptieren und das Änderungsangebot annehmen.

Er kann auch die Kündigung hinnehmen und das Änderungsangebot ablehnen.

Der Arbeitnehmer kann auch die Kündigungsschutzklage erheben, ohne das Angebot anzunehmen.

Und der Arbeitnehmer kann das neue Arbeitsverhältnis unter Vorbehalt annehmen und gleichzeitig Kündigungsschutzklage erheben. Diese Variante entspricht der Regelung in § 2 KSchG.


Was ist bei einer Änderungskündigung zu beachten?

Bei einer Änderungskündigung muss der Arbeitgeber alle formellen Anforderungen an eine Kündigung beachten (z.B. Schriftform, Unterschrift, Kündigungsgrund, Kündigungsfrist) und zudem die angebotenen geänderten Bedingungen genau beschreiben. Der Arbeitnehmer sollte prüfen, ob die Änderungen zulässig und zumutbar sind und muss sich für eine Variante der Reaktion entscheiden.


Welche Rechte hat der Arbeitnehmer bei einer Änderungskündigung?

Der Arbeitnehmer hat immer das Recht eine Maßnahme des Arbeitgebers überprüfen zu lassen.

Ebenso hat das Recht, auf eine Prüfung zu verzichten und die Kündigung mit der Änderung anzunehmen. Er kann aber auch Kündigung und Änderung ohne Einschaltung des Arbeitsgerichts ablehnen. Schließlich kann auch nur gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage erheben, ohne das Angebot unter Vorbehalt anzunehmen und nicht zuletzt er kann, gemäß § 2 KSchG, die Änderung unter Vorbehalt annehmen und gleichzeitig Kündigungsschutzklage erheben.


Kann man eine Änderungskündigung ablehnen?

Ja, der Arbeitnehmer kann eine Änderungskündigung ablehnen. In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis allerdings zum Ablauf der Kündigungsfrist, sofern nicht unter Vorbehalt die Änderung angenommen wird.


Was passiert, wenn eine Änderungskündigung nicht angenommen wird?

Wenn der Arbeitnehmer eine Änderungskündigung nicht annimmt, endet das Arbeitsverhältnis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Der Arbeitnehmer kann dann Arbeitslosengeld beantragen. Wenn er gegen die Änderungskündigung Klage erhebt, hat er unter Umständen Aussichten auf eine Abfindung.


Ist eine Änderungskündigung ein neuer Vertrag?

Ja, eine Änderungskündigung führt zu einem neuen Arbeitsvertrag, allerdings mit geänderten Bedingungen im Vergleich zum ursprünglichen Vertrag. Der Vorteil ist dabei, dass die Vorteile aus der langen Betriebszugehörigkeit erhalten bleiben.


Kann bei einer Änderungskündigung das Gehalt gekürzt werden?

Ja, mit einer Änderungskündigung kann auch das Gehalt gekürzt werden. Allerdings muss der Arbeitgeber dabei die gesetzlichen Bestimmungen und eventuell auch tarifvertragliche Regelungen beachten.


Ist eine Änderungskündigung eine Kündigung?

Ja, eine Änderungskündigung ist eine Form der Kündigung. Allerdings bietet der Arbeitgeber gleichzeitig mit der Kündigung ein neues Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen an. Die Änderungskündigung ist damit eine Alternative zu einer einfachen Beendigungskündigung.


Hinweis: Dieser Beitrag dient nur zu Informationszwecken und stellt keine rechtliche Beratung dar. Bei konkreten Rechtsfragen sollten Sie immer einen Anwalt für Arbeitsrecht konsultieren, um eine individuelle und fundierte Beratung zu erhalten.


Verhaltensbedingte Kündigung - Hilfe vom Anwalt für Arbeitsrecht in München
Änderungskündigung - Hilfe vom Anwalt für Arbeitsrecht in München

Arbeitsrechtliche Angelegenheiten erfordern Fachwissen. Bei der Beurteilung einer arbeitsrechtlichen Änderungskündigung können sich in der Praxis komplexe Fragen ergeben. Wir empfehlen Ihnen deshalb, einen Experten hinzuzuziehen, weil Ihr wirksames und richtiges Vorgehen gegen die Änderungskündigung von ganz entscheidender Bedeutung für Sie sein kann, unter anderem für Ihre weitere Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, eine etwaige Abfindung bei einer Beendigung, einem möglichen Vergleichsabschluss anstelle eine Fortsetzung, Ihrem Anspruch auf Arbeitslosengeld und nicht zuletzt Ihr künftiges Fortkommen.

DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB ist auf Arbeitsrecht in München seit 25 Jahren spezialisiert. Wir unterstützen Sie bei Kündigungen, Aufhebungsverträgen und allen anderen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten.

In einem kostenlosen Erstgespräch besprechen wir Ihre Situation und geben Ihnen eine realistische Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten. Wenn Sie Unterstützung benötigen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir freuen uns auf Ihren Anruf.



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