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Kündigungen aktuell – Wissen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Kündigung im Arbeitsrecht – Eine Übersicht


Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist einer der häufigsten Streitpunkte im Arbeitsrecht. Arbeitgeber müssen sich an gesetzliche Vorschriften halten, während Arbeitnehmer Rechte haben, die sie im Falle einer Kündigung durch eine Klage schützen können. Dabei spielen Themen wie Gründe für die Kündigung, Kündigungsfristen und Wirksamkeit eine entscheidende Rolle.

Diese Übersicht und die nachfolgenden Beiträge geben einen Einblick in die Kündigung im Arbeitsrecht, die verschiedenen Kündigungsarten sowie die wichtigsten Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern.


Arten der Kündigung


Die Kündigung kann durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer erfolgen. Man unterscheidet zwischen folgenden Kündigungsarten:


  • Ordentliche Kündigung: Erfolgt unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist.

  • Außerordentliche (fristlose) Kündigung: Erfolgt ohne Kündigungsfrist, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt.

  • Änderungskündigung: Der Arbeitnehmer erhält eine Kündigung, gleichzeitig aber ein Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen.

  • Betriebsbedingte Kündigung: Wird ausgesprochen, wenn der Arbeitsplatz aus wirtschaftlichen Gründen wegfällt.

  • Personenbedingte Kündigung: Erfolgt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund persönlicher Umstände nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit auszuführen (z. B. Krankheit).

  • Verhaltensbedingte Kündigung: Wird ausgesprochen, wenn ein Arbeitnehmer gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstößt (z. B. wiederholtes unentschuldigtes Fehlen, Diebstahl).


Kündigungsfristen und gesetzliche Vorgaben


Die Kündigungsfrist richtet sich nach:


  • § 622 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), sofern keine anderen vertraglichen oder tariflichen Regelungen gelten.

  • Der Betriebszugehörigkeit: Je länger ein Arbeitnehmer im Unternehmen tätig war, desto länger ist die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber.


Beispiel für gesetzliche Kündigungsfristen nach § 622 BGB:


  • Bis zu 2 Jahren Betriebszugehörigkeit: 4 Wochen zum 15. oder Monatsende

  • 2 bis 5 Jahre: 1 Monat Kündigungsfrist

  • 5 bis 8 Jahre: 2 Monate Kündigungsfrist

  • 8 bis 10 Jahre: 3 Monate Kündigungsfrist

  • 10 bis 12 Jahre: 4 Monate Kündigungsfrist

  • Mehr als 20 Jahre: 7 Monate Kündigungsfrist


Für Arbeitnehmer bleibt die Kündigungsfrist in der Regel bei 4 Wochen zum 15. oder Monatsende, es sei denn, der Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag sieht etwas anderes vor.


Kündigungsschutz – Wer ist besonders geschützt?


Bestimmte Arbeitnehmergruppen haben einen besonderen Kündigungsschutz:


  • Schwangere und Mütter: Kündigungsschutz bis zum Ende der Elternzeit.

  • Schwerbehinderte Arbeitnehmer: Kündigung nur mit Zustimmung des Integrationsamtes.

  • Betriebsratsmitglieder: Besondere Hürden für eine Kündigung.

  • Arbeitnehmer in Elternzeit oder Pflegezeit: Kündigung nur in Ausnahmefällen möglich.


Kündigungsschutzklage – Was tun nach einer Kündigung?


Arbeitnehmer können sich gegen eine Kündigung wehren, indem sie eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Wichtige Punkte:


  • Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eingereicht werden.

  • Ziel ist die Feststellung, dass die Kündigung unwirksam ist.

  • Falls die Kündigung unwirksam war, besteht Anspruch auf Weiterbeschäftigung oder eine Abfindung.


Eine Kündigungsschutzklage hat oft Erfolg, wenn:


  • Der Arbeitgeber keinen ausreichenden Kündigungsgrund hat.

  • Die Kündigung formale Fehler enthält.

  • Die Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen fehlerhaft durchgeführt wurde.


Abfindung nach Kündigung


Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht nur in bestimmten Fällen, etwa bei betriebsbedingten Kündigungen mit einem Abfindungsangebot nach § 1a KSchG. In vielen Fällen wird eine Abfindung jedoch nur im Rahmen eines Vergleichs vor Gericht oder durch Verhandlungen gewährt.

Die Höhe der Abfindung orientiert sich häufig an der Faustformel: 0,5 Bruttomonatsgehälter × Anzahl der Beschäftigungsjahre. Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit 10 Jahren Betriebszugehörigkeit und 4.000 Euro Bruttogehalt könnte eine Abfindung von 20.000 Euro erhalten.


Fristlose Kündigung – Voraussetzungen und Folgen


Eine fristlose Kündigung ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dazu gehören:


  • Diebstahl oder Betrug

  • Arbeitsverweigerung

  • Beleidigung oder Gewalt am Arbeitsplatz

  • Vertrauensbruch (z. B. unerlaubte Nebentätigkeit, Geheimnisverrat)


Arbeitnehmer können sich gegen eine fristlose Kündigung wehren, indem sie eine Kündigungsschutzklage einreichen. Falls die Kündigung unwirksam war, besteht Anspruch auf Weiterbeschäftigung oder eine Abfindung.


Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag


Arbeitnehmer, die selbst kündigen oder einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, riskieren eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu 12 Wochen. Die Sperrzeit entfällt unter Umständen, wenn:


  • Ein wichtiger Grund für die Eigenkündigung vorliegt (z. B. Mobbing, ausbleibende Gehaltszahlungen).

  • Die Kündigung unvermeidlich war aufgrund einer betrieblichen Umstrukturierung.

  • Der Arbeitnehmer durch einen Aufhebungsvertrag keine schlechtere Position hat als durch eine betriebsbedingte Kündigung (gesetzliche Kündigungsfrist wird im Aufhebungsvertrag eingehalten und Abfindungshöhe orientiert sich an den gesetzlichen Vorgaben).

  • Zusätzlich können folgende Faktoren eine Sperrzeit verhindern: Ein bereits in Aussicht stehender neuer Arbeitsplatz oder familiäre Verpflichtungen, wie die Pflege von Angehörigen


Es ist stets ratsam, sich vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags oder einer Eigenkündigung rechtlich beraten zu lassen und die Situation mit der Agentur für Arbeit zu besprechen.

Welche Rolle spielt die Schriftform im Arbeitsrecht bei der Kündigung? Welche Konsequenzen ergeben sich bei Nichtbeachtung? Welche Aspekte müssen berücksichtigt werden?

Schriftform bei der Kündigung

Im Arbeitsrecht ist für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gesetzlich die Schriftform vorgeschrieben. Dies bedeutet, dass die Kündigung schriftlich erfolgen und eigenhändig unterzeichnet sein muss. Elektronische Formen wie E-Mail oder SMS sind nicht ausreichend. Ein Überblick zeigt, wie wichtig es ist, die formalen Anforderungen zu beachten.

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer nicht gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpften medizinischen Fachangestellten zum Schutz der Patienten und der übrigen Belegschaft vor einer möglichen Infektion stellt keinen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot gemäß § 612a BGB dar.

Kündigung ungeimpfter medizinischer Fachkraft

Die Kündigung einer ungeimpften Fachkraft während der Pandemie könnte § 612a BGB widersprechen, da dies als Diskriminierung und unzulässige Sanktion angesehen werden könnte. Das BAG stellt Arbeitnehmerrechte heraus.

Wussten Sie, dass eine Kündigung durch eine Zurückweisung zu Fall gebracht werden kann? Das wird in § 174 BGB geregelt, eine vielen unbekannte Vorschrift. Weil die Zurückweisung eine Kündigung unwirksam machen kann, sollten Sie die Funktionsweise kennen.

Zurückweisung der Kündigung - § 174 BGB

Eine Kündigung durch einen Vertreter des Arbeitgebers ohne gleichzeitige Vorlage einer Originalvollmacht kann unwirksam sein. Arbeitnehmer sollten ihre Rechte in solchen Fällen prüfen lassen, denn eine Zurückweisung der Kündigung kommt in Betracht.

Eine Kündigung ist für jeden Arbeitnehmer eine beunruhigende und herausfordernde Situation. In solchen Momenten ist es wichtig, besonnen zu bleiben und sich über die eigenen Rechte und Optionen rasch im Klaren zu sein, um die richtigen Entscheidungen zu treffen. Dieser Artikel gibt Hinweise für Arbeitnehmer, die mit einer Kündigung konfrontiert sind zum richtigen Verhalten nach einer Kündigung.

Kündigung erhalten - Was tun?

Bei Erhalt einer Kündigung sollten Arbeitnehmer schnell und korrekt reagieren. Das Arbeitsrecht bietet Schutz, der jedoch rechtzeitig eingefordert werden muss. Expertenrat kann entscheidend sein.

Eine betriebsbedingte Kündigung erfolgt aufgrund unternehmerischer Entscheidung des Arbeitgebers und ist für den Arbeitnehmer regelmäßig unverschuldet. Was ist zu beachten? Ein Überblick.

Betriebsbedingte Kündigung

Betriebsbedingte Kündigungen sind die häufigste Form der Kündigung. Sie erfordern einen nachvollziehbaren betrieblichen Grund und eine soziale Auswahl, um vor dem Arbeitsgericht Bestand zu haben.

Bisweilen trifft ein Arbeitgeber die Entscheidung den Arbeitsvertrag eines Mitarbeiters aufgrund eines Fehlverhaltens zu beenden. Eine solche Kündigung wird als verhaltensbedingte Kündigung bezeichnet. In diesem Beitrag geht es um Grundlagen, Definition, Gründe, rechtliche Anforderungen und Handlungsbedarf - für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Verhaltensbedingte Kündigung

Verhaltensbedingte Kündigungen setzen schwere Pflichtverstöße des Arbeitnehmers voraus. Sie sind oft das letzte Mittel und erfordern meist eine vorherige Abmahnung, um rechtlich wirksam zu sein.

In diesem Beitrag geht es um die personenbedingte Kündigung im Arbeitsrecht - Grundlagen, Definition, Gründe, rechtlichen Anforderungen und Handlungsbedarf - für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Informationen durch einen Anwalt in München zum Arbeitsrecht.

Personenbedingte Kündigung

Personenbedingte Kündigungen basieren auf individuellen Gründen wie Krankheit. Sie erfordern eine umfassende Interessenabwägung und sind in der Praxis oft rechtlich anfechtbar.

Wenn ein Arbeitgeber die Entscheidung trifft den Arbeitsvertrag eines Mitarbeiters zu beenden, wird üblicherweise eine "ordentliche Kündigung" ausgesprochen. In diesem Beitrag erläutern wir Grundlagen, Definition, Gründe sowie die rechtlichen Anforderungen und den sich ergebenden Handlungsbedarf - für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Ordentliche Kündigung im Arbeitsrecht

Ordentliche Kündigungen sind die häufigste Form der Vertragsbeendigung. Sie müssen sozial gerechtfertigt sein, um vor dem Arbeitsgericht Bestand zu haben.

Die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers ist ein sehr ernstes Thema, für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es handelt sich dabei um eine außerordentliche Kündigung, die das Arbeitsverhältnis sofort beendet, ohne Einhaltung der Kündigungsfrist. In diesem Beitrag geht es um rechtliche Aspekte der fristlosen Kündigung und unter welchen Umständen sie zulässig ist.

Fristlose Kündigung - Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Fristlose Kündigungen sind ein drastisches Mittel und erfordern schwerwiegende Gründe. Das BAG betont die hohen Anforderungen an deren Wirksamkeit.

Das Tatbestandsmerkmal „in der Regel“ in § 17 Abs. 1 KSchG enthält weder eine Stichtagsregelung noch verlangt es eine Durchschnittsbetrachtung.

Fehler bei Anzeige einer Massenentlassung

Das Merkmal „in der Regel“ bei § 17 Abs. 1 KSchG wurde vom BAG präzisiert. Es schließt starre Stichtagsregelungen und reine Durchschnittsbetrachtungen aus.

Aufzeichnungen aus offener Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten zeigen, sind grundsätzlich zulässig, auch wenn sie nicht vollständig datenschutzkonform zustande gekommen sind.

Verwertung offener Videoüberwachung

Videoüberwachung kann trotz Datenschutzverstößen verwertet werden, wenn sie schwerwiegende Pflichtverletzungen aufdeckt. Das BAG urteilte in einem Einzelfall hierzu.

Bei geplanter Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG und Interessenausgleich mit Namensliste vermutet § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO, dass die Kündigung des gelisteten Arbeitnehmers durch betriebliche Erfordernisse iSv. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist.

Vermutungswirkung § 125 InsO bei Kündigung

Betriebsänderungen mit Namenslisten schaffen Vermutungen für betriebliche Erfordernisse gemäß § 125 Abs. 1 InsO. Das BAG präzisierte die Anwendung in der Praxis.

Außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers wegen beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnden Äußerungen in privater Chatgruppe.

Kommentare im Gruppenchat

Beleidigungen, rassistische und zu Gewalt aufstachelnde Äußerungen in Chatgruppen können ein Kündigungsgrund sein. Das BAG betont die Bedeutung eines respektvollen Umgangs auch in digitalen Räumen.

Bundesarbeitsgericht zu Fehlern im Verfahren zur Anzeige von Massenentlassungen -  Fortsetzung.

Massenentlassungen korrekt melden

Fehler im Anzeigeverfahren können kündigungsrechtliche Folgen haben. Das BAG bietet Orientierung zu den rechtlichen Anforderungen und möglichen Konsequenzen.

Erbringt ein Arbeitnehmer trotz Aufforderung des Arbeitgebers keinen ärztlichen Nachweis zur Arbeitsfähigkeit, kann das eine verhaltensbedingte Kündigung begründen. Das kann bedeuten: Kein Nachweis der Arbeitsfähigkeit - Kündigung. Wenn im Vorhinein klar ist, dass der Arbeitnehmer seinen Pflichten auch nach einer Abmahnung nicht nachkommt, ist sogar eine Abmahnung vor der Kündigung entbehrlich.

Kein Nachweis der Arbeitsfähigkeit - Kündigung

Fehlt der Nachweis der Arbeitsfähigkeit, kann eine verhaltensbedingte Kündigung folgen. Arbeitnehmer sollten ihre ärztlichen Atteste stets vollständig vorlegen.

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