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Befristete Arbeitsverhältnisse – Regelungen & aktuelle Urteile

Befristung im Arbeitsrecht - Aktuelles


Befristete Arbeitsverhältnisse sind in Deutschland weit verbreitet und werden insbesondere von Unternehmen genutzt, um Personal flexibel einzusetzen. Dabei gibt es jedoch gesetzliche Regelungen, die die Zulässigkeit und die Dauer von Befristungen beschränken.


Diese Übersicht und die nachfolgenden Beiträge geben einen Einblick in die Befristung im Arbeitsrecht, die gesetzlichen Grundlagen sowie aktuelle gerichtliche Entscheidungen, die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer von Bedeutung sind.


Arten der Befristung


Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann auf zwei Weisen vereinbart werden:


  • Sachgrundbefristung: Die Befristung ist nur zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt, der die Befristung rechtfertigt.

  • Sachgrundlose Befristung: Eine Befristung ohne sachlichen Grund ist nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt und zeitlich begrenzt.


Für alle Befristungen gilt: Befristungen müssen schriftlich vereinbart werden, um wirksam zu sein.



Sachgrundbefristung – Zulässige Gründe


Nach § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sind sachgrundbezogene Befristungen zulässig, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:


  • Vorübergehender betrieblicher Bedarf (z. B. Saisonarbeit, Projektarbeit)

  • Vertretung eines anderen Mitarbeiters (z. B. Elternzeitvertretung)

  • Erprobung eines neuen Mitarbeiters

  • Befristung aufgrund von Drittmittelfinanzierung (z. B. in der Wissenschaft)

  • Tätigkeit in bestimmten Branchen, in denen Befristungen üblich sind


Eine sachgrundbefristete Anstellung kann mehrfach verlängert werden, solange der Sachgrund fortbesteht.


Sachgrundlose Befristung – Zeitliche Begrenzung


Die sachgrundlose Befristung ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich:


  • Maximale Dauer von zwei Jahren

  • Höchstens drei Verlängerungen innerhalb dieser zwei Jahre

  • Kein vorheriges Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber in den letzten drei Jahren


Ausnahme: Arbeitnehmer ab 52 Jahren können unter bestimmten Voraussetzungen für bis zu fünf Jahre sachgrundlos befristet beschäftigt werden, wenn sie zuvor mindestens vier Monate beschäftigungslos waren.


Folgen einer unwirksamen Befristung


Wenn eine Befristung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet. Arbeitnehmer können sich in diesem Fall mit einer Entfristungsklage an das Arbeitsgericht wenden.

Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach dem Ende des befristeten Vertrags eingereicht werden, da ansonsten die Befristung als wirksam gilt.


Rechte von Arbeitnehmern mit befristeten Verträgen


Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen haben grundsätzlich dieselben Rechte wie unbefristet Beschäftigte. Dazu gehören:


  • Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn oder tariflich vereinbarte Löhne

  • Kündigungsschutz während der Vertragslaufzeit, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde

  • Gleichbehandlung hinsichtlich Urlaub, Weiterbildung und Sozialleistungen

  • Anspruch auf Information über unbefristete Stellen im Unternehmen


Kettenbefristung und Missbrauch von Befristungen


Ein besonderes Problem stellt die sogenannte Kettenbefristung dar, bei der ein Arbeitnehmer immer wieder befristete Verträge erhält, obwohl der Arbeitsplatz dauerhaft existiert.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine übermäßig lange Kettenbefristung unzulässig ist, wenn sie auf eine Umgehung des Kündigungsschutzes abzielt.

Zur Auslegung einer einsatzabhängigen Verlängerungsklausel  bei pandemiebedingter Nichterfüllung bei einem befristeten Arbeitsvertrag.

Befristung im Arbeitsvertrag und Verlängerungsklausel

Befristete Arbeitsverträge mit einsatzabhängigen Verlängerungsklauseln müssen erfüllt werden. Die Nichterfüllung solcher Klauseln kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

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