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Arbeitnehmerüberlassung – Rechte & Pflichten

Arbeitnehmerüberlassung im Arbeitsrecht - Aktuelles


Die Arbeitnehmerüberlassung, auch Zeitarbeit oder Leiharbeit genannt, ist eine gängige Beschäftigungsform, bei der ein Arbeitnehmer von einem Verleihunternehmen an ein anderes Unternehmen, den Entleiher, überlassen wird. Diese Art der Beschäftigung unterliegt in Deutschland strengen gesetzlichen Regelungen, um die Rechte der Arbeitnehmer zu sichern und Missbrauch zu verhindern. Diese Übersicht und die nachfolgenden Beiträge geben einen Einblick in die Arbeitnehmerüberlassung im Arbeitsrecht, die relevanten Vorschriften sowie aktuelle Entwicklungen. Besonders wichtig sind die Regelungen zu Rechten und Pflichten aller beteiligten Parteien, die Höchstdauer der Überlassung und der Anspruch auf gleiche Bezahlung nach einer bestimmten Zeit.


Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) bildet die rechtliche Grundlage für die Überlassung von Arbeitskräften. Es regelt unter anderem die Rechte und Pflichten von Verleihern, Entleihern und Leiharbeitnehmern sowie die zulässige Dauer einer Überlassung.


Rechte von Leiharbeitnehmern


Arbeitnehmer, die über ein Verleihunternehmen an einen Entleiher überlassen werden, haben spezifische gesetzlich festgelegte Rechte, darunter:


  • Die Verpflichtung des Verleihers, einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit dem Leiharbeitnehmer abzuschließen

  • Das Recht auf Gleichbehandlung hinsichtlich Arbeitsbedingungen und Entlohnung

  • Den Anspruch auf „Equal Pay“ nach spätestens neun Monaten Beschäftigung im selben Betrieb

  • Die Möglichkeit, nach einer bestimmten Einsatzdauer in eine Festanstellung beim Entleiher übernommen zu werden

  • Das Recht auf Urlaub gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder tariflichen Regelungen

  • Schutz vor missbräuchlicher Kettenüberlassung oder nicht erlaubter Leiharbeit


Pflichten von Leiharbeitnehmern


Wer als Leiharbeitnehmer tätig ist, muss die im Arbeitsvertrag festgelegten Aufgaben erfüllen. Dazu gehören insbesondere:

  • Die Einhaltung der Weisungen des Entleihbetriebs, soweit diese mit den vertraglichen Vereinbarungen übereinstimmen

  • Die sorgfältige Erfüllung der Arbeitsleistung entsprechend dem Einsatzgebiet

  • Die Beachtung betrieblicher Vorschriften und Sicherheitsmaßnahmen im Entleihunternehmen


Pflichten des Verleihunternehmens


Das Unternehmen, das Leiharbeitnehmer einstellt und verleiht, trägt eine besondere Verantwortung. Es muss sicherstellen, dass:

  • Ein gültiger Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit dem Entleihbetrieb besteht

  • Die Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten nicht überschritten wird

  • Der Arbeitnehmer vor Beginn des Einsatzes über die wesentlichen Arbeitsbedingungen informiert wird

  • Das vereinbarte Arbeitsentgelt gezahlt wird, auch wenn der Arbeitnehmer vorübergehend keinem Entleiher zugewiesen ist


Pflichten des Entleihbetriebs


Auch das Unternehmen, das Leiharbeitnehmer einsetzt, unterliegt bestimmten Verpflichtungen. Dazu zählen:

  • Die Bereitstellung eines sicheren Arbeitsplatzes und Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen

  • Die Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern mit fest angestellten Mitarbeitern hinsichtlich grundlegender Arbeitsbedingungen

  • Die Information der Leiharbeitnehmer über bestehende offene Stellen für Festanstellungen im Unternehmen


Höchstdauer der Arbeitnehmerüberlassung und Übernahme in Festanstellung


Die maximale Dauer der Überlassung an denselben Entleihbetrieb beträgt 18 Monate. Nach Ablauf dieser Frist muss der Arbeitnehmer entweder vom Entleiher übernommen werden oder das Verleihunternehmen muss ihn einem anderen Einsatz zuweisen. Wird die Frist überschritten, gilt das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes als mit dem Entleiher geschlossen.

In vielen Fällen besteht zudem die Möglichkeit, dass ein Leiharbeitnehmer bereits vor Ablauf der Höchstdauer in eine Festanstellung übernommen wird. Dies geschieht insbesondere dann, wenn der Entleiher langfristig Fachkräfte benötigt und der Arbeitnehmer sich im Betrieb bewährt hat.


Gleichbehandlungsgrundsatz und tarifliche Ausnahmen

Nach dem Grundsatz des „Equal Pay“ müssen Leiharbeitnehmer spätestens nach neun Monaten im selben Betrieb das gleiche Gehalt wie Festangestellte in vergleichbarer Position erhalten. In den ersten neun Monaten können Tarifverträge eine abweichende Vergütung vorsehen.

Einige Branchen setzen auf branchenspezifische Zuschläge, um die Gehaltsdifferenz zwischen Leiharbeitnehmern und Festangestellten schrittweise zu verringern. Diese tariflichen Regelungen können jedoch nicht unbegrenzt angewendet werden und müssen die gesetzlichen Mindestvorgaben einhalten.


Aktuelle rechtliche Entwicklungen und Urteile zur Arbeitnehmerüberlassung


Die Rechtsprechung zur Arbeitnehmerüberlassung entwickelt sich ständig weiter. Mehrere Urteile haben die Rechte von Leiharbeitnehmern in den vergangenen Jahren gestärkt:


  • Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine längerfristige Beschäftigung im gleichen Betrieb ohne Übernahme rechtswidrig sein kann, wenn die Höchstdauer überschritten wird.

  • Der Europäische Gerichtshof stellte fest, dass eine übermäßige Kettenüberlassung gegen europäische Arbeitnehmerrechte verstößt.

  • Gerichte haben mehrfach bestätigt, dass Verstöße gegen die „Equal Pay“-Regelung unzulässig sind, wenn keine tarifliche Ausnahme besteht.

Zur Verpflichtung vereinbarte Arbeitsleistungen nach Verlagerung des Aufgabenbereichs dauerhaft über Personalgestellung bei einem Drittunternehmen zu erbringen

Personalgestellung TVöD - Bereichsausnahme AÜG

Die dauerhafte Personalgestellung ohne Tariferlaubnis wurde vom BAG als unzulässig eingestuft. Diese Praxis kann als missbräuchliche Umgehung von Arbeitnehmerrechten gewertet werden.

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