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Anfechtung des Arbeitsvertrags – Täuschung, Irrtum und Rechtsfolgen
Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026
Die Anfechtung des Arbeitsvertrags ist ein Gestaltungsrecht, das es einer Vertragspartei ermöglicht, sich von einem Arbeitsverhältnis zu lösen, das durch Täuschung, Drohung oder Irrtum zustande gekommen ist. Die Rechtsgrundlagen finden sich in den §§ 119, 120, 123 BGB. In der Praxis ist die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB der mit Abstand wichtigste Fall – typischerweise hat der Arbeitnehmer im Bewerbungsverfahren falsche Angaben gemacht, etwa zur Vorstrafe, zur Qualifikation oder zum Gesundheitszustand.
Im Arbeitsrecht gelten besondere Regeln: Auf ein bereits in Vollzug gesetztes Arbeitsverhältnis wendet das BAG die Lehre vom fehlerhaften Arbeitsverhältnis an. Die Anfechtung wirkt dann nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft – der Arbeitnehmer behält seine Vergütungsansprüche für die bereits geleistete Arbeit. Die Anfechtung steht zudem in einem Spannungsverhältnis zum Kündigungsschutzrecht: In vielen Fällen, in denen der Arbeitgeber anfechten möchte, kommt auch eine Kündigung in Betracht.
Dieser Artikel richtet sich an Arbeitgeber, die einen Arbeitsvertrag wegen Täuschung anfechten wollen, und an Arbeitnehmer, die sich gegen eine Anfechtung verteidigen müssen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen.
Das Wichtigste in Kürze
Arglistige Täuschung (§ 123 BGB): Der praktisch wichtigste Anfechtungsgrund. Macht der Arbeitnehmer im Bewerbungsverfahren auf eine zulässige Frage bewusst falsche Angaben, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag anfechten. Voraussetzung ist, dass die Frage zulässig war und die Täuschung für den Vertragsschluss ursächlich war.
Fragerecht und Wahrheitspflicht: Der Arbeitgeber darf im Bewerbungsverfahren nur Fragen stellen, die für das Arbeitsverhältnis von berechtigtem Interesse sind. Auf unzulässige Fragen – etwa nach Schwangerschaft, Gewerkschaftszugehörigkeit oder Religionszugehörigkeit – darf der Bewerber lügen, ohne eine Anfechtung befürchten zu müssen.
Wirkung nur für die Zukunft: Bei einem bereits in Vollzug gesetzten Arbeitsverhältnis wirkt die Anfechtung nach der Lehre vom fehlerhaften Arbeitsverhältnis nur für die Zukunft (ex nunc). Der Arbeitnehmer behält seinen Vergütungsanspruch für die Vergangenheit.
Anfechtungsfrist: Bei arglistiger Täuschung beträgt die Frist ein Jahr ab Kenntnis der Täuschung (§ 124 BGB). Bei Irrtum muss die Anfechtung unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – nach Entdeckung des Irrtums erklärt werden (§ 121 BGB).
Abgrenzung zur Kündigung: Die Anfechtung und die Kündigung können nebeneinander erklärt werden. In der Praxis erklärt der Arbeitgeber häufig gleichzeitig die Anfechtung und hilfsweise eine fristlose Kündigung.
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB)
Voraussetzungen
Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung setzt voraus: Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber gegenüber vorsätzlich falsche Tatsachen vorgetäuscht oder wahre Tatsachen verschwiegen. Die Täuschung war widerrechtlich – das ist sie nur, wenn der Arbeitgeber die betreffende Information zulässigerweise erfragt hat oder der Arbeitnehmer eine Offenbarungspflicht hatte. Die Täuschung war für den Abschluss des Arbeitsvertrags ursächlich – der Arbeitgeber hätte den Vertrag bei Kenntnis der Wahrheit nicht oder nicht zu diesen Bedingungen geschlossen.
Das Fragerecht des Arbeitgebers
Die Reichweite des Fragerechts bestimmt die Grenzen der Anfechtung. Der Arbeitgeber darf im Vorstellungsgespräch nur Fragen stellen, an deren Beantwortung er ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse hat – und die in einem sachlichen Zusammenhang mit der zu besetzenden Stelle stehen.
Zulässige Fragen sind insbesondere: berufliche Qualifikation und Ausbildung, bisheriger beruflicher Werdegang, einschlägige Vorstrafen (wenn für die Tätigkeit relevant – z. B. Vermögensdelikte bei Kassentätigkeit), Bestehen eines Wettbewerbsverbots mit einem früheren Arbeitgeber, Schwerbehinderung (nur eingeschränkt zulässig, siehe AGG) und gesundheitliche Einschränkungen, die die Eignung für die konkrete Tätigkeit betreffen.
Unzulässige Fragen sind insbesondere: Schwangerschaft (Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach dem AGG), Gewerkschaftszugehörigkeit, Religionszugehörigkeit (außer bei Tendenzbetrieben), Parteizugehörigkeit, Familienplanung und sexuelle Orientierung. Auf unzulässige Fragen hat der Bewerber ein „Recht zur Lüge" – die unwahre Antwort berechtigt nicht zur Anfechtung.
Typische Täuschungsfälle in der Praxis
Falsche Angaben zur Qualifikation
Gibt ein Bewerber fälschlich an, über einen bestimmten Hochschulabschluss, eine Ausbildung oder eine Berufserfahrung zu verfügen, berechtigt dies zur Anfechtung – die Qualifikation ist für das Arbeitsverhältnis von zentraler Bedeutung. Das gilt auch für gefälschte Zeugnisse oder erfundene Berufsstationen im Lebenslauf.
Verschwiegene Vorstrafen
Die Frage nach Vorstrafen ist nur zulässig, wenn ein sachlicher Zusammenhang mit der zu besetzenden Stelle besteht. Wer für eine Vertrauensposition (z. B. Kassierer, Buchhalter, Vermögensverwalter) eingestellt wird, muss einschlägige Vorstrafen wegen Vermögensdelikten offenbaren. Nicht einschlägige Vorstrafen oder bereits getilgte Vorstrafen müssen nicht angegeben werden – eine Falschantwort rechtfertigt hier keine Anfechtung.
Verschwiegene Erkrankungen
Der Arbeitgeber darf nach Erkrankungen fragen, die die Eignung für die konkrete Tätigkeit beeinträchtigen. Eine allgemeine Frage „Sind Sie gesund?" ist zu unbestimmt. Zulässig ist die Frage nach bestimmten Erkrankungen, die die Arbeitsfähigkeit für die ausgeschriebene Stelle beeinträchtigen – etwa die Frage nach einer Alkoholabhängigkeit bei einem Berufskraftfahrer. Das AGG schränkt das Fragerecht bei Behinderungen zusätzlich ein.
Verschwiegenes Wettbewerbsverbot
Besteht ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit dem früheren Arbeitgeber, das die Aufnahme der neuen Tätigkeit hindert, muss der Bewerber dies ungefragt offenbaren. Das Verschweigen eines solchen Verbots begründet eine Offenbarungspflicht und berechtigt zur Anfechtung.
Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB)
Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB)
Eine Anfechtung wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Person kommt in Betracht, wenn sich der Arbeitgeber über eine wesentliche Eigenschaft des Arbeitnehmers geirrt hat – etwa über die fachliche Qualifikation, die Arbeitsfähigkeit oder die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. In der Praxis hat die Irrtumsanfechtung im Arbeitsrecht geringe Bedeutung, weil die meisten Fälle bereits als arglistige Täuschung oder als Kündigungsgrund erfasst werden.
Erklärungs- und Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 BGB)
Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende etwas anderes erklärt hat, als er wollte – etwa ein Verschreiber im Vertrag über die Höhe des Gehalts. Ein Inhaltsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende zwar das gewollte Wort verwendet, aber dessen Bedeutung falsch versteht. Beide Fälle sind im Arbeitsrecht selten und werden in der Praxis meist durch Vertragsauslegung oder Vertragsanpassung gelöst.
Anfechtung wegen Drohung (§ 123 BGB)
Die Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung kommt im Arbeitsrecht vor allem bei Aufhebungsverträgen in Betracht: Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch die Drohung mit einer Kündigung oder einer Strafanzeige zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags gedrängt, kann der Arbeitnehmer diesen anfechten. Die Drohung ist widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung gezogen hätte – wenn also die Drohung mit einer offensichtlich rechtswidrigen Kündigung als Druckmittel eingesetzt wurde. War die angedrohte Kündigung dagegen sachlich vertretbar, ist die Drohung nicht widerrechtlich und die Anfechtung ausgeschlossen.
Lehre vom fehlerhaften Arbeitsverhältnis
Eine Besonderheit des Arbeitsrechts: Bei einem bereits in Vollzug gesetzten Arbeitsverhältnis wirkt die Anfechtung nicht rückwirkend (ex tunc), wie es § 142 Abs. 1 BGB eigentlich vorsieht. Stattdessen wendet das BAG die Lehre vom fehlerhaften Arbeitsverhältnis an: Das Arbeitsverhältnis wird für die Vergangenheit als wirksam behandelt – der Arbeitnehmer behält seinen Vergütungsanspruch, seine Sozialversicherungsansprüche und seine sonstigen Rechte. Die Anfechtung beendet das Arbeitsverhältnis nur für die Zukunft, vergleichbar mit einer fristlosen Kündigung.
Ausnahme: Bei besonders schwerwiegenden Nichtigkeitsgründen – etwa bei einem Scheinarbeitsverhältnis oder bei einem Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften – kann das Arbeitsverhältnis auch rückwirkend nichtig sein. Solche Fälle sind in der Praxis selten.
Anfechtungsfrist und Erklärung
Bei arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung beträgt die Anfechtungsfrist ein Jahr ab Kenntnis der Täuschung bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage endet (§ 124 BGB). Bei Irrtum muss die Anfechtung unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – nach Entdeckung des Irrtums erklärt werden (§ 121 BGB). Die Anfechtung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und muss dem Vertragspartner zugehen. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben, aus Beweisgründen empfiehlt sich aber die Schriftform.
Abgrenzung zur Kündigung
Die Anfechtung und die Kündigung stehen als Beendigungsinstrumente nebeneinander – sie schließen sich nicht gegenseitig aus. In der Praxis erklärt der Arbeitgeber häufig gleichzeitig die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und hilfsweise eine fristlose, weiter hilfsweise eine ordentliche Kündigung. Der Vorteil der Anfechtung: Sie unterliegt nicht dem Kündigungsschutz und erfordert keine Betriebsratsanhörung. Der Nachteil: Der Arbeitgeber muss die arglistige Täuschung und die Kausalität für den Vertragsschluss beweisen.
Für den Arbeitnehmer kann die Abgrenzung erhebliche Konsequenzen haben: Eine wirksame Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kann zu einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld führen, da die Beendigung vom Arbeitnehmer veranlasst wurde.
Praxishinweis
Arbeitgeber, die eine arglistige Täuschung entdecken, sollten die Anfechtungsfrist im Blick behalten und zeitnah handeln. In der Praxis empfiehlt sich die gleichzeitige Erklärung von Anfechtung und hilfsweiser Kündigung, um alle Beendigungswege abzusichern. Vor der Anfechtung sollte geprüft werden, ob die Frage im Bewerbungsverfahren zulässig war – war sie es nicht, besteht kein Anfechtungsgrund. Die Beweissicherung ist entscheidend: Das Bewerbungsschreiben, der Lebenslauf und eventuelle Gesprächsprotokolle sollten aufbewahrt werden.
Arbeitnehmer, die mit einer Anfechtung konfrontiert werden, sollten prüfen lassen, ob die Täuschung tatsächlich vorliegt, ob die Frage zulässig war und ob die Anfechtungsfrist eingehalten wurde. In vielen Fällen scheitert die Anfechtung an der Unzulässigkeit der Frage oder an der fehlenden Kausalität. Die Verteidigung gegen eine Anfechtung erfordert eine sorgfältige Analyse des Einzelfalls.
Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon
Die Anfechtung betrifft den Arbeitsvertrag und steht in engem Zusammenhang mit der Kündigung als alternativem Beendigungsinstrument. Bei der Anfechtung eines Aufhebungsvertrags wegen Drohung gelten besondere Regeln. Der Kündigungsschutz gilt nicht für die Anfechtung, wohl aber die Betriebsratsanhörung für eine hilfsweise erklärte Kündigung. Die AGB-Kontrolle spielt bei der Anfechtung selbst keine Rolle, wohl aber bei den Vertragsklauseln, die den Rahmen des Arbeitsverhältnisses bestimmen.
Fragen zur Anfechtung des Arbeitsvertrags?
Wenn Sie als Arbeitgeber eine Täuschung im Bewerbungsverfahren entdeckt haben oder wenn Sie als Arbeitnehmer mit einer Anfechtung konfrontiert werden, beraten wir Sie kompetent und praxisnah. Mit über 25 Jahren Erfahrung im Arbeitsrecht kennen wir die Fallstricke der Vertragsanfechtung.
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Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026
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FAQ - Anfechtung Arbeitsvertrag
Kann mein Arbeitgeber den Arbeitsvertrag anfechten, weil ich im Vorstellungsgespräch gelogen habe?
Nur wenn die Frage zulässig war und Sie darauf bewusst falsch geantwortet haben. Auf zulässige Fragen – etwa nach der beruflichen Qualifikation, einschlägigen Vorstrafen oder einem bestehenden Wettbewerbsverbot – müssen Sie wahrheitsgemäß antworten. Auf unzulässige Fragen – etwa nach Schwangerschaft, Gewerkschaftszugehörigkeit oder Religionszugehörigkeit – dürfen Sie lügen, ohne eine Anfechtung befürchten zu müssen.
Muss ich bei einer wirksamen Anfechtung mein Gehalt zurückzahlen?
Nein. Bei einem bereits in Vollzug gesetzten Arbeitsverhältnis wirkt die Anfechtung nach der Lehre vom fehlerhaften Arbeitsverhältnis nur für die Zukunft. Für die Vergangenheit wird das Arbeitsverhältnis als wirksam behandelt – Sie behalten Ihren Vergütungsanspruch, Ihre Sozialversicherungsansprüche und Ihr Arbeitszeugnis.
Wie lange hat der Arbeitgeber Zeit für die Anfechtung?
Bei arglistiger Täuschung beträgt die Anfechtungsfrist ein Jahr ab Kenntnis der Täuschung. Erfährt der Arbeitgeber erst nach zwei Jahren, dass der Arbeitnehmer seinen Hochschulabschluss gefälscht hat, beginnt die Jahresfrist erst mit dieser Kenntnis. Bei Irrtum muss die Anfechtung unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – nach Entdeckung des Irrtums erklärt werden, was in der Regel innerhalb von zwei Wochen bedeutet.
Kann ich einen Aufhebungsvertrag anfechten, wenn mein Arbeitgeber mich unter Druck gesetzt hat?
Ja – wenn der Arbeitgeber Sie durch widerrechtliche Drohung zum Abschluss des Aufhebungsvertrags gedrängt hat. Die Drohung ist widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung gezogen hätte. War die angedrohte Kündigung dagegen sachlich vertretbar – etwa weil tatsächlich ein Kündigungsgrund vorlag –, ist die Drohung nicht widerrechtlich und die Anfechtung scheitert.
Was ist der Unterschied zwischen Anfechtung und Kündigung?
Die Anfechtung beseitigt den Vertrag wegen eines Mangels bei Vertragsschluss (Täuschung, Irrtum, Drohung). Die Kündigung beendet ein wirksames Arbeitsverhältnis für die Zukunft. Die Anfechtung unterliegt nicht dem Kündigungsschutz und erfordert keine Betriebsratsanhörung. Beide können gleichzeitig erklärt werden. In der Praxis erklärt der Arbeitgeber oft die Anfechtung und hilfsweise die fristlose Kündigung, um alle Beendigungswege abzusichern.
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