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Wettbewerbsverbot – Regelung, Dauer & Urteile

Wettbewerbsverbot im Arbeitsrecht - Aktuelles


Das Wettbewerbsverbot ist ein zentraler Bestandteil des Arbeitsrechts und dient dem Schutz von Unternehmen vor unlauterem Verhalten durch ehemalige oder aktuelle Mitarbeiter. Besonders nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses stellt sich oft die Frage, ob ein Arbeitnehmer in einer konkurrierenden Branche tätig werden darf.

Diese Übersicht und die nachfolgenden Beiträge geben einen Einblick in das Wettbewerbsverbot im Arbeitsrecht, die verschiedenen Regelungen, die zulässige Dauer sowie relevante Urteile. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten sich mit den gesetzlichen Vorschriften und vertraglichen Möglichkeiten vertraut machen, um ihre Rechte und Pflichten zu kennen und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.


Gesetzliches Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses


Bereits während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses unterliegt ein Arbeitnehmer automatisch einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot. Das bedeutet, dass er keine Tätigkeiten ausüben darf, die mit den Interessen seines Arbeitgebers in Konflikt stehen könnten. Dazu gehören insbesondere:


  • Die Gründung eines eigenen Unternehmens, das in direkter Konkurrenz zum Arbeitgeber steht

  • Die Aufnahme einer Nebentätigkeit bei einem Wettbewerber ohne Zustimmung des aktuellen Arbeitgebers

  • Die Weitergabe betrieblicher Informationen an Konkurrenzunternehmen


Ein Verstoß gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot kann eine fristlose Kündigung und unter Umständen Schadensersatzforderungen des Arbeitgebers nach sich ziehen.


Vertragliches Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses


Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht grundsätzlich kein Wettbewerbsverbot mehr, es sei denn, es wurde ausdrücklich eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag oder einem separaten Wettbewerbsverbot-Vertrag vereinbart.

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur unter bestimmten Bedingungen wirksam:


  • Es muss schriftlich vereinbart werden.

  • Es darf eine maximale Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten.

  • Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer eine Entschädigung (Karenzentschädigung) zahlen, die mindestens 50 % des des zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Arbeitsentgelts beträgt.

  • Das Verbot muss inhaltlich angemessen sein und darf den Arbeitnehmer nicht unverhältnismäßig in seiner beruflichen Entwicklung einschränken.


Verstößt eine Wettbewerbsverbotsklausel gegen eine dieser Voraussetzungen, kann sie für unwirksam erklärt werden.


Pflichten und Rechte von Arbeitnehmern bei einem Wettbewerbsverbot


Wenn ein Arbeitnehmer ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot unterschrieben hat, muss er sich an die darin festgelegten Bedingungen halten. Dazu gehört insbesondere:


  • Kein Antritt einer Anstellung bei einem direkten Wettbewerber

  • Keine Gründung eines Konkurrenzunternehmens

  • Keine Nutzung oder Weitergabe von geschäftlichen Informationen des ehemaligen Arbeitgebers


Im Gegenzug hat der Arbeitnehmer das Recht auf die vereinbarte Karenzentschädigung. Falls der Arbeitgeber diese Zahlung nicht leistet, kann der Arbeitnehmer sich vom Wettbewerbsverbot lösen und eine anderweitige Beschäftigung aufnehmen.


Es ist wichtig zu beachten, dass in bestimmten Fällen Ausnahmen oder Sonderregelungen gelten können. So kann beispielsweise im Einzelfall eine Tätigkeit in einem anderen geografischen Gebiet oder in einer leicht abweichenden Branche unter Umständen zulässig sein - hier ist aber zwingend der jeweilige Einzelfall zu überprüfen.



Folgen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot


Falls ein Arbeitnehmer trotz eines bestehenden Wettbewerbsverbots für einen Konkurrenten tätig wird oder selbst ein konkurrierendes Unternehmen gründet, drohen rechtliche Konsequenzen:


  • Vertragsstrafen, die oft im Wettbewerbsverbot festgelegt sind

  • Schadensersatzforderungen des ehemaligen Arbeitgebers

  • Einstweilige Verfügungen, mit denen der Arbeitgeber die Wettbewerbstätigkeit stoppen kann


Arbeitnehmer sollten daher sorgfältig prüfen, ob eine Wettbewerbsverbotsklausel wirksam ist und sich rechtzeitig rechtlichen Rat einholen, falls Unsicherheiten bestehen.


Kann ein Wettbewerbsverbot nachträglich aufgehoben werden?


Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot unter bestimmten Bedingungen aufheben oder anpassen:


  • Der Arbeitgeber kann auf das Wettbewerbsverbot verzichten, muss dann aber weiterhin für einen angemessenen Zeitraum, in der Regel bis zu zwölf Monate, die vereinbarte Karenzentschädigung zahlen.

  • Der Arbeitnehmer kann sich gerichtlich gegen ein unverhältnismäßiges Wettbewerbsverbot wehren, falls es seine berufliche Zukunft unzumutbar einschränkt.


Oft kommt es vor, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer außergerichtlich auf eine Verkürzung oder Anpassung der Wettbewerbsverbotsfrist einigen.


Wer unsicher ist, ob ein Wettbewerbsverbot gültig ist oder eine Verpflichtung daraus besteht, sollte sich frühzeitig rechtlich beraten lassen, um finanzielle und berufliche Nachteile zu vermeiden.

Inwiefern können Leistungen Dritter, insbesondere Restricted Stock Units (RSUs), bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot berücksichtigt werden?

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Dritt-Leistungen

Die Berechnung der Karenzentschädigung orientiert sich an den tatsächlichen, vertraglich vereinbarten Leistungen, einschließlich Sachleistungen. Diese Regelung verhindert Streitigkeiten und sorgt für eine präzise Bemessung.

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