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Kündigung - Anwalt Arbeitsrecht München

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  • Resturlaub im Arbeitsrecht: Übertragung, Verfall und Abgeltung

    Resturlaub im Arbeitsrecht: Übertragung, Verfall, Urlaubsabgeltung und aktuelle Rechtsprechung zur Hinweis‑ und Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers. Der Resturlaub im Arbeitsrecht Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Der Resturlaub ist der nicht genommene Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers aus dem vorangegangenen Kalenderjahr. Dieses Thema gewinnt an Bedeutung, da moderne Arbeitswelten oft zu einer Anhäufung von Urlaubstagen führen. Der Resturlaub unterliegt spezifischen gesetzlichen Regelungen, insbesondere dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), und wurde durch verschiedene Gerichtsurteile auf nationaler und europäischer Ebene weiter präzisiert. Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Resturlaub haben Auswirkungen auf die Arbeitsplanung, die finanzielle Vergütung und das Arbeitsverhältnis im Allgemeinen. Begriff des Resturlaubs Die Idee eines gesetzlich geregelten Urlaubsanspruchs entwickelte sich in Deutschland im frühen 20. Jahrhundert. Das erste umfassende Urlaubsgesetz wurde 1963 mit dem Bundesurlaubsgesetz eingeführt, welches die Grundlage für die heutigen Regelungen zum Resturlaub bildet. Resturlaub bezeichnet den Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers, der im vorherigen Kalenderjahr nicht genommen wurde und in das folgende Jahr übertragen wird. Es handelt sich um einen Teil des gesetzlichen oder tariflich vereinbarten Jahresurlaubs, der aus verschiedenen Gründen nicht innerhalb des ursprünglichen Urlaubsjahres in Anspruch genommen wurde. Die primäre Rechtsgrundlage für den Resturlaub findet sich im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). § 7 Abs. 3 BUrlG regelt die Übertragung von Urlaub wie folgt: "Der Urlaub ist zu gewähren und zu nehmen im laufenden Kalenderjahr. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden." Einfluss der Rechtsprechung Die Auslegung und Anwendung der Resturlaubsregelungen wurde maßgeblich durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) geprägt. Insbesondere die EuGH-Urteile der letzten Jahre haben zu einer arbeitnehmerfreundlicheren Interpretation geführt. Entstehung von Resturlaub - Übertragung Resturlaub kann aus verschiedenen Gründen entstehen: Betriebliche Gründe (z.B. hohe Arbeitsbelastung, Personalmangel) Persönliche Gründe des Arbeitnehmers (z.B. Krankheit, familiäre Verpflichtungen) Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Beispiel: Ein Softwareentwickler in einem Startup hat aufgrund eines wichtigen Projekts seinen geplanten Dezember-Urlaub verschoben. Die 10 nicht genommenen Urlaubstage werden als Resturlaub ins nächste Jahr übertragen. Rechtliche Rahmenbedingungen Nach § 7 Abs. 3 BUrlG muss der übertragene Urlaub grundsätzlich in den ersten drei Monaten des Folgejahres genommen werden. Diese Frist wurde jedoch durch die Rechtsprechung relativiert. Der EuGH hat in mehreren Urteilen (z.B. C-619/16 und C-684/16) klargestellt, dass der Verfall von Urlaubsansprüchen nur unter bestimmten Bedingungen zulässig ist. Arbeitgeber müssen nachweislich und mit angemessener Vorlaufzeit ihre Arbeitnehmer auffordern, den Resturlaub zu nehmen. Umgang mit Resturlaub Pflichten des Arbeitgebers Information: Der Arbeitgeber muss Arbeitnehmer über ihren Resturlaub informieren. Aufforderung: Es muss eine konkrete Aufforderung zur Urlaubsnahme erfolgen. Hinweis auf Verfall: Der mögliche Verfall des Urlaubs muss klar kommuniziert werden. Rechte des Arbeitnehmers Anspruch auf Übertragung bei berechtigten Gründen Recht auf Information über Resturlaubsansprüche Möglichkeit zur Urlaubsnahme im Übertragungszeitraum Langzeiterkrankung Bei Langzeiterkrankungen gelten besondere Regelungen. Der EuGH hat entschieden, dass Urlaubsansprüche bei längerer Krankheit nicht automatisch verfallen dürfen. In Deutschland können Urlaubsansprüche in solchen Fällen bis zu 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres übertragen werden. Elternzeit Während der Elternzeit erworbene Urlaubsansprüche verfallen nicht automatisch. § 17 Abs. 2 BEEG regelt: "Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen." Resturlaub bei Beendigung Kann der Resturlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, ist er nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten: "Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten." Berechnung der Abgeltung Die Urlaubsabgeltung berechnet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses (§ 11 BUrlG). Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit einem Monatsgehalt von 3.000 EUR und 5 Tagen Resturlaub erhält bei Kündigung eine Abgeltung von ca. 750 EUR (3.000 EUR / 20 Arbeitstage * 5 Resturlaubstage). Verjährung von Resturlaubsansprüchen Urlaubsansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Rechtsprechung hat die Verjährung von Urlaubsansprüchen dahingehend präzisiert, dass sie erst beginnt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub zu nehmen. Teilzeitbeschäftigung Bei Wechsel von Vollzeit in Teilzeit oder umgekehrt ist der Resturlaub anteilig zu berechnen. Das BAG hat hierzu entschieden, dass der Urlaubsanspruch bei einer Verringerung der Arbeitszeit entsprechend zu kürzen ist (BAG, Urteil vom 10.2.2015 - 9 AZR 53/14). Beispiel: Ein Arbeitnehmer wechselt zum 1. Juli von Vollzeit (5 Tage/Woche) zu Teilzeit (3 Tage/Woche). Sein Jahresurlaub von 30 Tagen wird für das zweite Halbjahr auf 18 Tage (30 / 5 * 3) reduziert. Verfallsklauseln Verfallsklauseln in Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen, die einen automatischen Verfall von Resturlaub vorsehen, sind nach aktueller Rechtsprechung kritisch zu betrachten und oft unwirksam. DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ - Resturlaub Wann verfällt nicht genommener Resturlaub? Urlaub verfällt grundsätzlich am 31. Dezember des laufenden Jahres (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Eine Übertragung bis 31. März des Folgejahres ist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer aus betrieblichen oder persönlichen Gründen (z. B. Krankheit) den Urlaub nicht nehmen konnte. Der Urlaub verfällt jedoch nicht automatisch: Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer rechtzeitig auffordern, den Urlaub zu nehmen, und ihn auf den drohenden Verfall hinweisen (EuGH, 2018, Az. C-684/16). Ohne diesen Hinweis bleibt der Urlaub bestehen. Kann ich mir meinen Resturlaub auszahlen lassen? Eine Auszahlung ist nur erlaubt, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Die Berechnung erfolgt auf Basis des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes der letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 11 BUrlG). Eine Urlaubsabgeltung ist also nur im Rahmen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich – nicht für laufende Beschäftigungen. Was passiert mit Resturlaub bei einer Kündigung? Der Resturlaub muss vorrangig während der Kündigungsfrist gewährt werden. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer hierzu auffordern. Falls der Urlaub nicht mehr genommen werden kann (z. B. wegen betrieblicher Erfordernisse oder Krankheit), besteht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Dies muss in der Regel in der letzten Gehaltsabrechnung berücksichtigt werden. Kann mein Arbeitgeber mir den Resturlaub verweigern? Der Arbeitgeber darf den Urlaub nur verweigern, wenn zwingende betriebliche Gründe dagegensprechen. Dazu gehören etwa ein akuter Personalmangel oder eine außergewöhnlich hohe Arbeitsbelastung. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber den Urlaubsantrag ablehnen, muss dem Arbeitnehmer jedoch eine alternative Urlaubszeit anbieten. Darf ich Resturlaub während der Kündigungsfrist nehmen? Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer seinen Resturlaub während der Kündigungsfrist nehmen. Der Arbeitgeber kann jedoch eine einseitige Freistellung aussprechen, die den Resturlaub abdeckt. Diese Freistellung muss unwiderruflich sein, sonst gilt der Urlaub als nicht gewährt und muss abgegolten werden (BAG, Urteil vom 20.12.2022 – 9 AZR 266/20). Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • Betriebsübergang nach § 613a BGB: Rechte, Widerspruch und Folgen 2026

    Betriebsübergang nach § 613a BGB: was mit Arbeitsvertrag, Betriebszugehörigkeit und Kündigungsschutz geschieht und wann ein Widerspruch sinnvoll sein kann. Betriebsübergang im Arbeitsrecht Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Betriebsübergang im Arbeitsrecht Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber übergeht. Die praktische Bedeutung ist enorm: Die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer gehen automatisch auf den neuen Inhaber über – mit allen Rechten und Pflichten. Der Arbeitnehmer erhält einen neuen Arbeitgeber, ohne dass er gefragt wird und ohne dass ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen werden muss. § 613a BGB schützt die Arbeitnehmer vor dem Verlust ihrer Arbeitsplätze und ihrer erworbenen Rechte. Dieser Artikel richtet sich an Arbeitnehmer, deren Betrieb oder Arbeitsbereich auf einen neuen Inhaber übergehen soll, an Führungskräfte mit besonderen vertraglichen Regelungen sowie an Arbeitgeber, die einen Betrieb erwerben oder veräußern und die rechtlichen Konsequenzen verstehen müssen. Das Wichtigste in Kürze Automatischer Übergang der Arbeitsverhältnisse: Bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB gehen alle Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer automatisch auf den neuen Inhaber über – ohne Zustimmung und ohne neuen Arbeitsvertrag. Kündigungsverbot wegen Betriebsübergang: Eine Kündigung durch den alten oder neuen Arbeitgeber wegen des Betriebsübergangs ist unwirksam – Kündigungen aus anderen Gründen bleiben aber möglich. Informationspflicht des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber muss die betroffenen Arbeitnehmer vor dem Betriebsübergang schriftlich über den Zeitpunkt, den Grund, die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen sowie die geplanten Maßnahmen informieren. Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers: Arbeitnehmer können dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Information schriftlich widersprechen – das Arbeitsverhältnis bleibt dann beim alten Arbeitgeber. Haftung beider Arbeitgeber: Der alte und der neue Arbeitgeber haften für Verpflichtungen, die vor dem Übergang entstanden sind, als Gesamtschuldner – der neue Arbeitgeber haftet allein für Verpflichtungen, die nach dem Übergang entstehen. Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll nur ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht. Begriff und Abgrenzung Definition des Betriebsübergangs Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB liegt vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht. Entscheidend ist, dass eine wirtschaftliche Einheit übergeht, die ihre Identität bewahrt. Die wirtschaftliche Einheit muss als funktionsfähige Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit organisiert sein. Die Rechtsprechung prüft anhand verschiedener Kriterien, ob ein Betriebsübergang vorliegt: Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs Übergang materieller Betriebsmittel (Gebäude, Maschinen, Fahrzeuge) Wert der immateriellen Aktiva (Kundenstamm, Know-how, Goodwill) Übernahme der Hauptbelegschaft Übernahme der Kundschaft Grad der Ähnlichkeit zwischen alter und neuer Tätigkeit Dauer einer eventuellen Unterbrechung der Tätigkeit Nicht jedes dieser Kriterien muss erfüllt sein. Die Gewichtung hängt von der Art des Betriebs ab: Bei produktionsintensiven Betrieben ist der Übergang von Maschinen und Anlagen entscheidend, bei dienstleistungsintensiven Betrieben kann die Übernahme der Belegschaft ausreichen. Abgrenzung: Betriebsübergang vs. Betriebsänderung Der Betriebsübergang nach § 613a BGB ist von der Betriebsänderung nach § 111 BetrVG zu unterscheiden. Beide können gleichzeitig vorliegen, haben aber unterschiedliche Rechtsfolgen. Betriebsübergang (§ 613a BGB): Wechsel des Betriebsinhabers Automatischer Übergang der Arbeitsverhältnisse Individuelles Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers Kündigungsverbot wegen des Übergangs Betriebsänderung (§ 111 BetrVG): Grundlegende Änderung im Betrieb (auch ohne Inhaberwechsel) Beteiligungsrechte des Betriebsrats Interessenausgleich und Sozialplan Kein automatischer Übergang von Arbeitsverhältnissen Bei einem Betriebsübergang, der mit einer Betriebsänderung verbunden ist (z.B. Outsourcing mit Personalabbau), bestehen beide Regelungskomplexe nebeneinander. Abgrenzung: Betriebsübergang vs. Share Deal Ein Betriebsübergang liegt nur bei einem sogenannten Asset Deal vor – wenn also der Betrieb selbst den Inhaber wechselt. Beim Share Deal hingegen werden nur die Gesellschaftsanteile verkauft, der Arbeitgeber (die Gesellschaft) bleibt derselbe. Asset Deal: Betrieb oder Betriebsteile werden verkauft Neuer Inhaber = neuer Arbeitgeber § 613a BGB findet Anwendung Arbeitsverhältnisse gehen über Share Deal: Gesellschaftsanteile werden verkauft Gesellschaft bleibt Arbeitgeber § 613a BGB findet keine Anwendung Arbeitsverhältnisse bleiben unverändert beim gleichen Arbeitgeber Rechtliche Grundlagen § 613a BGB – Betriebsübergang Die zentrale Vorschrift für den Betriebsübergang ist § 613a BGB. Sie regelt den automatischen Übergang der Arbeitsverhältnisse, den Schutz der Arbeitnehmer vor Verschlechterungen und das Kündigungsverbot. § 613a Abs. 1 BGB – Übergang der Arbeitsverhältnisse: Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Der neue Inhaber wird automatisch Arbeitgeber – ohne Zustimmung der Arbeitnehmer und ohne neuen Arbeitsvertrag. § 613a Abs. 4 BGB – Kündigungsverbot: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen oder den neuen Inhaber wegen des Übergangs ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen bleibt unberührt. § 613a Abs. 5 BGB – Unterrichtungspflicht: Der bisherige oder der neue Inhaber muss die betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang schriftlich unterrichten über: den Zeitpunkt oder geplanten Zeitpunkt des Übergangs den Grund für den Übergang die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen § 613a Abs. 6 BGB – Widerspruchsrecht: Der Arbeitnehmer kann dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen oder dem neuen Inhaber erklärt werden. Europarechtlicher Hintergrund § 613a BGB setzt die europäische Betriebsübergangsrichtlinie (Richtlinie 2001/23/EG) in deutsches Recht um. Die Auslegung der Vorschrift erfolgt daher richtlinienkonform. Der EuGH hat in zahlreichen Entscheidungen die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Betriebsübergangs konkretisiert. Typische Konstellationen in der Praxis Unternehmenskauf (Asset Deal) Die klassische Konstellation ist der Verkauf eines Unternehmens oder Unternehmensteils. Der Käufer erwirbt die Betriebsmittel in einem Asset Deal, übernimmt Verträge und Kundenbeziehungen und führt den Betrieb fort. Alle Arbeitnehmer, die dem übergegangenen Betrieb oder Betriebsteil zugeordnet sind, wechseln automatisch zum neuen Arbeitgeber. In der Praxis wird häufig versucht, den Betriebsübergang zu vermeiden – etwa durch Aufteilung des Betriebs in kleine Einheiten oder durch zeitliche Zäsuren. Die Arbeitsgerichte prüfen solche Gestaltungen kritisch und erkennen einen Betriebsübergang auch bei verschleierten Konstruktionen. Outsourcing und Funktionsnachfolge Beim Outsourcing lagert ein Unternehmen bestimmte Funktionen (z.B. IT, Kantine, Reinigung, Logistik) an einen externen Dienstleister aus. Ob ein Betriebsübergang vorliegt, hängt davon ab, ob eine wirtschaftliche Einheit übergeht, die ihre Identität bewahrt. Bei betriebsmittelintensiven Tätigkeiten (z.B. Produktion, Logistik) ist die Übernahme der Betriebsmittel entscheidend. Bei betriebsmittelarmen Tätigkeiten (z.B. Reinigung, IT-Support) kann die Übernahme eines wesentlichen Teils der Belegschaft für einen Betriebsübergang genügen. Die Rechtsprechung ist hier differenziert: Die bloße Übernahme einer Tätigkeit ohne Übernahme von Betriebsmitteln oder Personal begründet keinen Betriebsübergang. Werden aber die wesentlichen Arbeitnehmer übernommen, kann auch ohne Betriebsmittel ein Übergang vorliegen. Auftragsnachfolge Bei der Auftragsnachfolge verliert ein Unternehmen einen Auftrag an einen Konkurrenten, der den Auftrag künftig ausführt. Dies allein begründet noch keinen Betriebsübergang – der bloße Wechsel des Auftragnehmers reicht nicht aus. Ein Betriebsübergang kann aber vorliegen, wenn der neue Auftragnehmer: wesentliche Betriebsmittel des bisherigen Auftragnehmers übernimmt, oder einen wesentlichen Teil der Belegschaft des bisherigen Auftragnehmers einstellt Typische Fälle sind Catering-Verträge, Reinigungsaufträge, Sicherheitsdienste oder Betriebskantinen. Umstrukturierung im Konzern Auch innerhalb eines Konzerns kann ein Betriebsübergang stattfinden, wenn Betriebe oder Betriebsteile von einer Konzerngesellschaft auf eine andere übertragen werden. Die Arbeitnehmer wechseln dann automatisch zur aufnehmenden Gesellschaft – auch wenn sich aus ihrer Sicht wenig ändert. Rechte der Arbeitnehmer Automatischer Übergang des Arbeitsverhältnisses Das wichtigste Recht der Arbeitnehmer ist zugleich keine aktive Handlung: Das Arbeitsverhältnis geht automatisch über. Der Arbeitnehmer muss nichts tun, um seinen Arbeitsplatz zu behalten. Er muss keinen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben und kann die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen verlangen. Der neue Arbeitgeber tritt in alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ein: Vergütungsansprüche Urlaubsansprüche Betriebliche Altersversorgung Kündigungsfristen Betriebszugehörigkeit Die Betriebszugehörigkeit beim alten Arbeitgeber wird angerechnet. Ein Arbeitnehmer, der 15 Jahre beim alten Arbeitgeber beschäftigt war, hat beim neuen Arbeitgeber vom ersten Tag an 15 Jahre Betriebszugehörigkeit – mit allen Konsequenzen für Kündigungsfristen und Sozialauswahl. Informationsrecht Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf vollständige und rechtzeitige Information über den Betriebsübergang. Die Unterrichtung muss schriftlich erfolgen und vor dem Übergang zugehen. Sie muss enthalten: Pflichtinhalte der Unterrichtung: Zeitpunkt oder geplanter Zeitpunkt des Übergangs Grund für den Übergang (z.B. Verkauf, Outsourcing) Rechtliche Folgen (z.B. neuer Arbeitgeber, Fortgeltung des Arbeitsvertrags) Wirtschaftliche Folgen (z.B. wirtschaftliche Lage des neuen Inhabers) Soziale Folgen (z.B. Änderungen der betrieblichen Altersversorgung) Geplante Maßnahmen (z.B. Umstrukturierungen, Personalabbau) Hinweis auf das Widerspruchsrecht Eine fehlerhafte oder unvollständige Unterrichtung hat erhebliche Konsequenzen: Die Widerspruchsfrist beginnt nicht zu laufen. Der Arbeitnehmer kann auch noch Jahre nach dem Betriebsübergang widersprechen – sofern er von der Fehlerhaftigkeit Kenntnis erlangt. Widerspruchsrecht Das Widerspruchsrecht gibt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu verhindern. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und innerhalb eines Monats nach Zugang der ordnungsgemäßen Unterrichtung erklärt werden. Rechtsfolgen des Widerspruchs: Das Arbeitsverhältnis geht nicht auf den neuen Inhaber über Das Arbeitsverhältnis besteht mit dem alten Arbeitgeber fort Der alte Arbeitgeber kann betriebsbedingt kündigen, wenn keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht Der Widerspruch ist ein zweischneidiges Schwert: Der Arbeitnehmer behält zwar seinen bisherigen Arbeitgeber, riskiert aber eine betriebsbedingte Kündigung, wenn beim alten Arbeitgeber kein Arbeitsplatz mehr vorhanden ist. Bei einer Betriebsstilllegung oder vollständigen Veräußerung führt der Widerspruch fast zwangsläufig zur Kündigung. Kündigungsschutz Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist unwirksam – sowohl durch den alten als auch durch den neuen Arbeitgeber. Dieses Kündigungsverbot schützt die Arbeitnehmer davor, im Zuge des Übergangs ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Das Kündigungsverbot gilt aber nur für Kündigungen wegen des Betriebsübergangs. Kündigungen aus anderen Gründen bleiben möglich: Betriebsbedingte Kündigung wegen Wegfall des Arbeitsplatzes (nicht wegen des Übergangs selbst) Verhaltensbedingte Kündigung wegen Pflichtverletzung Personenbedingte Kündigung wegen Krankheit In der Praxis ist die Abgrenzung oft schwierig. Kündigungen, die zeitnah zum Betriebsübergang ausgesprochen werden, werden von den Arbeitsgerichten kritisch geprüft. Pflichten des Arbeitgebers Unterrichtungspflicht Sowohl der alte als auch der neue Arbeitgeber sind zur Unterrichtung verpflichtet. In der Praxis erfolgt die Unterrichtung meist durch den alten Arbeitgeber, oft in Abstimmung mit dem neuen Inhaber. Die Unterrichtung muss: schriftlich erfolgen (E-Mail genügt nicht) vor dem Betriebsübergang zugehen alle gesetzlich vorgeschriebenen Inhalte umfassen verständlich und vollständig sein Fehler bei der Unterrichtung sind häufig und haben weitreichende Konsequenzen: Die Widerspruchsfrist beginnt nicht zu laufen. Arbeitnehmer können auch Jahre später noch widersprechen, wenn sie von der Fehlerhaftigkeit erfahren. Fortführung der Arbeitsbedingungen Der neue Arbeitgeber muss die Arbeitsbedingungen aus dem Arbeitsvertrag fortführen. Er kann sie nicht einseitig verschlechtern. Änderungen bedürfen einer Änderungskündigung oder einer einvernehmlichen Vertragsänderung. Besondere Regeln gelten für Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen: Ihre Inhalte werden Bestandteil des Arbeitsverhältnisses Sie dürfen ein Jahr lang nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden Ausnahme: Der neue Arbeitgeber ist an einen anderen Tarifvertrag gebunden Gesamtschuldnerische Haftung Für Verpflichtungen, die vor dem Betriebsübergang entstanden sind, haften alter und neuer Arbeitgeber als Gesamtschuldner. Der Arbeitnehmer kann wählen, wen er in Anspruch nimmt. Der alte Arbeitgeber haftet allerdings nur für Verpflichtungen, die: vor dem Übergang entstanden sind, und innerhalb eines Jahres nach dem Übergang fällig werden Für Verpflichtungen, die nach dem Übergang entstehen, haftet allein der neue Arbeitgeber. Optionen und Spielräume Für Arbeitnehmer Unterrichtung prüfen: Prüfen Sie die Unterrichtung sorgfältig auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Fehler können Ihnen später Optionen eröffnen. Holen Sie im Zweifel rechtlichen Rat ein. Widerspruch abwägen: Der Widerspruch ist nur in wenigen Fällen sinnvoll – etwa wenn der neue Arbeitgeber wirtschaftlich unsicher erscheint und beim alten Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung möglich ist. Bei vollständiger Veräußerung des Betriebs führt der Widerspruch meist zur betriebsbedingten Kündigung. Neue Verträge kritisch prüfen: Der neue Arbeitgeber darf keinen neuen Arbeitsvertrag verlangen und keine Verschlechterungen durchsetzen. Unterschreiben Sie nichts, ohne es geprüft zu haben. Ihr alter Vertrag gilt unverändert fort. Betriebliche Altersversorgung sichern: Die betriebliche Altersversorgung geht grundsätzlich mit über. Prüfen Sie aber, ob der neue Arbeitgeber die Zusagen erfüllen kann und ob Anpassungen geplant sind. Für Führungskräfte Besondere Vertragsbestandteile sichern: Führungskräfte haben oft individuelle Vereinbarungen (Boni, Dienstwagen, Zusatzversorgung). Diese gehen mit über, können aber in der Praxis Konflikte auslösen. Dokumentieren Sie Ihre Ansprüche. Wettbewerbsverbote prüfen: Nachvertragliche Wettbewerbsverbote gehen auf den neuen Arbeitgeber über. Prüfen Sie, ob das Wettbewerbsverbot für Sie noch sinnvoll ist oder ob Sie eine Aufhebung verhandeln können. Position neu verhandeln: Ein Betriebsübergang kann auch eine Chance sein. Wenn der neue Arbeitgeber Sie halten will, haben Sie Verhandlungsspielraum für bessere Konditionen. Für Arbeitgeber (Veräußerer) Ordnungsgemäße Unterrichtung: Investieren Sie Zeit in eine vollständige und rechtssichere Unterrichtung. Fehler können Jahre später zu Widersprüchen führen und die gesamte Transaktion gefährden. Sozialauswahl vorbereiten: Wenn Arbeitnehmer widersprechen und Sie keine Beschäftigungsmöglichkeit haben, müssen Sie betriebsbedingt kündigen. Bereiten Sie die Sozialauswahl sorgfältig vor. Haftungsrisiken begrenzen: Vereinbaren Sie im Kaufvertrag mit dem Erwerber Regelungen zur Freistellung von Altverbindlichkeiten. Die gesamtschuldnerische Haftung lässt sich im Innenverhältnis regeln. Für Arbeitgeber (Erwerber) Due Diligence: Prüfen Sie vor dem Erwerb sorgfältig, welche Arbeitsverhältnisse übergehen und welche Verpflichtungen damit verbunden sind. Altlasten (Überstunden, Urlaub, Altersversorgung) können erhebliche Kosten verursachen. Keine neuen Verträge erzwingen: Sie können von den Arbeitnehmern nicht verlangen, neue Arbeitsverträge zu unterschreiben. Versuchen Sie es trotzdem, machen Sie sich angreifbar. Integration planen: Planen Sie die Integration der übernommenen Arbeitnehmer sorgfältig. Unterschiedliche Vergütungssysteme und Arbeitsbedingungen können zu Konflikten führen. Fristen Widerspruchsfrist Die wichtigste Frist für Arbeitnehmer ist die Widerspruchsfrist von einem Monat. Sie beginnt mit Zugang der ordnungsgemäßen Unterrichtung. Ist die Unterrichtung fehlerhaft oder unvollständig, beginnt die Frist nicht zu laufen. Die Rechtsprechung hat entschieden, dass ein Widerspruch auch noch Jahre nach dem Betriebsübergang möglich ist, wenn die Unterrichtung fehlerhaft war. Allerdings kann das Widerspruchsrecht verwirkt sein, wenn der Arbeitnehmer lange Zeit widerspruchslos beim neuen Arbeitgeber gearbeitet hat und dieser auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses vertrauen durfte. Haftungsfrist Der alte Arbeitgeber haftet als Gesamtschuldner nur für Ansprüche, die vor dem Übergang entstanden sind und innerhalb eines Jahres nach dem Übergang fällig werden. Danach haftet nur noch der neue Arbeitgeber. Veränderungssperre Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, die durch den Betriebsübergang zu Bestandteilen des Arbeitsvertrags werden, dürfen ein Jahr lang nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Wirtschaftliche Aspekte Keine Abfindung durch den Betriebsübergang selbst Ein Betriebsübergang allein begründet keinen Anspruch auf Abfindung. Die Arbeitsverhältnisse gehen über, die Arbeitnehmer behalten ihre Arbeitsplätze. Eine Abfindung kommt nur in Betracht, wenn: ein Sozialplan vereinbart wird (bei gleichzeitiger Betriebsänderung) eine Kündigung ausgesprochen und im Vergleich eine Abfindung vereinbart wird ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird Risiken bei Widerspruch Der Widerspruch gegen den Betriebsübergang kann wirtschaftlich riskant sein. Wenn der alte Arbeitgeber keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr hat, wird er betriebsbedingt kündigen. Der Arbeitnehmer erhält dann zwar den normalen Kündigungsschutz und kann Kündigungsschutzklage erheben, verliert aber möglicherweise seinen Arbeitsplatz. Bei der Entscheidung über den Widerspruch sollten Sie abwägen: Gibt es beim alten Arbeitgeber noch einen Arbeitsplatz für Sie? Wie sicher ist der neue Arbeitgeber wirtschaftlich? Welche Kündigungsschutzrechte haben Sie? Können Sie eine Abfindung verhandeln? Veränderung der Arbeitsbedingungen Der neue Arbeitgeber kann die Arbeitsbedingungen nicht einseitig verschlechtern. Er ist an den bestehenden Arbeitsvertrag gebunden. Änderungen sind nur möglich durch: Einvernehmliche Vertragsänderung Änderungskündigung Ablauf der Veränderungssperre für tarifliche Regelungen In der Praxis versuchen neue Arbeitgeber oft, die übernommenen Arbeitnehmer auf ihre eigenen Vertragsmuster zu bringen. Dem müssen Sie nicht zustimmen. Lassen Sie neue Verträge immer prüfen, bevor Sie unterschreiben. Sie sind von einem Betriebsübergang betroffen? Kontaktieren Sie uns SOFORT für eine kostenlose Ersteinschätzung: ☎ 089/3801990 | ✉ thorn@thorn-law.de Wir prüfen die Unterrichtung auf Vollständigkeit und Fehler, beraten Sie zum Widerspruchsrecht und vertreten Ihre Interessen gegenüber dem alten und neuen Arbeitgeber. Wenn der neue Arbeitgeber Verschlechterungen durchsetzen will, setzen wir Ihre Rechte durch. Wir kennen die Fallstricke bei Betriebsübergängen und schützen Sie vor Fehlentscheidungen. Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1500 Mandate bearbeitet und zahlreiche Arbeitnehmer bei Betriebsübergängen begleitet. Profitieren Sie von unserer Erfahrung! Dieser Artikel wurde von Dr. Thorn Rechtsanwälte mbB erstellt. Stand: 21.1.2026. DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ – Betriebsübergang Gehen meine Arbeitsbedingungen bei einem Betriebsübergang automatisch mit über? Ja, Ihr Arbeitsvertrag geht unverändert auf den neuen Arbeitgeber über. Der neue Inhaber tritt in alle Rechte und Pflichten ein – Vergütung, Urlaub, Kündigungsfristen, Betriebszugehörigkeit. Er kann keine Verschlechterungen durchsetzen und darf keinen neuen Arbeitsvertrag verlangen. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen werden Bestandteil Ihres Arbeitsvertrags und dürfen ein Jahr lang nicht zu Ihrem Nachteil geändert werden. Was passiert, wenn ich dem Betriebsübergang widerspreche? Wenn Sie widersprechen, bleibt Ihr Arbeitsverhältnis beim alten Arbeitgeber bestehen. Das kann sinnvoll sein, wenn dort weiterhin Beschäftigungsmöglichkeiten existieren. Hat der alte Arbeitgeber jedoch keinen Arbeitsplatz mehr für Sie – etwa bei vollständiger Veräußerung des Betriebs – kann er Ihnen betriebsbedingt kündigen. Der Widerspruch sollte daher wohlüberlegt sein. Lassen Sie sich vorher beraten. Was muss ich als Arbeitgeber bei einem Betriebsübergang beachten? Sie müssen die betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang schriftlich und vollständig über Zeitpunkt, Grund, rechtliche und wirtschaftliche Folgen sowie geplante Maßnahmen informieren. Fehler bei der Unterrichtung führen dazu, dass die Widerspruchsfrist nicht zu laufen beginnt. Zudem dürfen Sie nicht wegen des Betriebsübergangs kündigen und müssen die bestehenden Arbeitsbedingungen fortführen. Als Veräußerer haften Sie gesamtschuldnerisch für Altverbindlichkeiten. Welche Fristen muss ich beim Betriebsübergang beachten? Die wichtigste Frist ist die Widerspruchsfrist von einem Monat nach Zugang der ordnungsgemäßen Unterrichtung. Ist die Unterrichtung fehlerhaft, beginnt die Frist nicht zu laufen – ein Widerspruch kann dann auch später noch möglich sein. Der alte Arbeitgeber haftet als Gesamtschuldner nur für Ansprüche, die innerhalb eines Jahres nach dem Übergang fällig werden. Tarifliche Regelungen dürfen ein Jahr lang nicht zum Nachteil geändert werden. Habe ich bei einem Betriebsübergang Anspruch auf eine Abfindung? Der Betriebsübergang selbst begründet keinen Abfindungsanspruch – Sie behalten ja Ihren Arbeitsplatz. Eine Abfindung kommt in Betracht, wenn gleichzeitig eine Betriebsänderung stattfindet und ein Sozialplan vereinbart wird, wenn Sie nach einem Widerspruch betriebsbedingt gekündigt werden und einen Vergleich schließen, oder wenn Sie einen Aufhebungsvertrag verhandeln. Bei fehlerhafter Unterrichtung kann die Drohung mit einem späten Widerspruch ein Druckmittel für Abfindungsverhandlungen sein. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • Probezeit im Arbeitsrecht: Dauer, Rechte und Kündigungsschutz

    Probezeit im Arbeitsrecht: zulässige Dauer, Kündigungsfristen, Kündigungsschutz und Besonderheiten bei Verlängerung oder Wechsel der Tätigkeit. Probezeit - Rechte, Pflichten Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Überblick: Das Wichtigste zur Probezeit Die Probezeit ist die Anfangsphase eines Arbeitsverhältnisses, in der beide Seiten - Arbeitgeber und Arbeitnehmer - prüfen können, ob sie zueinander passen. Die maximale Dauer beträgt sechs Monate. In dieser Zeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1500 Mandate bearbeitet und darunter viele Probezeitfälle begleitet. Unsere Erfahrung zeigt: Viele Arbeitnehmer kennen ihre Rechte in der Probezeit nicht. Dabei haben Sie auch in der Probezeit wichtige Ansprüche auf Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Kündigungsschutz. Dieser Artikel erklärt Ihnen alles Wichtige zur Probezeit: Wie lange darf sie dauern? Welche Rechte haben Sie? Kann sie verlängert werden? Was gilt bei Kündigung? Mit praktischen Beispielen, einer Checkliste und Hinweisen auf häufige Irrtümer. Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll nur ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht. Was ist eine Probezeit? Die Probezeit ist ein Zeitraum zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses , in dem beide Parteien die Zusammenarbeit erproben können. Sie dient dazu, festzustellen, ob der Arbeitnehmer für die Stelle geeignet ist und ob er sich im Team und Unternehmen wohlfühlt. Muss eine Probezeit vereinbart werden? Ja, eine Probezeit gilt NICHT automatisch. Sie muss im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart werden. Fehlt eine Vereinbarung, gibt es keine Probezeit. Das Arbeitsverhältnis beginnt dann sofort "regulär" - allerdings gilt das Kündigungsschutzgesetz erst nach sechs Monaten (Wartezeit). Maximale Dauer: 6 Monate Die gesetzliche Höchstdauer für eine Probezeit beträgt sechs Monate (§ 622 Abs. 3 BGB). Längere Probezeiten sind unwirksam - sie gelten dann automatisch als auf sechs Monate verkürzt. In der Praxis sind Probezeiten von drei oder sechs Monaten üblich. Kürzere Zeiten (z.B. 1-2 Monate) sind rechtlich zulässig, werden aber selten vereinbart. Beispiel : Im Arbeitsvertrag steht: "Die Probezeit beträgt 9 Monate." Diese Klausel ist unwirksam. Die Probezeit beträgt automatisch nur 6 Monate. Bei Auszubildenden gelten abweichende Regelungen: Die Probezeit beträgt mindestens einen Monat und höchstens vier Monate (§ 20 BBiG). Rechte des Arbeitnehmers in der Probezeit Trotz eingeschränktem Kündigungsschutz haben Arbeitnehmer in der Probezeit alle üblichen Rechte: 1. Entgeltfortzahlung bei Krankheit Wird ein Arbeitnehmer krank, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen (§ 3 EFZG) - allerdings erst nach vierwöchiger Betriebszugehörigkeit . In den ersten vier Wochen besteht nur Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit, die bereits gearbeitet wurde. Beispiel : Ein Arbeitnehmer wird nach zwei Wochen Beschäftigung krank. Er hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Wird er nach fünf Wochen Beschäftigung krank, hat er Anspruch auf bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung. 2. Urlaubsanspruch Der gesetzliche Urlaubsanspruch entsteht auch in der Probezeit. Nach § 4 BUrlG erwirbt ein Arbeitnehmer für jeden vollen Monat der Beschäftigung ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Beispiel : Der Jahresurlaub beträgt 24 Tage. Nach drei Monaten Probezeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 6 Urlaubstage (3/12 von 24). Der volle Jahresurlaub entsteht erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit (§ 4 BUrlG). 3. Gehalt und Sozialversicherung In der Probezeit haben Sie Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Gehalt. Es darf NICHT niedriger sein als außerhalb der Probezeit. Eine "Probezeit-Vergütung" mit niedrigerem Lohn ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und sachlich gerechtfertigt ist. Sie sind während der Probezeit vollständig sozialversicherungspflichtig (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung). 4. Arbeitszeugnis Auch während der Probezeit können Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis verlangen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z.B. durch Kündigung ) besteht Anspruch auf ein Arbeitszeugnis . 5. Schutz vor Diskriminierung Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gilt auch in der Probezeit. Diskriminierungen wegen Geschlecht, Alter, Religion, Behinderung, ethnischer Herkunft oder sexueller Identität sind verboten. Verlängerung der Probezeit Eine Verlängerung der Probezeit über sechs Monate hinaus ist grundsätzlich NICHT möglich . Die gesetzliche Höchstgrenze von sechs Monaten ist zwingend. Eine Verlängerung INNERHALB der sechs Monate ist möglich, wenn beide Parteien zustimmen und ein sachlicher Grund vorliegt (z.B. längere Krankheit, sodass eine Beurteilung nicht möglich war). Dies muss aber vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Probezeit geschehen. Beispiel : Im Arbeitsvertrag ist eine Probezeit von drei Monaten vereinbart. Nach zwei Monaten wird der Arbeitnehmer für sechs Wochen krank. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren einvernehmlich eine Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Monate (insgesamt fünf Monate). Das ist zulässig. Kündigung in der Probezeit In der Probezeit gelten besondere Kündigungsregeln: Kündigungsfrist: 2 Wochen Während der Probezeit gilt für beide Seiten eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Die Kündigung kann zu jedem beliebigen Tag ausgesprochen werden - nicht nur zum Monatsende. Beispiel : Die Kündigung geht am Dienstag, 5. März zu. Die zweiwöchige Frist endet am Dienstag, 19. März. Das Arbeitsverhältnis endet am 19. März um 24:00 Uhr. Formvorschrift: Schriftform erforderlich Wichtig: Auch in der Probezeit muss die Kündigung schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Eine mündliche, per E-Mail oder WhatsApp ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Kündigungsschutz in der Probezeit Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt in der Probezeit NICHT. Der Arbeitgeber muss also keinen "sozial gerechtfertigten" Kündigungsgrund nachweisen. ABER: Es gibt weiterhin Kündigungsschutz ! Diskriminierende, willkürliche oder sittenwidrige Kündigungen sind auch in der Probezeit unwirksam. Und besondere Gruppen (Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder) genießen Sonderkündigungsschutz. → Alle Details zu Kündigungsschutz, Sonderkündigungsschutz, Betriebsratsanhörung und wie Sie sich gegen eine Kündigung wehren können, finden Sie in unserem ausführlichen Artikel: Probezeitkündigung Checkliste: Probezeit - Was Sie wissen müssen Ist die Probezeit im Arbeitsvertrag vereinbart? Wenn nein: keine Probezeit! Wie lange dauert die Probezeit? Max. 6 Monate Welche Kündigungsfrist gilt? Standardmäßig 2 Wochen Habe ich Anspruch auf Urlaub? Ja, 1/12 des Jahresurlaubs pro Monat Habe ich Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit? Ja, aber erst nach 4 Wochen Kann die Probezeit verlängert werden? Nur innerhalb der 6-Monats-Grenze und mit Zustimmung Bei Kündigung: War die Betriebsratsanhörung ordnungsgemäß? Bei Kündigung: Ist die Kündigung schriftlich mit Unterschrift? Bei Kündigung: Könnte Diskriminierung vorliegen? Bei Kündigung: Innerhalb von 3 Wochen Anwalt konsultieren! Häufige Irrtümer zur Probezeit Aus unserer 25-jährigen Erfahrung kennen wir die typischen Irrtümer: "Die Probezeit gilt automatisch" Falsch! Probezeit muss vereinbart werden. Ohne Vereinbarung keine Probezeit. "In der Probezeit habe ich keinen Urlaubsanspruch" Der Urlaubsanspruch entsteht auch in der Probezeit. Sie erwerben für jeden vollen Monat 1/12 des Jahresurlaubs. "In der Probezeit bekomme ich kein Krankengeld" Teilweise falsch! Nach vier Wochen Betriebszugehörigkeit haben Sie Anspruch auf bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung bei Krankheit. "Die Probezeit verlängert sich automatisch bei Krankheit" Falsch! Eine Verlängerung muss einvernehmlich vereinbart werden. "In der Probezeit kann man ohne Grund kündigen" Irreführend! Das KSchG gilt nicht, aber Diskriminierung, Willkür und Verstöße gegen Sonderkündigungsschutz sind verboten. "Schwangere haben auch in der Probezeit keinen Kündigungsschutz" Komplett falsch! Schwangere genießen ab Beginn der Schwangerschaft vollen Kündigungsschutz - auch in der Probezeit. Sie haben Fragen zur Probezeit oder wurden gekündigt? Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung: ☎ 089/3801990 | ✉ thorn@thorn-law.de Wir beraten Sie zu allen Fragen rund um die Probezeit: Rechte, Pflichten, Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch und vieles mehr. Bei Kündigung prüfen wir sofort, ob diese wirksam ist. Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1500 Mandate bearbeitet und darunter viele Probezeitfälle begleitet. Profitieren Sie von unserer Erfahrung! Details zur Kündigung in der Probezeit finden Sie hier: → Probezeitkündigung Dieser Artikel wurde von Dr. Thorn Rechtsanwälte mbB erstellt. Stand: 2025. DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ - Probezeit Wie lange darf eine Probezeit dauern? Eine Probezeit darf maximal 6 Monate betragen (§ 622 Abs. 3 BGB). Kürzere Zeiträume sind zulässig, aber eine Verlängerung über 6 Monate hinaus ist unwirksam. Tarifverträge können abweichende Regelungen enthalten. Für Auszubildende gilt eine maximale Probezeit von 4 Monaten (§ 20 BBiG). Die Probezeit kann durch individuelle Vereinbarung verkürzt, aber nicht über 6 Monate hinaus verlängert werden. Ein Verzicht auf die Probezeit ist möglich, verkürzt aber nicht die 6-monatige Wartezeit für den allgemeinen Kündigungsschutz. Welche Kündigungsfristen gelten in der Probezeit? Während der Probezeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen für beide Parteien (§ 622 Abs. 3 BGB). Eine längere oder kürzere Frist kann nur durch Tarifvertrag oder individuelle Vereinbarung geregelt sein. Habe ich während der Probezeit Anspruch auf Urlaub? Ja, Arbeitnehmer erwerben auch in der Probezeit anteiligen Urlaubsanspruch (§ 3 BUrlG). Wer vor Ablauf von 6 Monaten kündigt oder gekündigt wird, hat 1/12 des Jahresurlaubs pro Monat. Kann ich während der Probezeit krank sein und trotzdem übernommen werden? Ja, eine Erkrankung in der Probezeit ist kein automatischer Kündigungsgrund. Allerdings kann der Arbeitgeber die Kündigung während der Krankschreibung aussprechen Gibt es einen besonderen Kündigungsschutz in der Probezeit? Nein, das allgemeine Kündigungsschutzgesetz (§ 1 KSchG) gilt erst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit. Allerdings haben Schwangere, Schwerbehinderte oder Betriebsratsmitglieder schon in der Probezeit einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • Akkordlohn im Arbeitsrecht: Voraussetzungen, Kontrolle und Vergütung

    Akkordlohn im Arbeitsrecht: Voraussetzungen, Kontrolle, Arbeitsschutz und Vergütung verständlich dargestellt – mit Beispielen aus der Praxis. Akkordlohn im Arbeitsrecht Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Akkordlohn - Überblick Der Akkordlohn ist eine leistungsbezogene Entlohnungsform, bei der die Vergütung direkt an die erbrachte Arbeitsleistung gekoppelt ist. Diese Entlohnungsform findet sich häufig in produzierenden Gewerben, kann aber auch in anderen Branchen angewendet werden. Ziel des Akkordlohns ist es, Arbeitnehmer zu höherer Produktivität zu motivieren , indem die Entlohnung direkt an die erbrachte Leistung gekoppelt wird. Deswegen steht der Akkordlohn auch in der Kritik, da er zu erhöhtem Stress und gesundheitlichen Belastungen führen kann. Der Akkordlohn ist im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass der Akkordlohn mindestens dem gesetzlichen Mindestlohn entspricht. Akkordlohn - Definition und Grundprinzip Beim Akkordlohn richtet sich die Höhe des Lohns nach der Menge der produzierten Güter oder der erbrachten Dienstleistungen in einer bestimmten Zeit. Das Grundprinzip lautet: Je mehr ein Arbeitnehmer leistet, desto höher fällt sein Lohn aus. Der Akkordlohn setzt sich in der Regel aus zwei Komponenten zusammen: Einem Grundlohn, der unabhängig von der Leistung gezahlt wird Einem leistungsabhängigen Anteil, der sich nach der erbrachten Stückzahl oder Leistung richtet Rechtliche Grundlagen In Deutschland ist der Akkordlohn im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Wichtige rechtliche Aspekte sind: Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass der Akkordlohn mindestens dem gesetzlichen Mindestlohn entspricht. Die Akkordarbeit darf nicht zu einer Gefährdung der Gesundheit des Arbeitnehmers führen. Es gelten die allgemeinen Arbeitszeitregelungen, insbesondere die Höchstarbeitszeit von 10 Stunden pro Tag. Vorteile für Arbeitnehmer Möglichkeit eines höheren Verdienstes bei hoher Leistung Direkte Kontrolle über den eigenen Verdienst Flexible Gestaltung der Arbeitsintensität Nachteile für Arbeitnehmer Höherer Leistungsdruck und Stress Mögliche gesundheitliche Belastungen durch hohe Arbeitsintensität Schwankende Einkommen bei schwankender Auftragslage Gefahr der Vernachlässigung von Qualität zugunsten von Quantität Berechnung des Akkordlohns Die Berechnung des Akkordlohns erfolgt in der Regel nach folgender Formel: Akkordlohn = Akkordrichtsatz x geleistete Stückzahl Der Akkordrichtsatz ist der Betrag, der pro produzierter Einheit gezahlt wird. Er wird oft auf Basis von Zeitstudien oder Erfahrungswerten festgelegt. Arten des Akkordlohns Es gibt verschiedene Varianten des Akkordlohns: Zeitakkord: Der Lohn richtet sich nach der Zeit, die für eine bestimmte Leistung benötigt wird. Geldakkord: Der Lohn wird direkt an die produzierte Stückzahl gekoppelt. Gruppenakkord: Die Leistung einer Gruppe von Arbeitnehmern wird gemeinsam bewertet und entlohnt. Prämienakkord: Zusätzlich zum Grundlohn werden Prämien für besondere Leistungen gezahlt. Schutzmaßnahmen für Arbeitnehmer Um die Interessen der Arbeitnehmer zu schützen, gibt es verschiedene Regelungen: Akkordschutz: Bei unverschuldeten Unterbrechungen oder Störungen muss der Arbeitgeber einen Durchschnittslohn zahlen. Einarbeitungszeit: Neue Mitarbeiter haben Anspruch auf eine angemessene Einarbeitungszeit mit garantiertem Mindestlohn. Mitbestimmung: Der Betriebsrat hat bei der Festlegung von Akkordrichtsätzen ein Mitbestimmungsrecht. DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ - Akkordlohn Was ist Akkordlohn? Akkordlohn ist eine Form des Leistungslohns, bei der die Vergütung von der erbrachten Arbeitsmenge abhängt. Welche Arten von Akkordlohn gibt es? Es gibt Stückakkord (Geldakkord), bei dem pro produzierter Einheit gezahlt wird, und Zeitakkord, bei dem eine Vorgabezeit pro Einheit definiert ist. Welche Vor- und Nachteile hat Akkordlohn für Arbeitnehmer? Vorteile: Höheres Einkommen durch höhere Leistung. Nachteile: Hoher Leistungsdruck, gesundheitliche Risiken, ungleichmäßiges Einkommen. In welchen Branchen wird Akkordlohn häufig eingesetzt? Akkordlohn wird in der Industrie, Produktion, im Bauwesen und in handwerklichen Berufen angewendet. Welche gesetzlichen Regelungen gelten für Akkordlohn? Akkordlohn unterliegt dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG), dem Mindestlohngesetz (MiLoG) sowie arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben. Besondere Gruppen wie Jugendliche oder Schwangere sind von Akkordarbeit ausgeschlossen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. 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  • Arbeitszeit im Arbeitsrecht: Regelungen, Rechte und Pflichten 2026

    Arbeitszeit im Arbeitsrecht: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeiten und Pflicht zur Arbeitszeiterfassung – Überblick über zentrale Vorgaben. Arbeitszeit im Arbeitsrecht Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Arbeitszeit – Grenzen, Pausen, Erfassung Das Arbeitszeitrecht ist ein zentraler Bestandteil des Arbeitsschutzes und regelt, wie lange Arbeitnehmer täglich und wöchentlich arbeiten dürfen. Das Arbeitszeitgesetz schützt Beschäftigte vor übermäßiger Belastung und sichert angemessene Erholungszeiten. Für Arbeitnehmer ist es wichtig zu wissen, welche Grenzen gelten, wann Pausen einzulegen sind und welche Rechte bei Überstunden bestehen. Dieser Artikel richtet sich an Arbeitnehmer, die ihre Rechte bei Arbeitszeiten, Pausen und Überstunden kennen möchten, an Arbeitgeber, die ihre Pflichten zur Arbeitszeiterfassung verstehen wollen, und an Führungskräfte, die für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes verantwortlich sind. Das Wichtigste in Kürze Tägliche Höchstarbeitszeit: Grundsätzlich 8 Stunden pro Werktag, ausnahmsweise bis zu 10 Stunden bei entsprechendem Ausgleich innerhalb von 6 Monaten. Wöchentliche Höchstarbeitszeit: Bei einer 6-Tage-Woche maximal 48 Stunden im Durchschnitt, vorübergehend bis zu 60 Stunden möglich. Pausenregelung: Ab 6 Stunden Arbeitszeit mindestens 30 Minuten Pause, ab 9 Stunden mindestens 45 Minuten. Ruhezeit: Nach Arbeitsende mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit bis zum nächsten Arbeitsbeginn. Erfassungspflicht: Seit dem BAG-Urteil vom 13.09.2022 müssen Arbeitgeber die gesamte Arbeitszeit aller Beschäftigten erfassen. Verstöße: Bußgelder bis zu 30.000 Euro, bei schweren oder wiederholten Verstößen auch strafrechtliche Konsequenzen möglich. Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll nur ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht. Begriff und rechtliche Grundlagen Was ist Arbeitszeit? Als Arbeitszeit gilt nach § 2 Abs. 1 ArbZG die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Entscheidend ist die tatsächliche Arbeitsleistung – Pausen zählen grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit. Eine Ausnahme gilt im Bergbau unter Tage, wo auch Ruhepausen als Arbeitszeit gelten. Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Hat ein Arbeitnehmer also zwei Jobs, darf die Gesamtarbeitszeit die gesetzlichen Höchstgrenzen nicht überschreiten. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Das Arbeitszeitgesetz von 1994 bildet die zentrale Rechtsgrundlage für die Arbeitszeitregelung in Deutschland. Es verfolgt zwei Hauptziele: den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und den Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage als Tage der Arbeitsruhe zu schützen. Das ArbZG gilt für alle Arbeitnehmer und Auszubildenden. Ausgenommen sind unter anderem leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, Chefärzte, Leiter öffentlicher Dienststellen sowie Arbeitnehmer im liturgischen Bereich der Kirchen. Die tägliche Höchstarbeitszeit Grundsatz: 8 Stunden pro Tag Nach § 3 Satz 1 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Als Werktage gelten Montag bis Samstag – der Samstag ist arbeitsrechtlich ein regulärer Werktag. Daraus ergibt sich bei einer 6-Tage-Woche eine maximale Wochenarbeitszeit von 48 Stunden. Ausnahme: Bis zu 10 Stunden Die tägliche Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 Satz 2 ArbZG). Diese Regelung ermöglicht flexible Arbeitszeitgestaltung, etwa für Projektarbeit oder saisonale Schwankungen. Ein Beispiel verdeutlicht dies: Ein Arbeitnehmer arbeitet vier Wochen lang jeweils 50 Stunden. In den folgenden Wochen muss er entsprechend weniger arbeiten, sodass der Durchschnitt von 48 Stunden pro Woche innerhalb des Ausgleichszeitraums eingehalten wird. Pausenregelung Gesetzliche Mindestpausen Das Arbeitszeitgesetz schreibt in § 4 verbindliche Ruhepausen vor, die im Voraus feststehen müssen und die Arbeitszeit unterbrechen: Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden ist eine Pause von mindestens 30 Minuten erforderlich. Arbeitet jemand mehr als 9 Stunden, verlängert sich die Mindestpause auf 45 Minuten. Die Pausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Kein Verzicht auf Pausen Der Verzicht auf Pausen ist gesetzlich unzulässig, auch wenn Arbeitnehmer dies wünschen. Pausen dienen dem Gesundheitsschutz und sind zwingend einzuhalten. Arbeitgeber, die Pausenregelungen missachten, riskieren Bußgelder und arbeitsrechtliche Konsequenzen. Ruhezeiten Nach § 5 ArbZG müssen Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben. Erst danach darf die Arbeit am nächsten Tag wieder aufgenommen werden. In bestimmten Branchen kann die Ruhezeit um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn dies durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelt ist und ein entsprechender Ausgleich erfolgt. Zu diesen Branchen gehören unter anderem Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Gaststätten, Verkehrsbetriebe und die Landwirtschaft. Arbeitszeiterfassung Das BAG-Urteil vom 13. September 2022 Mit Beschluss vom 13.09.2022 (Az. 1 ABR 22/21) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein System einzurichten, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Diese Pflicht ergibt sich aus einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG. Das BAG folgte damit dem sogenannten „Stechuhr-Urteil" des EuGH vom 14. Mai 2019 (C-55/18), wonach die Mitgliedstaaten Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Arbeitszeiterfassung einzurichten. Was muss erfasst werden? Zu erfassen sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Die Pflicht gilt für alle Arbeitnehmer – auch für solche in Vertrauensarbeitszeit. Die Aufzeichnung kann auf Papier oder elektronisch erfolgen; eine bestimmte Form schreibt das Gesetz derzeit nicht vor. Der Arbeitgeber kann die Erfassung auf die Arbeitnehmer delegieren, bleibt aber für die ordnungsgemäße Aufzeichnung verantwortlich. Er muss die Mitarbeiter anleiten und die Einhaltung zumindest stichprobenartig kontrollieren. Geplante Gesetzesänderung Ein Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums sieht eine verpflichtende elektronische Arbeitszeiterfassung vor. Die Umsetzung verzögert sich jedoch; Fachleute rechnen frühestens Ende 2025 oder 2026 mit einer Gesetzesänderung. Überstunden und Mehrarbeit Begriffliche Unterscheidung Im Arbeitsrecht ist zwischen Überstunden und Mehrarbeit zu unterscheiden: Überstunden liegen vor, wenn über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus gearbeitet wird. Ein Teilzeitbeschäftigter mit 30 Wochenstunden leistet Überstunden, wenn er 35 Stunden arbeitet. Mehrarbeit bezeichnet die Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit von 8 Stunden täglich bzw. 48 Stunden wöchentlich. Vergütung von Überstunden Es gibt keine gesetzliche Regelung zur Überstundenvergütung. Ob und wie Überstunden vergütet werden, richtet sich nach dem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung. Fehlt eine vertragliche Regelung, sind Überstunden zu vergüten, wenn eine Vergütung „den Umständen nach zu erwarten ist" (§ 612 Abs. 1 BGB). Bei üblicher Entlohnung eines Jobs ist dies regelmäßig der Fall. Klauseln wie „Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten" sind nur wirksam, wenn sie die Anzahl der abgegoltenen Überstunden konkret benennen. Pauschale Abgeltungsklauseln ohne Obergrenze sind unwirksam (BAG, Az. 5 AZR 517/09). Sonn- und Feiertagsruhe Grundsätzliches Beschäftigungsverbot Nach § 9 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. Ausnahmen Das Gesetz sieht in § 10 ArbZG zahlreiche Ausnahmen vor, etwa für Not- und Rettungsdienste, Krankenhäuser, Gastronomie und Hotellerie, Rundfunk und Presse, Messe- und Ausstellungsbetriebe sowie Verkehrsbetriebe. Wer an Sonn- oder Feiertagen arbeitet, hat Anspruch auf einen Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen. Nachtarbeit Definition Nachtzeit ist nach § 2 Abs. 3 ArbZG die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien von 22 bis 5 Uhr. Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst. Besondere Schutzvorschriften Nachtarbeitnehmer haben Anspruch auf regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchungen. Die Arbeitszeit darf auch bei Nachtarbeit acht Stunden nicht überschreiten, kann aber unter denselben Voraussetzungen wie bei Tagarbeit auf zehn Stunden verlängert werden. Für Nachtarbeit besteht nach § 6 Abs. 5 ArbZG ein Anspruch auf angemessenen Ausgleich – entweder durch bezahlte freie Tage oder durch einen Nachtzuschlag. Das BAG hält einen Zuschlag von 25 % für angemessen. Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz Bußgelder Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern bis zu 30.000 Euro geahndet werden (§ 22 ArbZG). Dies betrifft insbesondere die Überschreitung der Höchstarbeitszeit, die Nichtgewährung von Pausen oder Ruhezeiten sowie die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen ohne Genehmigung. Strafrechtliche Konsequenzen Bei vorsätzlicher Gefährdung der Gesundheit von Arbeitnehmern oder bei wiederholten Verstößen drohen nach § 23 ArbZG Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr. Zeiten/Fristen im Überblick Situation Zeit/Frist Tägliche Höchstarbeitszeit 8 Stunden (max. 10 mit Ausgleich) Ausgleichszeitraum bei 10-Stunden-Tag 6 Monate / 24 Wochen Pause ab 6 Stunden Arbeitszeit Mindestens 30 Minuten Pause ab 9 Stunden Arbeitszeit Mindestens 45 Minuten Ruhezeit nach Arbeitsende Mindestens 11 Stunden Ersatzruhetag nach Sonntagsarbeit Innerhalb von 2 Wochen Aufbewahrung Arbeitszeitnachweise 2 Jahre Sie haben Fragen zur Arbeitszeit? Überstunden werden nicht vergütet? Ihr Arbeitgeber ignoriert Pausenzeiten? Die Arbeitszeiterfassung fehlt? Wir prüfen Ihre Situation und setzen Ihre Ansprüche durch – schnell, kompetent und mit über 25 Jahren Erfahrung im Arbeitsrecht. ☎ 089 / 38 01 990 ✉ thorn@thorn-law.de Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1500 Mandate bearbeitet und kennen alle Fallstricke bei Vertragsstrafen. Profitieren Sie von unserer Erfahrung! DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstraße 30, 80803 München Dieser Artikel wurde von Dr. Thorn Rechtsanwälte mbB erstellt. Stand: 23.1.2026 DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ – Arbeitszeit Wie viele Stunden darf ich maximal pro Tag arbeiten? Grundsätzlich 8 Stunden pro Werktag. Ausnahmsweise sind bis zu 10 Stunden erlaubt, wenn innerhalb von 6 Monaten ein Durchschnitt von 8 Stunden eingehalten wird. Muss mein Arbeitgeber meine Arbeitszeit erfassen? Ja. Seit dem BAG-Urteil vom 13.09.2022 sind alle Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zu erfassen – unabhängig von der Betriebsgröße. Habe ich einen Anspruch auf Bezahlung von Überstunden? Grundsätzlich ja, wenn keine wirksame Abgeltungsklausel vereinbart wurde. Pauschale Klauseln wie „Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten" ohne konkrete Obergrenze sind unwirksam. Wie lang muss die Pause bei einem 8-Stunden-Tag sein? Bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit sind mindestens 30 Minuten Pause vorgeschrieben. Die Pause kann in Blöcke von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Was droht meinem Arbeitgeber bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz? Bußgelder bis zu 30.000 Euro. Bei vorsätzlicher Gefährdung der Gesundheit von Arbeitnehmern oder wiederholten Verstößen können auch Geld- oder Freiheitsstrafen verhängt werden. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • Erstberatung im Arbeitsrecht: Ablauf, Kosten und Vorbereitung

    Erstberatung im Arbeitsrecht: typischer Ablauf, welche Unterlagen sinnvoll sind und wie sich Kosten und Nutzen einer ersten Einschätzung darstellen. Die Erstberatung im Arbeitsrecht Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Definition und Bedeutung Eine Erstberatung im Arbeitsrecht ist ein entscheidender Schritt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die rechtliche Unterstützung benötigen. Sie stellt das erste persönliche Gespräch zwischen einem Ratsuchenden und einem Rechtsanwalt dar, in dem das rechtliche Problem einem Fachmann geschildert werden kann. Ziel der Erstberatung ist es, eine erste Einschätzung der Situation zu erhalten, die Erfolgsaussichten zu bewerten und mögliche Handlungsstrategien aufzuzeigen. Die Notwendigkeit einer Erstberatung im Arbeitsrecht hat sich im Laufe der Jahre entwickelt mit der Zunahme arbeitsrechtlicher Streitigkeiten. Insbesondere Arbeitnehmer sind auf eine rasche Beratung angewiesen, da Fristen laufen. Die Besonderheit der Erstberatung besteht darin, dass die Kosten eine Obergrenze haben. Diese Grenze ergibt sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das einen maximalen Betrag von 190,- EURO (netto. ohne Mehrwertsteuer) festlegt. Was ist eine Erstberatung? Die Erstberatung ist ein erster Kontakt zwischen einem Ratsuchenden und einem Rechtsanwalt, bei dem der Ratsuchende sein rechtliches Problem schildern kann. Der Anwalt bewertet die Situation und gibt eine erste Einschätzung ab. Die Beratung kann sowohl persönlich in der Kanzlei als auch telefonisch oder online stattfinden. Ablauf Der Ablauf einer typischen Erstberatung sieht wie folgt aus: Schilderung des Problems : Der Ratsuchende beschreibt detailliertsein Anliegen. Erste rechtliche Einschätzung : Der Anwalt bewertet die Erfolgsaussichten des Falls. Beratung über mögliche Handlungsoptionen : Der Anwalt erläutert mögliche Strategien zur Lösung. Information über Kosten : Der Anwalt informiert über die Kosten der Erstberatung sowie mögliche Folgekosten. Inhalte - Beurteilung Ein zentrales Element der Erstberatung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des konkreten Falls. Der Anwalt analysiert die vorliegenden Informationen und gibt dem Ratsuchenden eine realistische Einschätzung darüber, wie wahrscheinlich es ist, dass das angestrebte Ziel erreicht werden kann. Handlungsstrategien Nach Einschätzung der Erfolgsaussichten wird der Anwalt verschiedene Handlungsoptionen aufzeigen. Dies kann beispielsweise beinhalten: Außergerichtliche Einigung : Der Anwalt kann vorschlagen, eine Einigung mit dem Arbeitgeber anzustreben. Klageerhebung : Wenn eine Einigung nicht möglich ist oder Fristen einzuhalten sind, kann der Anwalt empfehlen, Klage beim Arbeitsgericht einzureichen. Verhandlungen mit dem Arbeitgeber : In vielen Fällen ist es sinnvoll mit dem Arbeitgeber zu verhandeln. Kosten der Erstberatung Die Kosten für eine Erstberatung sind durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Gemäß § 34 RVG darf die Gebühr für eine Erstberatung maximal 190 Euro zzgl. MwSt. betragen. Dies bedeutet, dass die Gesamtkosten für eine Erstberatung in der Regel 226,10 Euro betragen können. Vorbereitung auf die Erstberatung Um eine effektive Erstberatung zu gewährleisten, sollte der Ratsuchende gut vorbereitet sein. Dazu gehört: Zusammenstellung relevanter Unterlagen : Dazu zählen Arbeitsverträge, Kündigungsschreiben oder Abmahnungen. Notizen über den Sachverhalt : Eine schriftliche Zusammenfassung des Problems hilft dem Anwalt, schnell einen Überblick zu bekommen. Fragen an den Anwalt : Der Ratsuchende sollte sich im Vorfeld Gedanken darüber machen, welche Fragen er dem Anwalt stellen möchte. Kündigungsschutzklage Ein Arbeitnehmer erhält überraschend eine Kündigung von seinem Arbeitgeber. Er vereinbart einen Termin zur Erstberatung bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Während des Gesprächs schildert er den Sachverhalt und zeigt alle relevanten Unterlagen vor. Der Anwalt bewertet die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage und stellt fest, dass es gute Gründe gibt, gegen die Kündigung vorzugehen. Er erläutert dem Arbeitnehmer die nächsten Schritte und klärt ihn über die Kosten auf. Abmahnung im Arbeitsverhältnis Ein Mitarbeiter, der eine Abmahnung erhalten hat, sucht einen Rechtsanwalt auf und schildert seine Sichtweise auf die Vorwürfe des Arbeitgebers. In der Erstberatung erklärt ihm der Anwalt die rechtlichen Grundlagen einer Abmahnung sowie seine Rechte als Arbeitnehmer. Er diskutiert auch mögliche Strategien zur Verteidigung gegen die Abmahnung und klärt den Mitarbeiter über seine Optionen auf. Was machen wir? Unsere Kanzlei bietet eine übliche Erstberatung nicht an. Wir gehen vielmehr einen Schritt weiter und bieten - anstelle einer kostenpflichtigen Erstberatung - rechtssuchenden Arbeitnehhmern oder Arbeitgeber einen kostenlosen Erstkontakt. Für uns hat sich in der Praxis herausgestellt, dass wir schnell beurteilen können, ob und wie unsere anwaltliche Hilfe nützlich sein kann. Deshalb bieten wir eine kurze kostenlose Ersteinschätzung der Situation und lassen unserem Gesprächspartner dann die Wahl unsere Hilfe in Anspruch zu nehmen. DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ - Erstberatung Was ist eine Erstberatung im rechtlichen Sinne? Eine Erstberatung ist das erste Gespräch zwischen einem Mandanten und einem Anwalt, in dem eine erste rechtliche Einschätzung zu einer Fragestellung gegeben wird. Sie dient dazu, mögliche rechtliche Schritte zu klären. Welche Themen können in einer Erstberatung behandelt werden? In einer Erstberatung können Themen aus verschiedenen Rechtsgebieten behandelt werden. Es geht meist um eine erste Orientierung und Handlungsempfehlungen. Wie lange dauert eine Erstberatung in der Regel? Eine Erstberatung dauert in der Regel zwischen 30 und 60 Minuten. Je nach Sachverhalt kann sie kürzer oder länger ausfallen. Der Umfang hängt auch vom individuellen Fall und der Komplexität der Rechtsfrage ab. Welche Kosten fallen für eine Erstberatung an? Die Kosten einer Erstberatung sind gesetzlich begrenzt (§ 34 RVG). Für Verbraucher darf sie maximal 190 Euro netto (zzgl. Mehrwertsteuer) kosten. Einige Anwälte bieten kostenlose Erstgespräche an. Unsere Kanzlei bietet einen kostenlosen Erstkontakt für eine erste Orientierung. Kann eine Erstberatung online oder telefonisch erfolgen? Ja, viele Anwälte bieten Erstberatungen telefonisch oder online an. Dies ermöglicht eine schnelle rechtliche Einschätzung, ohne dass ein persönlicher Termin notwendig ist. Wir bieten einen kostenlosen telefonischen Erstkontakt Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • Urlaub im Arbeitsrecht: Anspruch, Planung und Verjährung

    Urlaub im Arbeitsrecht: Mindesturlaub, Zusatzurlaub, Urlaubsplanung, Widerruf und Übertragung – mit Hinweisen zur aktuellen Rechtsprechung. Urlaub im Arbeitsrecht Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Urlaub im Arbeitsrecht Der Urlaub ist ein zentrales Element des Arbeitsrechts und dient der Erholung und Regeneration von Arbeitnehmern. Anders als der Jahresurlaub, der sich auf den gesetzlichen Mindestanspruch bezieht, umfasst der Begriff "Urlaub" im arbeitsrechtlichen Kontext ein breiteres Spektrum. Neben dem regulären Erholungsurlaub gibt es verschiedene Sonderformen wie Bildungsurlaub , Sonderurlaub oder unbezahlten Urlaub . Jede dieser Urlaubsarten unterliegt spezifischen rechtlichen Regelungen und Bedingungen. Für Arbeitnehmer ist es wichtig, ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf Urlaub zu kennen, um diesen optimal nutzen zu können. Dabei spielen Faktoren wie die Urlaubsplanung , der Urlaubsantrag und mögliche Urlaubssperren eine wichtige Rolle. Auch die Frage, wie mit nicht genommenem Urlaub umzugehen ist oder welche Regeln bei Krankheit während des Urlaubs gelten, beschäftigt viele Arbeitnehmer. Vielfalt der Urlaubsformen Im Arbeitsrecht gibt es verschiedene Formen des Urlaubs, die über den klassischen Erholungsurlaub hinausgehen: Bildungsurlaub : In vielen Bundesländern haben Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlte Freistellung für Weiterbildungszwecke. Die Dauer variiert je nach Bundesland, beträgt aber meist fünf Arbeitstage pro Jahr Sonderurlaub : Für besondere persönliche Anlässe wie Hochzeit, Geburt eines Kindes oder Todesfall in der Familie kann Sonderurlaub gewährt werden. Die Dauer und Bezahlung sind oft tarifvertraglich oder betrieblich geregelt Unbezahlter Urlaub : In Absprache mit dem Arbeitgeber können Arbeitnehmer unbezahlten Urlaub nehmen, etwa für längere Reisen oder persönliche Projekte. Hierbei ruhen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis Urlaubsplanung und -beantragung Die Urlaubsplanung ist ein wichtiger Prozess, bei dem die Wünsche des Arbeitnehmers mit den betrieblichen Erfordernissen in Einklang gebracht werden müssen: Arbeitnehmer sollten ihre Urlaubswünsche frühzeitig äußern. Der Arbeitgeber muss die Urlaubswünsche berücksichtigen, kann aber aus dringenden betrieblichen Gründen oder wegen entgegenstehender Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter ablehnen Ein Urlaubsantrag sollte schriftlich gestellt werden, um Missverständnisse zu vermeiden. Urlaubssperren und betriebliche Regelungen Arbeitgeber können in bestimmten Fällen Urlaubssperren verhängen: Diese müssen durch dringende betriebliche Belange gerechtfertigt sein, z.B. saisonale Hochphasen. Urlaubssperren sollten frühzeitig kommuniziert werden. In Betrieben mit Betriebsrat ist dessen Mitbestimmung bei der Festlegung von Urlaubssperren erforderlich Umgang mit nicht genommenem Urlaub Der Umgang mit Resturlaub ist oft Gegenstand von Diskussionen: Grundsätzlich soll der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung ins Folgejahr ist nur in Ausnahmefällen möglich und muss dann in den ersten drei Monaten genommen werden. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer rechtzeitig auf noch offenen Urlaub hinweisen und die Möglichkeit zur Inanspruchnahme geben. Krankheit und Urlaub Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, gelten besondere Regelungen: Durch ärztliches Attest nachgewiesene Krankheitstage werden nicht auf den Urlaub angerechnet. Der Arbeitnehmer muss die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Die "verlorenen" Urlaubstage können zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld Während des Urlaubs haben Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsentgelt . Dies ist die Lohnfortzahlung während der Urlaubszeit. Von diesem Urlaubsentgelt unterscheidet sich das Urlaubsgeld , das eine zusätzliche Zahlung des Arbeitgebers ist, die den Sinn hat die erhähten Aufwendungen für den URlaub abzudecken. Sonderregelungen Einige Arbeitnehmergruppen haben besondere Urlaubsregelungen: Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub von fünf Arbeitstagen im Jahr Jugendliche Arbeitnehmer haben je nach Alter einen erhöhten Urlaubsanspruch nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Bei Teilzeitbeschäftigten wird der Urlaubsanspruch anteilig berechnet. Urlaub und Beendigung Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten spezielle Regelungen für den Urlaub: Nicht genommener Urlaub muss grundsätzlich abgegolten, also finanziell ausgeglichen werden. Bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb des Jahres ist der neue Arbeitgeber verpflichtet, den noch nicht gewährten Urlaub aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis zu gewähren. Internationale Aspekte des Urlaubs In einer globalisierten Arbeitswelt spielen auch internationale Aspekte eine Rolle: Bei Entsendungen ins Ausland gelten oft spezielle Urlaubsregelungen. EU-Recht sieht einen Mindesturlaub von vier Wochen vor, was in Deutschland durch das Bundesurlaubsgesetz übertroffen wird. Digitalisierung und Urlaub Die zunehmende Digitalisierung der Arbeitswelt wirft neue Fragen zum Thema Urlaub auf: Die Erreichbarkeit im Urlaub durch moderne Kommunikationsmittel kann den Erholungszweck gefährden. Einige Unternehmen führen "Digital Detox"-Urlaube ein, um die Erholung zu fördern. Wichtige Begriffe beim Urlaub: Bildungsurlaub Sonderurlaub Unbezahlter Urlaub Urlaubsplanung Urlaubsantrag Urlaubssperre Resturlaub Urlaubsentgelt Krankheit im Urlaub Urlaubsabgeltung DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ - Urlaub Wie viele Urlaubstage stehen Arbeitnehmern zu? Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche und 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche (§ 3 BUrlG). Tarifverträge können mehr Urlaub gewähren. Viele Arbeitgeber gewähren mehr Urlaub, oft bis zu 30 Tage. Kann der Arbeitgeber Urlaub verweigern? Urlaub kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigert werden (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Diese können sein: termingerechte Fertigstellung von Aufträgen, personelle Engpässe, hohe Nachfrage nach Produkten oder Dienstleistungen, oder Ausfälle von Personal durch Krankheit. Private oder wirtschaftliche Gründe des Arbeitgebers reichen nicht aus. Wann verfällt nicht genommener Urlaub? Urlaub verfällt grundsätzlich zum 31. Dezember, es sei denn, der Arbeitnehmer konnte ihn aus gesundheitlichen oder betrieblichen Gründen nicht nehmen (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Ein Verfall ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen (EuGH, 2018, C-684/16). Darf der Arbeitgeber den Urlaub einseitig festlegen? Nein, der Arbeitnehmer hat Mitspracherecht. Arbeitgeber können Urlaub nur bei dringendem betrieblichem Bedarf verschieben. Wie wird Urlaub bei Teilzeitkräften berechnet? Teilzeitkräfte haben anteiligen Urlaubsanspruch. Wer z. B. drei Tage pro Woche arbeitet, hat bei einer 5-Tage-Woche mit 20 Tagen Urlaubsanspruch 12 Urlaubstage pro Jahr (20 Tage / 5 × 3). Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • Außerordentliche Kündigung im Arbeitsrecht: Gründe, Fristen und Formen

    Außerordentliche Kündigung: Voraussetzungen, Fristen, typische Gründe und Verteidigungsmöglichkeiten – komprimierter Überblick zu dieser Kündigungsart. Ausserordentliche Kündigung im Arbeitsrecht Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Außerordentliche Kündigung - Beendigung aus wichtigem Grund Die außerordentliche Kündigung ist die schärfste Maßnahme im Arbeitsrecht. Sie beendet das Arbeitsverhältnis sofort oder mit kurzer Auslauffrist - ohne Rücksicht auf normale Kündigungsfristen. Wegen ihrer drastischen Folgen unterliegt sie strengen gesetzlichen Voraussetzungen. Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 20 Jahren mehr als 1500 Mandate bearbeitet und zahlreiche außerordentliche Kündigungen geprüft - sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber. Unsere Erfahrung zeigt: Die meisten außerordentlichen Kündigungen sind unwirksam! Häufige Fehler: Die 2-Wochen-Frist wird versäumt, der wichtige Grund fehlt, keine Abmahnung vorher, oder der Betriebsrat wurde nicht korrekt angehört. Dieser Artikel erklärt, wann eine außerordentliche Kündigung zulässig ist, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie Sie sich als Arbeitnehmer wehren können. Mit unseren Checklisten können Sie sich selbst einen ersten Eindruck verschaffen, ob die Kündigung wirksam sein kann. Dies ersetzt aber keine Rechtsberatung und Prüfung - Bitte konsultieren Sie im Ernstfall einen Anwalt. Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll nur ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht. Was ist eine außerordentliche Kündigung? Eine außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der normalen Kündigungsfrist - entweder sofort (fristlos) oder mit kurzer Auslauffrist. Die rechtliche Grundlage: § 626 BGB § 626 Abs. 1 BGB lautet: "Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann." Wichtig: Auch der Arbeitnehmer kann dem Arbeitgeber außerordentlich kündigen! Außerordentlich vs. fristlos - Was ist der Unterschied? Viele verwenden die Begriffe synonym - das ist nicht ganz korrekt! Außerordentliche Kündigung Oberbegriff für Kündigungen aus wichtigem Grund, die die normale Kündigungsfrist nicht einhalten. Zwei Varianten: Außerordentlich fristlos: Beendigung sofort, ohne jede Frist Außerordentlich mit Auslauffrist: Beendigung mit kurzer "sozialer Auslauffrist" Fristlose Kündigung Unterbegriff - die häufigste Form der außerordentlichen Kündigung. Das Arbeitsverhältnis endet sofort mit Zugang der Kündigung. In der Praxis: Meist ist mit "außerordentlicher Kündigung" die fristlose Variante gemeint. In diesem Artikel verwenden wir beide Begriffe für die fristlose Form. Außerordentliche Kündigung - drei Voraussetzungen Damit eine außerordentliche Kündigung wirksam ist, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Wichtiger Grund (§ 626 Abs. 1 BGB) Es muss ein wichtiger Grund vorliegen, der so schwerwiegend ist, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist. Prüfung in zwei Schritten: Schritt 1: Liegt ein "an sich" kündigungsrelevanter Grund vor? Beispiele: Straftat (Diebstahl, Unterschlagung, Betrug) Schwere Pflichtverletzung aus dem Arbeitsvertrag Tätlichkeiten, Beleidigungen Arbeitsverweigerung Schritt 2: Interessenabwägung Selbst wenn ein Grund vorliegt, muss geprüft werden: Ist die Fortsetzung bis zum Ende der Kündigungsfrist wirklich unzumutbar? Zu berücksichtigen sind: Schwere der Pflichtverletzung Grad des Verschuldens Dauer der Betriebszugehörigkeit Alter des Arbeitnehmers Unterhaltspflichten Bisheriges Verhalten (vorher tadellos?) Auswirkungen auf den Betrieb Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit 15 Jahren Betriebszugehörigkeit, bisher tadellosem Verhalten, stiehlt eine Flasche Wasser im Wert von 1 €. → Straftat liegt vor (Schritt 1: ja) → Aber: Interessenabwägung (Schritt 2): Bei geringem Wert, langer Betriebszugehörigkeit und bisheriger Tadellosigkeit ist die Fortsetzung bis Fristende zumutbar → Außerordentliche Kündigung unwirksam! (Ordentliche Kündigung wäre möglich, wenn Kündigungsschutz besteht) 2. Zwei-Wochen-Frist (§ 626 Abs. 2 BGB) Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden, nachdem der Kündigungsberechtigte von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Wichtig: Die Frist beginnt, wenn die Tatsachen vollständig bekannt sind Bei Ermittlungsbedarf (z.B. Verdacht auf Diebstahl) läuft die Frist erst, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind Die Frist ist eine Ausschlussfrist - wird sie versäumt, ist die außerordentliche Kündigung unwirksam! Beispiel: 1. März: Arbeitgeber erfährt von Diebstahlsverdacht 1.-10. März: Ermittlungen, Anhörung des Arbeitnehmers 10. März: Sachverhalt ist geklärt Frist beginnt ab: 10. März Kündigung muss spätestens erfolgen: 24. März 3. Schriftform (§ 623 BGB) Die Kündigung muss schriftlich mit Original-Unterschrift erfolgen. Unwirksam sind: Mündliche Kündigungen E-Mail, WhatsApp, SMS Fax Scan mit digitaler Unterschrift Außerordentliche Kündigung - typische Gründe 1. Straftaten zum Nachteil des Arbeitgebers Beispiele: Diebstahl von Firmeneigentum oder Kollegen Unterschlagung von Geld Betrug (z.B. Spesen-Betrug) Arbeitszeitbetrug (Stempelkarte fälschen) Wichtig: Auch bei geringwertigem Diebstahl kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein - je nach Einzelfall (siehe Beispiel oben mit der Wasserflasche). 2. Schwere Beleidigungen oder Tätlichkeiten Beispiele: Körperliche Angriffe auf Kollegen oder Vorgesetzte Schwere Beleidigungen (nicht jede Unhöflichkeit!) Bedrohungen Wichtig: Eine einmalige Beleidigung im Affekt rechtfertigt meist keine fristlose Kündigung - außer sie ist besonders schwer. 3. Beharrliche Arbeitsverweigerung Beispiele: Wiederholte Weigerung, Arbeitsanweisungen zu befolgen Unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit Wichtig: In der Regel ist vorher eine Abmahnung erforderlich (siehe unten). 4. Konkurrenztätigkeit Beispiele: Nebentätigkeit bei einem Konkurrenten während des Arbeitsverhältnisses Aufbau eines eigenen Konkurrenzunternehmens Wichtig: Nicht jede Nebentätigkeit ist verboten - aber Konkurrenztätigkeit schon. 5. Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit Beispiele: Krankschreibung vortäuschen, um Urlaub zu machen Während Krankheit eine andere Arbeit ausüben Wichtig: Der Arbeitgeber muss das Vortäuschen beweisen können - nicht einfach! 6. Verdachtskündigung Auch bei begründetem Verdacht einer schweren Pflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung zulässig sein - wenn: Der Verdacht dringend ist Der Arbeitnehmer angehört wurde Aufklärung nicht möglich ist Das Vertrauensverhältnis zerstört ist Wichtig: Eine Verdachtskündigung ist nur als letzte Möglichkeit zulässig und sehr schwer durchzusetzen! Abmahnung - Wann erforderlich? Grundsatz: Bei verhaltensbedingten Pflichtverletzungen ist in der Regel vorher eine Abmahnung erforderlich. Ausnahmen - keine Abmahnung erforderlich bei: Straftaten (Diebstahl, Unterschlagung, Betrug) Vertrauensverletzungen , die so schwer sind, dass keine Besserung zu erwarten ist Tätlichkeiten gegen Kollegen oder Vorgesetzte Schwere Beleidigungen Bei folgenden Gründen ist eine Abmahnung meist erforderlich: Unentschuldigtes Fehlen Verspätungen Arbeitsverweigerung Schlechtleistung Voraussetzungen einer wirksamen Abmahnung Damit eine Abmahnung rechtlich wirksam ist, muss sie bestimmte Mindestanforderungen erfüllen. Konkrete Beschreibung des Verstoßes Das Fehlverhalten muss genau benannt werden – mit Datum, Ort und gegebenenfalls beteiligten Personen. Allgemeine Formulierungen wie „Pflichtverletzung“ oder „schlechte Arbeitsleistung“ genügen nicht. Hinweis auf die Pflichtverletzung Es muss klar benannt werden, gegen welche arbeitsvertragliche Pflicht verstoßen wurde. Aufforderung zur Verhaltensänderung Der Arbeitnehmer muss ausdrücklich aufgefordert werden, sein Verhalten künftig zu ändern und sich vertragsgerecht zu verhalten. Androhung von Konsequenzen Die Abmahnung muss deutlich machen, dass bei erneuten Pflichtverstößen eine Kündigung droht. Hinweis: Eine Abmahnung sollte schriftlich erfolgen – auch wenn sie rechtlich nicht zwingend schriftlich sein muss. Nur in Schriftform kann ihr Inhalt später eindeutig nachgewiesen werden. Betriebsratsanhörung - Pflicht vor jeder Kündigung Wenn im Betrieb ein Betriebsrat existiert, muss dieser vor jeder Kündigung (auch außerordentlichen) angehört werden (§ 102 BetrVG). Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat mitteilen: Kündigungsgrund Kündigungsart (außerordentlich) Kündigungsfrist (fristlos) Soziale Daten des Arbeitnehmers Folge bei fehlender Anhörung: Die Kündigung ist unwirksam! Wichtig: Die Betriebsratsanhörung ist auch bei außerordentlichen Kündigungen Pflicht - auch wenn sie fristlos erfolgen soll. Sonderfall: Bei Betriebsratsmitgliedern ist sogar die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich (§ 103 BetrVG) - nicht nur Anhörung! Falls Betriebsrat nicht zustimmt: Arbeitgeber muss Zustimmung beim Arbeitsgericht beantragen Besondere Arbeitnehmergruppen - Verstärkter Schutz Bestimmte Arbeitnehmergruppen genießen besonderen Kündigungsschutz - auch bei außerordentlichen Kündigungen: 1. Schwangere und Mütter Schutz: Kündigungsverbot während Schwangerschaft und bis 4 Monate nach Entbindung (§ 17 MuSchG) Ausnahme: Außerordentliche Kündigung nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde (sehr selten!) 2. Schwerbehinderte Menschen Schutz: Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich (§ 168 SGB IX) Gilt ab: Grad der Behinderung ≥ 50 3. Betriebsratsmitglieder Schutz: Zustimmung des Betriebsrats erforderlich (§ 103 BetrVG) Falls Betriebsrat nicht zustimmt: Arbeitgeber muss Zustimmung beim Arbeitsgericht beantragen 4. Elternzeit Schutz: Kündigungsverbot während Elternzeit (§ 18 BEEG) Ausnahme: Außerordentliche Kündigung nur mit Zustimmung der Behörde Unwirksame außerordentliche Kündigung - Was passiert? Wenn die außerordentliche Kündigung unwirksam ist: Arbeitsverhältnis besteht fort Sie sind weiterhin Arbeitnehmer Alle Rechte und Pflichten bleiben bestehen Annahmeverzugslohn Der Arbeitgeber muss Ihnen das Gehalt nachzahlen Auch wenn Sie nicht gearbeitet haben! Rückwirkend ab Kündigungszeitpunkt Weiterbeschäftigungsanspruch Sie haben Anspruch darauf, tatsächlich beschäftigt zu werden Nicht nur Gehalt, sondern auch Arbeit Mögliche Umdeutung in ordentliche Kündigung Wenn die außerordentliche Kündigung unwirksam ist, kann das Gericht sie manchmal in eine ordentliche Kündigung umdeuten Das Arbeitsverhältnis endet dann mit Ablauf der Kündigungsfrist Voraussetzung: Ordentliche Kündigung wäre wirksam gewesen Kündigungsschutzklage - So wehren Sie sich Wenn Sie eine außerordentliche Kündigung erhalten, sollten Sie sich SOFORT wehren! Die Dreiwochenfrist Frist: Sie haben 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Zeit, um Kündigungsschutzklage zu erheben! Was passiert, wenn Sie die Frist verpassen? → Die Kündigung gilt als wirksam - auch wenn sie unwirksam war! Ausnahme: Bei formunwirksamen Kündigungen (z.B. fehlende Schriftform) gilt die Dreiwochenfrist nicht. Vorgehen bei außerordentlicher Kündigung Sofortmaßnahmen (Tag 1) Kündigung genau prüfen (Schriftform? Unterschrift? Begründung?) Rechtsanwalt für Arbeitsrecht kontaktieren Arbeitssuchend melden bei Agentur für Arbeit (innerhalb 3 Tage!) Innerhalb 3 Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend machen (falls gewünscht) Erfolgsaussichten Unsere Erfahrung: Etwa 70-80% der außerordentlichen Kündigungen sind unwirksam! Häufigste Gründe für Unwirksamkeit Kein wichtiger Grund 2-Wochen-Frist versäumt Interessenabwägung spricht gegen Kündigung Betriebsrat nicht angehört Fehlende Abmahnung (wo erforderlich) Ergebnis: In vielen Fällen wird ein Vergleich abgeschlossen mit Abfindung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Checkliste: Ist die außerordentliche Kündigung wirksam? Formelle Wirksamkeit: Kündigung schriftlich? (mündlich = unwirksam!) Original-Unterschrift? (Scan/Fax = unwirksam!) Von berechtigter Person unterschrieben? (z.B. Geschäftsführer, mit Vollmacht) 2-Wochen-Frist: Wurde die Kündigung innerhalb 2 Wochen nach Kenntnis ausgesprochen? Falls Ermittlungen erforderlich waren: Wurde die Frist ab Ende der Ermittlungen eingehalten? Wichtiger Grund: Liegt ein schwerwiegender Verstoß vor? Ist die Fortsetzung bis Fristende wirklich unzumutbar? Wurde die Interessenabwägung durchgeführt? Abmahnung: War eine Abmahnung erforderlich? (bei verhaltensbedingten Gründen meist ja) Wurde vorher abgemahnt? Betriebsratsanhörung: Gibt es einen Betriebsrat? Wurde er angehört? Bei Betriebsratsmitglied: Wurde Zustimmung eingeholt? Besonderer Kündigungsschutz: Sind Sie schwanger / in Mutterschutz? Sind Sie schwerbehindert? Sind Sie Betriebsratsmitglied? Sind Sie in Elternzeit? Häufige Fehler von Arbeitgebern 1. Fehler: 2-Wochen-Frist versäumt Der häufigste Fehler! Der Arbeitgeber ermittelt zu lange oder wartet mit der Kündigung. 2. Fehler: Keine Interessenabwägung Der Arbeitgeber prüft nicht, ob mildere Mittel (Abmahnung, Versetzung) ausreichen. 3. Fehler: Betriebsrat nicht angehört Oft vergessen - macht die Kündigung sofort unwirksam! 4. Fehler: Fehlende Abmahnung Bei verhaltensbedingten Gründen ist oft eine Abmahnung erforderlich. 5. Fehler: Zu leichtfertig Grund angenommen Nicht jede Pflichtverletzung rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Bei geringfügigen Verstößen ist die Interessenabwägung negativ. Sie haben eine außerordentliche Kündigung erhalten? Kontaktieren Sie uns SOFORT für eine kostenlose Ersteinschätzung: ☎ 089/3801990 | ✉ thorn@thorn-law.de Die Dreiwochenfrist läuft! Handeln Sie jetzt! Wir prüfen Ihre Kündigung sofort und sagen Ihnen, ob sie wirksam ist. In den meisten Fällen ist eine außerordentliche Kündigung unwirksam - wir erzielen dann Weiterbeschäftigung oder eine hohe Abfindung für Sie. Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 20 Jahren mehr als 1500 Mandate bearbeitet und darunter viele außerordentliche Kündigungen geprüft. In etwa 70-80% der Fälle konnten wir die Kündigung erfolgreich abwehren! Dieser Artikel wurde von Dr. Thorn Rechtsanwälte mbB erstellt. Stand: 2025. DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ - Außerordentliche Kündigung Was ist der Unterschied zwischen außerordentlicher und fristloser Kündigung? Die fristlose Kündigung ist die häufigste Form der außerordentlichen Kündigung. "Außerordentlich" ist der Oberbegriff für Kündigungen aus wichtigem Grund ohne normale Kündigungsfrist. Eine außerordentliche Kündigung kann auch mit kurzer "sozialer Auslauffrist" erfolgen. In der Praxis werden beide Begriffe meist synonym für die fristlose Variante verwendet. Welche Gründe rechtfertigen eine außerordentliche Kündigung? Ein wichtiger Grund nach § 626 BGB ist erforderlich - z.B. Diebstahl, Betrug, schwere Beleidigungen, Tätlichkeiten, beharrliche Arbeitsverweigerung oder Konkurrenztätigkeit. Wichtig: Es muss eine Interessenabwägung durchgeführt werden. Selbst bei Straftaten kann eine außerordentliche Kündigung unwirksam sein, wenn die Umstände des Einzelfalls (lange Betriebszugehörigkeit, geringer Schaden) dagegen sprechen. Welche Fristen muss ich beachten? Der Arbeitgeber hat nur 2 Wochen ab Kenntnis der Tatsachen Zeit, um zu kündigen. Als Arbeitnehmer haben Sie 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Zeit für die Kündigungsschutzklage. Beide Fristen sind Ausschlussfristen - werden sie versäumt, ist die Kündigung wirksam bzw. Sie können nicht mehr klagen! Brauche ich vor einer außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung? Bei verhaltensbedingten Pflichtverletzungen ist meist eine Abmahnung erforderlich - z.B. bei Verspätungen, unentschuldigtem Fehlen oder Arbeitsverweigerung. Ausnahmen: Bei Straftaten (Diebstahl, Betrug), Tätlichkeiten oder schweren Beleidigungen ist keine Abmahnung nötig. Die Rechtsprechung prüft im Einzelfall, ob dem Arbeitnehmer - auch ohne Abmahnung - klar sein musste, dass sein Verhalten unter keinen Umständen geduldet werden konnte. Nur dann kann auf eine Abmahnung verzichtet werden. Was passiert, wenn die außerordentliche Kündigung unwirksam ist? Das Arbeitsverhältnis besteht fort und Sie haben Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Nachzahlung des Gehalts. In der Praxis wird oft ein Vergleich geschlossen: Das Arbeitsverhältnis wird gegen Zahlung einer Abfindung beendet. Manchmal kann das Gericht die unwirksame außerordentliche Kündigung in eine ordentliche Kündigung umdeuten - dann endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • Gehalt im Arbeitsrecht: Anspruch, Verzug und Rechte - 2026

    Gehalt im Arbeitsrecht: Anspruchsgrundlagen, Fälligkeit, Verzugszinsen und Zurückbehaltungsrechte – mit Hinweisen zu typischen Streitfällen 2026. Gehalt im Arbeitsrecht Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Gehalt – Anspruch, Verzug & Ihre Rechte als Arbeitnehmer Das Gehalt ist die wichtigste Gegenleistung des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Der Anspruch auf Vergütung ist das zentrale Recht aus dem Arbeitsvertrag und genießt besonderen rechtlichen Schutz. Probleme beim Gehalt – ob verspätete Zahlung, unbezahlte Überstunden oder verweigerte Gehaltserhöhungen – gehören zu den häufigsten Streitpunkten im Arbeitsrecht. Arbeitnehmer sollten ihre Rechte kennen, um Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen und Ausschlussfristen nicht zu versäumen. Dieser Artikel richtet sich an Arbeitnehmer, die Fragen zu ihrem Gehaltsanspruch haben oder deren Gehalt nicht pünktlich oder vollständig gezahlt wird, an Führungskräfte mit komplexen Vergütungsstrukturen sowie an Arbeitgeber, die ihre Pflichten bei der Gehaltszahlung verstehen möchten. Das Wichtigste in Kürze Anspruch auf Gehalt: Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die vereinbarte Vergütung für seine Arbeitsleistung – ist keine Vergütung vereinbart, gilt die übliche Vergütung als stillschweigend vereinbart, mindestens aber der gesetzliche Mindestlohn. Fälligkeit des Gehalts: Das Gehalt ist am Ende des Monats fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist – der Arbeitgeber gerät automatisch in Verzug, wenn er nicht rechtzeitig zahlt. Lohnfortzahlung bei Krankheit: Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen – danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Verzugszinsen und Schadensersatz: Zahlt der Arbeitgeber das Gehalt nicht rechtzeitig, schuldet er Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie Ersatz weiterer Verzugsschäden. Ausschlussfristen beachten: Viele Arbeitsverträge und Tarifverträge enthalten Ausschlussfristen, nach deren Ablauf Gehaltsansprüche verfallen – oft bereits nach drei Monaten. Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll nur ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht. Begriff und Abgrenzung Was ist Gehalt? Das Gehalt – auch Arbeitsentgelt, Lohn oder Vergütung genannt – ist die Gegenleistung des Arbeitgebers für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung. Der Begriff "Gehalt" wird traditionell für die monatliche Festvergütung von Angestellten verwendet, während "Lohn" die Vergütung von Arbeitern nach Stunden oder Stückzahl bezeichnet. Rechtlich macht diese Unterscheidung heute keinen Unterschied mehr – beide Begriffe meinen dasselbe. Das Gehalt umfasst alle Leistungen, die der Arbeitgeber als Gegenleistung für die Arbeit zahlt: Grundgehalt (monatliche Festvergütung) Variable Vergütung (Provisionen, Boni, Prämien) Zulagen und Zuschläge (Schichtzulagen, Überstundenzuschläge) Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, 13. Gehalt) Sachbezüge (Dienstwagen zur privaten Nutzung, Jobticket) Abgrenzung zu anderen Leistungen Nicht jede Zahlung des Arbeitgebers ist Gehalt im engeren Sinne. Einige Leistungen haben einen anderen rechtlichen Charakter: Aufwendungsersatz: Erstattung von Auslagen, die der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers getätigt hat (z.B. Reisekosten, Spesen). Kein Entgelt für Arbeit, sondern Kostenerstattung. Betriebliche Altersversorgung: Leistungen zur Altersvorsorge. Zwar vom Arbeitgeber finanziert, aber keine unmittelbare Gegenleistung für Arbeit. Abfindung: Einmalzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Keine Vergütung für Arbeitsleistung, sondern Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Brutto vs. Netto Das Gehalt wird als Bruttogehalt vereinbart. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten und abzuführen. Der Arbeitnehmer erhält das Nettogehalt ausgezahlt. Der Arbeitgeber schuldet das Bruttogehalt. Wenn vom "Gehalt" die Rede ist, ist im Arbeitsrecht grundsätzlich das Bruttogehalt gemeint. Nettolohnvereinbarungen sind möglich, aber selten und führen zu komplexen Berechnungen. Rechtliche Grundlagen Arbeitsvertrag und Vergütungsvereinbarung Die wichtigste Rechtsgrundlage für das Gehalt ist der Arbeitsvertrag. Die Parteien können die Vergütung frei vereinbaren – mit den Grenzen des Mindestlohns und des Wucherverbots. § 611a BGB – Arbeitsvertrag: Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit verpflichtet. Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. § 612 BGB – Vergütung: Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Arbeit den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Ist die Höhe nicht bestimmt, ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Das bedeutet: Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Niemand muss umsonst arbeiten. Mindestlohngesetz (MiLoG) Das Mindestlohngesetz setzt eine absolute Untergrenze für die Vergütung. Seit dem 1. Januar 2024 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,41 Euro brutto pro Stunde. Zum 1. Januar 2025 steigt er auf 12,82 Euro. Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer – mit wenigen Ausnahmen: Auszubildende (eigene Mindestausbildungsvergütung) Praktikanten bei Pflichtpraktika oder Praktika unter drei Monaten Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten Ehrenamtlich Tätige Vereinbarungen, die den Mindestlohn unterschreiten, sind unwirksam. Der Arbeitnehmer kann die Differenz zum Mindestlohn nachfordern. Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt den Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen. Lohnfortzahlung bei Krankheit (§ 3 EFZG): Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Dauer von bis zu sechs Wochen. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen besteht. Entgeltfortzahlung an Feiertagen (§ 2 EFZG): Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen In vielen Branchen regeln Tarifverträge die Vergütung. Tarifverträge gelten unmittelbar und zwingend für Arbeitnehmer, die Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft sind und deren Arbeitgeber tarifgebunden ist. Viele Arbeitsverträge nehmen aber auch ohne Tarifbindung auf Tarifverträge Bezug. Betriebsvereinbarungen können ebenfalls Vergütungsregelungen enthalten – etwa zu Sonderzahlungen, Zulagen oder variablen Vergütungsbestandteilen. Typische Konstellationen in der Praxis Gehaltsverzug Gehaltsverzug liegt vor, wenn der Arbeitgeber das Gehalt nicht rechtzeitig zahlt. Das Gehalt ist grundsätzlich am Ende des Monats fällig, für den es gezahlt wird (§ 614 BGB). Viele Arbeitsverträge sehen aber eine frühere Fälligkeit vor – etwa zum 15. oder zum letzten Bankarbeitstag des Monats. Der Arbeitgeber gerät automatisch in Verzug, wenn er zum Fälligkeitstermin nicht zahlt. Eine Mahnung ist nicht erforderlich, da der Zahlungstermin kalendermäßig bestimmt ist. Rechtsfolgen des Gehaltsverzugs: Verzugszinsen: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (aktuell ca. 8,5 % p.a.) Schadensersatz: Ersatz weiterer Verzugsschäden (z.B. Mahngebühren, Überziehungszinsen) Zurückbehaltungsrecht: Arbeitnehmer kann Arbeitsleistung verweigern (bei erheblichem Rückstand) Fristlose Kündigung: Bei wiederholtem oder erheblichem Verzug Unbezahlte Überstunden Überstunden sind Arbeitszeit, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht. Die Frage, ob Überstunden zusätzlich vergütet werden müssen, hängt vom Arbeitsvertrag ab. Grundsatz: Überstunden sind zu vergüten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Eine pauschale Abgeltung von Überstunden im Gehalt ist nur wirksam, wenn klar erkennbar ist, wie viele Überstunden abgegolten sein sollen. Unwirksame Klauseln: Klauseln wie "Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten" sind in der Regel unwirksam, weil der Arbeitnehmer nicht erkennen kann, welche Leistung er für sein Gehalt erbringen muss. Beweislast: Der Arbeitnehmer muss darlegen und beweisen, dass er Überstunden geleistet hat und dass diese vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden. Führen Sie einen Arbeitszeitnachweis. Ausbleibende Sonderzahlungen Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Boni sind häufig Streitpunkte. Der Anspruch hängt von der vertraglichen Vereinbarung ab. Mögliche Anspruchsgrundlagen: Ausdrückliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung Betriebliche Übung (dreimalige vorbehaltlose Zahlung) Gleichbehandlungsgrundsatz (wenn anderen Arbeitnehmern gezahlt wird) Rückzahlungsklauseln: Viele Arbeitsverträge sehen vor, dass Sonderzahlungen zurückzuzahlen sind, wenn der Arbeitnehmer vor einem bestimmten Stichtag ausscheidet. Solche Klauseln sind nur unter engen Voraussetzungen wirksam. Gehaltskürzung Der Arbeitgeber kann das Gehalt nicht einseitig kürzen. Eine Gehaltskürzung ist nur möglich durch: Einvernehmliche Vertragsänderung Änderungskündigung (mit Kündigungsschutz) Bei variablen Gehaltsbestandteilen: nach den vereinbarten Regeln Unzulässige Gehaltskürzungen: Strafabzüge für Schlechtleistung Kürzung wegen Krankheit (Entgeltfortzahlung!) Einseitige Streichung von Zulagen Gleichbehandlung beim Gehalt Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es dem Arbeitgeber, einzelne Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund schlechter zu behandeln als vergleichbare Kollegen. Das Entgelttransparenzgesetz gibt Arbeitnehmern in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten das Recht, Auskunft über das Gehalt vergleichbarer Kollegen zu verlangen. Ziel ist die Durchsetzung des Grundsatzes "gleicher Lohn für gleiche Arbeit". Rechte der Arbeitnehmer Anspruch auf pünktliche und vollständige Zahlung Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf pünktliche und vollständige Zahlung des vereinbarten Gehalts. Der Arbeitgeber muss von sich aus zahlen – der Arbeitnehmer muss nicht mahnen oder auffordern. Das Gehalt ist eine Bringschuld des Arbeitgebers. Er muss dafür sorgen, dass das Geld rechtzeitig auf dem Konto des Arbeitnehmers eingeht. Bankübliche Verzögerungen gehen zu seinen Lasten. Anspruch auf Abrechnung Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens enthalten: Art und Höhe der Bezüge Art und Höhe der Abzüge Nettoauszahlungsbetrag Der Arbeitnehmer kann die Abrechnung gerichtlich durchsetzen. Die Abrechnung ist wichtig für die Steuererklärung und als Nachweis gegenüber Behörden und Kreditgebern. Zurückbehaltungsrecht Bei erheblichem Gehaltsrückstand kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung verweigern, bis der Arbeitgeber zahlt. Dieses Zurückbehaltungsrecht setzt voraus: Erheblicher Rückstand (mindestens zwei Monatsgehälter oder ein erheblicher Teil davon) Verhältnismäßigkeit (keine unbillige Härte für den Arbeitgeber) Keine entgegenstehenden besonderen Umstände Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts sollte schriftlich angekündigt werden. Der Arbeitnehmer bleibt während der Arbeitsverweigerung anspruchsberechtigt – er behält seinen Gehaltsanspruch. Fristlose Kündigung bei Gehaltsverzug Bei wiederholtem oder erheblichem Gehaltsverzug kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen. Voraussetzung ist in der Regel eine vorherige Abmahnung, es sei denn, der Arbeitgeber hat bereits deutlich gemacht, dass er nicht zahlen kann oder will. Nach einer fristlosen Kündigung wegen Gehaltsverzugs hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Schadensersatz – insbesondere auf das Gehalt, das er bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist verdient hätte. Pflichten des Arbeitgebers Zahlung des vereinbarten Gehalts Die Hauptpflicht des Arbeitgebers ist die Zahlung des vereinbarten Gehalts. Er muss: Pünktlich zahlen (zum vereinbarten oder gesetzlichen Fälligkeitstermin) Vollständig zahlen (alle Gehaltsbestandteile) In der vereinbarten Währung zahlen (Euro, sofern nichts anderes vereinbart) Auf das vom Arbeitnehmer angegebene Konto überweisen Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherung Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten und an Finanzamt und Sozialversicherungsträger abzuführen. Er haftet für die korrekte Abführung. Der Arbeitnehmerhat Anspruch auf korrekte Abführung. Führt der Arbeitgeber nicht ab, kann der Arbeitnehmer zwar nicht in Anspruch genommen werden (Ausnahme: bewusste Schwarzarbeit), aber es können Nachteile bei der Rente entstehen. Dokumentation und Aufbewahrung Der Arbeitgeber muss Gehaltsabrechnungen und Lohnunterlagen aufbewahren – Lohnkonten zehn Jahre, andere Unterlagen sechs Jahre. Bei Streitigkeiten ist er darlegungspflichtig für die korrekte Zahlung. Optionen bei Gehaltsproblemen Für Arbeitnehmer Dokumentation führen: Führen Sie Aufzeichnungen über Ihre Arbeitszeit, insbesondere über Überstunden. Speichern Sie E-Mails und andere Nachweise für angeordnete oder geduldete Mehrarbeit. Schriftlich geltend machen: Machen Sie Gehaltsansprüche schriftlich geltend – per E-Mail oder Brief. So dokumentieren Sie, dass Sie Ihre Rechte gewahrt haben, und unterbrechen Ausschlussfristen. Ausschlussfristen beachten: Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag und einschlägige Tarifverträge auf Ausschlussfristen. Oft verfallen Ansprüche bereits nach drei Monaten, wenn sie nicht geltend gemacht werden. Rechtzeitig klagen: Die reguläre Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Ausschlussfristen können aber viel kürzer sein. Wenn der Arbeitgeber nicht zahlt, sollten Sie zügig rechtliche Schritte einleiten. Rückstände nicht akzeptieren: Wenn der Arbeitgeber wiederholt zu spät oder zu wenig zahlt, sollten Sie handeln. Schweigen wird als Akzeptanz gewertet und schwächt Ihre Position. Für Führungskräfte Variable Vergütung prüfen: Führungskräfte haben oft komplexe Vergütungsstrukturen mit Boni, Tantiemen und Aktienoptionen. Prüfen Sie genau, welche Voraussetzungen für die Auszahlung gelten und ob diese erfüllt sind. Zielvereinbarungen dokumentieren: Wenn Ihr Bonus von Zielerreichung abhängt, dokumentieren Sie die Vereinbarung der Ziele und Ihre Zielerreichung. Bei Streitigkeiten ist Beweisbarkeit entscheidend. Bei Ausscheiden verhandeln: Beim Ausscheiden aus dem Unternehmen sind offene Boni und Pro-rata-Ansprüche oft Verhandlungsmasse. Lassen Sie sich nicht mit Pauschalaussagen abspeisen. Für Arbeitgeber Pünktlich zahlen: Gehaltsverzug ist teuer (Verzugszinsen, Schadensersatz) und riskant (fristlose Kündigung, Imageschaden). Sorgen Sie für zuverlässige Prozesse. Klare Regelungen treffen: Unklare Regelungen zu Überstunden, Boni und Sonderzahlungen führen zu Streit. Formulieren Sie Arbeitsverträge präzise und rechtssicher. Bei Zahlungsschwierigkeiten kommunizieren: Wenn Sie vorübergehend nicht zahlen können, sprechen Sie mit Ihren Arbeitnehmern. Vereinbarungen über Stundung oder Ratenzahlung sind möglich und besser als Schweigen. Fristen und Verjährung Fälligkeit Das Gehalt wird am Ende des Monats fällig, für den es gezahlt wird (§ 614 BGB). Abweichende Vereinbarungen sind üblich – viele Arbeitsverträge sehen Zahlung zum 15. oder zum letzten Bankarbeitstag vor. Ausschlussfristen Ausschlussfristen (auch Verfallfristen) sind Fristen, nach deren Ablauf Ansprüche erlöschen. Sie finden sich in vielen Arbeitsverträgen und Tarifverträgen. Typische Regelung: Ansprüche müssen innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Wird der Anspruch abgelehnt, muss innerhalb weiterer drei Monate Klage erhoben werden. Wichtig: Ausschlussfristen, die den Mindestlohn betreffen, sind unwirksam. Der Mindestlohnanspruch verjährt nach drei Jahren. Verjährung Die reguläre Verjährungsfrist für Gehaltsansprüche beträgt drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Gehaltsansprüche aus 2024 verjähren also Ende 2027. Achtung: Ausschlussfristen sind oft viel kürzer als die Verjährungsfrist. Prüfen Sie immer zuerst, ob Ausschlussfristen gelten. Wirtschaftliche Aspekte Kosten bei Gehaltsverzug Gehaltsverzug ist für den Arbeitgeber teuer: Verzugszinsen: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei einem Basiszinssatz von 3,62 % (Stand 2024) sind das 8,62 % p.a. Schadensersatz: Der Arbeitgeber muss alle Schäden ersetzen, die dem Arbeitnehmer durch den Verzug entstehen – etwa Mahngebühren, Überziehungszinsen oder Kosten einer Ersatzfinanzierung. Prozesskosten: Klagt der Arbeitnehmer erfolgreich auf Gehalt, trägt der Arbeitgeber die Gerichtskosten. In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst. Pfändung von Gehalt Das Gehalt kann von Gläubigern des Arbeitnehmers gepfändet werden. Der Arbeitgeber muss dann einen Teil des Gehalts direkt an den Gläubiger abführen. Dem Arbeitnehmer verbleibt aber der Pfändungsfreibetrag – ein unpfändbarer Mindestbetrag, der das Existenzminimum sichern soll. Die Höhe hängt vom Nettoeinkommen und der Anzahl der Unterhaltsberechtigten ab. Insolvenz des Arbeitgebers Bei Insolvenz des Arbeitgebers sind Gehaltsansprüche der letzten drei Monate vor Insolvenzeröffnung durch das Insolvenzgeld der Bundesagentur für Arbeit gesichert. Ältere Rückstände sind Insolvenzforderungen und werden nur quotal befriedigt. Sie haben Probleme mit Ihrem Gehalt? Kontaktieren Sie uns SOFORT für eine kostenlose Ersteinschätzung: ☎ 089/3801990 | ✉ thorn@thorn-law.de Wir setzen Ihre Gehaltsansprüche durch – ob rückständiges Gehalt, unbezahlte Überstunden oder verweigerte Sonderzahlungen. Wir prüfen Ihren Arbeitsvertrag auf Ausschlussfristen und unwirksame Klauseln und wahren Ihre Rechte rechtzeitig. Bei Gehaltsverzug machen wir Verzugszinsen und Schadensersatz geltend. Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1500 Mandate bearbeitet und unzählige Gehaltsansprüche erfolgreich durchgesetzt. Profitieren Sie von unserer Erfahrung! Dieser Artikel wurde von Dr. Thorn Rechtsanwälte mbB erstellt. Stand: 21.1.2026. DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ – Gehalt Wann muss mein Arbeitgeber das Gehalt zahlen? Das Gehalt ist grundsätzlich am Ende des Monats fällig, für den es gezahlt wird. Viele Arbeitsverträge sehen aber eine frühere Zahlung vor – etwa zum 15. oder zum letzten Bankarbeitstag. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass das Geld rechtzeitig auf Ihrem Konto eingeht. Zahlt er nicht pünktlich, gerät er automatisch in Verzug und schuldet Ihnen Verzugszinsen. Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber das Gehalt nicht zahlt? Machen Sie Ihren Anspruch zunächst schriftlich geltend – per E-Mail oder Brief. Bei erheblichem Rückstand können Sie Ihre Arbeitsleistung verweigern, bis gezahlt wird. Bei wiederholtem Verzug können Sie fristlos kündigen und Schadensersatz verlangen. Beachten Sie Ausschlussfristen in Ihrem Arbeitsvertrag – oft müssen Ansprüche innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden, sonst verfallen sie. Muss mein Arbeitgeber Überstunden bezahlen? Grundsätzlich ja – Überstunden sind zu vergüten, wenn nichts anderes wirksam vereinbart ist. Klauseln wie "Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten" sind meist unwirksam. Wirksam ist eine Pauschalabgeltung nur, wenn klar erkennbar ist, wie viele Überstunden abgegolten sein sollen. Sie müssen allerdings beweisen können, dass Sie Überstunden geleistet haben und dass diese angeordnet oder geduldet wurden. Welche Fristen muss ich bei Gehaltsansprüchen beachten? Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag und einschlägige Tarifverträge auf Ausschlussfristen. Oft verfallen Ansprüche bereits nach drei Monaten, wenn sie nicht schriftlich geltend gemacht werden. Die reguläre Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Für Mindestlohnansprüche gelten Ausschlussfristen nicht – sie verjähren regulär nach drei Jahren. Bekomme ich bei Krankheit weiter mein Gehalt? Ja, bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit haben Sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen. Voraussetzung ist, dass Ihr Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen besteht. Nach Ablauf der sechs Wochen zahlt die Krankenkasse Krankengeld in Höhe von etwa 70 Prozent des Bruttogehalts. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • Sonderkündigungsschutz im Arbeitsrecht: Wer besonders geschützt ist

    Sonderkündigungsschutz im Arbeitsrecht: besonders geschützte Personengruppen wie Betriebsräte, Schwangere oder Schwerbehinderte und die Folgen für Kündigungen. Sonderkündigungsschutz - Wer ist besonders geschützt? Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Überblick: Das Wichtigste zum Sonderkündigungsschutz Sonderkündigungsschutz ist eine besondere Form des Kündigungsschutzes , die bestimmte Arbeitnehmergruppen vor Kündigungen schützt - und zwar unabhängig von Betriebsgröße oder Betriebszugehörigkeit. Während der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz erst nach sechs Monaten greift, schützt der Sonderkündigungsschutz von Anfang an. Er gilt für besonders schutzbedürftige Personengruppen wie Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder oder Arbeitnehmer in Elternzeit. Der Sonderkündigungsschutz geht weit über den allgemeinen Kündigungsschutz hinaus. Je nach Personengruppe kann er ein vollständiges Kündigungsverbot bedeuten oder eine behördliche Zustimmung zur Kündigung erforderlich machen. Für Arbeitgeber sind die Hürden hoch - eine Kündigung ohne Beachtung des Sonderkündigungsschutzes ist unwirksam, selbst wenn triftige Kündigungsgründe vorliegen. Für Arbeitnehmer bedeutet der Sonderkündigungsschutz einen starken Schutz vor dem Verlust des Arbeitsplatzes in besonders sensiblen Lebensphasen. Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1500 Mandate bearbeitet und darunter zahlreiche Fälle mit Sonderkündigungsschutz erfolgreich vertreten. Unsere Erfahrung zeigt: Viele Arbeitgeber kennen die strengen Anforderungen nicht oder unterschätzen sie. Kündigungen von Schwangeren, Schwerbehinderten oder Betriebsratsmitgliedern ohne ordnungsgemäßes Verfahren sind fast immer unwirksam. Dieser Artikel erklärt Ihnen alles Wichtige zum Sonderkündigungsschutz: Wer ist geschützt? Welche Voraussetzungen gelten? Kann trotzdem gekündigt werden? Wie wehren Sie sich? Mit praktischen Beispielen, einer Checkliste und Hinweisen auf häufige Fehler. Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll nur ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht. Was ist Sonderkündigungsschutz? Der Sonderkündigungsschutz (auch: besonderer Kündigungsschutz) umfasst spezielle gesetzliche Regelungen, die bestimmte Arbeitnehmergruppen vor Kündigungen schützen. Diese Schutzvorschriften gehen über den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz hinaus und gelten unabhängig von der Betriebsgröße oder der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Der Unterschied zum allgemeinen Kündigungsschutz ist erheblich: Der allgemeine Kündigungsschutz verlangt vom Arbeitgeber einen sozial gerechtfertigten Kündigungsgrund (betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt). Der Sonderkündigungsschutz geht weiter - er verbietet Kündigungen teilweise vollständig oder macht sie von einer behördlichen Zustimmung abhängig. Selbst wenn ein Kündigungsgrund vorliegt, darf der Arbeitgeber oft nicht kündigen oder braucht die Erlaubnis einer Behörde. Gesetzliche Grundlagen Die Regelungen zum Sonderkündigungsschutz finden sich in verschiedenen Gesetzen: Mutterschutzgesetz (MuSchG): Schutz für Schwangere und Mütter Sozialgesetzbuch IX (SGB IX): Schutz für Schwerbehinderte Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): Schutz für Betriebsratsmitglieder Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG): Schutz während Elternzeit Pflegezeitgesetz (PflegeZG): Schutz während Pflegezeit Berufsbildungsgesetz (BBiG): Schutz für Auszubildende Ziel des Sonderkündigungsschutzes Der Sonderkündigungsschutz soll besonders schutzbedürftige Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Kündigungen bewahren. Diese Personen befinden sich in besonderen Lebenssituationen (Schwangerschaft, Elternzeit, Behinderung) oder nehmen wichtige Funktionen im Betrieb wahr (Betriebsrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung). Ohne besonderen Schutz wären sie dem Risiko ausgesetzt, gerade wegen ihrer Situation oder Tätigkeit gekündigt zu werden. Wer genießt Sonderkündigungsschutz? 1. Schwangere und Mütter Schwangere und Mütter genießen den stärksten Kündigungsschutz im deutschen Arbeitsrecht. § 17 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) verbietet Kündigungen während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung. Dieser Schutz gilt auch bei Fehlgeburten nach der zwölften Schwangerschaftswoche. Der Kündigungsschutz greift, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung von der Schwangerschaft weiß oder wenn die Arbeitnehmerin ihm die Schwangerschaft innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilt. Diese Zwei-Wochen-Frist ist wichtig: Wer zu spät mitteilt, verliert den Schutz. Beispiel : Eine Arbeitnehmerin erhält am 1. Juni die Kündigung. Sie ist zu diesem Zeitpunkt bereits schwanger, der Arbeitgeber weiß es aber nicht. Sie teilt ihm die Schwangerschaft am 10. Juni (innerhalb von zwei Wochen) schriftlich mit. Die Kündigung ist unwirksam - auch wenn der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung nichts von der Schwangerschaft wusste. Ausnahmen: Eine Kündigung ist nur in absoluten Ausnahmefällen möglich - etwa bei Betriebsstilllegung. Aber selbst dann braucht der Arbeitgeber die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde (§ 17 Abs. 2 MuSchG). Diese Zustimmung wird nur sehr selten erteilt. 2. Schwerbehinderte Menschen Schwerbehinderte Menschen (Grad der Behinderung mindestens 50) und ihnen gleichgestellte Menschen (Grad der Behinderung 30-40 mit Gleichstellungsbescheid) genießen besonderen Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX. Eine Kündigung - ob ordentlich oder außerordentlich - bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Das Integrationsamt prüft, ob die Kündigung im Zusammenhang mit der Behinderung steht und ob der Arbeitgeber alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, den Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen. Erst wenn das Amt zustimmt, darf der Arbeitgeber kündigen. Eine Kündigung ohne Zustimmung ist unwirksam. Der Kündigungsschutz greift erst nach sechs Monaten Beschäftigung beim selben Arbeitgeber (§ 173 SGB IX). In den ersten sechs Monaten können Schwerbehinderte "normal" gekündigt werden. Beispiel : Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer (GdB 60) arbeitet seit zwei Jahren im Betrieb. Der Arbeitgeber möchte betriebsbedingt kündigen. Er muss zuerst beim Integrationsamt einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung stellen. Das Amt hört den Arbeitnehmer und die Schwerbehindertenvertretung an. Erst nach Zustimmung des Amtes darf der Arbeitgeber kündigen. Kündigt er vorher, ist die Kündigung unwirksam. 3. Betriebsratsmitglieder Betriebsratsmitglieder, Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, Wahlvorstände und Wahlbewerber genießen besonderen Kündigungsschutz nach § 15 KSchG. Eine ordentliche Kündigung ist grundsätzlich unzulässig. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist nur mit Zustimmung des Betriebsrats möglich. Dieser strenge Schutz soll sicherstellen, dass Betriebsratsmitglieder ihre Aufgaben frei und ohne Angst vor Repressalien ausüben können. Der Kündigungsschutz gilt während der Amtszeit und noch ein Jahr danach. Bei Wahlbewerbern gilt er ab Aufstellung der Kandidatenliste bis sechs Monate nach der Wahl. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Mitglieds, kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung stellen (§ 103 BetrVG). Nur wenn das Gericht die Zustimmung ersetzt, kann gekündigt werden. Beispiel: Ein Betriebsratsmitglied begeht einen schweren Diebstahl im Betrieb. Der Arbeitgeber möchte fristlos kündigen. Er muss zuerst den Betriebsrat um Zustimmung bitten. Verweigert dieser die Zustimmung, muss der Arbeitgeber zum Arbeitsgericht gehen und die Ersetzung der Zustimmung beantragen. Erst danach kann er kündigen. 4. Arbeitnehmer in Elternzeit Arbeitnehmer, die Elternzeit nehmen, sind durch § 18 BEEG geschützt. Der Arbeitgeber darf ab Antragstellung der Elternzeit (maximal acht Wochen vor Beginn) und während der gesamten Elternzeit nicht kündigen. Dieser Schutz gilt für beide Elternteile, die Elternzeit nehmen. Ausnahme: Eine Kündigung ist nur in besonderen Fällen mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde zulässig - etwa bei Betriebsstilllegung. Diese Zustimmung wird nur sehr selten erteilt. Beispiel : Ein Vater beantragt am 1. Mai Elternzeit ab 1. Juli für ein Jahr. Ab dem 1. Mai (Antragstellung) bis zum 30. Juni des Folgejahres (Ende der Elternzeit) darf der Arbeitgeber nicht kündigen. Kündigt er trotzdem, ist die Kündigung unwirksam. 5. Weitere geschützte Personengruppen Auszubildende Auszubildende können nach der Probezeit nur aus wichtigem Grund gekündigt werden (§ 22 BBiG). Eine ordentliche Kündigung ist nicht möglich. Arbeitnehmer in Pflegezeit Während der Pflegezeit zur Pflege naher Angehöriger besteht Kündigungsschutz (§ 5 PflegeZG). Auch hier ist nur eine Kündigung mit behördlicher Zustimmung möglich. Datenschutzbeauftragte Betriebliche Datenschutzbeauftragte genießen besonderen Kündigungsschutz (§ 38 Abs. 2 BDSG). Sie können nicht wegen ihrer Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter gekündigt werden. Wahlvorstände und Wahlbewerber Mitglieder des Wahlvorstands bei Betriebsratswahlen und Wahlbewerber sind während ihrer Tätigkeit bzw. bis sechs Monate nach der Wahl geschützt (§ 15 Abs. 3 KSchG). Wie wirkt Sonderkündigungsschutz? Der Sonderkündigungsschutz wirkt je nach Personengruppe unterschiedlich: Kündigungsverbot Bei einigen Gruppen (Schwangere, Elternzeitnehmer, Betriebsratsmitglieder) besteht ein weitgehendes Kündigungsverbot. Der Arbeitgeber darf nicht kündigen - Punkt. Ausnahmen sind nur mit behördlicher Zustimmung möglich, die sehr selten erteilt wird. Zustimmungsvorbehalt Bei anderen Gruppen (Schwerbehinderte) darf der Arbeitgeber kündigen, braucht aber vorher die Zustimmung einer Behörde (Integrationsamt). Die Behörde prüft, ob die Kündigung gerechtfertigt ist. Ohne Zustimmung ist die Kündigung unwirksam. Erschwerter Kündigungsschutz Bei Auszubildenden ist nach der Probezeit nur noch eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Eine ordentliche Kündigung scheidet aus. Ausnahmen: Kündigung trotz Sonderkündigungsschutz Der Sonderkündigungsschutz ist stark, aber nicht absolut. In bestimmten Ausnahmefällen kann trotzdem gekündigt werden: 1. Behördliche Zustimmung Bei vielen geschützten Personengruppen kann der Arbeitgeber eine Kündigung mit Zustimmung der zuständigen Behörde aussprechen. Die Behörde prüft, ob die Kündigung gerechtfertigt ist und nicht mit dem Schutzgrund zusammenhängt. Bei Schwangeren Die zuständige Landesbehörde kann die Kündigung in Ausnahmefällen genehmigen - etwa bei Betriebsstilllegung oder schweren Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin, die nichts mit der Schwangerschaft zu tun haben. Dies kommt aber sehr selten vor. Bei Schwerbehinderten Das Integrationsamt prüft, ob die Kündigung im Zusammenhang mit der Behinderung steht. Bei betriebsbedingten Kündigungen oder schweren Pflichtverletzungen kann das Amt zustimmen. 2. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund Auch bei bestehendem Sonderkündigungsschutz kann eine außerordentliche (fristlose) Kündigung aus wichtigem Grund möglich sein - etwa bei schweren Pflichtverletzungen wie Diebstahl, Betrug oder grober Beleidigung. Aber auch hier braucht der Arbeitgeber oft eine behördliche Zustimmung oder (bei Betriebsratsmitgliedern) die Zustimmung des Betriebsrats. Beispiel : Eine schwangere Arbeitnehmerin begeht einen schweren Diebstahl. Der Arbeitgeber kann eine außerordentliche Kündigung aussprechen, braucht aber die Zustimmung der Landesbehörde. Die Behörde wird wahrscheinlich zustimmen, da der Diebstahl nichts mit der Schwangerschaft zu tun hat. 3. Betriebsstilllegung Bei vollständiger Betriebsstilllegung kann der Arbeitgeber auch geschützte Arbeitnehmer kündigen - aber nur mit behördlicher Zustimmung. Die Behörde prüft, ob die Stilllegung tatsächlich erfolgt und ob Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten in anderen Betrieben des Unternehmens bestehen. Rechtsfolgen bei Verstoß Unwirksamkeit der Kündigung Eine Kündigung, die gegen den Sonderkündigungsschutz verstößt, ist unwirksam. Das Arbeitsverhältnis besteht fort, als wäre die Kündigung nie ausgesprochen worden. Der Arbeitnehmer bleibt im Job. Die Unwirksamkeit tritt kraft Gesetzes ein. Der Arbeitnehmer muss aber trotzdem innerhalb der Dreiwochenfrist Kündigungsschutzklage erheben, sonst gilt die Kündigung als wirksam (§ 7 KSchG). Dies ist ein häufiger Fehler: Auch bei offensichtlich unwirksamer Kündigung wegen Sonderkündigungsschutz muss geklagt werden! Weiterbeschäftigungsanspruch Bei unwirksamer Kündigung hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen. Der Arbeitgeber muss ihn weiterbeschäftigen und das Gehalt nachzahlen. Schadensersatz In besonders schweren Fällen - etwa bei vorsätzlicher Missachtung des Sonderkündigungsschutzes - können zusätzlich Schadensersatzansprüche entstehen. Checkliste: Sonderkündigungsschutz - Was tun bei Kündigung? Prüfen, ob Sie zu einer geschützten Personengruppe gehören. Falls Sie schwanger sind, müssen Sie den Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung informieren, damit der Kündigungsschutz greift. Wenn Sie schwerbehindert sind, prüfen, ob das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt hat. Als Betriebsratsmitglied prüfen, ob der Betriebsrat der Kündigung zugestimmt hat. Wenn Sie sich in Elternzeit befinden oder diese beantragt haben, gilt ein besonderer Kündigungsschutz während der Elternzeit . Zugangsdatum der Kündigung genau notieren. Die Dreiwochenfrist berechnen (ab Zugang der Kündigung + 3 Wochen) und im Kalender markieren. Sofort Kontakt zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht aufnehmen. Prüfen, ob der Arbeitgeber die erforderliche Zustimmung von Behörde oder Betriebsrat eingeholt hat. Kündigungsschutzklage innerhalb der Dreiwochenfrist beim Arbeitsgericht einreichen. Bei fehlendem Sonderkündigungsschutz die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen. Schließlich den Weiterbeschäftigungsanspruch prüfen und bei bestehendem Anspruch umgehend geltend machen. Häufige Fehler beim Sonderkündigungsschutz Fehler von Arbeitgebern Kündigung ohne behördliche Zustimmung Der häufigste Fehler! Arbeitgeber kündigen Schwerbehinderte ohne Zustimmung des Integrationsamtes oder Schwangere ohne Zustimmung der Landesbehörde. Solche Kündigungen sind automatisch unwirksam. Unwissenheit über den Schutzstatus "Ich wusste nicht, dass sie schwanger ist" oder "Ich wusste nicht, dass er schwerbehindert ist". Das schützt den Arbeitgeber nicht! Wenn die Arbeitnehmerin die Schwangerschaft innerhalb von zwei Wochen mitteilt, ist die Kündigung unwirksam. Bei Schwerbehinderten muss der Arbeitgeber vor der Kündigung fragen oder beim Integrationsamt nachfragen. Formfehler bei Zustimmungsverfahren Arbeitgeber beantragen die behördliche Zustimmung, warten aber nicht das Ende des Verfahrens ab und kündigen voreilig. Ohne finale Zustimmung ist die Kündigung unwirksam. Betriebsratsmitglieder ordentlich gekündigt Betriebsratsmitglieder können nicht ordentlich gekündigt werden - nur außerordentlich aus wichtigem Grund und mit Zustimmung. Viele Arbeitgeber wissen das nicht. Nachträgliche Begründung Nach unwirksamer Kündigung wegen Sonderkündigungsschutz versuchen manche Arbeitgeber, nachträglich die Zustimmung einzuholen. Das funktioniert nicht - die Kündigung bleibt unwirksam. Fehler von Arbeitnehmern Schwangerschaft zu spät mitgeteilt Sie haben zwei Wochen ab Zugang der Kündigung Zeit, die Schwangerschaft mitzuteilen. Wer zu spät mitteilt, verliert den Schutz. Dreiwochenfrist versäumt Auch bei offensichtlich unwirksamer Kündigung wegen Sonderkündigungsschutz müssen Sie innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben! Ohne Klage gilt die Kündigung als wirksam. Schwerbehinderung nicht mitgeteilt Wenn der Arbeitgeber nichts von Ihrer Schwerbehinderung weiß, kann er Sie (in den ersten sechs Monaten) ohne Zustimmung des Integrationsamtes kündigen. Teilen Sie Ihre Schwerbehinderung dem Arbeitgeber mit. Auf mündliche Zusagen vertraut "Mein Chef hat gesagt, ich kann trotz Elternzeit gehen". Verlassen Sie sich nicht auf mündliche Zusagen. Der Sonderkündigungsschutz ist zwingend - eine Kündigung ohne behördliche Zustimmung ist unwirksam, auch wenn Sie zugestimmt haben. Sie wurden trotz Sonderkündigungsschutz gekündigt? Kontaktieren Sie uns SOFORT für eine kostenlose Ersteinschätzung: ☎ 089/3801990 | ✉ thorn@thorn-law.de Die Dreiwochenfrist läuft! Handeln Sie jetzt! Wir prüfen sofort, ob Ihr Sonderkündigungsschutz beachtet wurde. In den meisten Fällen können wir die Kündigung erfolgreich anfechten und Ihre Weiterbeschäftigung oder eine hohe Abfindung durchsetzen. Kündigungen trotz Sonderkündigungsschutz sind fast immer unwirksam - wenn Sie rechtzeitig handeln. Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1500 Mandate bearbeitet und darunter zahlreiche Fälle mit Sonderkündigungsschutz erfolgreich vertreten. Profitieren Sie von unserer Erfahrung! Dieser Artikel wurde von Dr. Thorn Rechtsanwälte mbB erstellt. Stand: 2025. DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ - Sonderkündigungsschutz Wer hat besonderen Kündigungsschutz? Sonderkündigungsschutz genießen: Schwangere und Mütter (§ 17 MuSchG), Schwerbehinderte (§ 168 SGB IX), Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG), Arbeitnehmer in Elternzeit (§ 18 BEEG), Arbeitnehmer in Pflegezeit (§ 5 PflegeZG), Auszubildende nach der Probezeit (§ 22 BBiG), Wahlvorstände und Wahlbewerber (§ 15 Abs. 3 KSchG) sowie betriebliche Datenschutzbeauftragte (§ 38 BDSG). Kann ein Arbeitgeber trotz Sonderkündigungsschutz kündigen? Ja, aber nur in engen Ausnahmefällen und meist nur mit behördlicher Zustimmung. Bei Schwerbehinderten muss das Integrationsamt zustimmen. Bei Schwangeren und Elternzeitnehmern ist eine Kündigung nur mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde möglich - etwa bei Betriebsstilllegung oder schweren Pflichtverletzungen. Bei Betriebsratsmitgliedern ist eine außerordentliche Kündigung nur mit Zustimmung des Betriebsrats möglich. Welche Fristen gelten bei einer Kündigung mit Sonderkündigungsschutz? Für den Arbeitnehmer gilt die normale Dreiwochenfrist: Sie müssen innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben, sonst gilt die Kündigung als wirksam - auch bei offensichtlicher Verletzung des Sonderkündigungsschutzes. Bei Schwangeren müssen Sie dem Arbeitgeber die Schwangerschaft innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen, sonst verlieren Sie den Schutz. Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer seinen Sonderkündigungsschutz nicht rechtzeitig mitteilt? Bei Schwangeren gilt: Wenn Sie die Schwangerschaft nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen, verlieren Sie den Kündigungsschutz. Bei Schwerbehinderten: In den ersten sechs Monaten der Beschäftigung greift der Kündigungsschutz ohnehin nicht. Danach gilt er auch dann, wenn der Arbeitgeber nichts von der Schwerbehinderung wusste - aber es ist trotzdem ratsam, die Schwerbehinderung mitzuteilen. Gibt es Ausnahmen, bei denen der Sonderkündigungsschutz nicht greift? Ja, in wenigen Ausnahmefällen: Bei vollständiger Betriebsstilllegung kann mit behördlicher Zustimmung gekündigt werden. Bei schweren Pflichtverletzungen (Diebstahl, Betrug) ist eine außerordentliche Kündigung mit behördlicher Zustimmung (bzw. Zustimmung des Betriebsrats bei Betriebsratsmitgliedern) möglich. Bei Schwerbehinderten greift der Kündigungsschutz in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nicht. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

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