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Befristungskontrollklage: Klagefrist, Ablauf

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Befristungskontrollklage – Klage gegen unwirksame Befristung am Arbeitsgericht

Befristungskontrollklage – Klagefrist, Ablauf und Erfolgsaussichten


Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026



Die Befristungskontrollklage – auch Entfristungsklage genannt – ist das Mittel des Arbeitnehmers, um die Wirksamkeit einer Befristung seines Arbeitsvertrags gerichtlich überprüfen zu lassen. Ist die Befristung unwirksam, besteht das Arbeitsverhältnis als unbefristetes fort – der Arbeitnehmer hat dann einen dauerhaften Arbeitsplatz, der nur durch Kündigung beendet werden kann.

Entscheidend ist die Klagefrist: Der Arbeitnehmer muss innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende der Befristung Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 17 Satz 1 TzBfG). Versäumt er die Frist, gilt die Befristung als wirksam – unabhängig davon, ob sie tatsächlich fehlerhaft war.


Dieser Artikel erklärt die Voraussetzungen, typische Angriffspunkte und den Ablauf der Befristungskontrollklage.



Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen.



Das Wichtigste in Kürze


  • Dreiwöchige Klagefrist: Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags beim Arbeitsgericht eingehen (§ 17 Satz 1 TzBfG). Nach Fristablauf gilt die Befristung als wirksam.

  • Klageantrag: Der Arbeitnehmer beantragt die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht.

  • Typische Angriffspunkte: Fehlen eines Sachgrunds bei Sachgrundbefristung, Überschreitung der Höchstdauer von zwei Jahren bei sachgrundloser Befristung, unzulässige Vorbeschäftigung (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG), Verstoß gegen das Schriftformerfordernis.

  • Rechtsfolge bei Erfolg: Ist die Befristung unwirksam, gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet geschlossen. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Weiterbeschäftigung und vollen Kündigungsschutz.

  • Vergleich: In der Praxis enden viele Befristungskontrollklagen durch Vergleich in der Güteverhandlung – entweder mit einer Entfristung (unbefristete Weiterbeschäftigung) oder mit einer Abfindung.





Typische Angriffspunkte


Fehlender Sachgrund


Eine Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG erfordert einen sachlichen Grund – etwa vorübergehender Bedarf, Vertretung oder Erprobung. Liegt kein Sachgrund vor oder kann der Arbeitgeber ihn nicht beweisen, ist die Befristung unwirksam. Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber.


Überschreitung der Höchstdauer


Die sachgrundlose Befristung (§ 14 Abs. 2 TzBfG) ist auf maximal zwei Jahre begrenzt, innerhalb derer höchstens drei Verlängerungen zulässig sind. Wird die Höchstdauer überschritten oder eine vierte Verlängerung vereinbart, ist die Befristung unwirksam. Bei Neugründungen gilt eine verlängerte Höchstdauer von vier Jahren.


Vorbeschäftigung


Eine sachgrundlose Befristung ist unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG). Das BAG hat das Vorbeschäftigungsverbot allerdings eingeschränkt: Eine sehr lange zurückliegende Vorbeschäftigung (mehr als drei Jahre) steht einer erneuten sachgrundlosen Befristung nicht entgegen.


Schriftformverstoß


Die Befristung muss schriftlich vereinbart werden (§ 14 Abs. 4 TzBfG) – vor Beginn des Arbeitsverhältnisses. Beginnt der Arbeitnehmer die Arbeit, bevor der befristete Vertrag unterschrieben ist, ist die Befristung unwirksam. Das Arbeitsverhältnis gilt als unbefristet.





Verfahrensablauf


Die Befristungskontrollklage folgt demselben Verfahren wie eine Kündigungsschutzklage: Nach Klageerhebung wird eine Güteverhandlung anberaumt. In der Güteverhandlung versucht der Richter, die Parteien zu einem Vergleich zu bewegen. Scheitert die Güteverhandlung, folgt der Kammertermin mit Beweisaufnahme und Urteil. Im Verfahren erster Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten. Bei Bedürftigkeit kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.





Praxishinweis


Arbeitnehmer mit befristetem Vertrag sollten die Wirksamkeit der Befristung rechtzeitig – spätestens einige Wochen vor Vertragsende – anwaltlich prüfen lassen. Entscheidend ist, dass die Klage fristgerecht innerhalb von drei Wochen nach Vertragsende beim Arbeitsgericht eingeht. Wer die Frist versäumt, verliert seine Ansprüche endgültig.

Besonderes Augenmerk verdient die Kettenbefristung: Wird ein Arbeitnehmer über Jahre hinweg immer wieder befristet beschäftigt, kann die letzte Befristung als rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam angegriffen werden – auch wenn formal ein Sachgrund vorliegt.




Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon


Die Befristungskontrollklage richtet sich gegen eine unwirksame Befristung des Arbeitsvertrags. Das Verfahren am Arbeitsgericht folgt demselben Ablauf wie die Kündigungsschutzklage. In der Güteverhandlung wird über Entfristung oder Abfindung verhandelt.




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Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026





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Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

Telefon: 089 3801990

bvwp@thorn-law.de





FAQ - Befristungskontrollklage

Wie lange habe ich Zeit für die Klage?

Drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags. Die Frist beginnt am Tag nach dem Vertragsende und endet mit Ablauf des 21. Tages. Die Klage muss innerhalb dieser Frist beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag.

Was passiert, wenn ich die Klagefrist versäume?

Die Befristung gilt als wirksam – auch wenn sie tatsächlich unwirksam war. Eine nachträgliche Klagezulassung ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich, etwa wenn der Arbeitnehmer durch Krankheit an der fristgerechten Klageerhebung gehindert war. Handeln Sie deshalb rechtzeitig.

Was kann ich mit der Klage erreichen?

Bei Erfolg stellt das Gericht fest, dass die Befristung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis als unbefristetes fortbesteht. Sie haben dann Anspruch auf Weiterbeschäftigung und vollen Kündigungsschutz. In der Praxis enden viele Verfahren durch Vergleich – entweder mit einer Entfristung oder einer Abfindung.

Mein Vertrag wurde bereits mehrfach verlängert – kann ich klagen?

Ja – Sie können die Wirksamkeit der letzten Befristung angreifen. Bei Kettenbefristungen prüft das Gericht auch, ob die wiederholte Befristung rechtsmissbräuchlich ist. Wird der Arbeitnehmer über Jahre immer wieder befristet beschäftigt, kann die letzte Befristung als unwirksam angesehen werden.

Wer trägt die Kosten des Verfahrens?

Im Verfahren erster Instanz am Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten. Bei einem Vergleich fallen keine Gerichtskosten an. Können Sie die Kosten nicht aufbringen, steht Ihnen Prozesskostenhilfe zu – der Antrag wird zusammen mit der Klage gestellt.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt

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