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Bildungsurlaub im Arbeitsrecht

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Bildungsurlaub im Arbeitsrecht

Bildungsurlaub im Arbeitsrecht


Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Zuletzt aktualisiert: Februar 2026



Der Bildungsurlaub – in vielen Bundesländern auch als Bildungsfreistellung oder Bildungszeit bezeichnet – gibt Arbeitnehmern einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit, um an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen teilzunehmen. In der Regel umfasst der Anspruch fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr bei fortlaufender Gehaltszahlung. Die Weiterbildung muss nicht zwingend einen Bezug zur ausgeübten Tätigkeit haben – auch politische Bildung und allgemeine berufliche Qualifizierung sind in vielen Bundesländern anerkannt.


Die gesetzlichen Regelungen zum Bildungsurlaub unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland erheblich. Während die meisten Bundesländer eigene Bildungsurlaubsgesetze erlassen haben, existiert in Bayern und Sachsen kein entsprechendes Landesgesetz. Für Arbeitgeber mit Sitz in München und Bayern bedeutet das: Ein gesetzlicher Anspruch auf Bildungsurlaub besteht hier grundsätzlich nicht – es sei denn, eine abweichende Regelung im ArbeitsvertragTarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung sieht einen solchen vor.


Dieser Artikel richtet sich an Arbeitnehmer, die ihren Anspruch auf Bildungsurlaub prüfen und durchsetzen möchten, sowie an Arbeitgeber und Personalverantwortliche, die mit Anträgen auf Bildungsfreistellung umgehen müssen.



Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für eine Einschätzung Ihres konkreten Falls wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.



Das Wichtigste in Kürze


  • Bildungsurlaub ist ein gesetzlicher Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Weiterbildung – geregelt in Landesgesetzen.

  • In den meisten Bundesländern beträgt der Anspruch fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr.

  • Bayern und Sachsen haben kein Bildungsurlaubsgesetz – hier besteht kein gesetzlicher Anspruch.

  • Die Weiterbildung muss als Bildungsurlaub anerkannt sein; der Antrag muss fristgerecht gestellt werden.

  • Der Arbeitgeber zahlt das Gehalt während des Bildungsurlaubs weiter; die Kurskosten trägt in der Regel der Arbeitnehmer.


Rechtsgrundlage und Gesetzgebungskompetenz


Anders als der Erholungsurlaub ist der Bildungsurlaub nicht bundeseinheitlich geregelt. Eine bundesgesetzliche Grundlage existiert nicht. Stattdessen haben die einzelnen Bundesländer eigene Bildungsurlaubsgesetze erlassen – mit zum Teil unterschiedlichen Bezeichnungen: Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (NRW), Bildungszeitgesetz (Baden-Württemberg), Berliner Bildungszeitgesetz oder Hessisches Bildungsurlaubsgesetz.


Die ILO-Konvention Nr. 140 über den bezahlten Bildungsurlaub, die Deutschland 1976 ratifiziert hat, verpflichtet zur Förderung bezahlter Bildungsfreistellung – ohne jedoch einen individuellen Anspruch zu begründen.



Anspruchsvoraussetzungen


Wer hat Anspruch?


Anspruchsberechtigt sind in der Regel alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis dem jeweiligen Landesgesetz unterliegt. Entscheidend ist der Arbeitsort, nicht der Wohnort des Beschäftigten. Auszubildende haben in den meisten Bundesländern ebenfalls Anspruch – teilweise in reduziertem Umfang. Beamte sind in einigen Ländern einbezogen, in anderen nicht. In vielen Bundesländern setzt der Anspruch eine Mindestbetriebszugehörigkeit von sechs Monaten voraus.


Wartezeit und Betriebsgröße

Die meisten Landesgesetze sehen eine Wartezeit von sechs Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses vor. Einige Länder – etwa Bremen – enthalten Ausnahmen für Kleinbetriebe mit weniger als zehn Beschäftigten, in denen der Arbeitgeber den Bildungsurlaub verweigern kann, wenn dringende betriebliche Belange entgegenstehen.



Umfang und Übertragung


Der Regelanspruch beträgt in den meisten Bundesländern fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr bei einer Fünftagewoche. Teilzeitbeschäftigte haben einen anteiligen Anspruch. In mehreren Bundesländern kann der Anspruch aus zwei aufeinanderfolgenden Jahren zusammengefasst werden, sodass zehn Tage am Stück genommen werden können.


Nicht genommener Bildungsurlaub verfällt in der Regel am Ende des Kalenderjahres – eine Übertragung ins Folgejahr ist nur möglich, wenn das jeweilige Landesgesetz dies ausdrücklich vorsieht oder der Arbeitgeber den Bildungsurlaub aus betrieblichen Gründen verweigert hat.


Anerkannte Veranstaltungen


Nicht jede Fortbildung berechtigt zur Inanspruchnahme von Bildungsurlaub. Die Veranstaltung muss nach dem jeweiligen Landesgesetz als Bildungsurlaub anerkannt sein. Die Anerkennung erfolgt in der Regel durch eine Landesbehörde. Anerkennungsfähig sind berufliche Weiterbildung (fachlich oder überfachlich), politische Bildung und in einigen Bundesländern auch die Qualifizierung für ehrenamtliche Tätigkeit. Reine Erholungs- oder Hobbyveranstaltungen sind nicht anerkennungsfähig, auch wenn sie einen Bildungscharakter haben.


Antragstellung und Fristen


Der Arbeitnehmer muss den Bildungsurlaub rechtzeitig beim Arbeitgeber beantragen. Die Antragsfrist beträgt in den meisten Bundesländern sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung. Dem Antrag sind die Anmeldebestätigung und der Nachweis der Anerkennung der Veranstaltung beizufügen. Der Arbeitgeber kann den Bildungsurlaub aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen – etwa bei erheblichem Arbeitsanfall oder wenn im gleichen Zeitraum bereits andere Beschäftigte Bildungsurlaub nehmen.


Vergütung und Kosten


Während des Bildungsurlaubs hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung seines Gehalts – in der Regel in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten 13 Wochen. Die Kursgebühren, Reise- und Übernachtungskosten trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer selbst, sofern keine abweichende Regelung im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag besteht.



Besonderheit Bayern und Sachsen


Bayern und Sachsen haben als einzige Bundesländer kein Bildungsurlaubsgesetz erlassen. In Bayern besteht daher kein gesetzlicher Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Weiterbildung. Arbeitnehmer in Bayern können Bildungsurlaub nur beanspruchen, wenn dies im Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ausdrücklich vereinbart ist. In der Praxis bieten einige Arbeitgeber freiwillig Bildungsfreistellungen an – ein durchsetzbarer Anspruch ergibt sich daraus allerdings nur, wenn eine betriebliche Übung entstanden ist.



Bildungsurlaub und Erholungsurlaub


Bildungsurlaub und Erholungsurlaub sind voneinander unabhängig. Der Bildungsurlaub darf nicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub angerechnet werden. Arbeitgeber dürfen Beschäftigte nicht dazu auffordern, für Weiterbildungen ihren Erholungsurlaub zu verwenden, wenn ein gesetzlicher Anspruch auf Bildungsurlaub besteht.


Praxishinweis


Für Arbeitnehmer: Prüfen Sie zunächst, ob am Arbeitsort ein Bildungsurlaubsgesetz gilt. Recherchieren Sie anerkannte Veranstaltungen über die zuständige Landesbehörde. Stellen Sie den Antrag mindestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung und fügen Sie alle erforderlichen Nachweise bei.


Für Arbeitgeber in Bayern: Auch ohne gesetzliche Pflicht kann die freiwillige Gewährung von Bildungsfreistellung ein wertvolles Instrument der Mitarbeiterbindung sein. Achten Sie darauf, ob durch wiederholte Gewährung eine betriebliche Übung entsteht, die einen Rechtsanspruch begründen könnte.


Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon


Der Bildungsurlaub ist vom Erholungsurlaub strikt zu trennen – beide Ansprüche bestehen unabhängig voneinander und dürfen nicht verrechnet werden. Auch der Sonderurlaub für persönliche Anlässe ist ein eigenständiger Freistellungsanspruch.


Die Regelung des Bildungsurlaubs berührt die Gestaltung des Arbeitsvertrags, in dem freiwillige Bildungsfreistellungen vereinbart werden können.


In Betrieben mit Betriebsrat kann eine Betriebsvereinbarung die Rahmenbedingungen für Weiterbildung regeln. Bei Streitigkeiten über die Ablehnung von Bildungsurlaub ist das Arbeitsgericht zuständig.



Fragen zum Bildungsurlaub oder zur Weiterbildungsfreistellung?


Wir beraten Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu allen Fragen rund um Bildungsurlaub und Weiterbildungsansprüche – von der Prüfung des Anspruchs über die Antragstellung bis zur Ablehnung aus betrieblichen Gründen.


☎ 089/3801990 | ✉ thorn@thorn-law.de


Unsere Kanzlei hat in über 25 Jahren mehr als 1.500 Mandate im Arbeitsrecht bearbeitet – darunter zahlreiche Fälle zu Urlaubs- und Freistellungsansprüchen.



Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026





DR. THORN Rechtsanwälte

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Clemensstrasse 30

80803 München

Telefon: 089 3801990




Dr. Michael Thorn  Rechtsanwalt
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Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

Telefon: 089 3801990

bvwp@thorn-law.de





FAQ – Bildungsurlaub

Habe ich als Arbeitnehmer in Bayern Anspruch auf Bildungsurlaub?

Nein, einen gesetzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub gibt es in Bayern nicht. Bayern hat – neben Sachsen – als einziges Bundesland kein Bildungsurlaubsgesetz. Ein Anspruch besteht nur, wenn er im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ausdrücklich vereinbart ist oder sich aus einer betrieblichen Übung ergibt.

Wie viele Tage Bildungsurlaub stehen mir pro Jahr zu?

In den meisten Bundesländern mit Bildungsurlaubsgesetz beträgt der Anspruch fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr bei Vollzeitbeschäftigung. Teilzeitbeschäftigte haben einen anteiligen Anspruch. In einigen Ländern können die Tage aus zwei Jahren zusammengefasst werden, um einen längeren Kurs zu besuchen.

Muss der Bildungsurlaub einen Bezug zu meinem Beruf haben?

Nicht zwingend. In den meisten Bundesländern sind neben beruflicher Weiterbildung auch politische Bildung und zum Teil die Qualifizierung für ehrenamtliche Tätigkeit anerkannt. Die Veranstaltung muss allerdings nach dem jeweiligen Landesgesetz offiziell als Bildungsurlaub anerkannt sein – reine Freizeitveranstaltungen mit Bildungscharakter genügen nicht.

Kann mein Arbeitgeber den Bildungsurlaub ablehnen?

Ja, der Arbeitgeber kann den Bildungsurlaub aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen – etwa bei erheblichem Arbeitsanfall, Unterbesetzung oder wenn zu viele Beschäftigte gleichzeitig Bildungsurlaub beantragt haben. Die Ablehnung muss rechtzeitig und begründet erfolgen. In diesem Fall kann der Bildungsurlaub in der Regel auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.

Wer trägt die Kosten für den Bildungsurlaub?

Der Arbeitgeber zahlt während des Bildungsurlaubs das reguläre Gehalt weiter. Die Kosten für die Veranstaltung selbst – Kursgebühren, Anreise, Übernachtung – trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer, sofern keine abweichende Regelung im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung besteht.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt

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