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Leiharbeit – Bedingungen, Regelungen & Entwicklungen

Leiharbeit im Arbeitsrecht - Aktuelles


Leiharbeit, auch als Zeitarbeit oder Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet, ist eine Form der Beschäftigung, bei der ein Arbeitnehmer von einem Verleihunternehmen (Zeitarbeitsfirma) eingestellt und an einen Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen wird. Diese Beschäftigungsform bietet Unternehmen mehr Flexibilität, während Arbeitnehmer in vielen Fällen von einer schnellen Jobvermittlung profitieren können.

Diese Übersicht und die nachfolgenden Beiträge geben einen Einblick in die Leiharbeit im Arbeitsrecht, die geltenden Bedingungen und Regelungen sowie aktuelle Entwicklungen und rechtliche Veränderungen.


Rechtliche Grundlagen der Leiharbeit


Leiharbeit ist in Deutschland durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Dieses Gesetz legt die Rahmenbedingungen fest, unter denen Arbeitnehmerüberlassung erlaubt ist. Besonders wichtige Regelungen umfassen:


  • Die Dauer der Überlassung ist auf maximal 18 Monate begrenzt. Danach muss entweder eine Übernahme erfolgen oder eine Unterbrechung von mindestens drei Monaten eintreten, bevor der Arbeitnehmer wieder beim gleichen Entleiher eingesetzt werden darf.

  • Der Grundsatz der Gleichbehandlung (Equal Treatment) besagt, dass Leiharbeitnehmer dieselben Arbeitsbedingungen wie vergleichbare Stammmitarbeiter des Entleihbetriebs haben müssen.

  • Das Equal-Pay-Prinzip schreibt vor, dass Leiharbeitnehmer spätestens nach neun Monaten im selben Betrieb das gleiche Entgelt erhalten müssen wie vergleichbare Festangestellte. Allerdings können Tarifverträge mit Branchenzuschlägen diese Frist auf bis zu 15 Monate verlängern.


Rechte von Leiharbeitnehmern

Leiharbeitnehmer haben grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Ansprüche wie festangestellte Arbeitnehmer. Dazu gehören:


  • Anspruch auf Mindestlohn (seit 2025: 12,82 Euro pro Stunde)

  • Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld, falls tariflich geregelt

  • Zahlung von Überstundenvergütung oder Freizeitausgleich

  • Recht auf betriebliche Mitbestimmung, wenn eine längere Beschäftigungsdauer im Entleihbetrieb besteht

  • Möglichkeit zur Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach 18 Monaten. Die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer beträgt 18 Monate. Danach muss der Leiharbeitnehmer entweder übernommen werden oder es muss eine Unterbrechung von mindestens drei Monaten erfolgen, bevor er wieder beim gleichen Entleiher eingesetzt werden darf.


Einige tarifliche Regelungen sehen für Leiharbeitnehmer zusätzliche Vergütungen in Form von Branchenzuschlägen vor, die eine stufenweise Anpassung an das Entgelt von Stammkräften ermöglichen.


Pflichten von Leiharbeitsfirmen und Entleihern


Sowohl das Verleihunternehmen als auch der Entleiher haben arbeitsrechtliche Verpflichtungen gegenüber den Leiharbeitnehmern:


  • Die Zeitarbeitsfirma muss einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer abschließen, ihn korrekt entlohnen – auch in Zeiten ohne Einsatz - und eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung von der Bundesanstalt für Arbeit besitzen.

  • Der Entleiher ist verpflichtet, für sichere Arbeitsbedingungen zu sorgen und die betriebliche Integration des Leiharbeitnehmers sicherzustellen.

  • Die Einhaltung der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer muss von beiden Parteien gewährleistet werden.


Missbrauch der Leiharbeit und illegale Arbeitnehmerüberlassung


Immer wieder kommt es vor, dass Leiharbeit missbräuchlich eingesetzt wird. Besonders problematisch sind Fälle, in denen:


  • Arbeitnehmer über die zulässige Höchstdauer hinaus beim gleichen Entleiher beschäftigt werden

  • Leiharbeitnehmer in der Praxis wie Festangestellte behandelt werden, ohne dass sie die gleichen Rechte genießen

  • Unternehmen Leiharbeit nutzen, um tarifliche und soziale Standards zu umgehen


Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass eine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung zur Entstehung eines direkten Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher führen kann. Zudem drohen bei Verstößen gegen das AÜG Geldbußen von bis zu 500.000 Euro.

Die Vorschrift § 8 Abs. 2 AÜG erlaubt tarifliche Ausnahmen vom Prinzip "equal pay" in geringerem Maße.

Arbeitsentgelt Leiharbeit - Tarifvertrag

Leiharbeitnehmer haben Anspruch auf Equal Pay, es sei denn, tarifliche Ausnahmen gemäß § 8 Abs. 2 AÜG greifen. Diese Regelung stärkt die Gleichbehandlung am Arbeitsplatz.

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