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Lohnsteuerbescheinigung: Inhalt, Fristen, elektronisches Verfahren

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Lohnsteuerbescheinigung – Steuernachweis im Arbeitsrecht

Lohnsteuerbescheinigung – Steuernachweis im Arbeitsrecht


Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Zuletzt aktualisiert: Februar 2026



Die Lohnsteuerbescheinigung ist ein wichtiges Dokument für jeden Arbeitnehmer. Sie weist die gezahlte Vergütung und die einbehaltenen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für ein Kalenderjahr aus. Der Arbeitgeber muss sie bis spätestens 28. Februar des Folgejahres elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Der Arbeitnehmer erhält eine Ausfertigung für seine Unterlagen – entweder in Papierform oder elektronisch.

Seit 2013 gibt es keine Lohnsteuerkarte auf Papier mehr. Das elektronische Verfahren ELStAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) hat sie ersetzt. Der Arbeitgeber ruft die Steuerdaten des Arbeitnehmers online beim Bundeszentralamt für Steuern ab. Die Lohnsteuerbescheinigung gehört zu den Arbeitspapieren, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses herausgegeben werden müssen.


Dieser Artikel richtet sich an Arbeitnehmer, die wissen möchten, was in der Lohnsteuerbescheinigung steht und wann sie sie erhalten, an Beschäftigte, die ihre Bescheinigung verloren haben, und an Arbeitgeber, die ihre Pflichten kennen möchten.



Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.



Das Wichtigste in Kürze


  • Elektronisches Verfahren: Seit 2013 gibt es keine Lohnsteuerkarte mehr. Der Arbeitgeber ruft die Steuerdaten elektronisch ab (ELStAM).

  • Frist: Die Lohnsteuerbescheinigung muss bis spätestens 28. Februar des Folgejahres elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.

  • Inhalt: Bruttolohn, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Freibeträge.

  • Steuererklärung: Die Daten werden vom Finanzamt elektronisch bereitgestellt und sind in der Steuererklärung meist schon vorausgefüllt.

  • Arbeitnehmerpflicht: Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber seine Steuer-Identifikationsnummer mitteilen.





Was ist die Lohnsteuerbescheinigung?


Die Lohnsteuerbescheinigung (amtlich: Bescheinigung über den Lohnsteuerabzug) dokumentiert für ein Kalenderjahr:


  • Bruttolohn / Bruttogehalt

  • Einbehaltene Lohnsteuer

  • Solidaritätszuschlag

  • Kirchensteuer (falls zutreffend)

  • Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung)

  • Steuerfreie Einnahmen  (z.B. Arbeitgeberzuschüsse, Zulagen und Zuschläge nach § 3b EStG)

  • Freibeträge



Elektronisches Verfahren ELStAM


Seit 2013 gibt es keine Lohnsteuerkarte auf Papier mehr. Der Arbeitgeber ruft die Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Freibeträge, Kinderfreibeträge) elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern ab. Dazu benötigt er die Steuer-Identifikationsnummer des Arbeitnehmers.




Wann muss Lohnsteuerbescheinigung erstellt werden?


Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuerbescheinigung bis spätestens 28. Februar des Folgejahres elektronisch an das Finanzamt übermitteln.


Beispiel: Für das Jahr 2025 muss die Bescheinigung bis 28. Februar 2026 übermittelt werden.


Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Jahres (z.B. durch Kündigung) muss der Arbeitgeber die Bescheinigung unverzüglich ausstellen und dem Arbeitnehmer aushändigen. Sie gehört zu den Arbeitspapieren, die herausgegeben werden müssen – zusammen mit dem Arbeitszeugnis und der Arbeitsbescheinigung.



Wozu Lohnsteuerbescheinigung?


Die Lohnsteuerbescheinigung ist Grundlage für die Einkommensteuererklärung. Das Finanzamt stellt die Daten elektronisch bereit – in der Regel sind sie in der Steuererklärung bereits vorausgefüllt (über ELSTER).


Dennoch sollten Arbeitnehmer die Bescheinigung aufbewahren, um die Angaben zu kontrollieren und bei Rückfragen des Finanzamts nachweisen zu können. Besonders wichtig ist die Bescheinigung bei Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Boni, die ebenfalls ausgewiesen werden.



Was tun bei Fehlern?


Wenn die Lohnsteuerbescheinigung Fehler enthält, sollte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber umgehend informieren. Der Arbeitgeber muss eine berichtigte Bescheinigung ausstellen und elektronisch an das Finanzamt übermitteln.




Praxishinweis


Arbeitnehmer sollten ihre Lohnsteuerbescheinigung sorgfältig prüfen, sobald sie sie erhalten. Kontrollieren Sie insbesondere die Höhe des Bruttolohns und die einbehaltenen Steuern. Bei Unstimmigkeiten wenden Sie sich an Ihren Arbeitgeber. Wenn Sie mehrere Arbeitgeber im Jahr hatten, benötigen Sie von jedem eine Bescheinigung.


Die Bescheinigung ist wichtig für die Steuererklärung und bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge.



Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon


Die Lohnsteuerbescheinigung dokumentiert die Vergütung und die abgeführten Steuern aus dem Arbeitsvertrag. Sie gehört zu den Arbeitspapieren, die der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses herausgeben muss – zusammen mit dem Arbeitszeugnis und der Arbeitsbescheinigung. Die Bescheinigung ist Grundlage für die Einkommensteuererklärung und weist auch Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld aus. Steuerfreie Zulagen und Zuschläge nach § 3b EStG werden ebenfalls dokumentiert. Bei Kündigung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss die Bescheinigung unverzüglich ausgestellt werden.



Fragen zur Lohnsteuerbescheinigung?


Wir beraten Sie umfassend bei allen Fragen rund um Lohnsteuerbescheinigungen und steuerliche Aspekte im Arbeitsrecht.


☎ 089 / 380 199 0 | ✉ thorn@thorn-law.de


Unsere Kanzlei DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB ist auf Arbeitsrecht spezialisiert und berät seit über 25 Jahren Arbeitnehmer und Führungskräfte in München und bundesweit.



Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026





DR. THORN Rechtsanwälte

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Clemensstrasse 30

80803 München

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Dr. Michael Thorn  Rechtsanwalt
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Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

Telefon: 089 3801990

bvwp@thorn-law.de





FAQ – Lohnsteuerbescheinigung

Wann bekomme ich die Lohnsteuerbescheinigung?

Bis spätestens 28. Februar des Folgejahres. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich.

Was steht in der Lohnsteuerbescheinigung?

Bruttolohn, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Freibeträge.

Brauche ich die Lohnsteuerbescheinigung für die Steuererklärung?

Ja, sie ist Grundlage. Die Daten werden aber elektronisch bereitgestellt und sind meist vorausgefüllt.

Was mache ich, wenn die Bescheinigung Fehler enthält?

Informieren Sie den Arbeitgeber. Er muss eine berichtigte Bescheinigung ausstellen.

Gibt es noch Lohnsteuerkarten?

Nein, seit 2013 gibt es das elektronische Verfahren ELStAM.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt

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