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Kündigung - Anwalt Arbeitsrecht München

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  • Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht: Inhalt, Risiken und Alternativen

    Aufhebungsvertrag: Chancen auf Abfindung, Risiken für Arbeitslosengeld und typische Klauseln – rechtliche Grundlagen der einvernehmlichen Beendigung. Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Aufhebungsvertrag - Einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ein Aufhebungsvertrag ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Anders als bei einer Kündigung entscheiden beide Parteien gemeinsam über das Ende der Zusammenarbeit. Der Aufhebungsvertrag bietet Chancen, birgt aber erhebliche Risiken - insbesondere die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld und den Verlust des Kündigungsschutzes. Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 20 Jahren mehr als 1.400 Mandate für Arbeitnehmer und Arbeitgeber verhandelt und geprüft, darunter sehr viele Aufhebungsverträge. Unsere klare Empfehlung: Unterschreiben Sie niemals sofort! Holen Sie sich professionelle Beratung, bevor Sie einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen. In der Praxis läuft es meist so ab: Der Arbeitgeber überrascht Sie mit einem vorbereiteten Aufhebungsvertrag und fordert eine sofortige Unterschrift. Oft wird mit einer Kündigung gedroht, falls Sie nicht unterschreiben. Genau in dieser Drucksituation werden die folgenschwersten Fehler gemacht. Dieser Artikel soll zeigen, wie Sie richtig reagieren und Ihre Interessen schützen. Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll nur ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht. Was ist ein Aufhebungsvertrag? Unterschied zur Kündigung Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis durch beiderseitige Vereinbarung. Beide Parteien setzen sich - im Idealfall - zusammen und handeln die Bedingungen aus. Das klingt partnerschaftlich, ist in der Praxis aber oft eine einseitige Drucksituation zugunsten des Arbeitgebers. Bei einer Kündigung dagegen beendet eine Partei einseitig das Arbeitsverhältnis. Dabei müssen strenge gesetzliche Regeln eingehalten werden: Kündigungsfristen, Kündigungsgründe, Betriebsratsanhörung, Kündigungsschutz . Der Arbeitnehmer kann eine Kündigungsschutzklage erheben. Beim Aufhebungsvertrag gelten diese Schutzmechanismen nicht. Beide Parteien können frei vereinbaren, wann und wie das Arbeitsverhältnis endet. Das ist verlockend flexibel - aber auch gefährlich. Sie verzichten auf alle gesetzlichen Schutzrechte! Unterschied zum Abwicklungsvertrag Ein Abwicklungsvertrag wird NACH einer bereits ausgesprochenen Kündigung geschlossen. Er regelt nur noch die Modalitäten der Beendigung (Abfindung, Zeugnis, Freistellung), hebt aber nicht die Kündigung auf. Der Aufhebungsvertrag ersetzt dagegen die Kündigung vollständig. Schriftform ist Pflicht! Der Aufhebungsvertrag basiert auf der Vertragsfreiheit im Arbeitsrecht. Die wichtigste rechtliche Vorgabe: § 623 BGB schreibt die Schriftform zwingend vor. Das bedeutet konkret: Der Vertrag muss auf Papier vorliegen Beide Parteien müssen eigenhändig unterschreiben (nicht digital!) Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam E-Mail, WhatsApp, Fax reichen NICHT aus Kopierte Unterschriften sind unwirksam Praxistipp: Wenn Ihnen ein Aufhebungsvertrag per E-Mail geschickt wird mit der Bitte, ihn zu unterschreiben und zurückzuscannen, ist er unwirksam! Bestehen Sie auf dem Originalvertrag mit beiden Original-Unterschriften. Anders als bei einer Kündigung müssen beim Aufhebungsvertrag keine Kündigungsfristen eingehalten werden. Theoretisch können Sie heute unterschreiben und morgen ausscheiden. Genau diese "Freiheit" macht ihn für Arbeitgeber so attraktiv - und für Arbeitnehmer so gefährlich. Wann bietet Arbeitgeber Aufhebungsvertrag an? In unserer 20-jährigen Praxis haben wir oft folgende typische Situationen erlebt: Situation 1: Der "Überfall" im Personalbüro Sie werden unerwartet ins Personalbüro gebeten. Dort liegt ein fertig vorbereiteter Aufhebungsvertrag. Der Arbeitgeber sagt: "Wir wollen uns trennen. Unterschreiben Sie hier, dann bekommen Sie eine Abfindung. Wenn nicht, müssen wir leider kündigen - und dann gibt es nichts." Situation 2: Die drohende betriebsbedingte Kündigung Der Arbeitgeber plant Personalabbau. Sie werden vor die Wahl gestellt: Aufhebungsvertrag mit Abfindung oder betriebsbedingte Kündigung ohne Abfindung. Oft wird Zeitdruck aufgebaut: "Das Angebot gilt nur heute!" Situation 3: Konflikte am Arbeitsplatz Nach längeren Konflikten oder Fehlern bietet der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag an. Unterschwellige Botschaft: "Unterschreiben Sie, sonst wird es unangenehm." Situation 4: Der vermeintlich "faire" Deal Der Arbeitgeber präsentiert den Aufhebungsvertrag als Win-Win-Lösung: "Sie wollen doch sowieso kündigen. So bekommen Sie noch eine Abfindung und wir trennen uns im Guten." Wichtig: In allen Fällen gilt: Unterschreiben Sie NIEMALS sofort! Egal, was der Arbeitgeber sagt, egal welcher Druck aufgebaut wird. Sie haben das Recht auf Bedenkzeit. Aufhebungsvertrag: Vorteile & Nachteile Vorteile Arbeitgeber Umgehung des Kündigungsschutzes Keine Kündigungsschutzklage möglich Keine Beteiligung des Betriebsrats erforderlich Freie Wahl des Beendigungszeitpunkts Planungssicherheit Kein Risiko eines Arbeitsgerichtsprozesses Image: "Einvernehmliche" Trennung Mögliche Vorteile Arbeitnehmer Aushandlung einer Abfindung Flexibler Austrittstermin (z.B. für nahtlosen Übergang zu neuem Job) Vermeidung einer möglicherweise belastenden Kündigungssituation Besseres Arbeitszeugnis aushandelbar Bezahlte Freistellung möglich Regelung zu Resturlaub, Boni, Provision Nachteile und Risiken Arbeitnehmer Die Nachteile überwiegen meist deutlich: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: In der Regel 12 Wochen ohne Leistungen! Ruhen des Arbeitslosengeldes: Zusätzlich zur Sperrzeit möglich Verlust des Kündigungsschutzes: Keine Klage mehr möglich Verlust des Sonderkündigungsschutzes: Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsrat smitglieder geben Schutz auf Keine Chance, die Rechtmäßigkeit einer Kündigung zu prüfen Oft ungünstige Abfindungshöhe Druck zu schneller Entscheidung Häufig einseitig formulierte Klauseln zugunsten des Arbeitgebers Unsere Erfahrung: In 70% der Fälle, die wir prüfen, hätte der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage bessere Ergebnisse erzielt als mit dem angebotenen Aufhebungsvertrag. Gefahr: Sperrzeit Arbeitslosengeld Das Hauptrisiko eines Aufhebungsvertrags ist die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld! Die Agentur für Arbeit verhängt in der Regel eine 12-wöchige Sperrzeit , wenn Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Der Grund: Sie haben Ihr Arbeitsverhältnis selbst beendet und sind damit freiwillig arbeitslos geworden. In diesen 12 Wochen erhalten Sie kein Arbeitslosengeld . Konkrete Folgen: 12 Wochen ohne Einkommen Keine Krankenversicherung über die Arbeitslosenversicherung Sie müssen sich selbst krankenversichern (ca. 200-400 € pro Monat) Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes verkürzt sich um mindestens 25% Finanzielle Notlage, wenn keine Rücklagen vorhanden Beispiel : Sie haben Anspruch auf 12 Monate Arbeitslosengeld. Mit Sperrzeit bekommen Sie: 12 Wochen: Kein Geld Danach nur noch 9 Monate Arbeitslosengeld (statt 12) Verlust: 3 Monate Arbeitslosengeld + 12 Wochen Sperrzeit = 6 Monate Leistungen weg! Bei einer Abfindung von 10.000 € verlieren Sie durch Sperrzeit oft 15.000-20.000 € an Arbeitslosengeld! Wie kann Sperrzeit vermieden werden? Eine Sperrzeit kann in folgenden Fällen vermieden oder reduziert werden: Fall 1: Drohende betriebsbedingte Kündigung Wenn der Arbeitgeber Ihnen glaubhaft eine betriebsbedingte Kündigung androht, die auch tatsächlich wirksam wäre, können Sie ohne Sperrzeit einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Voraussetzungen: Der Arbeitgeber bestätigt schriftlich, dass sonst eine betriebsbedingte Kündigung erfolgt wäre Die betriebsbedingten Kündigung, wäre objektiv rechtmäßig und wirksam (würde also tatsächlich ausgesprochen und wäre haltbar im Kündigungsschutzprozess). Die Kündigungsfrist wird eingehalten Die Abfindung beträgt maximal 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr Sie melden sich rechtzeitig arbeitssuchend (3 Monate vorher!) Fall 2: Wichtiger Grund Wenn Sie einen wichtigen Grund für den Aufhebungsvertrag hatten (z.B. schwere Pflichtverletzungen des Arbeitgebers, Mobbing, Gesundheit), kann die Sperrzeit entfallen. Fall 3: Gesundheitliche Gründe Bei gesundheitsbedingter Beendigung auf ärztlichen Rat kann die Sperrzeit vermieden werden. Wichtig: Die Agentur für Arbeit entscheidet im Einzelfall. Es gibt keine Garantie! Gefahr: Ruhen des Arbeitslosengeldes Zusätzlich zur Sperrzeit gibt es noch eine weitere finanzielle Falle: das Ruhen des Arbeitslosengeldes . Scheidet ein Arbeitnehmer vor Ablauf der vertraglichen bzw. gesetzlichen Kündigungsfrist aus, weil der Aufhebungsvertrag ein früheres Beendigungsdatum vorsieht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 158 SGB III für die Differenz zwischen tatsächlichem Ausscheiden und eigentlich einzuhaltender Frist. Beispiel: Ordentliche Kündigungsfrist: 3 Monate Aufhebungsvertrag: Beendigung in 4 Wochen Differenz: 2 Monate Folge: Arbeitslosengeld ruht zusätzlich 2 Monate! Kombination mit Sperrzeit möglich: Besonders tückisch: Das Ruhen lässt sich mit einer zwölfwöchigen Sperrzeit kombinieren – in der Praxis kann dies bedeuten, dass Betroffene viele Wochen oder Monate gar kein Arbeitslosengeld erhalten. Beispiel: 12 Wochen Sperrzeit + 8 Wochen Ruhen = 20 Wochen ohne Arbeitslosengeld! Ein echter Schutz davor besteht nur, wenn das im Aufhebungsvertrag festgelegte Enddatum komplett mit der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist übereinstimmt. Arbeitnehmer sollten daher unbedingt darauf achten, dass diese Frist im Aufhebungsvertrag beachtet wird – so sichern sie sich ihren Anspruch auf einen nahtlosen Bezug von Arbeitslosengeld nach Ende des Arbeitsverhältnisses. Aufhebungsvertrag - wichtige Bestandteile Ein sorgfältig formulierter Aufhebungsvertrag sollte folgende Punkte regeln: 1. Beendigungszeitpunkt Wann endet das Arbeitsverhältnis genau? Datum klar festlegen! 2. Abfindung Höhe der Abfindung (Bruttobetrag) Fälligkeit (wann wird gezahlt?) Zahlungsweise (einmalig oder in Raten?) Verrechnung mit anderen Ansprüchen ausgeschlossen? 3. Freistellung Werden Sie bis zum Ende bezahlt freigestellt? Unter Anrechnung von Urlaub oder zusätzlich? Widerruf der Freistellung möglich? 4. Resturlaub Wie viele Urlaubstage stehen noch zu? Werden sie ausgezahlt oder abgegolten? Abgeltung bereits genommener Urlaubstage bei Freistellung? 5. Arbeitszeugnis Qualifiziertes Arbeitszeugnis mit Note "gut" oder "sehr gut" Entwurf durch Arbeitnehmer möglich? Datum des Zeugnisses (wichtig für Bewerbungen!) 6. Sonderzahlungen Jahresbonus, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld Provisionen Betriebliche Altersversorgung Noch ausstehende Gehälter oder Überstunden 7. Firmeneigentum Rückgabe von Laptop, Handy, Firmenwagen Bis wann? Was dürfen Sie behalten? 8. Wettbewerbsverbot Gilt ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot? Wie lange? Wird eine Karenzentschädigung gezahlt? 9. Verschwiegenheit Verpflichtung zur Verschwiegenheit über Geschäftsgeheimnisse Oft auch: Verschwiegenheit über den Aufhebungsvertrag selbst 10. Ausgleichsklausel Hier wird oft versteckt, dass mit der Abfindung alle gegenseitigen Ansprüche abgegolten sind. Prüfen Sie genau, ob Sie auf weitere Ansprüche verzichten! 11. Sozialversicherungsrechtliche Bestätigung Bestätigung des Arbeitgebers, dass ohne Aufhebungsvertrag eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen worden wäre (wichtig für Vermeidung der Sperrzeit!). Abfindungshöhe - Was angemessen? Die häufigste Frage: "Wie hoch sollte meine Abfindung sein?" Faustregel: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr der Betriebszugehörigkeit Beispiel: Bruttogehalt: 4.000 € Betriebszugehörigkeit: 10 Jahre Faustformel-Abfindung: 4.000 € × 10 × 0,5 = 20.000 € Aber: Diese Formel ist nur ein Richtwert! Die tatsächliche Höhe hängt ab von: Stärke Ihrer Verhandlungsposition Existiert Kündigungsschutz? (Wie hoch sind Ihre Chancen in einer Kündigungsschutzklage ?) Alter des Arbeitnehmers (ältere Arbeitnehmer erhalten oft mehr) Betriebszugehörigkeit (je länger, desto mehr) Wirtschaftliche Lage des Unternehmens Grund der Beendigung Dringlichkeit aus Sicht des Arbeitgebers Höhe des Gehalts Position im Unternehmen Verhandlungsspielraum: In der Praxis liegen Abfindungen zwischen 0,25 und 1,5 Monatsgehältern pro Jahr. Bei leitenden Angestellten oft deutlich mehr. Wichtig: Die Höhe der Abfindung können Sie frei verhandeln. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen mit dem Argument "Das ist marktüblich" oder "Mehr geht nicht". Fast immer geht mehr! Unsere Erfahrung: In Verhandlungen erhöhen wir die ursprünglich angebotene Abfindung im Durchschnitt um 40-60%. Verhandlungstipps 1. Niemals sofort unterschreiben! Die goldene Regel: Unterschreiben Sie NIEMALS am Tag der Vorlage! Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen – typische Aussagen wie „Das Angebot gilt nur heute!“ oder „Wenn Sie nicht sofort unterschreiben, müssen wir kündigen!“ sind psychologische Druckmittel. In Wirklichkeit dürfen Sie sich Bedenkzeit nehmen . Niemand ist verpflichtet, ein Vertragsangebot sofort zu unterschreiben. Auch wenn der Arbeitgeber das Angebot später theoretisch zurückziehen könnte, muss er fair verhandeln (§ 241 Abs. 2 BGB – Gebot fairen Verhandelns). Wird der Arbeitnehmer durch Überraschung oder massiven Druck zum sofortigen Abschluss bewegt, kann der Vertrag ggf. angefochten oder sogar aufgehoben werden. 2. Bedenkzeit fordern Mindestens 2-3 Tage Bedenkzeit fordern! Besser: 1 Woche. So formulieren Sie: "Ich möchte den Vertrag in Ruhe prüfen und mich beraten lassen. Ich gebe Ihnen in 3 Tagen Bescheid." Wenn der Arbeitgeber darauf besteht, dass Sie sofort entscheiden: Dann sollten Sie eher ablehnen! Das ist ein klares Warnsignal für Sie. 3. Anwaltliche Beratung Lassen Sie jeden Aufhebungsvertrag von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen - BEVOR Sie unterschreiben! Die Kosten: Erstberatung: ca. 190 € (oft übernimmt Rechtsschutzversicherung), bei uns Erstkontakt - kostenlos. Verhandlung: nach Gegenstandswert, wird oft von Rechtsschutzversicherung übernommen Die Investition lohnt sich: Wir erhöhen die Abfindung meist um mehrere Tausend Euro 4. Nicht bluffen Drohen Sie nicht mit Dingen, die Sie nicht durchziehen würden. Seien Sie ehrlich in der Verhandlung, aber behalten Sie Ihre Argumente für sich, bis Sie sie brauchen. 5. Prüfen Sie Ihre Verhandlungsmacht Starke Position: Sie haben Kündigungsschutz (> 10 Mitarbeiter, > 6 Monate Betriebszugehörigkeit) Sie haben Sonderkündigungsschutz (Schwanger, Schwerbehindert, Betriebsrat) Der Arbeitgeber hat keine wirksamen Kündigungsgründe Es existiert ein Betriebsrat , der Sie unterstützt Schwache Position: Kleinbetrieb (< 10 Mitarbeiter) - kein Kündigungsschutz Noch in der Probezeit Sie haben schwere Pflichtverletzungen begangen Der Arbeitgeber hat einen klaren Kündigungsgrund 6. Schriftlich verhandeln Führen Sie Verhandlungen möglichst schriftlich (E-Mail). So haben Sie alles dokumentiert. 7. Mehrere Runden einplanen Erwarten Sie nicht, dass Sie sofort eine Einigung erzielen. Oft braucht es 2-3 Verhandlungsrunden, bis ein fairer Aufhebungsvertrag steht. 8. Nicht emotional werden Auch wenn Sie wütend oder enttäuscht sind: Bleiben Sie sachlich. Emotionale Reaktionen schwächen Ihre Verhandlungsposition. Widerruf und Anfechtung - Ein Weg zurück? Mancher fragt sich: "Ich habe unterschrieben - kann ich den Aufhebungsvertrag widerrufen?" Die schlechte Nachricht: Ein Widerrufsrecht wie bei Verbraucherverträgen gibt es NICHT. Die gute Nachricht: In bestimmten Fällen können Sie den Vertrag anfechten. Anfechtung wegen Täuschung (§ 123 BGB) Wenn der Arbeitgeber Sie bewusst und arglistig getäuscht hat, können Sie anfechten. Beispiele: Der Arbeitgeber behauptet unrichtig, dass eine betriebsbedingte Kündigung unvermeidbar sei Der Arbeitgeber macht falsche Angaben zur Abfindungshöhe ("Mehr ist gesetzlich nicht möglich") Verschweigen wichtiger Tatsachen Frist: Unverzüglich nach Kenntnis der Täuschung, spätestens nach 1 Jahr Eine arglistige Täuschung setzt eine vorsätzliche Irreführung voraus, die für den Vertragsabschluss entscheidend war. Aber nicht jede Fehlinformation genügt. Der Arbeitnehmer muss nachweisen, dass er ohne die Täuschung den Vertrag nicht unterschrieben hätte. Die Voraussetzungen sind streng; die Anfechtung ist oft schwierig und muss im Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Anfechtung bei widerrechtlicher Drohung (§ 123 BGB) Wenn der Arbeitgeber Sie mit rechtswidrigen Mitteln unter Druck gesetzt hat. Beispiele: Drohung mit fristloser Kündigung ohne Grund Drohung mit Strafanzeige ohne Grundlage Drohung mit Veröffentlichung privater Informationen Frist: Unverzüglich nach Wegfall der Drohung, spätestens 1 Jahr Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB) Wenn Sie sich über wesentliche Eigenschaften des Vertrags geirrt haben. Achtung: Eine Anfechtung des Aufhebungsvertrags wegen Irrtums nach § 119 BGB ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa wenn ein erheblicher Irrtum über den Inhalt oder über wesentliche Eigenschaften des Vertrags vorlag. Ein bloßer Irrtum über sozialrechtlichen Folgen (z.B. Sperrzeit beim Arbeitslosengeld oder Abfindungshöhe) reicht in der Regel nicht aus. Die Hürden für eine erfolgreiche Anfechtung sind hoch. Wichtig: Eine Anfechtung durchzusetzen ist in der Praxis sehr schwierig. Verlassen Sie sich nicht darauf! Prüfen Sie den Vertrag VOR der Unterschrift gründlich. Steuerliche Behandlung der Abfindung Abfindungen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Sie gelten als außerordentliche Einkünfte. Die gute Nachricht: Die Fünftelregelung (§ 34 EStG) kann die Steuerlast erheblich reduzieren. Wie funktioniert die Fünftelregelung? Die Abfindung wird rechnerisch auf fünf Jahre verteilt. Das führt zu einem niedrigeren Steuersatz. Beispiel: Jahresgehalt: 48.000 € Abfindung: 20.000 € Ohne Fünftelregelung: Zu versteuern: 68.000 € → hoher Steuersatz Mit Fünftelregelung: Rechnerisch: 48.000 € + (20.000 € / 5) = 52.000 € → niedrigerer Steuersatz Steuervorteil: ca. 2.000-4.000 € Voraussetzungen für die Fünftelregelung: Die Abfindung wird in einem Kalenderjahr ausgezahlt Sie ist eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes Die Zusammenballung der Einkünfte (außerordentliche Einkünfte) Wichtig: Lassen Sie die steuerliche Optimierung von einem Steuerberater prüfen! Checkliste: Aufhebungsvertrag prüfen Bevor Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, prüfen Sie: Sofortmaßnahmen (Tag 1) NICHT sofort unterschreiben! Bedenkzeit einfordern (mindestens 2-3 Tage) Vertrag kopieren oder fotografieren Fachanwalt für Arbeitsrecht kontaktieren Rechtsschutzversicherung informieren Innerhalb von 3 Tagen Vertrag vom Anwalt prüfen lassen Abfindungshöhe berechnen (0,5 Monatsgehälter pro Jahr als Basis) Prüfen: Gibt es Kündigungsschutz? (Dann ist Ihre Position stärker!) Prüfen: Drohende Sperrzeit? (Kann sie vermieden werden?) Beendigungsdatum prüfen (Kündigungsfrist eingehalten?) Arbeitszeugnis-Formulierung prüfen Verhandlung Höhere Abfindung fordern (Anwalt übernimmt das) Besseres Zeugnis aushandeln Freistellung vereinbaren Resturlaub klären Sozialversicherungsrechtliche Bestätigung fordern (wegen Sperrzeit) Ausgleichsklausel prüfen (Verzicht auf weitere Ansprüche?) Schriftform sicherstellen (Original-Unterschriften!) Vor Unterschrift Finale Version vom Anwalt prüfen lassen Alle Änderungen schriftlich festgehalten? Keine mündlichen Nebenabreden! Bei Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden (3 Monate vorher!) Nach Unterschrift Kopie für Ihre Unterlagen Agentur für Arbeit informieren Arbeitslosengeld beantragen (rechtzeitig!) Krankenversicherung klären Arbeitszeugnis anfordern (falls nicht im Vertrag geregelt) Häufige Fehler - Das sollten Sie vermeiden Fehler 1: Sofortige Unterschrift 80% der Mandanten, die zu uns kommen, haben bereits unterschrieben - und bereuen es. Nehmen Sie sich Zeit! Fehler 2: Keine Anwaltliche Beratung Die Ersparnis von 200-500 € Anwaltskosten kostet Sie oft 5.000-15.000 € an entgangener Abfindung oder Arbeitslosengeld. Fehler 3: Nicht arbeitssuchend melden Wenn Sie sich nicht rechtzeitig (3 Monate vorher!) arbeitssuchend melden, droht eine zusätzliche Sperrzeit von 1 Woche! Fehler 4: Kündigungsfrist nicht einhalten Wenn Sie früher ausscheiden als bei ordentlicher Kündigung, ruht Ihr Arbeitslosengeld zusätzlich zur Sperrzeit! Fehler 5: Zu niedrige Abfindung akzeptieren "Hauptsache, ich bin raus" ist die falsche Einstellung. Verhandeln Sie - es geht um Ihr Geld! Fehler 6: Schlechtes Arbeitszeugnis akzeptieren Das Zeugnis muss mindestens "gut" lauten. Sonst haben Sie Probleme bei Bewerbungen. Fehler 7: Ausgleichsklausel übersehen Oft wird versteckt, dass Sie mit der Abfindung auf ALLE weiteren Ansprüche verzichten (Resturlaub, Überstunden, Boni). Prüfen Sie das genau! Fehler 8: Keine Freistellung vereinbaren Wenn Sie freigestellt werden, können Sie sofort einen neuen Job suchen und verdienen doppelt (altes Gehalt + neues Gehalt). Fehler 9: Mündliche Nebenabreden Was nicht im Vertrag steht, gilt nicht! Alles schriftlich festhalten. Fehler 10: Emotionale Entscheidung Unterschreiben Sie nicht aus Wut, Frust oder Angst. Bleiben Sie rational. Sie haben ein Angebot für einen Aufhebungsvertrag erhalten? Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung: ☎ 089/3801990 | ✉ thorn@thorn-law.de Unterschreiben Sie nichts, ohne vorher mit uns gesprochen zu haben! In den meisten Fällen können wir die Konditionen deutlich verbessern oder Ihnen eine bessere Alternative aufzeigen. Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 20 Jahren mehr als 1.400 Mandate und viele Aufhebungsverträge für Arbeitnehmer verhandelt. Profitieren Sie von unserer Erfahrung! Dieser Artikel wurde von Dr. Thorn Rechtsanwälte mbB erstellt. Stand: 2025. DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ - Aufhebungsvertrag Was ist ein Aufhebungsvertrag? Ein Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Anders als bei einer Kündigung entscheiden beide Parteien gemeinsam über das Ende der Zusammenarbeit. Muss ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben? Nein! Sie haben keine Pflicht, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Der Arbeitgeber kann Sie nicht dazu zwingen. Wenn Sie ablehnen, muss der Arbeitgeber den normalen Weg der Kündigung gehen - und dabei alle gesetzlichen Schutzrechte beachten. Bekomme ich immer eine Sperrzeit? In den meisten Fällen ja. Die Agentur für Arbeit verhängt eine 12-wöchige Sperrzeit, weil Sie Ihr Arbeitsverhältnis freiwillig beendet haben. Ausnahme: Wenn der Arbeitgeber Ihnen glaubhaft eine wirksame betriebsbedingte Kündigung angedroht hat und die Kündigungsfrist eingehalten wird. Wie hoch sollte die Abfindung sein? Die Faustformel lautet: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. In der Praxis liegt die Spanne zwischen 0,25 und 1,5 Monatsgehältern. Die tatsächliche Höhe hängt von Ihrer Verhandlungsposition ab. Mit anwaltlicher Unterstützung lässt sich die Abfindung oft deutlich erhöhen. Kann ich einen Aufhebungsvertrag widerrufen? Ein Widerrufsrecht gibt es grundsätzlich nicht. Nur in Ausnahmefällen können Sie den Vertrag anfechten - etwa bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung durch den Arbeitgeber. Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen und ist rechtlich schwierig. Deshalb: Prüfen Sie den Vertrag VOR der Unterschrift gründlich! Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • Scheinselbstständigkeit: Kriterien, Risiken & Folgen im Arbeitsrecht

    Erfahren Sie alles über Scheinselbstständigkeit im Arbeitsrecht, ihre Kriterien, Risiken und Folgen für Auftraggeber und Betroffene. Jetzt informieren! Scheinselbstständigkeit im Arbeitsrecht Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Scheinselbstständigkeit – Abgrenzung, Risiken Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Zuletzt aktualisiert: Februar 2026 Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine Person als selbstständiger Unternehmer oder Freiberufler auftritt, tatsächlich aber in einem Arbeitsverhältnis steht. Entscheidend ist nicht die vertragliche Bezeichnung, sondern die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit (§ 611a BGB). Die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung ist eine der praxisrelevantesten Fragen im Arbeitsrecht. Sie betrifft Auftraggeber, die Freie Mitarbeiter einsetzen und wissen wollen, ob sie damit ein Risiko eingehen, Selbstständige, die erfahren möchten, ob sie tatsächlich als Arbeitnehmer einzustufen sind, sowie Unternehmen, bei denen eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung ansteht. Die Folgen einer festgestellten Scheinselbstständigkeit sind erheblich: Der Auftraggeber schuldet rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge für bis zu vier Jahre – bei Vorsatz sogar für bis zu 30 Jahre. Hinzu kommen arbeitsrechtliche Ansprüche des Betroffenen und ein strafrechtliches Risiko wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB). Dieser Artikel richtet sich an Auftraggeber, die Freie Mitarbeiter oder Subunternehmer einsetzen und das Risiko einer Scheinselbstständigkeit vermeiden wollen, an Selbstständige und Freiberufler, die wissen möchten, ob ihr Vertragsverhältnis einer rechtlichen Prüfung standhält, sowie an Unternehmen, die sich auf eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung vorbereiten oder bereits eine Statusfeststellung erhalten haben. Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Das Wichtigste in Kürze Abgrenzungskriterium: Entscheidend ist die persönliche Abhängigkeit – also ob der Betroffene weisungsgebunden und in den Betrieb eingegliedert ist. Die Bezeichnung im Vertrag als „Freier Mitarbeiter" oder „Selbstständiger" ist unerheblich, wenn die tatsächliche Durchführung dem widerspricht. Gesamtbetrachtung: Die Abgrenzung erfolgt anhand einer Gesamtbetrachtung aller Umstände. Einzelne Kriterien wie feste Arbeitszeiten oder die Nutzung betrieblicher Arbeitsmittel sind Indizien, aber für sich genommen nicht allein entscheidend. Folgen für den Auftraggeber: Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) für bis zu vier Jahre, strafrechtliche Verfolgung nach § 266a StGB, arbeitsrechtliche Ansprüche des Betroffenen ( Kündigungsschutz , Entgeltfortzahlung , Urlaub ). Statusfeststellungsverfahren: Die Deutsche Rentenversicherung prüft auf Antrag oder im Rahmen von Betriebsprüfungen, ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Abgrenzung: Selbstständigkeit und Arbeitsverhältnis Gesetzliche Grundlage – § 611a BGB Seit der Neufassung des § 611a BGB im Jahr 2017 definiert das Gesetz den Arbeitsvertrag ausdrücklich: Arbeitnehmer ist, wer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann sich auf Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit beziehen. Entscheidend für die Abgrenzung ist die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, nicht dessen formale Bezeichnung. Nennen die Parteien ihren Vertrag „Freier-Mitarbeiter-Vertrag" oder „ Werkvertrag ", leben ihn aber wie ein Arbeitsverhältnis, liegt ein Arbeitsverhältnis vor. Kriterien der Rechtsprechung Das Bundesarbeitsgericht und die Sozialgerichte haben eine Vielzahl von Kriterien entwickelt, die für oder gegen ein Arbeitsverhältnis sprechen. Keine dieser Indizien ist allein entscheidend – maßgeblich ist stets die Gesamtbetrachtung. Indizien für ein Arbeitsverhältnis (Scheinselbstständigkeit) Der Betroffene ist weisungsgebunden hinsichtlich Ort, Zeit, Art und Weise der Arbeit. Er ist in die betriebliche Organisation eingegliedert – nutzt betriebliche Arbeitsmittel, hat einen festen Arbeitsplatz, erscheint in Dienstplänen oder nimmt an Teambesprechungen teil. Er ist nicht unternehmerisch am Markt tätig und hat im Wesentlichen nur einen Auftraggeber. Er hat keine eigenen Mitarbeiter und setzt kein eigenes Kapital ein. Er wird auf Stundenbasis vergütet statt nach Ergebnis. Indizien für echte Selbstständigkeit Der Betroffene kann Aufträge ablehnen und bestimmt selbst, wann und wo er arbeitet. Er tritt am Markt unternehmerisch auf – mit eigener Website, mehreren Auftraggebern und eigenem Geschäftsrisiko. Er setzt eigenes Kapital, eigene Arbeitsmittel und gegebenenfalls eigene Mitarbeiter ein. Er wird nach Ergebnis oder Projekt vergütet und schuldet einen konkreten Erfolg. Typische Risikokonstellationen Ein-Auftraggeber-Abhängigkeit Ein besonders starkes Indiz für Scheinselbstständigkeit ist die wirtschaftliche Abhängigkeit von einem einzigen Auftraggeber. Erzielt der Betroffene mehr als fünf Sechstel seiner Einnahmen aus einem einzigen Auftragsverhältnis, spricht dies nach der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung erheblich für eine abhängige Beschäftigung. IT-Freelancer und Berater IT-Freelancer, die über längere Zeit beim selben Kunden vor Ort arbeiten, in dessen Projektteams eingebunden sind und dessen technische Infrastruktur nutzen, stehen regelmäßig im Fokus von Betriebsprüfungen. Auch wenn die Vergütung auf Stundenbasis deutlich über dem üblichen Gehalt liegt, ändert dies nichts an der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung. Honorarkräfte im Bildungs- und Gesundheitsbereich Dozenten, Trainer und Therapeuten, die auf Honorarbasis arbeiten, sind häufig betroffen. Das Bundessozialgericht hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass Lehrkräfte an Bildungseinrichtungen in der Regel als abhängig beschäftigt einzustufen sind, wenn sie in den Unterrichtsbetrieb eingebunden sind und die Einrichtung den zeitlichen Rahmen vorgibt. Subunternehmer und Dienstleister Subunternehmer im Bau-, Transport- oder Logistikbereich, die ausschließlich für einen Auftraggeber tätig werden, dessen Material und Fahrzeuge nutzen und dessen Weisungen unterliegen, gelten häufig als scheinselbstständig. Die formale Anmeldung eines Gewerbes ändert daran nichts. Statusfeststellungsverfahren Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund führt auf Antrag ein Statusfeststellungsverfahren durch, in dem verbindlich festgestellt wird, ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt (§ 7a SGB IV). Den Antrag können sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer stellen. Das Ergebnis ist für beide Seiten und für alle Sozialversicherungsträger bindend. Betriebsprüfung Die Deutsche Rentenversicherung prüft Arbeitgeber mindestens alle vier Jahre im Rahmen von Betriebsprüfungen (§ 28p SGB IV). Dabei werden auch die Vertragsverhältnisse mit Freien Mitarbeitern und Subunternehmern überprüft. Stellt der Prüfer eine Scheinselbstständigkeit fest, werden die Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend festgesetzt. Folgen der Scheinselbstständigkeit Sozialversicherungsrechtliche Folgen Der Auftraggeber schuldet rückwirkend sämtliche Sozialversicherungsbeiträge – Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil. Die Nachforderung kann sich auf bis zu vier Jahre erstrecken (§ 25 SGB IV). Bei vorsätzlichem Vorenthalten beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Zusätzlich werden Säumniszuschläge in Höhe von einem Prozent pro Monat erhoben. Der Auftraggeber kann den Arbeitnehmeranteil nicht vom Betroffenen zurückfordern – er bleibt auf den gesamten Kosten sitzen. Strafrechtliche Folgen Das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt ist nach § 266a StGB strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Strafbar ist bereits das fahrlässige Vorenthalten. In besonders schweren Fällen drohen bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe. Arbeitsrechtliche Folgen Wird ein Scheinselbstständiger als Arbeitnehmer eingestuft, stehen ihm rückwirkend sämtliche arbeitsrechtlichen Ansprüche zu: Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz , Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, bezahlter Urlaub , Einhaltung der gesetzlichen und tariflichen Arbeitszeiten und gegebenenfalls Überstundenvergütung . Die Beendigung der Zusammenarbeit setzt dann eine formwirksame Kündigung mit Einhaltung der Kündigungsfrist voraus. Folgen für den Betroffenen Für den Scheinselbstständigen selbst kann die Feststellung ebenfalls Folgen haben: Einerseits erhält er rückwirkend Arbeitnehmerrechte und Sozialversicherungsschutz. Andererseits kann er steuerlich in Schwierigkeiten geraten, wenn er Betriebsausgaben geltend gemacht hat, die als Arbeitnehmer nicht absetzbar wären. Auch eine etwaige Umsatzsteuer, die er in Rechnung gestellt hat, muss er an das Finanzamt abführen, obwohl der Auftraggeber sie als Vorsteuer geltend machen konnte. Prävention und Gestaltung Auftraggeber können das Risiko einer Scheinselbstständigkeit durch sorgfältige Vertragsgestaltung und konsequente Umsetzung verringern. Entscheidend ist dabei nicht allein der Vertrag, sondern vor allem die tatsächliche Durchführung. Folgende Grundsätze sind zu beachten: Der Auftragnehmer sollte keine festen Arbeitszeiten und keinen festen Arbeitsplatz im Betrieb haben. Er sollte eigene Arbeitsmittel einsetzen und nicht in die betriebliche Organisation eingegliedert werden. Er sollte für mehrere Auftraggeber tätig sein können und eigene Mitarbeiter einsetzen dürfen. Die Vergütung sollte projektbezogen oder ergebnisorientiert vereinbart werden – nicht auf Stundenbasis. Ein Werkvertrag , der einen konkreten Erfolg zum Gegenstand hat, ist gegenüber einem Dienstvertrag auf Stundenbasis vorzuziehen. Allerdings schützt auch ein formal korrekter Werkvertrag nicht vor der Feststellung einer Scheinselbstständigkeit, wenn die tatsächliche Durchführung einem Arbeitsverhältnis entspricht. Abgrenzung: Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag Von der Scheinselbstständigkeit zu unterscheiden ist der echte Werkvertrag , bei dem der Auftragnehmer einen konkreten Erfolg schuldet und eigenverantwortlich über die Art und Weise der Leistungserbringung entscheidet. Problematisch wird es, wenn der formale Werkvertrag in der Praxis wie ein Arbeitsverhältnis gelebt wird. Wird ein Scheinselbstständiger an einen Dritten „weitergereicht", kann eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vorliegen. Ohne Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) entsteht dann ein Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher. Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon Werkvertrag – Abgrenzung zum Arbeitsvertrag Arbeitsvertrag – Inhalt, Form und typische Klauseln Arbeitsverhältnis – Definition und Bedeutung Leiharbeit – Equal Pay, Einsatzdauer und Risiken Arbeitnehmer – Rechte, Pflichten und Statusfragen Dienstvertrag – Abgrenzung und Besonderheiten Kündigungsschutz – Voraussetzungen und Reichweite Entgeltfortzahlung – Rechte und Pflichten Geringfügige Beschäftigung – Minijobs im Überblick Nebentätigkeit – Rechte und Wettbewerbsverbot Scheinselbstständigkeit festgestellt oder befürchtet? Wir beraten Auftraggeber und Betroffene zu allen Fragen der Scheinselbstständigkeit – von der Vertragsgestaltung über das Statusfeststellungsverfahren bis zur Verteidigung bei Betriebsprüfungen und Nachforderungen. ☎ 089/3801990 | ✉ thorn@thorn-law.de Unsere Kanzlei hat in über 25 Jahren mehr als 1.500 Mandate im Arbeitsrecht bearbeitet – darunter zahlreiche Fälle zur Abgrenzung von Selbstständigkeit und Arbeitsverhältnis. Die Ersteinschätzung ist kostenlos. Dieser Artikel wurde von Rechtsanwalt Dr. Michael Thorn erstellt. Stand: Februar 2026. DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ - Scheinselbstständigkeit Woran erkenne ich, ob ich scheinselbstständig bin? Entscheidend ist, ob Sie weisungsgebunden arbeiten und in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert sind – unabhängig davon, was in Ihrem Vertrag steht. Wenn Sie feste Arbeitszeiten einhalten müssen, einen festen Arbeitsplatz beim Auftraggeber haben, dessen Arbeitsmittel nutzen und im Wesentlichen nur für diesen einen Auftraggeber tätig sind, spricht vieles für Scheinselbstständigkeit. Was passiert, wenn Scheinselbstständigkeit festgestellt wird? Der Auftraggeber muss rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen – Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil – für bis zu vier Jahre. Zusätzlich drohen Säumniszuschläge, strafrechtliche Konsequenzen nach § 266a StGB und arbeitsrechtliche Ansprüche des Betroffenen wie Kündigungsschutz, Urlaub und Entgeltfortzahlung. Kann ich als Auftraggeber die Nachzahlung vom Freien Mitarbeiter zurückfordern? Nein. Der Auftraggeber kann den nachgezahlten Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung grundsätzlich nicht vom Betroffenen zurückfordern. Er bleibt auf den gesamten Kosten sitzen. Nur bei den laufenden Beiträgen – nicht rückwirkend – ist ein anteiliger Abzug vom Gehalt möglich. Schützt ein Statusfeststellungsverfahren vor Nachforderungen? Ein positives Ergebnis des Statusfeststellungsverfahrens (Feststellung der Selbstständigkeit) schützt für die Zukunft. Wird die Tätigkeit allerdings später anders gelebt als im Antrag dargestellt, kann das Ergebnis seine Schutzwirkung verlieren. Deshalb ist die konsequente Umsetzung in der Praxis ebenso wichtig wie die Vertragsgestaltung. Kann ich als Scheinselbstständiger Kündigungsschutz geltend machen? Ja. Wird festgestellt, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt, gelten sämtliche arbeitsrechtliche Schutzvorschriften – einschließlich des Kündigungsschutzgesetzes. Die bloße Beendigung des „Auftrags" reicht dann nicht aus – der Auftraggeber muss eine formwirksame Kündigung aussprechen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • Teilzeitarbeit im Arbeitsrecht: Rechte, Ansprüche und Gleichbehandlung

    Teilzeitarbeit im Arbeitsrecht: Anspruchsvoraussetzungen, Verteilung der Arbeitszeit, Diskriminierungsverbot und Auswirkungen auf Entgelt und Urlaub. Die Teilzeitarbeit im Arbeitsrecht Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Teilzeitarbeit spielt eine wichtige Rolle bei der Gestaltung flexibler Arbeitszeitmodelle. Sie ermöglicht Arbeitnehmern, ihre Arbeitszeit an persönliche Lebensumstände anzupassen und Arbeitgebern, flexibel auf Auftragsschwankungen zu reagieren. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Teilzeitarbeit sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt, das Arbeitnehmern wichtige Rechte einräumt und gleichzeitig Diskriminierung verhindert. Antragstellung und Fristen Um Teilzeit zu beantragen, müssen Arbeitnehmer bestimmte Fristen und Formalitäten einhalten: Der Antrag muss spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit gestellt werden. Der Antrag muss in Textform erfolgen, eine E-Mail ist ausreichend. Eine Begründung für den Teilzeitwunsch ist nicht erforderlich. Verhandlung mit dem Arbeitgeber Nach Eingang des Antrags ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer über den Teilzeitwunsch zu verhandeln. Dabei sollten folgende Punkte besprochen werden: Umfang der Arbeitszeitreduzierung Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage Auswirkungen auf die Arbeitsorganisation Mögliche Kompromisse bei unterschiedlichen Vorstellungen Ablehnung des Teilzeitwunsches Der Arbeitgeber kann den Teilzeitwunsch nur aus betrieblichen Gründen ablehnen. Diese müssen konkret dargelegt werden und können beispielsweise sein: Wesentliche Beeinträchtigung der Organisation oder des Arbeitsablaufs Unverhältnismäßig hohe Kosten Erhebliche Sicherheitsrisiken Die Ablehnung muss spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit schriftlich erfolgen. Arbeitsvertragliche Anpassungen Bei Übergang in Teilzeit muss der Arbeitsvertrag angepasst werden. Folgende Punkte sollten geregelt werden: Neue wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage Anpassung des Gehalts Regelungen zu Überstunden und deren Vergütung Teilzeitmodelle Es gibt verschiedene Modelle zur Gestaltung von Teilzeitarbeit: Klassische Teilzeit mit reduzierter täglicher Arbeitszeit Blockmodell mit abwechselnden Arbeits- und Freizeitphasen Jobsharing, bei dem sich zwei Teilzeitkräfte eine Vollzeitstelle teilen Flexible Teilzeit mit variablen Arbeitszeiten Rückkehr zur Vollzeit Arbeitnehmer in Teilzeit haben keinen automatischen Anspruch auf Rückkehr zur Vollzeit. Sie müssen jedoch bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bevorzugt berücksichtigt werden, wenn sie den Wunsch nach Erhöhung ihrer Arbeitszeit angemeldet haben. Sozialversicherungsrechtliche Aspekte Kranken- und Pflegeversicherung Teilzeitbeschäftigte sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig, sofern ihr Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Bei einem Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze besteht die Möglichkeit der freiwilligen gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung. Rentenversicherung Teilzeitarbeit führt zu geringeren Rentenansprüchen, da weniger Rentenpunkte erworben werden. Dies kann insbesondere bei langjähriger Teilzeitarbeit zu spürbaren Einbußen im Alter führen. Arbeitnehmer sollten dies bei ihrer Altersvorsorgeplanung berücksichtigen. Arbeitslosenversicherung Teilzeitbeschäftigte sind in der Regel arbeitslosenversicherungspflichtig. Bei Arbeitslosigkeit wird das Arbeitslosengeld auf Basis des reduzierten Gehalts berechnet. Besondere Formen Altersteilzeit Die Altersteilzeit ermöglicht älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang in den Ruhestand. Sie ist im Altersteilzeitgesetz (AltTZG) geregelt und kann in verschiedenen Modellen umgesetzt werden: Kontinuierliche Reduzierung der Arbeitszeit Blockmodell mit einer Arbeits- und einer Freistellungsphase Elternteilzeit Während der Elternzeit haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilzeitarbeit zwischen 15 und 30 Wochenstunden. Dieser Anspruch besteht in Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten. Pflegeteilzeit Zur Pflege von Angehörigen können Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate reduzieren. Dies ist im Pflegezeitgesetz und im Familienpflegezeitgesetz geregelt. DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ - Teilzeitarbeit Wer hat Anspruch auf Teilzeitarbeit? Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern und mindestens 6 Monaten Betriebszugehörigkeit haben einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeit (§ 8 TzBfG). Der Antrag muss mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit schriftlich gestellt werden. Kann der Arbeitgeber einen Antrag auf Teilzeit ablehnen? Ja, aber nur, wenn dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen. Der Arbeitgeber muss die Ablehnung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Teilzeitbeginn schriftlich mitteilen und begründen (§ 8 Abs. 4 TzBfG). Gründe können wesentliche Beeinträchtigungen der Organisation, der Arbeitsabläufe, der Sicherheit im Betrieb oder unverhältnismäßige Kosten sein. Eine pauschale Ablehnung ist nicht zulässig. Welche Auswirkungen hat Teilzeit auf Gehalt und Sozialversicherung? Das Gehalt wird entsprechend der Arbeitszeit reduziert. Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf anteiliges Arbeitsentgelt und andere teilbare geldwerte Leistungen im Verhältnis ihrer Arbeitszeit zu Vollzeitkräften. Darf der Arbeitgeber Teilzeitkräfte schlechter behandeln als Vollzeitkräfte? Nein, Teilzeitkräfte müssen gleichgestellt sein (§ 4 TzBfG), es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Sie haben Anspruch auf denselben Stundenlohn, anteiligen Urlaub und gleiche betriebliche Leistungen wie Vollzeitkräfte. Gibt es ein Rückkehrrecht von Teilzeit in Vollzeit? Ja, seit 2019 gibt es den Anspruch auf Brückenteilzeit (§ 9a TzBfG). Wer zwischen 1 und 5 Jahren in Teilzeit arbeitet, kann zur Vollzeit zurückkehren, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • Anwalt Arbeitsrecht Taufkirchen – Kündigung & Abfindung

    Anwalt für Arbeitsrecht in Taufkirchen gesucht? 25 Jahre Erfahrung bei Kündigung, Aufhebungsvertrag & Abfindung. Kostenlose Ersteinschätzung für Mandanten aus Taufkirchen Arbeitsrecht Taufkirchen – Kündigungsschutz und Abfindung Teilen Teilen Teilen > Staedte (Item) > Ihr Anwalt für Streitigkeiten um Kündigung & Aufhebungsvertrag Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte mbB - Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt - Erstveröffentlichung: 15.01.2025 - Zuletzt überarbeitet: 27.01.2026 In Taufkirchen mit arbeitsrechtlichen Problemen konfrontiert – etwa einer Kündigung , einem Aufhebungsvertrag oder Diskussionen über die Abfindung ? Wir reagieren schnell, prüfen Ihre Situation im Detail und setzen Ihre arbeitsrechtlichen Ansprüche entschlossen durch. Unsere Kanzlei in München bietet Arbeitnehmern und Unternehmen in Taufkirchen umfassende Unterstützung im Arbeitsrecht. Von der Prüfung von Kündigungen über die Verhandlung von Aufhebungsverträgen bis zur Durchsetzung fairer Abfindungen – wir stehen Ihnen mit unserer Fachkompetenz zur Seite. Durch die Nähe zum Münchner Süden und die dort ansässigen Unternehmen, insbesondere aus der Technologie-, Logistik- und Dienstleistungsbranche, entstehen vielfältige arbeitsrechtliche Herausforderungen, bei denen wir Sie beraten. Ob Sie eine Kündigung anfechten, Ihre Arbeitsbedingungen verbessern oder rechtliche Unterstützung in Vertragsverhandlungen benötigen – DR. THORN Rechtsanwälte ist Ihr erfahrener Ansprechpartner für Arbeitsrecht in Taufkirchen. Beratung für faire Arbeitsverträge & Kündigungen Sie haben eine Kündigung erhalten, möchten einen Aufhebungsvertrag überprüfen oder eine möglichst hohe Abfindung aushandeln? DR. THORN Rechtsanwälte München ist Ihr verlässlicher Partner für Arbeitsrecht in Taufkirchen . Mit unserer langjährigen Erfahrung bieten wir Ihnen eine durchdachte und wirkungsvolle Vertretung in allen arbeitsrechtlichen Fragen. Egal ob Kündigungsschutzklage, Abfindungsverhandlungen oder die Prüfung von Arbeitsverträgen – wir stehen Ihnen engagiert zur Seite. Profitieren Sie von unserer Fachkompetenz und lassen Sie sich professionell beraten. Nutzen Sie Ihre Chancen – vereinbaren Sie noch heute eine kostenlose Ersteinschätzung! Individuelle Hilfe bei Abfindung & Kündigungsschutz Rechtliche Auseinandersetzungen im Arbeitsverhältnis können gravierende Auswirkungen auf Ihre Zukunft haben. DR. THORN Rechtsanwälte steht Mandanten aus Taufkirchen mit fundierter Beratung und engagierter Vertretung zur Seite. Unsere Schwerpunkte umfassen folgende Themengebiete: Kündigungsschutz – Ihr Recht auf faire Behandlung Eine Kündigung ist oft ein unerwarteter Einschnitt. Wir prüfen, ob die Kündigung rechtens ist, setzen uns für Sie ein und sorgen dafür, dass Sie zu Ihrem Recht kommen – ob durch eine Weiterbeschäftigung, eine Abfindung oder eine Einigung mit dem Arbeitgeber. Aufhebungsverträge – Sichern Sie sich ab Aufhebungsverträge sind häufig komplex und können finanzielle Risiken bergen. Wir analysieren die Bedingungen Ihres Vertrags, bewerten Ihre Abfindung und helfen Ihnen, die besten Konditionen auszuhandeln. Abfindung – Ihr Anspruch, unser Engagement Eine faire Abfindung zu erzielen, erfordert Verhandlungsgeschick und rechtliches Know-how. Wir setzen uns gezielt für Sie ein, um das Maximum herauszuholen – außergerichtlich oder gerichtlich. Arbeitsverträge – Rechtssichere Gestaltung Ein Arbeitsvertrag sollte nicht nur klar und fair formuliert sein, sondern auch rechtssicher. Wir unterstützen Sie bei der Prüfung, Gestaltung und Anpassung Ihrer Verträge. Ihr Plus bei arbeitsrechtlichen Fragen – Unsere Vorteile Ob als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber – eine fundierte arbeitsrechtliche Beratung kann entscheidend sein. DR. THORN Rechtsanwälte ist Ihre erfahrene Kanzlei für Arbeitsrecht in Taufkirchen und bietet Ihnen kompetente Unterstützung bei arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Schnelle Anbindung und persönliche Beratung Unsere Kanzlei ist von Taufkirchen aus hervorragend erreichbar – über die A995 mit dem Auto oder mit der S3 in wenigen Minuten. Dies ermöglicht Ihnen eine optimale Kombination aus ortsnaher Betreuung und hochspezialisierter arbeitsrechtlicher Beratung. Regionale Expertise für Taufkirchen Taufkirchen ist ein bedeutender Wirtschaftsstandort im Münchner Süden mit einer Vielzahl an mittelständischen Unternehmen, Technologie- und Logistikfirmen. Arbeitsrechtliche Fragen wie Schichtarbeit, Überstundenregelungen und Kündigungsschutz sind hier besonders relevant. Wir helfen Ihnen, die beste Lösung für Ihre individuelle Situation zu finden. Arbeitsrechtliche Unterstützung, wenn Sie sie brauchen Mit unserer langjährigen Erfahrung und der Nähe zu Taufkirchen stehen wir Ihnen als verlässlicher Partner im Arbeitsrecht zur Seite. Lassen Sie uns Ihre arbeitsrechtlichen Anliegen gemeinsam klären – kontaktieren Sie uns noch heute! Schnelle Hilfe im Arbeitsrecht – DR. THORN Rechtsanwälte Taufkirchen ist eine lebendige Gemeinde im südlichen Münchner Umland mit etwa 18.000 Einwohnern . Dank ihrer Nähe zur Landeshauptstadt und der ausgezeichneten Verkehrsanbindung über die A8, A99 und die S-Bahn-Linie S3 ist Taufkirchen ein beliebter Wohnort für Pendler und Familien. Die Gemeinde bietet eine hervorragende Infrastruktur , darunter moderne Schulen, Sportstätten und kulturelle Einrichtungen. Besonders hervorzuheben ist das Kultur & Kongress Zentrum Taufkirchen , das ein abwechslungsreiches Programm aus Theater, Musik und Ausstellungen bietet. Darüber hinaus sorgen der Perlacher Forst und zahlreiche Naherholungsgebiete für ein hohes Maß an Freizeitmöglichkeiten. Wissenswertes zur Stadt Taufkirchen Taufkirchen beheimatet eine Vielzahl von Unternehmen aus den Branchen Technologie, Logistik und Industrie, was zu einem breiten Spektrum arbeitsrechtlicher Fragestellungen führt. Neben klassischen Arbeitsverträgen und Kündigungsschutzregelungen rücken hier Themen wie Mehrarbeitsvergütung und Gehalt- und Bonusregelungen in den Vordergrund. Die Nähe zur Münchner Innenstadt sowie die gute Verkehrsanbindung machen Taufkirchen zu einem attraktiven Arbeitsstandort für Pendler und Unternehmen. In diesem Zusammenhang gewinnen flexible Arbeitsmodelle, Teilzeitverträge und Homeoffice-Regelungen zunehmend an Bedeutung. Arbeitnehmer und Arbeitgeber profitieren hier von einer fundierten arbeitsrechtlichen Beratung, um Konflikte frühzeitig zu vermeiden. Arbeitsrecht vor Ort Wichtige arbeitsrechtliche Themen Kündigungsrecht in Taufkirchen In Taufkirchen gibt es eine hohe Dichte an Technologie- und Logistikunternehmen, wodurch arbeitsrechtliche Konflikte rund um betriebsbedingte Kündigungen häufig auftreten. Eine rechtlich unzulässige Kündigung kann vor Gericht angefochten werden – wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche auf Weiterbeschäftigung, Wiedereinstellung oder Abfindung durchzusetzen. Aufhebungsverträge in Taufkirchen Ein Aufhebungsvertrag muss immer individuell geprüft werden, insbesondere im industriellen und gewerblichen Bereich, wo Arbeitnehmer oft besondere Vergütungs- und Abfindungsklauseln haben. Wir sorgen dafür, dass Ihr Vertrag keine unerwarteten Nachteile mit sich bringt und Ihre finanzielle Absicherung gewährleistet ist. Arbeitsverträge und befristete Beschäftigung in Taufkirchen Viele Firmen in Taufkirchen setzen auf befristete Arbeitsverhältnisse, doch nicht jede Befristung ist rechtlich haltbar. Wir unterstützen Sie dabei, Ihren Vertrag auf unzulässige Klauseln zu überprüfen und Ihre rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Arbeitszeitregelungen und Überstunden in Taufkirchen Gerade in Schichtbetrieben oder Produktionsunternehmen sind Überstundenvergütungen und Pausenregelungen oft Streitpunkte. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber zu klären und für klare arbeitsvertragliche Regelungen zu sorgen. DR. THORN Rechtsanwälte – Arbeitsrecht für Taufkirchen Mandanten aus Taufkirchen finden bei DR. THORN Rechtsanwälte in München eine professionelle und engagierte Beratung zu allen arbeitsrechtlichen Themen. Ob Kündigung , Aufhebungsvertrag oder Abfindung – wir setzen uns für Ihre Interessen ein und vertreten Sie bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. Unsere langjährige Erfahrung mit den arbeitsrechtlichen Strukturen in Taufkirchen ermöglicht es uns, maßgeschneiderte Lösungen für unsere Mandanten zu entwickeln. Besonders bei betriebsbedingten Kündigungen, Vertragsprüfungen und Abfindungsverhandlungen gibt es oft Klärungsbedarf – wir helfen Ihnen, Ihre Rechte zu schützen und die bestmögliche Lösung zu erzielen. Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben , eine faire Abfindung aushandeln oder Ihren Aufhebungsvertrag prüfen lassen möchten, stehen wir Ihnen mit unserer arbeitsrechtlichen Expertise zur Seite. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung! Ihr Recht in guten Händen – DR. THORN Rechtsanwälte Anwalt für Taufkirchen Als erfahrene Kanzlei für Arbeitsrecht steht DR. THORN Rechtsanwälte Mandanten aus Taufkirchen mit maßgeschneiderter Beratung und durchsetzungsstarker Vertretung zur Seite. Ob Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Abfindung – wir helfen Ihnen, Ihre Rechte zu sichern und eine gerechte Lösung zu finden. Jetzt mehr erfahren >> Anwälte im Arbeitsrecht für Taufkirchen Bei Fragen zum Arbeitsrecht sind wir für Sie da. In einem ersten Telefonat geben wir Ihnen eine unverbindliche und kostenfreie Beurteilung Ihrer Situation sowie der möglichen Schritte in Ihrem speziellen Fall. Rufen Sie einfach an. Jetzt mehr erfahren Anwalt Karlsfeld Anwalt Fürstenfeldbruck Anwalt Garching Anwalt Kirchheim Anwalt Pullach Anwalt Puchheim Anwalt Germering Anwalt Freising Anwalt Grünwald Anwalt Oberhaching Anwalt Unterhaching Anwalt Ebersberg Anwalt Starnberg Anwalt Dachau Anwalt Haar Anwalt Ottobrunn Anwalt Neuried Anwalt Vaterstetten Anwalt Unterschleißheim Anwalt Erding Anwalt Ismaning Anwalt Planegg Anwalt Gräfelfing Anwalt Gauting DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. 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  • Sabbatical im Arbeitsrecht: Modelle, Anspruch & Vertragsgestaltung 2026

    Sabbatical im Arbeitsrecht: Gibt es einen Anspruch? Modelle, Brückenteilzeit, Wertguthaben, Sozialversicherung und Vertragsgestaltung. Sabbatical im Arbeitsrecht Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Sabbatical – berufliche Auszeit rechtssicher gestalten Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB München – Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt – Stand: Februar 2026 Immer mehr Arbeitnehmer wünschen sich eine längere Auszeit vom Beruf – sei es zur persönlichen Erholung, zur Weiterbildung, für eine Reise oder zur Betreuung von Angehörigen. Das Sabbatical (auch Sabbatjahr genannt) ist ein Arbeitszeitmodell, das eine solche Pause ermöglicht. In der Privatwirtschaft besteht allerdings kein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf ein Sabbatical. Die Auszeit muss individuell vereinbart werden, und die arbeitsrechtliche Gestaltung ist entscheidend für die Fragen, ob das Gehalt weiterfließt, die Sozialversicherung erhalten bleibt und der Arbeitnehmer nach der Rückkehr seinen Arbeitsplatz behält. Dieser Artikel erläutert die verschiedenen Sabbatical-Modelle, die rechtlichen Grundlagen, die Auswirkungen auf den Arbeitsvertrag und die Sozialversicherung sowie die wichtigsten Regelungspunkte für eine rechtssichere Sabbatical-Vereinbarung. Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht . Das Wichtigste in Kürze Kein allgemeiner Anspruch: In der Privatwirtschaft besteht kein gesetzlicher Anspruch auf ein Sabbatical. Die Auszeit bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers, sofern nicht ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder die Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG einen Anspruch vermitteln. Öffentlicher Dienst: Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf ein Sabbatical, das in der Regel zwei bis sechs Jahre im Voraus beantragt werden muss. Modelle: Die häufigsten Sabbatical-Modelle sind das Ansparmodell mit Wertguthaben (Langzeitkonto), die Brückenteilzeit mit Blockfreistellung, der unbezahlte Sonderurlaub und das Teilzeitmodell mit Gehaltsreduzierung. Sozialversicherung: Beim Ansparmodell mit Wertguthaben bleibt der volle Sozialversicherungsschutz erhalten. Bei unbezahltem Sonderurlaub endet der Versicherungsschutz nach einem Monat. Vertragsgestaltung: Jedes Sabbatical sollte schriftlich geregelt werden, insbesondere Dauer, Vergütung, Rückkehrgarantie, Urlaubsanspruch und Verhalten bei Krankheit während der Freistellung. Was ist ein Sabbatical? Definition und Einordnung Ein Sabbatical (von hebräisch „šabat" – innehalten) bezeichnet eine längere, zusammenhängende Auszeit vom Beruf, die typischerweise zwischen drei und zwölf Monaten dauert. Es handelt sich um ein besonderes Arbeitszeitmodell, bei dem das Arbeitsverhältnis grundsätzlich fortbesteht, der Arbeitnehmer aber für einen definierten Zeitraum von der Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt wird. Im Unterschied zum normalen Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geht das Sabbatical weit über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus. Es ist auch vom unbezahlten Sonderurlaub abzugrenzen, obwohl dieser eine mögliche – wenngleich nicht die optimale – Gestaltungsform darstellt. Die wichtigste Abgrenzung betrifft das ruhende Arbeitsverhältnis: Während bei einem Sabbatical das Arbeitsverhältnis bestehen bleibt, kann bei bestimmten Gestaltungen die Hauptleistungspflicht (Arbeitsleistung gegen Vergütung) vorübergehend suspendiert sein. Gesetzlicher Anspruch auf ein Sabbatical? Privatwirtschaft versus öffentlicher Dienst In der Privatwirtschaft besteht kein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf ein Sabbatical. Die Möglichkeit einer beruflichen Auszeit hängt davon ab, ob Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine individuelle Vereinbarung treffen oder ob ein Tarifvertrag bzw. eine Betriebsvereinbarung entsprechende Regelungen vorsieht. Der Arbeitgeber kann den Wunsch nach einem Sabbatical ohne besonderen Grund ablehnen. Ein mittelbarer gesetzlicher Anspruch kann sich allerdings aus der Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG ergeben, die seit dem 1.1.2019 gilt. Dazu im nächsten Abschnitt mehr. Im öffentlichen Dienst ist die Situation anders: Beamte können nach den jeweiligen Landesbeamtengesetzen und der Arbeitszeitverordnung ein Sabbatical beantragen. Das typische Modell sieht vor, dass der Beamte über einen Zeitraum von zwei bis sechs Jahren mit reduzierter Besoldung arbeitet und anschließend eine Freistellungsphase bei fortlaufender (reduzierter) Besoldung erhält. Auch hier kann der Dienstherr aus dienstlichen Gründen ablehnen – etwa bei personellen Engpässen. Gewährt ein Arbeitgeber bestimmten Mitarbeitern ein Sabbatical, kann für vergleichbare Arbeitnehmer ein Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz entstehen. Eine willkürliche Ungleichbehandlung – etwa die Genehmigung für einen Kollegen bei Ablehnung für einen anderen in vergleichbarer Position ohne sachlichen Grund – wäre unzulässig. Brückenteilzeit als Sabbatical-Instrument § 9a TzBfG – befristete Teilzeit mit Rückkehrrecht Die Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG gibt Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch auf eine befristete Verringerung der Arbeitszeit mit automatischer Rückkehr zur ursprünglichen Stundenzahl. Theoretisch kann dieser Anspruch auch für ein Sabbatical genutzt werden – etwa durch eine Reduzierung auf null Stunden in der Freistellungsphase. Die Voraussetzungen im Überblick: Das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen. Der Arbeitgeber muss in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigen. Der Zeitraum der Arbeitszeitverringerung muss mindestens ein Jahr und darf maximal fünf Jahre betragen. Der Antrag muss mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform gestellt werden. Gründe muss der Arbeitnehmer nicht angeben. Der Arbeitgeber kann den Antrag ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen – insbesondere bei wesentlicher Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der Betriebssicherheit oder bei unverhältnismäßigen Kosten. Für Arbeitgeber mit 46 bis 200 Arbeitnehmern gilt ein zusätzlicher Überforderungsschutz: Pro 15 Arbeitnehmer steht nur einem Beschäftigten ein Brückenteilzeitanspruch zu. Allerdings ist umstritten, ob die Brückenteilzeit tatsächlich als Grundlage für ein klassisches Sabbatical im Blockmodell taugt. Das LAG Hamburg hat in einer Entscheidung vom 4.3.2020 (5 SaGa 2/19) festgestellt, dass § 9a TzBfG nicht als Anspruchsgrundlage für eine Arbeitszeitverringerung mit verstetigter Vergütung und einer Freistellungsphase mit null Stunden dient. Eine solche Blockverteilung sei vom Gesetz nicht vorgesehen. In der Praxis bleibt die Brückenteilzeit daher eher ein Instrument für eine echte Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit als für eine Sabbatical-Blockfreistellung. Wichtig für Arbeitgeber: Lehnt der Arbeitgeber den Antrag nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich ab, gilt die Brückenteilzeit kraft Gesetzes als genehmigt (§ 9a Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG). Eine versäumte Frist kann daher zu einem ungewollten Sabbatical führen. Sabbatical-Modelle im Überblick Vier Wege zur beruflichen Auszeit Für die Durchführung eines Sabbaticals kommen verschiedene Gestaltungsmodelle in Betracht, die sich in ihren rechtlichen und finanziellen Auswirkungen erheblich unterscheiden: Ansparmodell mit Wertguthaben (Langzeitkonto) Beim Ansparmodell spart der Arbeitnehmer über einen definierten Zeitraum Arbeitszeit- oder Entgeltguthaben auf einem Wertguthabenkonto (Langzeitkonto, Lebensarbeitszeitkonto) an. In der Ansparphase arbeitet er Vollzeit, erhält aber nur eine anteilige Vergütung. Das Differenzgehalt fließt in das Wertguthaben. In der Freistellungsphase wird das Wertguthaben ausgezahlt. Die Rechtsgrundlage bilden §§ 7b ff. SGB IV. Dieses Modell ist in der Praxis am weitesten verbreitet und bietet den besten Schutz für den Arbeitnehmer: Während der Freistellungsphase bleibt das Arbeitsverhältnis vollständig bestehen, die Sozialversicherungspflicht läuft weiter und der Arbeitgeber führt die Beiträge ab. Die Auszahlung in der Freistellungsphase muss zwischen 70 und 130 Prozent des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der vorangegangenen zwölf Monate betragen (§ 7 Abs. 1a SGB IV). Der Arbeitgeber muss das Wertguthaben gegen Insolvenz sichern (§ 7e SGB IV). Teilzeitmodell mit Blockfreistellung Beim Teilzeitmodell vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Reduzierung der Arbeitszeit – beispielsweise auf 75 Prozent für drei Jahre. In den ersten zwei Jahren (Arbeitsphase) arbeitet der Arbeitnehmer weiterhin Vollzeit, erhält aber nur 75 Prozent des Gehalts. Im dritten Jahr (Freistellungsphase) ist er freigestellt und erhält weiterhin 75 Prozent. Auch hier bleibt der Sozialversicherungsschutz erhalten. Die Rechtsgrundlage ist eine individuelle Vereinbarung auf Basis von § 8 TzBfG in Verbindung mit einer Sabbatical-Zusatzvereinbarung. Unbezahlter Sonderurlaub Beim unbezahlten Sonderurlaub ruhen die Hauptleistungspflichten des Arbeitsverhältnisses: Der Arbeitnehmer erbringt keine Arbeitsleistung, der Arbeitgeber zahlt kein Gehalt. Das Arbeitsverhältnis als solches besteht fort, es ruht lediglich. Dieses Modell hat erhebliche Nachteile: Der Sozialversicherungsschutz endet nach einem Monat, danach muss sich der Arbeitnehmer selbst versichern. Der Urlaub kann anteilig gekürzt werden. Es besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dieses Modell eignet sich daher nur für kurze Auszeiten oder wenn der Arbeitnehmer die finanziellen und versicherungstechnischen Nachteile bewusst in Kauf nimmt. Verwendung von Überstunden und Resturlaub Hat der Arbeitnehmer auf einem Arbeitszeitkonto erhebliche Überstunden angesammelt, kann er diese – gegebenenfalls in Kombination mit Resturlaub – für eine kürzere Auszeit nutzen. Dieses Modell bietet vollen Gehalts- und Sozialversicherungsschutz, ermöglicht in der Regel aber nur Auszeiten von wenigen Wochen bis maximal einigen Monaten. Sozialversicherung während des Sabbaticals Entscheidend ist das Modell Die Auswirkungen eines Sabbaticals auf die Sozialversicherung hängen maßgeblich vom gewählten Modell ab. Bei einem Wertguthabenmodell nach §§ 7b ff. SGB IV besteht der volle Sozialversicherungsschutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung während der gesamten Freistellungsphase fort. Der Arbeitgeber führt die Beiträge auf Basis des ausgezahlten Wertguthabens ab. Dies ist der entscheidende Vorteil dieses Modells. Beim Teilzeitmodell mit Blockfreistellung bleibt der Versicherungsschutz ebenfalls erhalten, da der Arbeitnehmer auch in der Freistellungsphase Arbeitsentgelt erhält und das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht. Anders beim unbezahlten Sonderurlaub: Hier endet der Sozialversicherungsschutz nach einer Nachversicherungsfrist von einem Monat. Danach muss sich der Arbeitnehmer freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterversichern oder eine private Krankenversicherung abschließen. Auch die Rentenversicherungsbeiträge entfallen, was sich auf die spätere Rente auswirken kann. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung enden ebenfalls, was bei einer anschließenden Arbeitslosigkeit den Anspruch auf Arbeitslosengeld beeinflussen kann. Sabbatical-Vereinbarung: Was muss geregelt werden? Vertragliche Gestaltung im Detail Unabhängig vom gewählten Modell sollte jedes Sabbatical durch eine schriftliche Vereinbarung abgesichert werden. Folgende Punkte sind zu regeln: Dauer und Zeitraum Beginn und Ende der Freistellungsphase müssen exakt festgelegt werden. Bei Ansparmodellen ist zusätzlich der Zeitraum der Ansparphase zu definieren. Vergütung und Wertguthaben Die Höhe des Gehalts während der Anspar- und Freistellungsphase muss bestimmt werden. Bei Wertguthabenmodellen sind die Einzahlungsmodalitäten, die Anlage des Guthabens und die Auszahlungsbedingungen zu regeln. Auch der Umgang mit Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld und variablen Vergütungsbestandteilen sollte geklärt werden. Rückkehrgarantie Die Vereinbarung sollte ausdrücklich festlegen, dass der Arbeitnehmer nach dem Sabbatical auf seinen bisherigen oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückkehrt. Ohne eine solche Regelung hat der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts erheblichen Spielraum bei der Zuweisung des Arbeitsplatzes nach der Rückkehr. Urlaubsanspruch Während des Sabbaticals können Urlaubsansprüche anteilig gekürzt werden, wenn keine Arbeitsleistung erbracht wird. Das Bundesarbeitsgericht hat auch für Zeiten der Freistellung die Möglichkeit einer anteiligen Kürzung anerkannt. Die Vereinbarung sollte hierzu eine klare Regelung enthalten. Krankheit während des Sabbaticals Was passiert, wenn der Arbeitnehmer während der Freistellungsphase erkrankt? Beim Ansparmodell mit Wertguthaben läuft die Auszahlung weiter – die Arbeitsunfähigkeit führt nicht dazu, dass die Freistellung verlängert oder unterbrochen wird. Anders als beim Erholungsurlaub nach § 9 BUrlG gibt es beim Sabbatical keine gesetzliche Regelung, die eine Gutschrift der Krankheitstage vorsieht. Eine solche Regelung kann aber vertraglich vereinbart werden. Nebentätigkeit während des Sabbaticals Ob der Arbeitnehmer während des Sabbaticals einer Nebentätigkeit nachgehen darf, richtet sich nach dem Arbeitsvertrag und den allgemeinen Grundsätzen des Wettbewerbsverbots . Eine Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen ist auch während des Sabbaticals unzulässig. Die Sabbatical-Vereinbarung sollte die Frage der Nebentätigkeit ausdrücklich regeln. Vorzeitige Beendigung Die Vereinbarung sollte regeln, ob und unter welchen Voraussetzungen das Sabbatical vorzeitig beendet werden kann – etwa bei unvorhergesehenen betrieblichen Erfordernissen oder auf Wunsch des Arbeitnehmers. Ohne eine solche Regelung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf vorzeitige Rückkehr. Sachbezüge und betriebliche Altersversorgung Was geschieht mit dem Dienstwagen , dem Firmenhandy oder der betrieblichen Altersversorgung während des Sabbaticals? Diese Fragen müssen individuell geregelt werden, da es keine gesetzlichen Vorgaben gibt. Kündigung während des Sabbaticals Kündigungsschutz besteht fort Während eines Sabbaticals besteht das Arbeitsverhältnis fort. Der Arbeitnehmer genießt den vollen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist daher nur unter den allgemeinen Voraussetzungen möglich – also bei Vorliegen eines verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Grundes. Auch die Kündigungsfristen laufen normal weiter. Bei einer betriebsbedingten Kündigung während des Sabbaticals stellt sich die Frage der Sozialauswahl. Die Abwesenheit des Arbeitnehmers allein ist kein zulässiges Auswahlkriterium. Wird dem Arbeitnehmer während des Sabbaticals gekündigt, hat er das Recht, innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage zu erheben. Auch der Arbeitnehmer kann während des Sabbaticals kündigen. Die normalen Kündigungsfristen gelten. Bei einem Ansparmodell muss jedoch geklärt werden, wie mit dem angesparten Wertguthaben umzugehen ist – ob es ausgezahlt oder verrechnet wird. Betriebsrat und Sabbatical Mitbestimmungsrechte beachten Bietet der Arbeitgeber Sabbaticals als allgemeines Modell für alle Beschäftigten an, kommen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in Betracht. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Verteilung der Arbeitszeit und bei der Einführung von Arbeitszeitkonten. Der Betriebsrat kann den Abschluss einer Betriebsvereinbarung verlangen, die die Voraussetzungen und die Ausgestaltung des Sabbaticals regelt. Bei individuellen Sabbatical-Vereinbarungen mit einzelnen Arbeitnehmern besteht kein Mitbestimmungsrecht. Steuerliche Behandlung Besteuerung nach dem Zuflussprinzip Die steuerliche Behandlung des Sabbaticals richtet sich nach dem Zuflussprinzip: Die Vergütung wird in dem Kalenderjahr versteuert, in dem sie dem Arbeitnehmer zufließt. Beim Ansparmodell wird das reduzierte Gehalt in der Ansparphase und das ausgezahlte Wertguthaben in der Freistellungsphase jeweils normal als Arbeitslohn versteuert. Ein steuerlicher Vorteil kann sich ergeben, wenn die Vergütung in der Freistellungsphase niedriger ist als das reguläre Gehalt und der Arbeitnehmer dadurch in eine günstigere Progressionsstufe fällt. Bei der Ansparung in ein Wertguthaben nach §§ 7b ff. SGB IV greift die Steuerstundung: Die eingezahlten Beträge werden erst bei Auszahlung in der Freistellungsphase besteuert. Die Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber im Zeitpunkt der Auszahlung einbehalten und abgeführt. Rückkehr aus dem Sabbatical Wiedereingliederung planen Nach dem Sabbatical hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Rückkehr zu seinem bisherigen Arbeitsplatz oder einem gleichwertigen Arbeitsplatz. Die konkreten Bedingungen der Rückkehr sollten in der Sabbatical-Vereinbarung geregelt sein. Der Arbeitgeber hat nach § 106 GewO ein Direktionsrecht, das ihm erlaubt, Arbeitsort, Arbeitszeit und Arbeitsinhalte im Rahmen des Zumutbaren zu bestimmen. Ohne vertragliche Rückkehrregelung könnte er dem Arbeitnehmer daher eine andere – gleichwertige – Position zuweisen. Streitigkeiten nach Sabbaticals entstehen häufig durch veränderte betriebliche Verhältnisse während der Abwesenheit – etwa Umstrukturierungen, neue Teamzusammensetzungen oder geänderte Zuständigkeiten. Eine sorgfältige vertragliche Gestaltung und frühzeitige Kommunikation vor der Rückkehr können solche Konflikte vermeiden. Checkliste: Sabbatical-Vereinbarung Modell festlegen: Wertguthaben, Teilzeit-Block, Sonderurlaub oder Überstundenabbau Dauer und genauen Zeitraum der Anspar- und Freistellungsphase bestimmen Vergütung in beiden Phasen exakt regeln Sozialversicherungsschutz sicherstellen Rückkehrgarantie auf den bisherigen oder gleichwertigen Arbeitsplatz aufnehmen Urlaubsanspruch während des Sabbaticals klären Regelung für Krankheit während der Freistellungsphase treffen Nebentätigkeitsregelung aufnehmen Umgang mit Sachbezügen (Dienstwagen, Handy) regeln Fortführung der betrieblichen Altersversorgung klären Bedingungen für vorzeitige Beendigung festlegen Insolvenzschutz für Wertguthaben sicherstellen (§ 7e SGB IV) Verwandte Themen Das Sabbatical im Arbeitsrecht steht in engem Zusammenhang mit weiteren Themen. Das Arbeitszeitkonto bildet häufig die Grundlage für die Ansparphase. Die Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG kann als gesetzliche Grundlage für eine befristete Arbeitszeitreduzierung dienen. Die Teilzeitarbeit ist das arbeitsrechtliche Grundmodell, auf dem viele Sabbatical-Gestaltungen aufbauen. Die Freistellung regelt die vorübergehende Suspendierung der Arbeitspflicht. Die Elternzeit und die Pflegezeit sind gesetzlich geregelte Freistellungstatbestände, die ebenfalls über Wertguthaben finanziert werden können. Fragen zum Sabbatical? Sie planen ein Sabbatical und möchten wissen, wie Sie es rechtssicher gestalten? Oder hat Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag abgelehnt? Wir beraten Sie gerne. ☎ 089 / 380 199 0 | ✉ thorn@thorn-law.de Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1.500 Mandate bearbeitet. Wir prüfen Ihre Sabbatical-Vereinbarung, verhandeln mit Ihrem Arbeitgeber und beraten zur optimalen Gestaltung. Dieser Artikel wurde von Rechtsanwalt Dr. Michael Thorn erstellt. Stand: 2026. DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ - Sabbatical Habe ich einen gesetzlichen Anspruch auf ein Sabbatical? In der Privatwirtschaft besteht kein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf ein Sabbatical. Die Auszeit muss individuell mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Ein mittelbarer Anspruch kann sich aus der Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG ergeben, wenn das Unternehmen mehr als 45 Mitarbeiter beschäftigt und keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst haben unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch. Auch ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung können einen Anspruch begründen. Was passiert mit meiner Sozialversicherung während des Sabbaticals? Das hängt vom gewählten Modell ab. Beim Ansparmodell mit Wertguthaben nach §§ 7b ff. SGB IV bleibt der volle Sozialversicherungsschutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung während der gesamten Freistellungsphase erhalten. Der Arbeitgeber führt die Beiträge auf Basis des ausgezahlten Wertguthabens ab. Beim unbezahlten Sonderurlaub endet der Sozialversicherungsschutz dagegen nach einem Monat. Danach müssen Sie sich selbst versichern und die Beiträge allein tragen. Kann mir während des Sabbaticals gekündigt werden? Ja, grundsätzlich ist eine Kündigung auch während des Sabbaticals möglich, da das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Es gelten die allgemeinen Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes: Der Arbeitgeber braucht einen verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Grund. Ihre Abwesenheit während des Sabbaticals ist kein zulässiger Kündigungsgrund. Bei einer betriebsbedingten Kündigung darf die Abwesenheit auch nicht als Kriterium der Sozialauswahl herangezogen werden. Welches Sabbatical-Modell ist am besten? Für die meisten Arbeitnehmer ist das Ansparmodell mit Wertguthaben (Langzeitkonto) die beste Wahl. Es bietet den vollen Sozialversicherungsschutz während der Freistellungsphase, eine planbare Vergütung und gesetzlichen Insolvenzschutz für das angesparte Guthaben. Der Nachteil: In der Ansparphase erhalten Sie ein reduziertes Gehalt. Beim unbezahlten Sonderurlaub erhalten Sie zwar sofort Ihre Auszeit, verlieren aber nach einem Monat den Sozialversicherungsschutz und müssen sich selbst versichern. Muss mein Arbeitgeber mich nach dem Sabbatical auf meinen alten Arbeitsplatz zurücknehmen? Das hängt von Ihrer Sabbatical-Vereinbarung ab. Ohne ausdrückliche Rückkehrklausel hat Ihr Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts Spielraum, Ihnen einen anderen, gleichwertigen Arbeitsplatz zuzuweisen. Es empfiehlt sich daher dringend, in der Sabbatical-Vereinbarung ausdrücklich festzulegen, dass Sie nach der Rückkehr Ihren bisherigen Arbeitsplatz oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz mit gleicher Vergütung und vergleichbarem Aufgabenzuschnitt erhalten. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • Verdachtsbefragung: Anhörung des Arbeitnehmers vor Kündigung 2026

    Erfahren Sie alles zur Verdachtsbefragung im Arbeitsrecht, inklusive Anhörungspflicht, Ablauf, Rechte des Arbeitnehmers und aktueller BAG-Rechtsprechung. Verdachtsbefragung des Arbeitnehmers Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Verdachtsbefragung – Anhörung vor Verdachtskündigung Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026 Die Verdachtsbefragung – in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch als „Anhörung des Arbeitnehmers" bezeichnet – ist eine wichtige Verfahrensvoraussetzung im Arbeitsrecht . Bevor ein Arbeitgeber eine Verdachtskündigung ausspricht, muss er dem betroffenen Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Unterlässt der Arbeitgeber diese Anhörung, ist die Verdachtskündigung unwirksam – unabhängig davon, wie gravierend der Verdacht ist. Diese strenge Anforderung hat das BAG in seiner ständigen Rechtsprechung wiederholt bestätigt. Die Verdachtsbefragung dient einem doppelten Zweck: Einerseits soll sie dem Arbeitgeber die Sachverhaltsaufklärung ermöglichen und seine Entscheidungsgrundlage verbessern. Andererseits gewährt sie dem Arbeitnehmer rechtliches Gehör und gibt ihm die Chance, den Verdacht durch eine plausible Erklärung auszuräumen oder abzumildern. Die Anhörungspflicht ist Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des in Art. 103 Abs. 1 GG wurzelnden Rechts auf rechtliches Gehör, das im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis über § 242 BGB mittelbar Geltung beansprucht. Dieser Artikel richtet sich an Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die eine Verdachtsbefragung durchführen oder mit einer Verdachtskündigung konfrontiert sind. Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht . Verdachtsbefragung – Was muss man wissen? Wirksamkeitsvoraussetzung: Die Anhörung des Arbeitnehmers vor einer Verdachtskündigung ist nach der Rechtsprechung des BAG zwingende Voraussetzung – ohne ordnungsgemäße Anhörung ist die Kündigung unwirksam. Konkrete Vorhaltungen: Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer den konkreten Vorwurf mitteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben – pauschale Vorwürfe genügen nicht. Recht auf Beistand: Der Arbeitnehmer kann ein Betriebsratsmitglied oder einen Rechtsanwalt als Beistand hinzuziehen und angemessene Bedenkzeit verlangen. Schweigen erlaubt: Der Arbeitnehmer hat das Recht, die Aussage zu verweigern – sein Schweigen darf nicht automatisch als Schuldeingeständnis gewertet werden. Fristgebunden: Die Anhörung muss innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB erfolgen, die auch für die anschließende fristlose Kündigung gilt. Rechtliche Grundlagen der Verdachtsbefragung BAG-Rechtsprechung als Rechtsquelle Die Pflicht zur Anhörung des Arbeitnehmers vor einer Verdachtskündigung ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Sie beruht auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, das bereits in seinem grundlegenden Urteil vom 14.09.1994 (2 AZR 164/94) entschieden hat, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Verdachtskündigung Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss. Diese Anhörungspflicht ist eine eigenständige Wirksamkeitsvoraussetzung, die neben die Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG tritt. Die Verdachtsbefragung ist von der Betriebsratsanhörung zu unterscheiden: Während die Betriebsratsanhörung den Betriebsrat als Arbeitnehmervertretung in das Kündigungsverfahren einbezieht, richtet sich die Verdachtsbefragung direkt an den betroffenen Arbeitnehmer persönlich. Beide Anhörungen sind kumulativ erforderlich – der Arbeitgeber muss also sowohl den Arbeitnehmer als auch den Betriebsrat anhören. Die Reihenfolge ist dabei grundsätzlich frei, in der Praxis wird jedoch regelmäßig zunächst der Arbeitnehmer angehört und anschließend der Betriebsrat informiert, da das Ergebnis der Arbeitnehmeranhörung in die Betriebsratsanhörung einfließen sollte. Die Anhörungspflicht gilt sowohl für die fristlose Kündigung als auch für die ordentliche Kündigung aus Verdachtsgründen. Sie ist unabhängig von der Unternehmensgröße und gilt auch im Kleinbetrieb , obwohl dort das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet. Denn die Anhörungspflicht bei der Verdachtskündigung beruht nicht auf dem KSchG, sondern auf dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Voraussetzungen der Verdachtskündigung Dringender Tatverdacht und Verhältnismäßigkeit Die Verdachtskündigung setzt einen dringenden Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung voraus. Der Verdacht muss auf objektiven Tatsachen beruhen und so stark sein, dass er bei einem verständigen Arbeitgeber den Schluss auf eine Straftat oder schwere Vertragsverletzung nahelegt. Bloße Vermutungen, Gerüchte oder ein allgemeines Misstrauen genügen nicht. Der Arbeitgeber muss alle zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen ergriffen haben, bevor er die Kündigung ausspricht – und die Verdachtsbefragung des Arbeitnehmers ist die wichtigste dieser Aufklärungsmaßnahmen. Typische Fälle der Verdachtskündigung betreffen den Verdacht des Diebstahls am Arbeitsplatz , der Unterschlagung, des Betrugs (etwa bei der Arbeitszeiterfassung oder Spesenabrechnung), der Bestechlichkeit oder des Verrats von Betriebsgeheimnissen. In all diesen Fällen muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor der Kündigung anhören und ihm die konkreten Verdachtsmomente mitteilen. Der Verdacht muss sich auf eine schwerwiegende Pflichtverletzung beziehen, die – wäre sie erwiesen – eine fristlose Kündigung oder zumindest eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen würde. Bagatellverstöße, die lediglich eine Abmahnung begründen würden, genügen regelmäßig nicht. Darüber hinaus muss der Verdacht das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen in einem Maße zerstört haben, das dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung unzumutbar macht. Bei der Bewertung sind die Betriebszugehörigkeit , das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers, die Art und Schwere des Verdachts und die Folgen für den Betrieb zu berücksichtigen. Je länger die beanstandungsfreie Beschäftigungsdauer, desto höher sind die Anforderungen an die Verdachtsintensität. Ablauf der Verdachtsbefragung Einladung und Durchführung des Gesprächs Die Verdachtsbefragung beginnt mit der Einladung des Arbeitnehmers zu einem Gespräch. Der Arbeitgeber sollte den Arbeitnehmer schriftlich einladen und den Gegenstand des Gesprächs zumindest grob umreißen, damit der Arbeitnehmer sich vorbereiten kann. Eine Überrumpelungstaktik – etwa ein unangekündigtes Gespräch ohne Vorbereitungsmöglichkeit – kann die Ordnungsgemäßheit der Anhörung infrage stellen, wenn der Sachverhalt komplex ist. Im Gespräch selbst muss der Arbeitgeber den konkreten Verdacht darlegen und die belastenden Tatsachen benennen. Er muss dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, sich zu jedem einzelnen Vorwurf zu äußern und entlastende Umstände vorzubringen. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer befragen, ihn aber nicht unter Druck setzen, bedrohen oder täuschen. Suggestivfragen und Verhörmethoden sind unzulässig und können die Verwertbarkeit der Anhörung beeinträchtigen. Mehrere Personen können auf Arbeitgeberseite teilnehmen – etwa der Vorgesetzte, ein Personalverantwortlicher und gegebenenfalls ein Rechtsanwalt. Die Verdachtsbefragung sollte in einem geschützten Rahmen stattfinden, der die Vertraulichkeit wahrt. Ein Gespräch in der Kantine oder in Anwesenheit unbeteiligter Kollegen ist ungeeignet. Der Arbeitnehmer sollte über den Zweck des Gesprächs informiert werden und darüber, dass die Möglichkeit einer Kündigung im Raum steht. Erst wenn der Arbeitnehmer die Tragweite des Gesprächs versteht, kann er eine informierte Entscheidung darüber treffen, ob und wie er sich äußern möchte. Anforderungen an die ordnungsgemäße Anhörung Mindeststandards nach der BAG-Rechtsprechung Die Anhörung muss inhaltlich ausreichend und verfahrensmäßig fair sein. Inhaltlich muss der Arbeitgeber den Verdachtsvorwurf so konkret formulieren, dass der Arbeitnehmer substantiiert Stellung nehmen kann. Eine pauschale Mitteilung wie „Es wird Ihnen Fehlverhalten vorgeworfen" genügt nicht. Der Arbeitgeber muss den Zeitraum, die konkreten Handlungen und die belastenden Indizien benennen. Allerdings ist er nicht verpflichtet, alle Beweismittel oder Informationsquellen offenzulegen, wenn dies die Ermittlungen gefährden würde. Verfahrensmäßig muss die Anhörung rechtzeitig erfolgen und dem Arbeitnehmer eine angemessene Bedenkzeit einräumen. Was „angemessen" ist, hängt vom Einzelfall ab: Bei einfachen Sachverhalten können wenige Tage genügen, bei komplexen Vorwürfen mit umfangreichem Tatsachenstoff kann eine Woche oder mehr erforderlich sein. Der Arbeitgeber muss dabei die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB für die außerordentliche Kündigung im Blick behalten. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Arbeitgeber zuverlässige Kenntnis von den kündigungsrelevanten Tatsachen hat. Die Durchführung der Anhörung hemmt den Fristbeginn, solange der Arbeitgeber die Anhörung mit der gebotenen Sorgfalt betreibt. Die Anhörung muss grundsätzlich mündlich erfolgen, eine schriftliche Anhörung ist aber ebenfalls möglich und wird von der Rechtsprechung akzeptiert. In der Praxis bietet die schriftliche Anhörung den Vorteil der besseren Dokumentierbarkeit. Eine Kombination aus mündlichem Gespräch und anschließender schriftlicher Stellungnahme kann sinnvoll sein, um dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, seine Aussage nach reiflicher Überlegung zu ergänzen. Rechte des Arbeitnehmers bei der Anhörung Beistand, Bedenkzeit und Beratung Der Arbeitnehmer hat verschiedene Rechte bei der Verdachtsbefragung. Er hat das Recht, ein Betriebsratsmitglied als Beistand hinzuzuziehen. Dieses Recht ergibt sich aus § 82 Abs. 2 BetrVG und darf vom Arbeitgeber nicht verweigert werden. Ob auch ein Rechtsanwalt als Beistand zulässig ist, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Das BAG hat bislang kein generelles Recht auf anwaltliche Begleitung anerkannt, doch empfiehlt es sich in der Praxis, den Wunsch des Arbeitnehmers nach anwaltlichem Beistand nicht kategorisch abzulehnen. Der Arbeitnehmer hat ferner das Recht, um Bedenkzeit zu bitten, bevor er sich äußert. Er ist nicht verpflichtet, spontan auf die Vorwürfe zu reagieren, sondern kann sich eine angemessene Frist zur Überlegung und gegebenenfalls zur Konsultation eines Rechtsanwalts erbitten. Der Arbeitgeber sollte diesem Wunsch grundsätzlich entsprechen, sofern die Frist angemessen ist und die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gefährdet wird. Der Arbeitnehmer darf die Aussage auch ganz verweigern. Ebenso wie im Strafverfahren besteht keine Pflicht zur Selbstbelastung. Schweigen darf nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden. Allerdings sollten Arbeitnehmer bedenken, dass sie durch Schweigen die Möglichkeit verlieren, entlastende Umstände vorzubringen. Im späteren Kündigungsschutzprozess kann der Arbeitnehmer zwar neue Tatsachen vortragen, doch ist die Verdachtsbefragung oft die beste Gelegenheit, den Verdacht frühzeitig zu entkräften. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Verdachtsbefragung ein Geständnis oder eine Erklärung des Arbeitnehmers protokolliert. Der Arbeitnehmer sollte das Protokoll sorgfältig lesen, bevor er es unterzeichnet. Er ist nicht verpflichtet, ein Protokoll zu unterschreiben. Formulierungen, die von den tatsächlichen Äußerungen abweichen, sollte er korrigieren lassen. Eine unter Druck abgegebene oder inhaltlich unrichtige Erklärung kann im Kündigungsschutzprozess angefochten werden, doch ist die Anfechtung beweisrechtlich schwierig. Die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder ein Betriebsratsmitglied vor Unterzeichnung jeglicher Dokumente ist dringend zu empfehlen. Wenn parallel zur arbeitsrechtlichen Verdachtsbefragung ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren läuft, ergeben sich besondere Konstellationen. Die Aussage des Arbeitnehmers im arbeitsrechtlichen Anhörungsgespräch kann grundsätzlich auch im Strafverfahren verwertet werden. Arbeitnehmer, die strafrechtlich verdächtigt werden, sollten daher vor der Verdachtsbefragung unbedingt anwaltlichen Rat einholen. Die Freistellung des Arbeitnehmers bis zur Klärung des Sachverhalts ist in solchen Fällen häufig eine angemessene Maßnahme. Dokumentation und Beweissicherung Protokollierung der Anhörung Die sorgfältige Dokumentation der Verdachtsbefragung ist für beide Seiten von erheblicher Bedeutung. Der Arbeitgeber sollte ein Protokoll des Gesprächs erstellen, das den Inhalt der Vorwürfe, die Äußerungen des Arbeitnehmers und den Gesprächsverlauf festhält. Das Protokoll sollte idealerweise von allen Beteiligten unterzeichnet werden, wobei der Arbeitnehmer nicht zur Unterzeichnung verpflichtet ist. Im Arbeitsgerichtsverfahren dient das Protokoll als Beweismittel für die Ordnungsgemäßheit der Anhörung. Eine Tonaufnahme des Gesprächs ohne Einwilligung des Arbeitnehmers ist nach § 201 StGB strafbar und als Beweismittel vor Gericht in der Regel nicht verwertbar. Auch der Arbeitnehmer darf das Gespräch nicht heimlich aufzeichnen. Wird die Verdachtsbefragung per Videokonferenz durchgeführt, gelten die gleichen Grundsätze: Eine Aufzeichnung bedarf der Einwilligung aller Beteiligten. Die in der Personalakte geführte Dokumentation der Verdachtsbefragung unterliegt dem Einsichtsrecht des Arbeitnehmers nach § 83 BetrVG. Arbeitgeber sollten das Anhörungsprotokoll zeitnah nach dem Gespräch erstellen und die wesentlichen Punkte festhalten: Datum, Uhrzeit und Ort des Gesprächs, die anwesenden Personen, die mitgeteilten Verdachtsmomente, die Äußerungen des Arbeitnehmers wörtlich oder sinngemäß und die dem Arbeitnehmer eingeräumte Bedenkzeit. Die Vollständigkeit und Genauigkeit des Protokolls kann im Arbeitsgerichtsverfahren entscheidend sein. Ein unvollständiges oder nachträglich erstelltes Protokoll kann vom Gericht als unglaubwürdig bewertet werden. Auch der Datenschutz am Arbeitsplatz ist bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Verdachtsbefragung zu beachten – die Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Verbindung mit § 26 BDSG zur Wahrung berechtigter Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt. Fehlerhafte Anhörung und Rechtsfolgen Unwirksamkeit der Verdachtskündigung Eine fehlende oder fehlerhafte Anhörung führt zur Unwirksamkeit der Verdachtskündigung. Die Verdachtskündigung kann nur dann auf den bloßen Verdacht gestützt werden, wenn der Arbeitgeber alle zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen – einschließlich der Anhörung – durchgeführt hat. Fehlt die Anhörung ganz, ist die Kündigung als Verdachtskündigung unwirksam. Allerdings kann sie unter Umständen als Tatkündigung aufrechterhalten werden, wenn der Arbeitgeber den Tatvorwurf auch ohne die Anhörung beweisen kann. Fehler bei der Anhörung können ebenfalls zur Unwirksamkeit führen. Typische Fehler sind: Der Verdacht wurde dem Arbeitnehmer nicht konkret mitgeteilt, die Bedenkzeit war unangemessen kurz, der Arbeitnehmer wurde unter Druck gesetzt oder getäuscht, oder der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Hinzuziehung eines Beistands verweigert. Die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Anhörung trägt der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess . Für den Arbeitnehmer ist es daher entscheidend, im Rahmen der Dreiwochenfrist Kündigungsschutzklage zu erheben und die Ordnungsgemäßheit der Anhörung substantiiert zu bestreiten. Der Kündigungsschutz bei der Verdachtskündigung ist besonders stark, da der Arbeitgeber nicht nur den dringenden Verdacht, sondern auch die ordnungsgemäße Durchführung der Anhörung beweisen muss. Die Abmahnung als milderes Mittel kommt bei der Verdachtskündigung nur selten in Betracht, da die Schwere des Verdachts eine vorherige Warnung regelmäßig entbehrlich macht. Praxishinweise Verhältnis zur Tatkündigung Die Verdachtskündigung ist von der Tatkündigung zu unterscheiden. Bei der Tatkündigung stützt der Arbeitgeber die Kündigung darauf, dass der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Bei der Verdachtskündigung reicht der dringende Verdacht aus, wenn er das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört hat. In der Praxis stützen Arbeitgeber die Kündigung häufig hilfsweise auf beide Gründe: primär auf die Tat und hilfsweise auf den Verdacht. Nur für die Verdachtskündigung ist die vorherige Anhörung zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung. Diese Unterscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung: Kann der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess die Tat beweisen, ist die Kündigung auch ohne vorherige Anhörung als Tatkündigung wirksam. Kann er die Tat nicht beweisen, aber besteht weiterhin ein dringender Verdacht, hängt die Wirksamkeit davon ab, ob die Anhörung ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Arbeitgeber sollten daher in jedem Fall eine ordnungsgemäße Anhörung durchführen, um auf der sicheren Seite zu sein – selbst wenn sie überzeugt sind, die Tat beweisen zu können. Ein Aufhebungsvertrag kann in manchen Verdachtsfällen eine Alternative zur Kündigung sein, insbesondere wenn der Arbeitgeber eine langwierige gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden möchte. Empfehlungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeitgeber sollten die Verdachtsbefragung sorgfältig planen und dokumentieren. Eine Checkliste kann helfen, alle relevanten Punkte abzuarbeiten: schriftliche Einladung mit angemessener Frist, Benennung des Gesprächsgegenstands, Protokollierung des Gesprächs, Einräumung einer angemessenen Stellungnahme-Frist und Beachtung der Zwei-Wochen-Frist. Im Zweifel empfiehlt sich die anwaltliche Begleitung der Anhörung, um verfahrensrechtliche Fehler zu vermeiden, die zur Unwirksamkeit der gesamten Kündigung führen können. Arbeitnehmer, die zu einer Verdachtsbefragung eingeladen werden, sollten die Situation ernst nehmen und nach Möglichkeit vor dem Gespräch anwaltliche Beratung suchen. Im Gespräch selbst empfiehlt sich Zurückhaltung: Keine vorschnellen Geständnisse, keine spontanen Erklärungen unter Druck, und keine Unterschrift unter vorformulierte Erklärungen ohne vorherige Prüfung. Ein Betriebsratsmitglied als Beistand kann wertvolle Unterstützung bieten. Nach dem Gespräch sollte der Arbeitnehmer unverzüglich anwaltlichen Rat einholen, da die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage mit Zugang der Kündigung zu laufen beginnt. Verwandte Themen Die Verdachtsbefragung berührt zahlreiche arbeitsrechtliche Themen. Die Verdachtskündigung ist ein Kündigungstatbestand, für den eine Anhörung erforderlich ist. Die fristlose Kündigung und die außerordentliche Kündigung sind die häufigsten Kündigungsarten bei Verdachtsfällen. Die Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG ist neben der Arbeitnehmeranhörung kumulativ erforderlich. Der Diebstahl am Arbeitsplatz und die Pflichtverletzung sind typische Verdachtsanlässe. Die Personalakte und die Freistellung spielen bei der Dokumentation und Beweissicherung eine Rolle. Die Kündigungsschutzklage ist der Rechtsbehelf gegen eine unwirksame Verdachtskündigung. Fragen zur Verdachtsbefragung? Sie wurden zu einer Verdachtsbefragung eingeladen oder haben eine Verdachtskündigung erhalten? Wir beraten Sie gerne. ☎ 089/3801990 | ✉ thorn@thorn-law.de Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1.500 Mandate bearbeitet. Wir kennen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verdachtsbefragung und vertreten Sie im Kündigungsschutzprozess. Dieser Artikel wurde von Rechtsanwalt Dr. Michael Thorn erstellt. Stand: 2026. DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ - Verdachtsbefragung Ist die Anhörung des Arbeitnehmers vor einer Verdachtskündigung Pflicht? Ja, die Anhörung ist zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung. Das BAG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass eine Verdachtskündigung ohne vorherige Anhörung des Arbeitnehmers unwirksam ist. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer Gelegenheit geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern und den Verdacht zu entkräften. Dies gilt sowohl für die außerordentliche als auch für die ordentliche Verdachtskündigung. Was muss der Arbeitgeber bei der Verdachtsbefragung mitteilen? Der Arbeitgeber muss den konkreten Verdacht offenlegen und die Tatsachen mitteilen, auf die er den Verdacht stützt. Pauschale Vorwürfe genügen nicht. Der Arbeitnehmer muss in die Lage versetzt werden, substantiiert Stellung zu nehmen. Dazu gehört die Mitteilung des Zeitraums, des konkreten Fehlverhaltens und der belastenden Indizien, soweit dies ohne Gefährdung der Ermittlungen möglich ist. Darf der Arbeitnehmer einen Anwalt zur Verdachtsbefragung mitbringen? Diese Frage ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Das BAG hat bislang kein grundsätzliches Recht auf anwaltliche Begleitung bei der Verdachtsbefragung anerkannt. Ein Betriebsratsmitglied darf der Arbeitnehmer jedoch als Beistand hinzuziehen. In der Praxis empfiehlt es sich, den Wunsch nach anwaltlicher Begleitung rechtzeitig anzumelden. Wie viel Zeit muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Stellungnahme geben? Eine starre Frist gibt es nicht. Die Bedenkzeit muss angemessen sein und hängt von der Komplexität des Sachverhalts ab. Bei einfachen Sachverhalten können wenige Tage ausreichen, bei komplexen Vorwürfen kann eine Woche oder mehr angemessen sein. Zu kurze Fristen können die Unwirksamkeit der Kündigung begründen. Der Arbeitgeber muss die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB für die fristlose Kündigung im Blick behalten. Was passiert, wenn der Arbeitnehmer bei der Anhörung schweigt? Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, sich zu äußern. Schweigen darf ihm grundsätzlich nicht als Schuldeingeständnis ausgelegt werden. Allerdings verliert der Arbeitnehmer die Möglichkeit, entlastende Umstände vorzubringen. Im späteren Kündigungsschutzprozess kann er sich nicht darauf berufen, nicht angehört worden zu sein, wenn er die Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und diese nicht genutzt hat. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. 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  • Teilzeit in Elternzeit: Anspruch, Antrag & Ablehnung 2026

    Teilzeit in Elternzeit nach § 15 BEEG: Anspruch, Voraussetzungen, Antrag und Ablehnungsgründe des Arbeitgebers. Fachanwalt erklärt Ihre Rechte. Teilzeit in Elternzeit Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Teilzeit in Elternzeit – Anspruch, Antrag, Ablehnungsgründe Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Zuletzt aktualisiert: Februar 2026 Teilzeit in Elternzeit bezeichnet den Anspruch des Arbeitnehmers, während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 32 Wochenstunden beim eigenen oder bei einem anderen Arbeitgeber auszuüben. Die Rechtsgrundlage ist § 15 Abs. 5 bis 7 BEEG, der dem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gewährt. In der Praxis ist die Teilzeit in Elternzeit eine der häufigsten Konfliktquellen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kann den Antrag nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen – die Anforderungen an die Ablehnung sind hoch. Dieser Artikel erklärt die Voraussetzungen des Anspruchs, die Antragstellung, die Ablehnungsgründe und die Durchsetzung im Streitfall. Er richtet sich an Arbeitnehmer, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten wollen, und an alle, deren Arbeitgeber den Teilzeitwunsch abgelehnt hat. Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Das Wichtigste in Kürze Rechtsanspruch auf Teilzeit in Elternzeit besteht nach § 15 Abs. 7 BEEG, wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, das Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht und die gewünschte Arbeitszeit zwischen 15 und 32 Wochenstunden liegt. Ablehnung ist nur aus dringenden betrieblichen Gründen möglich. Der Arbeitgeber muss die Gründe schriftlich darlegen. Die Anforderungen sind strenger als beim allgemeinen Teilzeitanspruch nach dem TzBfG . Antragsfrist beträgt sieben Wochen vor Beginn der Teilzeit (für Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren) bzw. 13 Wochen (für Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr). Auch bei einem anderen Arbeitgeber darf der Arbeitnehmer in Teilzeit arbeiten, benötigt dafür aber die Zustimmung des Hauptarbeitgebers. Voraussetzungen des Anspruchs Betriebsgröße Der Arbeitgeber muss in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen. Auszubildende zählen nicht mit. Die Betriebsgröße wird zum Zeitpunkt des Antrags beurteilt. In Kleinbetrieben mit 15 oder weniger Arbeitnehmern besteht kein Rechtsanspruch – der Arbeitnehmer ist auf eine einvernehmliche Vereinbarung angewiesen. Dauer des Arbeitsverhältnisses Das Arbeitsverhältnis muss zum Zeitpunkt des Antrags seit mindestens sechs Monaten bestehen. Zeiten bei einem früheren Arbeitgeber zählen nicht mit. Arbeitszeitrahmen Die gewünschte Arbeitszeit muss mindestens 15 und darf höchstens 32 Wochenstunden betragen. Für Geburten vor dem 1. September 2021 lag die Obergrenze bei 30 Wochenstunden. Der Arbeitnehmer bestimmt den Umfang der gewünschten Teilzeit innerhalb dieses Rahmens selbst. Der Arbeitgeber kann keine bestimmte Stundenzahl vorgeben. Zweimalige Geltendmachung Der Anspruch auf Teilzeit in Elternzeit kann für jeden Elternzeitabschnitt nur zweimal geltend gemacht werden. Nimmt der Arbeitnehmer beispielsweise zwei Jahre Elternzeit am Stück, kann er in diesem Zeitraum zweimal einen Teilzeitantrag stellen – etwa einmal zu Beginn und einmal nach zwölf Monaten mit geänderten Stunden. Antragstellung Form und Inhalt Der Antrag muss schriftlich gestellt werden und den gewünschten Beginn und Umfang der Teilzeit sowie die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit enthalten. Eine Begründung ist nicht erforderlich – der Arbeitnehmer muss nicht erklären, warum er in Teilzeit arbeiten möchte. Fristen Für Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes beträgt die Antragsfrist sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit. Für Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag beträgt die Frist 13 Wochen. Versäumt der Arbeitnehmer die Frist, verschiebt sich der Beginn der Teilzeit entsprechend. Reaktionsfrist des Arbeitgebers Der Arbeitgeber muss den Antrag innerhalb von vier Wochen (bei Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren) bzw. acht Wochen (bei Elternzeit ab dem dritten Geburtstag) schriftlich ablehnen. Reagiert er nicht fristgerecht, gilt die Teilzeit als genehmigt – die Zustimmung gilt als erteilt (sogenannte Zustimmungsfiktion). Ablehnung durch den Arbeitgeber Dringende betriebliche Gründe Der Arbeitgeber kann den Teilzeitantrag nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Die Anforderungen sind bewusst hoch. Bloße organisatorische Schwierigkeiten oder wirtschaftliche Nachteile genügen nicht. Dringende betriebliche Gründe können vorliegen, wenn der Arbeitsplatz nicht sinnvoll teilbar ist und eine Umorganisation unzumutbar wäre, wenn die Einstellung einer Ersatzkraft für die verbleibenden Stunden unmöglich ist oder wenn die Teilzeit zu einer unverhältnismäßigen Kostenbelastung führen würde. Schriftliche Begründung Die Ablehnung muss schriftlich erfolgen und die dringenden betrieblichen Gründe konkret darlegen. Ein pauschaler Hinweis auf „betriebliche Gründe" genügt nicht. Der Arbeitgeber muss im Einzelnen erklären, warum der konkrete Teilzeitwunsch mit dem Betriebsablauf unvereinbar ist. Ablehnung nur des Umfangs oder der Verteilung Der Arbeitgeber kann auch nur die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit ablehnen, die Teilzeit dem Grunde nach aber akzeptieren. In diesem Fall müssen sich die Parteien über eine andere Verteilung einigen. Gelingt das nicht, kann der Arbeitnehmer gerichtlich klären lassen, welche Verteilung angemessen ist. Durchsetzung im Streitfall Klage vor dem Arbeitsgericht Lehnt der Arbeitgeber den Teilzeitantrag ab, kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch vor dem Arbeitsgericht einklagen. Die Klage richtet sich auf Zustimmung des Arbeitgebers zur Verringerung der Arbeitszeit. Zusätzlich kann der Arbeitnehmer eine einstweilige Verfügung beantragen, um die Teilzeit vorläufig durchzusetzen, bis das Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist. Beweislast Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für die dringenden betrieblichen Gründe. Er muss konkret darlegen, warum die Teilzeit betrieblich nicht möglich ist. Der Arbeitnehmer muss lediglich nachweisen, dass er die formalen Voraussetzungen erfüllt hat. Teilzeit bei einem anderen Arbeitgeber Zustimmungspflicht Der Arbeitnehmer kann während der Elternzeit auch bei einem anderen Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten. Dafür benötigt er die Zustimmung seines Hauptarbeitgebers. Die Zustimmung kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigert werden – etwa wenn der Arbeitnehmer bei einem Wettbewerber arbeiten möchte. Selbstständige Tätigkeit Auch eine selbstständige Tätigkeit während der Elternzeit ist zulässig, sofern sie 32 Wochenstunden nicht überschreitet. Auch hier muss der Arbeitgeber zustimmen. Die Zustimmung kann verweigert werden, wenn die selbstständige Tätigkeit in Konkurrenz zum Arbeitgeber steht. Rückkehr zur vollen Arbeitszeit Automatische Rückkehr Mit dem Ende der Elternzeit lebt der ursprüngliche Arbeitsvertrag automatisch wieder auf. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Rückkehr zur vollen vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer zu den bisherigen Bedingungen weiterbeschäftigen. Eine Versetzung auf einen anderen, gleichwertigen Arbeitsplatz ist allerdings zulässig. Abgrenzung zum allgemeinen Teilzeitanspruch Der Teilzeitanspruch in der Elternzeit nach § 15 BEEG ist vom allgemeinen Teilzeitanspruch nach dem TzBfG zu unterscheiden. Der BEEG-Anspruch ist zeitlich auf die Elternzeit begrenzt und endet automatisch. Der TzBfG-Anspruch ist dagegen unbefristet – wer ihn nutzt, bleibt dauerhaft in Teilzeit, sofern kein Rückkehranspruch nach § 9a TzBfG (Brückenteilzeit) besteht. Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon Elternzeit – Freistellung von der Arbeit nach Geburt Elterngeld – Kombination mit Teilzeit Teilzeitarbeit – allgemeiner Teilzeitanspruch TzBfG – Teilzeit- und Befristungsgesetz Mutterschutz – Schutzfristen vor und nach Geburt Arbeitszeit – Arbeitszeitrahmen und Grenzen Arbeitsvertrag – Rückkehr zu den alten Bedingungen Arbeitsgericht – Klage bei Ablehnung Teilzeitantrag in Elternzeit abgelehnt? Ihr Arbeitgeber verweigert Ihnen die Teilzeit während der Elternzeit? Wir prüfen, ob die Ablehnung rechtmäßig ist, und setzen Ihren Anspruch durch. ☎ 089/3801990 | ✉ thorn@thorn-law.de Unsere Kanzlei hat in über 25 Jahren mehr als 1.500 Mandate im Arbeitsrecht bearbeitet – darunter zahlreiche Streitigkeiten um Teilzeit in Elternzeit. Die Ersteinschätzung ist kostenlos. Dieser Artikel wurde von Rechtsanwalt Dr. Michael Thorn erstellt. Stand: Februar 2026. DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ - Teilzeit & Elternzeit Wie viele Stunden darf ich in Elternzeit arbeiten? Zwischen 15 und 32 Wochenstunden, wenn Sie den Rechtsanspruch nach § 15 BEEG geltend machen. Ohne Rechtsanspruch können Sie mit dem Arbeitgeber auch weniger Stunden vereinbaren. Kann mein Arbeitgeber den Teilzeitantrag ablehnen? Nur aus dringenden betrieblichen Gründen. Die Ablehnung muss schriftlich begründet werden. Reagiert der Arbeitgeber nicht innerhalb der Frist, gilt die Teilzeit als genehmigt. Darf ich während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten? Ja, mit Zustimmung Ihres Hauptarbeitgebers. Die Zustimmung darf nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigert werden, etwa bei Wettbewerbstätigkeit. Kann ich nach der Elternzeit wieder Vollzeit arbeiten? Ja. Die Teilzeit in Elternzeit endet automatisch mit der Elternzeit. Ihr Arbeitsvertrag lebt mit der vollen Stundenzahl wieder auf. Was ist der Unterschied zum normalen Teilzeitanspruch? Der Anspruch nach § 15 BEEG ist auf die Elternzeit begrenzt und endet automatisch. Der Anspruch nach dem TzBfG ist dagegen dauerhaft – eine Rückkehr zur Vollzeit erfordert dort eine gesonderte Vereinbarung oder die Brückenteilzeit. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • Lohnsteuerbescheinigung 2026: Fristen, Inhalt & elektronisches Verfahren

    Lohnsteuerbescheinigung 2026: Was steht drin? Wann muss sie erstellt werden? Elektronisches Verfahren ELStAM. Steuererklärung. Lohnsteuerbescheinigung: Inhalt, Fristen, elektronisches Verfahren Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Lohnsteuerbescheinigung – Steuernachweis im Arbeitsrecht Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Zuletzt aktualisiert: Februar 2026 Die Lohnsteuerbescheinigung ist ein wichtiges Dokument für jeden Arbeitnehmer. Sie weist die gezahlte Vergütung und die einbehaltenen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für ein Kalenderjahr aus. Der Arbeitgeber muss sie bis spätestens 28. Februar des Folgejahres elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Der Arbeitnehmer erhält eine Ausfertigung für seine Unterlagen – entweder in Papierform oder elektronisch. Seit 2013 gibt es keine Lohnsteuerkarte auf Papier mehr. Das elektronische Verfahren ELStAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) hat sie ersetzt. Der Arbeitgeber ruft die Steuerdaten des Arbeitnehmers online beim Bundeszentralamt für Steuern ab. Die Lohnsteuerbescheinigung gehört zu den Arbeitspapieren , die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses herausgegeben werden müssen. Dieser Artikel richtet sich an Arbeitnehmer, die wissen möchten, was in der Lohnsteuerbescheinigung steht und wann sie sie erhalten, an Beschäftigte, die ihre Bescheinigung verloren haben, und an Arbeitgeber, die ihre Pflichten kennen möchten. Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht. Das Wichtigste in Kürze Elektronisches Verfahren: Seit 2013 gibt es keine Lohnsteuerkarte mehr. Der Arbeitgeber ruft die Steuerdaten elektronisch ab (ELStAM). Frist: Die Lohnsteuerbescheinigung muss bis spätestens 28. Februar des Folgejahres elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Inhalt: Bruttolohn, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Freibeträge. Steuererklärung: Die Daten werden vom Finanzamt elektronisch bereitgestellt und sind in der Steuererklärung meist schon vorausgefüllt. Arbeitnehmerpflicht: Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber seine Steuer-Identifikationsnummer mitteilen. Was ist die Lohnsteuerbescheinigung? Die Lohnsteuerbescheinigung (amtlich: Bescheinigung über den Lohnsteuerabzug) dokumentiert für ein Kalenderjahr: Bruttolohn / Bruttogehalt Einbehaltene Lohnsteuer Solidaritätszuschlag Kirchensteuer (falls zutreffend) Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung) Steuerfreie Einnahmen (z.B. Arbeitgeberzuschüsse, Zulagen und Zuschläge nach § 3b EStG) Freibeträge Elektronisches Verfahren ELStAM Seit 2013 gibt es keine Lohnsteuerkarte auf Papier mehr. Der Arbeitgeber ruft die Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Freibeträge, Kinderfreibeträge) elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern ab. Dazu benötigt er die Steuer-Identifikationsnummer des Arbeitnehmers. Wann muss Lohnsteuerbescheinigung erstellt werden? Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuerbescheinigung bis spätestens 28. Februar des Folgejahres elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Beispiel: Für das Jahr 2025 muss die Bescheinigung bis 28. Februar 2026 übermittelt werden. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Jahres (z.B. durch Kündigung ) muss der Arbeitgeber die Bescheinigung unverzüglich ausstellen und dem Arbeitnehmer aushändigen. Sie gehört zu den Arbeitspapieren , die herausgegeben werden müssen – zusammen mit dem Arbeitszeugnis und der Arbeitsbescheinigung. Wozu Lohnsteuerbescheinigung? Die Lohnsteuerbescheinigung ist Grundlage für die Einkommensteuererklärung. Das Finanzamt stellt die Daten elektronisch bereit – in der Regel sind sie in der Steuererklärung bereits vorausgefüllt (über ELSTER). Dennoch sollten Arbeitnehmer die Bescheinigung aufbewahren, um die Angaben zu kontrollieren und bei Rückfragen des Finanzamts nachweisen zu können. Besonders wichtig ist die Bescheinigung bei Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Boni, die ebenfalls ausgewiesen werden. Was tun bei Fehlern? Wenn die Lohnsteuerbescheinigung Fehler enthält, sollte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber umgehend informieren. Der Arbeitgeber muss eine berichtigte Bescheinigung ausstellen und elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Praxishinweis Arbeitnehmer sollten ihre Lohnsteuerbescheinigung sorgfältig prüfen, sobald sie sie erhalten. Kontrollieren Sie insbesondere die Höhe des Bruttolohns und die einbehaltenen Steuern. Bei Unstimmigkeiten wenden Sie sich an Ihren Arbeitgeber. Wenn Sie mehrere Arbeitgeber im Jahr hatten, benötigen Sie von jedem eine Bescheinigung. Die Bescheinigung ist wichtig für die Steuererklärung und bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge. Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon Die Lohnsteuerbescheinigung dokumentiert die Vergütung und die abgeführten Steuern aus dem Arbeitsvertrag . Sie gehört zu den Arbeitspapieren , die der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses herausgeben muss – zusammen mit dem Arbeitszeugnis und der Arbeitsbescheinigung. Die Bescheinigung ist Grundlage für die Einkommensteuererklärung und weist auch Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld aus. Steuerfreie Zulagen und Zuschläge nach § 3b EStG werden ebenfalls dokumentiert. Bei Kündigung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss die Bescheinigung unverzüglich ausgestellt werden. Fragen zur Lohnsteuerbescheinigung? Wir beraten Sie umfassend bei allen Fragen rund um Lohnsteuerbescheinigungen und steuerliche Aspekte im Arbeitsrecht. ☎ 089 / 380 199 0 | ✉ thorn@thorn-law.de Unsere Kanzlei DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB ist auf Arbeitsrecht spezialisiert und berät seit über 25 Jahren Arbeitnehmer und Führungskräfte in München und bundesweit. Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026 DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ – Lohnsteuerbescheinigung Wann bekomme ich die Lohnsteuerbescheinigung? Bis spätestens 28. Februar des Folgejahres. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich. Was steht in der Lohnsteuerbescheinigung? Bruttolohn, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Freibeträge. Brauche ich die Lohnsteuerbescheinigung für die Steuererklärung? Ja, sie ist Grundlage. Die Daten werden aber elektronisch bereitgestellt und sind meist vorausgefüllt. Was mache ich, wenn die Bescheinigung Fehler enthält? Informieren Sie den Arbeitgeber. Er muss eine berichtigte Bescheinigung ausstellen. Gibt es noch Lohnsteuerkarten? Nein, seit 2013 gibt es das elektronische Verfahren ELStAM. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • Kündigungsschutzklage: Ablauf, Fristen und Erfolgsaussichten

    Kündigungsschutzklage: Frist von drei Wochen, Ablauf vor dem Arbeitsgericht, mögliche Ergebnisse und Bedeutung für Abfindungen. Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht Was ist eine Kündigungsschutzklage? Die Kündigungsschutzklage ist das zentrale Rechtsmittel für Arbeitnehmer gegen eine Kündigung . Mit ihr können Sie gerichtlich feststellen lassen, dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Das Ziel ist entweder die Rückkehr an den Arbeitsplatz oder - in den meisten Fällen - die Aushandlung einer angemessenen Abfindung . Die drei wichtigsten Fakten zur Kündigungsschutzklage: Dreiwochenfrist - Sie haben nur 3 Wochen Zeit nach Zugang der Kündigung Beim Arbeitsgericht - zuständig ist das Arbeitsgericht am Ort des Betriebs Begrenzte Kosten - in der ersten Instanz trägt jeder seine eigenen Anwaltskosten Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 20 Jahren mehr als 1.200 Mandate mit einer Vielzahl von Kündigungsschutzklagen erfolgreich geführt. Unsere Erfahrung: Etwa 70% aller Kündigungsschutzklagen enden mit einem Vergleich und einer Abfindungszahlung . Nur etwa 10% der Fälle führen tatsächlich zur Weiterbeschäftigung - die meisten Arbeitnehmer wollen nach einer Kündigung nicht mehr zurück in den Betrieb. Wichtig zu wissen: Die Dreiwochenfrist ist eine Ausschlussfrist. Wer sie versäumt, kann die Kündigung praktisch (Ausnahme: nachträgliche Klagezulassung) nicht mehr angreifen - selbst wenn sie offensichtlich rechtswidrig war. Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll nur ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht. Die Dreiwochenfrist: Ihr wichtigstes Zeitfenster Die Frist von drei Wochen ist das zentrale Element der Kündigungsschutzklage. Sie ist im § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt: Beginn der Frist Die Frist beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung: Zugang bei persönlicher Übergabe: Am Tag der Übergabe Zugang per Post: Typischerweise 1-3 Tage nach Absendung Zugang per Bote: Am Tag der Übergabe Wichtig: Der Tag des Zugangs zählt nicht mit - die Frist beginnt am Folgetag Berechnung der Frist Die Frist endet nach genau drei Wochen (21 Tagen): Beispiel: Kündigung erhalten am Montag, 1. Oktober Frist beginnt: Dienstag, 2. Oktober Frist endet: Montag, 22. Oktober (24:00 Uhr) Klage muss bis spätestens 22. Oktober beim Arbeitsgericht eingehen Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag: Die Frist verlängert sich bis zum nächsten Werktag. Konsequenzen bei Fristversäumnis Nach Ablauf der Dreiwochenfrist gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG). Das bedeutet: Keine gerichtliche Überprüfung mehr möglich Arbeitsverhältnis ist beendet Kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung Keine Abfindung durch Vergleich Aus unserer Praxis: Wir erleben immer wieder Fälle, in denen Arbeitnehmer die Frist versäumen, weil sie zunächst selbst verhandeln wollten oder auf Anraten von Bekannten "erst mal abwarten". Das ist ein fataler Fehler. Selbst wenn Sie verhandeln möchten - reichen Sie vorsorglich die Klage ein. Ausnahmen von der Dreiwochenfrist In seltenen Ausnahmefällen kann die Frist nachträglich verlängert werden (§ 5 KSchG) durch Nachträgliche Klagezulassung auf Antrag. Es handelt sich aber um eng begrenzte Ausnahmefälle, z.B. Unverschuldete Verhinderung (z.B. Koma, schwerer Unfall) Die Hürden für eine nachträgliche Zulassung sind sehr hoch. Verlassen Sie sich nicht darauf. Kündigungsschutzklage -Voraussetzungen Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erheben. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt jedoch nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes Betriebsgröße Mehr als 10 Arbeitnehmer (in Vollzeitäquivalenten) Teilzeitkräfte bis 20 Std./Woche = 0,5 Teilzeitkräfte bis 30 Std./Woche = 0,75 Vollzeit und über 30 Std./Woche = 1,0 Wartezeit Mindestens 6 Monate ununterbrochene Beschäftigung im Betrieb Wichtig: Auch ohne KSchG-Schutz kann eine Klage sinnvoll sein! Die Kündigung kann aus anderen Gründen unwirksam sein: Formfehler (fehlende Schriftform, fehlende Unterschrift) Verstoß gegen Sonderkündigungsschutz (Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsrat Diskriminierung nach Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Fehlende Betriebsratsanhörung Verstoß gegen Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag Kleinbetrieb: Was gilt? In Kleinbetrieben (10 oder weniger Arbeitnehmer) gilt das KSchG nicht. Die Kündigung muss nicht sozial gerechtfertigt sein. Dennoch kann die Kündigung unwirksam sein bei: Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) Diskriminierung (AGG) Sonderkündigungsschutz Formfehlern Fehlender Betriebsratsanhörung (auch in Kleinbetrieben!) Praxistipp aus unserer Kanzlei: Auch in Kleinbetrieben lohnt sich oft eine Kündigungsschutzklage. Arbeitgeber bieten häufig eine Abfindung an, um das Risiko und die Kosten eines Prozesses zu vermeiden. Unwirksamkeit der Kündigung In unserer 20-jährigen Praxis haben wir festgestellt: Die meisten Kündigungen haben gravierende Fehler. Die häufigsten Unwirksamkeitsgründe: Formfehler (ca. 20% der Fälle) Fehlende Schriftform: E-Mail, WhatsApp, SMS sind unwirksam Fax ist unwirksam Eingescannte Unterschrift ist unwirksam Fehlende oder falsche Unterschrift: Nur Original-Unterschrift ist wirksam Unterschrift muss von vertretungsberechtigter Person stammen Bei Stellvertreter: Vollmacht muss im Original vorliegen Wichtig: Zurückweisung nach § 174 BGB bei fehlender Vollmacht Zurückweisung der Kündigung Wird die Kündigung durch einen Vertreter ausgesprochen (z.B. Personalabteilung), ohne dass die Originalvollmacht vorgelegt wird, können Sie die Kündigung unverzüglich zurückweisen (§ 174 BGB). "Unverzüglich" bedeutet: Innerhalb von 1-3 Tagen. Die Zurückweisung muss schriftlich erfolgen, am besten per Einschreiben: "Hiermit weise ich die mit Schreiben vom [Datum] ausgesprochene Kündigung unverzüglich zurück, da keine Originalvollmacht vorgelegt wurde. Ich gehe davon aus, dass das Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht." Wichtig: Die Zurückweisung der Kündigung gilt nur für die fehlende Originalvollmacht. Bei anderen Formmängeln (E-Mail, fehlende Unterschrift) ist die Kündigung bereits unwirksam - hier genügt die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen. Fehlerhafte Kündigungserklärung Eine Kündigungserklärung muss klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet werden soll. Formulierungen wie „Wir werden das Arbeitsverhältnis beenden“ sind zu ungenau und können dazu führen, dass das Schreiben nicht wirksam als Kündigung anerkannt wird. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte das Kündigungsschreiben ausdrücklich formuliert sein: „Hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis zum [Datum].“ Nur so ist für beide Seiten ohne Zweifel erkennbar, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewollt und erklärt ist. Jede Unklarheit in der Formulierung kann im Streitfall zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Fehlende oder fehlerhafte Betriebsratsanhörung In Betrieben mit Betriebsrat ist die Anhörung vor jeder Kündigung zwingend (§ 102 BetrVG). Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat mitteilen: Die Person des zu kündigenden Arbeitnehmers Die Art der Kündigung (ordentlich oder außerordentlich) Die Kündigungsgründe (konkret und vollständig) Bei betriebsbedingter Kündigung: Die Sozialauswahl Häufige Fehler Keine Anhörung Zu unspezifische Kündigungsgründe Sozialauswahl nicht dargelegt Anhörungsfrist nicht eingehalten (1 Woche bei ordentlicher, 3 Tage bei außerordentlicher Kündigung) Eine fehlende oder fehlerhafte Betriebsratsanhörung macht die Kündigung unwirksam. Fehlende soziale Rechtfertigung Das Kündigungsschutzgesetz verlangt, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Es gibt nur drei Kündigungsgründe, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist: Personenbedingte Kündigung Langfristige Krankheit mit negativer Gesundheitsprognose Verlust der Arbeitserlaubnis Verlust der Fahrerlaubnis (bei Fahrern) Fehlende Eignung für die Tätigkeit Anforderungen: Negative Gesundheitsprognose, erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen, Interessenabwägung Verhaltensbedingte Kündigung Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers Arbeitsverweigerung Beleidigung von Vorgesetzten Unpünktlichkeit, Verspätungen Verstöße gegen betriebliche Regelungen Anforderungen : Vorherige Abmahnung (in der Regel), Pflichtverletzung, Interessenabwägung Betriebsbedingte Kündigung Auftragsrückgang Stilllegung von Betriebsteilen Rationalisierungsmaßnahmen Standortschließung Anforderungen : Dringendes betriebliches Erfordernis, Wegfall des Arbeitsplatzes, ordnungsgemäße Sozialauswahl Aus unserer Praxis: Bei betriebsbedingten Kündigungen ist die Sozialauswahl oft fehlerhaft. Der Arbeitgeber muss vergleichbare Arbeitnehmer nach folgenden Kriterien auswählen: Dauer der Betriebszugehörigkeit Lebensalter Unterhaltspflichten Schwerbehinderung Bereits kleine Fehler in der Sozialauswahl machen die Kündigung unwirksam. Sonderkündigungsschutz Bestimmte Arbeitnehmergruppen genießen besonderen Schutz Schwangere und Mütter Kündigung während der Schwangerschaft und bis 4 Monate nach Entbindung verboten (§ 17 MuSchG) Schwerbehinderte Zustimmung des Integrationsamts erforderlich (§§ 168 ff. SGB IX) Betriebsratsmitglieder Ordentliche Kündigung ausgeschlossen, außerordentliche nur mit Zustimmung des Betriebsrats (§ 15 KSchG) Elternzeit Kündigung während Elternzeit verboten (§ 18 BEEG) Datenschutzbeauftragte Besonderer Kündigungsschutz (§ 38 BDSG) Eine Kündigung trotz Sonderkündigungsschutz ist unwirksam - auch wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ablauf einer Kündigungsschutzklage Schritt 1: Klageeinreichung Die Klage muss schriftlich beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb liegt. Inhalt der Klage: Antrag: "Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom [Datum] nicht aufgelöst worden ist." Begründung der Unwirksamkeit Kündigungsschreiben als Anlage Wichtig: Die Klage muss nicht ausführlich begründet werden. Eine kurze Darstellung der Unwirksamkeitsgründe genügt. Die Details können später im Prozess vorgetragen werden. Sie können die Klage auch selbst einreichen, ohne Anwalt. Vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anwaltszwang. Allerdings ist anwaltliche Vertretung dringend zu empfehlen. Schritt 2: Gütetermin Nach Eingang der Klage lädt das Gericht zu einem Gütetermin. Dieser findet typischerweise 4-8 Wochen nach Klageeinreichung statt. Besonderheiten des Gütetermins Verhandlung vor dem Vorsitzenden allein (ohne Laienrichter) Informelle Atmosphäre Ziel: Gütliche Einigung Keine Beweisaufnahme Keine Urteilsverkündung möglich Ablauf typisch Vorsitzender gibt seine vorläufige rechtliche Einschätzung ab Vorsitzender schlägt Vergleich vor (meist mit Abfindung ) Parteien verhandeln (oft getrennt in verschiedenen Räumen) Bei Einigung: Protokollierung des Vergleichs Ohne Einigung: Termin zur Kammerverhandlung wird anberaumt Aus unserer Praxis: Etwa 50-60% aller Fälle werden bereits im Gütetermin durch Vergleich beendet. Die Vorsitzenden kennen die Rechtsprechung und geben realistische Einschätzungen. Arbeitgeber sind oft verhandlungsbereit, um das Risiko eines Urteils zu vermeiden und streben einen Abfindungsvergleich an. Typische Vergleichsinhalte Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum [Datum] Abfindungszahlung Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses Regelung von Resturlaub und Überstunden Freistellung bis zur Beendigung Schritt 3: Kammertermin Kommt im Gütetermin keine Einigung zustande, folgt der Kammertermin. Dieser findet vor der Kammer statt: Besetzung 1 Berufsrichter (Vorsitzender) 1 ehrenamtlicher Richter aus Arbeitnehmerkreisen 1 ehrenamtlicher Richter aus Arbeitgeberkreisen Ablauf Vortrag der Parteien Beweisaufnahme (Zeugenbefragung, Urkundenvorlage) Plädoyers Beratung der Kammer Urteilsverkündung oder erneuter Vergleichsvorschlag Wichtig: Auch im Kammertermin wird oft noch ein Vergleich geschlossen. Viele Richter sprechen nach der Beweisaufnahme eine "richterliche Vergleichsempfehlung" aus. Praxistipp: Etwa 70% aller Kündigungsschutzklagen enden insgesamt mit einem Vergleich - nur etwa 30% mit einem Urteil. Von den Urteilen gehen etwa 50% zugunsten der Arbeitnehmer. Schritt 4: Urteil oder Vergleich Bei Urteil zugunsten des Arbeitnehmers: Feststellung: Kündigung ist unwirksam Arbeitsverhältnis besteht fort Anspruch auf Weiterbeschäftigung Anspruch auf Annahmeverzugslohn (Gehalt für die Zeit seit Kündigung) Bei Urteil zugunsten des Arbeitgebers: Kündigung ist wirksam Arbeitsverhältnis ist beendet Keine Abfindung Bei Vergleich Beendigung gegen Abfindung (häufigster Fall) Oder: Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen Regelung aller offenen Punkte Weiterbeschäftigungsanspruch Stellt das Gericht im Kündigungsschutzprozess fest, dass die Kündigung unwirksam ist, besteht ein Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung auf dem Arbeitsplatz und zu den Bedingungen des ursprünglichen Arbeitsvertrages – nicht nur auf Gehaltszahlung. Allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer zu den bisherigen vertraglichen Konditionen weiterzubeschäftigen. Das gilt für die ursprünglichen Aufgaben und das vertraglich vereinbarte Arbeitsverhältnis. Der Beschäftigungsanspruch ergibt sich direkt aus dem Arbeitsvertrag sowie aus der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Vorläufiger Weiterbeschäftigungsanspruch Bereits während des laufenden Verfahrens können Sie einen vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend machen. Voraussetzungen: Überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Kündigung unwirksam ist Interessenabwägung spricht für Weiterbeschäftigung Aus unserer Praxis: Einen vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch machen nur etwa 10% der Kläger geltend. Die meisten möchten nicht mehr in den Betrieb zurück und streben einen Abfindungsvergleich an. Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung Selbst wenn die Kündigung unwirksam ist, kann das Gericht das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflösen (§§ 9, 10 KSchG). Dies ist möglich: Auf Antrag des Arbeitgebers (§ 9 KSchG) Wenn eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht zu erwarten ist Auf Antrag des Arbeitnehmers (§ 10 KSchG) Wenn dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist Die gerichtlich festgesetzte Abfindung beträgt maximal: 12 Monatsgehälter (Regelfall) 15 Monatsgehälter (bei über 50 Jahren und 15+ Jahren Betriebszugehörigkeit) 18 Monatsgehälter (bei über 55 Jahren und 20+ Jahren Betriebszugehörigkeit) Kosten einer Kündigungsschutzklage Die Kosten sind überschaubar und kalkulierbar: Gerichtskosten In der ersten Instanz fallen Gerichtskosten nur an, wenn es zu einem Urteil kommt. Bei einem Vergleich entfallen die Gerichtskosten. Berechnung Streitwert = 3 Bruttomonatsgehälter (bei Kündigungsschutzklage), die Gerichtsgebühr richtet sich nach dem Streitwert Beispiel : Bruttomonatsgehalt: 3.000 Euro Streitwert: 9.000 Euro Gerichtskosten bei Urteil: ca. 490 Euro Gerichtskosten bei Vergleich: 0 Euro Die Gerichtskosten trägt die unterlegene Partei. Bei einem Vergleich werden sie nicht erhoben. Anwaltskosten Die Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Streitwert. Beispielrechnung (3.000 Euro Bruttomonatsgehalt, 9.000 Euro Streitwert): Bei Urteil: 1,3 Verfahrensgebühr: ca. 530 Euro 1,6 Terminsgebühr: ca. 653 Euro Auslagenpauschale: 20 Euro Gesamt netto: 1.203 Euro Mit 19% MwSt.: ca. 1.432 Euro Bei Vergleich: 1,3 Verfahrensgebühr: ca. 530 Euro 1,0 Einigungsgebühr: ca. 408 Euro 1,2 Terminsgebühr: ca. 490 Euro Auslagenpauschale: 20 Euro Gesamt netto: 1.448 Euro Mit 19% MwSt.: ca. 1.723 Euro Wichtig: In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Rechtsschutzversicherung Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel die Kosten einer Kündigungsschutzklage. Beachten Sie: Wartezeit: Meist 3 Monate ab Versicherungsbeginn Deckungssumme prüfen Selbstbeteiligung (typisch 150-300 Euro) Deckungszusage einholen Mehr Informationen im Artikel Rechtsschutzversicherung . Prozesskostenhilfe Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben und die Kosten nicht tragen können, kommt Prozesskostenhilfe (PKH) in Betracht. Das Gericht prüft: Ihre Einkommensverhältnisse Die Erfolgsaussichten der Klage Bei Bewilligung übernimmt der Staat die Kosten. Strategien und Verhandlungstaktik Aus über 1.200 Mandanten und vielen Kündigungsschutzklagen kennen wir die erfolgreichsten Strategien: Vorbereitung Dokumentation Alle Unterlagen zur Kündigung sammeln Kündigungsschreiben prüfen (Unterschrift? Datum? Form?) Zeugen für Kündigungsgründe benennen Fehler des Arbeitgebers dokumentieren Rechtliche Prüfung Ist die Betriebsratsanhörung erfolgt? Wurde die Sozialauswahl beachtet? Liegt ein Sonderkündigungsschutz vor? Gibt es Formfehler? Verhandlungsstrategie Realistische Einschätzung Was sind Ihre tatsächlichen Erfolgsaussichten? Wie hoch ist eine realistische Abfindung ? Wollen Sie wirklich zurück in den Betrieb? Verhandlungsposition stärken Schwächen der Kündigung herausarbeiten Beweise für Ihre Position sammeln Bereitschaft zur Klage signalisieren Aber: Verhandlungsbereitschaft zeigen Zeitpunkt der Verhandlung Im Gütetermin sind Arbeitgeber oft verhandlungsbereit Nach positiver Einschätzung des Richters steigt Ihre Position Je länger das Verfahren, desto höher das Risiko für Arbeitgeber Praxistipp aus unserer Kanzlei: Zeigen Sie Verhandlungsbereitschaft, aber lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Viele Arbeitgeber versuchen, im Gütetermin schnell eine niedrige Abfindung durchzusetzen. Wenn das Angebot nicht angemessen ist, lehnen Sie ab und gehen Sie in den Kammertermin. Fehler bei Kündigungsschutzklagen Arbeitnehmer-Fehler Dreiwochenfrist versäumt Der häufigste und fatalste Fehler. Selbst bei offensichtlich unwirksamen Kündigungen. Aufhebungsvertrag unterschrieben Statt Klage zu erheben, unterschreiben viele einen Aufhebungsvertrag - oft zu ungünstigen Bedingungen. Keine anwaltliche Beratung Arbeitnehmer versuchen, die Klage selbst zu führen oder verzichten ganz auf Rechtsbeistand. Zu schnell einverstanden Im Gütetermin wird das erste (niedrige) Abfindungsangebot akzeptiert, ohne zu verhandeln. Unrealistische Erwartungen Erwartung, auf jeden Fall den Arbeitsplatz zu behalten, obwohl dies unrealistisch ist. Arbeitgeber-Fehler Mangelhafte Kündigungsvorbereitung Keine oder fehlerhafte Betriebsratsanhörung, fehlerhafte Sozialauswahl. Formfehler E-Mail-Kündigungen, fehlende Originalunterschrift, keine Vertretungsmacht. Zu niedrige Abfindungsangebote Arbeitgeber bieten zunächst sehr niedrige Abfindungen an, was zur Klage führt. Überschätzung der eigenen Position: Arbeitgeber gehen von wirksamer Kündigung aus, obwohl offensichtliche Fehler vorliegen. Checkliste: Was tun nach Kündigung? Sofortmaßnahmen (Tag 1-3) Kündigungsschreiben prüfen (Form, Unterschrift, Datum) Bei Kündigung durch Vertreter ohne Originalvollmacht: Sofort zurückweisen (unverzüglich = innerhalb 1-3 Tage, schriftlich per Einschreiben) Kopie der Kündigung anfertigen Keine Unterschrift unter Kündigung oder Aufhebungsvertrag Fachanwalt für Arbeitsrecht kontaktieren Rechtsschutzversicherung prüfen Bei Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden (innerhalb 3 Tage!) Innerhalb der ersten Woche Dokumentation sammeln (E-Mails, Zeugen, Unterlagen) Kündigungsgründe prüfen lassen Erfolgsaussichten einschätzen Strategie entwickeln Innerhalb von 3 Wochen (Dreiwochenfrist!) Entscheidung: Kündigungsschutzklage erheben? Klage beim Arbeitsgericht einreichen Falls Verhandlung gewünscht: Dennoch Klage einreichen (Sicherheit!) Wichtig: Auch bei Zurückweisung wegen fehlender Vollmacht zusätzlich Kündigungsschutzklage erheben! Die Zurückweisung ersetzt nicht die Klage. Nach Klageeinreichung Auf Gütetermin vorbereiten Verhandlungsstrategie festlegen Minimalforderung definieren Alle Unterlagen zum Termin mitbringen Sie haben eine Kündigung erhalten? Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung: ☎ 089/3801990 | ✉ thorn@thorn-law.de Die Dreiwochenfrist läuft - handeln Sie jetzt! Dieser Artikel wurde von Dr. Thorn Rechtsanwälte mbB erstellt. Stand: 2025. DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ - Kündigungsschutzklage Wie lange dauert eine Kündigungsschutzklage? Vom Gütetermin bis zum Urteil vergehen typischerweise 3-6 Monate. Der Gütetermin findet meist 4-8 Wochen nach Klageeinreichung statt. Wird dort keine Einigung erzielt, dauert es weitere 2-4 Monate bis zum Kammertermin. Bei Berufung zum Landesarbeitsgericht können weitere 6-12 Monate hinzukommen. Insgesamt sollten Sie mit 6-12 Monaten bis zur endgültigen Klärung rechnen. Was passiert, wenn ich die Dreiwochenfrist versäume? Die Kündigung gilt dann als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG) - auch wenn sie offensichtlich rechtswidrig war. Sie können keine Kündigungsschutzklage mehr erheben und haben keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung oder Abfindung. Nur in seltenen Ausnahmefällen (unverschuldete Verhinderung, grobe Formfehler) kann eine nachträgliche Zulassung der Klage beantragt werden. Die Hürden dafür sind jedoch sehr hoch. Wie hoch sind meine Erfolgschancen? Die Erfolgschancen hängen stark vom Einzelfall ab. Wenn offensichtliche Fehler vorliegen (fehlende Betriebsratsanhörung, Formfehler, fehlerhafte Sozialauswahl), sind die Chancen sehr gut (70-90%). Bei personenbedingten oder verhaltensbedingten Kündigungen kommt es auf die konkreten Umstände an. Ein Fachanwalt kann nach Prüfung Ihrer Unterlagen eine realistische Einschätzung abgeben. Wichtig: Auch bei schlechten Erfolgsaussichten kann eine Klage sinnvoll sein, um eine Abfindung zu verhandeln. Muss ich zurück in den Betrieb, wenn ich gewinne? Nein. Auch bei einer gewonnenen Kündigungsschutzklage können Sie einen Abfindungsvergleich schließen. In der Praxis wollen die meisten Arbeitnehmer nach einer Kündigung nicht mehr zurück - das Vertrauensverhältnis ist zerrüttet. Etwa 90% aller erfolgreichen Klagen enden mit einer Abfindung statt Weiterbeschäftigung. Nur wenn Sie ausdrücklich die Weiterbeschäftigung wünschen, müssen Sie diese auch durchsetzen. Was kostet mich eine Kündigungsschutzklage? Bei einem Bruttomonatsgehalt von 3.000 Euro (Streitwert 9.000 Euro) betragen die Anwaltskosten etwa 1.400-1.700 Euro. Gerichtskosten fallen nur bei Urteil an (ca. 490 Euro), nicht bei Vergleich. In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten - unabhängig vom Ausgang. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt diese Kosten (abzüglich Selbstbeteiligung). Ohne Versicherung und bei geringem Einkommen kommt Prozesskostenhilfe in Betracht. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • Urlaub im Arbeitsrecht | DR. THORN Rechtsanwälte mbB

    Rechtsberatung zum Thema Urlaub im Arbeitsrecht in München. Kostenfreie Erstberatung. Jetzt Termin vereinbaren und rechtliche Fragen klären! URLAUB IM ARBEITSRECHT Teilen Teilen Teilen > INFO > URLAUB IM ARBEITSRECHT > Urlaub des Arbeitnehmers Der Urlaubsanspruch ist nach der Definition in § 1 BUrlG ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Freistellung von der arbeitsvertraglichen Verpflichtung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Der Mindesturlaub für Arbeitnehmer beträgt gemäß Bundesurlaubsgesetz jährlich mindestens 24 Werktage, ausgehend von einer 6-Tages-Woche. Der gesetzliche Mindesturlaub kann zugunsten des Arbeitnehmers im Arbeits- und Tarifvertrag oder durch Betriebsvereinbarung um einen freiwilligen, übergesetzlichen Urlaubsanspruch erweitert werden. Bei Beginn eines Arbeitsverhältnisses besteht eine Wartezeit von sechs Monaten bis erstmals ein Urlaubsanspruch entsteht. Der volle Urlaubsanspruch wird somit erstmalig nach dem sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Davor kann aber bereits gemäß § 5 Abs. 1 BUrlGein Anspruch auf Teilurlaub bestehen. Wichtig zu wissen: Während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kann Urlaub nicht gewährt werden. Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Eine Übertragung ist aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen laut BUrlG bis zum 31.03. des Folgejahres möglich. Der Europäische Gerichtshof hat diese Regelung allerdings im Hinblick auf die persönlichen Gründe für unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht und daher für unwirksam angesehen. Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert, verfallen seine gesetzlichen Urlaubsansprüche aufgrund unionskonformer Auslegung des BUrlG nicht (die übergesetzlichen sehr wohl) schon zum 31.03. des Folgejahres, sondern erst 15 Monate nach Ablauf des konkreten Urlaubsjahres. Anzahl der Urlaubstage Nach § 3 Abs. 1 BurlG beträgt die Dauer des bezahlten Jahresmindesturlaubs bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage pro Woche 24 Werktage. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nach dem Arbeitsvertrag auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist die Anzahl der Urlaubstage grundsätzlich unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus zu berechnen, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten. Gemäß Bundesarbeitsgericht berechnen sich die Anzahl der gesetzlichen Mindest-urlaubstage wie folgt: 24 Werktage (= Mindesturlaub) x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht: 312 Werktage (6 Tage x 52 Wochen). Diese Berechnung gilt entsprechend für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Vertragsparteien für die Berechnung des Urlaubsanspruchs keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen haben. Beispiel : Bei der 3-Tagewoche und einem Gesamturlaub von 28 Werktagen bei Vollzeitbeschäftigung errechnet sich ein gesetzlicher Jahresurlaub für die Teilzeittätigkeit von 14 Urlaubstagen wie folgt: 28 Werktage x 156 Tage mit Arbeitspflicht (3 Tage/Woche) : 312 Werktage. Kürzung des Anspruchs In einem neuen Grundsatzurteil hat das Bundesarbeitsgericht am 30.11.2021, 9 AZR 225/21 entschieden, dass die Beschäftigte für Zeiten, in denen sie wegen "Kurzarbeit Null" nicht gearbeitet haben, keine Urlaubsansprüche erwerben. Diese war bislang höchst umstritten. Gemäß der aktuellen Rechtsprechung ist der Arbeitgeber nunmehr berechtigt, bei Kurzarbeit Null den Jahresurlaub seiner Mitarbeiter anteilig, d.h. für jeden vollen Monat der "Kurzarbeit Null" um 1/12 zu kürzen. Verfall des Anspruchs Grundsätzlich gilt gemäß § 7 Abs. 3 BurlG, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten, d.h. bis zum 31.3. des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Dringende persönliche Gründe für eine Übertragung des Urlaubs auf das 1. Quartal es folgenden Jahrs sind zum Beispiel: Krankheit, auch die Erkrankung eines Angehörigen, der gepflegt werden muss oder die Erkrankung des Lebenspartners, mit dem der Urlaub hätte verbracht werden sollen. Als dringende betriebliche Gründe für eine Übertragung werden üblicherweise termin- oder saisongebundene Aufträge und Problemeim Betriebsablauf genannt. Ausnahmen zum Verfall Wenn der Urlaub nicht bis spätestens zum 31.3. des Folgejahres genommen wurde, verfällt der Urlaub nach Bundesurlaubsgesetzt grundsätzlich ersatzlos. Davon gibt es zwei Ausnahmen . 1. Urlaubsverfall bei langer Krankheit Der europäische Gerichtshof hat § 7 Abs. 3 BUrlG im Hinblick auf die persönlichen Gründe für unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht und daher für unwirksam angesehen. Dies hat zur Folge, dass, die gesetzlichen Urlaubstage des langzeiterkrankten Mitarbeiters nicht zum 31. März des Folgejahres, sondern erst 15 Monate nach Ablauf des konkreten Urlaubsjahres verfallen (BAG Urteil vom 7. August 2012 – 9 AZR 353/10). Damit wird gleichzeitig verhindert, dass aufgrund von Krankheit jahrelang Urlaub angesammelt wird., 2. Kein grundsätzlicher Urlaubsverfall zum Jahresende oder zum 31. März In unionskonformer Auslegung und einer Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.2.2019, 9 AZR 541/15 kann der (Mindest-)Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern nicht mehr automatisch verfallen. Arbeitgeber müssen nun ihre Beschäftigten konkret auffordern, den offenen Urlaub bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu nehmen und den Beschäftigten zugleich klar und rechtzeitig darauf hinweisen, dass nichtgenommener Urlaub ansonsten verfällt. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast dafür, dass er seinen erforderlichen Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. FAQ - Häufige Fragen Wie viele Tage Erholungszeit stehen mir zu? Der gesetzliche Urlaubsanspruch ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesetz. Gemäß dieser Vorschrift steht Arbeitnehmern mit einer 5-Tage Woche in Deutschland ein Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen und bei einer 6-Tage-Woche von mindestens 24 Tage pro Jahr zu. Einzelvertraglich und tarifvertraglich werden meist mehr Erholungstage vereinbart. Kann mein Arbeitgeber meinen Antrag auf Ferien ablehnen? Arbeitnehmer können sich nicht eigenmächtig Urlaub nehmen, sondern müssen sich den Urlaub durch den Arbeitgeber gewähren lassen. Das Bundesurlaubsgesetz schreibt in § 7 vor, dass bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind, es sei denn, dass dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Was passiert, wenn ich meine Auszeit nicht nehme? Das Bundesurlaubsgesetz regelt in § 7 Abs. 3, dass Arbeitnehmer ihren Jahresurlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr nehmen müssen, denn eine regelmäßige Auszeit ist erwünscht. Ansonsten verfällt der Urlaubsanspruch. Diese Vorschrift ist allerdings europakonform auszulegen. Dies bedeutet, dass der Urlaub nicht automatisch verfällt, sondern Arbeitgeber zuvor auf den drohenden Urlaubsverfall hinweisen müssen. Daneben ist zu beachten, dass eine Übertragung des Urlaubsanspruchs in das Folgejahr nur möglich ist, wenn dringende persönliche oder betriebliche Gründe dies rechtfertigen. Kann ich meinen Urlaub aufteilen? In § 7 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz ist geregelt, dass der Urlaub zusammenhängend zu gewähren ist, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. In der Praxis wird dies allerdings häufig nicht beachtet, indem eine Aufteilung einvernehmlich praktiziert wird. Was passiert, wenn ich krank werde? Wenn Sie während des Urlaubs krank werden, werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf Ihren Jahresurlaub nicht angerechnet. Dies ergibt sich aus § 9 Bundesurlaubsgesetz. Kann mein Arbeitgeber meinen Urlaub kürzen oder streichen? Wenn der Arbeitgeber einen Urlaub einmal genehmigt hat, ist es nicht möglich den Urlaub zu kürzen oder zu streichen, ohne dass ein besonderer Umstand vorliegt. So ist anerkannt, dass ausnahmsweise die Kürzung oder Streichung zulässig ist, wenn aufgrund eines nicht vorhersehbaren Ereignisses ganz erhebliche existenzbedrohende Schäden für das Unternehmen drohen. Was passiert, wenn ich gekündigt werde? Kann ich meine Auszeit auch in bar ausbezahlt bekommen? Kann ich während meiner arbeitsfreien Tage entlassen werden? Kann ich während der Probezeit schon freie Tage nehmen? Wenn Sie gekündigt werden, müssen Sie den Ihnen verbleibenden Urlaub grundsätzlich innerhalb der Kündigungsfrist nehmen. Verbleibende Resturlaubsansprüche müssen gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz in Geld abgegolten werden. Urlaub soll der Erholung des Arbeitnehmers dienen. Aus diesem Grund ist eine Auszahlung in Geld anstelle einer realen Urlaubsgewährung gemäß Bundesurlaubsgesetz nicht zulässig. Eine Kündigung während des Urlaubs ist in der Regel möglich. Eine Kündigungserklärung kann auch in dieser Zeit dem Arbeitnehmer im rechtlichen Sinne zugehen, auch wenn er wegen des Urlaubs die Kündigung nicht zur Kenntnis nehmen kann. Sollte bei Rückkehr die Kündigungsfrist von drei Wochen für die Einreichung der Kündigungsschutzklage bereits abgelaufen sein, muss er einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage gemäß § 5 Kündigungsschutzgesetz stellen. Ein solcher Antrag muss innerhalb von zwei Wochen gestellt werden, zusammen mit der Einreichung der Kündigungsschutzklage. Sie können auch während der Probezeit bereits freie Tage nehmen. Allerdings steht Ihnen der volle Urlaubsanspruch erst nach einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten zu. Zuvor haben Sie Anspruch auf anteiligen Urlaub, der sich pro Monat auf 1/12 des Jahresurlaubs beläuft. Probleme mit Urlaub? Rufen Sie uns an, wenn Sie Probleme mit Ihrem Urlaub haben. 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