top of page

Ergebnisse Ihrer Suche

Kündigung - Anwalt Arbeitsrecht München

446 Ergebnisse gefunden mit einer leeren Suche

  • Teilzeit in Elternzeit: Anspruch, Antrag & Ablehnung 2026

    Teilzeit in Elternzeit nach § 15 BEEG: Anspruch, Voraussetzungen, Antrag und Ablehnungsgründe des Arbeitgebers. Fachanwalt erklärt Ihre Rechte. Teilzeit in Elternzeit Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Teilzeit in Elternzeit – Anspruch, Antrag, Ablehnungsgründe Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Zuletzt aktualisiert: Februar 2026 Teilzeit in Elternzeit bezeichnet den Anspruch des Arbeitnehmers, während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 32 Wochenstunden beim eigenen oder bei einem anderen Arbeitgeber auszuüben. Die Rechtsgrundlage ist § 15 Abs. 5 bis 7 BEEG, der dem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gewährt. In der Praxis ist die Teilzeit in Elternzeit eine der häufigsten Konfliktquellen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kann den Antrag nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen – die Anforderungen an die Ablehnung sind hoch. Dieser Artikel erklärt die Voraussetzungen des Anspruchs, die Antragstellung, die Ablehnungsgründe und die Durchsetzung im Streitfall. Er richtet sich an Arbeitnehmer, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten wollen, und an alle, deren Arbeitgeber den Teilzeitwunsch abgelehnt hat. Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Das Wichtigste in Kürze Rechtsanspruch auf Teilzeit in Elternzeit besteht nach § 15 Abs. 7 BEEG, wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, das Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht und die gewünschte Arbeitszeit zwischen 15 und 32 Wochenstunden liegt. Ablehnung ist nur aus dringenden betrieblichen Gründen möglich. Der Arbeitgeber muss die Gründe schriftlich darlegen. Die Anforderungen sind strenger als beim allgemeinen Teilzeitanspruch nach dem TzBfG . Antragsfrist beträgt sieben Wochen vor Beginn der Teilzeit (für Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren) bzw. 13 Wochen (für Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr). Auch bei einem anderen Arbeitgeber darf der Arbeitnehmer in Teilzeit arbeiten, benötigt dafür aber die Zustimmung des Hauptarbeitgebers. Voraussetzungen des Anspruchs Betriebsgröße Der Arbeitgeber muss in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen. Auszubildende zählen nicht mit. Die Betriebsgröße wird zum Zeitpunkt des Antrags beurteilt. In Kleinbetrieben mit 15 oder weniger Arbeitnehmern besteht kein Rechtsanspruch – der Arbeitnehmer ist auf eine einvernehmliche Vereinbarung angewiesen. Dauer des Arbeitsverhältnisses Das Arbeitsverhältnis muss zum Zeitpunkt des Antrags seit mindestens sechs Monaten bestehen. Zeiten bei einem früheren Arbeitgeber zählen nicht mit. Arbeitszeitrahmen Die gewünschte Arbeitszeit muss mindestens 15 und darf höchstens 32 Wochenstunden betragen. Für Geburten vor dem 1. September 2021 lag die Obergrenze bei 30 Wochenstunden. Der Arbeitnehmer bestimmt den Umfang der gewünschten Teilzeit innerhalb dieses Rahmens selbst. Der Arbeitgeber kann keine bestimmte Stundenzahl vorgeben. Zweimalige Geltendmachung Der Anspruch auf Teilzeit in Elternzeit kann für jeden Elternzeitabschnitt nur zweimal geltend gemacht werden. Nimmt der Arbeitnehmer beispielsweise zwei Jahre Elternzeit am Stück, kann er in diesem Zeitraum zweimal einen Teilzeitantrag stellen – etwa einmal zu Beginn und einmal nach zwölf Monaten mit geänderten Stunden. Antragstellung Form und Inhalt Der Antrag muss schriftlich gestellt werden und den gewünschten Beginn und Umfang der Teilzeit sowie die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit enthalten. Eine Begründung ist nicht erforderlich – der Arbeitnehmer muss nicht erklären, warum er in Teilzeit arbeiten möchte. Fristen Für Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes beträgt die Antragsfrist sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit. Für Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag beträgt die Frist 13 Wochen. Versäumt der Arbeitnehmer die Frist, verschiebt sich der Beginn der Teilzeit entsprechend. Reaktionsfrist des Arbeitgebers Der Arbeitgeber muss den Antrag innerhalb von vier Wochen (bei Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren) bzw. acht Wochen (bei Elternzeit ab dem dritten Geburtstag) schriftlich ablehnen. Reagiert er nicht fristgerecht, gilt die Teilzeit als genehmigt – die Zustimmung gilt als erteilt (sogenannte Zustimmungsfiktion). Ablehnung durch den Arbeitgeber Dringende betriebliche Gründe Der Arbeitgeber kann den Teilzeitantrag nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Die Anforderungen sind bewusst hoch. Bloße organisatorische Schwierigkeiten oder wirtschaftliche Nachteile genügen nicht. Dringende betriebliche Gründe können vorliegen, wenn der Arbeitsplatz nicht sinnvoll teilbar ist und eine Umorganisation unzumutbar wäre, wenn die Einstellung einer Ersatzkraft für die verbleibenden Stunden unmöglich ist oder wenn die Teilzeit zu einer unverhältnismäßigen Kostenbelastung führen würde. Schriftliche Begründung Die Ablehnung muss schriftlich erfolgen und die dringenden betrieblichen Gründe konkret darlegen. Ein pauschaler Hinweis auf „betriebliche Gründe" genügt nicht. Der Arbeitgeber muss im Einzelnen erklären, warum der konkrete Teilzeitwunsch mit dem Betriebsablauf unvereinbar ist. Ablehnung nur des Umfangs oder der Verteilung Der Arbeitgeber kann auch nur die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit ablehnen, die Teilzeit dem Grunde nach aber akzeptieren. In diesem Fall müssen sich die Parteien über eine andere Verteilung einigen. Gelingt das nicht, kann der Arbeitnehmer gerichtlich klären lassen, welche Verteilung angemessen ist. Durchsetzung im Streitfall Klage vor dem Arbeitsgericht Lehnt der Arbeitgeber den Teilzeitantrag ab, kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch vor dem Arbeitsgericht einklagen. Die Klage richtet sich auf Zustimmung des Arbeitgebers zur Verringerung der Arbeitszeit. Zusätzlich kann der Arbeitnehmer eine einstweilige Verfügung beantragen, um die Teilzeit vorläufig durchzusetzen, bis das Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist. Beweislast Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für die dringenden betrieblichen Gründe. Er muss konkret darlegen, warum die Teilzeit betrieblich nicht möglich ist. Der Arbeitnehmer muss lediglich nachweisen, dass er die formalen Voraussetzungen erfüllt hat. Teilzeit bei einem anderen Arbeitgeber Zustimmungspflicht Der Arbeitnehmer kann während der Elternzeit auch bei einem anderen Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten. Dafür benötigt er die Zustimmung seines Hauptarbeitgebers. Die Zustimmung kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigert werden – etwa wenn der Arbeitnehmer bei einem Wettbewerber arbeiten möchte. Selbstständige Tätigkeit Auch eine selbstständige Tätigkeit während der Elternzeit ist zulässig, sofern sie 32 Wochenstunden nicht überschreitet. Auch hier muss der Arbeitgeber zustimmen. Die Zustimmung kann verweigert werden, wenn die selbstständige Tätigkeit in Konkurrenz zum Arbeitgeber steht. Rückkehr zur vollen Arbeitszeit Automatische Rückkehr Mit dem Ende der Elternzeit lebt der ursprüngliche Arbeitsvertrag automatisch wieder auf. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Rückkehr zur vollen vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer zu den bisherigen Bedingungen weiterbeschäftigen. Eine Versetzung auf einen anderen, gleichwertigen Arbeitsplatz ist allerdings zulässig. Abgrenzung zum allgemeinen Teilzeitanspruch Der Teilzeitanspruch in der Elternzeit nach § 15 BEEG ist vom allgemeinen Teilzeitanspruch nach dem TzBfG zu unterscheiden. Der BEEG-Anspruch ist zeitlich auf die Elternzeit begrenzt und endet automatisch. Der TzBfG-Anspruch ist dagegen unbefristet – wer ihn nutzt, bleibt dauerhaft in Teilzeit, sofern kein Rückkehranspruch nach § 9a TzBfG (Brückenteilzeit) besteht. Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon Elternzeit – Freistellung von der Arbeit nach Geburt Elterngeld – Kombination mit Teilzeit Teilzeitarbeit – allgemeiner Teilzeitanspruch TzBfG – Teilzeit- und Befristungsgesetz Mutterschutz – Schutzfristen vor und nach Geburt Arbeitszeit – Arbeitszeitrahmen und Grenzen Arbeitsvertrag – Rückkehr zu den alten Bedingungen Arbeitsgericht – Klage bei Ablehnung Teilzeitantrag in Elternzeit abgelehnt? Ihr Arbeitgeber verweigert Ihnen die Teilzeit während der Elternzeit? Wir prüfen, ob die Ablehnung rechtmäßig ist, und setzen Ihren Anspruch durch. ☎ 089/3801990 | ✉ thorn@thorn-law.de Unsere Kanzlei hat in über 25 Jahren mehr als 1.500 Mandate im Arbeitsrecht bearbeitet – darunter zahlreiche Streitigkeiten um Teilzeit in Elternzeit. Die Ersteinschätzung ist kostenlos. Dieser Artikel wurde von Rechtsanwalt Dr. Michael Thorn erstellt. Stand: Februar 2026. DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ - Teilzeit & Elternzeit Wie viele Stunden darf ich in Elternzeit arbeiten? Zwischen 15 und 32 Wochenstunden, wenn Sie den Rechtsanspruch nach § 15 BEEG geltend machen. Ohne Rechtsanspruch können Sie mit dem Arbeitgeber auch weniger Stunden vereinbaren. Kann mein Arbeitgeber den Teilzeitantrag ablehnen? Nur aus dringenden betrieblichen Gründen. Die Ablehnung muss schriftlich begründet werden. Reagiert der Arbeitgeber nicht innerhalb der Frist, gilt die Teilzeit als genehmigt. Darf ich während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten? Ja, mit Zustimmung Ihres Hauptarbeitgebers. Die Zustimmung darf nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigert werden, etwa bei Wettbewerbstätigkeit. Kann ich nach der Elternzeit wieder Vollzeit arbeiten? Ja. Die Teilzeit in Elternzeit endet automatisch mit der Elternzeit. Ihr Arbeitsvertrag lebt mit der vollen Stundenzahl wieder auf. Was ist der Unterschied zum normalen Teilzeitanspruch? Der Anspruch nach § 15 BEEG ist auf die Elternzeit begrenzt und endet automatisch. Der Anspruch nach dem TzBfG ist dagegen dauerhaft – eine Rückkehr zur Vollzeit erfordert dort eine gesonderte Vereinbarung oder die Brückenteilzeit. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • Lohnsteuerbescheinigung 2026: Fristen, Inhalt & elektronisches Verfahren

    Lohnsteuerbescheinigung 2026: Was steht drin? Wann muss sie erstellt werden? Elektronisches Verfahren ELStAM. Steuererklärung. Lohnsteuerbescheinigung: Inhalt, Fristen, elektronisches Verfahren Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Lohnsteuerbescheinigung – Steuernachweis im Arbeitsrecht Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Zuletzt aktualisiert: Februar 2026 Die Lohnsteuerbescheinigung ist ein wichtiges Dokument für jeden Arbeitnehmer. Sie weist die gezahlte Vergütung und die einbehaltenen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für ein Kalenderjahr aus. Der Arbeitgeber muss sie bis spätestens 28. Februar des Folgejahres elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Der Arbeitnehmer erhält eine Ausfertigung für seine Unterlagen – entweder in Papierform oder elektronisch. Seit 2013 gibt es keine Lohnsteuerkarte auf Papier mehr. Das elektronische Verfahren ELStAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) hat sie ersetzt. Der Arbeitgeber ruft die Steuerdaten des Arbeitnehmers online beim Bundeszentralamt für Steuern ab. Die Lohnsteuerbescheinigung gehört zu den Arbeitspapieren , die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses herausgegeben werden müssen. Dieser Artikel richtet sich an Arbeitnehmer, die wissen möchten, was in der Lohnsteuerbescheinigung steht und wann sie sie erhalten, an Beschäftigte, die ihre Bescheinigung verloren haben, und an Arbeitgeber, die ihre Pflichten kennen möchten. Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht. Das Wichtigste in Kürze Elektronisches Verfahren: Seit 2013 gibt es keine Lohnsteuerkarte mehr. Der Arbeitgeber ruft die Steuerdaten elektronisch ab (ELStAM). Frist: Die Lohnsteuerbescheinigung muss bis spätestens 28. Februar des Folgejahres elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Inhalt: Bruttolohn, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Freibeträge. Steuererklärung: Die Daten werden vom Finanzamt elektronisch bereitgestellt und sind in der Steuererklärung meist schon vorausgefüllt. Arbeitnehmerpflicht: Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber seine Steuer-Identifikationsnummer mitteilen. Was ist die Lohnsteuerbescheinigung? Die Lohnsteuerbescheinigung (amtlich: Bescheinigung über den Lohnsteuerabzug) dokumentiert für ein Kalenderjahr: Bruttolohn / Bruttogehalt Einbehaltene Lohnsteuer Solidaritätszuschlag Kirchensteuer (falls zutreffend) Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung) Steuerfreie Einnahmen (z.B. Arbeitgeberzuschüsse, Zulagen und Zuschläge nach § 3b EStG) Freibeträge Elektronisches Verfahren ELStAM Seit 2013 gibt es keine Lohnsteuerkarte auf Papier mehr. Der Arbeitgeber ruft die Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Freibeträge, Kinderfreibeträge) elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern ab. Dazu benötigt er die Steuer-Identifikationsnummer des Arbeitnehmers. Wann muss Lohnsteuerbescheinigung erstellt werden? Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuerbescheinigung bis spätestens 28. Februar des Folgejahres elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Beispiel: Für das Jahr 2025 muss die Bescheinigung bis 28. Februar 2026 übermittelt werden. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Jahres (z.B. durch Kündigung ) muss der Arbeitgeber die Bescheinigung unverzüglich ausstellen und dem Arbeitnehmer aushändigen. Sie gehört zu den Arbeitspapieren , die herausgegeben werden müssen – zusammen mit dem Arbeitszeugnis und der Arbeitsbescheinigung. Wozu Lohnsteuerbescheinigung? Die Lohnsteuerbescheinigung ist Grundlage für die Einkommensteuererklärung. Das Finanzamt stellt die Daten elektronisch bereit – in der Regel sind sie in der Steuererklärung bereits vorausgefüllt (über ELSTER). Dennoch sollten Arbeitnehmer die Bescheinigung aufbewahren, um die Angaben zu kontrollieren und bei Rückfragen des Finanzamts nachweisen zu können. Besonders wichtig ist die Bescheinigung bei Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Boni, die ebenfalls ausgewiesen werden. Was tun bei Fehlern? Wenn die Lohnsteuerbescheinigung Fehler enthält, sollte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber umgehend informieren. Der Arbeitgeber muss eine berichtigte Bescheinigung ausstellen und elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Praxishinweis Arbeitnehmer sollten ihre Lohnsteuerbescheinigung sorgfältig prüfen, sobald sie sie erhalten. Kontrollieren Sie insbesondere die Höhe des Bruttolohns und die einbehaltenen Steuern. Bei Unstimmigkeiten wenden Sie sich an Ihren Arbeitgeber. Wenn Sie mehrere Arbeitgeber im Jahr hatten, benötigen Sie von jedem eine Bescheinigung. Die Bescheinigung ist wichtig für die Steuererklärung und bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge. Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon Die Lohnsteuerbescheinigung dokumentiert die Vergütung und die abgeführten Steuern aus dem Arbeitsvertrag . Sie gehört zu den Arbeitspapieren , die der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses herausgeben muss – zusammen mit dem Arbeitszeugnis und der Arbeitsbescheinigung. Die Bescheinigung ist Grundlage für die Einkommensteuererklärung und weist auch Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld aus. Steuerfreie Zulagen und Zuschläge nach § 3b EStG werden ebenfalls dokumentiert. Bei Kündigung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss die Bescheinigung unverzüglich ausgestellt werden. Fragen zur Lohnsteuerbescheinigung? Wir beraten Sie umfassend bei allen Fragen rund um Lohnsteuerbescheinigungen und steuerliche Aspekte im Arbeitsrecht. ☎ 089 / 380 199 0 | ✉ thorn@thorn-law.de Unsere Kanzlei DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB ist auf Arbeitsrecht spezialisiert und berät seit über 25 Jahren Arbeitnehmer und Führungskräfte in München und bundesweit. Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026 DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ – Lohnsteuerbescheinigung Wann bekomme ich die Lohnsteuerbescheinigung? Bis spätestens 28. Februar des Folgejahres. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich. Was steht in der Lohnsteuerbescheinigung? Bruttolohn, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Freibeträge. Brauche ich die Lohnsteuerbescheinigung für die Steuererklärung? Ja, sie ist Grundlage. Die Daten werden aber elektronisch bereitgestellt und sind meist vorausgefüllt. Was mache ich, wenn die Bescheinigung Fehler enthält? Informieren Sie den Arbeitgeber. Er muss eine berichtigte Bescheinigung ausstellen. Gibt es noch Lohnsteuerkarten? Nein, seit 2013 gibt es das elektronische Verfahren ELStAM. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • Kündigungsschutzklage: Ablauf, Fristen und Erfolgsaussichten

    Kündigungsschutzklage: Frist von drei Wochen, Ablauf vor dem Arbeitsgericht, mögliche Ergebnisse und Bedeutung für Abfindungen. Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht Was ist eine Kündigungsschutzklage? Die Kündigungsschutzklage ist das zentrale Rechtsmittel für Arbeitnehmer gegen eine Kündigung . Mit ihr können Sie gerichtlich feststellen lassen, dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Das Ziel ist entweder die Rückkehr an den Arbeitsplatz oder - in den meisten Fällen - die Aushandlung einer angemessenen Abfindung . Die drei wichtigsten Fakten zur Kündigungsschutzklage: Dreiwochenfrist - Sie haben nur 3 Wochen Zeit nach Zugang der Kündigung Beim Arbeitsgericht - zuständig ist das Arbeitsgericht am Ort des Betriebs Begrenzte Kosten - in der ersten Instanz trägt jeder seine eigenen Anwaltskosten Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 20 Jahren mehr als 1.200 Mandate mit einer Vielzahl von Kündigungsschutzklagen erfolgreich geführt. Unsere Erfahrung: Etwa 70% aller Kündigungsschutzklagen enden mit einem Vergleich und einer Abfindungszahlung . Nur etwa 10% der Fälle führen tatsächlich zur Weiterbeschäftigung - die meisten Arbeitnehmer wollen nach einer Kündigung nicht mehr zurück in den Betrieb. Wichtig zu wissen: Die Dreiwochenfrist ist eine Ausschlussfrist. Wer sie versäumt, kann die Kündigung praktisch (Ausnahme: nachträgliche Klagezulassung) nicht mehr angreifen - selbst wenn sie offensichtlich rechtswidrig war. Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll nur ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht. Die Dreiwochenfrist: Ihr wichtigstes Zeitfenster Die Frist von drei Wochen ist das zentrale Element der Kündigungsschutzklage. Sie ist im § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt: Beginn der Frist Die Frist beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung: Zugang bei persönlicher Übergabe: Am Tag der Übergabe Zugang per Post: Typischerweise 1-3 Tage nach Absendung Zugang per Bote: Am Tag der Übergabe Wichtig: Der Tag des Zugangs zählt nicht mit - die Frist beginnt am Folgetag Berechnung der Frist Die Frist endet nach genau drei Wochen (21 Tagen): Beispiel: Kündigung erhalten am Montag, 1. Oktober Frist beginnt: Dienstag, 2. Oktober Frist endet: Montag, 22. Oktober (24:00 Uhr) Klage muss bis spätestens 22. Oktober beim Arbeitsgericht eingehen Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag: Die Frist verlängert sich bis zum nächsten Werktag. Konsequenzen bei Fristversäumnis Nach Ablauf der Dreiwochenfrist gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG). Das bedeutet: Keine gerichtliche Überprüfung mehr möglich Arbeitsverhältnis ist beendet Kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung Keine Abfindung durch Vergleich Aus unserer Praxis: Wir erleben immer wieder Fälle, in denen Arbeitnehmer die Frist versäumen, weil sie zunächst selbst verhandeln wollten oder auf Anraten von Bekannten "erst mal abwarten". Das ist ein fataler Fehler. Selbst wenn Sie verhandeln möchten - reichen Sie vorsorglich die Klage ein. Ausnahmen von der Dreiwochenfrist In seltenen Ausnahmefällen kann die Frist nachträglich verlängert werden (§ 5 KSchG) durch Nachträgliche Klagezulassung auf Antrag. Es handelt sich aber um eng begrenzte Ausnahmefälle, z.B. Unverschuldete Verhinderung (z.B. Koma, schwerer Unfall) Die Hürden für eine nachträgliche Zulassung sind sehr hoch. Verlassen Sie sich nicht darauf. Kündigungsschutzklage -Voraussetzungen Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erheben. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt jedoch nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes Betriebsgröße Mehr als 10 Arbeitnehmer (in Vollzeitäquivalenten) Teilzeitkräfte bis 20 Std./Woche = 0,5 Teilzeitkräfte bis 30 Std./Woche = 0,75 Vollzeit und über 30 Std./Woche = 1,0 Wartezeit Mindestens 6 Monate ununterbrochene Beschäftigung im Betrieb Wichtig: Auch ohne KSchG-Schutz kann eine Klage sinnvoll sein! Die Kündigung kann aus anderen Gründen unwirksam sein: Formfehler (fehlende Schriftform, fehlende Unterschrift) Verstoß gegen Sonderkündigungsschutz (Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsrat Diskriminierung nach Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Fehlende Betriebsratsanhörung Verstoß gegen Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag Kleinbetrieb: Was gilt? In Kleinbetrieben (10 oder weniger Arbeitnehmer) gilt das KSchG nicht. Die Kündigung muss nicht sozial gerechtfertigt sein. Dennoch kann die Kündigung unwirksam sein bei: Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) Diskriminierung (AGG) Sonderkündigungsschutz Formfehlern Fehlender Betriebsratsanhörung (auch in Kleinbetrieben!) Praxistipp aus unserer Kanzlei: Auch in Kleinbetrieben lohnt sich oft eine Kündigungsschutzklage. Arbeitgeber bieten häufig eine Abfindung an, um das Risiko und die Kosten eines Prozesses zu vermeiden. Unwirksamkeit der Kündigung In unserer 20-jährigen Praxis haben wir festgestellt: Die meisten Kündigungen haben gravierende Fehler. Die häufigsten Unwirksamkeitsgründe: Formfehler (ca. 20% der Fälle) Fehlende Schriftform: E-Mail, WhatsApp, SMS sind unwirksam Fax ist unwirksam Eingescannte Unterschrift ist unwirksam Fehlende oder falsche Unterschrift: Nur Original-Unterschrift ist wirksam Unterschrift muss von vertretungsberechtigter Person stammen Bei Stellvertreter: Vollmacht muss im Original vorliegen Wichtig: Zurückweisung nach § 174 BGB bei fehlender Vollmacht Zurückweisung der Kündigung Wird die Kündigung durch einen Vertreter ausgesprochen (z.B. Personalabteilung), ohne dass die Originalvollmacht vorgelegt wird, können Sie die Kündigung unverzüglich zurückweisen (§ 174 BGB). "Unverzüglich" bedeutet: Innerhalb von 1-3 Tagen. Die Zurückweisung muss schriftlich erfolgen, am besten per Einschreiben: "Hiermit weise ich die mit Schreiben vom [Datum] ausgesprochene Kündigung unverzüglich zurück, da keine Originalvollmacht vorgelegt wurde. Ich gehe davon aus, dass das Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht." Wichtig: Die Zurückweisung der Kündigung gilt nur für die fehlende Originalvollmacht. Bei anderen Formmängeln (E-Mail, fehlende Unterschrift) ist die Kündigung bereits unwirksam - hier genügt die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen. Fehlerhafte Kündigungserklärung Eine Kündigungserklärung muss klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet werden soll. Formulierungen wie „Wir werden das Arbeitsverhältnis beenden“ sind zu ungenau und können dazu führen, dass das Schreiben nicht wirksam als Kündigung anerkannt wird. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte das Kündigungsschreiben ausdrücklich formuliert sein: „Hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis zum [Datum].“ Nur so ist für beide Seiten ohne Zweifel erkennbar, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewollt und erklärt ist. Jede Unklarheit in der Formulierung kann im Streitfall zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Fehlende oder fehlerhafte Betriebsratsanhörung In Betrieben mit Betriebsrat ist die Anhörung vor jeder Kündigung zwingend (§ 102 BetrVG). Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat mitteilen: Die Person des zu kündigenden Arbeitnehmers Die Art der Kündigung (ordentlich oder außerordentlich) Die Kündigungsgründe (konkret und vollständig) Bei betriebsbedingter Kündigung: Die Sozialauswahl Häufige Fehler Keine Anhörung Zu unspezifische Kündigungsgründe Sozialauswahl nicht dargelegt Anhörungsfrist nicht eingehalten (1 Woche bei ordentlicher, 3 Tage bei außerordentlicher Kündigung) Eine fehlende oder fehlerhafte Betriebsratsanhörung macht die Kündigung unwirksam. Fehlende soziale Rechtfertigung Das Kündigungsschutzgesetz verlangt, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Es gibt nur drei Kündigungsgründe, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist: Personenbedingte Kündigung Langfristige Krankheit mit negativer Gesundheitsprognose Verlust der Arbeitserlaubnis Verlust der Fahrerlaubnis (bei Fahrern) Fehlende Eignung für die Tätigkeit Anforderungen: Negative Gesundheitsprognose, erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen, Interessenabwägung Verhaltensbedingte Kündigung Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers Arbeitsverweigerung Beleidigung von Vorgesetzten Unpünktlichkeit, Verspätungen Verstöße gegen betriebliche Regelungen Anforderungen : Vorherige Abmahnung (in der Regel), Pflichtverletzung, Interessenabwägung Betriebsbedingte Kündigung Auftragsrückgang Stilllegung von Betriebsteilen Rationalisierungsmaßnahmen Standortschließung Anforderungen : Dringendes betriebliches Erfordernis, Wegfall des Arbeitsplatzes, ordnungsgemäße Sozialauswahl Aus unserer Praxis: Bei betriebsbedingten Kündigungen ist die Sozialauswahl oft fehlerhaft. Der Arbeitgeber muss vergleichbare Arbeitnehmer nach folgenden Kriterien auswählen: Dauer der Betriebszugehörigkeit Lebensalter Unterhaltspflichten Schwerbehinderung Bereits kleine Fehler in der Sozialauswahl machen die Kündigung unwirksam. Sonderkündigungsschutz Bestimmte Arbeitnehmergruppen genießen besonderen Schutz Schwangere und Mütter Kündigung während der Schwangerschaft und bis 4 Monate nach Entbindung verboten (§ 17 MuSchG) Schwerbehinderte Zustimmung des Integrationsamts erforderlich (§§ 168 ff. SGB IX) Betriebsratsmitglieder Ordentliche Kündigung ausgeschlossen, außerordentliche nur mit Zustimmung des Betriebsrats (§ 15 KSchG) Elternzeit Kündigung während Elternzeit verboten (§ 18 BEEG) Datenschutzbeauftragte Besonderer Kündigungsschutz (§ 38 BDSG) Eine Kündigung trotz Sonderkündigungsschutz ist unwirksam - auch wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ablauf einer Kündigungsschutzklage Schritt 1: Klageeinreichung Die Klage muss schriftlich beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb liegt. Inhalt der Klage: Antrag: "Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom [Datum] nicht aufgelöst worden ist." Begründung der Unwirksamkeit Kündigungsschreiben als Anlage Wichtig: Die Klage muss nicht ausführlich begründet werden. Eine kurze Darstellung der Unwirksamkeitsgründe genügt. Die Details können später im Prozess vorgetragen werden. Sie können die Klage auch selbst einreichen, ohne Anwalt. Vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anwaltszwang. Allerdings ist anwaltliche Vertretung dringend zu empfehlen. Schritt 2: Gütetermin Nach Eingang der Klage lädt das Gericht zu einem Gütetermin. Dieser findet typischerweise 4-8 Wochen nach Klageeinreichung statt. Besonderheiten des Gütetermins Verhandlung vor dem Vorsitzenden allein (ohne Laienrichter) Informelle Atmosphäre Ziel: Gütliche Einigung Keine Beweisaufnahme Keine Urteilsverkündung möglich Ablauf typisch Vorsitzender gibt seine vorläufige rechtliche Einschätzung ab Vorsitzender schlägt Vergleich vor (meist mit Abfindung ) Parteien verhandeln (oft getrennt in verschiedenen Räumen) Bei Einigung: Protokollierung des Vergleichs Ohne Einigung: Termin zur Kammerverhandlung wird anberaumt Aus unserer Praxis: Etwa 50-60% aller Fälle werden bereits im Gütetermin durch Vergleich beendet. Die Vorsitzenden kennen die Rechtsprechung und geben realistische Einschätzungen. Arbeitgeber sind oft verhandlungsbereit, um das Risiko eines Urteils zu vermeiden und streben einen Abfindungsvergleich an. Typische Vergleichsinhalte Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum [Datum] Abfindungszahlung Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses Regelung von Resturlaub und Überstunden Freistellung bis zur Beendigung Schritt 3: Kammertermin Kommt im Gütetermin keine Einigung zustande, folgt der Kammertermin. Dieser findet vor der Kammer statt: Besetzung 1 Berufsrichter (Vorsitzender) 1 ehrenamtlicher Richter aus Arbeitnehmerkreisen 1 ehrenamtlicher Richter aus Arbeitgeberkreisen Ablauf Vortrag der Parteien Beweisaufnahme (Zeugenbefragung, Urkundenvorlage) Plädoyers Beratung der Kammer Urteilsverkündung oder erneuter Vergleichsvorschlag Wichtig: Auch im Kammertermin wird oft noch ein Vergleich geschlossen. Viele Richter sprechen nach der Beweisaufnahme eine "richterliche Vergleichsempfehlung" aus. Praxistipp: Etwa 70% aller Kündigungsschutzklagen enden insgesamt mit einem Vergleich - nur etwa 30% mit einem Urteil. Von den Urteilen gehen etwa 50% zugunsten der Arbeitnehmer. Schritt 4: Urteil oder Vergleich Bei Urteil zugunsten des Arbeitnehmers: Feststellung: Kündigung ist unwirksam Arbeitsverhältnis besteht fort Anspruch auf Weiterbeschäftigung Anspruch auf Annahmeverzugslohn (Gehalt für die Zeit seit Kündigung) Bei Urteil zugunsten des Arbeitgebers: Kündigung ist wirksam Arbeitsverhältnis ist beendet Keine Abfindung Bei Vergleich Beendigung gegen Abfindung (häufigster Fall) Oder: Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen Regelung aller offenen Punkte Weiterbeschäftigungsanspruch Stellt das Gericht im Kündigungsschutzprozess fest, dass die Kündigung unwirksam ist, besteht ein Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung auf dem Arbeitsplatz und zu den Bedingungen des ursprünglichen Arbeitsvertrages – nicht nur auf Gehaltszahlung. Allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer zu den bisherigen vertraglichen Konditionen weiterzubeschäftigen. Das gilt für die ursprünglichen Aufgaben und das vertraglich vereinbarte Arbeitsverhältnis. Der Beschäftigungsanspruch ergibt sich direkt aus dem Arbeitsvertrag sowie aus der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Vorläufiger Weiterbeschäftigungsanspruch Bereits während des laufenden Verfahrens können Sie einen vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend machen. Voraussetzungen: Überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Kündigung unwirksam ist Interessenabwägung spricht für Weiterbeschäftigung Aus unserer Praxis: Einen vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch machen nur etwa 10% der Kläger geltend. Die meisten möchten nicht mehr in den Betrieb zurück und streben einen Abfindungsvergleich an. Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung Selbst wenn die Kündigung unwirksam ist, kann das Gericht das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflösen (§§ 9, 10 KSchG). Dies ist möglich: Auf Antrag des Arbeitgebers (§ 9 KSchG) Wenn eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht zu erwarten ist Auf Antrag des Arbeitnehmers (§ 10 KSchG) Wenn dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist Die gerichtlich festgesetzte Abfindung beträgt maximal: 12 Monatsgehälter (Regelfall) 15 Monatsgehälter (bei über 50 Jahren und 15+ Jahren Betriebszugehörigkeit) 18 Monatsgehälter (bei über 55 Jahren und 20+ Jahren Betriebszugehörigkeit) Kosten einer Kündigungsschutzklage Die Kosten sind überschaubar und kalkulierbar: Gerichtskosten In der ersten Instanz fallen Gerichtskosten nur an, wenn es zu einem Urteil kommt. Bei einem Vergleich entfallen die Gerichtskosten. Berechnung Streitwert = 3 Bruttomonatsgehälter (bei Kündigungsschutzklage), die Gerichtsgebühr richtet sich nach dem Streitwert Beispiel : Bruttomonatsgehalt: 3.000 Euro Streitwert: 9.000 Euro Gerichtskosten bei Urteil: ca. 490 Euro Gerichtskosten bei Vergleich: 0 Euro Die Gerichtskosten trägt die unterlegene Partei. Bei einem Vergleich werden sie nicht erhoben. Anwaltskosten Die Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Streitwert. Beispielrechnung (3.000 Euro Bruttomonatsgehalt, 9.000 Euro Streitwert): Bei Urteil: 1,3 Verfahrensgebühr: ca. 530 Euro 1,6 Terminsgebühr: ca. 653 Euro Auslagenpauschale: 20 Euro Gesamt netto: 1.203 Euro Mit 19% MwSt.: ca. 1.432 Euro Bei Vergleich: 1,3 Verfahrensgebühr: ca. 530 Euro 1,0 Einigungsgebühr: ca. 408 Euro 1,2 Terminsgebühr: ca. 490 Euro Auslagenpauschale: 20 Euro Gesamt netto: 1.448 Euro Mit 19% MwSt.: ca. 1.723 Euro Wichtig: In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Rechtsschutzversicherung Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel die Kosten einer Kündigungsschutzklage. Beachten Sie: Wartezeit: Meist 3 Monate ab Versicherungsbeginn Deckungssumme prüfen Selbstbeteiligung (typisch 150-300 Euro) Deckungszusage einholen Mehr Informationen im Artikel Rechtsschutzversicherung . Prozesskostenhilfe Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben und die Kosten nicht tragen können, kommt Prozesskostenhilfe (PKH) in Betracht. Das Gericht prüft: Ihre Einkommensverhältnisse Die Erfolgsaussichten der Klage Bei Bewilligung übernimmt der Staat die Kosten. Strategien und Verhandlungstaktik Aus über 1.200 Mandanten und vielen Kündigungsschutzklagen kennen wir die erfolgreichsten Strategien: Vorbereitung Dokumentation Alle Unterlagen zur Kündigung sammeln Kündigungsschreiben prüfen (Unterschrift? Datum? Form?) Zeugen für Kündigungsgründe benennen Fehler des Arbeitgebers dokumentieren Rechtliche Prüfung Ist die Betriebsratsanhörung erfolgt? Wurde die Sozialauswahl beachtet? Liegt ein Sonderkündigungsschutz vor? Gibt es Formfehler? Verhandlungsstrategie Realistische Einschätzung Was sind Ihre tatsächlichen Erfolgsaussichten? Wie hoch ist eine realistische Abfindung ? Wollen Sie wirklich zurück in den Betrieb? Verhandlungsposition stärken Schwächen der Kündigung herausarbeiten Beweise für Ihre Position sammeln Bereitschaft zur Klage signalisieren Aber: Verhandlungsbereitschaft zeigen Zeitpunkt der Verhandlung Im Gütetermin sind Arbeitgeber oft verhandlungsbereit Nach positiver Einschätzung des Richters steigt Ihre Position Je länger das Verfahren, desto höher das Risiko für Arbeitgeber Praxistipp aus unserer Kanzlei: Zeigen Sie Verhandlungsbereitschaft, aber lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Viele Arbeitgeber versuchen, im Gütetermin schnell eine niedrige Abfindung durchzusetzen. Wenn das Angebot nicht angemessen ist, lehnen Sie ab und gehen Sie in den Kammertermin. Fehler bei Kündigungsschutzklagen Arbeitnehmer-Fehler Dreiwochenfrist versäumt Der häufigste und fatalste Fehler. Selbst bei offensichtlich unwirksamen Kündigungen. Aufhebungsvertrag unterschrieben Statt Klage zu erheben, unterschreiben viele einen Aufhebungsvertrag - oft zu ungünstigen Bedingungen. Keine anwaltliche Beratung Arbeitnehmer versuchen, die Klage selbst zu führen oder verzichten ganz auf Rechtsbeistand. Zu schnell einverstanden Im Gütetermin wird das erste (niedrige) Abfindungsangebot akzeptiert, ohne zu verhandeln. Unrealistische Erwartungen Erwartung, auf jeden Fall den Arbeitsplatz zu behalten, obwohl dies unrealistisch ist. Arbeitgeber-Fehler Mangelhafte Kündigungsvorbereitung Keine oder fehlerhafte Betriebsratsanhörung, fehlerhafte Sozialauswahl. Formfehler E-Mail-Kündigungen, fehlende Originalunterschrift, keine Vertretungsmacht. Zu niedrige Abfindungsangebote Arbeitgeber bieten zunächst sehr niedrige Abfindungen an, was zur Klage führt. Überschätzung der eigenen Position: Arbeitgeber gehen von wirksamer Kündigung aus, obwohl offensichtliche Fehler vorliegen. Checkliste: Was tun nach Kündigung? Sofortmaßnahmen (Tag 1-3) Kündigungsschreiben prüfen (Form, Unterschrift, Datum) Bei Kündigung durch Vertreter ohne Originalvollmacht: Sofort zurückweisen (unverzüglich = innerhalb 1-3 Tage, schriftlich per Einschreiben) Kopie der Kündigung anfertigen Keine Unterschrift unter Kündigung oder Aufhebungsvertrag Fachanwalt für Arbeitsrecht kontaktieren Rechtsschutzversicherung prüfen Bei Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden (innerhalb 3 Tage!) Innerhalb der ersten Woche Dokumentation sammeln (E-Mails, Zeugen, Unterlagen) Kündigungsgründe prüfen lassen Erfolgsaussichten einschätzen Strategie entwickeln Innerhalb von 3 Wochen (Dreiwochenfrist!) Entscheidung: Kündigungsschutzklage erheben? Klage beim Arbeitsgericht einreichen Falls Verhandlung gewünscht: Dennoch Klage einreichen (Sicherheit!) Wichtig: Auch bei Zurückweisung wegen fehlender Vollmacht zusätzlich Kündigungsschutzklage erheben! Die Zurückweisung ersetzt nicht die Klage. Nach Klageeinreichung Auf Gütetermin vorbereiten Verhandlungsstrategie festlegen Minimalforderung definieren Alle Unterlagen zum Termin mitbringen Sie haben eine Kündigung erhalten? Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung: ☎ 089/3801990 | ✉ thorn@thorn-law.de Die Dreiwochenfrist läuft - handeln Sie jetzt! Dieser Artikel wurde von Dr. Thorn Rechtsanwälte mbB erstellt. Stand: 2025. DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ - Kündigungsschutzklage Wie lange dauert eine Kündigungsschutzklage? Vom Gütetermin bis zum Urteil vergehen typischerweise 3-6 Monate. Der Gütetermin findet meist 4-8 Wochen nach Klageeinreichung statt. Wird dort keine Einigung erzielt, dauert es weitere 2-4 Monate bis zum Kammertermin. Bei Berufung zum Landesarbeitsgericht können weitere 6-12 Monate hinzukommen. Insgesamt sollten Sie mit 6-12 Monaten bis zur endgültigen Klärung rechnen. Was passiert, wenn ich die Dreiwochenfrist versäume? Die Kündigung gilt dann als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG) - auch wenn sie offensichtlich rechtswidrig war. Sie können keine Kündigungsschutzklage mehr erheben und haben keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung oder Abfindung. Nur in seltenen Ausnahmefällen (unverschuldete Verhinderung, grobe Formfehler) kann eine nachträgliche Zulassung der Klage beantragt werden. Die Hürden dafür sind jedoch sehr hoch. Wie hoch sind meine Erfolgschancen? Die Erfolgschancen hängen stark vom Einzelfall ab. Wenn offensichtliche Fehler vorliegen (fehlende Betriebsratsanhörung, Formfehler, fehlerhafte Sozialauswahl), sind die Chancen sehr gut (70-90%). Bei personenbedingten oder verhaltensbedingten Kündigungen kommt es auf die konkreten Umstände an. Ein Fachanwalt kann nach Prüfung Ihrer Unterlagen eine realistische Einschätzung abgeben. Wichtig: Auch bei schlechten Erfolgsaussichten kann eine Klage sinnvoll sein, um eine Abfindung zu verhandeln. Muss ich zurück in den Betrieb, wenn ich gewinne? Nein. Auch bei einer gewonnenen Kündigungsschutzklage können Sie einen Abfindungsvergleich schließen. In der Praxis wollen die meisten Arbeitnehmer nach einer Kündigung nicht mehr zurück - das Vertrauensverhältnis ist zerrüttet. Etwa 90% aller erfolgreichen Klagen enden mit einer Abfindung statt Weiterbeschäftigung. Nur wenn Sie ausdrücklich die Weiterbeschäftigung wünschen, müssen Sie diese auch durchsetzen. Was kostet mich eine Kündigungsschutzklage? Bei einem Bruttomonatsgehalt von 3.000 Euro (Streitwert 9.000 Euro) betragen die Anwaltskosten etwa 1.400-1.700 Euro. Gerichtskosten fallen nur bei Urteil an (ca. 490 Euro), nicht bei Vergleich. In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten - unabhängig vom Ausgang. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt diese Kosten (abzüglich Selbstbeteiligung). Ohne Versicherung und bei geringem Einkommen kommt Prozesskostenhilfe in Betracht. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • Urlaub im Arbeitsrecht | DR. THORN Rechtsanwälte mbB

    Rechtsberatung zum Thema Urlaub im Arbeitsrecht in München. Kostenfreie Erstberatung. Jetzt Termin vereinbaren und rechtliche Fragen klären! URLAUB IM ARBEITSRECHT Teilen Teilen Teilen > INFO > URLAUB IM ARBEITSRECHT > Urlaub des Arbeitnehmers Der Urlaubsanspruch ist nach der Definition in § 1 BUrlG ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Freistellung von der arbeitsvertraglichen Verpflichtung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Der Mindesturlaub für Arbeitnehmer beträgt gemäß Bundesurlaubsgesetz jährlich mindestens 24 Werktage, ausgehend von einer 6-Tages-Woche. Der gesetzliche Mindesturlaub kann zugunsten des Arbeitnehmers im Arbeits- und Tarifvertrag oder durch Betriebsvereinbarung um einen freiwilligen, übergesetzlichen Urlaubsanspruch erweitert werden. Bei Beginn eines Arbeitsverhältnisses besteht eine Wartezeit von sechs Monaten bis erstmals ein Urlaubsanspruch entsteht. Der volle Urlaubsanspruch wird somit erstmalig nach dem sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Davor kann aber bereits gemäß § 5 Abs. 1 BUrlGein Anspruch auf Teilurlaub bestehen. Wichtig zu wissen: Während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kann Urlaub nicht gewährt werden. Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Eine Übertragung ist aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen laut BUrlG bis zum 31.03. des Folgejahres möglich. Der Europäische Gerichtshof hat diese Regelung allerdings im Hinblick auf die persönlichen Gründe für unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht und daher für unwirksam angesehen. Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert, verfallen seine gesetzlichen Urlaubsansprüche aufgrund unionskonformer Auslegung des BUrlG nicht (die übergesetzlichen sehr wohl) schon zum 31.03. des Folgejahres, sondern erst 15 Monate nach Ablauf des konkreten Urlaubsjahres. Anzahl der Urlaubstage Nach § 3 Abs. 1 BurlG beträgt die Dauer des bezahlten Jahresmindesturlaubs bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage pro Woche 24 Werktage. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nach dem Arbeitsvertrag auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist die Anzahl der Urlaubstage grundsätzlich unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus zu berechnen, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten. Gemäß Bundesarbeitsgericht berechnen sich die Anzahl der gesetzlichen Mindest-urlaubstage wie folgt: 24 Werktage (= Mindesturlaub) x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht: 312 Werktage (6 Tage x 52 Wochen). Diese Berechnung gilt entsprechend für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Vertragsparteien für die Berechnung des Urlaubsanspruchs keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen haben. Beispiel : Bei der 3-Tagewoche und einem Gesamturlaub von 28 Werktagen bei Vollzeitbeschäftigung errechnet sich ein gesetzlicher Jahresurlaub für die Teilzeittätigkeit von 14 Urlaubstagen wie folgt: 28 Werktage x 156 Tage mit Arbeitspflicht (3 Tage/Woche) : 312 Werktage. Kürzung des Anspruchs In einem neuen Grundsatzurteil hat das Bundesarbeitsgericht am 30.11.2021, 9 AZR 225/21 entschieden, dass die Beschäftigte für Zeiten, in denen sie wegen "Kurzarbeit Null" nicht gearbeitet haben, keine Urlaubsansprüche erwerben. Diese war bislang höchst umstritten. Gemäß der aktuellen Rechtsprechung ist der Arbeitgeber nunmehr berechtigt, bei Kurzarbeit Null den Jahresurlaub seiner Mitarbeiter anteilig, d.h. für jeden vollen Monat der "Kurzarbeit Null" um 1/12 zu kürzen. Verfall des Anspruchs Grundsätzlich gilt gemäß § 7 Abs. 3 BurlG, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten, d.h. bis zum 31.3. des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Dringende persönliche Gründe für eine Übertragung des Urlaubs auf das 1. Quartal es folgenden Jahrs sind zum Beispiel: Krankheit, auch die Erkrankung eines Angehörigen, der gepflegt werden muss oder die Erkrankung des Lebenspartners, mit dem der Urlaub hätte verbracht werden sollen. Als dringende betriebliche Gründe für eine Übertragung werden üblicherweise termin- oder saisongebundene Aufträge und Problemeim Betriebsablauf genannt. Ausnahmen zum Verfall Wenn der Urlaub nicht bis spätestens zum 31.3. des Folgejahres genommen wurde, verfällt der Urlaub nach Bundesurlaubsgesetzt grundsätzlich ersatzlos. Davon gibt es zwei Ausnahmen . 1. Urlaubsverfall bei langer Krankheit Der europäische Gerichtshof hat § 7 Abs. 3 BUrlG im Hinblick auf die persönlichen Gründe für unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht und daher für unwirksam angesehen. Dies hat zur Folge, dass, die gesetzlichen Urlaubstage des langzeiterkrankten Mitarbeiters nicht zum 31. März des Folgejahres, sondern erst 15 Monate nach Ablauf des konkreten Urlaubsjahres verfallen (BAG Urteil vom 7. August 2012 – 9 AZR 353/10). Damit wird gleichzeitig verhindert, dass aufgrund von Krankheit jahrelang Urlaub angesammelt wird., 2. Kein grundsätzlicher Urlaubsverfall zum Jahresende oder zum 31. März In unionskonformer Auslegung und einer Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.2.2019, 9 AZR 541/15 kann der (Mindest-)Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern nicht mehr automatisch verfallen. Arbeitgeber müssen nun ihre Beschäftigten konkret auffordern, den offenen Urlaub bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu nehmen und den Beschäftigten zugleich klar und rechtzeitig darauf hinweisen, dass nichtgenommener Urlaub ansonsten verfällt. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast dafür, dass er seinen erforderlichen Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. FAQ - Häufige Fragen Wie viele Tage Erholungszeit stehen mir zu? Der gesetzliche Urlaubsanspruch ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesetz. Gemäß dieser Vorschrift steht Arbeitnehmern mit einer 5-Tage Woche in Deutschland ein Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen und bei einer 6-Tage-Woche von mindestens 24 Tage pro Jahr zu. Einzelvertraglich und tarifvertraglich werden meist mehr Erholungstage vereinbart. Kann mein Arbeitgeber meinen Antrag auf Ferien ablehnen? Arbeitnehmer können sich nicht eigenmächtig Urlaub nehmen, sondern müssen sich den Urlaub durch den Arbeitgeber gewähren lassen. Das Bundesurlaubsgesetz schreibt in § 7 vor, dass bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind, es sei denn, dass dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Was passiert, wenn ich meine Auszeit nicht nehme? Das Bundesurlaubsgesetz regelt in § 7 Abs. 3, dass Arbeitnehmer ihren Jahresurlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr nehmen müssen, denn eine regelmäßige Auszeit ist erwünscht. Ansonsten verfällt der Urlaubsanspruch. Diese Vorschrift ist allerdings europakonform auszulegen. Dies bedeutet, dass der Urlaub nicht automatisch verfällt, sondern Arbeitgeber zuvor auf den drohenden Urlaubsverfall hinweisen müssen. Daneben ist zu beachten, dass eine Übertragung des Urlaubsanspruchs in das Folgejahr nur möglich ist, wenn dringende persönliche oder betriebliche Gründe dies rechtfertigen. Kann ich meinen Urlaub aufteilen? In § 7 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz ist geregelt, dass der Urlaub zusammenhängend zu gewähren ist, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. In der Praxis wird dies allerdings häufig nicht beachtet, indem eine Aufteilung einvernehmlich praktiziert wird. Was passiert, wenn ich krank werde? Wenn Sie während des Urlaubs krank werden, werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf Ihren Jahresurlaub nicht angerechnet. Dies ergibt sich aus § 9 Bundesurlaubsgesetz. Kann mein Arbeitgeber meinen Urlaub kürzen oder streichen? Wenn der Arbeitgeber einen Urlaub einmal genehmigt hat, ist es nicht möglich den Urlaub zu kürzen oder zu streichen, ohne dass ein besonderer Umstand vorliegt. So ist anerkannt, dass ausnahmsweise die Kürzung oder Streichung zulässig ist, wenn aufgrund eines nicht vorhersehbaren Ereignisses ganz erhebliche existenzbedrohende Schäden für das Unternehmen drohen. Was passiert, wenn ich gekündigt werde? Kann ich meine Auszeit auch in bar ausbezahlt bekommen? Kann ich während meiner arbeitsfreien Tage entlassen werden? Kann ich während der Probezeit schon freie Tage nehmen? Wenn Sie gekündigt werden, müssen Sie den Ihnen verbleibenden Urlaub grundsätzlich innerhalb der Kündigungsfrist nehmen. Verbleibende Resturlaubsansprüche müssen gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz in Geld abgegolten werden. Urlaub soll der Erholung des Arbeitnehmers dienen. Aus diesem Grund ist eine Auszahlung in Geld anstelle einer realen Urlaubsgewährung gemäß Bundesurlaubsgesetz nicht zulässig. Eine Kündigung während des Urlaubs ist in der Regel möglich. Eine Kündigungserklärung kann auch in dieser Zeit dem Arbeitnehmer im rechtlichen Sinne zugehen, auch wenn er wegen des Urlaubs die Kündigung nicht zur Kenntnis nehmen kann. Sollte bei Rückkehr die Kündigungsfrist von drei Wochen für die Einreichung der Kündigungsschutzklage bereits abgelaufen sein, muss er einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage gemäß § 5 Kündigungsschutzgesetz stellen. Ein solcher Antrag muss innerhalb von zwei Wochen gestellt werden, zusammen mit der Einreichung der Kündigungsschutzklage. Sie können auch während der Probezeit bereits freie Tage nehmen. Allerdings steht Ihnen der volle Urlaubsanspruch erst nach einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten zu. Zuvor haben Sie Anspruch auf anteiligen Urlaub, der sich pro Monat auf 1/12 des Jahresurlaubs beläuft. Probleme mit Urlaub? Rufen Sie uns an, wenn Sie Probleme mit Ihrem Urlaub haben. Im Ersttelefonat erhalten Sie kostenlos eine Einschätzung Ihrer Chancen durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in München. Wir helfen sofort. MEHR ERFAHREN DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • Öffnungszeiten | Anwalt Arbeitsrecht München DR. THORN

    Erfahren Sie die Öffnungszeiten von DR. THORN Rechtsanwälte in München. Ihr kompetenter Partner im Arbeitsrecht. Kostenfreies Ersttelefonat unter 089 3801990! ERREICHBARKEIT DER KANZLEI Teilen Teilen Teilen > ÜBER UNS > ERREICHBARKEIT - ÖFFNUNGSZEITEN > SO EINFACH ERREICHEN SIE UNS Wir sind rund um die Uhr erreichbar Eine Besonderheit unserer Kanzlei ist unser stets erreichbares Tages- und Nachtsekretariat . Das bedeutet, dass Sie unsere Kanzlei rund um die Uhr, d.h. 24 h an allen Tagen der Woche, telefonisch erreichen können und somit einen Ansprechpartner haben. Sie müssen bei uns nicht auf Öffnungszeiten und einen Termin in der Kanzlei warten, um ein Gespräch führen zu können, sondern erreichen immer unser Sekretariat anstelle eines Anrufbeantworters. Uns ist wichtig, dass Sie sofort eine erste Einschätzung Ihrer Situation per Telefon oder Email erhalten. Dieses Ersttelefonat ohne direkten persönlichen Kontakt war ein Ergebnis der Pandemie-Einschränkungen, wurde dann aber beibehalten, weil es sich im Arbeitsrecht, in dem es auf rasches Handeln ankommt, sehr bewährt hat. Persönlichen Termin in der Kanzlei vereinbaren Wenn Sie uns statt dessen persönlich besuchen wollen: Unsere Kanzlei in München-Schwabing ist sehr gut mit dem Pkw zu erreichen (Parkplätze kostenpflichtig) oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln (U-Bahnhof Münchener Freiheit oder Bonner Platz - U 3/U6) sowie mit dem Fahrrad (Fahradparkplatz am Haus). Bitte vereinbaren Sie immer vorher telefonisch einen Besuchstermin . Unser Standort Sie finden unser Büro in München-Schwabing, im Herzen von München. Verkehrsgünstig gelegen zwischen den U-Bahn-Stationen Münchener Freiheit und und der U-Bahn Station Bonner Platz, mit Parkplätzen am Haus und einem Fahrradparkplatz. Unsere Haupteinzugsgebiete in München und Umgebung sind: Altstadt-Lehel Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt Maxvorstadt Schwabing-West Bogenhausen Milbertshofen-Am Hart Moosach Schwabing-Freimann Berg am Laim Feldmoching-Hasenberg Laim Weitere Einzugsgebiete in München: Au-Haidhausen, Sendling, Sendling-Westpark, Trudering-Riem, Berg am Laim, Ramersdorf-Perlach, Obergiesing, Untergiesing-Harlaching, Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln, Hadern, Pasing-Obermenzing, Aubing-Lochhausen-Langwied, Allach-Untermenzing. Unsere Mandanten kommen auch aus der Umgebung von München: Neuried Planegg Gräfelfing Starnberg Gauting Germering Puchheim Fürstenfeldbruck Dachau Unterschleißheim Freising Erding Ismaning Garching Ebersberg Kirchheim Haar Vaterstetten Ottobrunn Unterhaching Oberhaching Grünwald Taufkirchen Pullach Öffnungszeiten der Kanzlei Unsere Kanzlei ist von Montag bis Freitag grundsätzlich von 7:00 h bis 21:00 h erreichbar. Samstags sind wir von 9:00 bis 14:00 h erreichbar. Sonntags ist geschlossen. In Notfällen können Sie uns dennoch erreichen. Bitte beachten Sie, dass persönliche Termine in der Kanzlei ausschließlich nach vorheriger Vereinbarung stattfinden. Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag 07:00 bis 21:00 07:00 bis 21:00 07:00 bis 21:00 07:00 bis 21:00 07:00 bis 21:00 09:00 bis 14:00 geschlossen Ihr Arbeitsrechtsanwalt - immer für Sie erreichbar Im Arbeitsrecht muss es schnell gehen. Daher sind wir 24/7 erreichbar. Rufen Sie uns an. Im Ersttelefonat erhalten Sie kostenlos eine Einschätzung Ihrer Chancen. Wir helfen sofort. MEHR ERFAHREN DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • Arbeitsrecht Ebersberg – Anwalt Kündigung & Aufhebungsvertrag

    Suchen Sie einen erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht in Ebersberg? Profitieren Sie von 25 Jahren Expertise in Kündigung, Aufhebungsvertrag und Abfindung. Fachanwalt für Arbeitsrecht Ebersberg – Ihre Rechte als Arbeitnehmer Teilen Teilen Teilen > Staedte (Item) > Aufhebungsvertrag & Abfindung – Ihr Anwalt berät Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte mbB - Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt - Erstveröffentlichung: 15.01.2025 - Zuletzt überarbeitet: 27.01.2026 In Ebersberg mit arbeitsrechtlichen Problemen konfrontiert – etwa einer Kündigung , einem Aufhebungsvertrag oder Diskussionen über die Abfindung ? Wir reagieren schnell, prüfen Ihre Situation im Detail und setzen Ihre arbeitsrechtlichen Ansprüche entschlossen durch. Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus Ebersberg finden in DR. THORN Rechtsanwälte einen kompetenten Partner für sämtliche arbeitsrechtlichen Belange. Mit unserer Expertise beraten wir Sie in Kündigungsschutzprozessen, Aufhebungsverträgen und Abfindungsverhandlungen, um Ihre Rechte bestmöglich zu vertreten. Ebersberg ist ein wichtiger Wirtschaftsstandort im Münchner Osten mit einer starken Mittelstandsstruktur. Wir helfen Ihnen, faire Arbeitsbedingungen durchzusetzen, Verträge zu gestalten und Kündigungen anzufechten. Vertrauen Sie auf unsere langjährige Erfahrung – DR. THORN Rechtsanwälte ist Ihr starker Partner für Arbeitsrecht in Ebersberg. Hilfe für Arbeitnehmer & Arbeitgeber im Arbeitsrecht Haben Sie eine Kündigung erhalten, möchten einen Aufhebungsvertrag prüfen lassen oder eine faire Abfindung verhandeln? DR. THORN Rechtsanwälte München steht Ihnen in Ebersberg mit professioneller Beratung und starker rechtlicher Vertretung zur Seite. Mit mehr als 25 Jahren Erfahrung im Arbeitsrecht wissen wir, worauf es ankommt. Wir helfen Ihnen, Kündigungen rechtlich anzufechten, Ihre Abfindung zu maximieren und Arbeitsverträge sorgfältig zu prüfen. Setzen Sie auf unsere Kompetenz und lassen Sie sich von uns unterstützen. Kontaktieren Sie uns jetzt für eine kostenlose Ersteinschätzung – wir freuen uns darauf, Ihnen zu helfen! Unterstützung bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten Arbeitsrechtliche Konflikte können eine große Herausforderung darstellen. DR. THORN Rechtsanwälte bietet Mandanten aus Ebersberg eine umfassende arbeitsrechtliche Beratung und durchsetzungsstarke Vertretung. Unsere Schwerpunkte umfassen folgende Aspekte: Kündigungsschutz – Wir setzen uns für Sie ein Eine Kündigung kann gravierende Folgen haben. Wir prüfen die Rechtmäßigkeit Ihrer Kündigung, setzen Ihre Ansprüche durch und kämpfen für eine faire Lösung – sei es eine Wiedereinstellung, eine Abfindung oder eine außergerichtliche Einigung. Aufhebungsverträge – Risiken vermeiden, Vorteile sichern Ein Aufhebungsvertrag muss sorgfältig geprüft werden, um finanzielle oder sozialversicherungsrechtliche Nachteile zu vermeiden. Wir helfen Ihnen, eine gerechte Abfindung zu erzielen und Ihre Rechte zu sichern. Abfindung – Ihr Anspruch, unsere Expertise Die Verhandlung einer hohen Abfindung erfordert eine fundierte Strategie. Wir setzen uns für Ihre Interessen ein, verhandeln gezielt und vertreten Sie, wenn nötig, vor Gericht. Arbeitsverträge – Klarheit und Sicherheit Ein Arbeitsvertrag sollte für beide Seiten fair und rechtlich einwandfrei sein. Wir prüfen bestehende Verträge, optimieren neue Vereinbarungen und schützen Ihre Rechte als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber. Deshalb sind wir die richtige Wahl im Arbeitsrecht Arbeitsrechtliche Angelegenheiten erfordern fundiertes Fachwissen und eine durchdachte Strategie. DR. THORN Rechtsanwälte unterstützt Mandanten aus Ebersberg mit langjähriger Erfahrung und einer maßgeschneiderten Beratung. Einfache Erreichbarkeit und individuelle Betreuung Unsere Kanzlei ist für Mandanten aus Ebersberg leicht erreichbar – sowohl mit dem Auto über die B304 als auch mit der S4. So profitieren Sie von einer fachspezialisierten Kanzlei, die sich individuell um Ihre arbeitsrechtlichen Fragen kümmert. Regionale Kenntnisse für Ebersberg Als wirtschaftliches Zentrum im östlichen Münchner Umland bietet Ebersberg vielfältige Beschäftigungsmöglichkeiten – von Handwerksbetrieben über Dienstleistungsunternehmen bis hin zu Verwaltungseinrichtungen. Themen wie Arbeitsverträge, Abfindungen und Kündigungsschutz sind hier besonders wichtig. Wir stehen Ihnen mit professioneller Unterstützung zur Seite. Vertrauen Sie auf unsere Expertise im Arbeitsrecht Dank unserer Erfahrung und unserer Nähe zu Ebersberg sind wir Ihr zuverlässiger Ansprechpartner für arbeitsrechtliche Belange. Nutzen Sie unsere Fachkenntnis und lassen Sie uns gemeinsam die beste Lösung für Ihre arbeitsrechtlichen Herausforderungen finden – kontaktieren Sie uns jetzt! Verlässlicher Partner im Arbeitsrecht – DR. THORN Rechtsanwälte Ebersberg ist eine charmante Stadt und zugleich der Verwaltungssitz des gleichnamigen Landkreises im Osten von München. Mit etwa 12.000 Einwohnern vereint sie eine hohe Lebensqualität mit einer idyllischen Naturlandschaft. Durch die S-Bahn-Linie S4 sowie die Bundesstraße B304 ist Ebersberg gut an München angebunden, was die Stadt zu einem attraktiven Wohnort macht. Besonders prägend ist der Ebersberger Forst , eines der größten zusammenhängenden Waldgebiete Deutschlands, das zahlreiche Wander- und Radwege bietet. Die historische Altstadt mit ihren traditionellen Gasthäusern, dem Kloster Ebersberg und dem Aussichtsturm auf dem Ludwigshöhe verleiht der Stadt ein einzigartiges Flair. Moderne Bildungseinrichtungen, ein vielfältiges Kulturangebot und die Nähe zur Natur machen Ebersberg zu einem lebenswerten Standort. Wissenswertes zur Stadt Ebersberg Als wirtschaftlicher Mittelpunkt im östlichen Münchner Umland bietet Ebersberg ein vielseitiges Arbeitsumfeld, geprägt durch Mittelstandsunternehmen, öffentliche Verwaltung und Gesundheitswesen. Diese Branchen bringen spezifische arbeitsrechtliche Themen mit sich, darunter Arbeitszeitregelungen, Kündigungsschutz, Aufhebungsverträge und befristete Verträge. Aufgrund der Lage als Pendlergemeinde mit direkter Anbindung nach München sind Themen wie Arbeitsverträge und flexible Arbeitsmodelle relevant. Mit dem digitalen Wandel steigen zudem die Anforderungen an Arbeitszeiterfassung und Vergütungsfragen, was eine klare arbeitsrechtliche Regelung erforderlich macht. Arbeitsrecht vor Ort Wichtige arbeitsrechtliche Themen Kündigungsrecht in Ebersberg Als sich verändernder Wirtschaftsstandort im Osten Münchens ist Ebersberg auch Heimat von Unternehmen, die mit betriebsbedingten Kündigungen zu tun haben. Wir prüfen, ob Ihre Kündigung rechtlich haltbar ist und setzen uns für Ihre Interessen im Kündigungsschutzprozess ein. Aufhebungsverträge in Ebersberg Ein Aufhebungsvertrag kann vorteilhaft oder nachteilig sein – deshalb ist eine sorgfältige Prüfung unerlässlich. Arbeitsverträge und befristete Beschäftigung in Ebersberg Nicht jede Befristung ist rechtlich zulässig – wir helfen Ihnen dabei, Ihre rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen und unzulässige Befristungen anzufechten. Arbeitszeitregelungen und Überstunden in Ebersberg Insbesondere im Einzelhandel und Dienstleistungssektor sind Arbeitszeitüberschreitungen ein Thema. Wir beraten Sie zu gesetzlichen Arbeitszeitregelungen, Ruhepausen und Überstundenvergütung, um Ihre Rechte zu wahren. DR. THORN Rechtsanwälte – Arbeitsrecht für Ebersberg Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus Ebersberg erhalten bei DR. THORN Rechtsanwälte in München eine individuelle arbeitsrechtliche Beratung . Ob Kündigungsschutz , Aufhebungsvertrag oder Abfindungsverhandlungen – wir helfen Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen und eine optimale Lösung zu finden. Mit unserer Kenntnis des Arbeitsmarktes in Ebersberg stehen wir Ihnen zur Seite, wenn es um Arbeitsverträge, Kündigungsfristen oder tarifliche Regelungen geht. Wir unterstützen Sie bei gerichtlichen Auseinandersetzungen , aber auch bei außergerichtlichen Verhandlungen, um die für Sie bestmögliche Lösung zu erreichen. Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, über einen Aufhebungsvertrag nachdenken oder eine Abfindung anstreben, sind wir Ihr kompetenter Ansprechpartner. Lassen Sie sich professionell beraten! Ihr Recht in guten Händen – DR. THORN Rechtsanwälte Anwalt für Ebersberg Mandanten aus Ebersberg erhalten bei DR. THORN Rechtsanwälte aus München kompetente und engagierte Unterstützung in allen arbeitsrechtlichen Belangen. Ob Kündigungsschutz, Aufhebungsvertrag oder Abfindungsverhandlungen – wir vertreten Sie mit Fachwissen und Erfahrung, um die beste Lösung für Ihre Situation zu erreichen. Jetzt mehr erfahren >> Anwälte im Arbeitsrecht für Ebersberg Bei Fragen zum Arbeitsrecht sind wir für Sie da. In einem ersten Telefonat geben wir Ihnen eine unverbindliche und kostenfreie Beurteilung Ihrer Situation sowie der möglichen Schritte in Ihrem speziellen Fall. Rufen Sie einfach an. Jetzt mehr erfahren Anwalt Karlsfeld Anwalt Fürstenfeldbruck Anwalt Garching Anwalt Kirchheim Anwalt Pullach Anwalt Puchheim Anwalt Germering Anwalt Freising Anwalt Grünwald Anwalt Oberhaching Anwalt Unterhaching Anwalt Taufkirchen Anwalt Starnberg Anwalt Dachau Anwalt Haar Anwalt Ottobrunn Anwalt Neuried Anwalt Vaterstetten Anwalt Unterschleißheim Anwalt Erding Anwalt Ismaning Anwalt Planegg Anwalt Gräfelfing Anwalt Gauting DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • Provision im Arbeitsrecht: Anspruch, Berechnung & Abrechnung

    Provision im Arbeitsrecht: Wann entsteht der Anspruch? Wie wird abgerechnet? Was gilt bei Kündigung? Anwalt erklärt Rechte für Vertriebsmitarbeiter. Provision im Arbeitsrecht Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Provision im Arbeitsrecht – Anspruch, Berechnung & Abrechnung Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Zuletzt aktualisiert: Januar 2026 Provision ist eine erfolgsabhängige Vergütung, die vor allem im Vertrieb verbreitet ist. Der Arbeitnehmer erhält neben seinem Festgehalt einen prozentualen Anteil am Umsatz oder Gewinn der von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfte. Die Provision gehört damit zu den wichtigsten Formen der variablen Vergütung . Für Vertriebsmitarbeiter stellen sich bei Provisionen regelmäßig zentrale Fragen: Wann entsteht mein Provisionsanspruch? Wie muss der Arbeitgeber abrechnen? Was passiert mit meinen Provisionen bei Kündigung ? Dieser Artikel erklärt die rechtlichen Grundlagen, die Entstehung und Fälligkeit von Provisionsansprüchen sowie die Besonderheiten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Er richtet sich an Vertriebsmitarbeiter und Außendienstler, die provisionsbasiert vergütet werden, an Arbeitnehmer, die Probleme mit der Provisionsabrechnung haben, und an alle, die ihre Provisionsansprüche bei Kündigung oder im laufenden Arbeitsverhältnis durchsetzen wollen. Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Das Wichtigste in Kürze Provision ist eine erfolgsabhängige Vergütung, die an den Abschluss oder die Vermittlung von Geschäften geknüpft ist. Sie wird zusätzlich zum Festgehalt gezahlt und richtet sich typischerweise nach dem erzielten Umsatz. Der Provisionsanspruch entsteht , wenn das vermittelte Geschäft rechtswirksam zustande kommt. Er wird fällig, wenn der Arbeitgeber das Geschäft ausgeführt hat oder hätte ausführen müssen. Der Arbeitgeber muss monatlich eine Provisionsabrechnung erteilen. Der Arbeitnehmer hat ein Einsichtsrecht in die Geschäftsbücher, soweit dies zur Überprüfung erforderlich ist. Bei Kündigung bleiben Provisionsansprüche für bereits vermittelte Geschäfte erhalten – auch wenn das Geschäft erst nach dem Ausscheiden ausgeführt wird (Überhangprovision). Definition: Was ist Provision? Rechtliche Einordnung Provision ist ein erfolgsabhängiger Vergütungsbestandteil, der an den Abschluss oder die Vermittlung von Geschäften geknüpft ist. Im Gegensatz zum festen Gehalt variiert die Provision je nach Geschäftserfolg des Arbeitnehmers. Die gesetzlichen Regelungen zur Provision finden sich in §§ 87 bis 87c HGB. Diese Vorschriften gelten unmittelbar für Handelsvertreter. Für angestellte Vertriebsmitarbeiter gelten sie nicht direkt, werden aber häufig im Arbeitsvertrag in Bezug genommen oder von der Rechtsprechung analog angewendet. Abgrenzung zu anderen Vergütungsformen Die Provision unterscheidet sich von anderen Formen der variablen Vergütung : Bonus: Eine Sonderzahlung bei Erreichen bestimmter Ziele, die nicht unmittelbar an einzelne Geschäftsabschlüsse geknüpft ist. Tantieme: Eine Gewinnbeteiligung, die sich nach dem Gesamtergebnis des Unternehmens richtet. Prämie: Eine Einmalzahlung für besondere Leistungen oder Anlässe. Akkordlohn : Eine leistungsabhängige Vergütung, die sich nach der produzierten Stückzahl richtet. Typische Provisionsmodelle In der Praxis haben sich verschiedene Provisionsmodelle etabliert: Umsatzprovision: Der Arbeitnehmer erhält einen prozentualen Anteil am erzielten Umsatz. Dies ist das häufigste Modell im Vertrieb. Gewinnprovision: Die Provision richtet sich nach dem erzielten Gewinn oder Deckungsbeitrag. Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer Einfluss auf die Preisgestaltung hat. Abschlussprovision: Eine einmalige Provision bei Vertragsabschluss, unabhängig von der Vertragslaufzeit. Bestandsprovision: Eine laufende Provision für die Dauer eines Vertrags, etwa bei Versicherungen oder Wartungsverträgen. Vermittlungsprovision: Eine Provision für die bloße Vermittlung eines Kundenkontakts, auch wenn der Abschluss durch andere erfolgt. Entstehung des Provisionsanspruchs Grundsatz: Geschäftsabschluss Der Provisionsanspruch entsteht grundsätzlich, wenn das vom Arbeitnehmer vermittelte oder abgeschlossene Geschäft rechtswirksam zustande kommt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen Arbeitgeber und Kunde. Es kommt nicht darauf an, ob der Kunde bereits gezahlt hat oder ob das Geschäft bereits ausgeführt wurde. Der Anspruch entsteht mit dem Abschluss, nicht erst mit der Durchführung. Kausalität zwischen Tätigkeit und Abschluss Für den Provisionsanspruch muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Arbeitnehmers und dem Geschäftsabschluss bestehen. Der Arbeitnehmer muss das Geschäft vermittelt oder wesentlich gefördert haben. Bei Bestandskunden ist oft streitig, ob ein neuer Abschluss auf die Tätigkeit des Vertriebsmitarbeiters zurückgeht oder ob der Kunde ohnehin bestellt hätte. Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Bezirksprovision und Kundenschutz Manche Arbeitsverträge sehen eine Bezirksprovision vor: Der Arbeitnehmer erhält Provision für alle Geschäfte in seinem Gebiet, unabhängig davon, ob er persönlich daran mitgewirkt hat. Ähnlich funktioniert der Kundenschutz: Bestimmte Kunden werden dem Arbeitnehmer zugeordnet, und er erhält Provision für alle Geschäfte mit diesen Kunden. Beide Modelle haben den Vorteil, dass Streitigkeiten über die Kausalität vermieden werden. Fälligkeit der Provision Gesetzliche Regelung Nach § 87a Abs. 1 HGB wird die Provision fällig, wenn der Arbeitgeber das Geschäft ausgeführt hat. Hat der Arbeitgeber das Geschäft nicht ausgeführt, obwohl er es hätte tun müssen, wird die Provision dennoch fällig. Die Fälligkeit tritt spätestens ein, wenn der Kunde seine Leistung erbracht hat – also typischerweise bei Zahlung des Kaufpreises. Vertragliche Abweichungen Im Arbeitsvertrag können abweichende Fälligkeitsregelungen vereinbart werden. Üblich sind etwa Provisionsabrechnungen zum Monatsende mit Auszahlung im Folgemonat. Unzulässig sind Klauseln, die die Fälligkeit unangemessen hinausschieben – etwa bis zur vollständigen Zahlung durch den Kunden bei Ratenzahlungsgeschäften über mehrere Jahre. Vorschuss und Garantieprovision Um Einkommensschwankungen auszugleichen, vereinbaren viele Arbeitgeber einen Provisionsvorschuss oder eine Garantieprovision. Provisionsvorschuss: Der Arbeitgeber zahlt monatlich einen festen Betrag, der mit den tatsächlich verdienten Provisionen verrechnet wird. Übersteigt der Vorschuss die verdiente Provision, entsteht ein Negativsaldo, der mit künftigen Provisionen verrechnet wird. Garantieprovision: Der Arbeitgeber garantiert eine Mindestprovision. Verdient der Arbeitnehmer weniger, erhält er trotzdem den Garantiebetrag. Anders als beim Vorschuss muss die Differenz nicht zurückgezahlt werden. Provisionsabrechnung Abrechnungspflicht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine ordnungsgemäße Provisionsabrechnung zu erteilen. Nach § 87c Abs. 1 HGB muss die Abrechnung monatlich erfolgen und alle für die Berechnung der Provision relevanten Angaben enthalten. Die Abrechnung muss insbesondere enthalten: die provisionspflichtigen Geschäfte mit Datum und Vertragspartner, den jeweiligen Umsatz oder die Bemessungsgrundlage, den angewandten Provisionssatz und den sich ergebenden Provisionsbetrag. Einsichtsrecht in Geschäftsbücher Der Arbeitnehmer hat nach § 87c Abs. 4 HGB das Recht, die Geschäftsbücher des Arbeitgebers einzusehen, soweit dies zur Überprüfung der Provisionsabrechnung erforderlich ist. Dieses Recht kann durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater ausgeübt werden. Der Arbeitgeber muss die Einsichtnahme ermöglichen und die erforderlichen Unterlagen bereitstellen. Buchauszug Alternativ zur Einsichtnahme kann der Arbeitnehmer einen Buchauszug verlangen. Der Arbeitgeber muss dann eine Aufstellung aller provisionspflichtigen Geschäfte mit den relevanten Daten erstellen. Der Buchauszug ist das wichtigste Instrument zur Kontrolle der Provisionsabrechnung. Er ermöglicht dem Arbeitnehmer, Unstimmigkeiten zu erkennen und gegebenenfalls Nachforderungen geltend zu machen. Provision bei Kündigung Überhangprovision Endet das Arbeitsverhältnis , stellt sich die Frage nach der Überhangprovision. Darunter versteht man Provisionen für Geschäfte, die der Arbeitnehmer während seiner Beschäftigung angebahnt hat, die aber erst nach seinem Ausscheiden abgeschlossen oder ausgeführt werden. Nach § 87 Abs. 3 HGB hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Provision für Geschäfte, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen werden, wenn er das Geschäft vermittelt oder so vorbereitet hat, dass der Abschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung abgeschlossen wird. Angemessene Frist Was eine angemessene Frist ist, hängt von der Branche und der Art der Geschäfte ab. Bei kurzfristigen Verbrauchergeschäften können wenige Wochen ausreichen. Bei komplexen Investitionsgütern oder langwierigen Verhandlungen können mehrere Monate angemessen sein. Im Arbeitsvertrag kann die Frist konkretisiert werden. Unangemessen kurze Fristen sind unwirksam. Provision bei Freistellung Wird der Arbeitnehmer nach einer Kündigung freigestellt , kann er keine neuen Geschäfte mehr vermitteln. Für bereits angebahnte Geschäfte behält er seinen Provisionsanspruch. Problematisch ist, wenn der Arbeitgeber die Kunden während der Freistellung auf andere Mitarbeiter überträgt. Der ursprüngliche Vermittler behält grundsätzlich seinen Anspruch, wenn er das Geschäft wesentlich vorbereitet hat. Regelung im Aufhebungsvertrag Bei einem Aufhebungsvertrag sollten die Provisionsansprüche ausdrücklich geregelt werden. Typische Regelungspunkte sind der Stichtag für die Berechnung, die Behandlung schwebender Geschäfte, die Frist für Überhangprovisionen und das Verfahren zur Abrechnung nach dem Ausscheiden. Enthält der Aufhebungsvertrag eine Ausgleichsklausel, ist zu prüfen, ob damit auch die Provisionsansprüche abgegolten sein sollen. Provision bei Krankheit Entgeltfortzahlung Während der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat der Arbeitnehmer Anspruch auf sein volles Gehalt einschließlich der Provision. Die Berechnung erfolgt nach dem Lohnausfallprinzip. Für die Provision bedeutet dies: Der Arbeitnehmer erhält den Durchschnitt seiner Provisionen aus einem repräsentativen Zeitraum – typischerweise die letzten drei bis zwölf Monate vor der Erkrankung. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung Nach Ablauf der sechs Wochen Entgeltfortzahlung entfällt der Provisionsanspruch, soweit er von der eigenen Tätigkeit abhängt. Hat der Arbeitnehmer jedoch vor der Erkrankung Geschäfte vermittelt, die erst während der Krankheit abgeschlossen werden, behält er hierfür seinen Provisionsanspruch. Bei Bezirks- oder Bestandsprovisionen ist zu differenzieren: Erhält der Arbeitnehmer Provision für alle Geschäfte in seinem Gebiet unabhängig von seiner Mitwirkung, kann der Anspruch auch während längerer Krankheit fortbestehen. Stornoreserve und Rückforderung Stornoreserve In manchen Branchen – insbesondere bei Versicherungen – ist eine Stornoreserve üblich. Ein Teil der Provision wird zunächst einbehalten und erst ausgezahlt, wenn das vermittelte Geschäft eine bestimmte Zeit Bestand hatte. Die Stornoreserve soll das Risiko abdecken, dass Kunden den Vertrag kurzfristig widerrufen oder kündigen. Sie ist zulässig, wenn sie im Arbeitsvertrag vereinbart ist und die Einbehaltungsquote angemessen ist. Rückforderung bei Storno Wird ein Geschäft nachträglich rückgängig gemacht, stellt sich die Frage der Provisionsrückforderung. Nach § 87a Abs. 2 HGB entfällt der Provisionsanspruch, wenn feststeht, dass der Kunde nicht leistet, und dies nicht auf Umständen beruht, die der Arbeitgeber zu vertreten hat. Eine bereits gezahlte Provision kann der Arbeitgeber unter diesen Voraussetzungen zurückfordern. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn das Geschäft aus Gründen scheitert, die der Arbeitgeber zu vertreten hat – etwa wegen mangelhafter Lieferung. Provision und Mindestlohn Anrechnung auf den Mindestlohn Der gesetzliche Mindestlohn muss für jede geleistete Arbeitsstunde gezahlt werden. Provisionen können grundsätzlich auf den Mindestlohn angerechnet werden, wenn sie dem Arbeitnehmer im jeweiligen Abrechnungszeitraum tatsächlich zufließen. Bei schwankenden Provisionen kann es vorkommen, dass in einzelnen Monaten der Mindestlohn unterschritten wird. Der Arbeitgeber muss dann die Differenz nachzahlen. Nach § 22 MiLoG sind Selbstständige und Freiberufler von der Mindestlohnregelung ausgenommen. Immobilienmakler arbeiten oft selbstständig auf Provisionsbasis, ohne ein Arbeitsverhältnis, und fallen daher nicht darunter. Bei Abhängigkeit von einem Auftraggeber (z. B. feste Arbeitszeiten, Weisungsgebundenheit) kann ein verdecktes Arbeitsverhältnis vorliegen – dann greift das MiLoG doch. Garantiertes Fixum Um Mindestlohnprobleme zu vermeiden, vereinbaren viele Arbeitgeber ein garantiertes Fixum, das mindestens dem Mindestlohn entspricht. Die Provision wird dann zusätzlich gezahlt. Mitbestimmung des Betriebsrats Der Betriebsrat hat bei der Ausgestaltung von Provisionssystemen ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG. Dies betrifft die Grundsätze der Provisionsberechnung, die Festlegung von Provisionssätzen und die Einführung von Stornoreserven. Ohne Zustimmung des Betriebsrats eingeführte Änderungen am Provisionssystem können unwirksam sein. Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon Variable Vergütung – Bonus, Tantieme und andere Modelle Gehalt – Grundlagen der Vergütung Arbeitsvertrag – Inhalt und wesentliche Bestandteile Kündigung – Auswirkungen auf Provisionsansprüche Aufhebungsvertrag – Regelung von Provisionen Entgeltfortzahlung – Provision bei Krankheit Mindestlohn – Anrechnung von Provisionen Fragen zu Ihrer Provision? Ihre Provisionsabrechnung ist fehlerhaft, Provisionen werden einbehalten oder Sie streiten über Überhangprovisionen? Wir beraten Sie gerne. ☎ 089/3801990 | ✉ thorn@thorn-law.de Im Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1.500 Mandate bearbeitet – darunter zahlreiche Verfahren zur Durchsetzung von Provisionsansprüchen im Vertrieb. Die Ersteinschätzung ist kostenlos. Dieser Artikel wurde von Rechtsanwalt Dr. Michael Thorn erstellt. Stand: Januar 2026. DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ - Provision Wann entsteht mein Provisionsanspruch? Der Anspruch entsteht, wenn das von Ihnen vermittelte Geschäft rechtswirksam zustande kommt. Er hängt nicht davon ab, ob der Kunde bereits gezahlt hat. Muss mein Arbeitgeber eine Provisionsabrechnung erteilen? Ja, der Arbeitgeber muss monatlich eine Abrechnung erteilen, die alle provisionspflichtigen Geschäfte mit den relevanten Daten enthält. Sie haben zudem ein Einsichtsrecht in die Geschäftsbücher. Bekomme ich Provision für Geschäfte nach meiner Kündigung? Ja, für Geschäfte, die Sie während Ihrer Beschäftigung angebahnt haben und die innerhalb einer angemessenen Frist nach Ihrem Ausscheiden abgeschlossen werden (Überhangprovision). Was ist eine Stornoreserve? Ein Teil der Provision wird einbehalten und erst ausgezahlt, wenn das Geschäft eine bestimmte Zeit Bestand hatte. Die Stornoreserve soll das Risiko von Vertragskündigungen durch Kunden abdecken. Kann der Arbeitgeber gezahlte Provision zurückfordern? Nur wenn das Geschäft nachträglich scheitert und dies nicht auf Umständen beruht, die der Arbeitgeber zu vertreten hat – etwa bei Zahlungsausfall des Kunden. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • Vergleich im Arbeitsrecht – Bedeutung, Ablauf & Folgen

    Beiträge zu Vergleichen im Arbeitsrecht. Informieren Sie sich über gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche, typische Klauseln und Risiken für Arbeitnehmer. Vergleich im Arbeitsrecht – Bedeutung, Ablauf & Folgen Vergleich im Arbeitsrecht - Aktuelles Ein Vergleich im Arbeitsrecht ist eine häufige Methode, um arbeitsrechtliche Streitigkeiten außergerichtlich oder im Gerichtsverfahren zu lösen. Dabei einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf eine Lösung, die oft einen Kompromiss zwischen den Interessen beider Parteien darstellt. Vergleiche kommen insbesondere in Kündigungsschutzverfahren, Abfindungsverhandlungen oder Streitigkeiten um Gehaltsansprüche zum Einsatz. Diese Übersicht und die nachfolgenden Beiträge geben einen Einblick in den Vergleich im Arbeitsrecht, die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie den Ablauf und die möglichen Folgen für beide Seiten. Was ist ein arbeitsrechtlicher Vergleich? Ein arbeitsrechtlicher Vergleich ist eine vertragliche Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die darauf abzielt, einen bestehenden Rechtsstreit zu beenden oder eine künftige Auseinandersetzung zu vermeiden. Ein Vergleich kann sowohl im Vorfeld einer Klage als auch während eines laufenden Gerichtsverfahrens geschlossen werden. Zu den häufigsten Inhalten eines Vergleichs gehören: Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung Korrektur oder Ausstellung eines Arbeitszeugnisses Rücknahme einer Abmahnung aus der Personalakte Einigung über ausstehende Lohn- oder Gehaltsansprüche Vereinbarung über Resturlaub oder Überstundenvergütung Ein Vergleich ist rechtsverbindlich und kann nicht ohne weiteres widerrufen werden, es sei denn, es liegen besondere Anfechtungsgründe wie Täuschung oder Irrtum vor. Arten von Vergleichen im Arbeitsrecht Ein Vergleich kann auf verschiedene Weise zustande kommen: Außergerichtlicher Vergleich: Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich ohne gerichtliche Beteiligung auf eine Lösung, z. B. durch direkte Verhandlungen oder über einen Mediator. Vergleich im Kündigungsschutzverfahren: Oft wird im Rahmen einer Kündigungsschutzklage eine Einigung über eine Abfindung oder eine verlängerte Kündigungsfrist erzielt. Gerichtlicher Vergleich: Während eines Prozesses vor dem Arbeitsgericht schlägt der Richter häufig eine gütliche Einigung vor, um ein langwieriges Verfahren zu vermeiden. Ablauf eines Vergleichsverfahrens Der Abschluss eines Vergleichs folgt in der Regel einem strukturierten Ablauf: Einleitung der Verhandlungen durch einen der beiden Parteien oder durch das Gericht Austausch der gegenseitigen Forderungen und möglichen Zugeständnisse Erarbeitung eines Kompromissvorschlags Schriftliche Fixierung der Vereinbarung mit klaren Regelungen zu Zahlungen, Fristen und sonstigen Verpflichtungen Unterzeichnung durch beide Parteien und, falls notwendig, gerichtliche Protokollierung Ein gerichtlicher Vergleich wird rechtswirksam, sobald er protokolliert wurde. Ein außergerichtlicher Vergleich muss den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen, um bindend zu sein. Folgen eines arbeitsrechtlichen Vergleichs Ein arbeitsrechtlicher Vergleich kann weitreichende Auswirkungen haben. Arbeitnehmer sollten sich insbesondere über folgende Konsequenzen bewusst sein: Der Vergleich beendet in der Regel sämtliche Ansprüche zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Falls der Vergleich eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelt, müssen die Kündigungsfristen beachtet werden. Wird eine Beendigung vereinbart, muss geprüft werden, ob dies Auswirkungen auf den Bezug von Arbeitslosengeld hat (Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit). Bei einem Vergleich über eine Abmahnung oder ein Zeugnis sollte genau bestimmt werden, welche Formulierungen verwendet werden. Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte von Vergleichen Besonders wichtig ist die steuerliche Behandlung von Abfindungen, die in Vergleichen häufig geregelt werden: Abfindungen sind steuerpflichtig, unterliegen aber nicht der Sozialversicherungspflicht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Fünftelregelung (§ 34 EStG) zur Steuerermäßigung genutzt werden. Arbeitnehmer sollten prüfen, ob eine Abfindung Einfluss auf den Bezug von Arbeitslosengeld hat, insbesondere wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Die Vergleichsvereinbarung im Arbeitsrecht Vergleichsvereinbarungen beenden fast alle arbeitsrechtlichen Klagen. Sie bieten eine schnelle Lösung, bergen jedoch auch Risiken für Arbeitnehmer, die sorgfältig abgewogen werden sollten. Mehr lesen ABFINDUNG-AKTUELL ARBEITSVERTRAG-AKTUELL BERATUNG-AKTUELL KLAGE-AKTUELL LEIHARBEIT-AKTUELL ÜBERSTUNDEN-AKTUELL ABMAHNUNG-AKTUELL ARBEITSZEIT-AKTUELL BETRIEBSRAT-AKTUELL KRANKHEIT-AKTUELL MINDESTLOHN-AKTUELL URLAUB-AKTUELL AGG-AKTUELL AUFHEBUNGSV-AKTUELL GEHALT-AKTUELL KÜNDIGUNG-AKTUELL RENTE-AKTUELL WETTBEWERBSV-AKTUELL AN-ÜBERLASSUNG-AKTUELL BEFRISTUNG-AKTUELL INSOLVENZ-AKTUELL KÜNDIGUNGSSCH-AKTUELL TARIFRECHT-AKTUELL ÄNDERUNGSK-AKTUELL

  • Lohnpfändung: Pfändungsfreigrenzen, Ablauf & Arbeitgeber 2026

    Lohnpfändung im Arbeitsrecht: Was bleibt Ihnen? Pfändungsfreigrenzen 2026, Pflichten des Arbeitgebers, Schutz bei Unterhalt. Fachanwalt erklärt Ihre Rechte. Lohnpfändung im Arbeitsrecht Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Lohnpfändung – Pfändungsfreigrenzen, Ablauf, Schutz Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Zuletzt aktualisiert: Januar 2026 Eine Lohnpfändung liegt vor, wenn ein Gläubiger auf das Gehalt eines Arbeitnehmers zugreift, um seine Forderung zu befriedigen. Für betroffene Arbeitnehmer ist dies eine belastende Situation – sowohl finanziell als auch im Verhältnis zum Arbeitgeber, der von der Pfändung erfährt und sie abwickeln muss. Das Gesetz schützt Arbeitnehmer durch Pfändungsfreigrenzen: Ein bestimmter Teil des Einkommens bleibt unpfändbar, damit der Schuldner seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Die Höhe des pfändungsfreien Betrags hängt vom Nettoeinkommen und den Unterhaltspflichten ab. Dieser Artikel erklärt den Ablauf einer Lohnpfändung, die aktuellen Pfändungsfreigrenzen und die Rechte und Pflichten aller Beteiligten und richtet sich an Arbeitnehmer, deren Lohn gepfändet wird oder denen eine Pfändung droht, an Beschäftigte, die wissen möchten, wie viel von ihrem Gehalt geschützt ist, und an alle, die ihre Rechte gegenüber Gläubigern und Arbeitgebern kennen wollen. Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Das Wichtigste in Kürze Lohnpfändung ist der Zugriff eines Gläubigers auf das Arbeitseinkommen des Schuldners. Der Arbeitgeber wird als Drittschuldner verpflichtet, den pfändbaren Teil des Gehalts direkt an den Gläubiger abzuführen. Pfändungsfreigrenzen schützen das Existenzminimum. Ab Juli 2025 beträgt der Grundfreibetrag für Alleinstehende ohne Unterhaltspflichten 1.491,75 Euro netto monatlich. Mit Unterhaltspflichten erhöht sich der Freibetrag. Der Arbeitgeber muss bei Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses den pfändbaren Betrag berechnen und an den Gläubiger abführen. Er haftet bei Fehlern. Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld sind bis zur Hälfte des monatlichen Einkommens, maximal 500 Euro, unpfändbar. Grundlagen der Lohnpfändung Was ist eine Lohnpfändung? Bei einer Lohnpfändung greift ein Gläubiger auf das Arbeitseinkommen des Schuldners zu, um eine titulierte Forderung zu vollstrecken. Tituliert bedeutet, dass der Gläubiger einen Vollstreckungstitel besitzt – etwa ein Gerichtsurteil, einen Vollstreckungsbescheid oder eine notarielle Urkunde. Der Gläubiger beantragt beim Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB). Dieser wird dem Arbeitgeber als Drittschuldner zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt ist der Arbeitgeber verpflichtet, den pfändbaren Teil des Gehalts nicht mehr an den Arbeitnehmer, sondern an den Gläubiger zu zahlen. Rechtliche Grundlagen Die Lohnpfändung ist in den §§ 850 bis 850l ZPO (Zivilprozessordnung) geregelt. Diese Vorschriften bestimmen, welche Einkommensbestandteile pfändbar sind, wie hoch der pfändungsfreie Betrag ist, welche Pflichten der Arbeitgeber hat und welche Sonderregelungen für bestimmte Forderungen gelten. Abgrenzung zur Kontopfändung Von der Lohnpfändung zu unterscheiden ist die Kontopfändung, bei der der Gläubiger direkt auf das Bankkonto des Schuldners zugreift. Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) bietet hier Schutz, indem es einen monatlichen Grundfreibetrag vor dem Zugriff von Gläubigern schützt. Lohnpfändung und Kontopfändung können parallel laufen. Der Arbeitnehmer sollte dann ein P-Konto einrichten, um doppelte Pfändung zu vermeiden. Pfändungsfreigrenzen 2025/2026 Grundfreibetrag Die Pfändungsfreigrenzen werden jährlich zum 1. Juli angepasst. Ab 1. Juli 2025 gelten folgende Grundfreibeträge: Für Alleinstehende ohne Unterhaltspflichten beträgt der unpfändbare Grundbetrag 1.491,75 Euro netto monatlich. Erst wenn das Nettoeinkommen diesen Betrag übersteigt, ist eine Pfändung möglich. Erhöhung bei Unterhaltspflichten Für jede Person, der der Schuldner Unterhalt gewährt, erhöht sich der pfändungsfreie Betrag. Die Erhöhungsbeträge ab Juli 2025 sind: für die erste unterhaltspflichtige Person 561,43 Euro, für die zweite bis fünfte Person jeweils weitere Beträge gestaffelt nach der Pfändungstabelle. Ein Arbeitnehmer mit Ehefrau und zwei Kindern hat einen deutlich höheren pfändungsfreien Betrag als ein Alleinstehender. Pfändungstabelle Die genauen pfändbaren Beträge ergeben sich aus der Pfändungstabelle (Anlage zu § 850c ZPO). Sie zeigt für jede Einkommenshöhe und Anzahl unterhaltsberechtigter Personen den pfändbaren Betrag an. Beispiel: Ein Arbeitnehmer ohne Unterhaltspflichten mit 2.500 Euro Nettoeinkommen hat einen pfändbaren Betrag von etwa 700 Euro. Mit zwei Unterhaltspflichten wäre der pfändbare Betrag bei gleichem Einkommen deutlich geringer. Höchstgrenze der Pfändungsfreiheit Ab einem bestimmten Einkommen ist der gesamte Mehrverdienst pfändbar. Diese Obergrenze liegt ab Juli 2025 bei 4.573,37 Euro netto monatlich. Verdient der Arbeitnehmer mehr, ist der übersteigende Betrag vollständig pfändbar. Pfändbares Einkommen Was zählt zum Arbeitseinkommen? Zum pfändbaren Arbeitseinkommen gehören nach § 850 Abs. 2 ZPO alle Vergütungen, die der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis erhält. Dies umfasst das Grundgehalt und laufende Bezüge, variable Vergütung wie Provisionen und Boni, Zulagen und Zuschläge, Gratifikationen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Unpfändbare Bezüge Bestimmte Einkommensbestandteile sind nach § 850a ZPO ganz oder teilweise unpfändbar. Hierzu gehören die Hälfte der Vergütung für Mehrarbeit (Überstunden), Aufwandsentschädigungen und Auslösungen, Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen, Erziehungsgelder und vergleichbare Leistungen sowie Studienbeihilfen. Sonderzahlungen Weihnachtsgeld , Urlaubsgeld und vergleichbare Sonderzuwendungen sind nach § 850a Nr. 4 ZPO bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens unpfändbar, höchstens jedoch 500 Euro je Sonderzahlung. Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit 3.000 Euro Monatsgehalt erhält 2.000 Euro Weihnachtsgeld. Unpfändbar sind davon 500 Euro (Höchstbetrag). Die restlichen 1.500 Euro sind pfändbar und werden zum Einkommen des Auszahlungsmonats hinzugerechnet. Ablauf einer Lohnpfändung Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Der Gläubiger erwirkt beim Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB). Dieser wird dem Arbeitgeber als Drittschuldner zugestellt. Mit Zustellung wird die Pfändung wirksam. Der Arbeitgeber darf ab diesem Zeitpunkt den pfändbaren Teil des Gehalts nicht mehr an den Arbeitnehmer auszahlen. Drittschuldnererklärung Der Arbeitgeber muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eine Drittschuldnererklärung abgeben. Darin teilt er mit, ob und in welcher Höhe er die Forderung anerkennt, ob andere Personen Ansprüche auf das Arbeitseinkommen erheben und ob bereits andere Pfändungen vorliegen. Die Drittschuldnererklärung ist wichtig für den Gläubiger, um seine Vollstreckungschancen einzuschätzen. Berechnung und Abführung Der Arbeitgeber muss bei jeder Gehaltsabrechnung den pfändbaren Betrag berechnen. Dabei sind das Nettoeinkommen und die Anzahl der Unterhaltspflichten zu berücksichtigen. Der pfändbare Betrag wird direkt an den Gläubiger überwiesen. Der Arbeitnehmer erhält nur den unpfändbaren Teil seines Gehalts. Rangfolge bei mehreren Pfändungen Liegen mehrere Pfändungen vor, gilt das Prioritätsprinzip: Die zuerst zugestellte Pfändung wird zuerst bedient. Erst wenn die erste Forderung vollständig beglichen ist, kommt die nächste Pfändung zum Zuge. Eine Ausnahme gilt für Unterhaltspfändungen: Sie haben nach § 850d ZPO Vorrang vor anderen Pfändungen. Pflichten des Arbeitgebers Abführungspflicht Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den pfändbaren Betrag an den Gläubiger abzuführen. Er handelt insoweit als Zahlstelle und hat die Berechnung sorgfältig durchzuführen. Zahlt der Arbeitgeber trotz wirksamer Pfändung den vollen Lohn an den Arbeitnehmer aus, haftet er dem Gläubiger gegenüber auf Schadensersatz. Er muss dann unter Umständen doppelt zahlen. Auskunftspflicht Der Arbeitgeber muss dem Gläubiger auf Verlangen Auskunft über das Arbeitseinkommen des Schuldners erteilen. Dies umfasst die Höhe des Nettoeinkommens, die Zusammensetzung der Bezüge und die Anzahl der berücksichtigten Unterhaltspflichten. Aufbewahrungspflicht Der Arbeitgeber muss die Pfändungsunterlagen sorgfältig aufbewahren und bei jeder Gehaltsabrechnung berücksichtigen. Die Pfändung wirkt fort, bis die Forderung beglichen ist oder der Gläubiger die Pfändung aufhebt. Kein Kündigungsgrund Eine Lohnpfändung ist kein Grund für eine Kündigung . Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis nicht wegen der Pfändung beenden. Eine dennoch ausgesprochene Kündigung wäre in der Regel unwirksam. Ausnahme: Bei Vertrauensstellungen im Finanzbereich kann eine Lohnpfändung in Einzelfällen ein Indiz für mangelnde Zuverlässigkeit sein. Besondere Pfändungsarten Unterhaltspfändung Bei Unterhaltsforderungen gelten erweiterte Pfändungsmöglichkeiten nach § 850d ZPO. Der Pfändungsschutz ist geringer – dem Schuldner verbleibt nur das für seinen eigenen notwendigen Unterhalt erforderliche Minimum. Unterhaltspfändungen haben Vorrang vor anderen Pfändungen und können auch den Teil des Einkommens erfassen, der bei normalen Pfändungen geschützt wäre. Pfändung wegen Deliktsschulden Bei Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen (Deliktsschulden) gelten nach § 850f Abs. 2 ZPO ebenfalls erweiterte Pfändungsmöglichkeiten. Der Pfändungsfreibetrag kann auf das Existenzminimum herabgesetzt werden. Vorpfändung Eine Vorpfändung sichert den Gläubiger, bevor er den endgültigen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erhält. Sie wirkt wie ein Arrestbefehl: Der Arbeitgeber darf nicht mehr an den Arbeitnehmer zahlen, muss aber auch noch nicht an den Gläubiger abführen. Rechte des Arbeitnehmers Erhöhung des Freibetrags Der Arbeitnehmer kann beim Vollstreckungsgericht beantragen, den Pfändungsfreibetrag zu erhöhen, wenn besondere Umstände vorliegen. Gründe können sein erhöhte Wohnkosten, besondere Aufwendungen für Krankheit oder Behinderung, Fahrtkosten zur Arbeit oder andere besondere Belastungen. Das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen. Berücksichtigung von Unterhaltspflichten Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber seine Unterhaltspflichten nachweisen, damit diese bei der Berechnung des pfändbaren Betrags berücksichtigt werden. Ohne Nachweis geht der Arbeitgeber von keinen Unterhaltspflichten aus. Als Nachweis dienen Geburtsurkunden der Kinder, Heiratsurkunde oder Bescheinigungen über Unterhaltszahlungen. Vollstreckungsschutzantrag In besonderen Härtefällen kann der Arbeitnehmer beim Vollstreckungsgericht einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO stellen. Das Gericht kann die Vollstreckung ganz oder teilweise einstellen, wenn sie eine sittenwidrige Härte darstellen würde. Lohnpfändung und Insolvenz Privatinsolvenz Beantragt der Arbeitnehmer ein Verbraucherinsolvenzverfahren, werden laufende Pfändungen mit Eröffnung des Verfahrens unwirksam. An die Stelle der einzelnen Gläubiger tritt der Insolvenzverwalter oder Treuhänder. Während der Wohlverhaltensperiode muss der Arbeitnehmer den pfändbaren Teil seines Einkommens an den Treuhänder abführen. P-Konto in der Insolvenz Auch in der Insolvenz sollte der Arbeitnehmer ein P-Konto führen, um das unpfändbare Einkommen zu schützen. Der Grundfreibetrag des P-Kontos entspricht dem Pfändungsfreibetrag. Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon Gehalt – Grundlagen der Vergütung Variable Vergütung – Pfändbarkeit von Boni Gratifikation – Schutz von Sonderzahlungen Urlaubsgeld – unpfändbarer Teil Entgeltfortzahlung – Pfändung bei Krankheit Kündigung – Pfändung kein Kündigungsgrund Arbeitsvertrag – Vergütungsregelungen Fragen zur Lohnpfändung? Ihr Gehalt wird gepfändet und Sie wissen nicht, wie viel Ihnen zusteht? Oder droht Ihnen eine Kündigung wegen der Pfändung? Wir beraten Sie gerne. ☎ 089/3801990 | ✉ thorn@thorn-law.de Als Fachanwälte für Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1.500 Mandate bearbeitet – darunter zahlreiche Fälle mit Lohnpfändungen und deren arbeitsrechtlichen Folgen. Die Ersteinschätzung ist kostenlos. Dieser Artikel wurde von Rechtsanwalt Dr. Michael Thorn erstellt. Stand: Januar 2026. DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ - Lohnpfändung Wie viel bleibt mir bei einer Lohnpfändung? Das hängt von Ihrem Nettoeinkommen und Ihren Unterhaltspflichten ab. Der Grundfreibetrag für Alleinstehende beträgt ab Juli 2025 mindestens 1.491,75 Euro. Mit Unterhaltspflichten erhöht sich dieser Betrag. Kann mein Arbeitgeber mich wegen einer Lohnpfändung kündigen? Nein. Eine Lohnpfändung ist grundsätzlich kein Kündigungsgrund. Eine dennoch ausgesprochene Kündigung wäre in der Regel unwirksam. Ist mein Weihnachtsgeld auch pfändbar? Teilweise. Weihnachtsgeld ist bis zur Hälfte des Monatseinkommens, maximal 500 Euro, unpfändbar. Der Rest kann gepfändet werden. Was passiert bei mehreren Pfändungen? Es gilt das Prioritätsprinzip: Die zuerst zugestellte Pfändung wird zuerst bedient. Unterhaltspfändungen haben jedoch Vorrang vor anderen Pfändungen. Kann ich den Pfändungsfreibetrag erhöhen lassen? Ja, bei besonderen Belastungen (z.B. hohe Wohnkosten, Krankheitskosten) können Sie beim Vollstreckungsgericht eine Erhöhung des Freibetrags beantragen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • Abmahnung im Arbeitsrecht: Voraussetzungen, Wirkung und Reaktion

    Abmahnung im Arbeitsverhältnis: typische Gründe, rechtliche Folgen und Abgrenzung zur Ermahnung – sowie Optionen des Arbeitnehmers im Umgang mit einer Abmahnung. Abmahnung im Arbeitsrecht - Das sollten Sie wissen. Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Abmahnung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Die Abmahnung ist ein Instrument im Arbeitsrecht, das für Arbeitnehmer und Arbeitgeber von Bedeutung ist. Sie dient der Rüge eines Fehlverhaltens und ist häufig Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung. In diesem Artikel beleuchten wir die rechtlichen Grundlagen der Abmahnung, ihre Funktionen, die korrekte Durchführung und welche Rechte und Pflichten beide Parteien haben. Was ist eine Abmahnung? Eine Abmahnung ist eine formelle Ermahnung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die ein bestimmtes Fehlverhalten rügt und gleichzeitig auf mögliche Konsequenzen bei Wiederholung hinweist. Sie hat die Funktion, den Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten aufmerksam zu machen und ihm die Chance zu geben, dieses zu korrigieren. Rechtliche Grundlagen Gesetzliche Basis Das Arbeitsrecht enthält keine spezifische gesetzliche Regelung zur Abmahnung. Die rechtliche Grundlage für die Abmahnung lässt sich aber aus folgenden Aspekten ableiten: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Die Abmahnung wird aus dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgeleitet. Bevor eine Kündigung wegen Fehlvehaltens ausgesprochen wird, soll der Arbeitnehmer in der Regel zunächst durch eine Abmahnung gewarnt werden, um sein Verhalten zu ändern. § 314 Abs. 2 BGB: Diese Vorschrift zum Recht der Dauerschuldverhältnisse sieht vor, dass bei einer außerordentlichen Kündigung in der Regel eine Abmahnung erforderlich ist. Dies wird analog auf das Arbeitsverhältnis angewandt. In ständiger Rechtsprechung hat das BAG die Notwendigkeit einer vorherigen Abmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung entwickelt und konkretisiert. Voraussetzungen Eine wirksame Abmahnung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Konkretisierung des Fehlverhaltens : Das Fehlverhalten muss genau beschrieben werden, damit der Arbeitnehmer eindeutig erkennen kann, was ihm vorgeworfen wird. Hinweisfunktion : Die Abmahnung muss den Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass sein Verhalten gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstößt. Warnfunktion : Es muss klar zum Ausdruck gebracht werden, dass im Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen, bis hin zur Kündigung. Gründe für eine Abmahnung Abmahnungen können aus verschiedenen Gründen ausgesprochen werden. Zu den häufigsten gehören: Unpünktlichkeit : Wiederholtes Zu-Spät-Kommen kann eine Abmahnung rechtfertigen. Arbeitsverweigerung : Die Verweigerung, Arbeitsanweisungen zu befolgen, kann ebenfalls abgemahnt werden. Fehlverhalten am Arbeitsplatz : Dazu zählen unter anderem Mobbing, unhöfliches Verhalten gegenüber Kollegen oder Kunden und Missachtung von Sicherheitsvorschriften. Schlechtleistung : Wenn ein Arbeitnehmer kontinuierlich unter den Erwartungen bleibt, kann dies ein Abmahngrund sein. Form und Inhalt einer Abmahnung Schriftform Obwohl eine mündliche Abmahnung theoretisch möglich ist, empfiehlt sich aus Beweisgründen die Schriftform. Eine schriftliche Abmahnung bietet Klarheit und Sicherheit für beide Parteien. Inhalte Eine Abmahnung sollte folgende Elemente enthalten: Beschreibung des Fehlverhaltens : Das konkrete Verhalten des Arbeitnehmers, das Anlass zur Abmahnung gibt, muss detailliert beschrieben werden. Vertragsverletzung : Es sollte dargelegt werden, welche arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt wurden. Aufforderung zur Verhaltensänderung : Der Arbeitnehmer muss aufgefordert werden, sein Verhalten zukünftig zu ändern. Konsequenzen : Die möglichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen im Wiederholungsfall, bis hin zur Kündigung, müssen klar aufgezeigt werden. Rechte und Pflichten der Parteien Rechte des Arbeitnehmers Widerspruch : Der Arbeitnehmer hat das Recht, gegen die Abmahnung Widerspruch einzulegen und eine Gegendarstellung zu verfassen. Einsicht in die Personalakte : Der Arbeitnehmer darf seine Personalakte einsehen, um zu überprüfen, ob die Abmahnung korrekt dokumentiert ist. Entfernung der Abmahnung : Unter bestimmten Umständen kann der Arbeitnehmer die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen, zum Beispiel wenn die Abmahnung unberechtigt war. Pflichten des Arbeitgebers Sorgfaltspflicht : Der Arbeitgeber muss sorgfältig prüfen, ob eine Abmahnung gerechtfertigt ist und die beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Dokumentation : Der Arbeitgeber sollte die Abmahnung und alle damit zusammenhängenden Informationen sorgfältig dokumentieren. Fairness : Der Arbeitgeber ist verpflichtet, fair und verhältnismäßig zu handeln. Eine Abmahnung darf nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sein. Strategien im Umgang mit einer Abmahnung Für Arbeitnehmer Sachliche Prüfung : Der Arbeitnehmer sollte die Abmahnung sachlich prüfen und überlegen, ob die Vorwürfe berechtigt sind. Gegendarstellung : Eine schriftliche Gegendarstellung kann helfen, die eigene Sichtweise darzustellen und mögliche Missverständnisse zu klären. Rechtliche Beratung : Bei Unsicherheit, insbesondere zur Frage wie zu reagieren ist, sollte der Arbeitnehmer rechtlichen Rat einholen, um seine Rechte und Optionen zu verstehen. Für Arbeitgeber Klarheit und Präzision : Der Arbeitgeber sollte sicherstellen, dass die Abmahnung klar und präzise formuliert ist. Dokumentation des Fehlverhaltens : Vor der Abmahnung sollte das Fehlverhalten gut dokumentiert sein, um eine solide Grundlage zu haben. Gespräche und Kommunikation : Vor einer formellen Abmahnung kann ein klärendes Gespräch sinnvoll sein, um das Verhalten des Arbeitnehmers zu besprechen und ihm die Chance zur Korrektur zu geben. Rechtliche Folgen und Auswirkungen Wiederholungsfall Kommt es nach einer Abmahnung erneut zu einem ähnlichen Fehlverhalten, kann dies eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Die Abmahnung dient hier als notwendige Vorstufe und Nachweis, dass der Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten hingewiesen wurde. Entfernung aus der Personalakte Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden. Dies ist möglich, wenn der Arbeitnehmer erfolgreich nachweist, dass die Abmahnung unberechtigt war oder wenn das abgemahnte Verhalten nicht erneut auftritt und eine bestimmte Zeit vergangen ist. Verjährung Abmahnungen verjähren nicht automatisch, aber nach einer gewissen Zeit kann ihre Bedeutung für eine Kündigung abnehmen. Dies hängt von der Schwere des Fehlverhaltens und dem Zeitraum ab, der seit der Abmahnung vergangen ist. Häufige Fehler bei Abmahnungen Unzureichende Konkretisierung Eine Abmahnung, die das Fehlverhalten nicht genau beschreibt, ist unwirksam. Es muss klar und verständlich sein, welches Verhalten gerügt wird. Fehlen der Warnfunktion Wenn die Abmahnung keine klare Warnung vor den möglichen Konsequenzen im Wiederholungsfall enthält, ist sie rechtlich angreifbar. Willkürliche Abmahnungen Eine Abmahnung darf nicht willkürlich oder aus unfairen Motiven erfolgen. Sie muss auf einem tatsächlichen Fehlverhalten beruhen. Fazit Eine Abmahnung ist ein wichtiges arbeitsrechtliches Instrument, das sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber erhebliche Bedeutung hat. Sie dient der Rüge eines Fehlverhaltens und ist häufig notwendige Vorstufe zur verhaltensbedingten Kündigung. Für Arbeitnehmer ist wichtig, ihre Rechte zu kennen und richtig auf eine Abmahnung zu reagieren. Arbeitgeber müssen sorgfältig prüfen, ob die Abmahnung gerechtfertigt ist und die formellen Anforderungen erfüllt. Wenn Sie Fragen zur Abmahnung haben, wenden Sie sich gerne an DR. THORN Rechtsanwälte mbB. DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ - Abmahnung Was ist eine Abmahnung? Eine Abmahnung ist eine offizielle Warnung des Arbeitgebers wegen eines Fehlverhaltens. Sie kann als Vorstufe zur Kündigung dienen, muss aber nicht zwangsläufig dazu führen. Welche Gründe gibt es für eine Abmahnung? Häufige Gründe sind Zuspätkommen, unentschuldigtes Fehlen, Arbeitsverweigerung oder Verstöße gegen betriebliche Regeln. Auch ein schlechtes Arbeitsklima kann zu Abmahnungen führen. Welche Form muss eine Abmahnung haben? Eine Abmahnung muss den genauen Vorfall beschreiben, ein Datum nennen und klar machen, dass eine Wiederholung arbeitsrechtliche Konsequenzen hat. Wie kann man sich gegen eine Abmahnung wehren? Arbeitnehmer können eine Gegendarstellung einreichen, die Abmahnung prüfen lassen oder juristisch anfechten, wenn sie unbegründet ist. Wann wird eine Abmahnung aus der Akte gelöscht? Abmahnungen können aus der Personalakte entfernt werden, wenn sie unberechtigt oder nach langer Zeit nicht mehr relevant sind. Manche Tarifverträge regeln Fristen für die Löschung. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

Anwälte im Arbeitsrecht in München

Stehen Sie vor einer Herausforderung im Arbeitsrecht durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder eine Streitigkeit? Bei einem telefonischen Gespräch erhalten Sie von uns eine unverbindliche und kostenlose Einschätzunh zu Ihrer Situation, den möglichen Vorgehensweisen und wie wir Ihnen helfen können.

DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN

Wir reichen für Sie in München Kündigungsschutzklage ein.

Kündigung

Überprüfung der Kündigung, Klage beim Arbeitsgericht, Vertretung in der mündlichen Verhandlung, Abschluss eines Vergleichs.

Unterzeichnen Sie keinen Vertrag ohne arbeitsrechltliche Beratung

Aufhebungsvertrag

Überprüfung des Entwurfs auf unvorteilhafte oder unzulässige Klauseln, Vorschläge für Ergänzungen oder Änderungen.

Verwendung der Laptop-Tastatur

Bewertungen

Unsere Mandanten empfehlen uns mit TOP-Bewertungen als Kanzlei für Arbeitsrecht und spezialisierte Rechtsanwälte weiter.

bottom of page