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Kammertermin – Streitige Verhandlung, Beweisaufnahme und Urteil am Arbeitsgericht
Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026
Der Kammertermin ist der Hauptverhandlungstermin am Arbeitsgericht. Er findet statt, wenn die vorangegangene Güteverhandlung gescheitert ist und die Parteien sich nicht auf einen Vergleich einigen konnten. Im Kammertermin wird der Rechtsstreit streitig verhandelt – das Gericht prüft die Sach- und Rechtslage, führt gegebenenfalls eine Beweisaufnahme durch und verkündet am Ende ein Urteil.
Im Gegensatz zur Güteverhandlung, in der nur ein einzelner Berufsrichter verhandelt, entscheidet im Kammertermin die vollbesetzte Kammer: Ein Berufsrichter als Vorsitzender und zwei ehrenamtliche Richter – einer aus dem Lager der Arbeitgeber, einer aus dem Lager der Arbeitnehmer. Die ehrenamtlichen Richter haben volles Stimmrecht – das Urteil wird mit Mehrheit gefasst.
Dieser Artikel erklärt den Ablauf des Kammertermins, die Beweisaufnahme und die möglichen Ergebnisse.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen.
Das Wichtigste in Kürze
Vollbesetzte Kammer: Im Kammertermin entscheiden ein Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter (je einer von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite). Alle drei Richter haben gleiches Stimmrecht.
Zeitpunkt: Der Kammertermin findet in der Regel drei bis sechs Monate nach der gescheiterten Güteverhandlung statt. In dringenden Fällen kann er früher anberaumt werden.
Streitige Verhandlung: Im Kammertermin tragen die Parteien ihre Anträge und Argumente vor. Das Gericht erörtert den Sachverhalt und die Rechtslage. Eine Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung, Sachverständigengutachten, Urkundenbeweis) findet statt, wenn Tatsachen streitig sind.
Vergleich auch im Kammertermin möglich: Auch im Kammertermin können die Parteien noch einen Vergleich schließen. In der Praxis enden viele Verfahren durch Vergleich im Kammertermin – der Druck eines bevorstehenden Urteils fördert die Vergleichsbereitschaft.
Urteil mit Rechtsmittelbelehrung: Ergeht ein Urteil, wird es in der Regel am Schluss der Sitzung verkündet. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts kann innerhalb eines Monats Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt werden.
Ablauf des Kammertermins
Aufruf und Antragstellung
Der Vorsitzende ruft die Sache auf, stellt die Anwesenheit der Parteien und ihrer Prozessbevollmächtigten fest und gibt die Zusammensetzung der Kammer bekannt. Anschließend stellen die Parteien ihre Anträge – der Kläger seinen Klageantrag, der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag. Die Anträge sind in der Regel bereits in den Schriftsätzen angekündigt und werden mündlich wiederholt.
Erörterung der Sach- und Rechtslage
Der Vorsitzende erörtert den Sachverhalt mit den Parteien: Welche Tatsachen sind unstreitig, welche sind streitig? Welche rechtlichen Gesichtspunkte sind entscheidungserheblich? In Kündigungsschutzverfahren dreht sich die Erörterung typischerweise um den Kündigungsgrund, die Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung, die Abmahnung bei verhaltensbedingter Kündigung oder die negative Gesundheitsprognose bei personenbedingter Kündigung.
Beweisaufnahme
Sind entscheidungserhebliche Tatsachen zwischen den Parteien streitig, führt das Gericht eine Beweisaufnahme durch. Die wichtigsten Beweismittel im Arbeitsrecht sind die Vernehmung von Zeugen (z. B. Vorgesetzte, Kollegen, Betriebsratsmitglieder), Urkunden (Arbeitsvertrag, Abmahnungen, E-Mails, Protokolle), Sachverständigengutachten (z. B. zur Arbeitsfähigkeit) und die Anhörung der Parteien. Die Beweislast liegt in der Regel beim Arbeitgeber – er muss den Kündigungsgrund beweisen.
Letzte Vergleichsmöglichkeit
Auch im Kammertermin regt das Gericht häufig einen Vergleich an – oft nach der Beweisaufnahme, wenn beide Seiten die Stärken und Schwächen ihrer Position deutlich sehen. Der Vergleichsdruck ist im Kammertermin höher als in der Güteverhandlung: Die Parteien stehen unmittelbar vor einem Urteil, dessen Ausgang unsicher ist. Viele Verfahren, die die Güteverhandlung „überlebt" haben, enden dennoch durch Vergleich im Kammertermin.
Urteilsverkündung
Kommt kein Vergleich zustande, verkündet das Gericht in der Regel am Ende der Sitzung das Urteil. In komplexen Fällen kann die Verkündung auf einen späteren Termin vertagt werden. Das Urteil enthält den Tenor (Entscheidungsformel), die Tatbestandsdarstellung und die Entscheidungsgründe. Es wird den Parteien später schriftlich zugestellt.
Rechtsmittel gegen das Urteil
Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder das Arbeitsgericht die Berufung im Urteil zugelassen hat. Im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht besteht Anwaltszwang.
Praxishinweis
Der Kammertermin erfordert gründliche Vorbereitung. Alle entscheidungserheblichen Tatsachen müssen in den Schriftsätzen vorgetragen und Beweismittel benannt sein – was im Kammertermin nicht vorgetragen ist, kann das Gericht nicht berücksichtigen. Zeugen müssen rechtzeitig benannt und zum Termin geladen werden. Arbeitnehmer sollten sich spätestens für den Kammertermin anwaltlich vertreten lassen – im Berufungsverfahren besteht ohnehin Anwaltszwang.
Arbeitgeber sollten den wachsenden Annahmeverzugslohn im Auge behalten: Mit jedem Monat Prozessdauer steigt das finanzielle Risiko. Eine realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten – insbesondere nach der Erörterung im Kammertermin – kann einen Vergleich wirtschaftlich sinnvoller machen als ein Urteil mit ungewissem Ausgang.
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Der Kammertermin folgt auf die gescheiterte Güteverhandlung am Arbeitsgericht. Er ist Teil des Kündigungsschutzverfahrens. Gegen das Urteil kann Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt werden. Der Annahmeverzugslohn wächst mit der Prozessdauer. Die Abfindung bleibt auch im Kammertermin verhandelbar.
Fragen zum Kammertermin?
Wenn Ihre Güteverhandlung gescheitert ist und ein Kammertermin ansteht, vertreten wir Sie kompetent und durchsetzungsstark. Mit über 25 Jahren Erfahrung im Arbeitsrecht kennen wir die Verhandlungspraxis am Arbeitsgericht und bereiten Sie optimal auf den Kammertermin vor.
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Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026
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FAQ - Kammertermin
Was ist der Unterschied zwischen Güteverhandlung und Kammertermin?
Die Güteverhandlung ist der erste Termin – ein einzelner Berufsrichter versucht, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Der Kammertermin ist der Hauptverhandlungstermin mit der vollbesetzten Kammer (ein Berufsrichter, zwei ehrenamtliche Richter). Im Kammertermin wird streitig verhandelt, Beweis erhoben und gegebenenfalls ein Urteil gesprochen.
Wie lange nach der Güteverhandlung findet der Kammertermin statt?
In der Regel drei bis sechs Monate nach der gescheiterten Güteverhandlung. Die genaue Dauer hängt von der Auslastung des Gerichts und der Komplexität des Falls ab. In dringenden Fällen – etwa bei Weiterbeschäftigungsansprüchen – kann der Kammertermin früher angesetzt werden.
Kann ich auch im Kammertermin noch einen Vergleich schließen?
Ja – ein Vergleich ist bis zur Urteilsverkündung jederzeit möglich. In der Praxis enden viele Verfahren durch Vergleich im Kammertermin, weil der Druck eines bevorstehenden Urteils die Vergleichsbereitschaft beider Seiten erhöht. Das Gericht regt häufig aktiv einen Vergleich an.
Brauche ich im Kammertermin einen Anwalt?
Im erstinstanzlichen Verfahren am Arbeitsgericht besteht kein Anwaltszwang. Für den Kammertermin ist eine anwaltliche Vertretung aber dringend empfehlenswert, da die streitige Verhandlung und die Beweisaufnahme juristische Fachkenntnisse erfordern. Spätestens im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht besteht Anwaltszwang.
Kann ich gegen das Urteil Berufung einlegen?
Ja – gegen das Urteil des Arbeitsgerichts kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt werden. Voraussetzung ist, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder das Arbeitsgericht die Berufung zugelassen hat. Im Berufungsverfahren besteht Anwaltszwang.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt
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