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Zwangsvollstreckung im Arbeitsrecht

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Zwangsvollstreckung im Arbeitsrecht – Vollstreckung von Abfindung, Gehalt und Weiterbeschäftigung

Zwangsvollstreckung – Vollstreckung von Abfindung, Gehalt und Weiterbeschäftigung im Arbeitsrecht


Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026



Die Zwangsvollstreckung ist das letzte Mittel zur Durchsetzung arbeitsrechtlicher Ansprüche: Wenn der Arbeitgeber eine im Vergleich vereinbarte Abfindung nicht zahlt, ausstehendes Gehalt schuldig bleibt oder ein Arbeitszeugnis trotz Verurteilung nicht erteilt, kann der Arbeitnehmer die Forderung zwangsweise durchsetzen – und umgekehrt.

Voraussetzung ist ein Vollstreckungstitel – ein Urteil des Arbeitsgerichts, ein gerichtlicher Vergleich oder ein Vollstreckungsbescheid. Der Vergleich aus der Güteverhandlung ist in der Praxis der häufigste Vollstreckungstitel: Er steht einem rechtskräftigen Urteil gleich und ist sofort vollstreckbar.


Dieser Artikel erklärt die Vollstreckungstitel im Arbeitsrecht, die verschiedenen Vollstreckungsarten und den Pfändungsschutz.



Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen.



Das Wichtigste in Kürze


  • Vollstreckungstitel erforderlich: Die Zwangsvollstreckung setzt einen Titel voraus – ein Urteil, einen gerichtlichen Vergleich oder einen Vollstreckungsbescheid. Der Titel muss zugestellt und – bei Urteilen – mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein.

  • Geldforderungen: Abfindung, Gehalt und Annahmeverzugslohn werden durch Pfändung und Überweisung vollstreckt – typischerweise durch Kontopfändung beim Arbeitgeber oder Pfändung von Forderungen des Arbeitgebers gegen Dritte.

  • Handlungen: Weiterbeschäftigung und Zeugniserteilung werden durch Zwangsgeld (bis 25.000 Euro pro Verstoß) und ersatzweise Zwangshaft (bis sechs Monate) durchgesetzt.

  • Vorläufige Vollstreckbarkeit: Urteile des Arbeitsgerichts sind in der Regel vorläufig vollstreckbar – auch wenn Berufung eingelegt wird. Der Gläubiger kann sofort vollstrecken, muss aber gegebenenfalls eine Sicherheitsleistung erbringen.

  • Pfändungsschutz: Bei der Vollstreckung gegen den Arbeitnehmer (z. B. bei Rückforderungen) gelten die Pfändungsfreigrenzen der §§ 850 ff. ZPO – dem Arbeitnehmer muss das Existenzminimum verbleiben.





Vollstreckungstitel im Arbeitsrecht


Urteil des Arbeitsgerichts


Ein Urteil des Arbeitsgerichts ist ein vollstreckbarer Titel. Urteile auf Geldzahlung sind in der Regel ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Urteile auf Handlungen oder Unterlassungen können mit einer Sicherheitsleistung verbunden werden. Legt der Arbeitgeber Berufung zum Landesarbeitsgericht ein, hemmt dies die Vollstreckung nicht – der Arbeitgeber müsste einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung stellen.


Gerichtlicher Vergleich


Der gerichtliche Vergleich – geschlossen in der Güteverhandlung oder im Kammertermin – ist ein vollstreckbarer Titel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Er steht einem rechtskräftigen Urteil gleich. Zahlt der Arbeitgeber die vereinbarte Abfindung nicht fristgerecht, kann der Arbeitnehmer unmittelbar aus dem Vergleich die Zwangsvollstreckung einleiten – ohne erneuten Prozess.


Vollstreckungsbescheid


Im Mahnverfahren vor dem Arbeitsgericht kann ein Vollstreckungsbescheid ergehen, wenn der Arbeitgeber dem Mahnbescheid nicht widerspricht. Der Vollstreckungsbescheid hat die Wirkung eines Versäumnisurteils und ist sofort vollstreckbar.





Vollstreckung von Geldforderungen


Die häufigste Konstellation: Der Arbeitgeber zahlt die im Vergleich vereinbarte Abfindung nicht, oder er schuldet ausstehendes Gehalt oder Annahmeverzugslohn. Die Vollstreckung erfolgt durch Pfändung und Überweisung: Der Gläubiger beantragt beim Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der auf das Bankkonto des Arbeitgebers oder auf Forderungen des Arbeitgebers gegen Dritte zugreift. Bei einer Kontopfändung wird das Konto des Arbeitgebers gesperrt – ein erheblicher Druckfaktor, der in der Praxis häufig zur schnellen Zahlung führt.

Vollstreckt der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer – etwa bei Rückforderung von Fortbildungskosten oder Schadensersatz –, gelten die Pfändungsfreigrenzen: Dem Arbeitnehmer muss das Existenzminimum verbleiben. Die Pfändungsfreigrenzen richten sich nach dem Nettoeinkommen und den Unterhaltspflichten.





Vollstreckung von Handlungen


Weiterbeschäftigung


Ist der Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung verurteilt und weigert er sich, kann das Gericht ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro pro Verstoß festsetzen – ersatzweise Zwangshaft gegen den Geschäftsführer oder Personalverantwortlichen. Die Androhung des Zwangsgelds erzeugt in der Praxis erheblichen Druck. Eine tatsächliche Erzwingung der Arbeitsleistung ist allerdings nicht möglich – der Arbeitnehmer kann nicht physisch an seinen Arbeitsplatz gezwungen werden. Das Zwangsgeld soll den Arbeitgeber wirtschaftlich zur Erfüllung bewegen.


Zeugniserteilung


Ist der Arbeitgeber zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses verurteilt und kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann das Gericht ebenfalls Zwangsgeld anordnen. Bei einem Zeugnis mit bestimmtem Wortlaut kann der Arbeitnehmer alternativ die Ersatzvornahme beantragen – das Gericht lässt das Zeugnis dann auf Kosten des Arbeitgebers erstellen.





Praxishinweis


Arbeitnehmer sollten bei Nichtzahlung der Abfindung oder des Gehalts nicht zögern, die Zwangsvollstreckung einzuleiten – der Vergleich oder das Urteil gibt ihnen das Recht dazu. Die Kontopfändung ist das wirksamste Druckmittel und führt in der Praxis fast immer zur schnellen Zahlung. Die Ausschlussfristen des Arbeitsvertrags sind auch bei der Vollstreckung zu beachten – ein Titel, der verfallene Ansprüche betrifft, ist wertlos.

Arbeitgeber sollten bedenken: Ein gerichtlicher Vergleich oder ein Urteil sind vollstreckbare Titel. Die Nichtzahlung führt nicht nur zu einer Kontopfändung, sondern auch zu zusätzlichen Kosten (Gerichtsvollzieherkosten, Vollstreckungsgebühren, Zinsen). Eine pünktliche Erfüllung vermeidet diese Zusatzkosten.




Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon


Die Zwangsvollstreckung setzt einen Titel voraus – typischerweise aus der Güteverhandlung (Vergleich) oder dem Kammertermin (Urteil). Die Abfindung und der Annahmeverzugslohn sind die häufigsten Geldforderungen. Das Arbeitszeugnis wird durch Zwangsgeld durchgesetzt. Ausschlussfristen sind auch bei der Vollstreckung zu beachten.




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Wenn der Arbeitgeber Ihre Abfindung nicht zahlt oder Ihr Arbeitszeugnis verweigert, setzen wir Ihre Ansprüche zwangsweise durch. Mit über 25 Jahren Erfahrung im Arbeitsrecht kennen wir die effektivsten Vollstreckungsmaßnahmen und handeln schnell und konsequent.


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Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026





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Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
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FAQ - Zwangsvollstreckung

Mein Arbeitgeber zahlt die Abfindung nicht – was kann ich tun?

Wenn die Abfindung in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart wurde, können Sie unmittelbar die Zwangsvollstreckung einleiten – ohne erneuten Prozess. Das wirksamste Mittel ist die Kontopfändung: Sie beantragen beim Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der das Bankkonto des Arbeitgebers sperrt. In der Praxis führt dies fast immer zur schnellen Zahlung.

Kann ich die Weiterbeschäftigung erzwingen?

Direkt erzwingen können Sie die Arbeitsleistung nicht. Das Gericht kann aber ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro pro Verstoß gegen den Arbeitgeber festsetzen – ersatzweise Zwangshaft. Der wirtschaftliche Druck des Zwangsgelds führt in der Praxis häufig dazu, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer tatsächlich weiterbeschäftigt.

Ist ein Vergleich aus der Güteverhandlung vollstreckbar?

Ja – der gerichtliche Vergleich ist ein vollstreckbarer Titel, der einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht. Zahlt der Arbeitgeber die vereinbarte Abfindung nicht, können Sie direkt aus dem Vergleich vollstrecken, ohne erneut klagen zu müssen.

Was kostet die Zwangsvollstreckung?

Die Kosten der Zwangsvollstreckung trägt grundsätzlich der Schuldner. Es fallen Gerichtsvollzieherkosten, Vollstreckungsgebühren und gegebenenfalls Anwaltskosten an. Bei einer Kontopfändung sind die Kosten überschaubar – in der Regel einige hundert Euro. Die Kosten werden dem Arbeitgeber zusätzlich zur Hauptforderung auferlegt.

Kann der Arbeitgeber die Vollstreckung verhindern?

Nur eingeschränkt. Gegen die Vollstreckung aus einem Urteil kann der Arbeitgeber einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung stellen – er muss aber glaubhaft machen, dass ihm durch die Vollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil droht. Gegen die Vollstreckung aus einem Vergleich gibt es noch weniger Möglichkeiten, da der Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils hat.

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