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Sonderurlaub im Arbeitsrecht

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Sonderurlaub im Arbeitsrecht – Anlässe, Dauer und Anspruch für Arbeitnehmer

Sonderurlaub – Anlässe, Dauer und Anspruch

 

Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Zuletzt aktualisiert: Februar 2026



Sonderurlaub ist eine bezahlte Freistellung von der Arbeit aus besonderem Anlass, ohne dass der reguläre Urlaubsanspruch berührt wird. Die wichtigste gesetzliche Grundlage ist § 616 BGB, der dem Arbeitnehmer bei vorübergehender persönlicher Verhinderung einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung gewährt. Typische Anlässe sind die eigene Hochzeit, die Geburt eines Kindes, ein Todesfall in der Familie oder ein unvermeidbarer Arztbesuch.


Dieser Artikel erklärt, wann ein Anspruch auf Sonderurlaub besteht, wie lange er dauert und welche Rolle Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung dabei spielen. Er richtet sich an Arbeitnehmer, die wissen möchten, ob ihnen in einer konkreten Situation bezahlte Freistellung zusteht, und an alle, die ihre Rechte bei persönlichen Ausnahmesituationen kennen wollen.



Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen.



Das Wichtigste in Kürze

 

  • Gesetzliche Grundlage ist § 616 BGB: Bei einer vorübergehenden, unverschuldeten persönlichen Verhinderung behält der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch, ohne regulären Urlaub nehmen zu müssen.

  • § 616 BGB kann abbedungen werden – und wird es häufig. Viele Arbeitsverträge und Tarifverträge schließen den Anspruch aus oder regeln ihn abweichend. Ein Blick in den Vertrag ist daher immer der erste Schritt.

  • Typische Anlässe für Sonderurlaub sind die eigene Hochzeit, die Geburt eines Kindes, der Tod eines nahen Angehörigen, ein unvermeidbarer Umzug und behördliche oder gerichtliche Termine.

  • Die Dauer ist gesetzlich nicht festgelegt. In der Praxis haben sich ein bis drei Tage je nach Anlass etabliert. Tarifverträge enthalten oft konkrete Regelungen.




Gesetzliche Grundlage: § 616 BGB

 

Voraussetzungen des Anspruchs


Nach § 616 BGB verliert der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch nicht, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist. Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Der Verhinderungsgrund muss in der Person des Arbeitnehmers liegen. Rein betriebliche Gründe wie Stromausfall oder Produktionsstopp fallen nicht darunter. Der Arbeitnehmer darf die Verhinderung nicht selbst verschuldet haben. Und die Verhinderung darf nur vorübergehend sein – sie muss eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit dauern.


Verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit


Das Gesetz definiert nicht, was „verhältnismäßig nicht erheblich" bedeutet. Die Rechtsprechung geht in der Regel von bis zu fünf Arbeitstagen aus, je nach Einzelfall auch mehr. Entscheidend ist das Verhältnis der Ausfallzeit zur Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses. Bei einem langjährigen Arbeitsverhältnis wird eine längere Ausfallzeit eher als „nicht erheblich" angesehen als bei einem erst kürzlich begründeten.


Abdingbarkeit

 

§ 616 BGB ist dispositiv – er kann durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ausgeschlossen oder modifiziert werden. In der Praxis ist der vollständige Ausschluss verbreitet. Enthält der Arbeitsvertrag eine Klausel wie „§ 616 BGB wird abbedungen" oder „Ein Anspruch auf bezahlte Freistellung aus persönlichen Gründen besteht nicht", entfällt der gesetzliche Anspruch. Wird § 616 BGB ausgeschlossen, bleiben aber tarifvertragliche Regelungen zum Sonderurlaub bestehen, sofern ein Tarifvertrag Anwendung findet. Viele Tarifverträge regeln Sonderurlaub deutlich konkreter als das Gesetz.




Typische Anlässe für Sonderurlaub

 

Eigene Hochzeit

 

Die eigene Eheschließung oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft ist ein anerkannter Grund für Sonderurlaub nach § 616 BGB. In der Praxis werden ein bis zwei Tage gewährt. Viele Tarifverträge sehen einen Tag Sonderurlaub für die eigene Hochzeit vor, einige auch zwei Tage. Die Hochzeit eines Kindes begründet in der Regel keinen gesetzlichen Anspruch, kann aber tarifvertraglich geregelt sein.


Geburt eines Kindes

 

Bei der Geburt eines eigenen Kindes hat der Vater Anspruch auf Sonderurlaub. In der Praxis wird ein Tag gewährt, viele Tarifverträge sehen ein bis zwei Tage vor. Die Mutter ist durch den Mutterschutz ohnehin freigestellt. Zusätzlich haben Väter und zweite Elternteile seit der Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben (EU-Richtlinie 2019/1158) Anspruch auf Vaterschaftsurlaub. Die Umsetzung in deutsches Recht steht noch aus; die bestehenden Regelungen in Tarifverträgen und § 616 BGB decken den Anspruch aber teilweise ab.


Todesfall in der Familie

 

Der Tod eines nahen Angehörigen – Ehegatte, Lebenspartner, Elternteil oder Kind – ist ein anerkannter Anlass für Sonderurlaub. In der Praxis werden ein bis drei Tage gewährt, abhängig vom Verwandtschaftsgrad und davon, ob der Arbeitnehmer die Beerdigung organisieren muss. Bei entfernteren Verwandten (Geschwister, Großeltern, Schwiegereltern) hängt der Anspruch von den Umständen ab. Tarifverträge differenzieren hier häufig: ein bis zwei Tage für Ehegatte, Kinder oder Eltern, ein Tag für Geschwister oder Schwiegereltern.


Umzug

 

Ein Umzug kann Sonderurlaub begründen, wenn er aus betrieblichen Gründen erforderlich ist – etwa bei einer Versetzung an einen anderen Standort. Bei einem rein privaten Umzug besteht nach § 616 BGB kein Anspruch, da der Arbeitnehmer den Zeitpunkt selbst wählen kann und der Umzug auf arbeitsfreie Tage gelegt werden könnte. Einige Tarifverträge gewähren dennoch einen Tag Sonderurlaub für einen Umzug.


Arztbesuche

 

Ein Arztbesuch begründet nur dann einen Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn er medizinisch notwendig und nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich ist. Bei frei wählbaren Terminen wie Vorsorgeuntersuchungen muss der Arbeitnehmer versuchen, diese außerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen. Ausnahmen gelten bei akuten Beschwerden, überweisungsbedingten Facharztterminen mit langer Wartezeit und Untersuchungen, die zu einer bestimmten Tageszeit stattfinden müssen (z.B. Blutabnahme nüchtern).


Behördliche und gerichtliche Termine

 

Wer als Zeuge vor Gericht geladen wird oder einen behördlichen Pflichttermin wahrnehmen muss, hat Anspruch auf bezahlte Freistellung. Voraussetzung ist, dass der Termin nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden kann. Die Freistellung umfasst die Dauer des Termins und die erforderliche Wegezeit. Bei Gerichtsterminen in eigener Sache – etwa einer eigenen Klage vor dem Arbeitsgericht – ist der Anspruch umstritten. Die herrschende Meinung gewährt Sonderurlaub, wenn der Arbeitnehmer persönlich erscheinen muss.


Pflege erkrankter Kinder

  Für die Pflege eines erkrankten Kindes unter zwölf Jahren besteht ein Anspruch nach § 45 SGB V auf unbezahlte Freistellung mit Kinderkrankengeld der Krankenkasse. Daneben kann § 616 BGB einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für die ersten Tage der Erkrankung begründen – sofern er nicht abbedungen ist. Pro Kind stehen jedem Elternteil 15 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Jahr zu, bei Alleinerziehenden 30 Tage.




Sonderurlaub im Tarifvertrag

 

Typische tarifvertragliche Regelungen

 

Viele Tarifverträge regeln Sonderurlaub detaillierter als § 616 BGB. Sie legen fest, bei welchen Anlässen wie viele Tage bezahlter Freistellung zustehen. Typische Regelungen sehen vor: eigene Hochzeit ein bis zwei Tage, Geburt eines Kindes ein bis zwei Tage, Tod des Ehegatten oder Kindes zwei bis drei Tage, Tod eines Elternteils ein bis zwei Tage, Umzug aus betrieblichem Anlass ein Tag, schwere Erkrankung eines Haushaltsangehörigen ein Tag und 25-jähriges Arbeitsjubiläum ein Tag.


Verhältnis zu § 616 BGB

 

Tarifvertragliche Sonderurlaubsregelungen können § 616 BGB ergänzen oder ersetzen. Ist § 616 BGB im Arbeitsvertrag ausgeschlossen, bleibt der tarifvertragliche Anspruch bestehen – der Tarifvertrag geht dem Arbeitsvertrag vor. Gewährt der Tarifvertrag für einen bestimmten Anlass weniger Tage als § 616 BGB ergäbe, geht die tarifvertragliche Regelung als speziellere Norm vor. Der Arbeitnehmer kann dann nicht zusätzlich § 616 BGB heranziehen.



Sonderurlaub im Arbeitsvertrag

 

Vertragliche Regelungen

 

Der Arbeitsvertrag kann eigene Sonderurlaubsregelungen enthalten. Diese können großzügiger sein als das Gesetz – etwa drei Tage Sonderurlaub bei Umzug – oder den gesetzlichen Anspruch einschränken. Arbeitnehmer sollten ihren Arbeitsvertrag prüfen auf den Ausschluss von § 616 BGB, eine eigene Liste von Sonderurlaubsanlässen und die Anzahl der gewährten Tage je Anlass.


Betriebliche Übung

 

Auch ohne ausdrückliche Regelung kann ein Anspruch auf Sonderurlaub durch betriebliche Übung entstehen. Gewährt der Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum regelmäßig und vorbehaltlos Sonderurlaub bei bestimmten Anlässen, können die Arbeitnehmer darauf vertrauen, dass dies auch künftig so gehandhabt wird.



Abgrenzung zu anderen Freistellungsansprüchen

 

Regulärer Erholungsurlaub

 

Sonderurlaub ist kein Erholungsurlaub. Er wird nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet und dient nicht der Erholung, sondern der Bewältigung eines konkreten persönlichen Anlasses. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer nicht auf seinen regulären Urlaub verweisen, wenn ein Anspruch auf Sonderurlaub besteht.


Unbezahlte Freistellung

 

Besteht kein Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub – etwa weil § 616 BGB abbedungen ist und kein Tarifvertrag gilt –, kann der Arbeitnehmer unbezahlte Freistellung beantragen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht; der Arbeitgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei gewichtigen persönlichen Gründen wie dem Tod eines nahen Angehörigen wird die Freistellung in der Praxis selten verweigert.


Bildungsurlaub

 

Bildungsurlaub ist kein Sonderurlaub im hier beschriebenen Sinne. Er dient der beruflichen oder politischen Weiterbildung und ist in den Bildungsurlaubsgesetzen der Bundesländer geregelt. Bayern und Sachsen haben kein Bildungsurlaubsgesetz. In den meisten anderen Bundesländern stehen Arbeitnehmern fünf Tage Bildungsurlaub pro Jahr zu.




Pflichten des Arbeitnehmers

 

Unverzügliche Mitteilung

 

Der Arbeitnehmer muss den Sonderurlaub unverzüglich beim Arbeitgeber anzeigen. Bei vorhersehbaren Ereignissen wie der eigenen Hochzeit sollte die Mitteilung so früh wie möglich erfolgen. Bei unvorhersehbaren Ereignissen wie einem Todesfall genügt die Anzeige am ersten Tag der Verhinderung.


Nachweispflicht

 

Der Arbeitgeber kann einen Nachweis über den Sonderurlaubsgrund verlangen. Übliche Nachweise sind die Heiratsurkunde bei Hochzeit, die Geburtsurkunde bei Geburt eines Kindes, die Sterbeurkunde bei Todesfall und die Ladung bei Gerichts- oder Behördenterminen. Verweigert der Arbeitnehmer den Nachweis, kann der Arbeitgeber die Vergütung für die Fehltage einbehalten.




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Dieser Artikel wurde von Rechtsanwalt Dr. Michael Thorn erstellt. Stand: Februar 2026.





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Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
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FAQ - Sonderurlaub

Habe ich bei meiner Hochzeit Anspruch auf Sonderurlaub?

Grundsätzlich ja, nach § 616 BGB. In der Praxis werden ein bis zwei Tage gewährt. Prüfen Sie aber Ihren Arbeitsvertrag – wenn § 616 BGB dort ausgeschlossen ist, entfällt der gesetzliche Anspruch. Ein Tarifvertrag kann dennoch einen Anspruch vorsehen.

Wie viele Tage Sonderurlaub stehen mir bei einem Todesfall zu?

Das Gesetz nennt keine feste Zahl. In der Praxis sind ein bis drei Tage üblich, je nach Verwandtschaftsgrad und Tarifvertrag. Beim Tod des Ehegatten oder eines Kindes werden in der Regel zwei bis drei Tage gewährt.

Kann mein Arbeitgeber Sonderurlaub ablehnen?

Wenn die Voraussetzungen des § 616 BGB erfüllt sind und der Anspruch nicht vertraglich ausgeschlossen ist, kann der Arbeitgeber den Sonderurlaub nicht ablehnen. Es handelt sich um einen gesetzlichen Anspruch, nicht um eine Ermessensentscheidung.

Wird Sonderurlaub auf meinen Jahresurlaub angerechnet?

Nein. Sonderurlaub ist kein Erholungsurlaub und wird nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet. Der Arbeitgeber darf Sie nicht auf Ihren regulären Urlaub verweisen.

Bekomme ich Sonderurlaub für einen Umzug?

Nur wenn der Umzug betrieblich veranlasst ist, etwa bei einer Versetzung. Bei einem rein privaten Umzug besteht kein gesetzlicher Anspruch. Einzelne Tarifverträge gewähren aber auch für private Umzüge einen Tag Sonderurlaub.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt

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