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Kündigung - Anwalt Arbeitsrecht München

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  • Elektronische Zeiterfassung im Betrieb: Pflichten und Risiken

    Welche Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat bei elektronischer Zeiterfassung und was folgt aus der BAG‑Rechtsprechung? Orientierung für die Praxis. Aktuelles im Arbeitsrecht Teilen Teilen Teilen > AKTUELLES (Seite) > Einführung elektronischer Zeiterfassung und Betriebsrat Autor: Dr. Michael Thorn, 27. März 2023 Der Betriebsrat ist nicht berechtigt, über die Einführung eines (elektronischen) Arbeitszeiterfassungssystems im Betrieb mittels der Einigungsstelle zu entscheiden. Pflicht zur Einführung elektronischer Arbeitszeiterfassung Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG obliegt dem Arbeitgeber die Verpflichtung, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer einzuführen. Da diese Pflicht gesetzlich vorgeschrieben ist, ist der Betriebsrat nicht berechtigt, über die Einführung eines (elektronischen) Arbeitszeiterfassungssystems im Betrieb mittels der Einigungsstelle zu entscheiden. Eine entsprechende Mitbestimmung nach § 87 BetrVG ist nur gegeben, wenn die betriebliche Angelegenheit nicht bereits durch gesetzliche Regelungen geregelt ist. Zum Sachverhalt Im Jahr 2018 schlossen der antragstellende Betriebsrat und die Arbeitgeberinnen, welche eine vollstationäre Wohneinrichtung als gemeinsamen Betrieb führen, eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit. Zeitgleich wurde auch über eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung verhandelt, jedoch konnte hierüber keine Einigung erzielt werden. Daraufhin hat der Betriebsrat das Arbeitsgericht angerufen, um eine Einigungsstelle zum Thema "Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Einführung und Anwendung einer elektronischen Zeiterfassung" einzusetzen. Die Zuständigkeit der Einigungsstelle wurde von den Arbeitgeberinnen gerügt, weshalb der Betriebsrat ein Beschlussverfahren eingeleitet hat. Ziel des Verfahrens ist die Feststellung, dass ihm ein Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems zusteht. Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Dem Antrag des Betriebsrats wurde vom Landesarbeitsgericht stattgegeben, jedoch hatte die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberinnen vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Gemäß § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG ist der Betriebsrat nur in sozialen Angelegenheiten mitbestimmungsberechtigt, wenn keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Durch eine unionsrechtskonforme Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG* ergibt sich, dass der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen. Hieraus folgt, dass ein Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung eines Systems der Arbeitszeiterfassung nur dann besteht, wenn eine gesetzliche Regelung nicht existiert und eine solche Regelung durch eine Einigungsstelle durchsetzbar ist. *§ 3 ArbSchG lautet auszugsweise: § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers (1) 1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. 2Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. … (2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten 1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen … Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21 – Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 27. Juli 2021 – 7 TaBV 79/20 Quelle : Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.9.2022 Wichtig: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Konsultieren Sie bitte einen Anwalt Fragen im Arbeitsrecht - Rufen Sie uns an - Anwalt für Arbeitsrecht in München Sind Sie mit einem arbeitsrechtlichen Problem konfrontiert? Sie können uns gerne kontaktieren - kostenlos und unverbindlich. Ein erfahrenes Anwaltsteam steht Ihnen für ein Erstgespräch zur Verfügung. Sie erhalten eine Einschätzung Ihrer Situation und Hinweise zu Ihren rechtlichen Optionen. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Sie können uns jederzeit telefonisch erreichen. DR. THORN Rechtsanwälte - Anwalt Arbeitsrecht München Die erfahrenen Anwälte von DR. THORN Rechtsanwälte bieten Ihnen kompetente Unterstützung bei arbeitsrechtlichen Fragen wie Kündigungen oder Aufhebungsverträgen. Wenn Sie Interesse haben, kontaktieren Sie uns gerne, um Ihre Angelegenheit zu besprechen. Kostenloses Erstgespräch Im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs erhalten Sie eine Einschätzung der Erfolgsaussichten Ihres Falls. Rufen Sie uns gerne an. Wir freuen uns darauf, Ihnen zu helfen. Jetzt Fachanwalt für Arbeitsrecht sprechen

  • Verjährung von Urlaubsansprüchen: Neue Rechtsprechung 2022

    Unter welchen Voraussetzungen verjährt der Urlaubsanspruch zum Jahresende und welche Informationspflichten hat der Arbeitgeber? Aktuelles im Arbeitsrecht Teilen Teilen Teilen > AKTUELLES (Seite) > Verjährung von Urlaubsansprüchen - 2022 Autor: Dr. Michael Thorn, 27. März 2023 Die gesetzliche Verjährung des Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers tritt erst am Ende des Kalenderjahres ein, in dem der Arbeitgeber ihn über seinen Urlaubsanspruch und Verfallfristen informiert hat, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch nicht wahrgenommen hat. Zum Sachverhalt Der Beklagte beschäftigte die Klägerin als Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalterin von November 1996 bis Juli 2017. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlte der Beklagte der Klägerin 3.201,38 Euro brutto zur Abgeltung von 14 Urlaubstagen. Jedoch kam der Beklagte der Forderung der Klägerin, den Urlaub im Umfang von 101 Arbeitstagen aus den Vorjahren abzugelten, nicht nach. Das Arbeitsgericht hat die am 6. Februar 2018 eingereichte Klage – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hingegen gab der Klägerin in Höhe von 17.376,64 Euro brutto zur Abgeltung weiterer 76 Arbeitstage statt. Dabei verwarf das Landesarbeitsgericht den Einwand des Beklagten, die geltend gemachten Urlaubsansprüche seien verjährt, als nicht stichhaltig. Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Die Revision des Beklagten blieb vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Obwohl die Verjährungsvorschriften (§ 214 Abs. 1, § 194 Abs. 1 BGB) auch auf den gesetzlichen Mindesturlaub anwendbar sind, beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 199 Abs. 1 BGB nicht automatisch am Ende des Urlaubsjahres, sondern erst am Ende des Jahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen informiert hat und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Der Senat hat somit die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund einer Vorabentscheidung vom 22. September 2022 (- C-120/21 -) umgesetzt. Der Gerichtshof hatte entschieden, dass in diesem Fall der Schutz der Gesundheit des Arbeitnehmers, der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme des bezahlten Jahresurlaubs gewährleistet wird, Vorrang hat vor dem Zweck der Verjährungsvorschriften, die Rechtssicherheit zu gewährleisten. Der Arbeitgeber darf sich nicht auf sein eigenes Versäumnis berufen, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub tatsächlich auszuüben. Um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, kann der Arbeitgeber jedoch seine Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitnehmer nachholen. Der Beklagte hat es versäumt, die Klägerin durch Erfüllung seiner Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten in die Lage zu versetzen, ihren Urlaubsanspruch auszuüben. Dementsprechend sind die Ansprüche weder zum Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) noch am Ende des Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG) verfallen. Darüber hinaus konnte der Beklagte nicht erfolgreich geltend machen, dass der nicht gewährte Urlaub nach Ablauf von drei Jahren während des laufenden Arbeitsverhältnisses verjährt sei. Die Klägerin hat den Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist geltend gemacht. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Dezember 2022 – 9 AZR 266/20 – Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21. Februar 2020 – 10 Sa 180/19 – Quelle : Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.12.2022 Wichtig: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Konsultieren Sie bitte einen Anwalt Fragen im Arbeitsrecht - Rufen Sie uns an - Anwalt für Arbeitsrecht in München Sind Sie mit einem arbeitsrechtlichen Problem konfrontiert? Sie können uns gerne kontaktieren - kostenlos und unverbindlich. Ein erfahrenes Anwaltsteam steht Ihnen für ein Erstgespräch zur Verfügung. Sie erhalten eine Einschätzung Ihrer Situation und Hinweise zu Ihren rechtlichen Optionen. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Sie können uns jederzeit telefonisch erreichen. DR. THORN Rechtsanwälte - Anwalt Arbeitsrecht München Die erfahrenen Anwälte von DR. THORN Rechtsanwälte bieten Ihnen kompetente Unterstützung bei arbeitsrechtlichen Fragen wie Kündigungen oder Aufhebungsverträgen. Wenn Sie Interesse haben, kontaktieren Sie uns gerne, um Ihre Angelegenheit zu besprechen. Kostenloses Erstgespräch Im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs erhalten Sie eine Einschätzung der Erfolgsaussichten Ihres Falls. Rufen Sie uns gerne an. Wir freuen uns darauf, Ihnen zu helfen. Jetzt Fachanwalt für Arbeitsrecht sprechen

  • Betriebsrat – Mitbestimmung, Rechte & Urteile

    Aktuelle Beiträge zu Rechten und Pflichten des Betriebsrats. Informieren Sie sich über Mitbestimmung, Beteiligung und wichtige Entscheidungen der Arbeitsgerichte. Betriebsrat – Mitbestimmung, Rechte & Urteile Betriebsrat im Arbeitsrecht - Aktuelles Der Betriebsrat ist die zentrale Institution der betrieblichen Mitbestimmung. Er vertritt die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber und hat umfangreiche Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte. Besonders in Zeiten von Umstrukturierungen, Personalabbau oder der Einführung neuer Arbeitsmodelle spielt der Betriebsrat eine entscheidende Rolle. Diese Übersicht und die nachfolgenden Beiträge geben einen Einblick in den Betriebsrat im Arbeitsrecht, seine Rechte und Pflichten sowie aktuelle Entwicklungen und rechtliche Entscheidungen, die für Arbeitnehmer und Arbeitgeber von Bedeutung sind. Rechtsgrundlagen des Betriebsrats Die Tätigkeit des Betriebsrats ist im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Dieses Gesetz bestimmt: Die Voraussetzungen für die Bildung eines Betriebsrats Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats Die Schutzrechte von Betriebsratsmitgliedern Die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat Der Betriebsrat wird in Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern gewählt. In größeren Unternehmen gibt es gestaffelte Regelungen zur Anzahl der Betriebsratsmitglieder. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats Der Betriebsrat hat in zahlreichen Bereichen ein Mitbestimmungsrecht. Das bedeutet, dass bestimmte Maßnahmen ohne seine Zustimmung nicht umgesetzt werden dürfen. Dazu gehören: Arbeitszeiten (Einführung von Schichtsystemen, Überstundenregelungen) Urlaubsregelungen (Verteilung der Urlaubszeiten) Betriebsordnung und Disziplinarmaßnahmen Technische Überwachungssysteme (z. B. Kameras, Zeiterfassung) Soziale Angelegenheiten (z. B. Kantinenregelungen, Parkplätze, Zuschüsse) Bei wirtschaftlichen Entscheidungen wie Betriebsschließungen oder Massenentlassungen hat der Betriebsrat zwar kein Vetorecht, aber Beratungs- und Informationsrechte. Informationsrechte und Anhörungspflichten Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat über wichtige betriebliche Entscheidungen rechtzeitig zu informieren. Dies betrifft insbesondere: Geplante Umstrukturierungen oder Betriebsänderungen Einstellungen, Versetzungen und Kündigungen Einführung neuer Technologien, die die Arbeitsweise der Mitarbeiter betreffen Unterlässt der Arbeitgeber diese Information oder trifft er eine Entscheidung ohne Anhörung des Betriebsrats, kann dies zur Unwirksamkeit der Maßnahme führen. Betriebsvereinbarungen Ein zentrales Instrument der Mitbestimmung sind Betriebsvereinbarungen . Dabei handelt es sich um verbindliche Regelungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, die bestimmte Arbeitsbedingungen festlegen. Betriebsvereinbarungen haben eine ähnliche Wirkung wie Tarifverträge, gelten jedoch nur für den jeweiligen Betrieb. Typische Inhalte von Betriebsvereinbarungen sind: Regelungen zu Arbeitszeiten und Pausen Nutzung von IT-Systemen und Datenschutzbestimmungen Verhaltensrichtlinien im Betrieb Maßnahmen zur Gesundheitsförderung Schutzrechte von Betriebsratsmitgliedern Betriebsratsmitglieder genießen einen besonderen Kündigungsschutz . Sie können nur aus schwerwiegenden Gründen entlassen werden, und dies nur mit Zustimmung des Betriebsrats oder des Arbeitsgerichts. Zusätzlich haben Betriebsratsmitglieder das Recht auf: Freistellung für Betriebsratsarbeit Zugang zu Schulungen und Weiterbildungen im Bereich Arbeitsrecht und Mitbestimmung Schutz vor Benachteiligung durch den Arbeitgeber Betriebsratsvorsitzender als Datenschutzbeauftragter? Ein Betriebsratsvorsitzender kann nicht als Datenschutzbeauftragter fungieren. Das BAG urteilte, dass Interessenkonflikte in solchen Fällen vermieden werden müssen. Mehr lesen ABFINDUNG-AKTUELL ARBEITSVERTRAG-AKTUELL BERATUNG-AKTUELL KRANKHEIT-AKTUELL MINDESTLOHN-AKTUELL URLAUB-AKTUELL ABMAHNUNG-AKTUELL ARBEITSZEIT-AKTUELL GEHALT-AKTUELL KÜNDIGUNG-AKTUELL RENTE-AKTUELL VERGLEICH-AKTUELL AGG-AKTUELL AUFHEBUNGSV-AKTUELL INSOLVENZ-AKTUELL KÜNDIGUNGSSCH-AKTUELL TARIFRECHT-AKTUELL WETTBEWERBSV-AKTUELL AN-ÜBERLASSUNG-AKTUELL BEFRISTUNG-AKTUELL KLAGE-AKTUELL LEIHARBEIT-AKTUELL ÜBERSTUNDEN-AKTUELL ÄNDERUNGSK-AKTUELL

  • Kündigung ungeimpfter Pflegekräfte: Was ist zulässig?

    Unter welchen Bedingungen ist die Kündigung einer ungeimpften medizinischen Fachkraft wirksam? Rolle der einrichtungsbezogenen Impfpflicht Aktuelles im Arbeitsrecht Teilen Teilen Teilen > AKTUELLES (Seite) > Kündigung ungeimpfter medizinischer Fachkraft Autor: Dr. Michael Thorn, 1. April 2023 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer nicht gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpften medizinischen Fachangestellten zum Schutz der Patienten und der übrigen Belegschaft vor einer möglichen Infektion stellt keinen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot gemäß § 612a BGB dar. Sachverhalt: Kündigung bei ungeimpfter Mitarbeiterin Die Kündigung ungeimpfter medizinischer Fachkraft: Die Klägerin war seit dem 1. Februar 2021 als medizinische Fachangestellte in einem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus tätig und wurde in verschiedenen Stationen in der Patientenversorgung eingesetzt. Trotz wiederholter Angebote zur Impfung gegen SARS-CoV-2 verweigerte sie diese und wurde dementsprechend nicht geimpft. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis innerhalb der gesetzlichen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG mit Schreiben vom 22. Juli 2021 ordentlich fristgemäß zum 31. August 2021. Dagegen hat die Klägerin Klage eingereicht und argumentiert, dass die Kündigung gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstößt. Sie behauptet, dass sie vor Einführung der Impfpflicht für das Krankenhauspersonal (vgl. § 20a IfSG), die ab dem 15. März 2022 in Kraft tritt, nicht zur Impfung verpflichtet war. Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Die Klage wurde vom Landesarbeitsgericht abgewiesen. Die Revision der Klägerin vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts war erfolglos. Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Kündigung nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstößt. Es besteht keine Kausalität zwischen der Ausübung von Rechten durch den Arbeitnehmer und der benachteiligenden Maßnahme des Arbeitgebers. Das wesentliche Motiv für die Kündigung war nicht die Weigerung der Klägerin, sich gegen SARS-CoV-2 impfen zu lassen, sondern der Schutz der Krankenhauspatienten und des übrigen Personals vor einer Infektion durch nicht geimpftes medizinisches Fachpersonal. Dabei ist rechtlich unerheblich, dass die Kündigung vor Inkrafttreten der gesetzlichen Impfpflicht ausgesprochen wurde. Auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten gibt es keine Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigung. Hinweis: Der Senat hatte nicht darüber zu entscheiden, ob eine Kündigung aufgrund der mangelnden Bereitschaft, sich gegen SARS-CoV-2 impfen zu lassen, sozial ungerechtfertigt im Sinne von § 1 KSchG ist, da die Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 KSchG nicht erfüllt war. § 612a BGB lautet: „§ 612a Maßregelungsverbot Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.“ § 1 Abs. 1 KSchG lautet: „§ 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen (1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.“ Quelle : Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.03.202 3 Wichtig: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Konsultieren Sie bitte einen Anwalt Fragen im Arbeitsrecht - Rufen Sie uns an - Anwalt für Arbeitsrecht in München Sind Sie mit einem arbeitsrechtlichen Problem konfrontiert? Sie können uns gerne kontaktieren - kostenlos und unverbindlich. Ein erfahrenes Anwaltsteam steht Ihnen für ein Erstgespräch zur Verfügung. Sie erhalten eine Einschätzung Ihrer Situation und Hinweise zu Ihren rechtlichen Optionen. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Sie können uns jederzeit telefonisch erreichen. DR. THORN Rechtsanwälte - Anwalt Arbeitsrecht München Die erfahrenen Anwälte von DR. THORN Rechtsanwälte bieten Ihnen kompetente Unterstützung bei arbeitsrechtlichen Fragen wie Kündigungen oder Aufhebungsverträgen. Wenn Sie Interesse haben, kontaktieren Sie uns gerne, um Ihre Angelegenheit zu besprechen. Kostenloses Erstgespräch Im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs erhalten Sie eine Einschätzung der Erfolgsaussichten Ihres Falls. Rufen Sie uns gerne an. Wir freuen uns darauf, Ihnen zu helfen. Jetzt Fachanwalt für Arbeitsrecht sprechen

  • Verhalten nach Kündigung: Diese Schritte sind jetzt wichtig

    Wie sollten Arbeitnehmer nach Erhalt einer Kündigung reagieren, welche Fristen laufen und welche ersten Schritte sichern Abfindung und Prozesschancen? Aktuelles im Arbeitsrecht Teilen Teilen Teilen > AKTUELLES (Seite) > Kündigung erhalten - Was tun? Autor: Dr. Michael Thorn, 10. Juni 2023 Eine Kündigung ist für jeden Arbeitnehmer eine beunruhigende und herausfordernde Situation. In solchen Momenten ist es wichtig, besonnen zu bleiben und sich über die eigenen Rechte und Optionen rasch im Klaren zu sein, um die richtigen Entscheidungen zu treffen. Dieser Artikel gibt Hinweise für Arbeitnehmer, die mit einer Kündigung konfrontiert sind zum richtigen Verhalten nach einer Kündigung. Das richtige Verhalten nach einer Kündigung 1. Bewahren Sie Ruhe Kündigung erhalten - Was tun? Die erste Reaktion auf eine Kündigung ist oft von Emotionen geprägt. Es ist jedoch wichtig, Ruhe zu bewahren und professionell zu bleiben. Vermeiden Sie überstürzte Handlungen oder impulsives Verhalten, die die Situation verschlimmern könnten. Stattdessen sollten Sie einen klaren Kopf bewahren und sich auf konstruktive Maßnahmen konzentrieren - etwa professionellen Rat suchen. 2. Wahren Sie die Klagefrist Nach Zugang der Kündigung läuft eine Frist von 3 Wochen zur Erhebung der Kündigungsschutzklage. Notieren Sie sich diese Frist und reichen Sie rechtzeitig Klage ein. 3. Wahren Sie die Zurückweisungsfrist Nach Zugang der Kündigung läuft eine Frist von nur wenigen Tagen zur Zurückweisung der Kündigung, wenn diese durch einen Vertreter ausgesprochen wurde und dieser nicht zugleich eine Originalvollmacht vorgelegt hat. 4. Überprüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag Nehmen Sie sich Zeit, um Ihren Arbeitsvertrag sorgfältig zu überprüfen. Achten Sie auf Klauseln, die mit Kündigungen und Kündigungsfristen zusammenhängen. Zusätzlich sollten Sie die arbeitsrechtlichen Bestimmungen, auch etwa einen für Sie geltenden Tarifvertrag, recherchieren. Achten Sie auf Ausschlussfristen und machen Sie Ansprüche rechtzeitig geltend 5. Kontaktieren Sie sofort einen Rechtsanwalt Wenn Sie Fragen zu Ihrer rechtlichen Situation haben, ist es ratsam, sofort einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren. Ein erfahrener Anwalt kann Ihnen helfen, Ihre Rechte zu verstehen, potenzielle Ansprüche zu prüfen und Sie bei Verhandlungen oder rechtlichen Schritten zu unterstützen. Wichtig ist diese Hilfe, weil ab Zugang der Kündigung bei Ihnen Fristen laufen, die mitunter nur wneige Tage Zeit bieten zu Handeln. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit zu einem - kostenlosen - telefonischen Erstkontakt , bei dem Ihre Chancen eingeschätzt werden und Sie Informationen über Ihre Optionen erhalten. Nutzen Sie diese Möglichkeit. Wir haben oft von unseren Mandanten erfahren, dass sie schon nach diesem Gespräch mit unseren Anwälten sehr erleichtert waren von dem auf ihnen lastenden Druck. 6. Dokumentieren Sie alles Es ist wichtig, alle relevanten Informationen und Ereignisse in Bezug auf die Kündigung zu dokumentieren. Notieren Sie sich Datum, Uhrzeit und Umstände des Zugangs der Kündigung und alle Daten und Inhalte von Gesprächen mit Ihrem Arbeitgeber oder Vorgesetzten. Bewahren Sie schriftliche Mitteilungen wie Kündigungsschreiben, den Umschlag, E-Mails oder andere Korrespondenz auf. Diese Dokumentation kann Ihnen später helfen, Ihren Fall zu unterstützen, falls dies erforderlich ist. 7. Lassen Sie Ihre Ansprüche prüfen Je nach den Umständen Ihrer Kündigung können Sie Aussichten und Ansprüche auf eine Abfindung, auf Arbeitslosengeld oder andere finanzielle Leistungen haben. Konsultieren Sie einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, um Ihre Ansprüche zu überprüfen und sicherzustellen, dass Sie alle verfügbaren Rechte wahrnehmen. 8. Melden Sie sich arbeitslos Melden Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos bzw. arbeitssuchend. Melden Sie sich am besten sofort, spätestens aber 3 Monate, bevor Ihre Beschäftigung endet. So vermeiden Sie finanzielle Nachteile, wenn Sie später Arbeitslosengeld beziehen. Wenn Sie kurzfristig erfahren, dass Sie Ihre Arbeitsstelle voraussichtlich verlieren, melden Sie sich innerhalb von 3 Tagen arbeitsuchend. Anderenfalls riskieren Sie Nachteile beim Arbeitslosengeld. Melden Sie sich auch dann bei der Agentur für Arbeit, wenn Sie die Kündigung für unwirksam halten und eine Kündigungsschutzklage einreichen. Fazit Eine Kündigung im Arbeitsrecht ist ein einschneidender Moment im Berufsleben. Indem Sie ruhig, professionell und gut informiert bleiben, können Sie die Situation besser bewältigen. Denken Sie daran, dass jeder Fall einzigartig ist, und vertrauen Sie nicht auf Lösungen aus dem Internet, sondern suchen Sie individuellen rechtlichen Rat. Durch das Verständnis Ihrer Rechte und Optionen können Sie sicherstellen, dass Sie angemessen auf eine Kündigung reagieren. Vorgehensweise bei Erhalt einer Kündigung FAQ Verhalten nach einer Kündigung 1. Was ist der erste Schritt nach Erhalt einer Kündigung? Nach Zugang einer Kündigung müssen Sie sachlich und ruhig reagieren, auch wenn das schwer fällt. Emotionale Reaktionen, gar Beschimpfungen können juristisch nachteilig sein. Wichtig ist, dass keine voreiligen Erklärungen gegenüber dem Arbeitgeber abgegeben werden, insbesondere keine Bestätigungen zur Kündigung oder freiwilligen Beendigung. Suchen Sie rechtlichen Rat bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, um die Erfolgsaussichten einer Klage prüfen zu lassen. 2. Muss eine Kündigung vom Arbeitnehmer unterschrieben werden, um wirksam zu sein? Eine Kündigung des Arbeitgebers ist eine einseitige Willenserklärung und benötigt keine Zustimmung des Arbeitnehmers, um wirksam zu werden. Sollte der Arbeitgeber Ihnen die Kündigung zur Unterschrift vorlegen, so dient diese nur dem Nachweis des Erhalts, also der Beweissicherung für den Arbeitgeber, und an sich nicht der Anerkennung des Inhalts. Weil aber Mißverständnisse entstehen können, sollten Sie nicht unterzeichnen. Wenn Sie dennoch unterschreiben möchten, sollten Sie deutlich vermerken, dass mit der Unterschrift lediglich der Zugang bestätigt wird, nicht jedoch eine inhaltliche Zustimmung zur Kündigung erfolgt. 3. Welche Fristen gelten für eine Kündigungsschutzklage? Das Kündigungsschutzgesetz sieht eine Klagefrist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung vor. Wird innerhalb dieser Frist keine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben, gilt die Kündigung – unabhängig von ihrer möglichen Rechtswidrigkeit – als wirksam. Eine nachträgliche Zulassung der Klage ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, z. B. bei unverschuldeter Fristversäumnis. Es ist daher für Sie unerlässlich, rechtzeitig zu handeln. Suchen Sie sofort anwaltliche Unterstützung. 4. Was bedeutet „Zugang der Kündigung“ im rechtlichen Sinne? Hier müssen Sie aufpassen: Arbeitsrechtlich gilt eine Kündigung bereits als zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt ist, dass mit der Kenntnisnahme unter normalen Umständen zu rechnen ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Kündigungsschreiben in den Hausbriefkasten eingeworfen wurde, und zwar zu einer Uhrzeit, zu der typischerweise Post entgegengenommen wird. Wichtig ist, dass nicht notwendig ist, dass Sie die Kündigung such erhalten und gelesen haben. Die Frist für eine Kündigungsschutzklage beginnt mit dem Tag nach diesem Zugang zu laufen – unabhängig davon, ob das Schreiben tatsächlich gelesen wurde. Wichtig: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Konsultieren Sie bitte einen Anwalt Fragen im Arbeitsrecht - Rufen Sie uns an - Anwalt für Arbeitsrecht in München Sind Sie mit einem arbeitsrechtlichen Problem konfrontiert? Sie können uns gerne kontaktieren - kostenlos und unverbindlich. Ein erfahrenes Anwaltsteam steht Ihnen für ein Erstgespräch zur Verfügung. Sie erhalten eine Einschätzung Ihrer Situation und Hinweise zu Ihren rechtlichen Optionen. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Sie können uns jederzeit telefonisch erreichen. DR. THORN Rechtsanwälte - Anwalt Arbeitsrecht München Die erfahrenen Anwälte von DR. THORN Rechtsanwälte bieten Ihnen kompetente Unterstützung bei arbeitsrechtlichen Fragen wie Kündigungen oder Aufhebungsverträgen. Wenn Sie Interesse haben, kontaktieren Sie uns gerne, um Ihre Angelegenheit zu besprechen. 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  • Notwendige Arbeitsmittel: Wofür der Arbeitgeber zahlen muss

    Wann muss der Arbeitgeber Arbeitsmittel wie Laptop, Handy oder Schutzkleidung stellen und welche Ersatzansprüche bestehen sonst? Überblick für Arbeitnehmer. Aktuelles im Arbeitsrecht Teilen Teilen Teilen > AKTUELLES (Seite) > Arbeitgeber muss notwendige Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Autor: Dr. Michael Thorn, 27. März 2023 Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer notwendige Arbeitsmittel, z.B. einem Fahrradlieferanten Fahrrad und Mobiltelefon, zur Verfügung stellen. Anspruch auf Arbeitsmittel Fahrradlieferanten, auch bekannt als "Rider", die Speisen und Getränke ausliefern und ihre Aufträge mittels einer Smartphone-App erhalten, haben einen rechtlichen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihnen die für ihre Tätigkeit unerlässlichen Arbeitsmittel bereitstellt. Dazu zählen ein fahrtüchtiges Fahrrad und ein geeignetes, internetfähiges Mobiltelefon. Von diesem Grundsatz kann allerdings vertraglich abgewichen werden. Falls dies aber in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers festgelegt wird, sind diese nur wirksam, wenn zugleich angemessene finanzielle Kompensationsleistungen für die Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons durch den Arbeitnehmer angeboten werden. Zum Sachverhalt Der Kläger arbeitet als Fahrradlieferant für die Beklagte und nutzt dabei sein eigenes Fahrrad und Mobiltelefon, wie es in den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien festgelegt ist. Die Beklagte gewährt ihren Fahrradlieferanten eine Reparaturgutschrift von 0,25 Euro pro gearbeiteter Stunde, die ausschließlich bei einem von ihr bestimmten Unternehmen eingelöst werden kann. Der Kläger fordert in seiner Klage, dass ihm die Beklagte ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein geeignetes Mobiltelefon zur Verfügung stellt, da es in die Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Arbeitgebers fällt, die notwendigen Arbeitsmittel bereitzustellen. Die Beklagte hält die vertragliche Regelung für wirksam und argumentiert, dass ihre Fahrradlieferanten ohnehin über ein Fahrrad und ein internetfähiges Mobiltelefon verfügen und eventuelle Nachteile durch das gewährte Reparaturbudget und die gesetzliche Möglichkeit des Aufwendungsersatzes ausgeglichen werden. Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht war erfolglos: Die Vereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dem Kläger die Nutzung seines eigenen Fahrrads und Mobiltelefons auferlegt, ist unangemessen und somit unwirksam gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 iVm Abs. 1 Satz 1 BGB. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die der Beklagten zugelassene Revision vor dem Bundesarbeitsgericht war erfolglos: Die Vereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dem Kläger die Nutzung seines eigenen Fahrrads und Mobiltelefons auferlegt, ist unangemessen und somit unwirksam gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 iVm Abs. 1 Satz 1 BGB. B. . Diese Regelung entlastet die Beklagte von den Kosten für Anschaffung und Betrieb dieser wesentlichen Arbeitsmittel und überträgt das Risiko für Verschleiß, Wertverfall, Verlust oder Beschädigung auf den Kläger, was dem gesetzlichen Grundgedanken des Arbeitsverhältnisses widerspricht. Der Arbeitgeber hat die für die Ausübung der vereinbarten Tätigkeit wesentlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen und für deren Funktionsfähigkeit zu sorgen. Es besteht keine ausreichende Kompensation für diesen Nachteil, da die gesetzliche Möglichkeit, über § 670 BGB Aufwendungsersatz zu verlangen, keine angemessene Kompensation darstellt und es an einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung fehlt. Die Höhe des Reparaturbudgets, das dem Kläger zur Verfügung gestellt wird, orientiert sich nicht an der Fahrleistung und er kann es nur bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Unternehmen einlösen, was seine Wahl der Werkstatt einschränkt. Für die Nutzung des Mobiltelefons ist kein finanzieller Ausgleich vorgesehen. Deshalb kann der Kläger von der Beklagten verlangen, dass sie ihm die für die vereinbarte Tätigkeit als "Rider" notwendigen essentiellen Arbeitsmittel - ein geeignetes verkehrstüchtiges Fahrrad und ein geeignetes Mobiltelefon, auf das die Lieferaufträge und -adressen mit der hierfür verwendeten App übermittelt werden - bereitstellt. Er kann nicht auf nachgelagerte Ansprüche wie Aufwendungsersatz oder Annahmeverzugslohn verwiesen werden. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. November 2021 – 5 AZR 334/21 – Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 12. März 2021 – 14 Sa 306/20 – Quelle : Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.11.2021 Wichtig: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Konsultieren Sie bitte einen Anwalt Fragen im Arbeitsrecht - Rufen Sie uns an - Anwalt für Arbeitsrecht in München Sind Sie mit einem arbeitsrechtlichen Problem konfrontiert? Sie können uns gerne kontaktieren - kostenlos und unverbindlich. Ein erfahrenes Anwaltsteam steht Ihnen für ein Erstgespräch zur Verfügung. Sie erhalten eine Einschätzung Ihrer Situation und Hinweise zu Ihren rechtlichen Optionen. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Sie können uns jederzeit telefonisch erreichen. DR. THORN Rechtsanwälte - Anwalt Arbeitsrecht München Die erfahrenen Anwälte von DR. THORN Rechtsanwälte bieten Ihnen kompetente Unterstützung bei arbeitsrechtlichen Fragen wie Kündigungen oder Aufhebungsverträgen. Wenn Sie Interesse haben, kontaktieren Sie uns gerne, um Ihre Angelegenheit zu besprechen. Kostenloses Erstgespräch Im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs erhalten Sie eine Einschätzung der Erfolgsaussichten Ihres Falls. Rufen Sie uns gerne an. Wir freuen uns darauf, Ihnen zu helfen. Jetzt Fachanwalt für Arbeitsrecht sprechen

  • Tarifrecht – Tarifvertrag, Urteile & Streitfragen

    Beiträge zum Tarifrecht. Informieren Sie sich über Tarifverträge, Tarifbindung, Tariffähigkeit und Streitfragen zu Arbeitsbedingungen und Vergütung. Tarifrecht – Tarifvertrag, Urteile & Streitfragen Tarifrecht im Arbeitsrecht – Eine Übersicht Das Tarifrecht ist ein zentraler Bestandteil des Arbeitsrechts und regelt Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern auf der Grundlage von Tarifverträgen. Diese Verträge haben wesentliche Bedeutung für die Arbeitswelt, da sie verbindliche Regelungen zu Löhnen, Arbeitszeiten, Urlaub und weiteren Arbeitsbedingungen festlegen. Doch was genau regelt ein Tarifvertrag, wie verbindlich sind diese Vereinbarungen, und welche aktuellen Urteile und Streitfragen beeinflussen das Tarifrecht im Arbeitsrecht? Diese Übersicht und die nachfolgenden Beiträge geben einen Einblick in die Grundlagen des Tarifrechts, aktuelle gerichtliche Entscheidungen sowie Konflikte und Entwicklungen im Bereich Tarifverträge. Tarifvertrag – Definition und Bedeutung Ein Tarifvertrag ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeberverbänden oder einzelnen Unternehmen und Gewerkschaften, die für bestimmte Branchen oder Betriebe gilt. Er regelt die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten und legt verbindliche Lohn- und Gehaltsstrukturen, Arbeitszeiten, Urlaubsansprüche und Sonderzahlungen fest. Es gibt zwei Hauptarten von Tarifverträgen: Flächentarifvertrag – Gilt für eine gesamte Branche oder Region. Firmentarifvertrag – Gilt für ein bestimmtes Unternehmen und wird individuell mit der Gewerkschaft ausgehandelt. Die Einhaltung von Tarifverträgen ist für tarifgebundene Unternehmen verpflichtend. Ist ein Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband, muss er den jeweiligen Tarifvertrag anwenden. Beschäftigte, die einer tarifgebundenen Gewerkschaft angehören, haben automatisch Anspruch auf die tariflichen Regelungen. Arbeitnehmer, die keiner Gewerkschaft angehören, haben grundsätzlich keinen direkten Anspruch auf tarifliche Leistungen. In vielen Unternehmen werden die tariflichen Regelungen jedoch freiwillig auch auf nicht gewerkschaftlich organisierte Mitarbeiter angewendet, um Betriebsspaltungen zu vermeiden. Tarifverträge und ihre Auswirkungen auf Arbeitsbedingungen Tarifverträge regeln nicht nur die Höhe der Löhne und Gehälter, sondern auch viele weitere Aspekte des Arbeitsverhältnisses. Zu den häufigsten Regelungen gehören: Arbeitszeit und Pausenregelungen Urlaubsanspruch und Sonderurlaub Vergütung von Überstunden Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen Befristungen und Kündigungsfristen Ein besonders umstrittenes Thema ist die tarifliche Arbeitszeit. Während der gesetzliche Mindestlohn bundesweit einheitlich geregelt ist, können Tarifverträge in verschiedenen Branchen höhere Mindestlöhne und andere Arbeitszeitmodelle festlegen. Ein Beispiel hierfür ist die Metall- und Elektroindustrie, wo in vielen Tarifverträgen eine 35-Stunden-Woche vereinbart wurde, während in anderen Branchen 40 Stunden üblich sind. Auch die tarifliche Eingruppierung von Arbeitnehmern führt regelmäßig zu Streitfällen, insbesondere wenn Arbeitnehmer der Ansicht sind, dass sie in einer höheren Gehaltsstufe eingruppiert werden müssten. Geltung und Kündigung von Tarifverträgen Ein Tarifvertrag hat eine befristete Laufzeit, die in der Regel zwischen zwei und fünf Jahren liegt. Nach Ablauf kann er entweder verlängert, neu ausgehandelt oder gekündigt werden. Wird ein Tarifvertrag gekündigt, tritt eine Nachwirkung ein, die bedeutet, dass die bisherigen Regelungen so lange gültig bleiben, bis ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen wurde. In dieser Phase können sich Arbeitgeber und Gewerkschaften auf neue Bedingungen einigen oder es kommt zu Tarifkonflikten. Ein Unternehmen kann sich nur dann von der Tarifbindung lösen, wenn es aus dem Arbeitgeberverband austritt oder wenn es mit einer Gewerkschaft eine abweichende Betriebsvereinbarung abschließt. In vielen Fällen werden jedoch Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt, sodass sie auch für nicht tarifgebundene Unternehmen gelten. Urteile im Tarifrecht – Einfluss auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber Das Bundesarbeitsgericht (BAG) und das Bundesverfassungsgericht fällen regelmäßig Urteile, die das Tarifrecht prägen. Einige aktuelle Entscheidungen haben erhebliche Auswirkungen auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber: Mindestlohn trotz Tarifvertrag: Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Tarifvertrag keine Vergütung unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns vorsehen darf. Gewerkschaftsmitgliedschaft und Tarifanspruch: Laut BAG haben nur Gewerkschaftsmitglieder einen direkten Anspruch auf tarifliche Leistungen – eine Ausnahme bilden allgemeinverbindliche Tarifverträge. Tariföffnungsklauseln: In einigen Fällen können Arbeitgeber von tariflichen Regelungen abweichen, wenn eine Tariföffnungsklausel existiert. Dies betrifft häufig Sonderzahlungen oder Arbeitszeitmodelle. Ein aktueller Streitpunkt ist die Tarifeinheit in Betrieben mit mehreren Gewerkschaften. Das Tarifeinheitsgesetz besagt, dass in einem Betrieb nur der Tarifvertrag der größten Gewerkschaft gilt. Dies hat zu Konflikten zwischen verschiedenen Berufsgruppen und Spartengewerkschaften geführt. Streikrecht und Tarifkonflikte – Was ist erlaubt? Tarifverhandlungen sind nicht immer konfliktfrei. Wenn sich Arbeitgeber und Gewerkschaften nicht auf neue Tarifverträge einigen können, kommt es häufig zu Streiks.Das Streikrecht ist im Grundgesetz verankert und erlaubt es Gewerkschaften, Arbeitsniederlegungen zu organisieren, um bessere Arbeitsbedingungen durchzusetzen. Dabei gibt es verschiedene Formen von Streiks: Warnstreiks: Kurzfristige Arbeitsniederlegungen während laufender Tarifverhandlungen. Flächenstreiks: Bestimmte Branchen oder Betriebe legen die Arbeit großflächig nieder. Wilde Streiks: Nicht von einer Gewerkschaft organisierte Streiks sind unzulässig und können arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Arbeitgeber dürfen während eines Streiks keine Ersatzarbeitskräfte einstellen, die die Aufgaben der streikenden Beschäftigten übernehmen. Dies wird als „Streikbrecherverbot“ bezeichnet. Tarifrecht – Entwicklungen und Herausforderungen Das Tarifrecht unterliegt einem ständigen Wandel. Während die Tarifbindung in vielen Branchen abnimmt, gewinnen individuelle Betriebsvereinbarungen an Bedeutung. Zudem wird verstärkt darüber diskutiert, ob die Tarifverträge an die moderne Arbeitswelt angepasst werden müssen, insbesondere in Bezug auf Homeoffice, flexible Arbeitszeiten und digitale Arbeit. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Rolle von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden in Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheiten. Durch die steigende Zahl von Solo-Selbstständigen und Plattformarbeitern stellt sich die Frage, wie diese Gruppen in das Tarifrecht integriert werden können. Tarifrecht - Entwicklung durch Urteile & Streitfragen Das Tarifrecht ist ein komplexes und dynamisches Rechtsgebiet, das sich direkt auf die Arbeitsbedingungen vieler Beschäftigter auswirkt. Der Tarifvertrag spielen eine entscheidende Rolle bei der Gestaltung von Löhnen, Arbeitszeiten und Sonderzahlungen. Gleichzeitig gibt es zahlreiche rechtliche Streitfragen und aktuelle Urteile, die die Entwicklung des Tarifrechts beeinflussen. Arbeitnehmer sollten sich über ihre Tarifansprüche informieren, insbesondere wenn sie einer Gewerkschaft angehören. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass sie tarifliche Verpflichtungen umsetzen und auf rechtliche Änderungen reagieren. DHV e.V.: Prüfung der gewerkschaftlichen Tariffähigkeit Tarifverträge können ausschließlich von tariffähigen Gewerkschaften abgeschlossen werden. Die Tariffähigkeit stellt sicher, dass Arbeitnehmerinteressen professionell vertreten werden. Dies wurde vom BAG ausdrücklich bestätigt. Mehr lesen ABFINDUNG-AKTUELL ARBEITSVERTRAG-AKTUELL BERATUNG-AKTUELL KLAGE-AKTUELL LEIHARBEIT-AKTUELL URLAUB-AKTUELL ABMAHNUNG-AKTUELL ARBEITSZEIT-AKTUELL BETRIEBSRAT-AKTUELL KRANKHEIT-AKTUELL MINDESTLOHN-AKTUELL VERGLEICH-AKTUELL AGG-AKTUELL AUFHEBUNGSV-AKTUELL GEHALT-AKTUELL KÜNDIGUNG-AKTUELL RENTE-AKTUELL WETTBEWERBSV-AKTUELL AN-ÜBERLASSUNG-AKTUELL BEFRISTUNG-AKTUELL INSOLVENZ-AKTUELL KÜNDIGUNGSSCH-AKTUELL ÜBERSTUNDEN-AKTUELL ÄNDERUNGSK-AKTUELL

  • Massenentlassung richtig anzeigen: Häufige Fehler vermeiden

    Anforderungen an die Anzeige von Massenentlassungen und welche Folgen haben Fehler für die Wirksamkeit von Kündigungen? Beitrag zu Leitlinien der BAG-Rechtsprechung. Aktuelles im Arbeitsrecht Teilen Teilen Teilen > AKTUELLES (Seite) > Fehler vermeiden: Massenentlassungen korrekt melden Autor: Dr. Michael Thorn, 7. Nov. 2023, Aktualisiert: 12. Juli 2024 Bundesarbeitsgericht zu Fehlern im Verfahren zur Anzeige von Massenentlassungen - Fortsetzung. Anzeige von Massenentlassungen Mitteilung zum Fortgang ausgesetzter Verfahren Fehler vermeiden: Massenentlassungen korrekt melden! Verfahren zu Fehlern im Verfahren zur Anzeige von Massenentlassungen: Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte durch Beschlüsse vom 11. Mai 2023 die Verfahren – 6 AZR 157/22 – sowie – 6 AZR 482/21, 6 AZR 115/22 – und – 6 AZR 121/22 – ausgesetzt, in denen über die kündigungsrechtlichen Folgen unterschiedlicher Fehler im Anzeigeverfahren gestritten wird. Der Senat wollte vor einer Entscheidung über die Sanktionen bei Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG die Entscheidung des EuGH im Verfahren – C-134/22 – abwarten. Diese Entscheidung ist zwischenzeitlich am 13. Juli 2023 ergangen. Der Aussetzungsgrund ist daher entfallen. Der Sechste Senat wird am 14. Dezember 2023 die Verfahren – 6 AZR 157/22 – und – 6 AZR 121/22 – verhandeln. Am selben Tag wird auch das Verfahren – 6 AZR 155/21 -, in dem der Senat die Vorabentscheidung des EuGH – C-134/22 – eingeholt hatte, verhandelt. Quelle : Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.08.2023 Wichtig: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Konsultieren Sie bitte einen Anwalt Fragen im Arbeitsrecht - Rufen Sie uns an - Anwalt für Arbeitsrecht in München Sind Sie mit einem arbeitsrechtlichen Problem konfrontiert? Sie können uns gerne kontaktieren - kostenlos und unverbindlich. Ein erfahrenes Anwaltsteam steht Ihnen für ein Erstgespräch zur Verfügung. Sie erhalten eine Einschätzung Ihrer Situation und Hinweise zu Ihren rechtlichen Optionen. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Sie können uns jederzeit telefonisch erreichen. DR. THORN Rechtsanwälte - Anwalt Arbeitsrecht München Die erfahrenen Anwälte von DR. THORN Rechtsanwälte bieten Ihnen kompetente Unterstützung bei arbeitsrechtlichen Fragen wie Kündigungen oder Aufhebungsverträgen. Wenn Sie Interesse haben, kontaktieren Sie uns gerne, um Ihre Angelegenheit zu besprechen. Kostenloses Erstgespräch Im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs erhalten Sie eine Einschätzung der Erfolgsaussichten Ihres Falls. Rufen Sie uns gerne an. Wir freuen uns darauf, Ihnen zu helfen. Jetzt Fachanwalt für Arbeitsrecht sprechen

  • Abfindung bei Eigenkündigung: Wann haben Sie Anspruch?

    Erfahren Sie, wann trotz Eigenkündigung eine Abfindung möglich ist und welche typischen Fehler Arbeitnehmer unbedingt vermeiden sollten. Aktuelles im Arbeitsrecht Teilen Teilen Teilen > AKTUELLES (Seite) > Wie sind die Chancen auf Abfindung, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt Autor: Dr. Michael Thorn, 11. März 2023 Abfindung wird gezahlt, wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer kündigt. Was ist, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis lösen möchte? Kann er eine Abfindung auch erlangen, wenn er selbst kündigt, oder ist dazu die Initiative des Arbeitgebers nötig? Wann wird üblicherweise Abfindung gezahlt? Im Arbeitsrecht bezeichnet die Abfindung eine einmalige Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. In der Regel wird Abfindung bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrags gezahlt wobei die Iniitative zur Beendigung vom Arbeitgeber ausgeht, entweder durch eine Kündigung oder durch Vorlage eines Angebots auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Bisweilen wünscht aber der Arbeitnehmer selbst die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hier stellt sich die Frage, ob er auch dann eine Abfindung verlangen oder erhalten kann. Dies ist der Inhalt dieses Beitrags. Funktion der Abfindung bei Kündigung und Aufhebungsvertrag Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber dient die Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit einhergehenden Verdienstmöglichkeiten. Letztlich ist sie ein Mittel des Arbeitgebers zu vermeiden, dass ein Rechtsstreit über die Kündigung geführt wird. Eine ähnliche Situation besteht beim Aufhebungsvertrag. Hier spricht der Arbeitgeber keine Kündigung aus, sondern versucht den Arbeitnehmer zur Unterschrift eines Aufhebungsvertrags zu veranlassen, indem er im Gegenzug dafür die Zahlung einer Abfindung anbietet. In der Regel gilt: Keine Abfindung bei Eigenkündigung Betrachtet man sich die Gründe für die Zahlung einer Abfindung bei einer Kündigung und einem Aufhebungsvertrag, wird schnell deutlich, dass bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers bzw. Arbeitnehmerkündigung die Zahlung einer Abfindung fraglich ist, denn bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber das Ziel - Beendigung des Arbeitsverhältnis - bereits erreicht, ohne eine Abfindung gezahlt zu haben. Wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis durch die Eigenkündigung selbst beendet, nimmt er sich regelmäig die Chance auf eine Abfindung, weil der Arbeitgeber keinerlei Veranlassung mehr zur Zahlung hat. Ausnahmen von der Regel Eine Abfindungszahlung bei Arbeitnehmerkündigung ist somit in der Regel nicht realistisch. Es besteht insbesondere kein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Jedoch bestehen hiervon Ausnahmen: So können Regelungen zur gesetzlichen Pflicht der Zahlung von Abfindungen beispielsweise im Arbeitsvertrag, Tarifverträgen oder der Betriebsvereinbarung festgelegt sein. Allerdings muss hier genau geprüft werden, welche Voraussetzungen für den Anspruch auf Abfindung gelten. Was im Einzelfall auch vorkommt und deshalb genau geprüft werden muss: Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben bisweilen bereits bei Begründung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindungszahlung für den Fall der Auflösung durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag vereinbart. Dann ist der Arbeitgeber vertraglich verpflichtet, Abfindung zu zahlen., ggf. auch bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers. In einem solchen Fall muss aber ebenfalls genau darauf geachtet werden, ob der Anspruch auch bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers besteht. Abfindung bei Initiative durch den Arbeitnehmer? Eine Abfindung trotz Kündigung durch den Arbeitnehmer zu erhalten, gestaltet sich somit als sehr schwierig. Damit fragt es sich, ob überhaupt eine Abfindung zu erlangen ist, wenn die Initiative vom Arbeitnehmer ausgeht. Hierbei spielt, wie aus den Ausführungen oben hervorgeht, eine wichtige Rolle, dass der Wunsch nach einer Abfindung vor einer Kündigung geäußert wird. Nach der Kündigung wird ein Arbeitgeber in der Regel keiner Abfindung bei Eigenkündigung zustimmen, weil er dazu keinerlei Veranlassung hat, denn das Arbeitsverhältnis kommt zum Ende, auch ohne eine Abfindung. Allerdings kann eine Abfindung auch bei Initiative des Arbeitnehmers zu erlangen sein, wenn der Arbeitgeber grundsätzlich selbst eine Beendigung anstrebt und der Arbeitnehmer nur die Möglichkeit einer Beendigung ins Spiel bringt, ohne die Beendigung selbst durch Kündigung herbeizuführen. Hier ist Erfahrung und Fingerspitzengefühl nötig, denn es geht einerseits darum dem Arbeitgeber zu signalisieren zur Beendigung grundsätzlich bereit zu sein, aber andererseits zu vermeiden, dass der eigene Wunsch zur Beendigung zu sehr in den Vordergrund tritt, weil dann der Arbeitgeber einfach abwartet, anstatt Verhandlungen zu beginnen über eine Beendigung mit Abfindung. In diesen Fällen wird die Beendigung in der Praxis nicht durch eine Kündigung des Arbeitnehmer herbeigeführt, weil diese Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet würde und nicht automatisch ein Anspruch auf Abfindung besteht. Statt dessen wird ein Aufhebungsvertrag geschlossen, in dem eine Abfindung vertraglich geregelt wird. Abfindung bei fristloser Kündigung des Arbeitnehmers? Eine absolute Ausnahme zu den oben dargestellten Konstellationen besteht, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Pflichtverletzung aus der Sphäre des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer unzumutbar geworden ist. In diesem Fall gibt das Gesetz mit § 628 Abs. 2 BGB dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zur fristlosen Eigenkündigung. Gleichzeitig wird dem Arbeitnehmer ein Anspruch gegeben auf eine quasi gesetzliche Abfindung gemäß § 628 Absatz 2 BGB. In diesem Fall ist der Arbeitgeber nämlich verpflichtet, dem Arbeitnehmer Schadensersatz wegen der Aufhebung des Dienstverhältnisses zu zahlen. Es handelt sich somit streng genommen nicht um eine Abfindung, sondern einen Schadensersatzanspruch. Allerdings reicht hierfür nicht eine einfache Pflichtverletzung aus. Vielmehr muss es sich um eine ganz gravierende Pflichtverletzung handeln, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter allen Umständen so unzumutbar erscheinen läßt, dass nicht der Ablauf der Kündigungsfrist einer ordentlichen Kündigung abgewartet werden kann, sondern eine fristlose Kündigung geboten erscheint. Zu beachten ist auch, dass eine Abmahnung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber vor der Kündigung im Regelfall erforderlich ist. Wichtig: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Konsultieren Sie bitte einen Anwalt Fragen im Arbeitsrecht - Rufen Sie uns an - Anwalt für Arbeitsrecht in München Sind Sie mit einem arbeitsrechtlichen Problem konfrontiert? Sie können uns gerne kontaktieren - kostenlos und unverbindlich. Ein erfahrenes Anwaltsteam steht Ihnen für ein Erstgespräch zur Verfügung. Sie erhalten eine Einschätzung Ihrer Situation und Hinweise zu Ihren rechtlichen Optionen. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Sie können uns jederzeit telefonisch erreichen. DR. THORN Rechtsanwälte - Anwalt Arbeitsrecht München Die erfahrenen Anwälte von DR. THORN Rechtsanwälte bieten Ihnen kompetente Unterstützung bei arbeitsrechtlichen Fragen wie Kündigungen oder Aufhebungsverträgen. Wenn Sie Interesse haben, kontaktieren Sie uns gerne, um Ihre Angelegenheit zu besprechen. Kostenloses Erstgespräch Im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs erhalten Sie eine Einschätzung der Erfolgsaussichten Ihres Falls. Rufen Sie uns gerne an. Wir freuen uns darauf, Ihnen zu helfen. Jetzt Fachanwalt für Arbeitsrecht sprechen

  • Betriebsbedingte Kündigung: Voraussetzungen und Abfindungschancen

    Erfahren Sie, wie Sie sich gegen eine betriebsbedingte Kündigungen wehren können. Beratung von Kanzlei für Arbeitsrecht in München. Jetzt informieren! Aktuelles im Arbeitsrecht Teilen Teilen Teilen > AKTUELLES (Seite) > Betriebsbedingte Kündigung Autor: Dr. Michael Thorn, 23. Jul. 2023 Eine betriebsbedingte Kündigung erfolgt aufgrund unternehmerischer Entscheidung des Arbeitgebers und ist für den Arbeitnehmer regelmäßig unverschuldet. Was ist zu beachten? Ein Überblick. Betriebsbedingte Kündigung: Überblick Was ist eine betriebsbedingte Kündigung? Eine betriebsbedingte Kündigung ist eine Kündigung, die auf einer unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers beruht und ausgesprochen wird, wenn der Arbeitgeber den Betrieb nicht mehr mit der bisherigen Personalstärke fortführen kann oder will. Anders als bei einer verhaltensbedingten oder einer personenbedingten Kündigung hat die Abwägung des Arbeitgeber-Interesses an einer Beendigung und des Arbeitnehmer-Interesses an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei der betriebsbedingten Kündigung keine große Bedeutung. Die betriebsbedingte Kündigung ist eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung, mit der einem Arbeitnehmer, der durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geschützt ist, ordentlich gekündigt werden kann, falls die Weiterbeschäftigung wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nicht möglich ist. Eine betriebsbedingte Kündigung ist sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam, wenn der betroffene Arbeitnehmer auf einem anderen, freien Arbeitsplatz in demselben Betrieb weiterbeschäftigt werden kann. Die Weiterbeschäftigungspflicht auf freien Arbeitsplätzen erstreckt sich auf das gesamte Unternehmen. Rechtliche Grundlagen und Definitionen Es gibt bestimmte Voraussetzungen und Verfahren, die eingehalten werden müssen, um eine betriebsbedingte Kündigung gemäß dem Kündigungsschutzgesetz sozial gerechtfertigt und wirksam zu machen. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer haben Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einer betriebsbedingten Kündigung. Wesentliche Voraussetzungen für eine wirksame betriebsbedingte Kündigung sind das Bestehen der betrieblichen Gründe, die Sozialauswahl, Auswahlkriterien und -verfahren sowie die Anhörung des Betriebsrats. Geltung des Kündigungsschutzgesetzes Grundlegende Voraussetzung ist aber die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (= KSchG), weil das KSchG vorgibt, dass eine ordentliche Kündigung in Form einer betriebsbedingten Kündigung nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam erfolgen kann. Deshalb soll es an dieser Stelle erläutert werden. Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz? Damit Sie als Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz haben, müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein. Die Wartezeit muss zurückgelegt sein und das Unternehmen muss eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern haben. Wartezeit Ihre Beschäftigung im gleichen Unternehmen bzw. Betrieb muss bereits ununterbrochen mehr als sechs Monate bestehen (§ 1 Abs. 1 KSchG). Die Wartezeit beginnt mit dem vereinbarten Beginn der Arbeiten. Das Datum des Arbeitsvertrags ist nicht maßgeblich. Ob Sie gearbeitet haben oder nicht, ist ebenfalls unerheblich. Entscheidend ist, dass ob diese Wartezeit bei Erhalt der Kündigung bereits abgelaufen war. Unternehmensgröße Das Kündigungsschutzgesetz gilt nur für Unternehmen ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl. Kleinunternehmen sind von der Geltund ausgeschlossen. Seit 2004 ist nötig, dass der Arbeitgeber mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt (§ 23 KSchG). Teilzeitbeschäftigte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreitet, werden mit 0,5 Arbeitnehmern berücksichtigt, mit maximal 30 Stunden mit 0,75 Arbeitnehmern. Für ältere Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 31. Dezember 2003 begründet worden waren, kommt das Kündigungsschutzgesetz bereits zur Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt waren. Sozialauswahl Die Sozialauswahl ist ein Verfahren, bei dem der Arbeitgeber unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien entscheidet, welche Arbeitnehmer von der Kündigung betroffen sind. Dabei müssen soziale Gesichtspunkte wie Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung berücksichtigt werden. Zusammenfassend ist eine betriebsbedingte Kündigung eine Kündigung, die aufgrund von unternehmerischen Entscheidungen des Arbeitgebers ausgesprochen wird. Es gibt bestimmte Voraussetzungen und Verfahren, die bei Geltung des Kündigungsschutzgesetzes eingehalten werden müssen, um eine betriebsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt zu machen. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer haben Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einer betriebsbedingten Kündigung. Voraussetzungen der betriebsbedingten Kündigung Darlegung der betrieblichen Gründe Der Arbeitgeber muss die betrieblichen Gründe für die Kündigung darlegen und nachweisen können. Dabei muss es sich um dringende betriebliche Erfordernisse handeln, die eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unmöglich machen. Beispiele für betriebliche Gründe sind die Schließung von Betriebsstätten, die Einführung neuer Produktionsmethoden oder finanzielle Engpässe, etwa durch Auftragsrückgänge. Sozialauswahl: Auswahlkriterien und -verfahren Wenn mehrere Arbeitnehmer betroffen sein sollen, muss der Arbeitgeber unter ihnen eine Sozialauswahl durchführen. Dabei müssen soziale Gesichtspunkte wie Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden. Der Arbeitgeber muss dabei transparente Auswahlkriterien und -verfahren festlegen und dokumentieren, die einer Nachprüfung vor Gericht standhalten. Anhörung des Betriebsrats Der Betriebsrat des Unternehmens hat ein Mitbestimmungsrecht bei betriebsbedingten Kündigungen. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat daher vor Ausspruch der Kündigung anhören und ihm die Gründe für die Kündigung sowie die Auswahlkriterien und -verfahren vollständig mitteilen. Der Betriebsrat kann Stellung nehmen und gegebenenfalls Alternativvorschläge machen. Zusammenfassend müssen bei einer betriebsbedingten Kündigung die betrieblichen Gründe dargelegt und nachgewiesen werden, eine Sozialauswahl durchgeführt und der Betriebsrat angehört werden. Arbeitgeber sollten sich daher im Vorfeld gut über die Voraussetzungen und Verfahren informieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen. Arbeitnehmer sollten ihre Rechte und Möglichkeiten kennen und gegebenenfalls Beratung und Unterstützung in Anspruch nehmen. Rechte und Pflichten des Arbeitgebers Wenn der Arbeitgeber eine wirksam betriebsbedingte Kündigung aussprechen will , hat er bestimmte Rechte und Pflichten bzw. Obliegenheiten. Informationspflichten gegenüber Arbeitnehmer Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den betroffenen Arbeitnehmer über die Gründe für die Kündigung zu informieren. Dabei muss er die betrieblichen Gründe darlegen und nachweisen können. Der Arbeitnehmer hat das Recht, die Gründe für die Kündigung zu erfahren und gegebenenfalls Stellung zu nehmen. Abfindung und finanzielle Entschädigung Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung seinen Arbeitsplatz verliert, ist der Arbeitgeber - entgegen einem weit verbreiteten Irrtum - nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Abfindung anzubieten. Zu diesem Irrtum kommt es, weil in vielen Fällen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abfindung zahlt, wenn dieser aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung seinen Arbeitsplatz verliert. Das hängt damit zusammen, dass es vielen Arbeitgebern schwer fällt eine wirksame und eine Prüfung beim Arbeitsgericht standhaltende betriebsbedingte Kündigung auszusprechen. Um ein langwieriges Gerichtsverfahren zu vermeiden, werden dann freiwillig Abfindungen gezahlt.Die Höhe der Abfindung richtet sich in der Regel nach dem Gehalt und der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers sowie dem voraussichtlichen Ausgang eines Gerichtsverfahrens, das als Faktor in die Berechnung einfließt. Bisweilen wird auch das Alter des Arbeitnehmers berücksichtigt. Der Arbeitnehmer hat selbstverständlich das Recht, eine Abfindung zu verlangen und zu verhandeln und bei einem Angebot des Arbeitgebers auch eine höhere Abfindung zu fordern. Je besser die Ausgangsvoraussetzungen sind und die Verhandlungen geführt werden, desto höher sind die Aussichten auf eine atttraktive Abfindung. Weiterbeschäftigung Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung im Unternehmen anzubieten, sofern diese vorhanden sind. Wird bei einer Kündigung die dies nicht berücksichtigt, hat das Unwirksamkeit zur Folge. Dabei muss er den Arbeitnehmer über freie Arbeitsplätze informieren und ihm gegebenenfalls eine Umschulung oder Weiterbildung anbieten. Der Arbeitnehmer hat das Recht, diese Möglichkeiten zu nutzen und gegebenenfalls eine Weiterbeschäftigung im Unternehmen anzustreben. Zusammenfassend hat der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung Informationspflichten gegenüber dem Arbeitnehmer, kann eine finanzielle Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes anbieten und muss Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung im Unternehmen nutzen, um eine Kündigung zu vermeiden. Arbeitgeber sollten sich daher im Vorfeld einer Kündigung sehr gut über ihre Rechte und Pflichten informieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen. Arbeitnehmer sollten ihre Rechte und Möglichkeiten kennen und sollten bei Zugang einer betriebsbedingten Kündigung sofort Beratung und Unterstützung in Anspruch nehmen. Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers Eine betriebsbedingte Kündigung kann für den Arbeitnehmer schwerwiegende Folgen haben, wie den Verlust des Arbeitsplatzes und finanzielle Einbußen. Der Arbeitnehmer hat jedoch auch bestimmte Rechte und Pflichten, die im Folgenden erläutert werden. Kündigungsschutzklage: Vorgehen und Fristen Der Arbeitnehmer hat das Recht, gegen eine betriebsbedingte Kündigung eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Dabei muss er innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Der Arbeitnehmer sollte sich im Vorfeld gut über die Erfolgsaussichten und Risiken einer Kündigungsschutzklage informieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen Abfindungsverhandlungen und -ansprüche Der Arbeitnehmer hat das Recht, mit dem Arbeitgeber über eine Abfindung zu verhandeln. Dabei kann er gegebenenfalls eine höhere Abfindung aushandeln oder eine Abfindung ablehnen und stattdessen eine Weiterbeschäftigung im Unternehmen anstreben. Der Arbeitnehmer hat auch einen Anspruch auf eine Abfindung, wenn diese im Sozialplan oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt ist Weiterbildung und Umschulung Der Arbeitnehmer hat das Recht, bei einer betriebsbedingten Kündigung Möglichkeiten der Weiterbildung und Umschulung zu nutzen. Dabei kann er gegebenenfalls eine neue Qualifikation erwerben und sich für andere Arbeitsplätze im Unternehmen oder auf dem Arbeitsmarkt bewerben. Der Arbeitnehmer sollte sich im Vorfeld über die Möglichkeiten der Weiterbildung und Umschulung informieren und gegebenenfalls Beratung und Unterstützung in Anspruch nehmen. Zusammenfassend hat der Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung das Recht, eine Kündigungsschutzklage einzureichen, Abfindungsverhandlungen und -ansprüche geltend zu machen und Möglichkeiten der Weiterbildung und Umschulung zu nutzen. Arbeitnehmer sollten ihre Rechte und Möglichkeiten kennen und gegebenenfalls Beratung und Unterstützung in Anspruch nehmen Alternativen zur Kündigung Eine betriebsbedingte Kündigung ist für den Arbeitgeber und erst recht für den betroffenen Arbeitnehmer oft eine schwierige Situation. Es gibt jedoch auch Alternativen zur betriebsbedingten Kündigung, die im Folgenden vorgestellt werden. Kurzarbeit und Arbeitszeitreduzierung Eine Möglichkeit betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden, ist die Einführung von Kurzarbeit oder die Reduzierung der Arbeitszeit. Dabei wird die Arbeitszeit vorübergehend reduziert und der Arbeitnehmer erhält Kurzarbeitergeld oder eine entsprechende Vergütung. Dies kann dazu beitragen, Arbeitsplätze zu erhalten und das Unternehmen durch schwierige Zeiten zu führen. Betriebsvereinbarungen und Sozialpläne Betriebsvereinbarungen und Sozialpläne können dazu beitragen, betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden oder zumindest abzumildern. Dabei werden Regelungen getroffen, wie mit betriebsbedingten Kündigungen umgegangen wird, welche Kriterien bei der Sozialauswahl berücksichtigt werden und welche Abfindungen oder Weiterbildungsmaßnahmen angeboten werden. Betriebsvereinbarungen und Sozialpläne können dazu beitragen, eine faire und sozialverträgliche Lösung für alle Beteiligten zu finden. Interessenausgleich und Sozialplanverhandlungen Interessenausgleich und Sozialplanverhandlungen sind ein weiteres Instrument, um betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden oder deren Folgen abzumildern. Dabei werden die Interessen des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer ausgeglichen und ein Sozialplan vereinbart, der Regelungen zur Abfindung, Weiterbildung und Umschulung enthält. Interessenausgleich und Sozialplanverhandlungen können dazu beitragen, eine faire und sozialverträgliche Lösung für alle Beteiligten zu finden. Aufhebungsvertrag Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Dabei können alle Regelungen zu Abfindung, Freistellung und Zeugniserteilung getroffen werden. Ein Aufhebungsvertrag kann eine Alternative zur betriebsbedingten Kündigung sein, wenn eine einvernehmliche Lösung gefunden werden soll. Der Arbeitnehmer muss allerdings beachten, dass ein Aufhebungsvertrag in der Regel zu einer Sperrfrist führt, d.h. negative Auswirkungen auf sein Arbeitslosengeld hat. Damit können Vorteile sowie eine attraktive Abfindung schwinden. Es ist daher sehr zu empfehlen einen Anwalt für Arbeitsrecht einzuschalten, wenn ein Aufhebungsvertrag geplant ist oder angeboten wird. Zusammenfassend gibt es Alternativen zur betriebsbedingten Kündigung, wie die Einführung von Kurzarbeit oder Arbeitszeitreduzierung sowie Maßnahmen der Linderung der Nachteile, wie Betriebsvereinbarungen und Sozialpläne, Interessenausgleich und Sozialplanverhandlungen sowie die Möglichkeit einer einvernehmnlichen Beendigung durch Aufhebungsvertrag. Arbeitgeber sollten sich im Vorfeld gut über die Alternativen informieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen. Arbeitnehmer sollten ihre Rechte und Möglichkeiten kennen und gegebenenfalls Beratung und Unterstützung in Anspruch nehmen Wie kann man sich vorbereiten? Arbeitnehmer müssen nicht den Zugang einer betriebsbedingten Kündigung abwarten, um aktiv zu werden. Vielmehr können sie sich bereits im Vorfeld auf eine betriebsbedingte Kündigung vorbereiten, indem sie - unter anderem - folgende Schritte unternehmen: Informationen einholen Arbeitnehmer sollten sich frühzeitig über die rechtlichen Grundlagen und Definitionen einer betriebsbedingten Kündigung informieren. Dazu gehört das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), mit seinen Voraussetzungen und das Verfahren für eine betriebsbedingte Kündigung. Situation im Unternehmen einschätzen Arbeitnehmer sollten die eigene Situation im Unternehmen einschätzen und gegebenenfalls mit dem Arbeitgeber schon vor der Kündigung über Weiterbildungsmöglichkeiten oder eine Versetzung sprechen. Es empfiehlt sich, die Bereitschaft an Fort- und Weiterbildung sowie zu einer Versetzung gegenüber dem Arbeitgeber zu dokumentieren, um für die Verhandlungen und ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht gerüstet zu sein. Reaktionsmöglichkeiten kennen Arbeitnehmer sollten sich über die eigenen Rechte und Möglichkeiten bei einer betriebsbedingten Kündigung informieren. Dazu gehört das Recht auf eine Kündigungsschutzklage, deren Voraussetzungen, z.B. der Lauf der Klagefrist sowie der Zurückweisungsfrist, Abfindungsverhandlungen und -ansprüche sowie Möglichkeiten der Weiterbildung und Umschulung. Rechtsrat einholen Arbeitnehmer können gegebenenfalls auch vor eine Kündigung rechtlichen Rat einholen und sich von einem Anwalt oder einer Anwältin beraten lassen. Ein Anwalt oder eine Anwältin können die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage einschätzen und bei Abfindungsverhandlungen unterstützen. Zusammenfassend können sich Arbeitnehmer auf eine betriebsbedingte Kündigung durchaus vorbereiten, indem sie sich über die rechtlichen Grundlagen und Definitionen informieren, die eigene Situation im Unternehmen einschätzen, sich über die eigenen Rechte und Möglichkeiten informieren und rechtlichen Rat einholen. Wichtig: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Konsultieren Sie bitte einen Anwalt Fragen im Arbeitsrecht - Rufen Sie uns an - Anwalt für Arbeitsrecht in München Sind Sie mit einem arbeitsrechtlichen Problem konfrontiert? Sie können uns gerne kontaktieren - kostenlos und unverbindlich. Ein erfahrenes Anwaltsteam steht Ihnen für ein Erstgespräch zur Verfügung. Sie erhalten eine Einschätzung Ihrer Situation und Hinweise zu Ihren rechtlichen Optionen. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Sie können uns jederzeit telefonisch erreichen. DR. THORN Rechtsanwälte - Anwalt Arbeitsrecht München Die erfahrenen Anwälte von DR. 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