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Geringfügige Beschäftigung – Minijob

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Geringfügige Beschäftigung – Minijob

Geringfügige Beschäftigung


Geringfügige Beschäftigung, umgangssprachlich Minijob genannt, ist eine besondere Form des Arbeitsverhältnisses mit reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen. Etwa 7 Millionen Menschen in Deutschland arbeiten in einem Minijob. Doch viele kennen ihre Rechte nicht – und werden von Arbeitgebern benachteiligt.


Als auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei haben wir in über 25 Jahren und mehr als 1.500 Mandaten auch zahlreiche Minijobber beraten. Minijobber haben die gleichen arbeitsrechtlichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte – Anspruch auf Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsschutz und faire Behandlung. Trotzdem werden diese Rechte häufig missachtet.


Dieser Beitrag erklärt die rechtlichen Grundlagen geringfügiger Beschäftigung, zeigt Ihre Rechte als Minijobber und gibt konkrete Handlungsempfehlungen. Sie erfahren, worauf Sie achten müssen und wann sich anwaltliche Beratung lohnt.


Stand 2025 – Aktuelle Eckdaten:

  • Minijob-Grenze: 556 Euro pro Monat

  • Jahresgrenze: 6.672 Euro

  • Mindestlohn: 12,82 Euro (ab 1. Januar 2025)

  • RV-Eigenanteil: 3,6 Prozent

  • Richtwert Arbeitszeit: ca. 43,4 Stunden/Monat (556 € ÷ 12,82 €)




Wichtiger Hinweis:

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll nur ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.



Was ist geringfügige Beschäftigung?


Definition und Verdienstgrenze


Geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 556 Euro nicht übersteigt (Stand 2025). Die Verdienstgrenze passt sich dynamisch an den Mindestlohn an und wird jährlich angepasst. Die Berechnung erfolgt nach der Formel:


Grenze = Mindestlohn × 130 ÷ 3 (bei 12,82 Euro Mindestlohn ergibt dies 556 Euro).


Die geringfügige Beschäftigung ist in § 8 SGB IV geregelt. Sie unterscheidet sich von normalen Arbeitsverhältnissen durch reduzierte Sozialversicherungsbeiträge.


Wichtig: Die 556-Euro-Grenze bezieht sich auf das regelmäßige monatliche Entgelt. Gelegentliche Überschreitungen sind unschädlich, sofern die Jahresverdienstgrenze von 6.672 Euro (556 Euro × 12) eingehalten wird.


Praxistipp: Zuschläge (Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge), Bereitschaftsdienst und vergütungspflichtige Rüstzeiten erhöhen das Entgelt. Die 556-Euro-Grenze kann dadurch unbemerkt überschritten werden – bei der Planung beachten!



Abgrenzung zum Midijob


Zwischen 556,01 Euro und 2.000 Euro monatlich liegt der Übergangsbereich, auch Midijob genannt. Hier zahlen Arbeitnehmer reduzierte Sozialversicherungsbeiträge (gleitender Übergang). Das Gesamtnetto ist oft höher als bei voller Sozialversicherungspflicht, weil die Beiträge gleitend steigen.

Ab 2.000,01 Euro monatlich greift die volle Sozialversicherungspflicht. Der Arbeitnehmer zahlt reguläre Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.



Kurzfristige Beschäftigung als Sonderfall


Neben der Verdienstgrenze gibt es noch die kurzfristige Beschäftigung. Diese liegt vor, wenn die Beschäftigung:


  • auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und

  • nicht berufsmäßig ausgeübt wird.


Wichtig zur Berufsmäßigkeit: Eine kurzfristige Beschäftigung ist nur sozialversicherungsfrei, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Berufsmäßigkeit liegt regelmäßig vor, wenn die Tätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts dient (z.B. bei Arbeitslosengeld-Bezug oder zur Erwerbsüberbrückung). Bei Schülern und Studierenden liegt in der Regel keine Berufsmäßigkeit vor, es sei denn, die Beschäftigung dient überwiegend der Bestreitung des Lebensunterhalts.


Beispiel: Wer ALG I bezieht und kurzfristig jobbt, übt die Tätigkeit berufsmäßig aus (sv-pflichtig). Studierende in der vorlesungsfreien Zeit üben die Tätigkeit meist nicht berufsmäßig aus (sv-frei).

Bei kurzfristiger Beschäftigung spielt die Höhe des Verdienstes keine Rolle – sie kann deutlich über 556 Euro liegen.

Kurzfristige Beschäftigung ist ebenfalls sozialversicherungsfrei, unterliegt aber anderen Regeln als die geringfügig entlohnte Beschäftigung.




Sozialversicherung im Minijob


Für Arbeitnehmer: Keine Sozialversicherungsbeiträge


Minijobber zahlen grundsätzlich keine Sozialversicherungsbeiträge. Das bedeutet:


  • Keine Krankenversicherungsbeiträge

  • Keine Pflegeversicherungsbeiträge

  • Keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge

  • Keine Rentenversicherungsbeiträge (mit Ausnahme, siehe unten)


Der Bruttolohn entspricht weitgehend dem Nettolohn – abzüglich eventueller Lohnsteuer.



Rentenversicherungspflicht seit 2013


Seit 2013 sind Minijobber grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Sie zahlen einen reduzierten Eigenanteil von aktuell 3,6 Prozent des Bruttoentgelts. Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich pauschal 15 Prozent zur Rentenversicherung. Vorteil: Sie erwerben volle Rentenansprüche und können die Rentenversicherungszeit für die Frührente nutzen.


Minijobber können sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen – durch schriftlichen Antrag (Schriftform erforderlich) gegenüber dem Arbeitgeber, der die Befreiung bestätigt. Die Befreiung wirkt ab Antragseingang beim Arbeitgeber bzw. Weiterleitung an die Minijob-Zentrale, nicht rückwirkend, und gilt grundsätzlich für die Dauer dieses konkreten Minijobs. Bei einem neuen Minijob ist eine neue Befreiung zu stellen. Dann zahlen sie keine Beiträge, erwerben aber auch keine Rentenansprüche.

Die Befreiung sollte gut überlegt sein. Die geringen Beiträge führen zu echten Rentenansprüchen und können sich langfristig lohnen. Die Befreiung bringt zwar kurzfristig mehr Nettoverdienst, kann aber zu Nachteilen bei der späteren Altersrente führen.



Für Arbeitgeber: Pauschalabgaben


Der Arbeitgeber zahlt Pauschalabgaben:


  • Rentenversicherung: 15 Prozent

  • Krankenversicherung: 13 Prozent (nur bei gesetzlich versicherten Minijobbern – bei privat Versicherten entfällt die KV-Pauschale. Bei familienversicherten GKV-Minijobbern fällt die KV-Pauschale an; maßgeblich ist der GKV-Status, nicht der Einzelvertrag.)

  • Umlagen (U1, U2, U3): insgesamt ca. 2-3 Prozent

  • Pauschale Lohnsteuer: 2 Prozent (optional)

  • Unfallversicherung: Minijobber sind über den Arbeitgeber gesetzlich unfallversichert. Zuständig ist die jeweilige Berufsgenossenschaft – der Arbeitgeber meldet und zahlt die Beiträge.


Insgesamt belaufen sich die Arbeitgeberabgaben auf etwa 30-32 Prozent des Bruttoentgelts.





Rechte von Minijobbern



Gleichbehandlungsgrundsatz


Minijobber haben die gleichen arbeitsrechtlichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz verbietet Diskriminierung aufgrund der Arbeitszeit (§ 4 TzBfG).

Das bedeutet konkret:


  • Gleiches Recht auf Urlaub (anteilig)

  • Gleiches Recht auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

  • Gleiches Recht auf Kündigungsschutz (bei erfüllten Voraussetzungen)

  • Gleiches Recht auf Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) – soweit sie allen Beschäftigten gewährt werden

  • Gleiches Recht auf Mutterschutz, Elternzeit, etc.


Arbeitgeber dürfen Minijobber nicht schlechter behandeln als Vollzeitbeschäftigte.


Anspruch auf schriftlichen Arbeitsvertrag


Auch Minijobber haben Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag bzw. eine schriftliche Niederschrift der wesentlichen Arbeitsbedingungen (Nachweisgesetz).


Der Arbeitsvertrag muss enthalten:


  • Namen und Anschriften der Vertragsparteien

  • Beginn des Arbeitsverhältnisses

  • Arbeitsort

  • Tätigkeitsbeschreibung

  • Arbeitszeit

  • Vergütung

  • Urlaubsanspruch

  • Kündigungsfristen


Die Nichteinhaltung kann mit Bußgeld geahndet werden.


Urlaubsanspruch


Minijobber haben vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch: mindestens 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche (§ 3 BUrlG). Arbeiten Sie weniger Tage pro Woche, wird der Urlaub anteilig berechnet.


Beispiel: Sie arbeiten 2 Tage pro Woche. Ihr Urlaubsanspruch beträgt: 20 Tage × 2 / 5 = 8 Tage pro Jahr.


Bei unregelmäßiger Arbeitszeit: Urlaubsanspruch in Stunden = Wochenurlaubstage × tägliche Sollstunden. Diese Berechnung ist praktikabel bei variablen Schichten oder unregelmäßigen Einsätzen. Der Urlaubsanspruch sollte sich an der vertraglichen durchschnittlichen Tagesstundenzahl orientieren. Änderungen der Sollstunden sollten angepasst dokumentiert werden.


Beispiel: Sie arbeiten 2 Tage pro Woche à 5 Stunden. Ihr Urlaubsanspruch beträgt 8 Tage (wie oben berechnet) = 40 Urlaubsstunden (8 Tage × 5 Stunden).

Der Urlaub kann nicht durch Geld ersetzt werden – außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dann haben Sie Anspruch auf Urlaubsabgeltung.


Wichtig zum Urlaubsverfall: Urlaub verfällt grundsätzlich am Jahresende; ein Übertrag ist bis 31. März des Folgejahres möglich. Bei Langzeiterkrankung bleibt Urlaub bis zu 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres bestehen. Zudem muss der Arbeitgeber zuvor über den Urlaubsanspruch und den drohenden Verfall belehren – die Belehrung muss konkret (Resttage, Frist, Verfall) und nachweisbar erfolgen. Sonst verfällt der Urlaub nicht.


Lohnfortzahlung im Krankheitsfall


Minijobber haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit für bis zu 6 Wochen (§ 3 EFZG).

Voraussetzungen:


  • Das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens 4 Wochen

  • Sie sind arbeitsunfähig erkrankt

  • Sie haben die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich angezeigt (Krankmeldung)

  • Sie haben ein ärztliches Attest vorgelegt (spätestens am 3. Krankheitstag, sofern nicht anders vereinbart)


Die Lohnfortzahlung wird vom Arbeitgeber gezahlt. Er kann sich die Kosten über die Umlagekasse (U1) erstatten lassen.


Kündigungsschutz


Auch Minijobber genießen Kündigungsschutz – wenn die Voraussetzungen erfüllt sind:


  • Das Kündigungsschutzgesetz gilt in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern (nicht in Kleinbetrieben)

  • Das Arbeitsverhältnis muss länger als 6 Monate bestehen

  • Die Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein (betriebs-, personen- oder verhaltensbedingt)


Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, greift nur der allgemeine Kündigungsschutz: Die Kündigung darf nicht rechtsmissbräuchlich, sittenwidrig oder diskriminierend sein.

Die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten auch für Minijobber: mindestens 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 BGB). In der Probezeit (maximal 6 Monate) kann mit 2 Wochen Frist gekündigt werden.


Wichtig: Verkürzungen der Kündigungsfrist sind grundsätzlich nur tarifvertraglich zulässig. Einzelvertraglich sind sie nur in engen Ausnahmefällen möglich – konkret bei Aushilfen für maximal 3 Monate gemäß § 622 Abs. 5 Nr. 1 BGB.


Mutterschutz und Elternzeit


Schwangere und stillende Minijobberinnen genießen vollen Mutterschutz. Sie dürfen während der Schutzfristen (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) nicht beschäftigt werden und erhalten Mutterschaftsgeld.

Auch der Anspruch auf Elternzeit besteht für Minijobber. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis, und es besteht Kündigungsschutz.





Besonderheiten und Fallstricke



Mehrere Minijobs parallel


Sie können mehrere Minijobs parallel ausüben. Allerdings werden die Verdienste zusammengerechnet. Überschreiten Sie insgesamt die 556-Euro-Grenze, werden alle Minijobs sozialversicherungspflichtig – es sei denn, einer der Jobs ist Ihr sozialversicherungspflichtiger Hauptjob. Haben Sie einen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob, bleibt ein Minijob daneben bis 556 Euro sozialversicherungsfrei.


Neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob kann nur ein Minijob pauschal begünstigt bleiben – jeder weitere wird sozialversicherungspflichtig.


Beispiel: Sie haben zwei Minijobs mit je 400 Euro. Zusammen 800 Euro – beide Jobs werden sozialversicherungspflichtig. Haben Sie jedoch einen Vollzeitjob und einen Minijob mit 400 Euro, bleibt der Minijob sozialversicherungsfrei.


Minijob neben Arbeitslosengeld


Während des Bezugs von Arbeitslosengeld I dürfen Sie einen Minijob ausüben. 165 Euro monatlich sind frei, alles darüber in der Regel in voller Höhe angerechnet; maximal 15 Wochenstunden. Abziehbar sind nur pauschale Werbungskosten bzw. nachgewiesene Aufwendungen.


Wichtig: Die wöchentliche Arbeitszeit darf maximal 15 Stunden betragen – sonst entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Den Minijob müssen Sie der Arbeitsagentur melden.

Beim Bürgergeld (Arbeitslosengeld II) gelten andere Freibeträge.


Minijob für Rentner und Studenten


Rentner: Seit 2023 gibt es keine Hinzuverdienstgrenzen mehr bei vorgezogener Altersrente. Rentner können ohne Einschränkungen einen Minijob ausüben – zusätzlich zu ihrer Rente. Der Verdienst wird nicht auf die Rente angerechnet. Bei Erwerbsminderungsrenten bestehen weiterhin Hinzuverdienstgrenzen.


Studenten: Studenten können ebenfalls Minijobs ausüben. Sie bleiben in der studentischen Krankenversicherung, solange sie nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten (mit üblichen Ausnahmen, z.B. in der vorlesungsfreien Zeit).


Hinweis zur Familienversicherung: Die beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht nur bis zur jeweiligen Einkommensgrenze. Die Einkommensgrenze bezieht sich auf das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen (inklusive etwaiger weiterer Einnahmen). Bei Überschreitung ist eine eigene Krankenversicherung erforderlich. Minijobs bleiben regelmäßig unterhalb dieser Grenze.


Überschreitung der Verdienstgrenze


Gelegentliche und unvorhersehbare Überschreitungen der 556-Euro-Grenze sind unschädlich, sofern die Jahresverdienstgrenze von 6.672 Euro nicht überschritten wird.


Beispiel: Sie verdienen normalerweise 480 Euro monatlich. Im Dezember arbeiten Sie wegen Krankheitsvertretung mehr und verdienen 700 Euro. Das ist unschädlich, solange Sie im Jahr insgesamt unter 6.672 Euro bleiben.

Regelmäßige Überschreitungen führen zur Sozialversicherungspflicht – rückwirkend ab Beginn des Jahres oder des Jobs.


Achtung: Ein 13. Monatsgehalt oder Weihnachtsgeld zählt zum regelmäßigen Entgelt und kann die Jahresgrenze von 6.672 Euro überschreiten. Planen Sie dies bei der Vertragsgestaltung ein.



Scheinbare Selbstständigkeit


Manche Arbeitgeber versuchen, Minijobber als Selbstständige zu behandeln, um Sozialabgaben zu sparen. Das ist unzulässig.

Merkmale abhängiger Beschäftigung:


  • Weisungsgebundenheit (Zeit, Ort, Art der Tätigkeit)

  • Eingliederung in die betriebliche Organisation

  • Keine unternehmerische Freiheit


Liegen diese Merkmale vor, handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis – auch wenn der Vertrag etwas anderes sagt. Der vermeintlich Selbstständige kann die Feststellung als Arbeitnehmer beantragen und Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen fordern.


Melde- und Dokumentationspflichten


Der Arbeitgeber muss Minijobber über die Minijob-Zentrale anmelden. Arbeitszeitaufzeichnungen nach § 17 MiLoG sind insbesondere in den in § 2a SchwarzArbG genannten Branchen verpflichtend (u.a. Bau, Gastgewerbe, Logistik, Gebäudereinigung, Spedition, Messebau). Diese Pflicht schützt vor Lohndumping und sichert Ihre Rechte.




Häufige Verstöße von Arbeitgebern


Kein schriftlicher Arbeitsvertrag


Viele Arbeitgeber händigen keinen schriftlichen Arbeitsvertrag aus. Das verstößt gegen das Nachweisgesetz und kann mit Bußgeld geahndet werden. Fordern Sie einen schriftlichen Vertrag. Fehlt dieser, gelten zumindest die gesetzlichen Regelungen – aber im Streitfall haben Sie Beweisprobleme.


Keine Urlaubsgewährung


Häufig verweigern Arbeitgeber Minijobbern den Urlaub oder zahlen ihn nicht. Das ist rechtswidrig.

Sie haben vollen Urlaubsanspruch und können diesen gerichtlich durchsetzen. Dokumentieren Sie Ihre Urlaubsanträge schriftlich.


Keine Lohnfortzahlung bei Krankheit


Manche Arbeitgeber zahlen bei Krankheit keinen Lohn. Das ist rechtswidrig, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 4 Wochen besteht.

Fordern Sie die Lohnfortzahlung schriftlich. Zahlt der Arbeitgeber nicht, können Sie klagen.


Auszahlung ohne Lohnabrechnung


Der Arbeitgeber muss bei jeder Lohnzahlung eine schriftliche Abrechnung in Textform erstellen (§ 108 GewO). Fehlt diese, können Sie sie einfordern.

Die Abrechnung muss enthalten:


  • Abrechnungszeitraum

  • Brutto- und Nettoverdienst

  • Art und Höhe aller Abzüge

  • Zuschläge und Zulagen


Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist


Die gesetzliche Kündigungsfrist gilt auch für Minijobs: mindestens 4 Wochen zum 15. oder Monatsende (außerhalb der Probezeit) nach § 622 BGB.

Kürzere Fristen sind grundsätzlich nur tarifvertraglich zulässig. Einzelvertraglich sind sie nur in engen Ausnahmefällen möglich – nicht zu Ihrem Nachteil.




Steuerliche Behandlung


Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber


Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer pauschal mit 2 Prozent abführen (§ 40a EStG). Die 2 Prozent decken Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ab. Voraussetzung ist u.a., dass der Arbeitgeber die Steuer trägt (Arbeitgeberwahlrecht) und ohne elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) abrechnet. Dann sind Sie als Minijobber von der individuellen Lohnsteuer befreit – es erfolgt kein Lohnsteuerabzug nach Ihrer Steuerklasse. Die Pauschalversteuerung ist für Sie günstiger, wenn Sie hohe Steuerklasse haben (V oder VI bei mehreren Jobs).


Individuelle Versteuerung


Alternativ kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach Ihrer Steuerklasse abführen. Dann wird Lohnsteuer einbehalten – wie bei einem normalen Job.

Das kann sinnvoll sein, wenn Sie insgesamt wenig verdienen und keine Steuern zahlen würden (z.B. bei Steuerklasse I und niedrigem Jahreseinkommen).

Die Wahl zwischen Pauschal- und Individualversteuerung trifft der Arbeitgeber – nicht Sie.


Steuererklärung


Wird Ihr Minijob pauschal versteuert, müssen Sie ihn nicht in der Steuererklärung angeben.

Wird er individuell versteuert, müssen Sie ihn angeben – können aber gegebenenfalls zu viel gezahlte Steuern zurückerhalten.




Beendigung des Minijobs


Kündigung durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer


Der Minijob kann wie jedes andere Arbeitsverhältnis gekündigt werden. Es gelten die üblichen Kündigungsfristen und -regeln.

Bei Kündigung haben Sie Anspruch auf:


  • Resturlaub oder Urlaubsabgeltung

  • Ausbezahlung aller offenen Lohnansprüche

  • Arbeitszeugnis (auf Verlangen)



Urlaubsabgeltung


Nicht genommener Urlaub muss bei Beendigung finanziell abgegolten werden. Die Berechnung erfolgt nach Ihrem durchschnittlichen Verdienst.

Viele Arbeitgeber verweigern die Urlaubsabgeltung – zu Unrecht. Sie können diese gerichtlich durchsetzen.


Arbeitszeugnis


Auch Minijobber haben Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Das Zeugnis muss Angaben zu Dauer, Art und Leistung enthalten.

Fordern Sie das Zeugnis schriftlich. Der Arbeitgeber muss es innerhalb angemessener Frist ausstellen.




Checkliste: Ihre Rechte als Minijobber


Vertragliche Grundlagen:


  • Haben Sie einen schriftlichen Arbeitsvertrag?

  • Sind alle wichtigen Punkte geregelt (Arbeitszeit, Lohn, Urlaub)?

  • Erhalten Sie bei jeder Lohnzahlung eine Abrechnung?


Sozialversicherung:


  • Liegt Ihr Verdienst unter 556 Euro monatlich?

  • Sind Sie rentenversichert oder haben Sie sich befreien lassen?

  • Haben Sie mehrere Jobs? Werden die Verdienste zusammengerechnet?


Arbeitsrechtliche Ansprüche:


  • Erhalten Sie Ihren vollen Urlaubsanspruch?

  • Zahlt der Arbeitgeber bei Krankheit weiter?

  • Hält der Arbeitgeber die Kündigungsfristen ein?

  • Werden Sie gleichbehandelt mit anderen Beschäftigten?


Bei Beendigung:


  • Haben Sie Anspruch auf Urlaubsabgeltung?

  • Haben Sie ein Arbeitszeugnis angefordert?

  • Sind alle Lohnansprüche beglichen?





Häufige Fehler von Minijobbern


Fehler 1: Rechte nicht kennen

Viele Minijobber kennen ihre Rechte nicht und lassen sich benachteiligen. Informieren Sie sich über Ihre Ansprüche.


Fehler 2: Keinen schriftlichen Vertrag fordern

Ein mündlicher Vertrag führt zu Beweisnot. Bestehen Sie auf einem schriftlichen Arbeitsvertrag.


Fehler 3: Urlaub nicht nehmen oder nicht einfordern

Urlaub kann verfallen, wenn der Arbeitgeber ordnungsgemäß über Anspruch und Verfall belehrt hat. Nehmen Sie Ihren Urlaub oder fordern Sie Urlaubsabgeltung.


Fehler 4: Überstunden unbezahlt arbeiten

Auch Minijobber haben Anspruch auf Bezahlung aller Arbeitsstunden. Dokumentieren Sie Ihre Arbeitszeit.


Fehler 5: Keine anwaltliche Beratung bei Konflikten

Bei Streitigkeiten sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Viele Arbeitgeber lenken ein, wenn sie rechtlich konfrontiert werden.



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☎ 089/3801990 | ✉ thorn@thorn-law.de


Wir setzen Ihre Rechte als Minijobber durch – ob Urlaubsabgeltung, Lohnfortzahlung oder Kündigungsschutz. Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1.500 Mandate bearbeitet und kennen die besonderen Herausforderungen von Minijobbern. Lassen Sie sich nicht benachteiligen – wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.


DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 · 80803 München · Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn – Rechtsanwalt Beatrice v. Wallenberg – Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht


Dieser Artikel wurde von Dr. Thorn Rechtsanwälte mbB erstellt. Stand: 10.11.2025



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FAQ - Geringfügige Beschäftigung

Wie viel darf ich in einem Minijob verdienen?

Maximal 556 Euro pro Monat (Stand 2025). Diese Grenze wird jährlich angepasst. Gelegentliche Überschreitungen sind unschädlich, sofern die Jahresverdienstgrenze von 6.672 Euro nicht überschritten wird. Bei regelmäßiger Überschreitung wird der Job sozialversicherungspflichtig.

Habe ich als Minijobber Anspruch auf Urlaub?

Ja! Sie haben den vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch – mindestens 20 Tage bei 5-Tage-Woche, anteilig berechnet nach Ihren Arbeitstagen. Der Arbeitgeber darf Ihnen den Urlaub nicht verweigern. Bei Beendigung haben Sie Anspruch auf Urlaubsabgeltung.
Tipp: Bei unregelmäßigen Einsätzen ist die Umrechnung in Stunden empfehlenswert, um den Urlaubsanspruch korrekt zu berechnen.

Muss ich als Minijobber Sozialversicherung zahlen?

Nein, außer Rentenversicherung. Sie zahlen einen reduzierten Eigenanteil von 3,6 Prozent zur Rentenversicherung – können sich aber davon befreien lassen. Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen Sie nicht. Der Arbeitgeber zahlt Pauschalabgaben.

Kann ich mehrere Minijobs gleichzeitig haben?

Ja, aber die Verdienste werden zusammengerechnet. Überschreiten Sie insgesamt 556 Euro, werden alle Jobs sozialversicherungspflichtig – es sei denn, Sie haben einen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob. Dann bleibt ein Minijob daneben bis 556 Euro sozialversicherungsfrei.
Beispiel: Hauptjob (Vollzeit) + Minijob A (400 Euro) + Minijob B (300 Euro): Nur Minijob A bleibt sozialversicherungsfrei, Minijob B wird versicherungspflichtig.

Gilt der Kündigungsschutz auch für Minijobber?

Ja, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind: Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate, Betrieb mit mehr als 10 Arbeitnehmern. Dann muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Die gesetzlichen Kündigungsfristen (mindestens 4 Wochen zum 15. oder Monatsende) gelten immer.

Diese FAQ ersetzen keine Rechtsberatung – Bitte konsultieren Sie einen Anwalt

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt

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