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Krankschreibung – Pflichten, Fristen, Folgen
Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Zuletzt aktualisiert: Februar 2026
Die Krankschreibung – offiziell Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) – ist die ärztliche Bestätigung, dass ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit nicht ausüben kann. Sie löst den Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus und schützt den Arbeitnehmer vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen wegen seines krankheitsbedingten Fehlens.
Seit der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) hat sich das Verfahren grundlegend geändert: Der Arbeitnehmer muss die Bescheinigung nicht mehr selbst beim Arbeitgeber einreichen – die Daten werden elektronisch von der Arztpraxis an die Krankenkasse und von dort an den Arbeitgeber übermittelt.
Dieser Artikel erklärt die Pflichten des Arbeitnehmers bei Krankmeldung und Krankschreibung, das eAU-Verfahren und die arbeitsrechtlichen Folgen bei Verstößen. Er richtet sich an Arbeitnehmer, die ihre Rechte und Pflichten im Krankheitsfall kennen wollen, und an alle, die wissen möchten, was bei einer Krankschreibung zu beachten ist.
Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen.
Das Wichtigste in Kürze
Krankmeldung muss unverzüglich erfolgen – der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber am ersten Krankheitstag vor Arbeitsbeginn über seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren.
Krankschreibung ist spätestens am dritten Kalendertag der Erkrankung erforderlich, sofern der Arbeitsvertrag keine frühere Vorlage vorsieht. Der Arbeitgeber kann die Bescheinigung auch ab dem ersten Tag verlangen.
Elektronische AU (eAU) wird seit 2023 direkt von der Arztpraxis an die Krankenkasse übermittelt. Der Arbeitgeber ruft die Daten elektronisch bei der Krankenkasse ab. Der Arbeitnehmer muss die Bescheinigung nicht mehr selbst einreichen.
Verstöße gegen die Melde- und Nachweispflicht können eine Abmahnung und im Wiederholungsfall eine Kündigung rechtfertigen. Die Entgeltfortzahlung kann bei fehlendem Nachweis verweigert werden.
Pflichten des Arbeitnehmers im Krankheitsfall
Anzeigepflicht (Krankmeldung)
Die Anzeigepflicht ist in § 5 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern – in der Praxis am ersten Krankheitstag vor dem üblichen Arbeitsbeginn. Die Mitteilung kann telefonisch, per E-Mail oder per SMS erfolgen. Entscheidend ist, dass die Information den Arbeitgeber rechtzeitig erreicht, damit dieser die Arbeitsorganisation anpassen kann. Eine Mitteilung über Dritte (z.B. Ehepartner) ist zulässig, wenn der Arbeitnehmer selbst nicht in der Lage ist.
Nachweispflicht (Krankschreibung)
Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG muss der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorlegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert. Die Bescheinigung muss spätestens am vierten Kalendertag vorliegen. Wichtig: Es zählen Kalendertage, nicht Arbeitstage. Wird ein Arbeitnehmer am Donnerstag krank, zählen Freitag, Samstag und Sonntag mit. Die Bescheinigung muss dann spätestens am Montag vorliegen.
Recht des Arbeitgebers auf frühere Vorlage
Der Arbeitgeber kann nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit verlangen. Dieses Recht kann er jederzeit ausüben – er braucht keinen besonderen Grund und muss den Arbeitnehmer nicht vorher verdächtigen. Die Anordnung kann generell für alle Arbeitnehmer gelten oder im Einzelfall ausgesprochen werden. In vielen Arbeitsverträgen ist die Vorlage ab dem ersten Tag bereits standardmäßig vereinbart.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Das neue Verfahren seit 2023
Seit dem 1. Januar 2023 gilt das elektronische Verfahren für alle gesetzlich versicherten Arbeitnehmer. Der Ablauf ist: Der Arzt stellt die Arbeitsunfähigkeit fest und übermittelt die Daten elektronisch an die Krankenkasse. Der Arbeitgeber ruft die eAU-Daten bei der Krankenkasse ab. Der Arbeitnehmer erhält weiterhin einen Ausdruck für seine Unterlagen. Der Arbeitnehmer muss die Bescheinigung nicht mehr selbst beim Arbeitgeber einreichen. Seine Pflicht beschränkt sich auf die Anzeige der Arbeitsunfähigkeit (Krankmeldung) und den Arztbesuch innerhalb der vorgeschriebenen Frist.
Ausnahmen vom eAU-Verfahren
Das elektronische Verfahren gilt nicht für privat versicherte Arbeitnehmer – sie müssen die AU-Bescheinigung weiterhin selbst einreichen. Ebenso nicht erfasst sind Bescheinigungen von Ärzten im Ausland, Krankschreibungen durch Privatärzte ohne Kassenzulassung und Zeiten im Krankenhaus, wenn die eAU noch nicht vom Krankenhaus übermittelt wurde.
Pflichten des Arbeitnehmers bei der eAU
Trotz des elektronischen Verfahrens bleiben die Grundpflichten bestehen: Der Arbeitnehmer muss sich weiterhin unverzüglich krankmelden, rechtzeitig einen Arzt aufsuchen und bei Fortdauer der Erkrankung eine Folgebescheinigung einholen. Versäumt der Arbeitnehmer den Arztbesuch, kann der Arbeitgeber die eAU nicht abrufen – die Nachweispflicht ist dann nicht erfüllt.
Dauer und Folgebescheinigung
Dauer der Krankschreibung
Die Dauer der Krankschreibung liegt im Ermessen des behandelnden Arztes. In den Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien wird empfohlen, die Krankschreibung auf den Zeitraum zu beschränken, der medizinisch notwendig ist. Üblich sind Krankschreibungen für wenige Tage bis maximal zwei Wochen. Eine längere Krankschreibung am Stück ist möglich, aber selten.
Folgebescheinigung
Dauert die Arbeitsunfähigkeit über den bescheinigten Zeitraum hinaus an, muss der Arbeitnehmer eine Folgebescheinigung einholen. Die Folgebescheinigung muss lückenlos an die Erstbescheinigung anschließen. Eine Lücke von auch nur einem Tag kann dazu führen, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gefährdet ist.
Rückwirkende Krankschreibung
Eine rückwirkende Krankschreibung ist nach den Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien nur in Ausnahmefällen und nur für maximal drei Kalendertage zulässig. Der Arzt muss sich durch eigene Untersuchung davon überzeugen, dass die Arbeitsunfähigkeit bereits zuvor bestand.
Krankschreibung und Entgeltfortzahlung
Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Bei einer Krankschreibung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen (42 Kalendertage) pro Erkrankung. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen besteht und der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet hat.
Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers
Legt der Arbeitnehmer die Krankschreibung nicht rechtzeitig vor – oder sind im eAU-Verfahren keine Daten abrufbar, weil kein Arzt aufgesucht wurde –, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern (§ 7 Abs. 1 EFZG). Dieses Leistungsverweigerungsrecht besteht nur solange, wie die Bescheinigung nicht vorliegt. Reicht der Arbeitnehmer die Bescheinigung nachträglich ein, lebt der Anspruch wieder auf.
Krankengeld nach sechs Wochen
Nach Ablauf der sechs Wochen Entgeltfortzahlung zahlt die Krankenkasse Krankengeld in Höhe von 70 Prozent des Bruttogehalts, maximal 90 Prozent des Nettogehalts. Der Anspruch auf Krankengeld besteht für dieselbe Erkrankung für höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren.
Beweiswert der Krankschreibung
Hoher Beweiswert
Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat einen hohen Beweiswert. Der Arbeitgeber kann die Arbeitsunfähigkeit nicht einfach anzweifeln. Erst wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die den Beweiswert erschüttern, muss der Arbeitnehmer seine Erkrankung weiter beweisen.
Erschütterung des Beweiswerts
Der Beweiswert kann erschüttert sein, wenn die Krankschreibung genau den Zeitraum einer verweigerten Urlaubsanfrage abdeckt, der Arbeitnehmer die Krankheit im Zusammenhang mit einer Kündigung ankündigt, der Arbeitnehmer während der Krankschreibung Tätigkeiten ausübt, die mit der bescheinigten Erkrankung unvereinbar sind, oder die Krankschreibung von einem Arzt stammt, der für großzügiges Ausstellen bekannt ist. Ist der Beweiswert erschüttert, kann der Arbeitgeber eine Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse veranlassen.
Verhalten während der Krankschreibung
Genesungsförderliches Verhalten
Der Arbeitnehmer muss sich während der Krankschreibung so verhalten, dass er möglichst schnell wieder gesund wird. Er muss nicht zwingend zu Hause bleiben – entscheidend ist, ob sein Verhalten die Genesung verzögert. Spaziergänge, Einkäufe und leichte körperliche Aktivitäten sind in der Regel zulässig. Auch ein Kinobesuch oder ein Treffen mit Freunden ist nicht automatisch ein Pflichtverstoß.
Unzulässiges Verhalten
Problematisch wird es, wenn der Arbeitnehmer während der Krankschreibung Tätigkeiten ausübt, die offensichtlich genesungswidrig sind oder die bescheinigte Erkrankung in Zweifel ziehen – etwa Sport bei einer Rückenverletzung, Partybesuche bei Migräne oder Nebentätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber. In solchen Fällen drohen Abmahnung und im schweren Fall eine fristlose Kündigung.
Nebentätigkeit während Krankschreibung
Eine Nebentätigkeit während der Krankschreibung ist nicht generell verboten. Entscheidend ist, ob die Nebentätigkeit die Genesung verzögert. Eine leichte Bürotätigkeit kann bei einer Beinverletzung durchaus zulässig sein, körperliche Arbeit auf einer Baustelle dagegen nicht.
Arbeitsrechtliche Konsequenzen
Abmahnung und Kündigung bei Pflichtverstößen
Verstöße gegen die Anzeige- oder Nachweispflicht können eine Abmahnung rechtfertigen. Bei wiederholten Verstößen trotz Abmahnung kommt eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht. Typische Pflichtverstöße sind die verspätete oder unterlassene Krankmeldung, die verspätete Vorlage der Krankschreibung bzw. der fehlende Arztbesuch im eAU-Verfahren und genesungswidriges Verhalten.
Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit
Wer eine Krankheit vortäuscht, um der Arbeit fernzubleiben, begeht eine schwere Pflichtverletzung. Eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber die fortgezahlte Vergütung zurückfordern und Schadensersatzansprüche geltend machen.
Krankschreibung und Kündigung
Kündigung während der Krankschreibung
Eine Krankschreibung schützt nicht vor einer Kündigung. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis auch während der Arbeitsunfähigkeit kündigen. Die Kündigung ist wirksam, wenn sie den allgemeinen Kündigungsschutzvorschriften entspricht. Ein besonderer Kündigungsschutz besteht während einer Krankschreibung nicht.
Krankheitsbedingte Kündigung
Häufige oder langandauernde Krankschreibungen können unter bestimmten Voraussetzungen eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen. Voraussetzung ist eine negative Gesundheitsprognose, eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und eine Interessenabwägung zulasten des Arbeitnehmers. Vor einer krankheitsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber in der Regel ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchführen.
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