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Elterngeld – Anspruch, Berechnung, Varianten
Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Zuletzt aktualisiert: Februar 2026
Das Elterngeld ist eine staatliche Leistung nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), die Eltern nach der Geburt eines Kindes einen teilweisen Ausgleich für den Einkommensverlust während der Betreuungszeit gewährt. Es ersetzt in der Regel 65 bis 67 Prozent des wegfallenden Nettoeinkommens und beträgt maximal 1.800 Euro monatlich.
Das Elterngeld hat für Arbeitnehmer eine zentrale Bedeutung, weil es die finanzielle Grundlage der Elternzeit bildet. Ohne Elterngeld wäre die Freistellung von der Arbeit für viele Familien wirtschaftlich nicht tragbar.
Dieser Artikel erklärt die verschiedenen Elterngeld-Varianten, die Berechnung, die Einkommensgrenzen und das Zusammenspiel mit dem Arbeitsverhältnis. Er richtet sich an Arbeitnehmer, die Elternzeit planen und ihre finanziellen Ansprüche kennen wollen, und an alle, die verstehen möchten, wie Elterngeld, Mutterschutz und Elternzeit zusammenwirken.
Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen.
Das Wichtigste in Kürze
Basiselterngeld beträgt 65 bis 67 Prozent des wegfallenden Nettoeinkommens, mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro monatlich. Es wird für maximal 14 Monate gezahlt, wenn beide Elternteile Elterngeld beziehen.
ElterngeldPlus beträgt die Hälfte des Basiselterngelds, wird aber doppelt so lange gezahlt – ideal für Eltern, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten.
Einkommensgrenzen gelten seit April 2024: Bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen über 200.000 Euro besteht kein Anspruch auf Elterngeld. Für Geburten ab April 2025 liegt die Grenze bei 175.000 Euro.
Antrag muss schriftlich bei der zuständigen Elterngeldstelle gestellt werden. Rückwirkende Zahlung ist nur für drei Monate vor Antragstellung möglich.
Anspruchsvoraussetzungen
Wer hat Anspruch auf Elterngeld?
Anspruch auf Elterngeld hat, wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit dem Kind in einem Haushalt lebt, das Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob vor der Geburt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. Auch Hausfrauen, Hausmänner, Studierende und Selbstständige können Elterngeld erhalten.
Erwerbstätigkeit während des Elterngeldbezugs
Eine Erwerbstätigkeit während des Elterngeldbezugs ist zulässig, wenn sie 32 Wochenstunden nicht überschreitet (für Geburten ab 1. September 2021). Bei Überschreitung dieser Grenze entfällt der Elterngeldanspruch für den betreffenden Monat vollständig. Die 32-Stunden-Grenze gilt als Durchschnitt im jeweiligen Lebensmonat des Kindes.
Einkommensgrenzen
Seit April 2024 besteht kein Anspruch auf Elterngeld, wenn das zu versteuernde Einkommen des Elternpaares im Kalenderjahr vor der Geburt 200.000 Euro überschritten hat. Für Geburten ab April 2025 wird die Grenze auf 175.000 Euro abgesenkt. Bei Alleinerziehenden gilt die jeweilige Grenze für das eigene Einkommen. Diese Einkommensgrenzen betreffen vor allem Doppelverdiener-Haushalte mit überdurchschnittlichem Einkommen.
Varianten des Elterngelds
Basiselterngeld
Das Basiselterngeld ist die klassische Variante. Es wird für maximal zwölf Lebensmonate des Kindes gezahlt. Nimmt der andere Elternteil mindestens zwei Monate Elterngeld in Anspruch (sogenannte Partnermonate), verlängert sich der Bezugszeitraum auf 14 Monate. Alleinerziehende erhalten die vollen 14 Monate. Das Basiselterngeld kann nur innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes bezogen werden. Für Geburten ab April 2024 gilt eine zusätzliche Einschränkung: Beide Elternteile können nur noch in einem einzigen Lebensmonat des Kindes gleichzeitig Basiselterngeld beziehen. Ausnahme: Der Monat der Geburt.
ElterngeldPlus
Das ElterngeldPlus beträgt maximal die Hälfte des Basiselterngelds, wird aber für den doppelten Zeitraum gezahlt – aus einem Basiselterngeld-Monat werden zwei ElterngeldPlus-Monate. Es ist besonders vorteilhaft für Eltern, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten. Bei Teilzeit mit Einkommen kann das ElterngeldPlus über den gesamten Bezugszeitraum genauso hoch sein wie das Basiselterngeld mit Teilzeiteinkommen – aber doppelt so lange fließen.
Partnerschaftsbonus
Der Partnerschaftsbonus gewährt beiden Elternteilen jeweils zwei bis vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate, wenn beide gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten. Für Geburten ab 1. September 2021 wurde der Partnerschaftsbonus flexibler gestaltet: Die Arbeitszeit darf zwischen 24 und 32 Stunden schwanken, und ein Monat darf die Grenzen um 20 Prozent über- oder unterschreiten, ohne dass der gesamte Bonus entfällt.
Berechnung des Elterngelds
Bemessungsgrundlage
Das Elterngeld berechnet sich aus dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen der zwölf Kalendermonate vor der Geburt (Bemessungszeitraum). Bei Arbeitnehmern wird das Bruttoeinkommen um pauschale Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bereinigt. Das so ermittelte Nettoeinkommen bildet die Grundlage für die Berechnung. Monate mit Mutterschaftsgeld, Elterngeld für ein älteres Kind oder schwangerschaftsbedingtem Einkommensverlust werden aus dem Bemessungszeitraum ausgeklammert und durch weiter zurückliegende Monate ersetzt.
Ersatzrate
Die Ersatzrate beträgt grundsätzlich 67 Prozent des Nettoeinkommens. Bei einem Nettoeinkommen über 1.200 Euro sinkt die Ersatzrate schrittweise auf 65 Prozent. Bei einem Nettoeinkommen unter 1.000 Euro steigt die Ersatzrate auf bis zu 100 Prozent – je niedriger das Einkommen, desto höher die Ersatzrate. Der Mindestbetrag beträgt 300 Euro (Basiselterngeld) bzw. 150 Euro (ElterngeldPlus), der Höchstbetrag 1.800 Euro (Basiselterngeld) bzw. 900 Euro (ElterngeldPlus).
Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag
Eltern mit einem weiteren Kind unter drei Jahren oder zwei weiteren Kindern unter sechs Jahren erhalten einen Geschwisterbonus von zehn Prozent, mindestens 75 Euro beim Basiselterngeld. Bei Mehrlingen erhöht sich das Elterngeld um 300 Euro (Basiselterngeld) bzw. 150 Euro (ElterngeldPlus) für jedes weitere Kind.
Elterngeld und Arbeitsverhältnis
Verhältnis zur Elternzeit
Elterngeld und Elternzeit sind zwei verschiedene Ansprüche. Die Elternzeit ist der arbeitsrechtliche Anspruch auf Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber. Das Elterngeld ist die staatliche Lohnersatzleistung. Man kann Elternzeit ohne Elterngeld nehmen (z.B. im dritten Lebensjahr des Kindes) oder Elterngeld ohne Elternzeit beziehen (z.B. als Selbstständiger). In der Praxis werden beide Ansprüche aber meist kombiniert.
Mutterschaftsgeld und Elterngeld
Während des Mutterschutzes nach der Geburt erhält die Mutter Mutterschaftsgeld und den Arbeitgeberzuschuss. Das Mutterschaftsgeld wird auf das Elterngeld angerechnet – es zählt als Basiselterngeld. Die Mutter „verbraucht" in dieser Zeit Elterngeldmonate, ohne einen gesonderten Antrag stellen zu müssen. Der Vater kann parallel eigene Elterngeldmonate nehmen.
Teilzeitarbeit während des Elterngeldbezugs
Wer während des Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeitet, erhält Elterngeld auf Basis der Differenz zwischen dem Einkommen vor und nach der Geburt. Je weniger gearbeitet wird, desto höher das Elterngeld. Die Kombination aus Teilzeiteinkommen und ElterngeldPlus ist finanziell oft günstiger als der vollständige Verzicht auf Erwerbstätigkeit mit Basiselterngeld.
Kündigungsschutz
Während der Elternzeit besteht besonderer Kündigungsschutz. Dieser Schutz knüpft an die Elternzeit an, nicht an den Elterngeldbezug. Einzelheiten zum Kündigungsschutz während Schwangerschaft und Elternzeit finden sich in den Artikeln Kündigungsschutz Schwangerschaft und Elternzeit.
Antragstellung
Zuständige Stelle
Der Antrag ist bei der Elterngeldstelle des jeweiligen Bundeslandes zu stellen. In Bayern ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) zuständig. Der Antrag kann schriftlich oder in vielen Bundesländern auch online eingereicht werden.
Fristen
Elterngeld wird rückwirkend nur für drei Monate vor dem Monat der Antragstellung gezahlt. Wer den Antrag zu spät stellt, verliert Geld. Der Antrag kann bereits vor der Geburt vorbereitet werden, die Unterschrift ist aber erst nach der Geburt möglich. Erforderliche Unterlagen sind Geburtsurkunde des Kindes, Einkommensnachweise (Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Monate), Bescheinigung der Krankenkasse über Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberbescheinigung über den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon
Elternzeit – Freistellung von der Arbeit nach Geburt
Mutterschutz – Schutzfristen und Beschäftigungsverbot
Teilzeitarbeit – Teilzeit während Elternzeit
Kündigung – Kündigungsschutz in Elternzeit
Gehalt – Bemessungsgrundlage für Elterngeld
Arbeitsvertrag – Rechte und Pflichten
Arbeitsverhältnis – Fortbestand während Elternzeit
Fragen zu Elterngeld und Arbeitsverhältnis?
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Dieser Artikel wurde von Rechtsanwalt Dr. Michael Thorn erstellt. Stand: Februar 2026.
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FAQ - Elterngeld
Wie hoch ist das Elterngeld?
Das Basiselterngeld beträgt 65 bis 67 Prozent des wegfallenden Nettoeinkommens, mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro monatlich. Bei niedrigem Einkommen unter 1.000 Euro steigt die Ersatzrate auf bis zu 100 Prozent.
Wie lange wird Elterngeld gezahlt?
Basiselterngeld wird für maximal 14 Monate gezahlt, wenn beide Elternteile mindestens zwei Monate beziehen. Ein Elternteil allein kann maximal zwölf Monate erhalten. ElterngeldPlus verdoppelt den Bezugszeitraum bei halbem monatlichem Betrag.
Kann ich während des Elterngeldbezugs arbeiten?
Ja, bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt. Das Teilzeiteinkommen wird auf das Elterngeld angerechnet. Besonders vorteilhaft ist die Kombination von Teilzeit mit ElterngeldPlus.
Wird Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet?
Ja. Das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss während des Mutterschutzes werden auf das Elterngeld angerechnet und zählen als Basiselterngeld-Monate.
Ab welchem Einkommen gibt es kein Elterngeld mehr?
Bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen des Elternpaares über 200.000 Euro entfällt der Anspruch (für Geburten ab April 2024). Ab April 2025 sinkt die Grenze auf 175.000 Euro.
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