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Entgeltumwandlung: Betriebliche Altersvorsorge & Zuschuss

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Entgeltumwandlung und betriebliche Altersvorsorge im Arbeitsrecht

Entgeltumwandlung – Betriebliche Altersvorsorge im Arbeitsrecht


Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026



Die Entgeltumwandlung ist der häufigste Weg zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV): Der Arbeitnehmer verzichtet auf einen Teil seines Bruttogehalts, der stattdessen in eine Versorgungszusage fließt – typischerweise eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds. Der Vorteil: Die umgewandelten Beträge sind bis zu bestimmten Grenzen steuer- und sozialversicherungsfrei, sodass der Nettoaufwand für den Arbeitnehmer deutlich geringer ist als die tatsächliche Sparleistung.

Arbeitsrechtlich ist die Entgeltumwandlung in § 1a des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) geregelt. Seit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 hat der Arbeitgeber zudem die Pflicht, einen Zuschuss von mindestens 15 % des umgewandelten Entgelts zu leisten. Die Entgeltumwandlung berührt zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen: Was passiert bei Kündigung, bei Elternzeit, bei Arbeitgeberwechsel?


Dieser Artikel richtet sich an Arbeitnehmer, die eine Entgeltumwandlung vereinbaren oder ihre bestehende bAV prüfen wollen, und an Arbeitgeber, die ihre Pflichten kennen müssen.



Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen.



Das Wichtigste in Kürze


  • Gesetzlicher Anspruch: Jeder Arbeitnehmer hat nach § 1a BetrAVG einen Anspruch auf Entgeltumwandlung von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (2026: ca. 302 Euro monatlich). Der Arbeitgeber kann den Durchführungsweg bestimmen.

  • Arbeitgeberzuschuss: Der Arbeitgeber muss einen Zuschuss von mindestens 15 % des umgewandelten Entgelts leisten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Diese Pflicht gilt für alle Entgeltumwandlungsvereinbarungen.

  • Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit: Beiträge bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (2026: ca. 604 Euro monatlich) sind steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG. Sozialversicherungsfrei sind Beiträge allerdings nur bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze.

  • Fünf Durchführungswege: Direktversicherung (häufigster Weg), Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Direktzusage (Pensionszusage). Der Arbeitgeber bestimmt den Durchführungsweg, sofern nicht tarifvertraglich etwas anderes geregelt ist.

  • Portabilität bei Arbeitgeberwechsel: Bei Ausscheiden hat der Arbeitnehmer das Recht, das angesparte Kapital auf den neuen Arbeitgeber übertragen zu lassen oder die Versicherung beitragsfrei fortzuführen.





Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung


Anspruchsinhalt und Höhe


Der Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG steht jedem Arbeitnehmer zu – unabhängig von der Betriebsgröße, der Beschäftigungsdauer oder der Arbeitszeit. Auch Teilzeitbeschäftigte und befristet Beschäftigte haben den Anspruch. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersvorsorge verwendet werden. Der Arbeitgeber kann einen Mindestumwandlungsbetrag von 1/160 der monatlichen Bezugsgröße verlangen.


Wahlrecht des Arbeitgebers beim Durchführungsweg


Der Arbeitgeber bestimmt den Durchführungsweg – also ob die Beiträge in eine Direktversicherung, Pensionskasse, einen Pensionsfonds, eine Unterstützungskasse oder eine Direktzusage fließen. Trifft der Arbeitgeber keine Wahl, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass eine Direktversicherung abgeschlossen wird. Tarifvertragliche Regelungen können den Durchführungsweg verbindlich festlegen.





Arbeitgeberzuschuss


Seit dem 01.01.2019 ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei Entgeltumwandlung einen Zuschuss von mindestens 15 % des umgewandelten Entgelts zu leisten, soweit er durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Die Zuschussverpflichtung gilt für die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Bei Unterstützungskasse und Direktzusage besteht die Zuschussverpflichtung nicht unmittelbar, da der Arbeitgeber hier keine Sozialversicherungsersparnis in gleicher Weise realisiert.

Der Zuschuss muss an den Versorgungsträger weitergeleitet werden – er erhöht die Versorgungsanwartschaft des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber darf den Zuschuss nicht gegen andere Leistungen verrechnen. Zahlt der Arbeitgeber bereits einen höheren arbeitgeberfinanzierten Beitrag zur bAV, kann dieser auf die Zuschussverpflichtung angerechnet werden.





Steuerrecht und Sozialversicherung


Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG


Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung sind bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei. Im Jahr 2026 entspricht dies einem monatlichen Freibetrag von circa 604 Euro. Der Freibetrag umfasst sowohl die arbeitnehmerfinanzierte Entgeltumwandlung als auch den Arbeitgeberzuschuss und eventuelle arbeitgeberfinanzierte Beiträge.


Sozialversicherungsfreiheit


Sozialversicherungsfrei sind die Beiträge allerdings nur bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze – also circa 302 Euro monatlich. Beiträge, die darüber hinausgehen, sind zwar weiterhin steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig. Die Sozialversicherungsfreiheit reduziert den Nettoaufwand des Arbeitnehmers erheblich – gleichzeitig reduziert sie aber auch die Ansprüche auf gesetzliche Rente, Arbeitslosengeld und Krankengeld, da die Beiträge aus dem sozialversicherungsfreien Entgelt berechnet werden.





Entgeltumwandlung bei Kündigung und Arbeitgeberwechsel


Unverfallbarkeit


Anwartschaften aus Entgeltumwandlung sind sofort gesetzlich unverfallbar (§ 1b Abs. 5 BetrAVG) – ab dem ersten Euro und ab dem ersten Tag. Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen aus, behält er seine Anwartschaft in jedem Fall. Bei arbeitgeberfinanzierten Zusagen gelten dagegen Unverfallbarkeitsfristen.


Portabilität


Bei Ausscheiden hat der Arbeitnehmer mehrere Möglichkeiten: Er kann das angesparte Kapital auf den neuen Arbeitgeber übertragen lassen (Portabilität nach § 4 BetrAVG), die Versicherung beitragsfrei bis zum Renteneintritt fortführen oder die Versicherung privat mit eigenen Beiträgen weiterführen. Die Übertragung erfordert die Zustimmung des neuen Arbeitgebers, wenn der bisherige und der neue Durchführungsweg unterschiedlich sind.


Entgeltumwandlung während der Kündigungsfrist


Während der Kündigungsfrist besteht die Entgeltumwandlungsvereinbarung fort – der Arbeitgeber muss die Beiträge weiterhin an den Versorgungsträger abführen. Erst mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet die Beitragspflicht. Bei Freistellung während der Kündigungsfrist gilt dasselbe: Der Arbeitgeber muss die Umwandlungsbeiträge einschließlich Zuschuss weiter leisten.





Entgeltumwandlung in besonderen Situationen


Elternzeit und Mutterschutz


Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis – es wird kein Gehalt gezahlt und dementsprechend findet keine Entgeltumwandlung statt. Die Versorgungsanwartschaft bleibt aber erhalten und unverfallbar. Nach Ende der Elternzeit lebt die Entgeltumwandlungsvereinbarung automatisch wieder auf.


Langzeiterkrankung


Während der sechswöchigen Entgeltfortzahlung wird die Entgeltumwandlung fortgeführt – der Arbeitgeber zahlt das volle Gehalt und führt die Umwandlungsbeiträge ab. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung und bei Bezug von Krankengeld entfällt die Entgeltumwandlung in der Regel, da kein Gehalt gezahlt wird.





Praxishinweis


Arbeitnehmer sollten ihren Anspruch auf Entgeltumwandlung und den Arbeitgeberzuschuss aktiv geltend machen – der Zuschuss von mindestens 15 % ist „geschenktes Geld", das die Rendite der bAV erheblich steigert. Vor Abschluss einer Entgeltumwandlung sollte der Arbeitnehmer prüfen, ob der gewählte Versorgungsträger gute Konditionen bietet und welche Auswirkungen die Umwandlung auf die Ansprüche in der gesetzlichen Sozialversicherung hat.

Arbeitgeber müssen den 15-%-Zuschuss für alle Entgeltumwandlungsvereinbarungen leisten und sollten ihre bestehenden Versorgungswerke auf Konformität mit den aktuellen gesetzlichen Anforderungen prüfen lassen. Bei der Vertragsgestaltung empfiehlt sich eine klare Regelung für Sonderfälle wie Elternzeit, Freistellung und Arbeitgeberwechsel.




Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon


Die Entgeltumwandlung reduziert das Brutto-Gehalt zugunsten einer betrieblichen Altersvorsorge. Bei der Abfindungsberechnung und beim Annahmeverzug ist die Entgeltumwandlung zu berücksichtigen. Die Vereinbarung wird im Arbeitsvertrag oder einer gesonderten Vereinbarung geregelt. Während der Elternzeit ruht die Entgeltumwandlung. Bei Kündigung sind die Anwartschaften sofort unverfallbar.




Fragen zur Entgeltumwandlung?


Wenn Sie Ihren Anspruch auf Entgeltumwandlung und den Arbeitgeberzuschuss durchsetzen wollen oder wenn Sie als Arbeitgeber Ihre bAV-Pflichten prüfen möchten, beraten wir Sie kompetent und praxisnah. Mit über 25 Jahren Erfahrung im Arbeitsrecht kennen wir die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen der betrieblichen Altersvorsorge.


☎ 089 / 380 199 0 | ✉ thorn@thorn-law.de




Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026





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Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
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bvwp@thorn-law.de





FAQ - Entgeltumwandlung

Habe ich einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung?

Ja – jeder Arbeitnehmer hat nach § 1a BetrAVG einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Arbeitgeber kann die Entgeltumwandlung nicht verweigern, er kann aber den Durchführungsweg bestimmen. Der Anspruch besteht unabhängig von Betriebsgröße und Beschäftigungsdauer.

Muss mein Arbeitgeber einen Zuschuss zahlen?

Ja – der Arbeitgeber muss mindestens 15 % des umgewandelten Entgelts als Zuschuss leisten, soweit er Sozialversicherungsbeiträge einspart. Diese Verpflichtung gilt für die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Zahlt der Arbeitgeber den Zuschuss nicht, kann der Arbeitnehmer ihn einklagen.

Was passiert mit meiner betrieblichen Altersvorsorge, wenn ich den Job wechsle?

Anwartschaften aus Entgeltumwandlung sind sofort unverfallbar – Sie verlieren nichts. Sie können das angesparte Kapital auf den neuen Arbeitgeber übertragen lassen, die Versicherung beitragsfrei fortführen oder privat weiterbesparen. Die Übertragung auf den neuen Arbeitgeber erfordert dessen Zustimmung und ist bei unterschiedlichen Durchführungswegen nicht immer möglich.

Reduziert die Entgeltumwandlung meine gesetzliche Rente?

Ja – da die umgewandelten Beiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungsfrei sind, werden auf diesen Teil keine Rentenbeiträge gezahlt. Das reduziert die spätere gesetzliche Rente geringfügig. Ob die betriebliche Altersvorsorge diesen Nachteil mehr als ausgleicht, hängt vom Versorgungsprodukt und vom Arbeitgeberzuschuss ab.

Kann ich die Entgeltumwandlung jederzeit beenden?

Das hängt von der Vereinbarung ab. Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer die Entgeltumwandlung für die Zukunft beenden und wieder sein volles Bruttogehalt beziehen. Die bereits angesparten Anwartschaften bleiben erhalten und unverfallbar. Manche Vereinbarungen sehen Kündigungsfristen oder Mindestlaufzeiten vor – diese müssen aber angemessen sein.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt

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