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Low Performance – wenn Minderleistung zum Kündigungsgrund wird
Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB München – Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt – Stand: Februar 2026
Low Performance – auch als Minderleistung oder Schlechtleistung bezeichnet – gehört zu den schwierigsten arbeitsrechtlichen Problemen in der Praxis. Die Frage, ob ein Arbeitnehmer „genug" leistet, ist nicht nur eine betriebswirtschaftliche, sondern vor allem eine juristische Herausforderung. Denn das deutsche Arbeitsrecht kennt keinen objektiven Leistungsmaßstab: Der Arbeitnehmer schuldet keine Höchstleistung und keinen bestimmten Erfolg, sondern muss lediglich seine persönliche Leistungsfähigkeit angemessen ausschöpfen.
Für Arbeitgeber ist Low Performance ein wachsendes Thema. Minderleistung einzelner Mitarbeiter belastet Teams, senkt die Produktivität und kann das Betriebsklima beschädigen. Für Arbeitnehmer stehen bei einem Vorwurf der Schlechtleistung existenzielle Fragen auf dem Spiel – von der Abmahnung über die Versetzung bis zur Kündigung. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat die Voraussetzungen einer Kündigung wegen Minderleistung in mehreren Grundsatzentscheidungen konkretisiert – und stellt hohe Anforderungen an den Arbeitgeber.
Dieser Artikel erklärt, was Low Performance arbeitsrechtlich bedeutet, unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung in Betracht kommt, welche Darlegungslast Arbeitgeber und Arbeitnehmer trifft und welche Abwehrmöglichkeiten bestehen.
Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Das Wichtigste in Kürze
Leistungsmaßstab: Der Arbeitnehmer schuldet keine Höchstleistung, sondern muss seine persönliche Leistungsfähigkeit unter angemessener Anspannung seiner Kräfte ausschöpfen. Ein bestimmter Arbeitserfolg ist nicht geschuldet.
Kündigungsart: Eine Kündigung wegen Low Performance kann als verhaltensbedingte Kündigung (der Arbeitnehmer will nicht) oder als personenbedingte Kündigung (der Arbeitnehmer kann nicht) ausgesprochen werden.
Darlegungslast: Der Arbeitgeber muss die Minderleistung konkret beziffern und im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern darlegen. Als Richtwert gilt: Ein Unterschreiten der Durchschnittsleistung um mindestens ein Drittel über einen längeren Zeitraum kann eine Kündigung rechtfertigen (BAG, 17.01.2008 – 2 AZR 536/06).
Abmahnung erforderlich: Bei einer verhaltensbedingten Kündigung ist in der Regel eine vorherige Abmahnung erforderlich, die dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gibt, sein Leistungsverhalten zu ändern.
Hohe Anforderungen in der Praxis: Viele Kündigungen wegen Low Performance scheitern vor den Arbeitsgerichten, weil Arbeitgeber die Minderleistung nicht hinreichend konkret darlegen können.
Was ist Low Performance?
Der arbeitsrechtliche Leistungsmaßstab
Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz: Der Arbeitnehmer schuldet dem Arbeitgeber nicht einen bestimmten Erfolg, sondern die Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit. Der Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag (§ 611a BGB), kein Werkvertrag – der Arbeitnehmer schuldet also seine Arbeitskraft, nicht ein konkretes Ergebnis.
Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Grundsatz in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2003 (2 AZR 667/02) zusammengefasst: Der Arbeitnehmer muss tun, was er soll, und zwar so gut, wie er kann. Er muss unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeiten.
Das bedeutet: Ein objektiv leistungsschwächerer Arbeitnehmer, der seine persönliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpft, erfüllt seine arbeitsvertraglichen Pflichten – auch wenn seine Leistung unter dem Durchschnitt liegt. Umgekehrt verletzt ein leistungsfähiger Arbeitnehmer, der bewusst unter seinem Niveau arbeitet, seine Pflichten.
Abgrenzung: Low Performance, Schlechtleistung und Arbeitsverweigerung
Low Performance ist von der Arbeitsverweigerung zu unterscheiden. Bei der Arbeitsverweigerung erbringt der Arbeitnehmer gar keine Arbeitsleistung – etwa durch unentschuldigtes Fehlen oder die Weigerung, bestimmte Aufgaben zu übernehmen. Eine Arbeitsverweigerung kann ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Low Performance umfasst dagegen Fälle, in denen der Arbeitnehmer zwar arbeitet, aber die Quantität oder Qualität seiner Arbeit als low performer erheblich hinter dem zurückbleibt, was von ihm erwartet werden kann. Der Arbeitnehmer erscheint bei der Arbeit und ist tätig – aber seine Leistung reicht nicht aus. Typische Erscheinungsformen sind eine dauerhaft zu niedrige Stückzahl oder Bearbeitungsquote, eine überdurchschnittlich hohe Fehlerquote, wiederholtes Verfehlen von Zielvorgaben oder Deadlines, eine auffallend langsame Arbeitsweise und mangelnde Sorgfalt bei qualitätskritischen Aufgaben.
Kündigungsarten bei Low Performance
Verhaltensbedingte Kündigung: Der Arbeitnehmer will nicht
Liegt die Minderleistung daran, dass der Arbeitnehmer seine Leistungsfähigkeit bewusst nicht ausschöpft – er könnte mehr leisten, tut es aber nicht –, kommt eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht.
Voraussetzung ist in der Regel eine vorherige Abmahnung. Der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit erhalten, sein Verhalten zu ändern. Erst wenn er trotz Abmahnung weiterhin deutlich unter seiner Leistungsfähigkeit bleibt, kann der Arbeitgeber kündigen.
Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 17. Januar 2008 (2 AZR 536/06) die Voraussetzungen konkretisiert: Der Arbeitgeber muss zunächst darlegen, dass die Leistung des Arbeitnehmers deutlich hinter der Durchschnittsleistung vergleichbarer Arbeitnehmer zurückbleibt. Als Richtwert hat das BAG ein Unterschreiten der Durchschnittsleistung um mindestens ein Drittel über einen längeren Zeitraum genannt. Gelingt dem Arbeitgeber diese Darlegung, muss der Arbeitnehmer erklären, warum er trotz unterdurchschnittlicher Leistung seine persönliche Leistungsfähigkeit ausschöpft.
Personenbedingte Kündigung: Der Arbeitnehmer kann nicht
Ist die Minderleistung nicht auf mangelnden Willen, sondern auf fehlende Fähigkeit zurückzuführen – der Arbeitnehmer kann trotz Anstrengung nicht mehr leisten –, kommt eine personenbedingte Kündigung in Betracht.
Dies ist etwa der Fall, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen, altersbedingtem Leistungsabfall oder fehlender Qualifikation die Anforderungen seiner Stelle dauerhaft nicht mehr erfüllen kann.
Bei der personenbedingten Kündigung ist keine Abmahnung erforderlich, da der Arbeitnehmer sein Leistungsvermögen nicht willentlich beeinflussen kann. Es gelten jedoch die allgemeinen Voraussetzungen der personenbedingten Kündigung: negative Prognose, erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und eine Interessenabwägung, die zulasten des Arbeitnehmers ausfällt.
Zuvor muss der Arbeitgeber mildere Mittel geprüft haben – insbesondere die Versetzung auf einen leidensgerechten oder den Fähigkeiten entsprechenden Arbeitsplatz.
Darlegungs- und Beweislast
Abgestufte Darlegungslast des BAG
Das BAG hat für die Kündigung wegen Minderleistung eine abgestufte Darlegungslast entwickelt, die in der Praxis von zentraler Bedeutung ist.
Stufe 1: Darlegung durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber muss zunächst konkret darlegen, dass die Leistung des Arbeitnehmers erheblich unter der Durchschnittsleistung vergleichbarer Arbeitnehmer liegt. Dazu muss er messbare Leistungsdaten vorlegen – etwa Stückzahlen, Bearbeitungsquoten, Umsatzzahlen, Fehlerquoten oder Bearbeitungszeiten. Ein pauschaler Verweis auf „schlechte Leistung" oder die subjektive Einschätzung des Vorgesetzten genügt nicht. Der Arbeitgeber muss einen Vergleichsmaßstab benennen: die durchschnittliche Leistung vergleichbarer Arbeitnehmer in derselben oder einer vergleichbaren Position.
Stufe 2: Einlassung des Arbeitnehmers
Hat der Arbeitgeber die erhebliche Minderleistung dargelegt, geht die Darlegungslast auf den Arbeitnehmer über. Dieser muss nun substantiiert vortragen, warum er trotz der unterdurchschnittlichen Leistung seine persönliche Leistungsfähigkeit ausschöpft. Er kann einwenden, dass er gesundheitlich eingeschränkt ist und deshalb nicht mehr leisten kann, dass die Arbeitsbedingungen eine höhere Leistung nicht zulassen (etwa mangelhafte Arbeitsmittel, unzureichende Einarbeitung, ständige Störungen), dass die Vergleichsgruppe nicht korrekt gewählt wurde oder dass die Leistungsmessung fehlerhaft war.
Stufe 3: Bewertung durch das Gericht
Das Gericht bewertet die beiderseitigen Vorträge und entscheidet, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. In der Praxis zeigt sich: Arbeitgeber, die keine belastbaren Leistungsdaten vorlegen können, verlieren den Prozess regelmäßig bereits auf der ersten Stufe.
Abmahnung bei Low Performance
Inhaltliche Anforderungen
Die Abmahnung wegen Minderleistung muss konkret und nachvollziehbar formuliert sein. Pauschale Vorwürfe wie „Ihre Leistung ist unzureichend" oder „Sie arbeiten zu langsam" genügen nicht. Die Abmahnung muss das konkrete Fehlverhalten benennen, also die Minderleistung mit Zahlen, Daten und Zeiträumen belegen, den Arbeitnehmer auffordern, seine Leistung auf das geschuldete Niveau zu steigern, und eine Kündigung als Konsequenz für den Fall androhen, dass die Leistung nicht verbessert wird.
Anzahl der Abmahnungen
Eine einzige Abmahnung reicht in der Regel nicht aus, wenn der Arbeitnehmer eine leichte Verbesserung zeigt, die aber weiterhin unter dem geforderten Niveau liegt. Die Rechtsprechung verlangt in solchen Fällen eine weitere Abmahnung, die die fortbestehende Minderleistung konkret benennt. In der Praxis empfiehlt sich eine Serie von mindestens zwei bis drei Abmahnungen über einen Zeitraum von mehreren Monaten, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird.
Mildere Mittel vor der Kündigung
Vor jeder Kündigung wegen Low Performance muss der Arbeitgeber mildere Mittel prüfen und – soweit zumutbar – ergreifen. Die Kündigung ist stets das letzte Mittel (Ultima-Ratio-Prinzip). In Betracht kommen insbesondere:
Versetzung
Ist die Minderleistung auf eine Überforderung in der konkreten Position zurückzuführen, muss der Arbeitgeber prüfen, ob eine Versetzung auf eine andere, den Fähigkeiten des Arbeitnehmers besser entsprechende Stelle möglich ist.
Schulung und Qualifizierung
Fehlt dem Arbeitnehmer eine bestimmte Qualifikation, kann eine Schulung oder Weiterbildung die Leistung verbessern. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob eine solche Maßnahme zumutbar und erfolgversprechend ist.
Änderungskündigung
Statt einer Beendigungskündigung kann der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen, mit der er dem Arbeitnehmer eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen anbietet – etwa auf einer weniger anspruchsvollen Position.
Betriebliches Eingliederungsmanagement
Beruht die Minderleistung auf gesundheitlichen Einschränkungen und war der Arbeitnehmer innerhalb der letzten zwölf Monate länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchführen.
Low Performance und Zielvereinbarungen
In vielen Arbeitsverhältnissen sind Zielvereinbarungen Teil des Arbeitsvertrags. Die wiederholte Nichterreichung vereinbarter Ziele kann ein Indiz für Minderleistung sein. Allerdings gelten Einschränkungen: Die Ziele müssen realistisch und erreichbar gewesen sein. Äußere Umstände (Marktlage, fehlende Ressourcen) können die Nichterfüllung rechtfertigen. Die Nichterreichung eines einzelnen Jahresziels begründet für sich genommen noch keine Kündigung.
Zielvereinbarungen können aber ein wichtiges Dokumentationsinstrument sein: Regelmäßige Zielgespräche schaffen Transparenz und ermöglichen es, Minderleistung frühzeitig zu identifizieren und zu dokumentieren.
Besonderheiten in der Probezeit
Während der Probezeit (§ 622 Abs. 3 BGB) ist das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündbar. Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. In den ersten sechs Monaten kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis daher auch wegen Minderleistung vergleichsweise einfach beenden – ohne die strengen Anforderungen an eine soziale Rechtfertigung erfüllen zu müssen. Es genügt, dass die Kündigung nicht treuwidrig oder diskriminierend ist.
Praxishinweise
Für Arbeitgeber
Dokumentieren Sie Leistungsmängel frühzeitig, konkret und nachvollziehbar.
Führen Sie regelmäßige Mitarbeitergespräche, in denen Sie Leistungsdefizite ansprechen und dem Arbeitnehmer Verbesserungsmöglichkeiten aufzeigen.
Setzen Sie realistische Leistungsziele und überprüfen Sie deren Erreichung.
Sprechen Sie bei anhaltender Minderleistung konkrete, mit Zahlen unterlegte Abmahnungen aus und prüfen Sie vor einer Kündigung alle milderen Mittel.
Beziehen Sie den Betriebsrat frühzeitig ein.
Für Arbeitnehmer
Wenn Sie eine Abmahnung wegen Minderleistung erhalten, nehmen Sie diese ernst.
Prüfen Sie, ob die Vorwürfe berechtigt und mit konkreten Zahlen belegt sind.
Widersprechen Sie schriftlich, wenn die Abmahnung unzutreffend ist.
Dokumentieren Sie Umstände, die Ihre Leistung beeinträchtigen – etwa mangelhafte Arbeitsmittel, fehlende Einarbeitung oder gesundheitliche Einschränkungen.
Holen Sie rechtzeitig anwaltlichen Rat ein, wenn eine Kündigung ausgesprochen wird – die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen erhoben werden.
Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon
Low Performance berührt die verhaltensbedingte Kündigung, wenn der Arbeitnehmer seine Leistung bewusst nicht ausschöpft, und die personenbedingte Kündigung, wenn er aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht mehr leisten kann. Die Abmahnung ist regelmäßig Voraussetzung einer verhaltensbedingten Kündigung. Bei krankheitsbedingter Minderleistung ist das BEM durchzuführen. Die Änderungskündigung kommt als milderes Mittel in Betracht.
Fragen zu Low Performance?
Wir beraten Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu allen Fragen der Minderleistung – von der Abmahnung über die Kündigung bis zur Verteidigung im Kündigungsschutzprozess.
☎ 089 / 380 199 0 | ✉ thorn@thorn-law.de
Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1.500 Mandate bearbeitet – darunter zahlreiche Kündigungsschutzverfahren wegen Leistungsmängeln.
Dieser Artikel wurde von Rechtsanwalt Dr. Michael Thorn erstellt. Stand: Februar 2026.
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FAQ - Low Performer
Kann mir wegen schlechter Leistung gekündigt werden?
Ja, aber die Voraussetzungen sind hoch. Der Arbeitgeber muss konkret nachweisen, dass Ihre Leistung erheblich unter der Durchschnittsleistung vergleichbarer Kollegen liegt – bloße Unzufriedenheit genügt nicht. Bei bewusster Minderleistung ist in der Regel eine vorherige Abmahnung erforderlich. Bei dauerhafter Leistungsunfähigkeit kommt eine personenbedingte Kündigung in Betracht. In beiden Fällen muss der Arbeitgeber vor der Kündigung mildere Mittel geprüft haben.
Muss der Arbeitgeber mich vor einer Kündigung wegen Minderleistung abmahnen?
Bei einer verhaltensbedingten Kündigung – also wenn der Arbeitgeber Ihnen vorwirft, dass Sie mehr leisten könnten, es aber nicht tun – ist eine vorherige Abmahnung in der Regel zwingend erforderlich. Bei einer personenbedingten Kündigung – wenn Sie aufgrund gesundheitlicher oder anderer Gründe dauerhaft nicht mehr leisten können – ist keine Abmahnung nötig, da Sie Ihr Leistungsvermögen nicht willentlich beeinflussen können.
Wie muss der Arbeitgeber die Minderleistung nachweisen?
Der Arbeitgeber muss die Minderleistung mit konkreten, messbaren Daten belegen – etwa Stückzahlen, Fehlerquoten, Bearbeitungszeiten oder Umsatzzahlen. Dabei muss er einen Vergleich mit der Durchschnittsleistung vergleichbarer Arbeitnehmer anstellen. Pauschale Einschätzungen wie „arbeitet zu langsam" oder „Qualität ist unzureichend" genügen nicht. In der Praxis scheitern viele Kündigungen daran, dass der Arbeitgeber keine belastbaren Vergleichsdaten vorlegen kann.
Was kann ich gegen eine Abmahnung wegen Low Performance tun?
Prüfen Sie zunächst, ob die Vorwürfe mit konkreten Zahlen und Fakten belegt sind. Eine pauschale Abmahnung ohne nachprüfbare Leistungsdaten ist nicht ausreichend konkret und damit unwirksam. Sie können der Abmahnung schriftlich widersprechen und verlangen, dass eine Gegendarstellung zur Personalakte genommen wird. Dokumentieren Sie Umstände, die Ihre Leistung beeinträchtigen – fehlende Arbeitsmittel, mangelhafte Einarbeitung, Überlastung. Lassen Sie die Abmahnung anwaltlich prüfen.
Welche Rolle spielt das Ein-Drittel-Kriterium des BAG?
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 17. Januar 2008 (2 AZR 536/06) ausgeführt, dass ein langfristiges Unterschreiten der Durchschnittsleistung vergleichbarer Arbeitnehmer um mindestens ein Drittel ein Indiz dafür sein kann, dass der Arbeitnehmer seine Leistungsfähigkeit nicht ausschöpft. Dieser Wert ist aber kein starrer Grenzwert – die Arbeitsgerichte bewerten den Einzelfall. Auch ein geringeres Leistungsdefizit kann bei besonderen Umständen eine Kündigung rechtfertigen, während ein größeres Defizit bei nachvollziehbaren Gründen nicht ausreicht.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt
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