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Nachtarbeit – Zuschlag, Arbeitszeit und Schutzrechte
Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB München – Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt – Stand: Februar 2026
Rund zwei Millionen Menschen in Deutschland arbeiten regelmäßig nachts. Nachtarbeit stellt eine besondere Belastung dar – sie stört den natürlichen Schlaf-Wach-Rhythmus und kann langfristig die Gesundheit beeinträchtigen. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) trägt dem durch besondere Schutzvorschriften Rechnung: Es begrenzt die zulässige Arbeitszeit, gewährt einen Anspruch auf Ausgleich durch Zuschlag oder Freizeitausgleich und gibt Nachtarbeitnehmern das Recht auf arbeitsmedizinische Untersuchungen sowie unter bestimmten Voraussetzungen auf Umsetzung auf einen Tagesarbeitsplatz.
Dieser Artikel erläutert die gesetzlichen Regelungen zur Nachtarbeit, die Höhe des Nachtarbeitszuschlags nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und die Rechte der Arbeitnehmer.
Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Das Wichtigste in Kürze
Nachtzeit: Die gesetzliche Nachtzeit ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG). In Bäckereien und Konditoreien gilt 22 bis 5 Uhr.
Nachtarbeit: Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst (§ 2 Abs. 4 ArbZG).
Höchstarbeitszeit: Die werktägliche Arbeitszeit von Nachtarbeitnehmern darf grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf zehn Stunden ist möglich, wenn innerhalb von vier Wochen oder einem Kalendermonat ein Durchschnitt von acht Stunden eingehalten wird.
Ausgleichsanspruch: Nachtarbeitnehmer haben Anspruch auf einen angemessenen Zuschlag oder bezahlten Freizeitausgleich (§ 6 Abs. 5 ArbZG). Das BAG hat als Richtwert 25 Prozent bei Wechselschicht und 30 Prozent bei Dauernachtarbeit festgelegt.
Gesundheitsschutz: Nachtarbeitnehmer können sich alle drei Jahre (ab 50 Jahren jährlich) arbeitsmedizinisch untersuchen lassen und haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Umsetzung auf einen Tagesarbeitsplatz.
Was ist Nachtarbeit?
Gesetzliche Definition nach dem ArbZG
Das Arbeitszeitgesetz definiert die maßgeblichen Begriffe in § 2 ArbZG. Nachtzeit ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG). Für Bäckereien und Konditoreien gilt eine abweichende Nachtzeit von 22 bis 5 Uhr. Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst (§ 2 Abs. 4 ArbZG). Arbeitet ein Arbeitnehmer also beispielsweise von 22 bis 1 Uhr, leistet er zwei Stunden Nachtarbeit (23 bis 1 Uhr) – das genügt nicht, da mehr als zwei Stunden erforderlich sind. Bei einer Schicht von 22 bis 2 Uhr wären es drei Stunden in der Nachtzeit, und es läge Nachtarbeit vor.
Nachtarbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten (§ 2 Abs. 5 ArbZG). Nur wer diese Voraussetzungen erfüllt, genießt den vollen Schutz der §§ 6 ff. ArbZG. Gelegentliche Nachtarbeit – etwa eine einzelne Spätschicht pro Monat – begründet den Nachtarbeitnehmerstatus noch nicht.
Höchstarbeitszeit bei Nachtarbeit
Strenger als bei Tagarbeit
Die werktägliche Arbeitszeit von Nachtarbeitnehmern darf grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten (§ 6 Abs. 2 Satz 1 ArbZG). Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist möglich, wenn innerhalb von einem Kalendermonat oder vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 ArbZG). Der Ausgleichszeitraum ist damit kürzer als bei allgemeiner Tagarbeit, wo nach § 3 Satz 2 ArbZG ein Zeitraum von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen gilt.
Diese strengere Regelung berücksichtigt die höhere gesundheitliche Belastung durch Nachtarbeit. Der Arbeitgeber muss die Einhaltung der Höchstarbeitszeit dokumentieren und überwachen. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG und können mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Bei vorsätzlicher Gefährdung der Gesundheit oder Arbeitskraft droht sogar eine Strafbarkeit nach § 23 ArbZG.
Darüber hinaus schreibt § 6 Abs. 1 ArbZG vor, dass die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen ist. Dies umfasst beispielsweise die Begrenzung aufeinanderfolgender Nachtschichten, eine Vorwärtsrotation der Schichten (Früh – Spät – Nacht) und ausreichende Ruhezeiten zwischen den Schichten.
Nachtarbeitszuschlag und Freizeitausgleich
Der gesetzliche Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG
Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren (§ 6 Abs. 5 ArbZG). Der Arbeitgeber hat die Wahl zwischen beiden Ausgleichsformen oder kann sie kombinieren.
Wichtig: Der gesetzliche Anspruch aus § 6 Abs. 5 ArbZG greift nur subsidiär – er besteht nur, soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen vorhanden sind. Gilt ein Tarifvertrag, der einen Nachtarbeitszuschlag oder Freizeitausgleich regelt, geht die tarifliche Regelung vor. Die Tarifvertragsparteien sind bei der Ausgestaltung grundsätzlich frei, müssen aber eine echte Kompensation für die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen vorsehen.
Höhe des Nachtarbeitszuschlags
BAG-Rechtsprechung: 25 Prozent als Richtwert
Das Gesetz nennt keinen konkreten Prozentsatz für den Nachtarbeitszuschlag. Das Bundesarbeitsgericht hat die Höhe des angemessenen Ausgleichs in mehreren Entscheidungen konkretisiert:
Regelzuschlag bei Wechselschicht: 25 Prozent
Das BAG hat mit Urteil vom 9.12.2015 (10 AZR 423/14) entschieden, dass ein Zuschlag von 25 Prozent auf den Bruttostundenlohn ohne das Vorliegen besonderer Umstände regelmäßig einen angemessenen Ausgleich für Nachtarbeit darstellt. Alternativ ist eine entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage zu gewähren – rechnerisch bedeutet das, dass für jeweils vier geleistete Nachtarbeitsstunden eine Stunde bezahlter Freizeit gewährt wird (BAG, 1.2.2006, 5 AZR 422/04).
Erhöhter Zuschlag bei Dauernachtarbeit: 30 Prozent
Arbeitet ein Arbeitnehmer dauerhaft nur in der Nachtschicht (Dauernachtarbeit), erhöht sich der Ausgleichsanspruch regelmäßig auf 30 Prozent des Bruttostundenlohns (BAG, 9.12.2015, 10 AZR 423/14). Der erhöhte Zuschlag trägt der zusätzlichen gesundheitlichen Belastung Rechnung, die mit einer permanenten Arbeit gegen den natürlichen Biorhythmus verbunden ist.
Abweichungen nach oben und unten
Die Richtwerte von 25 und 30 Prozent sind keine starren Grenzen. Im Einzelfall können besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen. Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 31.8.2005 (5 AZR 545/04) klargestellt, dass bei unvermeidbarer Nachtarbeit – etwa im Rettungsdienst oder in Pflegeheimen – ein geringerer Zuschlag angemessen sein kann, wenn der Lenkungszweck (Verteuerung der Nachtarbeit zur Einschränkung) nicht greifen kann. Auch in solchen Fällen liegt die Untergrenze jedoch bei 10 Prozent. Umgekehrt kann bei besonders belastender Nachtarbeit – etwa unter extremen Umgebungsbedingungen – ein höherer Zuschlag angemessen sein.
Steuerfreiheit von Nachtarbeitszuschlägen
§ 3b EStG: Zuschläge bis 25 bzw. 40 Prozent steuerfrei
Nachtarbeitszuschläge sind unter den Voraussetzungen des § 3b EStG steuerfrei. Für Arbeit in der Zeit von 20 bis 6 Uhr sind Zuschläge bis zu 25 Prozent des Grundlohns steuerfrei. Für Arbeit in der Zeit von 0 bis 4 Uhr erhöht sich die Steuerfreiheit auf bis zu 40 Prozent, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde. Voraussetzung ist, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn gezahlt werden und nicht bereits Teil des regulären Stundenlohns sind. Der Grundlohn darf für die Steuerfreiheit maximal 50 Euro pro Stunde betragen. In der Sozialversicherung sind die steuerfreien Nachtarbeitszuschläge bis zu einem Grundlohn von 25 Euro pro Stunde beitragsfrei (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV).
Arbeitsmedizinische Untersuchung
Regelmäßige Gesundheitsvorsorge auf Kosten des Arbeitgebers
Nachtarbeitnehmer haben das Recht, sich vor Beginn der Nachtarbeit und danach in regelmäßigen Abständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen (§ 6 Abs. 3 ArbZG). Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten trägt der Arbeitgeber – entweder durch Übernahme der Arztkosten oder durch Bereitstellung eines Betriebsarztes.
Die Untersuchung ist ein Recht, keine Pflicht des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber darf die Ergebnisse der Untersuchung nicht verlangen. Ergibt die Untersuchung jedoch, dass die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Umsetzung auf einen Tagesarbeitsplatz.
Umsetzung auf einen Tagesarbeitsplatz
Drei Anspruchsgrundlagen nach § 6 Abs. 4 ArbZG
Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
Gesundheitliche Gefährdung
Nach arbeitsmedizinischer Feststellung gefährdet die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit. Die Gefährdung muss durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Es genügt eine konkrete Gesundheitsgefährdung – eine bereits eingetretene Erkrankung ist nicht erforderlich.
Kinderbetreuung
Im Haushalt des Arbeitnehmers lebt ein Kind unter zwölf Jahren, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann. Diese Regelung schützt die Vereinbarkeit von Nachtarbeit und Familienverantwortung.
Pflege von Angehörigen
Der Arbeitnehmer hat einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann.
In allen drei Fällen kann der Arbeitgeber die Umsetzung ablehnen, wenn dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Beruft sich der Arbeitgeber auf dringende betriebliche Erfordernisse, muss er den Betriebsrat anhören (§ 6 Abs. 4 Satz 2 ArbZG). Ist kein geeigneter Tagesarbeitsplatz vorhanden, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verlangen, dass ein solcher eigens geschaffen wird.
Nachtarbeit und besondere Personengruppen
Beschäftigungsverbote und Einschränkungen
Für bestimmte Personengruppen gelten besondere Einschränkungen oder Verbote der Nachtarbeit:
Schwangere und stillende Mütter
Nach § 5 Abs. 1 MuSchG dürfen schwangere und stillende Frauen nicht zwischen 20 und 6 Uhr beschäftigt werden. Auf Antrag der Schwangeren kann die zuständige Aufsichtsbehörde eine Beschäftigung bis 22 Uhr genehmigen, wenn die Schwangere ausdrücklich zustimmt und nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht (§ 28 MuSchG).
Jugendliche
Nach § 14 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht zwischen 20 und 6 Uhr beschäftigt werden. Für bestimmte Branchen gelten Ausnahmen – etwa im Gaststättengewerbe (bis 22 Uhr), in der Landwirtschaft (ab 5 Uhr) oder in Bäckereien (ab 5 Uhr für Jugendliche über 16 Jahre).
Schwerbehinderte Arbeitnehmer
Schwerbehinderte Arbeitnehmer können nach § 207 SGB IX auf Verlangen von Mehrarbeit freigestellt werden. Ein generelles Verbot der Nachtarbeit für Schwerbehinderte besteht jedoch nicht. Ergibt sich aus der Behinderung eine besondere gesundheitliche Gefährdung durch Nachtarbeit, kommt eine Umsetzung nach § 6 Abs. 4 ArbZG in Betracht.
Nachtarbeit und Mitbestimmung
Beteiligungsrechte des Betriebsrats
Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der Nachtarbeitszeiten ein zwingendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage) und § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz). Auch die Einführung oder Änderung von Schichtsystemen unterliegt der Mitbestimmung.
Darüber hinaus hat der Betriebsrat bei der Ablehnung einer Umsetzung auf einen Tagesarbeitsplatz wegen dringender betrieblicher Erfordernisse ein Anhörungsrecht (§ 6 Abs. 4 Satz 2 ArbZG). Dieses Recht stellt sicher, dass die Interessen des betroffenen Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt werden.
Gleichbehandlung von Nachtarbeitnehmern
Gleicher Zugang zu Weiterbildung und Aufstieg
§ 6 Abs. 6 ArbZG stellt sicher, dass Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer. In der Praxis bedeutet dies, dass der Arbeitgeber Weiterbildungsangebote so gestalten muss, dass auch Nachtarbeitnehmer daran teilnehmen können – etwa durch Angebote zu verschiedenen Tageszeiten oder durch Freistellung für die Teilnahme an Schulungen während der regulären Geschäftszeiten.
Nachtarbeit und Entgeltfortzahlung
Zuschlag auch bei Urlaub und Krankheit
Das BAG hat entschieden, dass Nachtarbeitszuschläge nach § 6 Abs. 5 ArbZG als Geldfaktor sowohl in die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 4 Abs. 1 EFZG als auch des Urlaubsentgelts nach § 11 Abs. 1 BUrlG einzustellen sind (BAG, 9.12.2015, 10 AZR 423/14). Wird ein Nachtarbeitnehmer krank oder nimmt Urlaub, darf der Arbeitgeber den Nachtarbeitszuschlag also nicht einfach streichen. Er muss das Entgelt zahlen, das der Arbeitnehmer bei regelmäßiger Nachtarbeit erhalten hätte.
Tarifvertragliche Abweichungen
Öffnungsklauseln im ArbZG
Das Arbeitszeitgesetz ermöglicht in § 7 ArbZG weitreichende tarifvertragliche Abweichungen von den Regelungen zur Nachtarbeit. Durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung kann insbesondere die werktägliche Arbeitszeit über zehn Stunden verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt, der Ausgleichszeitraum für die Höchstarbeitszeit abweichend festgelegt werden und ein anderer Ausgleichszeitraum als in § 6 Abs. 2 ArbZG bestimmt werden. Die Tarifvertragsparteien dürfen den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG jedoch nicht gänzlich abbedingen – es muss immer eine Kompensation für die mit der Nachtarbeit verbundene Belastung vorgesehen sein.
Checkliste: Nachtarbeitnehmer-Rechte
Höchstarbeitszeit: Grundsätzlich acht Stunden, Verlängerung auf zehn Stunden nur bei Ausgleich innerhalb eines Monats/vier Wochen
Ausgleichsanspruch: 25 Prozent Zuschlag auf den Bruttostundenlohn (bei Wechselschicht) oder 30 Prozent (bei Dauernachtarbeit) – oder bezahlter Freizeitausgleich
Arbeitsmedizinische Untersuchung: Alle drei Jahre, ab 50 Jahren jährlich, auf Kosten des Arbeitgebers
Umsetzungsanspruch: Auf Tagesarbeitsplatz bei gesundheitlicher Gefährdung, Kinderbetreuung (Kind unter 12) oder Pflege Angehöriger
Gleicher Zugang zu Weiterbildung und Aufstiegschancen
Nachtarbeitszuschlag fließt in Entgeltfortzahlung und Urlaubsentgelt ein
Steuerfreiheit der Zuschläge nach § 3b EStG (bis 25 bzw. 40 Prozent)
Verwandte Themen
Nachtarbeit im Arbeitsrecht steht in engem Zusammenhang mit weiteren Themen. Das Arbeitszeitgesetz bildet den gesetzlichen Rahmen für alle Arbeitszeitregelungen. Die Arbeitszeit regelt die allgemeinen Grenzen der zulässigen täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit. Die Zulagen und Zuschläge erläutern die verschiedenen Arten von Entgeltzuschlägen im Arbeitsrecht. Die Überstunden betreffen die Frage der Mehrarbeit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus. Die Gefährdungsbeurteilung muss auch die besonderen Belastungen der Nachtarbeit berücksichtigen. Die Entgeltfortzahlung schließt den Nachtarbeitszuschlag ein.
Fragen zur Nachtarbeit?
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Dieser Artikel wurde von Rechtsanwalt Dr. Michael Thorn erstellt. Stand: 2026.
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FAQ - Nachtarbeit
Wie hoch muss der Nachtarbeitszuschlag sein?
Wenn kein Tarifvertrag gilt, haben Nachtarbeitnehmer nach § 6 Abs. 5 ArbZG Anspruch auf einen angemessenen Zuschlag oder bezahlten Freizeitausgleich. Das BAG hat als Richtwert 25 Prozent des Bruttostundenlohns bei Nachtarbeit in Wechselschicht und 30 Prozent bei Dauernachtarbeit festgelegt. Bei unvermeidbarer Nachtarbeit – etwa im Rettungsdienst – kann der Zuschlag geringer ausfallen, liegt aber mindestens bei 10 Prozent. Gilt ein Tarifvertrag, richtet sich der Zuschlag nach dessen Regelungen.
Kann ich aus gesundheitlichen Gründen die Nachtarbeit verweigern?
Ja, wenn eine arbeitsmedizinische Untersuchung ergibt, dass die weitere Nachtarbeit Ihre Gesundheit gefährdet, haben Sie nach § 6 Abs. 4 ArbZG Anspruch auf Umsetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz. Der Arbeitgeber darf die Umsetzung nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen – in diesem Fall muss er den Betriebsrat anhören. Auch wenn in Ihrem Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das keine andere Betreuungsperson hat, oder wenn Sie einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen versorgen, können Sie die Umsetzung verlangen.
Ab wann gelte ich als Nachtarbeitnehmer?
Als Nachtarbeitnehmer im Sinne des Arbeitszeitgesetzes gelten Sie, wenn Sie aufgrund Ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht leisten oder wenn Sie an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit verrichten. Nachtarbeit liegt vor, wenn Sie mehr als zwei Stunden in der gesetzlichen Nachtzeit (23 bis 6 Uhr) arbeiten. Gelegentliche einzelne Nachtschichten reichen für den Status als Nachtarbeitnehmer nicht aus.
Sind Nachtarbeitszuschläge steuerfrei?
Ja, teilweise. Nachtarbeitszuschläge sind nach § 3b EStG unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei: Für Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr sind Zuschläge bis zu 25 Prozent des Grundlohns steuerfrei. Für Arbeit zwischen 0 und 4 Uhr (wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde) erhöht sich die Steuerfreiheit auf bis zu 40 Prozent. Voraussetzung ist, dass der Grundlohn 50 Euro pro Stunde nicht übersteigt und die Zuschläge neben dem Grundlohn gezahlt werden. In der Sozialversicherung gilt die Beitragsfreiheit bis zu einem Grundlohn von 25 Euro pro Stunde.
Wie lange darf ich maximal nachts arbeiten?
Als Nachtarbeitnehmer dürfen Sie werktäglich grundsätzlich nicht mehr als acht Stunden arbeiten. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist nur möglich, wenn innerhalb eines Kalendermonats oder vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden pro Werktag nicht überschritten werden. Der Ausgleichszeitraum ist damit kürzer als bei Tagarbeit (dort sechs Monate). Verstöße gegen die Höchstarbeitszeit sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
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