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INSOLVENZ

Bei der nach § 46 Satz 2 iVm. § 45 Satz 1 InsO vorzunehmenden Schätzung des Vorteils, der durch die Vorfälligkeit der auf den Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach § 9 Abs. 2 BetrAVG, den Pensionssicherungsverein (PSV), übergegangenen Betriebsrentenansprüche aufgrund der Kapitalisierung der Ansprüche entsteht, ist der gesetzliche Zinssatz nach § 41 Abs. 2 InsO anzuwenden.

Insolvenz - Betriebsrente - Vorfälligkeit - Zinssatz

Das Bundesarbeitsgericht entschied über die Ansprüche von Arbeitnehmern auf Betriebsrenten bei Insolvenz des Arbeitgebers. Diese Entscheidung stärkt die Sicherheit betrieblicher Altersvorsorge.

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