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Werkvertrag im Arbeitsrecht

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Werkvertrag im Arbeitsrecht – Abgrenzung zum Arbeitsvertrag und Risiko Scheinselbstständigkeit

Werkvertrag – Abgrenzung zum Arbeitsvertrag


Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Zuletzt aktualisiert: Februar 2026



Der Werkvertrag ist ein Vertrag, durch den sich der Unternehmer zur Herstellung eines bestimmten Werks und der Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§ 631 BGB). Im Unterschied zum Dienstvertrag und zum Arbeitsvertrag schuldet der Werkunternehmer einen konkreten Erfolg – nicht bloß eine Tätigkeit.


Im arbeitsrechtlichen Kontext steht der Werkvertrag regelmäßig im Spannungsfeld mit der Frage der Scheinselbstständigkeit und der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung. Wird ein als Werkvertrag bezeichnetes Vertragsverhältnis in der Praxis wie ein Arbeitsverhältnis gelebt, treten die Rechtsfolgen eines Arbeitsverhältnisses ein – unabhängig von der vertraglichen Bezeichnung.


Dieser Artikel erklärt die Merkmale des Werkvertrags, die Abgrenzung zum Arbeitsvertrag und Dienstvertrag, die Risiken bei fehlerhafter Gestaltung und die Folgen für Auftraggeber und Auftragnehmer.



Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen.



Das Wichtigste in Kürze


  • Erfolgsbezogen: Beim Werkvertrag schuldet der Unternehmer einen konkreten Erfolg – die Herstellung oder Veränderung einer Sache, ein Gutachten, eine Software, ein Bauwerk. Beim Arbeitsvertrag schuldet der Arbeitnehmer hingegen seine Arbeitsleistung, nicht einen bestimmten Erfolg.

  • Eigenverantwortliche Durchführung: Der Werkunternehmer bestimmt selbst, wie, wann und wo er das Werk herstellt. Er unterliegt keinem Weisungsrecht des Bestellers hinsichtlich der Durchführung.

  • Abgrenzung entscheidend: Wird ein formaler Werkvertrag tatsächlich wie ein Arbeitsverhältnis gelebt, liegt Scheinselbstständigkeit vor – mit Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und strafrechtlichen Risiken.

  • Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung: Setzt der Werkvertragsunternehmer eigene Mitarbeiter beim Besteller ein und unterstehen diese den Weisungen des Bestellers, kann eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vorliegen.





Merkmale des Werkvertrags


Erfolgsbezogene Leistungspflicht


Das zentrale Merkmal des Werkvertrags ist die Erfolgsbezogenheit: Der Unternehmer schuldet die Herstellung eines bestimmten Werks (§ 631 Abs. 2 BGB). Das Werk kann die Herstellung oder Veränderung einer Sache sein – etwa die Errichtung eines Gebäudes, die Reparatur einer Maschine oder die Entwicklung einer Software. Es kann aber auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein – etwa ein Gutachten, eine Übersetzung oder die Durchführung einer Veranstaltung.


Eigenverantwortliche Herstellung


Der Werkunternehmer organisiert die Herstellung des Werks eigenverantwortlich. Er bestimmt selbst, wann, wo und wie er arbeitet, welche Hilfsmittel er einsetzt und ob er Subunternehmer oder eigene Mitarbeiter hinzuzieht. Der Besteller kann Vorgaben zum Ergebnis machen – etwa zur Beschaffenheit des Werks, zu Materialien oder zu Fristen. Er darf aber nicht die Art und Weise der Durchführung bestimmen.


Vergütung und Abnahme


Die Vergütung wird mit Abnahme des Werks fällig (§ 641 BGB). Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen (§ 640 BGB). Die Vergütung kann als Festpreis, nach Aufmaß oder nach Einheitspreisen vereinbart werden. Eine Vergütung auf Stundenbasis ist beim Werkvertrag untypisch und kann als Indiz gegen einen echten Werkvertrag sprechen.


Gewährleistung


Der Werkunternehmer haftet für Mängel des Werks. Der Besteller hat Anspruch auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz (§§ 634 ff. BGB). Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Bauwerken fünf Jahre, bei sonstigen Werken zwei Jahre (§ 634a BGB). Diese Gewährleistungspflicht unterscheidet den Werkvertrag grundlegend vom Arbeitsvertrag, bei dem der Arbeitnehmer für das Arbeitsergebnis grundsätzlich nicht haftet.





Abgrenzung: Werkvertrag, Dienstvertrag, Arbeitsvertrag


Werkvertrag und Dienstvertrag


Beim Dienstvertrag (§ 611 BGB) schuldet der Dienstverpflichtete lediglich eine Tätigkeit – keinen bestimmten Erfolg. Er muss sich bemühen, aber nicht garantieren, dass ein bestimmtes Ergebnis eintritt. Typisches Beispiel: Ein Rechtsanwalt schuldet pflichtgemäße Beratung, aber keinen Prozessgewinn. Ein Handwerker, der eine Reparatur durchführt, schuldet hingegen den Erfolg – die funktionierende Sache.


Werkvertrag und Arbeitsvertrag


Der Arbeitsvertrag (§ 611a BGB) ist ein Sonderfall des Dienstvertrags, bei dem der Arbeitnehmer weisungsgebunden und in persönlicher Abhängigkeit tätig wird. Der Werkunternehmer ist dagegen nicht weisungsgebunden – er schuldet einen Erfolg, nicht seine Arbeitszeit. Er trägt das Unternehmerrisiko, hat eigene Arbeitsmittel und ist nicht in die betriebliche Organisation des Bestellers eingegliedert.

Die Abgrenzung richtet sich nach der tatsächlichen Durchführung, nicht nach der vertraglichen Bezeichnung. Arbeitet der „Werkunternehmer" faktisch weisungsgebunden, zu festen Zeiten am Arbeitsplatz des Bestellers und ohne eigenes Unternehmerrisiko, liegt ein Arbeitsverhältnis vor – mit allen Rechtsfolgen der Scheinselbstständigkeit.


Werkvertrag und verdeckte Arbeitnehmerüberlassung



Problem der drittbezogenen Personaleinsätze


In der Praxis setzen Unternehmen häufig externe Kräfte auf Basis von Werkverträgen ein – insbesondere in der IT, im Facility Management, in der Logistik und in der Produktion. Problematisch wird es, wenn der Werkvertragsunternehmer zwar formal ein Werk schuldet, seine Mitarbeiter aber tatsächlich in den Betrieb des Bestellers eingegliedert sind und dessen Weisungen unterliegen.


Abgrenzungskriterien


Für die Abgrenzung zwischen echtem Werkvertrag und verdeckter Arbeitnehmerüberlassung kommt es darauf an, wer das Weisungsrecht gegenüber den eingesetzten Arbeitnehmern tatsächlich ausübt. Bestimmt der Besteller, wann, wo und wie die eingesetzten Mitarbeiter arbeiten, liegt keine Werkvertragserfüllung vor, sondern eine Personalgestellung. Organisiert der Werkunternehmer die Arbeit eigenverantwortlich, setzt eigenes Personal und eigene Arbeitsmittel ein und haftet für das Ergebnis, spricht dies für einen echten Werkvertrag.


Folgen der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung


Liegt eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vor, entsteht kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwischen dem eingesetzten Mitarbeiter und dem Besteller (§ 10 Abs. 1 AÜG). Zusätzlich drohen dem Besteller Bußgelder bis zu 30.000 Euro und die nachträgliche Festsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen. Die betroffenen Mitarbeiter erhalten rückwirkend sämtliche Arbeitnehmerrechte – einschließlich Entgeltfortzahlung, Urlaubsanspruch und Schutz vor Kündigung.




Typische Risikokonstellationen



IT-Projekte und Beratungsleistungen

Softwareentwicklung und IT-Beratung werden häufig als Werkvertrag ausgestaltet. Problematisch ist es, wenn die externen Berater dauerhaft beim Kunden vor Ort sitzen, in dessen Projektteams eingebunden sind, an täglichen Meetings teilnehmen und die IT-Infrastruktur des Kunden nutzen. In diesen Fällen ist die Eingliederung in den Betrieb des Bestellers regelmäßig gegeben.


Facility Management und Reinigung


Reinigungsleistungen, Sicherheitsdienste oder Kantinenservice werden oft an externe Dienstleister auf Werkvertragsbasis vergeben – mit der Folge, dass deren Mitarbeiter keinen Kündigungsschutz gegenüber dem Besteller genießen. Solange der Dienstleister eigenverantwortlich organisiert – mit eigenem Personal, eigener Arbeitsplanung und eigenen Arbeitsmitteln – ist dies unproblematisch. Kritisch wird es, wenn der Besteller die Einsatzzeiten vorgibt, die Mitarbeiter namentlich bestimmt oder ihnen direkte Anweisungen erteilt.


Produktion und Logistik


In der Automobilindustrie und Logistik werden häufig ganze Produktionsbereiche an Werkvertragsunternehmer vergeben. Die Abgrenzung zur verdeckten Arbeitnehmerüberlassung ist hier besonders schwierig, wenn die Werkvertragsarbeitnehmer Seite an Seite mit den Stammkräften des Bestellers arbeiten und in dessen Produktionsabläufe eingebunden sind.




Gestaltungshinweise für die Praxis


Auftraggeber sollten bei der Gestaltung von Werkverträgen folgende Grundsätze beachten:


  • Das Werk muss konkret und abgrenzbar beschrieben sein – je unbestimmter die Leistungsbeschreibung, desto eher liegt ein Dienst- oder Arbeitsvertrag vor.

  • Der Werkunternehmer muss eigenverantwortlich arbeiten – der Besteller darf nur das Ergebnis vorgeben, nicht den Weg dorthin.

  • Der Besteller darf dem Personal des Werkunternehmers keine Weisungen erteilen.

  • Die Vergütung sollte ergebnis- oder projektbezogen vereinbart werden.

  • Der Werkunternehmer sollte für Mängel haften – die vereinbarte Gewährleistung unterstreicht den Werkvertragscharakter.

  • Das Arbeitszeitgesetz gilt für echte Werkunternehmer nicht – im Gegensatz zu Arbeitnehmern, die den Arbeitszeitregelungen unterliegen.


Entscheidend ist auch hier: Die tatsächliche Durchführung muss mit der vertraglichen Vereinbarung übereinstimmen. Ein formal korrekter Werkvertrag schützt nicht, wenn die Praxis ein anderes Bild zeigt.




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Dieser Artikel wurde von Rechtsanwalt Dr. Michael Thorn erstellt. Stand: Februar 2026.





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Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
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FAQ - Werkvertrag

Was ist der Unterschied zwischen Werkvertrag und Arbeitsvertrag?

Beim Werkvertrag schuldet der Unternehmer einen konkreten Erfolg und arbeitet eigenverantwortlich – er bestimmt selbst, wann, wo und wie er das Werk herstellt. Beim Arbeitsvertrag schuldet der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung, arbeitet weisungsgebunden und ist in den Betrieb eingegliedert. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung, sondern die tatsächliche Durchführung.

Wann wird ein Werkvertrag zur Scheinselbstständigkeit?

Wenn der „Werkunternehmer" tatsächlich weisungsgebunden arbeitet, in den Betrieb des Bestellers eingegliedert ist, keine eigenen Arbeitsmittel einsetzt und kein eigenes Unternehmerrisiko trägt. In diesen Fällen liegt trotz der Bezeichnung als Werkvertrag ein Arbeitsverhältnis vor – mit allen Rechtsfolgen der Scheinselbstständigkeit.

Was ist der Unterschied zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung?

Beim Werkvertrag erbringt der Unternehmer ein konkretes Werk eigenverantwortlich. Bei der Arbeitnehmerüberlassung überlässt der Verleiher Arbeitnehmer an den Entleiher, der das Weisungsrecht ausübt. Setzt ein Werkvertragsunternehmer Mitarbeiter beim Besteller ein, die dessen Weisungen unterliegen, liegt keine Werkvertragserfüllung vor, sondern verdeckte Arbeitnehmerüberlassung.

Welche Folgen hat eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung?

Ohne Erlaubnis nach dem AÜG entsteht kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwischen dem eingesetzten Mitarbeiter und dem Besteller. Zusätzlich drohen Bußgelder bis zu 30.000 Euro pro Verstoß und die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Wie kann ich einen Werkvertrag rechtssicher gestalten?

Das Werk muss konkret und abgrenzbar beschrieben sein. Der Werkunternehmer muss eigenverantwortlich arbeiten – ohne Weisungen des Bestellers zur Durchführung. Die Vergütung sollte ergebnisorientiert sein und eine Gewährleistungsregelung enthalten. Vor allem muss die tatsächliche Durchführung mit der vertraglichen Vereinbarung übereinstimmen.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt

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