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Teilzeit in Elternzeit – Anspruch, Antrag, Ablehnungsgründe
Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Zuletzt aktualisiert: Februar 2026
Teilzeit in Elternzeit bezeichnet den Anspruch des Arbeitnehmers, während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 32 Wochenstunden beim eigenen oder bei einem anderen Arbeitgeber auszuüben. Die Rechtsgrundlage ist § 15 Abs. 5 bis 7 BEEG, der dem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gewährt.
In der Praxis ist die Teilzeit in Elternzeit eine der häufigsten Konfliktquellen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kann den Antrag nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen – die Anforderungen an die Ablehnung sind hoch.
Dieser Artikel erklärt die Voraussetzungen des Anspruchs, die Antragstellung, die Ablehnungsgründe und die Durchsetzung im Streitfall. Er richtet sich an Arbeitnehmer, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten wollen, und an alle, deren Arbeitgeber den Teilzeitwunsch abgelehnt hat.
Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen.
Das Wichtigste in Kürze
Rechtsanspruch auf Teilzeit in Elternzeit besteht nach § 15 Abs. 7 BEEG, wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, das Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht und die gewünschte Arbeitszeit zwischen 15 und 32 Wochenstunden liegt.
Ablehnung ist nur aus dringenden betrieblichen Gründen möglich. Der Arbeitgeber muss die Gründe schriftlich darlegen. Die Anforderungen sind strenger als beim allgemeinen Teilzeitanspruch nach dem TzBfG.
Antragsfrist beträgt sieben Wochen vor Beginn der Teilzeit (für Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren) bzw. 13 Wochen (für Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr).
Auch bei einem anderen Arbeitgeber darf der Arbeitnehmer in Teilzeit arbeiten, benötigt dafür aber die Zustimmung des Hauptarbeitgebers.
Voraussetzungen des Anspruchs
Betriebsgröße
Der Arbeitgeber muss in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen. Auszubildende zählen nicht mit. Die Betriebsgröße wird zum Zeitpunkt des Antrags beurteilt. In Kleinbetrieben mit 15 oder weniger Arbeitnehmern besteht kein Rechtsanspruch – der Arbeitnehmer ist auf eine einvernehmliche Vereinbarung angewiesen.
Dauer des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis muss zum Zeitpunkt des Antrags seit mindestens sechs Monaten bestehen. Zeiten bei einem früheren Arbeitgeber zählen nicht mit.
Arbeitszeitrahmen
Die gewünschte Arbeitszeit muss mindestens 15 und darf höchstens 32 Wochenstunden betragen. Für Geburten vor dem 1. September 2021 lag die Obergrenze bei 30 Wochenstunden. Der Arbeitnehmer bestimmt den Umfang der gewünschten Teilzeit innerhalb dieses Rahmens selbst. Der Arbeitgeber kann keine bestimmte Stundenzahl vorgeben.
Zweimalige Geltendmachung
Der Anspruch auf Teilzeit in Elternzeit kann für jeden Elternzeitabschnitt nur zweimal geltend gemacht werden. Nimmt der Arbeitnehmer beispielsweise zwei Jahre Elternzeit am Stück, kann er in diesem Zeitraum zweimal einen Teilzeitantrag stellen – etwa einmal zu Beginn und einmal nach zwölf Monaten mit geänderten Stunden.
Antragstellung
Form und Inhalt
Der Antrag muss schriftlich gestellt werden und den gewünschten Beginn und Umfang der Teilzeit sowie die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit enthalten. Eine Begründung ist nicht erforderlich – der Arbeitnehmer muss nicht erklären, warum er in Teilzeit arbeiten möchte.
Fristen
Für Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes beträgt die Antragsfrist sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit. Für Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag beträgt die Frist 13 Wochen. Versäumt der Arbeitnehmer die Frist, verschiebt sich der Beginn der Teilzeit entsprechend.
Reaktionsfrist des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss den Antrag innerhalb von vier Wochen (bei Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren) bzw. acht Wochen (bei Elternzeit ab dem dritten Geburtstag) schriftlich ablehnen. Reagiert er nicht fristgerecht, gilt die Teilzeit als genehmigt – die Zustimmung gilt als erteilt (sogenannte Zustimmungsfiktion).
Ablehnung durch den Arbeitgeber
Dringende betriebliche Gründe
Der Arbeitgeber kann den Teilzeitantrag nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Die Anforderungen sind bewusst hoch. Bloße organisatorische Schwierigkeiten oder wirtschaftliche Nachteile genügen nicht. Dringende betriebliche Gründe können vorliegen, wenn der Arbeitsplatz nicht sinnvoll teilbar ist und eine Umorganisation unzumutbar wäre, wenn die Einstellung einer Ersatzkraft für die verbleibenden Stunden unmöglich ist oder wenn die Teilzeit zu einer unverhältnismäßigen Kostenbelastung führen würde.
Schriftliche Begründung
Die Ablehnung muss schriftlich erfolgen und die dringenden betrieblichen Gründe konkret darlegen. Ein pauschaler Hinweis auf „betriebliche Gründe" genügt nicht. Der Arbeitgeber muss im Einzelnen erklären, warum der konkrete Teilzeitwunsch mit dem Betriebsablauf unvereinbar ist.
Ablehnung nur des Umfangs oder der Verteilung
Der Arbeitgeber kann auch nur die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit ablehnen, die Teilzeit dem Grunde nach aber akzeptieren. In diesem Fall müssen sich die Parteien über eine andere Verteilung einigen. Gelingt das nicht, kann der Arbeitnehmer gerichtlich klären lassen, welche Verteilung angemessen ist.
Durchsetzung im Streitfall
Klage vor dem Arbeitsgericht
Lehnt der Arbeitgeber den Teilzeitantrag ab, kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch vor dem Arbeitsgericht einklagen. Die Klage richtet sich auf Zustimmung des Arbeitgebers zur Verringerung der Arbeitszeit. Zusätzlich kann der Arbeitnehmer eine einstweilige Verfügung beantragen, um die Teilzeit vorläufig durchzusetzen, bis das Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist.
Beweislast
Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für die dringenden betrieblichen Gründe. Er muss konkret darlegen, warum die Teilzeit betrieblich nicht möglich ist. Der Arbeitnehmer muss lediglich nachweisen, dass er die formalen Voraussetzungen erfüllt hat.
Teilzeit bei einem anderen Arbeitgeber
Zustimmungspflicht
Der Arbeitnehmer kann während der Elternzeit auch bei einem anderen Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten. Dafür benötigt er die Zustimmung seines Hauptarbeitgebers. Die Zustimmung kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigert werden – etwa wenn der Arbeitnehmer bei einem Wettbewerber arbeiten möchte.
Selbstständige Tätigkeit
Auch eine selbstständige Tätigkeit während der Elternzeit ist zulässig, sofern sie 32 Wochenstunden nicht überschreitet. Auch hier muss der Arbeitgeber zustimmen. Die Zustimmung kann verweigert werden, wenn die selbstständige Tätigkeit in Konkurrenz zum Arbeitgeber steht.
Rückkehr zur vollen Arbeitszeit
Automatische Rückkehr
Mit dem Ende der Elternzeit lebt der ursprüngliche Arbeitsvertrag automatisch wieder auf. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Rückkehr zur vollen vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer zu den bisherigen Bedingungen weiterbeschäftigen. Eine Versetzung auf einen anderen, gleichwertigen Arbeitsplatz ist allerdings zulässig.
Abgrenzung zum allgemeinen Teilzeitanspruch
Der Teilzeitanspruch in der Elternzeit nach § 15 BEEG ist vom allgemeinen Teilzeitanspruch nach dem TzBfG zu unterscheiden. Der BEEG-Anspruch ist zeitlich auf die Elternzeit begrenzt und endet automatisch. Der TzBfG-Anspruch ist dagegen unbefristet – wer ihn nutzt, bleibt dauerhaft in Teilzeit, sofern kein Rückkehranspruch nach § 9a TzBfG (Brückenteilzeit) besteht.
Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon
Elternzeit – Freistellung von der Arbeit nach Geburt
Elterngeld – Kombination mit Teilzeit
Teilzeitarbeit – allgemeiner Teilzeitanspruch
TzBfG – Teilzeit- und Befristungsgesetz
Mutterschutz – Schutzfristen vor und nach Geburt
Arbeitszeit – Arbeitszeitrahmen und Grenzen
Arbeitsvertrag – Rückkehr zu den alten Bedingungen
Arbeitsgericht – Klage bei Ablehnung
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Dieser Artikel wurde von Rechtsanwalt Dr. Michael Thorn erstellt. Stand: Februar 2026.
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FAQ - Teilzeit & Elternzeit
Wie viele Stunden darf ich in Elternzeit arbeiten?
Zwischen 15 und 32 Wochenstunden, wenn Sie den Rechtsanspruch nach § 15 BEEG geltend machen. Ohne Rechtsanspruch können Sie mit dem Arbeitgeber auch weniger Stunden vereinbaren.
Kann mein Arbeitgeber den Teilzeitantrag ablehnen?
Nur aus dringenden betrieblichen Gründen. Die Ablehnung muss schriftlich begründet werden. Reagiert der Arbeitgeber nicht innerhalb der Frist, gilt die Teilzeit als genehmigt.
Darf ich während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten?
Ja, mit Zustimmung Ihres Hauptarbeitgebers. Die Zustimmung darf nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigert werden, etwa bei Wettbewerbstätigkeit.
Kann ich nach der Elternzeit wieder Vollzeit arbeiten?
Ja. Die Teilzeit in Elternzeit endet automatisch mit der Elternzeit. Ihr Arbeitsvertrag lebt mit der vollen Stundenzahl wieder auf.
Was ist der Unterschied zum normalen Teilzeitanspruch?
Der Anspruch nach § 15 BEEG ist auf die Elternzeit begrenzt und endet automatisch. Der Anspruch nach dem TzBfG ist dagegen dauerhaft – eine Rückkehr zur Vollzeit erfordert dort eine gesonderte Vereinbarung oder die Brückenteilzeit.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt
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