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Diskriminierungsschutz im Job – Wissen zum AGG

AGG im Arbeitsrecht – Eine Übersicht


Der Diskriminierungsschutz im Job spielt eine zentrale Rolle im modernen Arbeitsrecht. Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat der Gesetzgeber eine rechtliche Grundlage geschaffen, um Benachteiligungen im Berufsleben entgegenzuwirken und die Chancengleichheit am Arbeitsplatz zu fördern. Doch wann greift das AGG, welche Diskriminierungsformen sind relevant, und welche Rechte haben Betroffene? In dieser Übersicht und den nachfolgenden Artikeln erhalten Arbeitnehmer und Arbeitgeber fundiertes Wissen zum AGG und den aktuellen Entwicklungen im Diskriminierungsschutz im Job.


Das AGG und seine Bedeutung für den Arbeitsplatz


Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wurde eingeführt, um sicherzustellen, dass kein Arbeitnehmer oder Bewerber aufgrund persönlicher Merkmale benachteiligt wird. Das Gesetz schützt vor Diskriminierung aufgrund von:


  • Geschlecht

  • Alter

  • ethnischer Herkunft oder Hautfarbe

  • Religion oder Weltanschauung

  • Behinderung / chronische Krankheit

  • sexueller Identität


Der Diskriminierungsschutz im Job erstreckt sich auf alle Bereiche des Arbeitsverhältnisses, von der Stellenausschreibung über die Beförderung bis hin zur Kündigung. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Arbeitsbedingungen fair gestaltet sind und keine benachteiligenden Strukturen bestehen. Verstöße gegen das AGG können erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen, darunter Schadensersatzforderungen und arbeitsrechtliche Sanktionen.


Diskriminierung im Bewerbungsprozess


Bereits bei der Personalauswahl kann es zu verdeckter oder offener Diskriminierung kommen. Das AGG verbietet es ausdrücklich, Stellenanzeigen diskriminierend zu formulieren, etwa durch Formulierungen wie „junger dynamischer Mitarbeiter gesucht“ oder „Muttersprache Deutsch erforderlich“, wenn dies nicht objektiv begründbar ist.


Bewerber, die sich aufgrund ihrer Herkunft, ihres Alters oder Geschlechts benachteiligt fühlen, können sich auf das AGG berufen und eine Beschwerde oder Klage einreichen. In der Praxis ist es jedoch oft schwierig, eine Diskriminierung im Bewerbungsprozess nachzuweisen, da Arbeitgeber nicht verpflichtet sind, eine Absage zu begründen. Dennoch stärkt das AGG den Diskriminierungsschutz im Job, indem es Transparenz und Fairness fordert.


Diskriminierung während des Arbeitsverhältnisses


Auch während des laufenden Arbeitsverhältnisses gibt es zahlreiche potenzielle Diskriminierungsrisiken. Dazu gehören:


  • Unfaire Gehaltsstrukturen (Gender Pay Gap)

  • Benachteiligung bei Beförderungen

  • Mobbing oder Belästigung am Arbeitsplatz

  • Erschwerte Karrierechancen aufgrund des Alters

  • Fehlende Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderung


Der Diskriminierungsschutz im Job ist besonders relevant, wenn Arbeitgeber bewusst oder unbewusst bestimmte Gruppen benachteiligen. Beispielsweise können Frauen in Führungspositionen strukturell benachteiligt sein, wenn ihnen weniger Weiterbildungsangebote oder geringere Boni zugestanden werden. In solchen Fällen können Arbeitnehmer eine Beschwerde beim Arbeitgeber, beim Betriebsrat oder bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes einreichen.


Pflichten der Arbeitgeber im Rahmen des AGG


Arbeitgeber haben die Pflicht, den Diskriminierungsschutz im Job aktiv umzusetzen. Dazu gehören:


  • Schaffung eines diskriminierungsfreien Arbeitsumfelds

  • Schulung von Führungskräften und Mitarbeitern zum AGG

  • Verpflichtung zur Prüfung und Vermeidung von Diskriminierungsrisiken

  • Einrichtung einer internen Beschwerdestelle für Betroffene

  • Gleichbehandlung bei Gehaltsstrukturen, Beförderungen und Arbeitsbedingungen


Unternehmen, die diese Pflichten nicht ernst nehmen, riskieren nicht nur arbeitsrechtliche Konsequenzen, sondern auch Image-Schäden, da der öffentliche Druck in Bezug auf Chancengleichheit und Fairness zunehmend wächst.

Kann eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß AGG wegen Benachteiligung begründen?

AGG-Schadensersatz - Schwerbehinderten-Kündigung

Kann ein schwerbehinderter Arbeitnehmer Schadensersatz nach dem AGG verlangen, wenn er ohne die erforderliche Zustimmung gekündigt wird? Dies hängt davon ab, ob eine Diskriminierung vorliegt und alle rechtlichen Vorgaben eingehalten wurden.

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