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Kündigung - Anwalt Arbeitsrecht München

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  • ABMAHNUNG | Anwalt Arbeitsrecht

    Erhalten Sie kompetente Unterstützung bei Abmahnungen im Arbeitsrecht. THORN Rechtsanwälte in München – Ihre Profis für rechtliche Fragen. Jetzt beraten lassen! Abmahnung im Arbeitsrecht Teilen Teilen Teilen > ARBEITSRECHT > ABMAHNUNG > Anwalt für Abmahnung Sie benötigen einen Anwalt, weil Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Abmahnung erteilt hat? Wenn nicht nur ein Fehlverhalten beanstandet, sondern mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen gedroht wird, liegt eine arbeitsrechtliche Abmahnung vor. Das kann eine Rüge, aber auch die Vorbereitung für eine spätere Kündigung sein. Ein Anwalt für Abmahnung hilft Ihnen. (↗︎Abmahnung erhalten? Anwalt anrufen ). Wir haben hier Informationen für Sie zusammengestellt für einen ersten Überblick. Wenn Sie gerade eine Abmahnung erhalten haben, empfehlen wir Ihnen einen Anwalt zu kontaktieren, wenn Sie unsicher sind wie Sie sich verhalten sollen. Als Anwalt für Abmahnung in München stehen wir Ihnen gerne für ein Gespräch zu Verfügung. RUFEN SIE UNS GERNE AN Inhaltsüberblick 1. Was ist eine Abmahnung? 2. Funktionen und Elemente 3. Muster einer Abmahnung 4. Wirksamkeit? 5. Wie soll ich reagieren? 6. Gründe für eine Abmahnung 7. Entbehrlichkeit der Abmahnung 8. Einzelfragen 9. Praxisbeispiele zur Abmahnung 10. Wie hilft Ihnen ein Anwalt? Inhalt Auf einen Blick Eine wirksame Abmahnung muss konkret formuliert sein. Der Arbeitgeber braucht einen Grund für die Abmahnung . Der Arbeitnehmer hat das Recht zur Gegendarstellung. Gegen eine unberechtigte Abmahnung kann man klagen. 1. Was ist eine Abmahnung? Eine Abmahnung ist eine förmliche schriftliche Rüge des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Sie soll ihn auf - angebliches - Fehlverhalten hinweisen und eine Verhaltensänderung fordern. Die Abmahnung enthält üblicherweise die Beschreibung des Vorwurfs, eine Aufforderung zur Unterlassung und die Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen, bis hin zur Kündigung. Die Abmahnung richtet sich gegen eine Pflichtverletzung und kann daher verschiedenste Gründe haben. Am häufigsten geht es um wiederholte Verspätungen, unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz, Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten oder Leistungsmängel. Die Abmahnung hat Warnfunktion, indem sie den Arbeitnehmer vor möglichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen - wie einer Kündigung - bei weiterem Fehlverhalten warnt. Sie soll dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, sein Verhalten zu korrigieren und eine Wiederholung von Fehlverhalten zu vermeiden. Gleichzeitig dient sie der Dokumentation des Fehlverhaltens. Eine Abmahnung führt nicht automatisch zu einer Kündigung. Eine Anwalt für Abmahnungen kann Sie beraten. Gemeinsam mit ihm können Sie Ihr Recht wahrnehmen, sich zur Abmahnung zu äußern oder klageweise dagegen vorzugehen. Ist die Rüge nur eine Ermahnung? Zunächst ist zu klären, ob Sie wirklich eine Abmahnung erhalten haben oder nur eine Ermahnung . Mit einer Ermahnung wird ein tatsächliches oder vermeintliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber lediglich beanstandet. Sie gilt als das mildere Mittel zur Abmahnung, weil nur eine Rüge des Fehlverhaltens enthalten ist, aber keine Konsequenzen angedroht werden. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber mit der Ermahnung dem Arbeitnehmers nur zu verstehen gibt, dass er sein Verhalten als Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten rügt. Die Ermahnung erfüllt somit eine Rügefunktion. Zugleich ergeht an den Arbeitnehmer die Aufforderung sein Verhalten zukünftig zu unterlassen. Damit hat sie auch Aufforderungsfunktion. Der entscheidende Unterschied zur Abmahnung besteht darin, dass die Ermahnung keine Warnfunktion hat, denn mit der Ermahnung werden arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Fall der Fortsetzung des Fehlverhaltens nicht angedroht. Die wichtigste rechtliche Konsequenz ist, dass auf eine Ermahnung, eben weil die Warnfunktion fehlt, der Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung, die eine Abmahnung voraussetzt, nicht stützen kann. Wenn Sie bei Ihrer Abmahnung diesbezüglich Zweifel haben, stehen wir Ihnen als Anwälte für Abmahnungen im Arbeitsrecht gerne zur Verfügung. Abmahnung im Vergleich zur Ermahnung Das schärfere Schwert ist die Abmahnung, weil Rüge- und Aufforderungsfunktion der Ermahnung mit einer Warnfunktion verknüpft werden. Dazu enthält die Abmahnung nach Beanstandung des Fehlverhaltens und der Aufforderung dieses zukünftig zu unterlassen, zusätzlich die Androhung, dass im Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zu einer Kündigung erfolgen. Durch die Abmahnung soll dem Mitarbeiter - vor Ausspruch einer Kündigung - quasi mit einem Warnschuss verdeutlicht werden, dass sein Verhalten vertragswidrig ist, zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen und eine Kündigung zur Folge haben kann. Weil eine auf ein Fehlverhalten gestützte verhaltensbedingte Kündigung eine Abmahnung des Arbeitnehmers voraussetzt, kann somit eine Abmahnung auch ein erster Schritt zur Vorbereitung einer verhaltensbedingten Kündigung sein. 1.Was ist eine Abmahnung? 2. Funktionen und Elemente Von einer Abmahnung spricht man, wenn der Arbeitgeber einen Mitarbeiter auf ein vertragswidriges Verhalten hinweist, ihn auffordert , dieses in Zukunft zu unterlassen und für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen, bis hin zur Kündigung androht . Daraus ergeben sich die entscheidenden Merkmale der Abmahnung: Rüge-, Aufforderungs- und Warnfunktion. Diese drei Funktionen bestimmen Inhalt und Aufbau einer Abmahnung. Abbildung: Funktionen der arbeitsrechtlichen Abmahnung durch den Arbeitgeber Hinweis- und Rügefunktion Der Arbeitgeber muss in der Abmahnung das abzumahnende Verhalten ganz konkret, gemäß den W-Fragen (wer, wann, was, wo) beschreiben und die konkrete Pflichtverletzung benennen. Pauschalierte Aussagen wie „Ihr regelmäßiges Zuspätkommen mahnen wir hiermit ab“, reichen mangels Bestimmtheit des Sachvortrags nicht aus. Eine solche Abmahnung wäre rechtswidrig und ein Anwalt mit einer Klage gegen die Abmahnung erfolgreich. Das angebliche Fehlverhalten muss darüber hinaus auch abmahnfähig sein, d.h. es muss sich um ein Fehlverhalten handeln. So wäre z.B. eine Abmahnung wegen häufiger Kurzerkrankungen unzulässig, weil der Arbeitnehmer auf seinen Gesundheitszustand keinen Einfluss hat und mit häufigen Kurzerkrankungen keine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt. Aufforderungsfunktion Mir einer Abmahnung wird ein Fehlverhalten beanstandet, was zwangsläufig auch bedeutet, dass eine Verhaltensveränderung verlangt wird. In der Abmahnung muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer deshalb explizit dazu auffordern, sein Verhalten in der Zukunft zu ändern, d.h. den Pflichtverstoß zukünftig zu unterlassen und sich wieder vertragstreu zu verhalten. Die regelrechte Abmahnung enthält daher eine Aufforderung zur Verhaltensänderung. Warnfunktion Um der Abmahnung die entscheidende Qualifikation gegenüber der Ermahnung zu geben, muss sie eine ausdrückliche Warnung enthalten, dass ein wiederholtes Fehlverhalten eine Kündigung zur Folge haben wird. Üblicherweise werden "arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zu einer Kündigung bei erneutem Fehlverhalten" angedroht. 3. Muster einer Abmahnung Sehr geehrte/r Frau/Herr …, leider sehen wir uns gezwungen Ihnen folgende Abmahnung auszusprechen: 1. Sie sind am ….. zu spät an ihrem Arbeitsplatz erschienen, und zwar um …. Uhr, anstatt um …… Uhr, dem in unserem Betrieb geltenden Arbeitsbeginn. 2. Sie haben damit gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstossen. Wir fordern Sie hiermit auf, zukünftig pünktlich an ihrem Arbeitsplatz zu erscheinen. 3. Sollten Sie ihr Fehlverhalten wiederholen, müssen Sie mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zu einer Kündigung rechnen. 2. Funktionen und Elemente 3. Muster einer Abmahnung 4. Wirksamkeit der Abmahnung Ab wann ist die Abmahnung wirksam? Die Abmahnung wird nicht bereits mit der Erteilung, sondern erst mit dem Zugang beim Arbeitnehmer wirksam. Der Arbeitgeber muss also dafür Sorge tragen, dass der Arbeitnehmer die Abmahnung erhält. Hier hat der Arbeitgeber folgende Möglichkeiten: Die mündliche Abmahnung gegenüber dem Arbeitnehmer geht direkt mit deren Ausspruch zu. Eine persönliche Übergabe der schriftlich verfassten Abmahnung mit Übergabe an dn Arbeitnehmer Einwurf des Abmahnschreibens in den Briefkasten des Arbeitnehmers durch einen Boten. Zugang erfolgt am Tag des Einwurfs, spätestens am Tag darauf. Das Abmahnschreiben gilt dann als zugegangen, wenn die Abmahnung in den Machtbereich, z.B. den Briefkasten, des Adressaten gelangt und mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Dies bedeutet für Sie, dass die Abmahnung Ihnen auch in Ihrer Abwesenheit oder im Urlaub zugehen kann. Gibt es eine Frist? Eine Frist, in der die Abmahnung auszusprechen wäre, existiert nicht. Trotzdem wird der Arbeitgeber eine Abmahnung möglichst schnell nach dem Fehlverhalten des Mitarbeiters aussprechen, um der Ernsthaftigkeit Ausdruck zu verleihen. Wartet der Arbeitgeber zu lange, kann er das Recht auf Abmahnung möglicherweise verlieren. Hier ist eine sogenannte Verwirkung möglich. Gibt es eine bestimmte Form? Eine Formvorschrift für die Abmahnung gibt es nicht. Auch wenn die meisten Abmahnungen schriftlich erfolgen, ist Schriftform kein rechtliches Erfordernis. Das bedeutet, dass auch eine mündlich erteilte Abmahnung wirksam sein kann. Allerdings wird wegen der Beweislast des Arbeitgebers in einem späteren Prozess und zur Dokumentation in der Personalakte die Abmahnung üblicherweise stets schriftlich erteilt. 4. Wirksamkeit der Abmahnung? 5. Wie soll ich als Arbeitnehmer reagieren? Noch bevor sich die Frage stellt, wie man auf eine Abmahnung reagiert, muss man entscheiden, ob man bei Übergabe der Abmahnung eine Unterschrift leistet. Denn oft sieht der Arbeitgeber in der Abmahnung eine Unterschriftszeile für den Arbeitnehmer vor. Überschrieben mit „erhalten “, „erhalten und bestätigt “ oder „erhalten und akzeptiert “. Arbeitnehmer werden demzufolge regelmäßig gebeten zu unterschreiben. Wir raten davon grundsätzlich ab. Zuerst einmal: Sie sind zu dieser Unterschrift nicht verpflichtet und erleichtern damit dem Arbeitgeber nur die Beweisführung des Zugangs der Abmahnung. Wenn es dem Arbeitgeber darum geht den Zugang nachzuweisen, muß er einen anderen Weg wählen. Sie müssen nicht mithelfen. Wir raten aber noch aus einem weiteren Grund von der Unterschrift ab: Möglicherweise gestehen Sie mit Ihrer Unterschrift unfreiwillig den behaupteten Pflichtverstoß mit den Formulierungen „bestätigt“ oder „akzeptiert“ ein. Weil keinerlei Pflicht zur Unterschrift besteht und Ihnen ausschließlich Nachteile drohen, raten wir daher von einer Unterschrift ab. 5. Wie soll reagieren? 6. Gründe für eine Abmahnung 6. Gründe für eine Abmahnung Es gibt so viele Gründe für eine Abmahnung wie es mögliche Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis gibt. Die häufigsten Abmahnungsgründe sind Beleidigung des Arbeitgebers oder von Mitarbeitern oder Kunden Arbeitsverweigerung unerlaubte private Nutzung des Internets Zuspätkommen Missachtung von Anweisungen des Arbeitgebers 7. Entbehrlichkeit einer Abmahnung Eine Abmahnung kann entbehrlich sein, wenn sie sinnlos bzw. überflüssig ist oder ein grober Rechtsverstoß vorliegt. Dies ist der Fall, wenn zu erwarten ist, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten nicht ändern wird, sich hartnäckig weigert, eigenmächtig handelt im Wissen, das das Handeln nicht geduldet wird oder ein gravierender Vertrauensbruch vorliegt. Ob sofort – ohne Abmahnung - gekündigt werden kann, hängt aber vom jeweiligen Einzelfall ab. Entschieden wurde dies z.B. für die Selbstbeurlaubung oder auch für die Ankündigung einer Krankheit, weil dies schwerwiegende Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers sind. 8. Einzelfragen Wer darf abmahnen? Abmahnungsberechtigt ist der Vorgesetzte, d.h. jeder, der gegenüber dem abzumahnenden Mitarbeiter ein Weisungs- und Direktionsrecht hat. Wie lange wirkt eine Abmahnung? Es gibt keine Frist für die Wirkungsdauer einer Abmahnung. Theoretisch kann die Abmahnung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses in der Personalakte verbleiben. Einigkeit herrscht darüber, dass die Wirkung der Abmahnung schwächer wird, je länger sich der Arbeitnehmer vertragstreu verhält und die Abmahnung zeitlich zurückliegt. Sollte nichts weiter vorfallen, keine Abmahnung wegen des gleichen Rechtsverstoßes oder eines anderen vorliegen, kann in der Regel nach ca. 2 Jahren die Entfernung aus der Personalakte gefordert werden, wobei dies vom jeweiligen Einzelfall und der Schwere der Vertragsverletzung abhängt. Ab wann kommt die Kündigung? Kennen Sie auch die Annahme, dass nach einer bestimmten Anzahl von Abmahnungen eine Kündigung kommt? Das ist nicht richtig. Ob und wann einer Kündigung kommt, ist entscheidend vom Einzelfall abhängig. Betrifft die Abmahnung eher kleine Fehler oder Verstöße, dann bedarf es mehr als einer Abmahnung, um eine berechtigte Kündigung auszusprechen. Bei einem groben Verstoß, Beleidigungen oder sexueller Belästigungen ist hingegen schnell mit einer verhaltensbedingten Kündigung auch in Form einer außerordentlichen Kündigung, also einer fristlosen Kündigung zu rechnen. Spricht der Arbeitgeber eine Abmahnung aus, bereitet er damit oft eine verhaltensbedingte Kündigung vor. Der Arbeitgeber kann eine verhaltensbedingte Kündigung aber nur aussprechen, wenn das abgemahnte Fehlverhalten sich wiederholt. Wiederholt sich das abgemahnte Fehlverhalten nicht, kann der Arbeitgeber nicht verhaltensbedingt kündigen, sondern muss das „neue“ Fehlverhalten zunächst abmahnen. 9. Praxisbeispiele 1. Unentschuldigtes Fehlen: Ein Mitarbeiter erscheint nicht zur Arbeit und gibt keine Rechtfertigung ab oder informiert den Arbeitgeber nicht im Voraus. 2. Verstoß gegen Arbeitszeiten: Ein Mitarbeiter kommt regelmäßig zu spät oder geht frühzeitig ohne vorherige Genehmigung oder triftige Gründe. 3. Missbrauch von Firmeneigentum: Ein Mitarbeiter verwendet Firmenausrüstung oder -ressourcen ohne Erlaubnis für persönliche Zwecke. 4. Unangemessenes Verhalten: Ein Mitarbeiter zeigt unangemessenes oder beleidigendes Verhalten gegenüber Kollegen oder Kunden. 5. Verletzung der Vertraulichkeit: Ein Mitarbeiter teilt vertrauliche Firmeninformationen mit unbefugten Personen. 6. Nichtbefolgen von Sicherheitsprotokollen: Ein Mitarbeiter beachtet nicht die festgelegten Sicherheitsverfahren und gefährdet sich selbst oder andere. 7. Nachlässigkeit in den Pflichten: Ein Mitarbeiter erfüllt seine Arbeitsverantwortlichkeiten nicht konsequent oder liefert minderwertige Arbeit ab. 8. Unbefugte Nutzung der Arbeitszeit: Ein Mitarbeiter nutzt die Arbeitszeit für persönliche Aktivitäten, wie private Telefonate oder Internetrecherche. 9. Weigerung, Anweisungen zu befolgen: Ein Mitarbeiter weigert sich, einen direkten Befehl oder eine Anweisung seines Vorgesetzten zu befolgen. 10. Belästigung oder Diskriminierung: Ein Mitarbeiter zeigt ein Verhalten, das aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder anderen geschützten Merkmalen diskriminierend oder belästigend gegenüber Kollegen ist. Es ist wichtig zu beachten, dass dies nur allgemeine Beispiele sind. Die Einzelheiten jedes Falles können variieren, und die Schwere der Abmahnung hängt von den Umständen ab. Arbeitgeber sollten sich rechtlich beraten lassen, bevor sie eine Abmahnung aussprechen, um die Einhaltung der Arbeitsgesetze und Wirksamkeit zu gewährleisten. Arbeitnehmer sollten sich beraten lassen wie Sie reagieren sollten. 10. Wie hilft Ihnen ein Anwalt? Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie durch einen Anwalt klären lassen, ob Sie sich gegen die Abmahnung wehren können und sollen. Eine gesetzliche Frist gibt es dafür nicht. Dennoch sollten Sie keine Zeit verlieren: Außergerichtlich können Sie der Abmahnung widersprechen oder eine Gegendarstellung schreiben, in der Sie Ihre seine Sicht schildern. Die Gegendarstellung muss der Arbeitgeber zur Personalakte nehmen. Für einen späteren Prozeß kann das sehr hilfreich sein. Für die Formulierung einer Gegendarstellung sollten Sie einen Anwalt für Abmahnung beauftragen. Sie können auch Klage beim Arbeitsgericht erheben und auf die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte klagen. Diese Klage ist vielversprechend, wenn die Abmahnung rechtswidrig ist. Das kann viele Gründe haben: formelle Fehler, falsche Tatsachenbehauptungen enthält oder Unverhältnismäßigkeit . Mit Entnahme aus der Personalakte existiert dann keine Abmahnung mehr und eine verhaltensbedingte Kündigung kann nicht mehr darauf gestützt werden. Wir beraten Sie, ob es ratsam ist, mit einem Anwalt gegen die Abmahnung vorzugehen und führen für Sie eine Klage gegen die Abmahnung beim Arbeitsgericht München. 7. Entbehrlichkeit 8. Einzelfragen 9. Praxisbeispiele 10. Wie hilft Ihnen ein Anwalt? Abmahnung erhalten? Anwalt anrufen. Abmahnung erhalten? Anwalt anrufen. Sie suchen einen Anwalt für Abmahnung in München? Bei uns sind Sie richtig! Wir beschäftigen uns seit 25 Jahren mit Abmahnungen und können Ihnen daher kompetente Beratung und Vertretung bieten. Gleich ob Sie Arbeitnehmer sind oder Arbeitgeber sind. Auf unsere langjährige Expertise können Sie stets vertrauen. Unser erfahrenes Team von Rechtsberatern wird für Sie die Situation genau analysieren und eine individuelle und maßgeschneiderte Lösungen finden. Wir kennen die Sorgen, die eine Abmahnung mit sich bringt. Wir nehmen uns die nötige Zeit, um Sie zu verstehen und eine perfekte Lösung für Sie zu entwickeln. Unsere Kanzlei legt großen Wert auf persönliche Betreuung und transparente Kommunikation, damit Sie stets informiert sind. Mit DR. THORN Rechtsanwälte haben Sie vertrauenswürdige Partner an Ihrer Seite. Für Arbeitnehmer analysieren wir den Vorwurf des Fehlverhaltens und entwerfen eine angemessene Verteidigung. Für Arbeitgeber formulieren wir eine rechtwirksame Abmahnung. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren und einen Termin für eine vertrauliche - kostenlose - Erstanalyse zu vereinbaren. Gemeinsam finden wir die beste Vorgehensweise für die Abmahnung. DR. THORN Rechtsanwälte - Ihr Anwalt für Abmahnungen in München . RUFEN SIE UNS GERNE AN FAQ - Abmahnung Was ist eine Abmahnung im Arbeitsrecht? Eine Abmahnung ist eine Verwarnung des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer, wenn dieser gegen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen hat. Welche Voraussetzungen muss sie erfüllen? Das Fehlverhalten muss genau beschrieben werden (Rügefunktion), inklusive Datum, Art des Fehlverhaltens und beteiligter Personen. Zusätzlich muss es als Vertragsverstoß gerügt und Rechtsfolgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses im Falle einer Wiederholung angedroht werden (Warnfunktion). Wie häufig wird abgemahnt bis zur Kündigung? Die Anzahl der Abmahnungen bis zur Kündigung ist nicht festgelegt. Sie hängt vom Einzelfall ab. Schwere Verstöße können eine Abmahnung ausreichen lassen, während leichtere Fehlverhalten mehrere Abmahnungen erfordern können. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen kann eine Abmahnung sogar entfallen. Soll ich die Abmahnung gegenzeichnen? Es ist nicht erforderlich, eine Abmahnung zu unterschreiben. Die Gültigkeit der Abmahnung wird nicht davon beeinflusst, ob der Arbeitnehmer sie unterschreibt oder nicht. Der Arbeitgeber kann eine Gegenzeichnung deshalb nicht verlangen. Durch die Unterschrift kann aber der Eindruck entstehen, dass die Abmahnung vom Arbeitnehmer als richtig anerkannt wird. Deshalb wird von Gegenzeichnung abgeraten. Welches Verhalten rechtfertigt eine Verwarnung? Eine Pflichtverletzung berechtigt grundsätzlich zur Abmahnung. Typische Verhaltensweisen für eine Abmahnung sind z.B. häufiges Zuspätkommen, Arbeitsverweigerung, Alkoholkonsum am Arbeitsplatz, Diebstahl, Beleidigung des Arbeitgebers oder der Kunden und Mitarbeiter. Wann ist eine Rüge nicht gültig? Eine Abmahnung ist ungültig, wenn keine Pflichtverletzung vorliegt. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast. Sie ist auch ungültig, wenn die Vorwürfe pauschal erhoben werden und nicht konkret beschrieben sind. Sie muss auch arbeitsrechtliche Konsequenzen im Wiederholungsfall androhen und von einer zuständigen Person erklärt werden. Was ist kein Grund? Kein Abmahnungsgrund liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer kein Vorwurf einer Pflichtverletzung gemacht werden kann, weil er auf das beanstandete Verfahren keinen Einfluss hat. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn seine unterdurchschnittliche Leistungen gerügt werden und er sein Leistungspotenzial ausgeschöpft hat. Muss die Rüge schriftlich erteilt werden? Es gibt keine Vorschrift, dass Abmahnungen schriftlich erteilt werden müssen. Dies bedeutet, dass auch mündliche Abmahnung gültig sind. Aus Beweiszwecken werden allerdings in der Regel von Arbeitgebern schriftliche Abmahnungen erteilt. Wie kann ich mich wehren? Gegen eine ungerechtfertigte Abmahnung können Sie sich auf verschiedenen Wegen wehren: persönliches Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten, schriftliche Gegendarstellung an den Arbeitgeber, Kontakt zum Betriebsrat für Vermittlung, oder Klage beim Arbeitsgericht. Eine Klage kann jedoch das Arbeitsverhältnis gefährden. Hier ist eine genaue Analyse notwendig. Wie gravierend ist eine Abmahnung? Wie ernst eine Abmahnung ist, hängt von den Einzelfall ab. Im Grundsatz wird mit der Abmahnung der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber verwarnt. Dies kann positiv sein, wenn nur eine Änderung des Verhaltens angestrebt wird. Es ist aber auch möglich, dass der Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung, die normalerweise eine vorangegangene Abmahnung voraussetzt, vorbereitet werden soll. DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • Arbeitsrecht Info ➡️DR. THORN Rechtsanwälte mbB

    Entdecken Sie unser Lexikon zum Arbeitsrecht! Fachanwältin Beatrice v. WALLENBERG und Rechtsanwalt Dr. Michael THORN erklären Begriffe verständlich und präzise. INFORMATIONEN ZUM ARBEITSRECHT Teilen Teilen Teilen > INFO > Handbuch Arbeitsrecht - Informationen zum Arbeitsrecht Suchen Sie klare und verständliche Antworten auf arbeitsrechtlichen Fragen? Unser Handbuch Arbeitsrecht Info bietet Ihnen einen ersten Überblick zum Arbeitsrecht in Deutschland. Von Arbeitsverträgen über Kündigungsschutz bis hin zu Urlaubsansprüchen – dieses Handbuch gibt erste Infos in vielen arbeitsrechtlichen Belangen. Egal, ob Sie Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sind, hier finden Sie wichtige Beiträge, um Ihre Rechte und Pflichten besser zu verstehen. Unser Rat: Vertrauen Sie in einem konkreten Fall nicht auf Ihr Verständnis oder auf Informationen aus dem Internet. Statt dessen empfehlen wir einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Anspruch zu nehmen. THEMEN IM ARBEITSRECHT BETRIEBSBEDINGTE KÜNDIGUNG PERSONENBEDINGTE KÜNDIGUNG ABFINDUNG IM ARBEITSRECHT ABMAHNUNG IM ARBEITSRECHT KOSTEN IM ARBEITSRECHT RECHTSSCHUTZ VERJÄHRUNG ZEUGNIS IM ARBEITSRECHT VERHALTENSBEDINGTE KÜNDIGUNG KÜNDIGUNGSSCHUTZ - KSCHG FRISTEN IM ARBEITSRECHT AUSSSCHLUSSFRISTEN URLAUB - INFO URLAUBSABGELTUNG INFO: TARIFVERTRAG KOSTEN IM ARBEITSRECHT GESETZE ZUM ARBEITSRECHT Arbeitsgerichtsgesetz Arbeitszeit gesetz Betriebsve rfassungsgesetz Bundesurlaubsgesetz Bürgerliches Gese tzbuch Kündigungss chutzgesetz Mutterschutz gesetz Zivilprozessor dnung LINKS ZUM ARBEITSRECHT www.bun desarbeitsgericht.de www.bundesjustizministerium.de www.bu ndesverfassungsgericht.de www.bundes gerichtshof.de www.b undessozialgericht.de Arbeitsgericht München Landesarbeitsgericht München Bundesagentur für Arbeit Agentur für Arbeit München Arbeitsgerichtsverband www.gerichtsverzeichnis.de www.bmas.bund.de www.arbeitsrechte.de www.arbeitsvertrag.org www.arbeitslosenselbsthilfe.org Bundesrechtsanwaltskammer Deutscher Anwal tverein Gut informiert im Arbeitsrecht Gute Kenntnisse im Arbeitsrecht sind für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber wichtig. Denn nur ein gut informierter Arbeitnehmer oder Arbeitgeber kann seine Interessen und Rechte wahren. Information ist oft geboten, weil es gerade im Arbeitsrecht viele Irrtümer und Mythen gibt. Fehlende oder falsche Informationen können zu Schäden und erheblichen Verlusten führen, denn Im Arbeitsrecht steht oft viel Geld auf dem Spiel. Wichtiger Hinweis : Wenn Sie sich hier zu einem konkreten Fall informieren möchten, bitten wir Sie und empfehlen Ihnen dringend, einen versierten Anwalt direkt zu kontaktieren, anstatt sich auf Informationen aus dem Internet zu verlassen. Denn im Arbeitsrecht geht es nicht nur um die rechtliche Information, sondern auch um deren korrekte Einordnung, Bewertung und Anwendung. Sie erzielen in der Praxis bessere Ergebnisse, wenn Sie einen erfahrenen Anwalt hinzuziehen. Schalten Sie deshalb in einem akuten Fall umgehend einen Anwalt ein. Wir stehen Ihnen gerne zur Seite. Zögern Sie nicht, uns telefonisch zu kontaktieren. In einem Erstgespräch bieten wir Ihnen gerne eine Einschätzung Ihrer Chancen. Kostenlos und unverbindlich . MEHR ERFAHREN DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • Kündigungsschutz – Rechte, Verfahren & Urteile

    Beiträge zum Kündigungsschutz. Erfahren Sie mehr zu Anwendungsbereich, Schwellenwerten, Klagefrist, Prozessverlauf und Chancen vor dem Arbeitsgericht. Kündigungsschutz – Rechte, Verfahren & Urteile Kündigung im Arbeitsrecht – Eine Übersicht Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist einer der häufigsten Streitpunkte im Arbeitsrecht. Arbeitgeber müssen sich an gesetzliche Vorschriften halten, während Arbeitnehmer Rechte haben, die sie im Falle einer Kündigung durch eine Klage schützen können. Dabei spielen Themen wie Gründe für die Kündigung, Kündigungsfristen und Wirksamkeit eine entscheidende Rolle. Diese Übersicht und die nachfolgenden Beiträge geben einen Einblick in die Kündigung im Arbeitsrecht, die verschiedenen Kündigungsarten sowie die wichtigsten Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Arten der Kündigung Die Kündigung kann durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer erfolgen. Man unterscheidet zwischen folgenden Kündigungsarten: Ordentliche Kündigung: Erfolgt unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist. Außerordentliche (fristlose) Kündigung: Erfolgt ohne Kündigungsfrist, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt. Änderungskündigung: Der Arbeitnehmer erhält eine Kündigung, gleichzeitig aber ein Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen. Betriebsbedingte Kündigung: Wird ausgesprochen, wenn der Arbeitsplatz aus wirtschaftlichen Gründen wegfällt. Personenbedingte Kündigung: Erfolgt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund persönlicher Umstände nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit auszuführen (z. B. Krankheit). Verhaltensbedingte Kündigung: Wird ausgesprochen, wenn ein Arbeitnehmer gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstößt (z. B. wiederholtes unentschuldigtes Fehlen, Diebstahl). Kündigungsfristen und gesetzliche Vorgaben Die Kündigungsfrist richtet sich nach: § 622 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), sofern keine anderen vertraglichen oder tariflichen Regelungen gelten. Der Betriebszugehörigkeit: Je länger ein Arbeitnehmer im Unternehmen tätig war, desto länger ist die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber. Beispiel für gesetzliche Kündigungsfristen nach § 622 BGB: Bis zu 2 Jahren Betriebszugehörigkeit: 4 Wochen zum 15. oder Monatsende 2 bis 5 Jahre: 1 Monat Kündigungsfrist 5 bis 8 Jahre: 2 Monate Kündigungsfrist 8 bis 10 Jahre: 3 Monate Kündigungsfrist 10 bis 12 Jahre: 4 Monate Kündigungsfrist Mehr als 20 Jahre: 7 Monate Kündigungsfrist Für Arbeitnehmer bleibt die Kündigungsfrist in der Regel bei 4 Wochen zum 15. oder Monatsende, es sei denn, der Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag sieht etwas anderes vor. Kündigungsschutz – Wer ist besonders geschützt? Bestimmte Arbeitnehmergruppen haben einen besonderen Kündigungsschutz: Schwangere und Mütter: Kündigungsschutz bis zum Ende der Elternzeit. Schwerbehinderte Arbeitnehmer: Kündigung nur mit Zustimmung des Integrationsamtes. Betriebsratsmitglieder: Besondere Hürden für eine Kündigung. Arbeitnehmer in Elternzeit oder Pflegezeit: Kündigung nur in Ausnahmefällen möglich. Kündigungsschutzklage – Was tun nach einer Kündigung? Arbeitnehmer können sich gegen eine Kündigung wehren, indem sie eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Wichtige Punkte: Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eingereicht werden. Ziel ist die Feststellung, dass die Kündigung unwirksam ist. Falls die Kündigung unwirksam war, besteht Anspruch auf Weiterbeschäftigung oder eine Abfindung. Eine Kündigungsschutzklage hat oft Erfolg, wenn: Der Arbeitgeber keinen ausreichenden Kündigungsgrund hat. Die Kündigung formale Fehler enthält. Die Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen fehlerhaft durchgeführt wurde. Abfindung nach Kündigung Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht nur in bestimmten Fällen, etwa bei betriebsbedingten Kündigungen mit einem Abfindungsangebot nach § 1a KSchG. In vielen Fällen wird eine Abfindung jedoch nur im Rahmen eines Vergleichs vor Gericht oder durch Verhandlungen gewährt. Die Höhe der Abfindung orientiert sich häufig an der Faustformel: 0,5 Bruttomonatsgehälter × Anzahl der Beschäftigungsjahre. Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit 10 Jahren Betriebszugehörigkeit und 4.000 Euro Bruttogehalt könnte eine Abfindung von 20.000 Euro erhalten. Fristlose Kündigung – Voraussetzungen und Folgen Eine fristlose Kündigung ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dazu gehören: Diebstahl oder Betrug Arbeitsverweigerung Beleidigung oder Gewalt am Arbeitsplatz Vertrauensbruch (z. B. unerlaubte Nebentätigkeit, Geheimnisverrat) Arbeitnehmer können sich gegen eine fristlose Kündigung wehren, indem sie eine Kündigungsschutzklage einreichen. Falls die Kündigung unwirksam war, besteht Anspruch auf Weiterbeschäftigung oder eine Abfindung. Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag Arbeitnehmer, die selbst kündigen oder einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, riskieren eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu 12 Wochen. Die Sperrzeit entfällt unter Umständen, wenn: Ein wichtiger Grund für die Eigenkündigung vorliegt (z. B. Mobbing, ausbleibende Gehaltszahlungen). Die Kündigung unvermeidlich war aufgrund einer betrieblichen Umstrukturierung. Der Arbeitnehmer durch einen Aufhebungsvertrag keine schlechtere Position hat als durch eine betriebsbedingte Kündigung (gesetzliche Kündigungsfrist wird im Aufhebungsvertrag eingehalten und Abfindungshöhe orientiert sich an den gesetzlichen Vorgaben). Zusätzlich können folgende Faktoren eine Sperrzeit verhindern: Ein bereits in Aussicht stehender neuer Arbeitsplatz oder familiäre Verpflichtungen, wie die Pflege von Angehörigen Es ist stets ratsam, sich vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags oder einer Eigenkündigung rechtlich beraten zu lassen und die Situation mit der Agentur für Arbeit zu besprechen. Das Kündigungsschutzgesetz Das Kündigungsschutzgesetz schützt Arbeitnehmer nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit in Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten. Es bietet Schutz vor willkürlicher Kündigung. Mehr lesen ABFINDUNG-AKTUELL ARBEITSVERTRAG-AKTUELL BERATUNG-AKTUELL KLAGE-AKTUELL MINDESTLOHN-AKTUELL URLAUB-AKTUELL ABMAHNUNG-AKTUELL ARBEITSZEIT-AKTUELL BETRIEBSRAT-AKTUELL KRANKHEIT-AKTUELL RENTE-AKTUELL VERGLEICH-AKTUELL AGG-AKTUELL AUFHEBUNGSV-AKTUELL GEHALT-AKTUELL KÜNDIGUNG-AKTUELL TARIFRECHT-AKTUELL WETTBEWERBSV-AKTUELL AN-ÜBERLASSUNG-AKTUELL BEFRISTUNG-AKTUELL INSOLVENZ-AKTUELL LEIHARBEIT-AKTUELL ÜBERSTUNDEN-AKTUELL ÄNDERUNGSK-AKTUELL

  • Erstberatung im Arbeitsrecht: Ablauf, Kosten und Vorbereitung

    Erstberatung im Arbeitsrecht: typischer Ablauf, welche Unterlagen sinnvoll sind und wie sich Kosten und Nutzen einer ersten Einschätzung darstellen. Die Erstberatung im Arbeitsrecht Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Definition und Bedeutung Eine Erstberatung im Arbeitsrecht ist ein entscheidender Schritt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die rechtliche Unterstützung benötigen. Sie stellt das erste persönliche Gespräch zwischen einem Ratsuchenden und einem Rechtsanwalt dar, in dem das rechtliche Problem einem Fachmann geschildert werden kann. Ziel der Erstberatung ist es, eine erste Einschätzung der Situation zu erhalten, die Erfolgsaussichten zu bewerten und mögliche Handlungsstrategien aufzuzeigen. Die Notwendigkeit einer Erstberatung im Arbeitsrecht hat sich im Laufe der Jahre entwickelt mit der Zunahme arbeitsrechtlicher Streitigkeiten. Insbesondere Arbeitnehmer sind auf eine rasche Beratung angewiesen, da Fristen laufen. Die Besonderheit der Erstberatung besteht darin, dass die Kosten eine Obergrenze haben. Diese Grenze ergibt sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das einen maximalen Betrag von 190,- EURO (netto. ohne Mehrwertsteuer) festlegt. Was ist eine Erstberatung? Die Erstberatung ist ein erster Kontakt zwischen einem Ratsuchenden und einem Rechtsanwalt, bei dem der Ratsuchende sein rechtliches Problem schildern kann. Der Anwalt bewertet die Situation und gibt eine erste Einschätzung ab. Die Beratung kann sowohl persönlich in der Kanzlei als auch telefonisch oder online stattfinden. Ablauf Der Ablauf einer typischen Erstberatung sieht wie folgt aus: Schilderung des Problems : Der Ratsuchende beschreibt detailliertsein Anliegen. Erste rechtliche Einschätzung : Der Anwalt bewertet die Erfolgsaussichten des Falls. Beratung über mögliche Handlungsoptionen : Der Anwalt erläutert mögliche Strategien zur Lösung. Information über Kosten : Der Anwalt informiert über die Kosten der Erstberatung sowie mögliche Folgekosten. Inhalte - Beurteilung Ein zentrales Element der Erstberatung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des konkreten Falls. Der Anwalt analysiert die vorliegenden Informationen und gibt dem Ratsuchenden eine realistische Einschätzung darüber, wie wahrscheinlich es ist, dass das angestrebte Ziel erreicht werden kann. Handlungsstrategien Nach Einschätzung der Erfolgsaussichten wird der Anwalt verschiedene Handlungsoptionen aufzeigen. Dies kann beispielsweise beinhalten: Außergerichtliche Einigung : Der Anwalt kann vorschlagen, eine Einigung mit dem Arbeitgeber anzustreben. Klageerhebung : Wenn eine Einigung nicht möglich ist oder Fristen einzuhalten sind, kann der Anwalt empfehlen, Klage beim Arbeitsgericht einzureichen. Verhandlungen mit dem Arbeitgeber : In vielen Fällen ist es sinnvoll mit dem Arbeitgeber zu verhandeln. Kosten der Erstberatung Die Kosten für eine Erstberatung sind durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Gemäß § 34 RVG darf die Gebühr für eine Erstberatung maximal 190 Euro zzgl. MwSt. betragen. Dies bedeutet, dass die Gesamtkosten für eine Erstberatung in der Regel 226,10 Euro betragen können. Vorbereitung auf die Erstberatung Um eine effektive Erstberatung zu gewährleisten, sollte der Ratsuchende gut vorbereitet sein. Dazu gehört: Zusammenstellung relevanter Unterlagen : Dazu zählen Arbeitsverträge, Kündigungsschreiben oder Abmahnungen. Notizen über den Sachverhalt : Eine schriftliche Zusammenfassung des Problems hilft dem Anwalt, schnell einen Überblick zu bekommen. Fragen an den Anwalt : Der Ratsuchende sollte sich im Vorfeld Gedanken darüber machen, welche Fragen er dem Anwalt stellen möchte. Kündigungsschutzklage Ein Arbeitnehmer erhält überraschend eine Kündigung von seinem Arbeitgeber. Er vereinbart einen Termin zur Erstberatung bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Während des Gesprächs schildert er den Sachverhalt und zeigt alle relevanten Unterlagen vor. Der Anwalt bewertet die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage und stellt fest, dass es gute Gründe gibt, gegen die Kündigung vorzugehen. Er erläutert dem Arbeitnehmer die nächsten Schritte und klärt ihn über die Kosten auf. Abmahnung im Arbeitsverhältnis Ein Mitarbeiter, der eine Abmahnung erhalten hat, sucht einen Rechtsanwalt auf und schildert seine Sichtweise auf die Vorwürfe des Arbeitgebers. In der Erstberatung erklärt ihm der Anwalt die rechtlichen Grundlagen einer Abmahnung sowie seine Rechte als Arbeitnehmer. Er diskutiert auch mögliche Strategien zur Verteidigung gegen die Abmahnung und klärt den Mitarbeiter über seine Optionen auf. Was machen wir? Unsere Kanzlei bietet eine übliche Erstberatung nicht an. Wir gehen vielmehr einen Schritt weiter und bieten - anstelle einer kostenpflichtigen Erstberatung - rechtssuchenden Arbeitnehhmern oder Arbeitgeber einen kostenlosen Erstkontakt. Für uns hat sich in der Praxis herausgestellt, dass wir schnell beurteilen können, ob und wie unsere anwaltliche Hilfe nützlich sein kann. Deshalb bieten wir eine kurze kostenlose Ersteinschätzung der Situation und lassen unserem Gesprächspartner dann die Wahl unsere Hilfe in Anspruch zu nehmen. DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ - Erstberatung Was ist eine Erstberatung im rechtlichen Sinne? Eine Erstberatung ist das erste Gespräch zwischen einem Mandanten und einem Anwalt, in dem eine erste rechtliche Einschätzung zu einer Fragestellung gegeben wird. Sie dient dazu, mögliche rechtliche Schritte zu klären. Welche Themen können in einer Erstberatung behandelt werden? In einer Erstberatung können Themen aus verschiedenen Rechtsgebieten behandelt werden. Es geht meist um eine erste Orientierung und Handlungsempfehlungen. Wie lange dauert eine Erstberatung in der Regel? Eine Erstberatung dauert in der Regel zwischen 30 und 60 Minuten. Je nach Sachverhalt kann sie kürzer oder länger ausfallen. Der Umfang hängt auch vom individuellen Fall und der Komplexität der Rechtsfrage ab. Welche Kosten fallen für eine Erstberatung an? Die Kosten einer Erstberatung sind gesetzlich begrenzt (§ 34 RVG). Für Verbraucher darf sie maximal 190 Euro netto (zzgl. Mehrwertsteuer) kosten. Einige Anwälte bieten kostenlose Erstgespräche an. Unsere Kanzlei bietet einen kostenlosen Erstkontakt für eine erste Orientierung. Kann eine Erstberatung online oder telefonisch erfolgen? Ja, viele Anwälte bieten Erstberatungen telefonisch oder online an. Dies ermöglicht eine schnelle rechtliche Einschätzung, ohne dass ein persönlicher Termin notwendig ist. Wir bieten einen kostenlosen telefonischen Erstkontakt Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • Revision zum BAG: Voraussetzungen, Zulassung & Verfahren 2026

    Revision zum Bundesarbeitsgericht: Zulassung, Nichtzulassungsbeschwerde, Revisionsgründe, Verfahrensablauf, Kosten. Kanzlei DR. THORN erklärt. Revision: Voraussetzungen & Verfahren Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Revision zum BAG – Voraussetzungen, Zulassung und Verfahren Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026 Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ist die dritte Instanz der Arbeitsgerichtsbarkeit – nach dem Arbeitsgericht (erste Instanz) und dem Landesarbeitsgericht (zweite Instanz). Das BAG mit Sitz in Erfurt entscheidet als oberstes deutsches Gericht in Arbeitssachen und sorgt für eine einheitliche Auslegung des Arbeitsrechts. Die Revision ist kein vollständiger dritter Prozessdurchgang: Das BAG prüft nur Rechtsfragen – ob das Landesarbeitsgericht das Recht richtig angewandt hat. Tatsachenfeststellungen werden nicht überprüft. Die Revision ist daher ein Rechtsmittel für Fälle, in denen das Landesarbeitsgericht eine Rechtsfrage falsch beurteilt hat, nicht für Fälle, in denen die Beweiswürdigung angezweifelt wird. Dieser Artikel erklärt die Voraussetzungen der Revision, das Verfahren und die praktischen Erfolgsaussichten. Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Das Wichtigste in Kürze Zulassung erforderlich: Die Revision ist nur zulässig, wenn das Landesarbeitsgericht sie im Urteil zugelassen hat. Wird die Revision nicht zugelassen, kann innerhalb von zwei Monaten Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG eingelegt werden. Zulassungsgründe: Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz (Abweichung von höchstrichterlicher oder obergerichtlicher Rechtsprechung) oder Verfahrensfehler des Landesarbeitsgerichts. Nur Rechtsfragen: Das BAG prüft ausschließlich, ob das Landesarbeitsgericht das Recht richtig angewandt hat. Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung werden nicht überprüft. Fristen: Revision: ein Monat nach Zustellung des Berufungsurteils einlegen, zwei Monate begründen. Nichtzulassungsbeschwerde: zwei Monate nach Zustellung einlegen, einen Monat nach Zustellung der Begründungsfrist begründen. Anwaltszwang: Im Revisionsverfahren besteht Anwaltszwang. Es empfiehlt sich die Beauftragung eines auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalts mit Erfahrung in Revisionsverfahren. Zulassung der Revision Zulassung durch das Landesarbeitsgericht Das Landesarbeitsgericht entscheidet im Urteil, ob es die Revision zum BAG zulässt. Die Zulassung erfolgt, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn das Urteil von einer Entscheidung des BAG oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht (Divergenz) oder wenn ein Verfahrensfehler vorliegt, der zur Aufhebung des Urteils führen kann. Nichtzulassungsbeschwerde Wird die Revision nicht zugelassen, kann die unterlegene Partei Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG einlegen. Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Berufungsurteils beim BAG eingehen und innerhalb der Begründungsfrist begründet werden. Der Beschwerdeführer muss darlegen, welcher Zulassungsgrund vorliegt – eine pauschale Rüge genügt nicht. Verfahren vor dem BAG Das Revisionsverfahren beginnt mit der Einlegung der Revision (innerhalb eines Monats nach Zustellung) und der Revisionsbegründung (innerhalb von zwei Monaten). Die Revisionsbegründung muss die Revisionsgründe – die Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts – im Einzelnen darlegen. Das BAG prüft das angefochtene Urteil nur im Rahmen der gerügten Revisionsgründe. Eine mündliche Verhandlung findet in der Regel statt, wird aber häufig durch einstimmigen Beschluss ersetzt, wenn die Revision offensichtlich unbegründet oder offensichtlich begründet ist. Das BAG kann das Urteil des Landesarbeitsgerichts bestätigen (Revision zurückweisen), aufheben und an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen (wenn weitere Tatsachenfeststellungen erforderlich sind) oder aufheben und selbst entscheiden (wenn die Sache entscheidungsreif ist). Kosten und Risiken Im Revisionsverfahren gelten die allgemeinen Kostenregeln: Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Anwaltskosten der Gegenseite. Anders als im erstinstanzlichen Verfahren am Arbeitsgericht gilt die Kostenprivilegierung des § 12a ArbGG nicht. Die Kostenrisiken einer Revision sind erheblich – insbesondere bei hohen Streitwerten . Bei Bedürftigkeit kann Prozesskostenhilfe auch für das Revisionsverfahren beantragt werden. Praxishinweis Die Revision zum BAG ist ein außerordentliches Rechtsmittel mit hohen Zulässigkeitshürden. Nur ein kleiner Bruchteil der arbeitsgerichtlichen Verfahren gelangt bis zum BAG. Die Erfolgsaussichten sollten sorgfältig geprüft werden – das Kostenrisiko ist erheblich. Eine Revision lohnt sich vor allem in Fällen, in denen eine grundsätzliche Rechtsfrage geklärt werden muss oder das Landesarbeitsgericht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen ist. Die Dauer eines Revisionsverfahrens beträgt in der Regel ein bis zwei Jahre. Während dieser Zeit besteht Unsicherheit über den Ausgang des Rechtsstreits – ein Vergleich ist auch im Revisionsverfahren jederzeit möglich und wird vom BAG aktiv gefördert. Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon Die Revision zum BAG folgt auf die Berufung beim Landesarbeitsgericht . Der Instanzenzug beginnt am Arbeitsgericht . Der Streitwert bestimmt die Kosten. Bei Bedürftigkeit kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Fragen zur Revision? Wenn Sie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts überprüfen lassen wollen, prüfen wir die Erfolgsaussichten einer Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde. Mit über 25 Jahren Erfahrung im Arbeitsrecht beurteilen wir realistisch, ob der Gang zum BAG lohnt. ☎ 089 / 380 199 0 | ✉ thorn@thorn-law.de Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026 DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ - Revision BAG Wann ist eine Revision zum BAG zulässig? Die Revision ist zulässig, wenn das Landesarbeitsgericht sie im Urteil zugelassen hat. Zulassungsgründe sind grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz oder Verfahrensfehler. Ohne Zulassung kann die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden. Was ist eine Nichtzulassungsbeschwerde? Die Nichtzulassungsbeschwerde ist das Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Revision. Sie wird beim BAG eingelegt und muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Berufungsurteils eingehen. Der Beschwerdeführer muss darlegen, welcher Zulassungsgrund vorliegt. Prüft das BAG auch die Tatsachenfeststellungen? Nein – das BAG prüft ausschließlich Rechtsfragen. Die Tatsachenfeststellungen des Landesarbeitsgerichts sind bindend, es sei denn, sie beruhen auf einem Verfahrensfehler. Das BAG ist kein dritter Tatsacheninstanz. Wie hoch sind die Kosten einer Revision? Die Kosten richten sich nach dem Streitwert und umfassen Gerichtskosten sowie Anwaltskosten beider Parteien. Anders als in erster Instanz trägt die unterlegene Partei alle Kosten. Bei einem Streitwert von 15.000 Euro können die Gesamtkosten einer erfolglosen Revision mehrere tausend Euro betragen. Wie lange dauert ein Revisionsverfahren? In der Regel ein bis zwei Jahre. Das BAG hat eine erhebliche Arbeitslast. Während des Verfahrens kann jederzeit ein Vergleich geschlossen werden – das BAG fördert Vergleiche aktiv. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • Altersdiskriminierung im Arbeitsrecht: Verbot, Beispiele und Ansprüche

    Schutz vor Altersdiskriminierung im Beruf: typische Fälle, Beweislast und Entschädigung nach AGG – mit Überblick über zentrale Entscheidungen. Altersdiskriminierung im Arbeitsrecht Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Altersdiskriminierung – Ihre Rechte, Ihre Möglichkeiten Altersdiskriminierung: Was ist das? Als Altersdiskriminierung gilt jede Benachteiligung in Bewerbung, Beschäftigung oder Kündigung ausschließlich wegen des Lebensalters. Das kann Arbeitnehmer jeden Alters betreffen – häufig aber insbesondere ältere Beschäftigte bei Neueinstellung, Weiterbildung, Gehalt oder Ausscheiden. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt vor unfairen Altersgrenzen und verpflichtet Arbeitgeber, alle Beschäftigten unabhängig vom Alter fair zu behandeln. Wodurch zeigt sich Altersdiskriminierung? Direkte Altersdiskriminierung Wenn Bewerber oder Angestellte allein wegen ihres Alters schlechter behandelt werden.Beispiel: „Wir suchen einen jungen Mitarbeiter“ oder „Teamverjüngung“ als Kündigungsgrund. Indirekte Altersdiskriminierung Wenn auf den ersten Blick neutrale Regeln bestimmte Altersgruppen benachteiligen.Beispiel: Nur Mitarbeitende unter 40 erhalten Prämien/Boni – ohne sachlichen Grund. Gesetzlicher Schutz – das AGG Das AGG (§§ 1–10) verbietet Diskriminierung – ausdrücklich auch wegen des Alters. Dieser Schutz umfasst alle Bereiche des Arbeitslebens: von Bewerbung über Arbeitsbedingungen und Kündigung bis zur betrieblichen Weiterbildung. Diskriminierungsgründe nach AGG: Alter ethnische Herkunft Geschlecht Religion/Weltanschauung Behinderung sexuelle Identität Arbeitgeber müssen für Gleichbehandlung sorgen. Ein Verstoß kann Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche (nach § 15 AGG) auslösen. Ihre Rechte als Arbeitnehmer Unterlassung und Beseitigung der Benachteiligung Entschädigung (§ 15 Abs. 2 AGG) Schadensersatz (§ 15 Abs. 1 AGG) Wichtig : Ansprüche müssen innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden (§ 15 Abs. 4 AGG). Bei Kündigungen greift zusätzlich das Kündigungsschutzgesetz (KSchG): Offensichtlich altersdiskriminierende Kündigungen sind unwirksam. Häufige Praxisbeispiele Bewerber über 50 werden grundsätzlich nicht eingeladen Ältere Mitarbeitende werden systematisch von Fortbildungen ausgeschlossen Prämien/Boni gibt es nur für „Young Professionals“ Kündigungsgrund: „Das Team soll jünger werden“ Abfindungsangebote werden nur nach Alter gestaffelt – ohne objektiven Grund Was tun bei Altersdiskriminierung? 1. Beweise sichern: Dokumentieren Sie diskriminierende Formulierungen, interne Mails, Ausschreibungen. 2. Fristen wahren: Schriftliche Geltendmachung spätestens 2 Monate nach Kenntnis der Diskriminierung. 3. Rechtliche Beratung: Kontaktieren Sie möglichst frühzeitig einen Fachanwalt – Erfahrung zählt. 4. Klage/gerichtliche Durchsetzung: Ist eine Einigung nicht möglich, prüfen und erzwingen wir konsequent Ihre Rechte vor dem Arbeitsgericht. DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ - Altersdiskriminierung Wann liegt Altersdiskriminierung vor? Immer wenn Sie wegen Ihres Alters bei Bewerbung, Vergütung, Aufstieg, Weiterbildung oder Kündigung benachteiligt werden – ohne objektiven Grund. Wie kann ich mir Beweise sichern? Formulierungen in Stellenausschreibungen, interne E-Mails, Zeugenberichte und Statistiken sind wichtige Indizien. Welche Entschädigung bekomme ich? Der Anspruch richtet sich nach § 15 AGG und umfasst in der Regel Schadensersatz und/oder Entschädigung – oft berechnet nach mehreren Monatsgehältern. Wie lange habe ich Zeit? Sie müssen binnen zwei Monaten nach Kenntnis die Diskriminierung schriftlich beim Arbeitgeber geltend machen, bei Kündigung gilt die 3-Wochen-Frist für die Klage. Was tun bei altersbedingter Kündigung? Sofort mit einem Fachanwalt sprechen und innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • Arbeitsunfall & Wegeunfall: Rechte, Leistungen & Meldepflicht 2026

    Arbeitsunfall und Wegeunfall: Definition, Meldepflicht, Leistungen der Berufsgenossenschaft, Schadensersatz, Kündigungsschutz. Kanzlei DR. THORN München erklärt. Arbeitsunfall und Wegeunfall Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Arbeitsunfall und Wegeunfall – Rechte, Leistungen und Meldepflicht Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026 Ein Arbeitsunfall kann weitreichende Konsequenzen haben – von kurzer Arbeitsunfähigkeit bis hin zu dauerhafter Erwerbsminderung. Die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) schützt Arbeitnehmer bei Arbeitsunfällen und Wegeunfällen mit umfassenden Leistungen: Heilbehandlung, Verletztengeld, Rehabilitation und bei dauerhafter Beeinträchtigung eine Verletztenrente. Im Gegenzug ist die Haftung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer bei Arbeitsunfällen grundsätzlich auf Vorsatz beschränkt – die sogenannte Haftungsablösung. Für Arbeitnehmer ist die Abgrenzung entscheidend: Nicht jeder Unfall bei der Arbeit ist ein Arbeitsunfall im rechtlichen Sinne. Es muss ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bestehen. Und nicht jeder Weg zur Arbeit ist versichert – der Versicherungsschutz hängt von der konkreten Route und dem Zweck des Weges ab. Die richtige Einordnung entscheidet über die Leistungsansprüche und über die Frage, wer die Kosten trägt. Dieser Artikel erklärt den Begriff des Arbeitsunfalls und Wegeunfalls, die Meldepflichten, die Leistungen der Berufsgenossenschaft und die arbeitsrechtlichen Folgen. Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Das Wichtigste in Kürze Definition: Ein Arbeitsunfall ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das infolge einer versicherten Tätigkeit eintritt und einen Gesundheitsschaden verursacht (§ 8 SGB VII). Wegeunfall: Unfälle auf dem direkten Weg zur oder von der Arbeit sind als Wegeunfälle versichert. Umwege und private Unterbrechungen können den Versicherungsschutz aufheben. Leistungen: Die Berufsgenossenschaft übernimmt Heilbehandlung, Verletztengeld (80 % des Regelentgelts), Rehabilitation und bei dauerhafter Erwerbsminderung eine Verletztenrente. Meldepflicht: Der Arbeitgeber muss den Arbeitsunfall bei der Berufsgenossenschaft anzeigen, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als drei Tage dauert oder der Arbeitnehmer tödlich verunglückt. Haftung: Die Haftung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer ist auf Vorsatz beschränkt – die Berufsgenossenschaft tritt an die Stelle des Arbeitgebers als Leistungsträger. Definition des Arbeitsunfalls Unfallbegriff Ein Arbeitsunfall setzt nach § 8 Abs. 1 SGB VII drei Voraussetzungen voraus: einen Unfall – ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis –, eine versicherte Tätigkeit und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden. Das Ereignis muss innerhalb einer Arbeitsschicht eintreten und zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Keine Arbeitsunfälle sind rein innere Ursachen – etwa ein Herzinfarkt, der ohne äußere Einwirkung während der Arbeit eintritt. Allerdings kann ein äußeres Ereignis einen Herzinfarkt auslösen – etwa ein schwerer Sturz oder eine Explosion –, dann liegt ein Arbeitsunfall vor. Versicherte Tätigkeit Versichert ist die Tätigkeit, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht. Dazu gehören die eigentliche Arbeitsleistung, betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen, Dienstreisen und die Benutzung betrieblicher Einrichtungen wie Kantinen und Toiletten. Nicht versichert sind rein private Verrichtungen während der Arbeitszeit – etwa ein privates Telefonat, ein privater Einkauf oder eine Raucherpaues im Freien. Die Abgrenzung ist in der Praxis oft schwierig und Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen. Der Gang zur Betriebskantine ist versichert, die Nahrungsaufnahme selbst jedoch nicht – stürzt ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Kantine, liegt ein Arbeitsunfall vor; verschluckt er sich beim Essen, nicht. Wegeunfall Direkter Weg Der Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist ein Unfall auf dem direkten Weg zur oder von der Arbeit. Versichert ist der unmittelbare Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Durchschreiten der Haustür und endet beim Betreten des Betriebsgeländes. Private Umwege und Unterbrechungen unterbrechen den Versicherungsschutz. Kurze, geringfügige Unterbrechungen – etwa das Einwerfen eines Briefes in einen Briefkasten am Wegesrand – sind unschädlich. Längere private Unterbrechungen – etwa ein Einkauf im Supermarkt oder ein Besuch beim Friseur – heben den Versicherungsschutz auf, bis der direkte Weg wieder aufgenommen wird. Versicherte Umwege Bestimmte Umwege sind versichert: der Umweg über eine Kinderbetreuungseinrichtung (§ 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII), der Umweg zu einer Fahrgemeinschaft und der Umweg, der durch die Beschaffenheit der Straße notwendig ist. Auch der Weg zu einer anderen Arbeitsstätte – etwa bei Mehrfachbeschäftigung – ist versichert. Das Homeoffice hat die Wegeunfallproblematik verändert: Bei Arbeit von zu Hause beginnt der Versicherungsschutz in den Räumen der Wohnung, die zu beruflichen Zwecken genutzt werden. Der Weg zur Toilette oder zur Küche ist im Homeoffice nicht versichert, wohl aber der Weg vom Schlafzimmer zum Arbeitszimmer. Leistungen der Berufsgenossenschaft Heilbehandlung und Verletztengeld Die Berufsgenossenschaft übernimmt die gesamten Kosten der Heilbehandlung – ärztliche Behandlung, Krankenhausaufenthalt, Arzneimittel, Hilfsmittel und Therapie. Die Behandlung erfolgt durch besonders zugelassene Durchgangsärzte (D-Ärzte), die auf Unfallverletzungen spezialisiert sind. Während der Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber zunächst Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen. Danach zahlt die Berufsgenossenschaft Verletztengeld in Höhe von 80 Prozent des Regelentgelts – höchstens jedoch das Nettoarbeitsentgelt. Das Verletztengeld wird bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gezahlt, längstens für 78 Wochen. Rehabilitation und Verletztenrente Die Berufsgenossenschaft erbringt umfassende Rehabilitationsleistungen: medizinische Rehabilitation, berufliche Rehabilitation (Umschulung, Weiterqualifizierung), Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Pflege. Bei dauerhafter Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 Prozent besteht Anspruch auf eine Verletztenrente. Die Vollrente (bei MdE von 100 Prozent) beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Im Todesfall erhalten Hinterbliebene eine Hinterbliebenenrente und Sterbegeld. Meldepflicht und Durchgangsarzt Unfallanzeige Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitsunfall bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzuzeigen, wenn der Arbeitnehmer mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist oder tödlich verunglückt (§ 193 SGB VII). Die Anzeige muss innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Unfalls erfolgen. Der Betriebsrat erhält eine Kopie der Unfallanzeige. Die unterlassene oder verspätete Meldung ist eine Ordnungswidrigkeit. Der Arbeitnehmer sollte den Unfall stets selbst dokumentieren und unverzüglich dem Arbeitgeber melden. Durchgangsarzt Nach einem Arbeitsunfall muss der Arbeitnehmer einen Durchgangsarzt (D-Arzt) aufsuchen – einen besonders zugelassenen Unfallchirurgen oder Orthopäden. Der D-Arzt entscheidet über die weitere Behandlung und dokumentiert den Unfallhergang. Der Besuch beim D-Arzt ist Pflicht bei Arbeitsunfällen mit voraussichtlicher Arbeitsunfähigkeit oder mit der Notwendigkeit ärztlicher Behandlung über den Unfalltag hinaus. Der D-Arzt meldet den Unfall an die Berufsgenossenschaft. Arbeitsrechtliche Folgen Entgeltfortzahlung und Kündigungsschutz Bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen – wie bei jeder anderen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit darf nicht zum Anlass einer Kündigung genommen werden, solange die Arbeitsunfähigkeit andauert und eine Genesung absehbar ist. Bei langer Arbeitsunfähigkeit kann eine personenbedingte Kündigung allerdings in Betracht kommen – hier gelten die allgemeinen Grundsätze der krankheitsbedingten Kündigung. Arbeitnehmer sollten in jedem Fall innerhalb der Dreiwochenfrist Kündigungsschutzklage erheben. Haftungsbeschränkung Die Haftung des Arbeitgebers und der Arbeitskollegen gegenüber dem verunfallten Arbeitnehmer ist bei Arbeitsunfällen grundsätzlich auf Vorsatz beschränkt (§§ 104, 105 SGB VII). Im Gegenzug übernimmt die Berufsgenossenschaft die Kosten der Behandlung und Rehabilitation. Diese sogenannte Haftungsablösung bedeutet, dass der Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall grundsätzlich keinen Schadensersatz oder Schmerzensgeld vom Arbeitgeber verlangen kann – es sei denn, der Arbeitgeber hat den Unfall vorsätzlich herbeigeführt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber betriebsfremden Dritten. Regress der Berufsgenossenschaft Hat der Arbeitgeber den Arbeitsunfall durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht – etwa durch Missachtung von Arbeitsschutzvorschriften, fehlende Gefährdungsbeurteilung oder unzureichende Unterweisung –, kann die Berufsgenossenschaft beim Arbeitgeber Regress nehmen (§ 110 SGB VII). Der Regress umfasst die Aufwendungen der Berufsgenossenschaft für Heilbehandlung, Verletztengeld und Rehabilitation. In der Praxis stellen die Berufsgenossenschaften zunehmend Regressforderungen bei schweren Arbeitsschutzverstoßen – eine sorgfältige Dokumentation des Arbeitsschutzes schützt den Arbeitgeber vor derartigen Forderungen. Praxishinweis Arbeitnehmer sollten jeden Arbeitsunfall – auch kleinere Verletzungen – sofort dem Arbeitgeber melden und dokumentieren lassen. Spätfolgen können sich erst Wochen oder Monate nach dem Unfall zeigen; ohne rechtzeitige Meldung wird die nachträgliche Anerkennung als Arbeitsunfall schwierig. Der Besuch beim Durchgangsarzt ist Pflicht und sollte nicht aufgeschoben werden. Wird der Arbeitsunfall von der Berufsgenossenschaft nicht anerkannt, kann der Arbeitnehmer Widerspruch einlegen und gegebenenfalls Klage beim Sozialgericht erheben. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Unfallanzeige fristgerecht zu erstatten und den Betriebsarzt einzubinden. Nach jedem Arbeitsunfall sollte die Gefährdungsbeurteilung überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden. Ein gut dokumentierter Arbeitsschutz schützt den Arbeitgeber vor Regressansprüchen der Berufsgenossenschaft. Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon Das Arbeitsschutzgesetz regelt die Prävention von Arbeitsunfällen. Die Gefährdungsbeurteilung dient der Identifikation von Unfallrisiken. Eine Berufskrankheit ist von einem Arbeitsunfall zu unterscheiden. Die Entgeltfortzahlung wird für sechs Wochen gewährt. Der Betriebsarzt berät den Arbeitgeber bei der Unfallverhütung. Der Betriebsrat erhält eine Kopie der Unfallanzeige. Die Kündigungsschutzklage muss bei einer Kündigung während Arbeitsunfähigkeit fristgerecht erhoben werden. Das Arbeitszeitgesetz schützt vor überlanger Arbeitszeit als Unfallrisiko. Der Arbeitsvertrag begründet die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Bei Mehrfachbeschäftigung ist der Weg zwischen den Arbeitsstätten versichert. Der Kündigungsschutz greift auch bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit. Fragen zum Arbeitsunfall? DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB beraten Sie zum Arbeitsunfall, zu Ihren Ansprüchen gegen die Berufsgenossenschaft und zum Kündigungsschutz bei Arbeitsunfähigkeit. Mit über 25 Jahren Erfahrung und mehr als 1.500 Mandaten im Arbeitsrecht kennen wir die Strategien, die in Ihrem Fall zum besten Ergebnis führen. ☎ 089 / 380 199 0 | ✉ thorn@thorn-law.de Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026 DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ - Arbeitsunfall Ist mein Unfall auf dem Weg zur Arbeit ein Arbeitsunfall? Unfälle auf dem direkten Weg zur oder von der Arbeit sind als Wegeunfälle versichert. Der Versicherungsschutz beginnt beim Verlassen der Wohnung und endet beim Betreten des Betriebsgeländes. Private Umwege und längere Unterbrechungen heben den Schutz auf. Versicherte Umwege sind der Weg über die Kinderbetreuung und der Weg zur Fahrgemeinschaft. Kann mein Arbeitgeber mir wegen eines Arbeitsunfalls kündigen? Eine Kündigung allein wegen eines Arbeitsunfalls ist in der Regel unwirksam. Bei längerer Arbeitsunfähigkeit kann aber eine krankheitsbedingte Kündigung in Betracht kommen – hier gelten die allgemeinen Grundsätze: negative Gesundheitsprognose, erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und Verhältnismäßigkeit. Betroffene sollten stets fristgerecht Kündigungsschutzklage erheben. Bekomme ich Schmerzensgeld vom Arbeitgeber? Grundsätzlich nein. Die Haftung des Arbeitgebers ist bei Arbeitsunfällen auf Vorsatz beschränkt (§ 104 SGB VII). Im Gegenzug übernimmt die Berufsgenossenschaft die Kosten der Behandlung und zahlt Verletztengeld und gegebenenfalls eine Verletztenrente. Schmerzensgeld kann nur verlangt werden, wenn der Arbeitgeber den Unfall vorsätzlich verursacht hat – was in der Praxis äußerst selten vorkommt. Was muss ich nach einem Arbeitsunfall tun? Melden Sie den Unfall sofort dem Arbeitgeber und lassen Sie die Meldung dokumentieren. Suchen Sie einen Durchgangsarzt (D-Arzt) auf – er dokumentiert den Unfall und leitet die Behandlung ein. Bewahren Sie alle Unterlagen und Belege auf. Der Arbeitgeber muss den Unfall innerhalb von drei Tagen bei der Berufsgenossenschaft anzeigen, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als drei Tage dauert. Was ist der Unterschied zwischen Arbeitsunfall und Berufskrankheit? Ein Arbeitsunfall ist ein zeitlich begrenztes Ereignis – er tritt plötzlich ein. Eine Berufskrankheit entwickelt sich dagegen über einen längeren Zeitraum durch die Einwirkung schädlicher Stoffe oder Belastungen bei der Arbeit. Beide sind durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert, aber die Anerkennung einer Berufskrankheit ist häufig schwieriger, da der ursächliche Zusammenhang nachgewiesen werden muss. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • Schwerbehinderung im Arbeitsrecht: Nachteilsausgleich und Schutz

    Schwerbehinderung im Arbeitsrecht: Grad der Behinderung, Nachteilsausgleiche, Zusatzurlaub und besonderer Kündigungsschutz. Die Schwerbehinderung im Arbeitsrecht Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Die Schwerbehinderung ist ein zentrales Thema des Sozialrechts und des Arbeitsschutzes. Sie bezeichnet einen besonderen Status von Arbeitnehmern, die aufgrund einer Behinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 als schwerbehindert gelten. Dieser Status gewährt den Betroffenen besondere Rechte und Schutzmaßnahmen im Arbeitsleben, die im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) verankert sind. Die rechtliche Grundlage für den Schutz schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben basiert auf dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung, wie er in Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes festgeschrieben ist. Ziel der arbeitsrechtlichen Regelungen zur Schwerbehinderung ist es, die Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben zu fördern und ihre berufliche Integration zu unterstützen. Arbeitgeber sind verpflichtet, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen und ihre Arbeitsplätze behinderungsgerecht zu gestalten. Gleichzeitig genießen schwerbehinderte Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz und haben Anspruch auf zusätzliche Leistungen wie Zusatzurlaub. Die Regelungen zur Schwerbehinderung im Arbeitsrecht betreffen somit sowohl die Rechte der Arbeitnehmer als auch die Pflichten der Arbeitgeber. Die Geschichte des Schwerbehindertenrechts in Deutschland reicht bis in die Zeit nach dem Ersten Weltkrieg zurück. Mit dem "Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschädigter" von 1923 wurde erstmals eine Beschäftigungspflicht für Arbeitgeber eingeführt. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das Schwerbehindertenrecht weiter ausgebaut, insbesondere durch das Schwerbehindertengesetz von 1974. Im Jahr 2001 wurde das Schwerbehindertenrecht in das neu geschaffene SGB IX integriert. Definition und Grundlagen Schwerbehinderung liegt vor, wenn bei einem Menschen ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festgestellt wurde. Dies ist in § 2 Abs. 2 SGB IX definiert: "Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben." Gleichstellung Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 können schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können (§ 2 Abs. 3 SGB IX). Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen für die Rechte schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben finden sich im SGB IX, insbesondere in den §§ 151-241. Ergänzend gelten die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Beschäftigungspflicht Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (§ 154 SGB IX). Bei Nichterfüllung dieser Quote ist eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Zusatzurlaub Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr (§ 208 SGB IX). Kündigungsschutz Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber ist die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich (§ 168 SGB IX). Dies gilt für ordentliche und außerordentliche Kündigungen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf eine behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit (§ 164 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX). Teilzeitanspruch Schwerbehinderte Menschen können eine Verringerung der Arbeitszeit verlangen, wenn dies wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist (§ 164 Abs. 5 SGB IX). Prüfungspflicht bei der Stellenbesetzung Bei der Besetzung freier Stellen sind Arbeitgeber verpflichtet zu prüfen, ob schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Menschen beschäftigt werden können (§ 164 Abs. 1 SGB IX). Förderung der Einstellung und Beschäftigung Arbeitgeber haben die Pflicht, die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu fördern und dafür zu sorgen, dass in ihren Betrieben und Dienststellen wenigstens die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen eine möglichst dauerhafte behinderungsgerechte Beschäftigung finden kann (§ 164 Abs. 1 SGB IX). Benachteiligungsverbot Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen (§ 164 Abs. 2 SGB IX). Institutionen und Vertretungen In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, wird eine Schwerbehindertenvertretung gewählt (§ 177 SGB IX). Sie vertritt die Interessen der schwerbehinderten Beschäftigten im Betrieb. Inklusionsbeauftragter Der Arbeitgeber bestellt einen Inklusionsbeauftragten, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt (§ 181 SGB IX). Integrationsamt Das Integrationsamt ist eine wichtige Behörde für die Belange schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben. Es ist unter anderem zuständig für die Zustimmung bei Kündigungen und die Verwendung der Ausgleichsabgabe. Praxis Kündigungsschutz Ein Unternehmen möchte einem schwerbehinderten Mitarbeiter aufgrund von Umstrukturierungen kündigen. Bevor die Kündigung ausgesprochen werden kann, muss das Unternehmen die Zustimmung des Integrationsamtes einholen. Das Integrationsamt prüft, ob die Kündigung mit der Schwerbehinderung in Zusammenhang steht und ob Alternativen zur Kündigung bestehen. Arbeitsplatzanpassung Eine schwerbehinderte Bürokauffrau mit einer Sehbehinderung benötigt spezielle Software und Hardware, um ihre Arbeit ausführen zu können. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, kann dafür aber finanzielle Unterstützung beim Integrationsamt beantragen. Zusatzurlaub Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer mit einem Urlaubsanspruch von 30 Tagen hat zusätzlich Anspruch auf 5 Tage Zusatzurlaub. Sein Gesamturlaubsanspruch beträgt somit 35 Tage pro Jahr. DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ - Schwerbehinderung Ab wann gilt ein Arbeitnehmer als schwerbehindert? Ein Arbeitnehmer gilt als schwerbehindert, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festgestellt wurde (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Arbeitnehmer mit GdB 30–49 können eine Gleichstellung beantragen, um ähnliche Schutzrechte zu erhalten (§ 2 Abs. 3 SGB IX). Welche besonderen Rechte haben schwerbehinderte Arbeitnehmer? Sie haben Anspruch auf Zusatzurlaub (§ 208 SGB IX), bevorzugte Einstellung, angemessene Arbeitsplatzausstattung und besonderen Kündigungsschutz. Zudem sind sie in der Regel von Mehrarbeit befreit, sofern sie dies beantragen (§ 207 SGB IX). Gibt es einen besonderen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte? Ja, schwerbehinderte Arbeitnehmer dürfen nur mit Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden (§ 168 SGB IX). Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam. Der Kündigungsschutz greift jedoch nur, wenn der Arbeitgeber vor der Kündigung oder innerhalb von drei Wochen danach von der Schwerbehinderung erfährt. Muss ein Arbeitnehmer die Schwerbehinderung dem Arbeitgeber mitteilen? Nein, es besteht keine generelle Pflicht, die Schwerbehinderung mitzuteilen. Wenn der Arbeitnehmer allerdings besondere Rechte oder Schutzmechanismen (z. B. Zusatzurlaub oder Kündigungsschutz) in Anspruch nehmen möchte, muss er den Arbeitgeber darüber informieren. Welche Pflichten hat der Arbeitgeber gegenüber schwerbehinderten Arbeitnehmern? Arbeitgeber sind verpflichtet, schwerbehinderten Beschäftigten einen leidensgerechten Arbeitsplatz bereitzustellen und angemessene Vorkehrungen zu treffen (§ 164 SGB IX). Unternehmen mit mindestens 20 Mitarbeitern müssen zudem mindestens 5 % schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Bei Nichteinhaltung droht eine Ausgleichsabgabe (§ 154 SGB IX). Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • Mindestlohn im Arbeitsrecht: Anspruch, Kontrolle und Ausnahmen

    Erfahren Sie alles über den Mindestlohn im Arbeitsrecht: aktuelle Höhe, Anrechenbarkeit von Zulagen, Kontrolle und rechtliche Folgen bei Unterschreitungen. Der Mindestlohn im Arbeitsrecht Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Der gesetzliche Mindestlohn wurde am 1. Januar 2015 eingeführt. Er legt eine verbindliche Lohnuntergrenze fest, die für nahezu alle Arbeitnehmer gilt. Seit seiner Einführung mit einem Stundensatz von 8,50 Euro hat der Mindestlohn mehrere Anpassungen erfahren. Er beträgt seit Oktober 2022 12,00 Euro pro Stunde und seit 1. Januar 2024 12,41 Euro. Die Regelung zielt darauf ab, Arbeitnehmer vor unangemessen niedrigen Löhnen zu schützen und faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Die Festlegung und regelmäßige Anpassung des Mindestlohns obliegt der Mindestlohnkommission, die sich aus Vertretern der Arbeitgeber, Gewerkschaften und Wissenschaft zusammensetzt. Trotz Ausnahmen und Übergangsregelungen hat der Mindestlohn erhebliche Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und die Einkommenssituation vieler Beschäftigter, insbesondere in Niedriglohnsektoren und bei geringfügig Beschäftigten. Die Idee des Mindestlohns hat ihre Wurzeln in der Arbeiterbewegung des späten 19. und frühen 20. Jahrhunderts. Bereits 1894 führte die Stadt Amsterdam erste lokale Mindestlohnregelungen ein. In Deutschland wurde der flächendeckende gesetzliche Mindestlohn jedoch erst deutlich später, am 1. Januar 2015, eingeführt. Viele Länder führten Mindestlöhne früher ein als Deutschland: Neuseeland: 1896 Australien: 1907 USA: 1938 Frankreich: 1950 Niederlande: 1968 Die Einführung des Mindestlohns in Deutschland war das Ergebnis langjähriger politischer und gesellschaftlicher Debatten. Mit dem Mindestlohngesetz (MiLoG) wurde 2015 erstmals eine allgemeine gesetzliche Lohnuntergrenze festgelegt. Mindestlohngesetz (MiLoG) Das Mindestlohngesetz bildet die rechtliche Basis für den gesetzlichen Mindestlohn in Deutschland. Es regelt nicht nur die Höhe des Mindestlohns, sondern auch dessen Anwendungsbereich, Ausnahmen und Durchsetzung. Die Mindestlohnkommission, bestehend aus Vertretern der Arbeitgeber, Gewerkschaften und Wissenschaft, entscheidet alle zwei Jahre über die Anpassung des Mindestlohns. Ihre Entscheidungen basieren auf einer Gesamtabwägung, die verschiedene wirtschaftliche und soziale Faktoren berücksichtigt. Stufenweise Erhöhung Seit seiner Einführung wurde der Mindestlohn mehrfach angehoben: Zeitraum Mindestlohn (in Euro/Stunde) 2015 8,50 2017 8,84 2019 9,19 2020 9,35 2021 9,50 (ab 1.1.), 9,60 (ab 1.7.) 2022 9,82 (ab 1.1.), 10,45 (ab 1.7.), 12,00 (ab 1.10.) 2024 12,41 2025 12,82 Am 1. Oktober 2022 wurde der Mindestlohn durch eine Gesetzesänderung einmalig auf 12 Euro angehoben. Diese außerordentliche Erhöhung erfolgte außerhalb des regulären Anpassungsmechanismus durch die Mindestlohnkommission Der Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer in Deutschland, unabhängig von Branche, Unternehmensgröße oder Beschäftigungsform. Einige Personengruppen sind vom Mindestlohn ausgenommen: Auszubildende Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung Praktikanten in bestimmten Praktikumsformen. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Mindestlohn zu zahlen und die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter genau zu dokumentieren. Dies soll die Einhaltung des Mindestlohns sicherstellen und Kontrollen ermöglichen. Die Einhaltung des Mindestlohns wird hauptsächlich durch den Zoll, insbesondere die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), überprüft. Bei Verstößen drohen empfindliche Strafen. Praktische Anwendung Teilzeitbeschäftigung Eine Reinigungskraft arbeitet 20 Stunden pro Woche. Bei einem Mindestlohn von 12,00 Euro pro Stunde (Stand 2023) ergibt sich ein Mindestbruttolohn von 1.040 Euro pro Monat (20 Stunden × 4,33 Wochen × 12,00 Euro). Saisonarbeit Ein Erntehelfer in der Landwirtschaft muss ebenfalls mindestens den gesetzlichen Mindestlohn erhalten, unabhängig von der Dauer seiner Beschäftigung. Einige Arbeitgeber versuchen, den Mindestlohn durch verschiedene Strategien zu umgehen, z.B. durch unbezahlte Überstunden oder die Nichtberücksichtigung von Rüstzeiten. Solche Praktiken sind illegal und können bei Aufdeckung zu Strafen führen. DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ - Mindestlohn Wie hoch ist der gesetzliche Mindestlohn? Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 Euro brutto pro Stunde. Gilt der Mindestlohn für alle Arbeitnehmer? Grundsätzlich gilt der Mindestlohn - mit Ausnahmen - für alle Arbeitnehmer, einschließlich Beschäftigter in Kleinbetrieben, Minijobs und Teilzeitstellen. Wer ist vom Mindestlohn ausgeschlossen? Vom Mindestlohn ausgenommen sind: Auszubildende, Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung, Ehrenamtlich tätige Personen, Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung, Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum oder ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung absolvieren, Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten, Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung, Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz, Selbstständige, Strafgefangene Muss der Mindestlohn auch bei Krankheit gezahlt werden? Ja, der Mindestlohn muss auch bei Krankheit, an Feiertagen und während des Urlaubs gezahlt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass die Entgeltfortzahlung in diesen Fällen auf Basis des Mindestlohns zu erfolgen hat. Gibt es Strafen bei Verstößen gegen den Mindestlohn? Verstöße gegen das Mindestlohngesetz können mit Bußgeldern von bis zu 500.000 Euro bestraft werden. Bei einer Mindestlohnunterschreitung von 10.000 Euro liegt das Bußgeld bei 26.000 Euro, bei Vorsatz sogar bei 52.000 Euro. Arbeitgeber müssen Arbeitszeiten dokumentieren, um die Einhaltung nachzuweisen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • Arbeitsunfähigkeit und Kündigung: AU-Bescheinigung richtig nutzen

    Welchen Beweiswert hat die AU-Bescheinigung bei gleichzeitiger Kündigung und wann darf der Arbeitgeber zweifeln? Kurz erläutert mit aktueller Entscheidung. Aktuelles im Arbeitsrecht Teilen Teilen Teilen > AKTUELLES (Seite) > Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Beweiswert bei gleichzeitiger Kündigung erschüttert Autor: Dr. Michael Thorn, 27. März 2023 AU-Bescheinigung bei Kündigung: Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und wird er am Tag der Kündigung zugleich arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern. Insbesondere wenn die Dauer der Arbeitsunfähigkeit genau die Kündigungsfrist umfasst. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen Krankheit und gleichzeitige Kündigung Die Klägerin war seit Ende August 2018 als kaufmännische Angestellte bei der Beklagten beschäftigt. Am 8. Februar 2019 kündigte sie das Arbeitsverhältnis zum 22. Februar 2019 und reichte der Beklagten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein, die als Erstbescheinigung gekennzeichnet und auf den 8. Februar 2019 datiert war. Die Beklagte weigerte sich, das Entgelt fortzuzahlen und führte an, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beeinträchtigt sei, da diese genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses nach der Eigenkündigung der Klägerin abdecke. Die Klägerin behauptete hingegen, dass sie ordnungsgemäß krankgeschrieben war und sich kurz vor einem Burn-Out befand. Die Vorinstanzen entschieden zugunsten der Klägerin und gaben der Klage auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 8. Februar bis zum 22. Februar 2019 statt. Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Die vom Senat nachträglich zugelassene Revision der Beklagten war erfolgreich. Zunächst hatte die Klägerin im Streitzeitraum eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als das gesetzlich vorgeschriebene Beweismittel für ihre behauptete Arbeitsunfähigkeit vorgelegt. Jedoch kann der Arbeitgeber den Beweiswert der Bescheinigung erschüttern, indem er tatsächliche Umstände aufzeigt und gegebenenfalls beweist, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen. Wenn dies der Fall ist, obliegt es dem Arbeitnehmer, substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass er arbeitsunfähig war. Der Beweis kann auch durch Vernehmung des behandelnden Arztes erfolgen, sofern dieser von der Schweigepflicht entbunden wurde. In diesem Fall hat die Beklagte den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfolgreich erschüttert. Die Tatsache, dass die Kündigung am 8. Februar zum 22. Februar 2019 ausgesprochen wurde und die Arbeitsunfähigkeit genau diesen Zeitraum abdeckt, lässt ernsthafte Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit aufkommen. Die Klägerin ist ihrer Darlegungslast im Prozess zum Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit - auch nach Hinweis des Senats - nicht ausreichend konkret nachgekommen. Daher war die Klage abzuweisen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. September 2021 – 5 AZR 149/21 – Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 13. Oktober 2020 – 10 Sa 619/19 – Quelle : Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 8.9.2021 Wichtig: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Konsultieren Sie bitte einen Anwalt Fragen im Arbeitsrecht - Rufen Sie uns an - Anwalt für Arbeitsrecht in München Sind Sie mit einem arbeitsrechtlichen Problem konfrontiert? Sie können uns gerne kontaktieren - kostenlos und unverbindlich. Ein erfahrenes Anwaltsteam steht Ihnen für ein Erstgespräch zur Verfügung. Sie erhalten eine Einschätzung Ihrer Situation und Hinweise zu Ihren rechtlichen Optionen. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Sie können uns jederzeit telefonisch erreichen. DR. THORN Rechtsanwälte - Anwalt Arbeitsrecht München Die erfahrenen Anwälte von DR. THORN Rechtsanwälte bieten Ihnen kompetente Unterstützung bei arbeitsrechtlichen Fragen wie Kündigungen oder Aufhebungsverträgen. Wenn Sie Interesse haben, kontaktieren Sie uns gerne, um Ihre Angelegenheit zu besprechen. Kostenloses Erstgespräch Im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs erhalten Sie eine Einschätzung der Erfolgsaussichten Ihres Falls. Rufen Sie uns gerne an. Wir freuen uns darauf, Ihnen zu helfen. Jetzt Fachanwalt für Arbeitsrecht sprechen

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