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Gewerkschaft – Koalitionsfreiheit und Arbeitnehmervertretung
Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB München – Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt – Stand: Februar 2026
Gewerkschaften sind die wichtigsten kollektiven Interessenvertretungen der Arbeitnehmer. Sie verhandeln Tarifverträge, organisieren Arbeitskämpfe und beraten ihre Mitglieder in arbeitsrechtlichen Fragen. Das Recht, Gewerkschaften zu bilden und sich in ihnen zu betätigen, ist durch die Koalitionsfreiheit in Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich geschützt. Dieser Schutz gehört zu den fundamentalen Grundrechten des deutschen Arbeitsrechts und wirkt nicht nur gegen den Staat, sondern entfaltet unmittelbare Drittwirkung auch im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Dieser Artikel erläutert die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Gewerkschaftstätigkeit, die Voraussetzungen der Tariffähigkeit, das Streikrecht, den Schutz der Gewerkschaftsmitgliedschaft und die Bedeutung der Gewerkschaft für das individuelle Arbeitsverhältnis.
Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Das Wichtigste in Kürze
Koalitionsfreiheit: Art. 9 Abs. 3 GG garantiert das Recht, Gewerkschaften zu gründen, ihnen beizutreten und sich gewerkschaftlich zu betätigen. Dieses Grundrecht gilt für jedermann und für alle Berufe.
Tarifautonomie: Gewerkschaften haben das verfassungsrechtlich geschützte Recht, mit Arbeitgebern und Arbeitgeberverbänden Tarifverträge auszuhandeln und abzuschließen – frei von staatlicher Einflussnahme.
Streikrecht: Zur Durchsetzung tariflicher Forderungen dürfen Gewerkschaften zum Streik aufrufen. Wilde Streiks ohne Gewerkschaftsführung sind rechtswidrig.
Benachteiligungsverbot: Kein Arbeitnehmer darf wegen seiner Gewerkschaftsmitgliedschaft benachteiligt oder gekündigt werden. Maßnahmen, die die Koalitionsfreiheit einschränken, sind nichtig (Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG).
Tariffähigkeit: Eine Arbeitnehmervereinigung gilt nur dann als Gewerkschaft, wenn sie freiwillig gebildet, gegnerfrei, unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert ist sowie über ausreichende Durchsetzungskraft verfügt.
Was ist eine Gewerkschaft?
Definition und Voraussetzungen
Eine Gewerkschaft ist eine auf Dauer angelegte, freiwillige Vereinigung von Arbeitnehmern, deren satzungsmäßiger Zweck die Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist. Nicht jede Arbeitnehmervereinigung ist automatisch eine Gewerkschaft im arbeitsrechtlichen Sinne. Die Rechtsprechung verlangt folgende Mindestvoraussetzungen:
Freiwillige Bildung
Die Gewerkschaft muss von ihren Mitgliedern freiwillig gegründet und getragen sein. Ein Zwangsbeitritt ist mit der Koalitionsfreiheit unvereinbar.
Gegnerfreiheit
Die Gewerkschaft muss von der Arbeitgeberseite unabhängig organisiert sein. Arbeitgeber dürfen keinen bestimmenden Einfluss auf die Gewerkschaft ausüben. Eine vom Arbeitgeber finanzierte oder gesteuerte Vereinigung ist keine Gewerkschaft im Rechtssinne.
Unabhängigkeit
Neben der Gegnerfreiheit muss die Gewerkschaft auch von Staat, Parteien und Kirchen unabhängig sein. Sie muss ihre Willensbildung und Entscheidungen eigenständig treffen können.
Überbetriebliche Organisation
Die Gewerkschaft muss über den einzelnen Betrieb hinaus organisiert sein. Reine Betriebsgewerkschaften, die nur in einem einzigen Unternehmen tätig sind, erfüllen diese Voraussetzung nicht. Die überbetriebliche Organisation ist Voraussetzung dafür, dass die Gewerkschaft als gleichwertiger Verhandlungspartner des Arbeitgebers auftreten kann.
Durchsetzungskraft (soziale Mächtigkeit)
Die Gewerkschaft muss über eine hinreichende Mitgliederzahl und Organisationsstärke verfügen, um als ernstzunehmender Verhandlungspartner auftreten zu können. Ob eine Vereinigung über ausreichende Durchsetzungskraft verfügt, wird anhand verschiedener Kriterien beurteilt – unter anderem anhand der Mitgliederzahl, der bisherigen Tarifvertragsaktivität und der Fähigkeit, notfalls auch Arbeitskampfmaßnahmen durchzuführen.
Anerkennung des Tarifrechts
Die Gewerkschaft muss das geltende Tarifrecht als verbindlich anerkennen und bereit sein, Tarifverträge abzuschließen. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass nicht jede Gewerkschaft auch zum Streik bereit sein muss.
Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG
Verfassungsrechtlicher Schutz der Gewerkschaften
Die Koalitionsfreiheit ist in Art. 9 Abs. 3 GG verankert und schützt das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden. Sie hat zwei Dimensionen:
Die individuelle Koalitionsfreiheit schützt den einzelnen Arbeitnehmer in seinem Recht, eine Gewerkschaft zu gründen, ihr beizutreten, in ihr zu verbleiben und sich in ihr zu betätigen. Dazu gehört auch die negative Koalitionsfreiheit – das Recht, einer Gewerkschaft fernzubleiben oder aus ihr auszutreten.
Die kollektive Koalitionsfreiheit schützt die Gewerkschaft selbst in ihrem Bestand (Bestandsgarantie), in ihrer organisatorischen Ausgestaltung (Organisationsautonomie) und in ihrer koalitionsspezifischen Betätigung (Betätigungsgarantie). Zur geschützten Betätigung gehören insbesondere der Abschluss von Tarifverträgen (Tarifautonomie), die Führung von Arbeitskämpfen, die Werbung neuer Mitglieder, die Beratung und Rechtsschutzgewährung für Mitglieder sowie die Vertretung von Arbeitnehmerinteressen gegenüber Arbeitgebern, Verbänden und dem Staat.
Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG ordnet an, dass Abreden, die die Koalitionsfreiheit einschränken oder zu behindern suchen, nichtig sind und hierauf gerichtete Maßnahmen rechtswidrig. Diese Regelung entfaltet unmittelbare Drittwirkung: Sie wirkt nicht nur gegen staatliche Eingriffe, sondern auch zwischen Privaten – insbesondere im Verhältnis Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Tarifautonomie und Tarifverträge
Kernaufgabe der Gewerkschaft
Die zentrale Aufgabe der Gewerkschaft ist der Abschluss von Tarifverträgen. Die Tarifautonomie – das Recht, Arbeitsbedingungen eigenverantwortlich und frei von staatlicher Einflussnahme auszuhandeln – steht im Zentrum der verfassungsrechtlich geschützten Koalitionsfreiheit.
Ein Tarifvertrag enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen regeln (§ 1 Abs. 1 TVG). Die Normen des Tarifvertrags gelten unmittelbar und zwingend für die Arbeitsverhältnisse der beidseitig Tarifgebundenen – also für Arbeitnehmer, die Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft sind, und Arbeitgeber, die selbst Tarifvertragspartei oder Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbands sind (§ 4 Abs. 1 TVG).
In der Praxis finden Tarifverträge allerdings weit über den Kreis der Gewerkschaftsmitglieder hinaus Anwendung. Viele Arbeitgeber vereinbaren im Arbeitsvertrag eine Bezugnahmeklausel, die den einschlägigen Tarifvertrag auch für nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer in Bezug nimmt. Daneben kann ein Tarifvertrag durch Allgemeinverbindlicherklärung des Bundesarbeitsministeriums (§ 5 TVG) auf alle Arbeitsverhältnisse einer Branche erstreckt werden.
Tarifeinheitsgesetz
Regelung bei Tarifkollisionen im Betrieb
Das Tarifeinheitsgesetz (TEG), in Kraft seit dem 10.7.2015, regelt Konflikte, die entstehen, wenn in einem Betrieb mehrere Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften gelten. Nach § 4a TVG wird im Kollisionsfall der Tarifvertrag der Gewerkschaft verdrängt, die im Betrieb weniger Mitglieder hat (Mehrheitsprinzip). Die Minderheitsgewerkschaft hat einen Anspruch auf Nachzeichnung des verdrängenden Tarifvertrags.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 11.7.2017 (1 BvR 1571/15 u. a.) entschieden, dass das Tarifeinheitsgesetz weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Es hat allerdings verlangt, dass der Gesetzgeber Vorkehrungen dafür trifft, dass die Belange der Mitglieder der Minderheitsgewerkschaft nicht einseitig vernachlässigt werden. Bis zu einer Neuregelung darf ein Tarifvertrag nur verdrängt werden, wenn plausibel dargelegt ist, dass die Mehrheitsgewerkschaft die Interessen der Minderheitsgewerkschaft in ihrem Tarifvertrag ernsthaft und wirksam berücksichtigt hat.
Streikrecht
Arbeitskampf als verfassungsrechtlich geschütztes Mittel
Das Streikrecht ist ein wesentlicher Bestandteil der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionsfreiheit. Ohne das Recht, Forderungen notfalls auch durch Arbeitskampf durchzusetzen, wäre die Tarifautonomie nicht effektiv. Das deutsche Arbeitskampfrecht ist allerdings im Wesentlichen Richterrecht – ein Streikgesetz existiert nicht.
Ein Streik ist rechtmäßig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Streik muss von einer tariffähigen Gewerkschaft getragen werden. Er muss auf ein tariflich regelbares Ziel gerichtet sein – also auf die Verbesserung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen, die in einem Tarifvertrag geregelt werden können. Die tarifliche Friedenspflicht muss abgelaufen sein. Der Streik muss verhältnismäßig sein – insbesondere muss er als letztes Mittel (Ultima Ratio) nach gescheiterten Verhandlungen eingesetzt werden.
Nicht zulässig sind politische Streiks, die auf allgemeinpolitische Ziele und nicht auf tariflich regelbare Arbeitsbedingungen gerichtet sind. Ebenso rechtswidrig sind wilde Streiks – also Arbeitsniederlegungen, die nicht von einer Gewerkschaft ausgerufen und getragen werden. Die Teilnahme an einem wilden Streik stellt eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar und kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen (LAG Berlin-Brandenburg, 25.4.2023, 6 Sa 868/22). Allerdings kann eine Gewerkschaft einen wilden Streik nachträglich übernehmen und dadurch legitimieren.
An einem rechtmäßigen, von einer Gewerkschaft ausgerufenen Streik dürfen sich auch Arbeitnehmer beteiligen, die nicht Gewerkschaftsmitglied sind. Ihre Arbeitspflicht ruht während der Streikdauer. Im Unterschied zu Gewerkschaftsmitgliedern erhalten sie jedoch kein Streikgeld als Ausgleich für den entgangenen Lohn.
Schutz der Gewerkschaftsmitgliedschaft
Benachteiligungsverbot und Kündigungsschutz
Arbeitnehmer genießen wegen ihrer Gewerkschaftsmitgliedschaft einen umfassenden Schutz vor Benachteiligungen. Dieser Schutz ergibt sich unmittelbar aus Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG: Maßnahmen, die die Koalitionsfreiheit einschränken oder behindern, sind rechtswidrig.
Konkret bedeutet das: Eine Kündigung wegen der Gewerkschaftsmitgliedschaft ist nichtig. Auch eine Abmahnung wegen gewerkschaftlicher Betätigung ist unwirksam. Der Arbeitgeber darf die Einstellung eines Bewerbers nicht von dessen Gewerkschaftsaustritt abhängig machen. Die Zahlung von Prämien für den Gewerkschaftsaustritt ist unzulässig (ArbG Gelsenkirchen, 9.3.2016, 3 GA 3/16). Die Befragung von Arbeitnehmern nach ihrer Gewerkschaftsmitgliedschaft kann die Koalitionsfreiheit verletzen – jedenfalls während einer laufenden Tarifauseinandersetzung ist sie unzulässig (BAG, 18.11.2014, 1 AZR 257/13).
Der Arbeitgeber darf an die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik keinerlei arbeitsrechtliche Sanktionen knüpfen. Weder eine Abmahnung noch eine Kündigung sind wegen der Beteiligung an einem gewerkschaftlich organisierten, rechtmäßigen Streik zulässig.
Frage nach der Gewerkschaftsmitgliedschaft
Grundsätzlich unzulässig
Ob der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nach der Gewerkschaftsmitgliedschaft fragen darf, ist eine der umstrittensten Fragen im kollektiven Arbeitsrecht. Das BAG hat in seinem Urteil vom 18.11.2014 (1 AZR 257/13) entschieden, dass die Befragung von Arbeitnehmern nach ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gewerkschaft während einer laufenden Tarifauseinandersetzung die kollektive Koalitionsfreiheit der betroffenen Gewerkschaft unzulässig einschränkt.
In der Praxis hat der Arbeitgeber in den meisten Fällen kein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Gewerkschaftsmitgliedschaft. Auch im Vorstellungsgespräch ist die Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit unzulässig – der Bewerber darf lügen, ohne dass dies arbeitsrechtliche Konsequenzen hätte. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn der Arbeitgeber die Information zwingend benötigt, um die richtige Vergütung nach dem anwendbaren Tarifvertrag zu bestimmen – etwa bei Tarifpluralität im Betrieb. Allerdings bleibt auch in diesen Fällen die Grenze der Koalitionsfreiheit zu beachten.
Gewerkschaftliche Betätigung im Betrieb
Zutrittsrecht und Werbung
Gewerkschaften haben das Recht, sich im Betrieb zu betätigen. Gewerkschaftsbeauftragte haben nach § 2 Abs. 2 BetrVG Zugang zum Betrieb zur Wahrnehmung der im Betriebsverfassungsgesetz genannten Aufgaben. Darüber hinaus schützt Art. 9 Abs. 3 GG die gewerkschaftliche Werbung und Information im Betrieb.
Gewerkschaftsmitglieder dürfen in der Regel während der Pausen für die Gewerkschaft werben, Informationsmaterial verteilen und Aushänge an schwarzen Brettern anbringen, sofern der Arbeitgeber dies gestattet oder ein entsprechendes Recht besteht. Die gewerkschaftliche Betätigung darf jedoch die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigen, und die Werbung darf nicht in einer Weise erfolgen, die den Betriebsfrieden stört.
Gewerkschaft und Betriebsrat
Unterschiedliche Rollen, gemeinsames Ziel
Gewerkschaften und Betriebsräte sind die beiden Säulen der Arbeitnehmervertretung im deutschen Arbeitsrecht, haben aber unterschiedliche Funktionen und Rechtsgrundlagen.
Die Gewerkschaft ist eine überbetriebliche Interessenvertretung, die auf freiwilliger Mitgliedschaft beruht und deren Hauptaufgabe der Abschluss von Tarifverträgen ist. Sie agiert auf Branchen- oder Unternehmensebene. Der Betriebsrat hingegen ist die betriebliche Interessenvertretung aller Arbeitnehmer eines Betriebs – unabhängig von ihrer Gewerkschaftsmitgliedschaft. Seine Rechte und Pflichten sind im Betriebsverfassungsgesetz geregelt.
In der Praxis arbeiten Gewerkschaften und Betriebsräte eng zusammen. Die meisten Betriebsratsmitglieder sind gewerkschaftlich organisiert. Gewerkschaften unterstützen Betriebsräte durch Schulungen, Beratung und Rechtsschutz. Der Betriebsrat selbst darf allerdings keine Arbeitskampfmaßnahmen führen und sein Büro nicht als Streikzentrale nutzen.
Gewerkschaftsmitgliedschaft und Arbeitsvertrag
Auswirkungen auf das individuelle Arbeitsverhältnis
Die Gewerkschaftsmitgliedschaft hat unmittelbare Auswirkungen auf das individuelle Arbeitsverhältnis. Ist der Arbeitnehmer Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft und der Arbeitgeber tarifgebunden, gilt der Tarifvertrag unmittelbar und zwingend (§ 4 Abs. 1 TVG). Der Arbeitnehmer hat dann einen Rechtsanspruch auf die tariflichen Leistungen – Vergütung, Arbeitszeit, Urlaub, Zuschläge und weitere Arbeitsbedingungen.
Vom Tarifvertrag darf nur zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, es sei denn, der Tarifvertrag lässt eine abweichende Regelung ausdrücklich zu (Öffnungsklausel). Abweichungen zulasten des Arbeitnehmers sind grundsätzlich unwirksam (§ 4 Abs. 3 TVG – Günstigkeitsprinzip).
Weitere Leistungen der Gewerkschaft für ihre Mitglieder umfassen arbeitsrechtliche Beratung, Rechtsschutz vor den Arbeits- und Sozialgerichten, Unterstützung bei Konflikten mit dem Arbeitgeber, Streikgeld bei der Teilnahme an Arbeitskämpfen und Weiterbildungsangebote.
Sonderfall: Beamte, Kirche, Leiharbeit
Besonderheiten bestimmter Beschäftigter
Beamte
Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften zusammenzuschließen und sich gewerkschaftlich zu betätigen. Das Streikrecht ist für Beamte jedoch ausgeschlossen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 12.6.2018 (2 BvR 1738/12 u. a.) bestätigt, dass das Streikverbot für Beamte mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Zur Wahrung ihrer Interessen stehen Beamten gesetzliche Beteiligungsrechte zu (§ 118 BBG, § 53 BeamtStG).
Kirchliche Mitarbeiter
In kirchlichen Einrichtungen gilt ein besonderes Arbeitsrecht, das auf dem verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen beruht (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV). Im sogenannten Dritten Weg werden die Arbeitsbedingungen nicht durch Tarifverhandlungen und Streik, sondern in paritätisch besetzten Kommissionen ausgehandelt. Streiks sind in kirchlichen Einrichtungen nach bisheriger Rechtsprechung unzulässig.
Leiharbeitnehmer
Auch Leiharbeitnehmer haben volles Koalitionsrecht. Im Falle eines Streiks im Entleiherbetrieb dürfen sie nach § 11 Abs. 5 AÜG die Arbeitsleistung verweigern und müssen nicht als Streikbrecher eingesetzt werden.
Gewerkschaftslandschaft in Deutschland
Die wichtigsten Organisationen
Die deutsche Gewerkschaftslandschaft ist geprägt durch das Industrieverbandsprinzip (ein Betrieb – eine Gewerkschaft), das allerdings durch die zunehmende Tarifpluralität an Bedeutung verloren hat. Der größte Gewerkschafts-Dachverband ist der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) mit acht Mitgliedsgewerkschaften – darunter ver.di, IG Metall, IG BCE und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW). Daneben existieren der Deutsche Beamtenbund (dbb) und der Christliche Gewerkschaftsbund (CGB) sowie Berufsgewerkschaften wie die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL), der Marburger Bund (Ärzte) und die Vereinigung Cockpit (Piloten).
Die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft ist freiwillig. Der Beitritt erfolgt durch Antragstellung bei der zuständigen Gewerkschaft. Voraussetzung ist eine Verbindung zwischen dem Beruf des Arbeitnehmers und dem Organisationsbereich der Gewerkschaft. Die Beiträge betragen in der Regel rund ein Prozent des Bruttoentgelts.
Arbeitgeberreaktionen auf gewerkschaftliche Betätigung
Zulässig und unzulässig
Der Arbeitgeber darf auf rechtmäßige gewerkschaftliche Betätigung und Arbeitskampfmaßnahmen nur mit den zulässigen Mitteln des Arbeitskampfrechts reagieren. Zulässig ist insbesondere die Aussperrung – die vorübergehende Freistellung der Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht bei gleichzeitiger Einstellung der Lohnzahlung. Die Aussperrung darf allerdings nicht selektiv nur gegen Gewerkschaftsmitglieder gerichtet sein, sondern muss die gesamte Belegschaft erfassen.
Unzulässig sind dagegen alle Maßnahmen, die die Koalitionsfreiheit einschränken oder behindern. Dazu gehören Kündigungen oder Abmahnungen wegen gewerkschaftlicher Betätigung oder Streikteilnahme, Benachteiligungen bei Beförderung, Versetzung oder Arbeitsbedingungen wegen der Gewerkschaftsmitgliedschaft, die Zahlung von Prämien für den Gewerkschaftsaustritt, Drohungen oder Einschüchterungen im Zusammenhang mit der Gewerkschaftsmitgliedschaft und die Behinderung gewerkschaftlicher Werbung im Betrieb über das betrieblich Erforderliche hinaus.
Verwandte Themen
Die Gewerkschaft im Arbeitsrecht steht in engem Zusammenhang mit weiteren Themen. Der Tarifvertrag ist das zentrale Instrument gewerkschaftlicher Interessenvertretung. Der Arbeitgeberverband ist der typische Verhandlungspartner der Gewerkschaft auf Arbeitgeberseite. Der Betriebsrat ist die betriebliche Ergänzung zur überbetrieblichen Gewerkschaft. Die Betriebsvereinbarung regelt betriebliche Angelegenheiten, die nicht tarifvertraglicher Regelung vorbehalten sind. Der Kündigungsschutz sichert Arbeitnehmer auch gegen Kündigungen wegen gewerkschaftlicher Betätigung. Das Günstigkeitsprinzip bestimmt das Verhältnis von Tarifvertrag und Arbeitsvertrag.
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Dieser Artikel wurde von Rechtsanwalt Dr. Michael Thorn erstellt. Stand: 2026.
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FAQ - Gewerkschaft
Darf mein Arbeitgeber mich nach meiner Gewerkschaftsmitgliedschaft fragen?
Grundsätzlich nein. Das BAG hat entschieden, dass die Befragung von Arbeitnehmern nach ihrer Gewerkschaftsmitgliedschaft die Koalitionsfreiheit verletzen kann – jedenfalls während einer laufenden Tarifauseinandersetzung ist sie unzulässig (BAG, 18.11.2014, 1 AZR 257/13). Auch im Vorstellungsgespräch ist die Frage unzulässig; der Bewerber darf sie wahrheitswidrig verneinen. Nur in seltenen Ausnahmefällen – etwa wenn der Arbeitgeber die Gewerkschaftsmitgliedschaft zwingend zur korrekten Anwendung des Tarifvertrags wissen muss – kann ein Fragerecht bestehen.
Kann ich wegen einer Streikteilnahme gekündigt werden?
Bei einem rechtmäßigen Streik nein. Die Teilnahme an einem von einer Gewerkschaft organisierten, rechtmäßigen Streik ist durch die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) geschützt. Der Arbeitgeber darf weder abmahnen noch kündigen. Anders bei einem wilden Streik, der nicht von einer Gewerkschaft getragen wird: Hier liegt eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten vor, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann.
Darf ich streiken, wenn ich kein Gewerkschaftsmitglied bin?
Ja. An einem rechtmäßigen Streik, der von einer Gewerkschaft ausgerufen wurde, dürfen sich auch Arbeitnehmer beteiligen, die nicht Gewerkschaftsmitglied sind. Ihre Arbeitspflicht ruht während der Dauer des Streiks, und der Arbeitgeber darf keine arbeitsrechtlichen Sanktionen ergreifen. Allerdings erhalten Nichtmitglieder kein Streikgeld von der Gewerkschaft als Ausgleich für den Lohnausfall während des Arbeitskampfs.
Was ist der Unterschied zwischen Gewerkschaft und Betriebsrat?
Die Gewerkschaft ist eine überbetriebliche, freiwillige Vereinigung von Arbeitnehmern, deren Hauptaufgabe der Abschluss von Tarifverträgen ist. Sie agiert auf Branchen- oder Unternehmensebene und vertritt nur ihre Mitglieder. Der Betriebsrat hingegen ist die betriebliche Interessenvertretung aller Arbeitnehmer eines Betriebs – unabhängig von der Gewerkschaftsmitgliedschaft. Seine Rechte sind im Betriebsverfassungsgesetz geregelt und umfassen unter anderem Mitbestimmung bei Arbeitszeit, Kündigungen und Versetzungen.
Kann mein Arbeitgeber mich wegen meiner Gewerkschaftsmitgliedschaft benachteiligen?
Nein. Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG stellt klar, dass Abreden und Maßnahmen, die die Koalitionsfreiheit einschränken oder behindern, nichtig und rechtswidrig sind. Konkret bedeutet das: Eine Kündigung wegen der Gewerkschaftsmitgliedschaft ist unwirksam. Benachteiligungen bei Beförderung, Versetzung oder Arbeitsbedingungen sind unzulässig. Auch die Zahlung von Prämien für den Gewerkschaftsaustritt verstößt gegen die Koalitionsfreiheit.
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