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Scheinselbstständigkeit – Abgrenzung, Risiken
Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Zuletzt aktualisiert: Februar 2026
Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine Person als selbstständiger Unternehmer oder Freiberufler auftritt, tatsächlich aber in einem Arbeitsverhältnis steht. Entscheidend ist nicht die vertragliche Bezeichnung, sondern die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit (§ 611a BGB).
Die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung ist eine der praxisrelevantesten Fragen im Arbeitsrecht. Sie betrifft Auftraggeber, die Freie Mitarbeiter einsetzen und wissen wollen, ob sie damit ein Risiko eingehen, Selbstständige, die erfahren möchten, ob sie tatsächlich als Arbeitnehmer einzustufen sind, sowie Unternehmen, bei denen eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung ansteht.
Die Folgen einer festgestellten Scheinselbstständigkeit sind erheblich: Der Auftraggeber schuldet rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge für bis zu vier Jahre – bei Vorsatz sogar für bis zu 30 Jahre. Hinzu kommen arbeitsrechtliche Ansprüche des Betroffenen und ein strafrechtliches Risiko wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB).
Dieser Artikel richtet sich an Auftraggeber, die Freie Mitarbeiter oder Subunternehmer einsetzen und das Risiko einer Scheinselbstständigkeit vermeiden wollen, an Selbstständige und Freiberufler, die wissen möchten, ob ihr Vertragsverhältnis einer rechtlichen Prüfung standhält, sowie an Unternehmen, die sich auf eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung vorbereiten oder bereits eine Statusfeststellung erhalten haben.
Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen.
