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Mindestlohn – Höhe, Ausnahmen & Änderungen
Mindestlohn im Arbeitsrecht - Aktuelles
Der gesetzliche Mindestlohn ist eine arbeitsrechtliche Regelung, die Arbeitnehmer vor unangemessen niedriger Bezahlung schützen soll. In Deutschland wird der Mindestlohn regelmäßig angepasst, um Inflation und wirtschaftliche Entwicklungen zu berücksichtigen. Neben dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn existieren branchenspezifische Mindestlöhne, die durch Tarifverträge geregelt sind.
Diese Übersicht und die nachfolgenden Beiträge geben einen Einblick in den Mindestlohn, die aktuelle Höhe, mögliche Ausnahmen sowie wichtige Änderungen und deren Auswirkungen auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Aktuelle Höhe des Mindestlohns
Der Mindestlohn wird von der Mindestlohnkommission, bestehend aus Vertretern von Arbeitgebern und Gewerkschaften, festgelegt und durch die Bundesregierung bestätigt. Zum 1. Januar 2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland 12,82 Euro brutto pro Stunde. Weitere Erhöhungen sind geplant und erfolgen schrittweise.
Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es in bestimmten Branchen höhere tarifliche Mindestlöhne, darunter:
Baugewerbe
Pflegebranche
Sicherheitsdienstleistungen
Gebäudereinigung
Elektrohandwerk
Diese branchenspezifischen Mindestlöhne gelten unabhängig von der gesetzlichen Mindestlohngrenze und sind oft an Tarifverträge gebunden.
Ausnahmen vom Mindestlohn
Nicht alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Folgende Gruppen sind ausgenommen:
Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz
Pflichtpraktikanten oder Praktikanten, die ein Orientierungspraktikum von bis zu drei Monaten vor Berufsausbildung oder Studium absolvieren
Ehrenamtliche Tätigkeiten
Langzeitarbeitslose, die in den ersten sechs Monaten nach ihrer Arbeitsaufnahme einen reduzierten Lohn erhalten können
Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
Auch bestimmte Werkverträge oder selbstständige Tätigkeiten unterliegen nicht dem Mindestlohn, wenn keine abhängige Beschäftigung vorliegt.
Pflichten der Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Mindestlohn
Arbeitgeber sind verpflichtet, den gesetzlichen Mindestlohn pünktlich und vollständig zu zahlen. Verstöße können mit hohen Geldbußen geahndet werden. Zu den wichtigsten Pflichten gehören:
Dokumentationspflicht: Arbeitgeber in bestimmten Branchen müssen die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter aufzeichnen, um die Einhaltung des Mindestlohns zu gewährleisten.
Verbot der Umgehung: Es ist nicht zulässig, durch Arbeitszeitverlängerung oder zusätzliche unbezahlte Tätigkeiten den Mindestlohn faktisch zu unterschreiten.
Haftung in der Subunternehmerkette: Unternehmen haften auch für Verstöße von Subunternehmern, wenn diese den Mindestlohn nicht zahlen.
Arbeitnehmer, die feststellen, dass sie nicht den vorgeschriebenen Mindestlohn erhalten, können sich an das Hauptzollamt oder an die zuständige Gewerkschaft wenden.
Mindestlohn und Minijobs
Auch für Minijobber gilt der gesetzliche Mindestlohn. Da ein Minijob auf eine monatliche Einkommensgrenze von 556 Euro (ab 2025) begrenzt ist, bedeutet eine Erhöhung des Mindestlohns automatisch, dass die maximale Arbeitszeit eines Minijobbers reduziert wird.
Beispiel:
Bei einem Mindestlohn von 12,82 Euro können Minijobber etwa 43 Stunden pro Monat arbeiten, ohne die Einkommensgrenze zu überschreiten.
Erhöht sich der Mindestlohn weiter, reduziert sich die erlaubte Stundenzahl entsprechend.
Mindestlohn in der Gastronomie und Saisonarbeit
Besonders in der Gastronomie oder in saisonalen Tätigkeiten stellt sich die Frage, ob der Mindestlohn auch für Trinkgeldempfänger oder Saisonarbeiter gilt. Hier gilt:
Trinkgelder zählen nicht zum Mindestlohn, sondern sind eine freiwillige zusätzliche Vergütung.
Saisonarbeiter müssen mindestens den gesetzlichen Mindestlohn erhalten, unabhängig davon, ob sie in Unterkünften des Arbeitgebers wohnen oder Verpflegung erhalten.
Folgen von Verstößen gegen den Mindestlohn
Arbeitgeber, die den Mindestlohn nicht zahlen, riskieren hohe Strafen. Die wichtigsten Konsequenzen sind:
Geldbußen bis zu 500.000 Euro bei systematischer Unterschreitung des Mindestlohns
Nachzahlungspflichten gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern
Ausschluss von öffentlichen Aufträgen für Unternehmen, die gegen das Mindestlohngesetz verstoßen
Arbeitnehmer haben das Recht, rückwirkend für bis zu drei Jahre die Differenz zum gesetzlichen Mindestlohn einzufordern, falls dieser nicht gezahlt wurde.